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Beschluss

3 U 113/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zwischen der Wort-/Bildmarke „DOUBLE COFFEE“, die Schutz unter anderem für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ beansprucht und innerhalb derer der Wortbestandteil die Marke prägt, und den für den Betrieb eines Cafés markenmäßig benutzten Kennzeichnungen „double_coffee_berlin“ bzw. „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ besteht angesichts bestehender Dienstleistungsidentität Verwechslungsgefahr. Die Hinzufügung des Wortes „Berlin“ zu dem aus der Marke übernommenen Bestandteil „DOUBLE COFFEE“ führt nicht aus der Zeichenähnlichkeit hinaus.(Rn.4) 2. Der eine Wort-/Bildmarke prägende Wortbestandteil „DOUBLE COFFEE“ weist keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf und ist trotz stark beschreibender Anklänge nicht rein beschreibend für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“, mithin nicht per se schutzunfähig. Der Schutzumfang der Marke ist gegenüber den ebenfalls stark beschreibende Anklänge aufweisenden Zeichen „double_coffee_berlin“ und „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ nicht begrenzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803).(Rn.8)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.07.2020, Aktenzeichen 315 O 306/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen der Wort-/Bildmarke „DOUBLE COFFEE“, die Schutz unter anderem für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“ beansprucht und innerhalb derer der Wortbestandteil die Marke prägt, und den für den Betrieb eines Cafés markenmäßig benutzten Kennzeichnungen „double_coffee_berlin“ bzw. „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ besteht angesichts bestehender Dienstleistungsidentität Verwechslungsgefahr. Die Hinzufügung des Wortes „Berlin“ zu dem aus der Marke übernommenen Bestandteil „DOUBLE COFFEE“ führt nicht aus der Zeichenähnlichkeit hinaus.(Rn.4) 2. Der eine Wort-/Bildmarke prägende Wortbestandteil „DOUBLE COFFEE“ weist keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf und ist trotz stark beschreibender Anklänge nicht rein beschreibend für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“, mithin nicht per se schutzunfähig. Der Schutzumfang der Marke ist gegenüber den ebenfalls stark beschreibende Anklänge aufweisenden Zeichen „double_coffee_berlin“ und „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ nicht begrenzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803).(Rn.8) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.07.2020, Aktenzeichen 315 O 306/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Berufung der Antragsgegnerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. I. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte auf Unterlassung gerichtete Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 MarkenG zusteht. 1. Insbesondere besteht zwischen der Wort-/Bildmarke Nr. DE 30602638 und den von der Antragsgegnerin markenmäßig verwendeten Zeichen „double_coffee_berlin“ bzw. „@DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ Verwechslungsgefahr. Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. – Sabél/Puma; EuGH, GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. – Canon; BGH, GRUR 2007, 780 Rn. 33 – Pralinenform I; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH, GRUR 2009, 766, Rn. 26 – Stofffähnchen I; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips). a. Es ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke auszugehen. Es besteht auch Dienstleistungsidentität, weil die Antragsgegnerin die beanstandeten Zeichen für den Betrieb eines Cafés verwendet hat und die Verfügungsmarke Schutz unter anderem für „Dienstleistungen zur Verpflegung (..) von Gästen“ beansprucht. b. Es besteht zudem eine mindestens durchschnittliche Zeichenähnlichkeit, weil die Antragsgegnerin den prägenden Bestandteil der Verfügungsmarke - nämlich „DOUBLE COFFEE“ - nahezu identisch übernommen hat. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar grundsätzlich jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen (vgl. etwa BGH, GRUR 2008, 903, 904 Rn. 18 – SIERRA ANTIGUO; BGH, 2009, 766, 769 Tz. 34 – Stofffähnchen; BGH, GRUR 2009, 772, 776 Rn. 57 – Augsburger Puppenkiste). Das schließt jedoch nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2006, 60 Rn. 17 – coccodrillo). Als Voraussetzung für die Übernahme des älteren Zeichens in identischer oder ähnlicher Form verlangt der Bundesgerichtshof, dass der aus der älteren Marke entnommene Bestandteil die ältere Marke „prägt oder dominiert“, da sonst „ein selbständiger Elementenschutz begründet würde, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist“ (BGH, GRUR 2008, 903, Rn. 34 – SIERRA ANTIGUO; BGH, GRUR 2009, 1055, Rn. 31 – airdsl; BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 70 – Augsburger Puppenkiste). Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass eine Übereinstimmung allein in schutzunfähigen Bestandteilen keine Verwechslungsgefahr begründen kann, sondern nur Übereinstimmungen in denjenigen Merkmalen, die jeweils herkunftshinweisende Bedeutung haben (BGH, GRUR 2009, 766 Rn. 72 – Stofffähnchen; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 1125). Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, wird die Verfügungsmarke von dem in Versalien gehaltenen und in Fettdruck dargestellten Schriftzug „DOUBLE COFFEE“ dominiert, welcher ein Schwarz-Weiß-Porträt in einem Halbkreis überschreibt. Auch die weiße Schrift auf dunklem Grund hebt diesen Schriftzug deutlich hervor und ihn so auch ab von dem kleiner gehaltenen und aufgrund der Farbgebung erheblich schwieriger zu lesenden Schriftzug „ENJOY THE QUALITY“. Der prägende Zeichenbestandteil ist auch nicht schutzunfähig, weil er für die streitgegenständliche Dienstleistungen trotz stark beschreibender Anklänge nicht rein beschreibend ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Begriff „DOUBLE COFFEE“ keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt aufweist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Gegenüber dem angegriffenen Zeichen, das ebenfalls einen stark beschreibenden Anklang hat, ist der Schutzumfang nicht begrenzt (BGH, GRUR 2008, 803, Ls. 1 und Rn. 22, 24 - HEITEC). Die bloße Hinzufügung des Wortes „Berlin“ zu dem aus der Verfügungsmarke übernommenen Bestandteil „DOUBLE COFFEE“ führt nicht aus der Zeichenähnlichkeit hinaus, da diese Ortsangabe rein beschreibender Natur und für die herkunftshinweisende Funktion des Gesamtzeichens ohne Bedeutung ist. Das gleiche gilt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für den ebenfalls rein beschreibenden Zusatz „+ Waffel“, der allerdings bei der hier angegriffenen Verwendung des Zeichens „DOUBLE_COFFEE_BERLIN“ nicht streitgegenständlich ist. Ob die Antragsgegnerin die Verwendung des angegriffenen Zeichens räumlich auf Berlin beschränkt, ist für den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohne Bedeutung, da die Verfügungsmarke bundesweiten Schutz beansprucht. 2. Es besteht Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin diese nicht - etwa durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung - ausgeräumt hat. II. Zu Recht hat die Antragsgegnerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht in Abrede genommen. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. IV. Der Senat rät der Antragsgegnerin, die Berufung - auch zur Vermeidung unnötiger Kosten - zurückzunehmen.