Beschluss
3 U 46/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem Markeninhaber ist es vorbehalten, welche seiner Marken er für die Kennzeichnung welcher seiner verschiedenen Produkte verwenden will. Die Herkunftsfunktion der Marke ist deshalb auch in einem Fall beeinträchtigt, in dem die Ware nicht unter der vom Markeninhaber für die Ware bestimmten und benutzten Marke, sondern unter einer anderen Marke des nämlichen Markeninhabers angeboten wird. (Rn.21)
2. Verfolgt der Markeninhaber das Ziel, die jeweils unter verschiedenen seiner Marken in den Verkehr gebrachten Waren mit einem unterschiedlichen Image zu versehen und verschiedene Verkehrskreise anzusprechen, so besteht bei einer Benutzung einer seiner Marken für Waren, die er unter einer anderen seiner Marken in den Verkehr bringt, die Gefahr einer Verwässerung der fälschlich benutzten Marke und ist die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion dieser Marke beeinträchtigt. (Rn.24)
3. Eine solche Beeinträchtigung der genannten Markenfunktionen begründet einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nicht erst dann, wenn die Interessen des Markeninhabers besonders grob und schwerwiegend verletzt sind. (Rn.25)
4. Die von der Zuordnung durch einen Markeninhaber abweichende und deshalb fälschliche Benutzung einer seiner Marken für von ihm jeweils unter verschiedenen Marken vertriebene Waren ist irreführend. Sie ist geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (Rn.33)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2020, Aktenzeichen 406 HKO 151/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Markeninhaber ist es vorbehalten, welche seiner Marken er für die Kennzeichnung welcher seiner verschiedenen Produkte verwenden will. Die Herkunftsfunktion der Marke ist deshalb auch in einem Fall beeinträchtigt, in dem die Ware nicht unter der vom Markeninhaber für die Ware bestimmten und benutzten Marke, sondern unter einer anderen Marke des nämlichen Markeninhabers angeboten wird. (Rn.21) 2. Verfolgt der Markeninhaber das Ziel, die jeweils unter verschiedenen seiner Marken in den Verkehr gebrachten Waren mit einem unterschiedlichen Image zu versehen und verschiedene Verkehrskreise anzusprechen, so besteht bei einer Benutzung einer seiner Marken für Waren, die er unter einer anderen seiner Marken in den Verkehr bringt, die Gefahr einer Verwässerung der fälschlich benutzten Marke und ist die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion dieser Marke beeinträchtigt. (Rn.24) 3. Eine solche Beeinträchtigung der genannten Markenfunktionen begründet einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nicht erst dann, wenn die Interessen des Markeninhabers besonders grob und schwerwiegend verletzt sind. (Rn.25) 4. Die von der Zuordnung durch einen Markeninhaber abweichende und deshalb fälschliche Benutzung einer seiner Marken für von ihm jeweils unter verschiedenen Marken vertriebene Waren ist irreführend. Sie ist geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (Rn.33) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.02.2020, Aktenzeichen 406 HKO 151/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs nach den Klageanträgen verurteilt. Hinsichtlich der Begründung sowie der Anträge erster Instanz wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil, jedoch mit der Maßgabe, dass der Unterlassungsanspruch zu Ziff. 1.1 des Urteilstenors aus Artt. 9 Abs. 2, 130 UMV, die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Klägerin zu 2) zu Ziff. 1.3 aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 19 Abs. 1 MarkenG, 242, 259 BGB, der Feststellungsanspruch zu Ziff. 2. aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG und der Abmahnkostenersatzanspruch zu Ziff. 3 aus Art. 129 Abs. 2 UMV i.V.m. §§ 683 Satz 1, 667, 677 BGB und §§ 125b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG begründet sind. Die Berufungsbegründung bietet ansonsten keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. I. Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, die Klage sei wegen des Klagantrags zu Ziff. 1.2 bereits unzulässig, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Begriffe „bestimmte Marke“ bzw. „Schuh anderer Marke“ seien auslegungsfähig. Welche Marke gemeint sei und wer deren Inhaber sei, sei offen gelassen. Das gelte auch wegen des streitgegenständlichen Produktangebots. Zudem sei die Klage insgesamt unbegründet. Die Klagemarke „Pp“ sei nicht verletzt. Es fehle an einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, denn die Klägerin zu 2) sei sowohl Inhaberin der Klagemarke als auch Inhaberin der Marke „Bs“, unter der die im streitgegenständlichen Angebot gemäß der Anlage K 7 abgebildeten Schuhe (Pantoletten) von der Klägerseite in den Verkehr gebracht worden sind. Das Landgericht habe rechtsirrig eine Verletzung der Garantiefunktion der Marke angenommen. Auch eine Imageverletzung oder die Beeinträchtigung von mit der Marke „Pp“ verbundenen Qualitätserwartungen lägen nicht vor. Image, das entgegen der Annahme des Landgerichts kein Bestandteil der Garantiefunktion der Marke sei, und Qualitätsversprechen stammten von demselben Unternehmen. Die Klägerinnen böten Schuhe auf der Website www.Bs.com unter beiden Marken an (Anlage K 3). Auch führten sie Produkte beider Marken unter identischen Modellbezeichnungen. Die Beeinträchtigung anderer Markenfunktionen komme nur in Betracht, wenn die Interessen des Markeninhabers besonders grob und schwerwiegend verletzt seien. Das sei aber vorliegend nicht der Fall. Dazu sei auch nichts vorgetragen worden. Insbesondere nicht zur Werbe-, Kommunikations- oder Investitionsfunktion der Marke. Die Marke „Pp“ werde in der Selbstdarstellung gemäß der Anlage K 3, in der es wegen der Marken in Bezug auf Aussehen, Image und Qualität keine großen Abweichungen gebe und die auch nicht dargelegt seien, als Submarke genannt. Der Verkehr nehme „Pp“ als eine Produktlinie der Marke „Bs“ wahr. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die Marke „Bs“ im streitgegenständlichen Angebot auf der Außenseite der Schuhe sowie im Fußbett und die Angabe „B.“ auf den Schnallen der Schuhe klar erkennbar seien, weshalb der Verbraucher durch die Produktüberschrift nicht getäuscht werde. Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche (Klagantrag zu 1.2) stünden den Klägerinnen deshalb und, weil unter den Marken „Bs“ und „Pp“ vertriebene Schuhe den gleichen betrieblichen Ursprung hätten, nicht zu. Dass Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst worden seien, die sie sonst nicht getroffen hätten, hätten die Klägerinnen nicht dargelegt. Die Klägerin zu 2) sei schon nicht anspruchsberechtigt, weil sie als bloße Markeninhaberin weder unmittelbar noch mittelbar in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stehe. Eine Wechselwirkungsargumentation wie u.a. in der Entscheidung „nickelfrei“ des BGH verbiete sich schon deshalb, weil das streitgegenständliche Angebot zugunsten der eigenen Marke der Klägerin zu 2) wirke. Es gebe mithin keinen Behinderungswettbewerb. Vor diesem Hintergrund bestünden auch die Annexansprüche nicht. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2020, Az.: 406 HKO 151/19, die Klage vollständig abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und sind der Ansicht, dem Unterlassungsanspruch aus der Klagemarke „Pp“ aus Artt. 9 Abs. 2, 130 UMV stehe in rechtlicher Hinsicht nicht entgegen, dass die fälschlich unter jener Marke angebotenen Produkte ebenfalls aus dem Hause der Klägerinnen stammten. Die markenmäßige Verwendung sowie die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke durch die angegriffene konkrete Benutzung stünden außer Zweifel. Es liege ein Fall von Doppelidentität vor. Maßgeblich sei, dass die angebotenen Schuhe von den Klägerinnen nicht unter der Marke „Pp“, sondern ausschließlich unter dem Zeichen „Bs“ angeboten und verkauft würden. Es handele sich bei beiden Schuhlinien um getrennte Markenprodukte. Unter der Marke „Pp“ würden „femininere“ Schuhe vermarktet und vertrieben, die sich zumeist an eine jüngere Zielgruppe wendeten. Die Waren unterschieden sich von den unter der Marke „Bs“ vertriebenen Schuhen im Hinblick auf ihre Gestaltung und Aufmachung. Es seien unterschiedliche Publikumskreise angesprochen. Die Beklagte sei nicht schon deswegen, weil die Klägerin zu 2) Inhaberin beider Marken sei, berechtigt, beide Marken beliebig für ihre Produktangebote zu verwenden. Das stehe auch ihren Händlern nicht frei. Die Kennzeichnungshoheit könne nicht jedem beliebigen Dritten überlassen werden. Das müsse dem Markeninhaber vorbehalten bleiben Dass beide Produktlinien auf einer gemeinsamen Onlinepräsenz angeboten würden, spiele keine Rolle. Im streitgegenständlichen Angebot sei die Marke „Bs“ - wenn überhaupt - allenfalls unter Benutzung einer Lupenfunktion und bei genauerer Betrachtung erkennbar. Der Verbraucher habe keine Veranlassung das Angebot wegen der Markenschriftzüge auf den Schuhen einer Prüfung zu unterziehen. Auf eine Verwechslungsgefahr komme es im Übrigen markenrechtlich gesehen nicht an. Es seien auch weitere Markenfunktionen verletzt. Die Investitionsfunktion der Marke sei verletzt. Die unter der Klagemarke vertriebenen Schuhe sollten andere Publikumskreise ansprechen als die Schuhe der Marke „Bs“. Die Produktlinien seien unterschiedlich gestaltet. „Pp“ habe ein spezielles Markenimage. Bereits diese Funktionsbeeinträchtigung rechtfertige das Verbot. Daneben werde auch die Garantie- und Qualitätsfunktion der Marke verletzt. Aus der Verkehrssicht handele es sich um unterschiedliche Marken und Markenprodukte. Auch die Werbefunktion der Klagemarke sei beeinträchtigt. Die unter der Marke vertriebenen Produkt würden am Markt mit jeweils unterschiedlichen Investitionen unterschiedlich platziert und beworben. Es bestehe die Gefahr, dass der Verkehr annehmen könnte, die Produkte beider in Rede stehender Marken seien austauschbar, was aber nicht der Fall sei. Der Verkehr unterscheide zwischen den jeweiligen Markenprodukten. Wegen des lauterkeitsrechtlich begründeten Antrags zu Ziff. 1.2 sei der Antrag durch die Bezugnahme auf die im Antrag zu Ziff. 1.1 angegriffene Verwendung von „Pp“ zusätzlich konkretisiert und beschränkt und damit hinreichend bestimmt. Auch bestehe zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin zu 2) erteile wegen der Klagemarke ausschließliche Unterlizenzen an mehreren Marken, die u.a. für Schuhwaren geschützt seien. Durch das streitgegenständliche Angebot beeinträchtige die Beklagte die Vermarktung der Klagemarke durch die Vergabe von Unterlizenzen. Als Inhaberin des Schutzrechts, das sie lizenziere, sei sie durch das Angebot und den Vertrieb gleichartiger Produkte der Beklagten betroffen. Die Beklagte stelle sich durch die angegriffene Verletzungshandlung in Wettbewerb zur Klägerin zu 2) und könne deren Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg der Klägerin zu 2) als Lizenzgeberin letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhänge (BGH, GRUR 2014, 1114 - nickelfrei). Der Verkehr werde i.S. von § 5 Abs. 1 UWG in die Irre geführt. Er erwarte einen Schuh der Marke „Pp“, bei dem es sich in Wahrheit um einen solchen der Marke „Bs“ handele. Letzteres sei nicht, jedenfalls nicht hinreichend, erkennbar. Im Übrigen bestehe Verwechslungsgefahr i.S. des § 5 Abs. 2 UWG. Auch die Annexansprüche seien vor diesem Hintergrund zu Recht zuerkannt worden. II. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage auch wegen des Antrags zu 1.2 zulässig ist. Der Antrag nimmt auf die im Antrag zu 1.1. angeführte konkrete Verletzungsform Bezug: Er ist schon deshalb, auch wenn im Antrag die Begriffe „bestimmte Marke“ bzw. „Schuh anderer Marke“ verwendet werden, hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Übrigen sind jene Begriffe vor dem Hintergrund der Antragsbegründung ohne weiteres bestimmt genug. Sie beschreiben verallgemeinernd den Gegenstand des begehrten Verbots, wie er in der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, und damit das - nach Ansicht der Klägerin - Charakteristische der Verletzungshandlung. Auch unter Berücksichtigung der Anspruchsbegründung geht jener Anspruch im Kern dahin, der Antragsgegnerin für ihre geschäftlichen Handlungen generell jegliche Benutzung von Marken für das Angebot und die Bezeichnung von Schuhen zu verwenden, wenn die angebotenen Schuhe keine solchen der für sie verwendeten Marken sind. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine solche der Begründetheit (dazu unten Ziff. 3.b]). 2. Zu Recht hat das Landgericht die Verwendung des Kennzeichens „Pp“ für das aus der Anlage zum Antrag zu 1.1 ersichtliche Angebot von Schuhen der Marke „Bs“ verboten. Die beanstandete Handlung verletzt die Marke „Pp“ der Klägerin zu 2). Das begründet den ausgeurteilten Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2) nach Artt. 9 Abs. 2, 130 UMV, und zwar unter verschiedenen Aspekten, d.h. Funktionen der Klagemarke. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch deren anderen Funktionen wie etwa die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 - L'Oréal u.a.; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2020, I ZR 210/18, Rn. 45, juris - Vorwerk; GRUR 2019, 1053 Rn. 27 - ORTLIEB II). b) Die Marke steht in Kraft. Es liegt Doppelidentität vor. Die Beklagte hat die Marke „Pp“ für das Angebot von Schuhen benutzt, also in einem Warenbereich, für den die Marke Schutz genießt. Dass die Marke dabei auch markenmäßig, also als Marke zur Kennzeichnung der Ware, benutzt wird, ist nicht zweifelhaft. Die Marke wird in der Überschrift des streitigen Angebots gleich zweimal prominent benutzt. Andere Marken werden nicht benannt. aa) Entgegen der Annahme der Beklagten ist bereits die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (BGH, a. a. O., Rn. 46 - Vorwerk m.w.N.). Das bedeutet aber entgegen der Annahme der Beklagten nicht, dass ein Dritter verschiedene Marken eines Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen verwenden kann, für die der Markeninhaber die Verwendung der einzelnen Marke nicht vorgesehen hat. Vielmehr ist es ihm vorbehalten, welche Marke er für die Kennzeichnung welcher seiner verschiedenen Produkte verwenden will. Es fehlt daher nicht schon deshalb an der Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke, wenn diese dem richtigen Markeninhaber zugeordnet wird. Vielmehr ist die Herkunftsfunktion der Marke - wie in der vorliegenden Sache - auch in einem Fall beeinträchtigt, in dem die Ware, für die die Marke benutzt wird, vom Markeninhaber nicht für deren Kennzeichnung freigegeben und bestimmt ist. Anderenfalls stünde es jedem Dritten frei, die verschiedenen Marken eines Herstellers bzw. Markeninhabers beliebig und unabhängig von der Entscheidung des Markeninhabers, welche Ware er mit welcher seiner Marken kennzeichnen will, zum Zwecke der Warenkennzeichnung zu benutzen. Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz ist im Fall der - wie vorliegend - Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut (EuGH, GRUR 2009, 756, Rn. 58 - L'Oréal u.a.). Das zeigt sich u.a. daran, dass selbst solche Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers mit seiner Marke gekennzeichnet sind, nicht angeboten oder vertrieben werden dürfen, wenn sie nicht mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden sind. So etwa dann, wenn eine Markenware zwar mit Zustimmung des Markeninhabers in einem Land außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden ist, dann aber ohne seine Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum angeboten und vertrieben wird. Das Markenrecht ist auch in