Urteil
3 U 54/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Anspruchsteller, der der Bitte des abgemahnten Wettbewerbers, die Frist zur Beantwortung der Abmahnung zu verlängern, nur eingeschränkt nachkommt und eine Fristverlängerung gewährt, die an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit endet, den Verfügungsantrag nach Zurückweisung der Abmahnung erst einige Tage nach Ablauf der verlängerten Frist bei Gericht einreicht, widerlegt nicht schon die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG.(Rn.105)
2. Die für ein in der Dauertherapie einzusetzendes Arzneimittel verwendete Werbeangabe „von Anfang an“ versteht der angesprochene Fachverkehr dahin, dass das Mittel nicht nur für die Initialtherapie, sondern auch ohne zeitlich Begrenzung angewendet werden kann. In seiner Erwartung, dass die erfolgreiche Dauermedikation wissenschaftlich belegt ist, wird der Verkehr enttäuscht, wenn hinreichende Erkenntnisse insoweit nur für den Zeitraum von 48 Wochen ab Behandlungsbeginn vorliegen.(Rn.114)
3. Auch wenn im Rahmen der Werbung für ein in der Dauermedikation einzusetzendes Arzneimittel mehrfach auf den begrenzten zeitlichen Rahmen der werblich herausgestellten Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Studien hingewiesen wird, geht der Fachverkehr aufgrund der in diesem Zusammenhang verwendeten Werbeaussage „von Anfang an“ mangels einer hinreichenden Einschränkung davon aus, dass die in den zeitlich begrenzten Studien gewonnenen Erkenntnisse den Rückschluss erlauben, dass eine dauerhafte Behandlung mit dem beworbenen Präparat zuverlässig möglich ist.(Rn.115)
4. Die Bewerbung eines HIV-Medikaments mit einem 2-Drug-Regime unter Verwendung der Angabe „Erfolgreiche Virussuppression“ ist irreführend, wenn in der Werbung nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass in den referenzierten Studien der Nachweis der erfolgreichen Virussuppression im Sinne einer festgestellten nicht-unterlegenen Wirksamkeit im Vergleich zu einem herkömmlichen 3-Drug-Regime nur in Bezug auf ein eingeschränktes Patientenkollektiv aus Erwachsenen mit einer Viruslast von ≤ 500.000 Kopien/ml (ohne bestimmte Resistenzen und ohne nachgewiesene Hepatitis-B-Infektion) geführt worden ist und angesichts der Auswahlkriterien 27% der anfänglich überprüften Personen nicht an der Studie teilnehmen konnten, wobei die meisten aufgrund der nicht passenden Viruslast sowie aufgrund von Resistenzen ausgeschlossen werden mussten.(Rn.118)
5. Besteht eine Werbeangabe aus zwei Satzteilen, die schon durch ihre sprachliche Verknüpfung (hier: „…und damit…“) in untrennbarem Zusammenhang stehen, dann erfassen Anträge, mit denen die Satzteile jeweils gesondert angegriffen werden, auch dann, wenn die Anträge jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, das Charakteristische der Verletzungshandlung nicht und besteht für eine solche isolierte Verwendung der einzelnen Satzteile auch keine Begehungsgefahr.(Rn.124)
Tenor
Auf die Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird – bei Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien – das Urteil des Landgerichts, Kammer 16 für Handelssachen, vom 16.01.2019 (Az. 416 HKO 143/18) teilweise abgeändert. Das Urteil wird (wobei den Anlagen I und III im Wege der Berichtigung gemäß § 319 ZPO jeweils ihre zweite Seite beigefügt wird) zu Ziff. I. und II. wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Zurückweisung ihres weitergehenden Verfügungsantrages verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
geschäftlich handelnd, für die Kombination aus IV. und AM.(e) anzugeben
1. a) „ein 2-Drug Regimen von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder der ANLAGE III;
und/oder
b) „von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE II;
und/oder
