Beschluss
3 U 10/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Angabe „Low Carb“ für ein Lebensmittel handelt es sich um eine im Anhang zur HCVO nicht angeführte und daher nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) Nr. 2 HCVO (Bestätigung der Senatsentscheidung v. 24. April 2014 - 3 W 27/14, GRUR-RR 2014, 468).(Rn.15)
2. Aus der Verkehrssicht bedeutet „Low Carb“ „arm an Kohlenhydraten“ oder „wenig Kohlenhydrate“, weshalb der angesprochene Verkehr diese für ein Lebensmittel - etwa auch in der Form eines Siegels - verwendete Angabe nicht bloß als Hinweis auf einen bestimmten Ernährungstrend versteht. Angesprochen ist in diesem Zusammenhang das allgemeine Publikum und nicht lediglich ein Teil dieses Publikums, der sich kohlenhydratarm ernähren will.(Rn.17)
3. Bei der Angabe „Low Carb“ für Lebensmittel handelt es sich nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung „Energy & Vodka“ (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224) um eine Information, mit der keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel gehört. Sie kennzeichnet verschiedene Lebensmittel, die - wie fast alle Lebensmittel - einen Anteil an Kohlenhydraten, also an Nährstoffen, aufweisen und hebt deren besonderen Eigenschaft, hier deren Kohlenhydratarmut, hervor.(Rn.18)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2019, Aktenzeichen 312 O 433/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Angabe „Low Carb“ für ein Lebensmittel handelt es sich um eine im Anhang zur HCVO nicht angeführte und daher nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) Nr. 2 HCVO (Bestätigung der Senatsentscheidung v. 24. April 2014 - 3 W 27/14, GRUR-RR 2014, 468).(Rn.15) 2. Aus der Verkehrssicht bedeutet „Low Carb“ „arm an Kohlenhydraten“ oder „wenig Kohlenhydrate“, weshalb der angesprochene Verkehr diese für ein Lebensmittel - etwa auch in der Form eines Siegels - verwendete Angabe nicht bloß als Hinweis auf einen bestimmten Ernährungstrend versteht. Angesprochen ist in diesem Zusammenhang das allgemeine Publikum und nicht lediglich ein Teil dieses Publikums, der sich kohlenhydratarm ernähren will.(Rn.17) 3. Bei der Angabe „Low Carb“ für Lebensmittel handelt es sich nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung „Energy & Vodka“ (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224) um eine Information, mit der keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel gehört. Sie kennzeichnet verschiedene Lebensmittel, die - wie fast alle Lebensmittel - einen Anteil an Kohlenhydraten, also an Nährstoffen, aufweisen und hebt deren besonderen Eigenschaft, hier deren Kohlenhydratarmut, hervor.(Rn.18) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2019, Aktenzeichen 312 O 433/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung entsprechend der Klaganträge zur Unterlassung und zur Zahlung von Aufwendungsersatz verurteilt. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. I. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, die u.a. sogenannte Sportlernahrung vertreibt, auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung und des Inverkehrbringens von Sport- und Diätnahrung unter Verwendung der Angabe „Low Carb“ in Anspruch. Der Unterlassungsanspruch ist auf die aus den Anlagen K 2 bis K 49 ersichtlichen konkreten Verletzungsformen, bei denen es sich um Angebote der dort abgebildeten Produkte auf der Internetseite der Beklagten handelt, gerichtet. Der Kläger macht darüber hinaus wegen der Kosten der Abmahnung einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von € 267,50 nebst Zinsen geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz und der dortigen Anträge wird auf das angegriffene Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung des geltend gemachten Aufwendungsersatzes verurteilt hat. Mit ihrer hiergegen gerichteten sowie form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, sie sei zu Unrecht verurteilt worden. Das Landgericht habe bereits fälschlich angenommen, dass es sich bei der Angabe „Low Carb“ um eine - nährwertbezogene - Angabe im Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der VO (EG) 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) handele. Eine „Angabe“ in diesem Sinne setze nach der genannten Vorschrift voraus, dass mit der Angabe auf eine besondere Eigenschaft des Lebensmittels hingewiesen werde. Das sei nach der Rechtsprechung (BGH, WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA) nicht