diesem Fall betroffen und die Herkunftsfunktion der Marke, mit der auch die Entscheidung des Markeninhabers darüber einhergeht, welche Ware er an welchem Ort als aus seinem Betrieb stammend in den Verkehr bringen will, ist beeinträchtigt. In dieser Richtung hat sich auch bereits das Landgericht geäußert. bb) Es sind indes auf der Hand liegend auch weitere Markenfunktionen verletzt, zu denen die Klägerinnen zudem Vortrag gehalten haben. Die Klägerinnen haben unbestritten vorgetragen, dass die im Streitfall angebotenen Schuhe von den Klägerinnen nicht unter der Marke „Pp“, sondern ausschließlich unter dem Zeichen „Bs“ angeboten und verkauft würden. Unstreitig handelt sich bei beiden Schuhlinien um getrennte Markenprodukte. Unter der Marke „Pp“ werden nach der Bewertung durch die Klägerinnen „femininere“ Schuhe vermarktet und vertrieben, die sich im Hinblick auf ihre Gestaltung und Aufmachung von den unter der Marke „Bs“ vertriebenen Schuhen unterscheiden und unterschiedliche Publikumskreise ansprechen. (1) Zu Recht haben die Klägerinnen deshalb darauf hingewiesen, dass die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt sei, weil die unter der Klagemarke vertriebenen Schuhe nach Maßgabe der unternehmerischen Entscheidung der Klägerinnen andere Publikumskreise ansprechen sollen als die Schuhe der Marke „Bs“. Unstreitig sind die Produktlinien weitgehend unterschiedlich gestaltet und erstreben die Klägerinnen mit der Marke Pp“ ein spezielles - „feminineres“ - Markenimage und werden die unter der Klagemarke vertriebenen Produkte am Markt mit jeweils unterschiedlichen Investitionen unterschiedlich platziert und beworben. Durch - wie vorliegend - von der Zuordnung durch den Markeninhaber abweichende und deshalb fälschliche Benutzungen der Klagemarke für andere Markenprodukte - hier der „Bs“-Schuhe - besteht die Gefahr, dass eine Verwässerung des von den Klägerinnen verfolgten Markenimages der Marke „Pp“ eintritt und der Verkehr annehmen könnte, die Produkte beider in Rede stehender Marken seien austauschbar. Damit werden die von den Klägerinnen vorgenommenen Investitionen in die unterschiedlichen Produktlinien und die - auch werblichen - Anstrengungen der Klägerinnen, über die unterschiedlichen Marken ein unterschiedliches Image der darunter angebotenen und vertriebenen Waren zu etablieren und zu erhalten, erheblich beeinträchtigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte der Anlage K 3 entnehmen will, dass es wegen der in Rede stehenden Marken in Bezug auf Aussehen, Image und Qualität keine großen Abweichungen gebe. Tatsächlich wird in der Anlage K 3 zwischen den beiden in Rede stehenden Marken klar unterschieden. Selbst dann, wenn die Klägerinnen die gegenüber der Traditionsmarke „Bs“ jüngere Marke „Pp“ als Zweit- oder Submarke verwenden, ändert dies nichts daran, dass es Sache der Klägerinnen, insbesondere der Markeninhaberin, ist, neue bzw. andere Produkte unter einer solchen jüngeren Marke mit einem nach ihrer Beurteilung anderen Markenimage zu etablieren. Dem wirkt die angegriffene fälschliche Markennutzung unzulässig entgegen. (2) Tatsächlich rechtfertigt eine solche Beeinträchtigung der genannten Markenfunktionen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht erst dann, wenn die Interessen des Markeninhabers besonders grob und schwerwiegend verletzt sind. Eine solche Sichtweise geben auch die von der Beklagten angeführten Nachweise nicht her. Zwar wird angenommen, dass der Markenschutz im Falle der Verletzung einer anderen Markenfunktion als der Herkunftsfunktion der Marke voraussetzt, dass die Markenverletzung eine Interessenbeeinträchtigung von einiger Schwere bewirkt. Insoweit wird zwar eine Interessenabwägung für geboten erachtet. Dass indes eine Markenverletzung nur dann angenommen werden kann, wenn die betroffenen Markenfunktionen besonders grob und schwerwiegend verletzt sind bzw. die Benutzung der Marke „grob