2. „Erfolgreiche Virussuppression“, wie geschehen in der in der ANLAGE I und/oder der ANLAGE III;
und/oder
3. „Weil niemand mehr Wirkstoffe einnehmen sollte als erforderlich“, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder in der ANLAGE III.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 4/11 und die Antragsgegnerin 7/11.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Anspruchsteller, der der Bitte des abgemahnten Wettbewerbers, die Frist zur Beantwortung der Abmahnung zu verlängern, nur eingeschränkt nachkommt und eine Fristverlängerung gewährt, die an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit endet, den Verfügungsantrag nach Zurückweisung der Abmahnung erst einige Tage nach Ablauf der verlängerten Frist bei Gericht einreicht, widerlegt nicht schon die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG.(Rn.105) 2. Die für ein in der Dauertherapie einzusetzendes Arzneimittel verwendete Werbeangabe „von Anfang an“ versteht der angesprochene Fachverkehr dahin, dass das Mittel nicht nur für die Initialtherapie, sondern auch ohne zeitlich Begrenzung angewendet werden kann. In seiner Erwartung, dass die erfolgreiche Dauermedikation wissenschaftlich belegt ist, wird der Verkehr enttäuscht, wenn hinreichende Erkenntnisse insoweit nur für den Zeitraum von 48 Wochen ab Behandlungsbeginn vorliegen.(Rn.114) 3. Auch wenn im Rahmen der Werbung für ein in der Dauermedikation einzusetzendes Arzneimittel mehrfach auf den begrenzten zeitlichen Rahmen der werblich herausgestellten Erkenntnisse aus wissenschaftlichen Studien hingewiesen wird, geht der Fachverkehr aufgrund der in diesem Zusammenhang verwendeten Werbeaussage „von Anfang an“ mangels einer hinreichenden Einschränkung davon aus, dass die in den zeitlich begrenzten Studien gewonnenen Erkenntnisse den Rückschluss erlauben, dass eine dauerhafte Behandlung mit dem beworbenen Präparat zuverlässig möglich ist.(Rn.115) 4. Die Bewerbung eines HIV-Medikaments mit einem 2-Drug-Regime unter Verwendung der Angabe „Erfolgreiche Virussuppression“ ist irreführend, wenn in der Werbung nicht zugleich darauf hingewiesen wird, dass in den referenzierten Studien der Nachweis der erfolgreichen Virussuppression im Sinne einer festgestellten nicht-unterlegenen Wirksamkeit im Vergleich zu einem herkömmlichen 3-Drug-Regime nur in Bezug auf ein eingeschränktes Patientenkollektiv aus Erwachsenen mit einer Viruslast von ≤ 500.000 Kopien/ml (ohne bestimmte Resistenzen und ohne nachgewiesene Hepatitis-B-Infektion) geführt worden ist und angesichts der Auswahlkriterien 27% der anfänglich überprüften Personen nicht an der Studie teilnehmen konnten, wobei die meisten aufgrund der nicht passenden Viruslast sowie aufgrund von Resistenzen ausgeschlossen werden mussten.(Rn.118) 5. Besteht eine Werbeangabe aus zwei Satzteilen, die schon durch ihre sprachliche Verknüpfung (hier: „…und damit…“) in untrennbarem Zusammenhang stehen, dann erfassen Anträge, mit denen die Satzteile jeweils gesondert angegriffen werden, auch dann, wenn die Anträge jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen, das Charakteristische der Verletzungshandlung nicht und besteht für eine solche isolierte Verwendung der einzelnen Satzteile auch keine Begehungsgefahr.(Rn.124) Auf die Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird – bei Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien – das Urteil des Landgerichts, Kammer 16 für Handelssachen, vom 16.01.2019 (Az. 416 HKO 143/18) teilweise abgeändert. Das Urteil wird (wobei den Anlagen I und III im Wege der Berichtigung gemäß § 319 ZPO jeweils ihre zweite Seite beigefügt wird) zu Ziff. I. und II. wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Zurückweisung ihres weitergehenden Verfügungsantrages verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, geschäftlich handelnd, für die Kombination aus IV. und AM.