der Fall, wenn auf eine Eigenschaft des Lebensmittels hingewiesen werde, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besäßen. So liege es im Streitfall. „Low Carb“ werde von vielen Unternehmen zur Bezeichnung ihrer Produkte verwendet und sei deshalb eine Eigenschaft, die bei allen Produkten dieser Unternehmen identisch sei. Es handele sich um die Bezeichnung eines speziellen Ernährungstrends. Die Beklagte komme den besonderen Ernährungsgewohnheiten solcher Verbraucher entgegen, die der „Low Carb“-Ernährungsweise, einem besonderen Ernährungstrend, folgten. Die Situation sei vergleichbar mit Verbrauchern, die zulässigerweise als Energiedrinks gekennzeichnete Getränke zu sich nähmen. Auch jene Verbraucher gingen bestimmten Ernährungsgewohnheiten nach. Ein weiterer Ernährungstrend sei die sogenannte Paleo(Steinzeit-)-Ernährung (Anlagen B 14 - B 16) oder eine vegetarische oder vegane Ernährung. So wie darauf hingewiesen werden dürfe, dass ein Lebensmittel für eine Paleo-Ernährung geeignet sei, dürfe auch der Hinweis auf Produkte, die für eine Low Carb-Ernährung geeignet seien, erfolgen. Dabei sei entsprechend dem Erwägungsgrund 16 der HCVO auf das Verständnis der interessierten Verkehrskreise abzustellen. Bei der Frage, wie der Begriff „Low Carb“ zu verstehen sei, sei nur auf eine besondere Verbrauchergruppe, die sich für derartige Produkte interessierten, abzustellen. Die Mitglieder des Gerichts gehörten nicht dazu. Für die genannte Verbrauchergruppe sei der Begriff „Low Carb“ ein feststehender Begriff, unter den eine Ernährung mit reduziertem Kohlenhydratanteil falle. Die Verbraucher wüssten, dass sich dahinter eine bestimmte Ernährungsform verberge. Dafür spreche auch die Verwendung dieses Begriffs in der Form eines Siegels. Soweit das Landgericht auf eine Entscheidung des Senats aus dem Jahre 2014 Bezug genommen habe, habe es nicht berücksichtigt, dass sich die Verbrauchergewohnheiten seit jener Zeit vielfältig verändert hätten. „Low Carb“ sei ein Eigenname, der als Gattungsname nicht wörtlich übersetzt werden könne. Selbst wenn man in der Angabe „Low Carb“ eine nährwertbezogene Angabe sähe, sei zu berücksichtigen, dass in einigen Fällen die abgebildeten Produkte selbst und die danebenstehende Werbung den Begriff „Low Carb“ nicht enthielten. Es gebe erklärende Hinweise, die sich ebenfalls auf derselben Webseite befunden hätten, die auf den vom Kläger überreichten Screenshots nicht zu sehen seien und die der Kläger nicht ins Verfahren eingeführt habe. Die Beklagte macht insoweit Ausführungen zu den Anlagen K 2 bis K 49. Auf die Seiten 7 bis 16 der Berufungsbegründungsschrift vom 30.03.2020 wird verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2019, Az.: 312 O 433/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und ist der Ansicht, bei „Low Carb“ handele es sich nicht um die Bezeichnung eines Ernährungstrends, sondern um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO. „Low Carb“ sei keine Eigenschaft einer bestimmten Lebensmittelgattung und werde von der Beklagten im Zusammenhang mit einer Vielzahl unterschiedlichster Lebensmittel verwendet. Bei den von der Beklagten beispielhaft aufgezeigten Ernährungsformen handele es sich um Eigennamen, die anders als bei „Low Carb“ keine Aussagen über einen bestimmten Nährstoff träfen. Der Verkehr beziehe die Aussage auf das Produkt selbst und nicht auf den behaupteten Ernährungstrend. Auch sei nicht eine besondere Verbrauchergruppe angesprochen. Das Verkehrsverständnis habe sich seit 2014 nicht verändert. Die angebliche Aufrufbarkeit weiterer Informationen zu den jeweiligen Produkten auf den streitgegenständlichen Internetseiten begründe eine Zulässigkeit der Werbung nicht. Insoweit macht der Kläger Ausführungen zu den einzelnen antragsgegenständlichen Anlagen K 2 bis K 49. Auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 05.06.2020, dort Seiten 7 bis 13 wird verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet. Die gegen die zutreffende Entscheidung des Landgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die aus den Anlagen K 2 bis K 49 ersichtlichen Angebote der Beklagten - und nur diese sind Gegenstand der auf die konkreten Verletzungsformen gerichteten Verbote - gegen §§ 3, 3a UWG, Art. 8 Abs. 1 HCVO verstoßen, was Unterlassungsansprüche des Klägers nach § 8 Abs. 1 UWG begründet und zugleich einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten der Abmahnung in Gestalt eines Aufwendungsersatzes in der ausgeurteilten Höhe. 1. Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auf die Senatsentscheidung vom 24.04.2014 (GRUR-RR 2014, 468) gestützt, in welcher der Senat angenommen hat, dass es sich bei der Angabe „Low Carb“ um eine im Anhang zur HCVO nicht angeführte und daher nach Art. 8 Abs. 1 HCVO unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) ii) HCVO handelt, die vom Verkehr als Hinweis auf einen geringen Kohlenhydratanteil verstanden wird, nicht aber als Hinweis auf einen gegenüber irgendeinem Vergleichsobjekt geringeren Kohlenhydratanteil. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass für die streitgegenständlichen Angaben nichts anderes gilt. Die dazu erhobenen Einwendungen der Beklagten hat das Landgericht bereits mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, als unbegründet angesehen. Der Senat hat schon in der o.a. Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Text der Verordnung und deren Anhang - insbesondere in ihrer englischsprachigen Fassung - ganz deutlich machen, dass der europäische Gesetzgeber Angaben zu einem geringen - nicht geringeren - Nährstoffgehalt von Energie, Fett, Fettsäuren oder Salzen mit „energiearm“, „fettarm“ etc. bzw. unter Verwendung des Wortes „Low“ (z.B. „Low Fat“) beschrieben hat. Die zugelassene Verwendung dieser ausdrücklich in der Anlage zur Verordnung genannten Angaben ist an die dort angeführten Bedingungen geknüpft. Daran wird deutlich, dass nach der Verordnung gerade solchen Angaben, bei denen das Wort „Low“ in Verbindung mit einem bestimmten Nährstoff wie etwa Fett oder Salz verwendet wird, ein Bedeutungsgehalt zukommt, der auf einen geringen Anteil der in der Verordnung jeweils genannten Nährstoffe im Sinne einer entsprechenden Nährstoffarmut hinweist. Der Umstand, dass die Verordnung derartige nährwertbezogenen Angaben bezogen auf Kohlenhydrate von der Zulassung ausklammert und auch keine Bedingungen aufstellt, unter denen eine Angabe zulässigerweise verwendet werden dürfte, die auf „Low Carbohydrate“ bzw. „Kohlenhydratarm“ hinweist, macht deutlich, dass auf einen geringen Anteil an Kohlenhydraten bezogene Angaben nach der HCVO nicht zugelassen sind und entsprechend Art. 8 Abs. 1 HCVO nicht verwendet werden dürfen. Schon aus dem - insbesondere auch englischsprachigen - Verordnungstext wird deutlich, dass eine auf einen geringen (“low“) Gehalt eines bestimmten Nährstoffs hinweisende Angabe als nährwertbezogene Angabe anzusehen ist. Das gilt gleichermaßen für die Angabe „Low Carbohydrate“ bzw. „Low Carb“. Die Erwägungen der Beklagten, mit denen sie der Angabe einen bloß auf einen bestimmten Ernährungstrend hinweisenden Bedeutungsgehalt geben will, sind nicht überzeugend. Schon das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Verkehr die Angabe auf das Produkt und seine Eigenschaft bezieht und nicht auf einen bestimmten Ernährungstrend. Das unterliegt schon in sprachlicher Hinsicht keinem Zweifel. Aus der Verkehrssicht bedeutet „Low Carb“ „arm an Kohlenhydraten“ oder „wenig Kohlenhydrate“. Daran hat sich seit der o.a. Senatsentscheidung aus dem Jahre 2014 auch nichts geändert. Die Möglichkeit des Verkehrs, die so gekennzeichneten Produkte bei einer kohlenhydratarmen Ernährung zu verwenden, steht dem nicht entgegen. Bei den so gekennzeichneten Waren handelt es sich auch nicht um eine Produktgattung, sondern eben schlicht um verschiedene Lebensmittel, die - wie fast alle Lebensmittel - einen Anteil an Kohlenhydraten, also an Nährstoffen aufweisen. Das macht sie nicht im Sinne der BGH-Entscheidung „Energy & Vodka“ zu Lebensmitteln einer bestimmten Gattung. Ebenso wenig könnten Lebensmittel, die einen bestimmten Fett- oder Salzgehalt haben, einer gleichen Gattung zugeordnet werden. Das Verkehrsverständnis hat auf dieser Grundlage schon das Landgericht zutreffend festgestellt. Von der angegriffenen Lebensmittelwerbung ist das allgemeine Publikum angesprochen. Dessen Verkehrsvorstellung kann der Senat aus eigener Sachkunde ebenso feststellen, wie es bereits das Landgericht getan hat. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung in dem von der Beklagten angenommenen Sinne kommt nicht in Betracht. Die Bewerbung und das Angebot kohlenhydratarmer oder -reduzierter Lebensmittel spricht jedermann an. Vom allgemeinen Publikum abgrenzbare Teile des Verkehrs lassen sich nicht bestimmen, weil sich das Ernährungsverhalten aller Menschen jederzeit verändern kann. 2. Vor diesem Hintergrund greifen auch die Ausführungen der Beklagten zu ihren einzelnen streitgegenständlichen und aus den Anlagen K 2 bis K 49 ersichtlichen Angeboten nicht durch. Dies schon deshalb, weil die Beklagte mit erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen und bestrittenem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, denn es ist nicht erkennbar, warum die Beklagte diesen Vortrag nicht bereits in erster Instanz hätte halten können und warum es nicht nachlässig war, dies nicht zu tun. Im Übrigen blieben die Einwendungen auch ohne Erfolg. a) Soweit die Beklagte offenbar meint, die Lebensmittelangebote enthielten schon deshalb die angegriffene Angaben „Low Carb“ nicht, weil sich diese allein in einer Art Siegel finde, das lediglich auf eine bestimmte Ernährungsform hinweise, ist dem aus den bereits angeführten Gründen nicht zu folgen. Diese Interpretation der Beklagten geht an dem tatsächlichen Verkehrsverständnis von der Angaben vorbei. Das gilt für alle streitgegenständlichen Angebote, denn sie enthalten das nämliche Siegel „Low Carb“. Teils - wie etwa bei den Produkten gemäß der Anlagen K 3, K 6, K 10 - K 16 oder K 18 findet sie die angegriffene Angabe auch innerhalb der Produktbezeichnung und teils - wie etwa in den Anlagen K 6 - K 7, K 11, K 13 - K 15 und K 18 - auch in der Produktbeschreibung. b) Mit ihrem Hinweis darauf, beim Herunterscrollen der aus den Anlagen K 2 - K 49 ersichtlichen Internetseiten würden weitere Informationen gegeben, dringt die Beklagte abgesehen von Fragen der Zulässigkeit dieses neuen Vortrags ebenfalls nicht durch. aa) Wenn es dort - nach der Behauptung der Beklagten in Ergänzung zur Anlage K 3 - heißt, dass das Produkt „Nur ca. 12% Kohlenhydrate“ enthalte (Anlage B 18) so unterstützt dies nur das Verständnis des angesprochenen Verkehrs von einer nährwertbezogenen Angabe. Die nach der Behauptung der Beklagten beim Anklicken eines Links zu weiteren Produktinformationen erfolgte Weiterleitung auf die aus den Anlagen B 19 bis B 21 ersichtlichen Produktinformationen und der dort gegebene Sternchenhinweis „mind. 30% weniger Kohlenhydrate als herkömmliche Müslis“ macht die Angabe „Low Carb“ nicht schon zu einer solchen nach dem Anhang zur HCVO, mit der auf einen gegenüber einem vergleichbaren Produkt um mindestens 30% reduzierten Nährstoffanteil geworben werden dürfte. Denn einerseits hat die Angabe „Low Carb“ - wie bereits ausgeführt - nach dem Verkehrsverständnis nicht die gleiche Bedeutung wie ein Hinweis auf einen reduzierten Nährstoffanteil. Schon deshalb wäre der Sternchenhinweis zur Aufklärung nicht hinreichend, weil widersprüchlich. Und andererseits wäre die bei vergleichenden Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 HCVO notwendige Information des Verbrauchers, zu der der Verbraucher erst gelangt, wenn er einen Link zu weiteren Produktinformationen anklickt und diesen Produktinformationen wiederum vergleichende Angaben nur über einen Sternchenhinweis neben der Angaben „Low Carb“ entnehmen kann, vom Durchschnittsverbraucher nicht - wie erforderlich (BGH, GRUR 2017, 1278, Rn. 34 - Märchensuppe) - unschwer zur Kenntnis zu nehmen. bb) Das gilt gleichermaßen für die Ausführungen der Beklagten zur Anlage K 6, die sich mit Angaben auf einem Umkarton (Anlage B 8) der mittels der Anlage K 6 beworbenen Protein-Pizza befassen, oder den entsprechenden Hinweis der Beklagten zu den Anlagen K 7 und K 8, zu denen es die aus den Anlagen B 23 bis B 24b ersichtlichen weiteren Informationen gegeben haben soll. cc) Soweit die Beklagte wegen der Anlage K 10 auf die dortige Angabe „30% weniger Kohlenhydrate als Vergleichsprodukte“ verweist, gilt das zuvor Gesagte. Damit wird weder die Angabe „Low Carb Bread 360g“ noch die Angabe „Low Carb“ im sogenannten Siegel hinreichend als vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 Abs. 1 HCVO bzw. des Anhangs zur HCVO gekennzeichnet. dd) Wegen des Vortrags der Beklagten zu den Anlagen K 11 bis K 19 (Anlagen B 25 und B 31) wird ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen zu den Anlagen K 3 und K 6 bis K 8 verwiesen. ee) Auch wegen der Bedeutung des auch in den Anlagen K 17 bis K 49 verwendeten sogenannten Siegels „Low Carb“ wird auf das Vorstehende, insbesondere unter lit. aa), verwiesen. 3. Auf die Ausführungen der Beklagten zur Zurückweisung eines Teils ihres Vorbringens in erster Instanz kommt es nicht an. III. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.