interessenwidrig“ (so Mielke in: BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 23. Edition Stand: 01.10.2020) erscheint, kann in dieser Allgemeinheit und Schärfe nicht angenommen werden. Im Übrigen ergibt eine Interessenabwägung im Streitfall aus den vorstehend genannten Gründen eine erhebliche Interessenbeeinträchtigung der Klägerin zu 2) als Inhaberin der Marke „Pp“. Entgegenstehende Interessen der Beklagten, die Klagemarke für Waren benutzen zu können, die nicht mit der Klagemarke, sondern mit einer weiteren Marke der Klägerin zu 2) gekennzeichnet sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies auch nicht deshalb, weil nach der Behauptung der Beklagten für den Verkehr aufgrund der Kennzeichen auf den abgebildeten Schuhen erkennbar wäre, dass es sich um solche der Marke „Bs“ handelt. Tatsächlich ist dies bei dem streitgegenständlichen Angebot kaum erkennbar. Der teils durch die Schnallen des Schuhes überdeckte Schriftzug „Bs“ auf der Innensohle ist nicht vollständig identifizierbar. Die Einprägungen auf den Verschlüssen sind in der Anlage K 7 nicht erkennbar. Am Bildschirm bedarf es zur Betrachtung nach der Darstellung der Klägerinnen, der die Beklagte nichts Maßgebliches entgegengesetzt hat, der Benutzung einer Lupenfunktion. Es kommt hinzu, dass sich maßgebliche Teile des Verkehrs bei der Betrachtung des jeweiligen Produktangebotes damit begnügen, die erste durch den Anbieter zur Verfügung gestellte Abbildung anzusehen, ohne sämtliche weiteren Abbildungen zu betrachten. Diese erste Seitenansicht, auf die der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch Bezug nimmt, lässt weitere Marken als die Marke „Pp“ nicht erkennen. Schließlich wird die Klagemarke im Streitfall im Rahmen der Produktbeschreibung im Blickfang benutzt, so dass erhebliche Teile des Verkehrs im Rahmen des konkret angegriffenen Produktangebots ausschließlich die Marke „Pp“ wahrnehmen und auf den Produktabbildungen nicht nach auf der Ware angebrachten weiteren Marken suchen. Auf die Darstellung der im streitgegenständlichen Onlineauftritt angebotenen Schuhe an anderer Stelle, wie etwa dem von der Beklagten dargelegten Onlineauftritt auf der Internetseite der Klägerseite, kommt es nicht an. Im Übrigen würde die Möglichkeit zur Wahrnehmung von Marken/Angaben auf den weiteren Abbildungen des Angebots gemäß der Anlage K 7 nichts an der dargelegten Gefahr einer Verwässerung der Klagemarke ändern. 3. Das angegriffene Angebot führt den angesprochenen Verkehr auch i.S. des § 5 Abs. 1 UWG in die Irre, so dass es auf eine mögliche Verletzung von § 5 Abs. 2 UWG nicht mehr ankommt. a) Der Verkehr hält die angebotenen Schuhe unzutreffend für solche der Marke Bs. Abweichende Markenangaben auf den dem streitigen Angebot zugehörigen Produktabbildungen sind, wie ausgeführt, nicht geeignet, einer Irreführung des Verkehrs entgegenzuwirken. Dies - wie ausgeführt - schon deshalb, weil die benutzte Bezeichnung „Pp“ zur Kennzeichnung der Schuhe im Blickfang steht und der Verkehr keinen Anlass hat, die Produktabbildungen näher auf die Verwendung weiterer Marken abzusuchen. Die unzutreffende Markenbenutzung ist auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG). Dies schon deshalb, weil gerade diejenigen Verbraucher, die Wert darauf legen, Schuhe der Marke „Pp“, also solche einer auch im Stil eigenständigen Produktlinie der Klägerinnen, zu erwerben, zu einem Kauf veranlasst werden könnten, von dem sie bei einem Angebot der Schuhe unter der Traditionsmarke „Bs“ der Klägerin zu 2) sonst möglicherweise Abstand genommen hätten. Auch können vom Verbraucher vorgenommene oder vorzunehmende Preisvergleiche wegen der unzutreffenden Markenbenutzung scheitern oder wesentlich erschwert werden. b) Auf dieser Grundlage steht den Klägerinnen gemäß § 8 Abs. 1 UWG auch der mit dem Klagantrag zu 1.2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die konkrete Verletzungshandlung