(e) anzugeben 1. a) „ein 2-Drug Regimen von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder der ANLAGE III; und/oder b) „von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE II; und/oder 2. „Erfolgreiche Virussuppression“, wie geschehen in der in der ANLAGE I und/oder der ANLAGE III; und/oder 3. „Weil niemand mehr Wirkstoffe einnehmen sollte als erforderlich“, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder in der ANLAGE III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 4/11 und die Antragsgegnerin 7/11. Das Urteil ist vollstreckbar. II. Die Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen das landgerichtliche Urteil, welches der Senat zunächst gemäß § 319 ZPO im Hinblick auf die beigefügten Anlagen berichtigt (hierzu nachfolgend unter A.) haben lediglich teilweise Erfolg (hierzu nachfolgend unter B.). A. Der Senat berichtigt von Amts wegen das landgerichtliche Urteil, soweit diesem erkennbar versehentlich nur die jeweils ersten Seiten der zweiseitigen Anlagen I und III beigefügt worden sind. Der Senat kann diese offenbare Unrichtigkeit des Entscheidungsausspruchs gemäß § 319 Abs. 1 ZPO korrigieren. Solange ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist (auch) das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig (Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Auflage, § 319 Rn. 34). Es liegt auch ein Fall des offenkundigen Auseinanderfallens von Willen und Erklärung des Gerichts iSd § 319 ZPO vor. Die Antragstellerin hat unstreitig ihrem Verfügungsantrag die Anlagen I und III doppelseitig beigefügt. Das Landgericht Hamburg hat in der angegriffenen Entscheidung diese Anlagen in seine Tenorierung einbezogen, sie im Tatbestand im Rahmen der Antragswiedergabe aufgeführt und sodann in den Urteilsgründen in Bezug auf sie Ausführungen gemacht hat, ohne an irgendeiner Stelle Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung der konkreten Verletzungsformen zu äußern. Dies macht deutlich, dass die zweiten Seiten der Anlagen I und III lediglich versehentlich dem Urteil nicht beigefügt worden sind. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die einstweilige Verfügung sei nicht ordnungsgemäß vollzogen worden, weil der ihr zugestellten beglaubigten Abschrift des landgerichtlichen Urteils die zweiten Seiten der Anlagen I und III nicht beigefügt gewesen seien, ist dem nicht zu folgen. Da zwischen der der Antragsgegnerin zugestellten Abschrift und der landgerichtlichen Entscheidung keine Diskrepanzen bestehen, liegt kein Zustellungsmangel vor. B. Die Berufungen der Parteien haben jeweils nur teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel in Bezug auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (hierzu nachfolgend unter Ziff. 1). In der Sache ist auf die Berufung der Antragstellerin das mit dem Antrag zu Ziff. I.1.b) begehrte Verbot zu erlassen, ferner sind die vom Landgericht aufgrund der Anträge zu Ziff. I.1.a) und Ziff. I.2. ausgesprochenen Verbote dahingehend zu erweitern, dass jeweils auch die Anlage I einbezogen wird. Auf die Berufung der Antragsgegnerin ist hinsichtlich des auf den Antrag zu Ziff. I.4. in Bezug auf die Anlage III erlassenen Verbotes das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien sind zurückzuweisen (hierzu nachfolgend unter Ziff. 2). 1. Die Sache ist zunächst dringlich. Die Antragstellerin kann sich auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG berufen, welche vorliegend nicht widerlegt ist. Die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Angelegenheit nicht eilig. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Senat WRP 1996, 774 ff. – Warengutschein). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt, und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist eine Gesamtbetrachtung ihres prozessualen und ihres vorprozessualen Verhaltens geboten. Die Antragstellerin hat zügig gehandelt, da sie, nachdem sie von den streitgegenständlichen Werbeunterlagen im Zeitraum zwischen dem 06.11.2018 (Anlage I) und dem 04.12.2018 (Anlage III) Kenntnis erlangt hatte, nach Abmahnung der Antragsgegnerin, am 06.12.2018 den Verfügungsantrag eingereicht hat. Daraus, dass die Antragstellerin, nachdem sie auf die vorgerichtliche Bitte der Antragsgegnerin um eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 23.11.2018 dieser nur eine Fristverlängerung bis zum 22.11.2018, 12:00 Uhr zugebilligt hat, erst am 06.12.2018 den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht hat, ergibt sich schon unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit sowie der Tatsache, dass die Antragstellerin die Erwiderung der Antragsgegnerin auf ihre Abmahnung (einschließlich der darin enthaltenen teilweisen Unterlassungsverpflichtungserklärung) zu prüfen hatte, nichts Gegenteiliges. 2. In der Sache steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3; 3; 3a; 5 UWG i. V. m. § 3 HWG (nur) zu hinsichtlich der mit dem Verfügungsantrag zu Ziff. I.1. a) und b), I.2. und I.3. angegriffenen Angaben. Die weitergehenden Berufungen der Parteien sind zurückzuweisen. Hierzu im Einzelnen (aus Gründen der besseren Verständlichkeit in der Reihenfolge des Verfügungsantrags): (1) Die mit Ziffer I.1. des Verfügungsantrags angegriffenen Aussagen „ein 2-Drug Regimen von Anfang an“ (Anlagen I und III) sowie „von Anfang an“ (Anlage II) erweisen sich als irreführend. Die Angaben vermitteln dem angesprochenen Fachverkehr die von der Antragstellerin vorgetragene, wissenschaftlich nicht hinreichend belegte Vorstellung. (a) Maßstab für die Beurteilung, ob eine Aussage irreführend ist, ist allein das von Antragstellerseite schlüssig vorgetragene Verkehrsverständnis. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2018, 431, 433, Rn. 16 – Tiegelgröße). Auf andere Irreführungsgesichtspunkte darf das Gericht seine Entscheidung nicht stützen (vgl. BGH, a.a.O. – Tiegelgröße). (b) Die Antragstellerin hat vorliegend vorgetragen, der Leser der streitgegenständlichen Aussage erwarte, dass die Behandlung mit der die Kombination aus IV. und AM. grundsätzlich zuverlässig immer so weiter gehen könne. Dies sei unzutreffend, weil es wissenschaftliche Erkenntnisse zur Behandlung der Patienten mit diesen zwei Wirkstoffen allenfalls für bis zu 48 Wochen gebe und keinerlei Aussagen darüber getroffen werden könnten, ob bei einer länger dauernden Behandlung Resistenzen oder zur Umstellung des Behandlungsregimes zwingende Nebenwirkungen auftreten könnten. (c) Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206; OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 27, Rn. 45 – HSA frei). Hiervon ausgehend erweist sich der Vortrag der Antragstellerin zu dem von den streitgegenständlichen Aussagen vermittelten Verkehrsverständnis als zutreffend. Der Fachverkehr versteht die Angabe „von Anfang an“ nicht lediglich dahingehend, dass die Kombination aus IV. und AM. für die Initialtherapie eingesetzt werden kann. Vielmehr wird ihm durch die Angabe darüber hinausgehend ein in zeitlicher Hinsicht offenes Ende suggeriert. Angesichts der bei dieser Therapieform gegebenen Notwendigkeit einer lebenslang andauernden Dauermedikation geht der Verkehr daher davon aus, dass eine Behandlung mit diesem 2-Drug-Regimen – wissenschaftlich belegt – auf Dauer zuverlässig möglich ist. Dies ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs bei einer Behandlungsform wie der ART, welche dauerhaft durchgeführt werden muss und bei der das Problem besteht, dass sich längerfristig Resistenzen bilden können, von erheblicher Relevanz. In der Erwartung, dass die Möglichkeit einer erfolgreichen Dauermedikation mit IV. und Lamivudin wissenschaftlich belegt sei, wird der Verkehrenttäuscht, weil hinreichende Erkenntnisse nur für den Zeitraum von 48 Wochen ab Behandlungsbeginn vorliegen. Die Ersteller der EMI.-Studien haben im Rahmen der Ausführungen zu den Studieneinschränkungen („limitations“) ausdrücklich auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hingewiesen („Lastly, follow-up beyond 48 weeks will be required to show the durability of D. plus AM.e; for this reason, the study is currently ongoing with planned 96-week and 144-week analysis forthcoming.“) Insoweit ist auch zu sehen, dass, worauf die Ersteller der EMI.-Studien hinweisen, die Gefahr der Resistenzbildung bei den 2-Drug-Regimen grundsätzlich höher eingeschätzt wird als bei den 3-Drug-Regimen (s. S. 11 der Anlage AS 14). Eine hinreichende Aufklärung über diese Umstände ergibt sich auch hinsichtlich der Anlage I nicht daraus, dass darin mehrfach auf den zeitlichen Rahmen der vorliegenden Erkenntnisse aus den EMI.-Studien hingewiesen wird („0 Resistenzen Bis Woche 48“, „Woche 48 Primärer Endpunkt“). Diesen Angaben kann der Verkehr nicht entnehmen, dass nach Ansicht der Studienersteller die längerfristige Beständigkeit dieses Behandlungsregimes erst noch untersucht werden muss. Vielmehr geht er mangels einer Einschränkung der streitgegenständlichen Aussagen jedenfalls davon aus, dass die in den ersten 48 Wochen der EMI.-Studien gewonnene Erkenntnisse den Rückschluss erlauben, dass eine dauerhafte Behandlung mit IV. und AM. zuverlässig möglich ist. Die Antragsgegnerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aussage der Zulassung von IV. entspreche und dem in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsgebiet. Die hier streitgegenständlichen Werbeangaben finden sich in dieser Form nicht in der Fachinformation. (2) Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer I.2 angegriffenen Angabe „Erfolgreiche Virussuppression“ ist hinsichtlich beider Anlagen auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1. (1) zu verweisen. Der Verkehr wird, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, in die Irre geführt, weil er nicht davon ausgeht, dass die Beständigkeit der „erfolgreichen Virussuppression“ für eine über 48 Wochen dauernde Behandlung (die bei der ART stets erforderlich ist) erst noch untersucht werden muss; dies gilt gerade auch mit Blick auf die Erläuterung der Angabe mit „Nicht-unterlegene Wirksamkeit vs. einem herkömmlichem 3-Drug-Regime“. Soweit die Anlage III betroffen ist, wird der Verkehr auch darüber in die Irre geführt, dass der Nachweis der erfolgreichen Virussuppression im Sinne einer festgestellten nicht-unterlegenen Wirksamkeit im Vergleich zu einem herkömmlichen 3-Drug-Regime nur geführt ist in Bezug auf ein Patientenkollektiv aus Erwachsenen mit einer Viruslast von ≤ 500.000 Kopien/ml (ohne bestimmte Resistenzen und ohne nachgewiesene Hepatitis-B-Infektion). Wie sich aus der Studie ergibt, konnten angesichts der Auswahlkriterien 27% der anfänglich überprüften Personen nicht an der Studie teilnehmen, wobei die meisten aufgrund der nicht passenden Viruslast sowie aufgrund von Resistenzen ausgeschlossen werden mussten. Mit derartigen Einschränkungen rechnet der Verkehr mangels entsprechender Erläuterungen hierzu nicht. (3) Im Hinblick auf die zu Ziffer I.3. angegriffene Angabe „Weil niemand mehr Wirkstoffe einnehmen sollte als erforderlich“ hat das Landgericht Hamburg zu Recht sowohl in Bezug auf die Anlage I als auch in Bezug auf die Anlage III dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. Der angesprochene Verkehr versteht diese Angabe nicht, wie die Antragsgegnerin meint, als bloße Wiedergabe einer „medizinischen Binsenweisheit“, sondern er bezieht sie in dem gegebenen Kontext unmittelbar auf das Verhältnis des beworbenen 2-Drug-Regimens aus IV. und AM. zu