begründet auch lauterkeitsrechtlich eine Wiederholungsgefahr für kerngleiche Handlungen der Beklagten. Die Benutzung einer der angebotenen Ware vom Markeninhaber tatsächlich nicht zugewiesenen Marke begründet zudem die Erstbegehungsgefahr dafür, dass die Beklagte in gleicher Weise eine weitere „bestimmte“ Marke zur Bewerbung und zum Angebot von Schuhen einer demgegenüber „anderen Marke“ verwendet. Das rechtfertigt ein insoweit auch auf die Benutzung anderer Marken bezogenes verallgemeinertes Verbot im Warenbereich der Schuhe. c) Beide Klägerinnen sind insoweit anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Klägerinnen sind Mitbewerberin der Beklagten. Das kann für die Klägerin zu 1), die ebenfalls Schuhe anbietet und vertreibt, unproblematisch bejaht werden, gilt aber auch für die Klägerin zu 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auch bei Fallgestaltungen bejaht werden, in denen die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchten, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören konnte. An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind dabei im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 32 - nickelfrei). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig auch dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt (BGH, a.a.O., Rn. 33 - nickelfrei). So liegt der Fall hier. Die Klägerin zu 2) lizenziert als Markeninhaberin die Nutzung ihrer Marke „Pp“ u.a. an die Klägerin zu 1), und zwar in Bezug auf die Benutzung für Schuhe. Diese lizenzierte Markenbenutzung wird, wie bereits vorstehend ausgeführt, durch die angegriffene Benutzung der Klagemarke für Schuhe, die tatsächlich nicht solche der Klagemarke, sondern einer weiteren Marke der Klägerin zu 2) sind, beeinträchtigt, indem der von der Werbung angesprochene Verkehr durch die fälschliche Markenbezeichnung der Schuhe in die Irre geführt und auch die Klägerin zu 2) in ihrem Interesse gestört wird, dass ihre Marke nur zur Bezeichnung der Schuhe verwendet wird, für die die Marke nach der Bestimmung des Markeninhabers und seines Lizenznehmers auch benutzt werden soll. Das angegriffene Verhalten der Beklagten ist - wie aufgezeigt - geeignet, den Absatz der mit der Klagemarke gekennzeichneten Produkte zu behindern und/oder zu stören, indem es durch die Irreführung des Verkehrs über die wahre Markenbezeichnung der angebotenen Schuhe zu einer Verwässerung der Marke und zu einer Beeinträchtigung der für den Aufbau und den Erhalt der Marke getätigten Investitionen und Werbemaßnahmen beiträgt. Da der Umsatz des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt, besteht zwischen den Vorteilen, die die Beklagte durch das streitgegenständliche Angebot von Schuhen unter der Marke „Pp“ zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die Klägerin mittelbar durch diese fälschliche Markennutzung erleiden kann, auch eine Wechselwirkung in dem Sinne der BGH-Rechtsprechung, nach der der eigene Wettbewerb der Beklagten durch die streitgegenständliche Markenbenutzung gefördert und der fremde Wettbewerb der Klägerin zu 2) in Bezug auf die Lizenzierung der nämlichen Marke beeinträchtigt werden kann. Die entgegenstehende Sichtweise der Beklagten ist nicht überzeugend. Sie stellt unzutreffend darauf ab, dass das angegriffene Angebot zugunsten der weiteren Marke der Klägerin, nämlich der Marke „Bs“ wirke, übersieht aber, dass im Streitfall nicht jene Marke, sondern die Beeinträchtigung der Klagemarke im Vordergrund steht. 4. Vor dem Hintergrund der vorstehend getroffenen Feststellungen hat das Landgericht auch die aus der Verletzung herrührenden Annexansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie auf Ersatz der Abmahnkosten zu Recht zugesprochen. Wegen der insoweit maßgeblichen Vorschriften wird auf die vorstehenden Ausführungen im zweiten Absatz dieser Beschlussbegründung verwiesen. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.