den herkömmlichen 3-Drug-Regimen. Dieser Bezug wird bereits durch die weitere (nicht gesondert angegriffene) Angabe „Nicht unterlegene Wirksamkeit gegenüber einem herkömmlichen 3-Drug-Regimen“ hergestellt. Zudem wird die Aussage durch das einleitende Wort „weil“ unmittelbar mit der in den Anlagen I und III beworbenen Therapie mit IV. und AM. verknüpft. Der Verkehr versteht die Angabe daher dahingehend, dass für eine (dauerhafte) ART-Behandlung die beiden Wirkstoffe IV. und AM. ausreichend seien und dass der Patient im Rahmen der 3-Drug-Regimen für den gleichen Erfolg einen Wirkstoff mehr (und damit einen Wirkstoff „zuviel“) einnehmen müsse. Diese Aussage ist in dieser allgemein gehaltenen Form bereits angesichts der fehlenden Feststellungen zur Beständigkeit über einen Zeitraum von 48 Wochen hinaus nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert. Hinzu kommt, dass angesichts des besonders zugeschnittenen Patientenkollektivs der EMI.-Studien für manche Patientengruppen (Kinder, Betroffene mit hoher Viruslast) noch gar keine Erkenntnisse vorliegen. Angesichts der Angabe, dass „niemand“ zu viele Wirkstoffe einnehmen sollte, geht der Verkehr jedoch mangels einschränkender Hinweise im Umkehrschluss davon aus, dass diese Therapieform grundsätzlich für alle Patienten in Betracht komme. Zwar werden in der Anlage I Angaben zu dem Patientenkollektiv der EMI.-Studien gemacht, jedoch fehlt es insoweit bereits an einer hinreichenden Verknüpfung mit der streitgegenständlichen Angabe. (4) Hinsichtlich der zu Ziffer I.4. in Bezug auf die Anlagen II und III angegriffene Darstellung einer Hand, bei der Zeigefinger und Mittelfinger ein „V“ formen, während die anderen drei Finger vor die Handinnenfläche gehalten werden, steht der Antragstellerin weder hinsichtlich der Anlage II noch hinsichtlich der Anlage III ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, es werde durch das „Victory“ – Zeichen der Eindruck einer Überlegenheit der 2-Drug Regimen gegenüber den 3-Drug-Regimen erweckt, was wissenschaftlich nicht abgesichert sei, erweist sich als unzutreffend. Losgelöst von den anderen angegriffenen Angaben fehlt es bei der Darstellung in der Anlage III an jedweder Bezugnahme auf die 3-Drug-Regimen. Auf den Aussagegehalt der weiteren Aussagen in der Anlage III, die Gegenstand eines eigenständigen Angriffs sind, kann zu Gunsten der Antragstellerin bei der Prüfung des Irreführungsgehaltes nicht abgestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 31.10.2013, 3 U 171/12, juris Rn. 44). Hiervon ausgehend entnimmt der Verkehr der Graphik keine Überlegenheitsbehauptung. Selbst wenn er die hochgestreckten Finger als „Victory“ – Zeichen und nicht lediglich als Darstellung der Zahl 2 ansehen sollte, wird aus seiner Sicht damit lediglich das angestrebte Ziel einer erfolgreichen Virussuppression symbolisch dargestellt. Auch wenn man davon ausginge, dass der Verkehr die Werbekampagne der Antragsgegnerin für LU. kennt, zieht er ohne Berücksichtigung der gesondert angegriffenen Angaben beim Betrachten der in der Anlage III abgebildeten Graphik nicht den Schluss, dass hier ein Vergleich mit den 3-Drug-Regimen gezogen und eine Überlegenheit behauptet wird. Bei der Anlage II bleibt die Graphik ohne Berücksichtigung der gesondert angegriffenen Angabe „Von Anfang an“ weitgehend inhaltsleer. Eine Überlegenheitsbehauptung ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennbar. (5) Hinsichtlich der zu Ziffer I.5. des Verfügungsantrags angegriffenen Angabe „Und damit potentiell weniger Belastung für Ihre Patienten.2,3“ hat das Landgericht Hamburg zu Recht den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Zwar befassen sich die zum Beleg der Werbeaussage im Fußnotentext genannten wissenschaftlichen Arbeiten nicht, wie von dem Fachverkehr aber erwartet, mit der beworbenen Kombination aus IV. und AM.. Jedoch wendet sich die Antragstellerin hier lediglich gegen eine für sich genommen inhaltlich nicht hinreichend klare Teilaussage, so dass ihr Antrag das Charakteristische der Verletzungshandlung nicht erfasst. Angesichts der Einleitung der angegriffenen Angabe mit den Worten „Und damit“ wird ein untrennbarer Zusammenhang zu der unmittelbar voranstehenden Aussage „Geringere Substanzexposition“ hergestellt. Es handelt sich an sich um einen einzigen Satz, der im Rahmen der Werbung künstlich in zwei Teile aufgespalten worden ist. Für sich genommen hat die zu I.5. angegriffene Angabe keinen hinreichenden Erklärungsinhalt, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, worauf die beworbene potentiell geringere Belastung zurückzuführen sein soll. Zwar begehrt die Antragstellerin kein abstraktes, sondern ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Verbot. Die angegriffene Teilaussage, die, wie dargelegt für sich genommen inhaltlich unklar bleibt, hat die Antragsgegnerin jedoch zu keinem Zeitpunkt verwendet und es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie beabsichtigen könnte, künftig in dieser Form zu werben. Mithin liegt, nachdem die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der Gesamtangabe „Geringere Substanzexposition. Und damit potentiell weniger Belastung für Ihre Patienten.2,3“ bereits in dem als Anlage AS 19 eingereichten Schreiben zur Unterlassung verpflichtet hat, weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr vor. Soweit in dem Schreiben gemäß Anlage AST 19 lediglich die Anlage I genannt worden ist, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem, Landgericht klargestellt, dass sich ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung auch auf in der Anlage III wiedergegebene Werbung bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 713 ZPO. I. Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt von Präparaten für die antiretrovirale Therapie (nachfolgend auch „ART“). Hierbei handelt es sich um eine medikamentöse Behandlungsstrategie für HIV-Patienten. Die antiretrovirale Therapie kann zwar keine vollständige Heilung herbeiführen, aber die Virusvermehrung im Körper verlangsamen und den Ausbruch der Krankheit unterdrücken. Ziel der ART ist eine dauerhafte maximale Suppression der Viruslast; ein Patient mit einer Viruslast von weniger als 50 HIV-1-RNA Kopien/ml gilt als „virologisch supprimiert“. Die ART ist nur bei regelmäßiger Einnahme wirksam, d.h., die Betroffenen müssen – nach dem heutigen Stand der Wissenschaft – die Therapie lebenslang ohne Unterbrechung fortsetzen. Eine mögliche Komplikation bei dieser Therapieform ist die Entwicklung von Resistenzen gegen die eingesetzten Wirkstoffe; dies kann einen Therapiewechsel (sog. Umstellungstherapie) erforderlich machen. Angesichts der Gefahr einer Resistenzentwicklung erhalten die Patienten im Rahmen der ART Wirkstoffkombinationen, und zwar regelmäßig solche aus 3 Wirkstoffen (sog. 3-Drug-Regimen). Die Antragstellerin bringt u.a. die Präparate N. und T. heraus; hierbei handelt es sich jeweils um Kombinationen aus 3 Wirkstoffen, welche sowohl für die Initial- als auch für die Umstellungstherapie zugelassen sind. Die Antragsgegnerin hat im Frühjahr 2018 LU. auf den Markt gebracht, ein Kombinationspräparat aus nur 2 Wirkstoffen. Daneben bringt sie die Arzneimittel IV. (Wirkstoff: D.) und PR. (Wirkstoff: AM.) heraus. Im Rahmen von zwei großen randomisierten und verblindeten Studien (EMI. 1 und 2) ist die Wirksamkeit eines 2-Drug-ART-Regimes aus D. und AM. untersucht worden. Daraufhin wurde im November 2018 die Fachinformation von IV. geändert und u.a. folgendes aufgenommen: „4.4 Besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung: (...) AM. und D. Das Arzneimittelregime aus zwei antiretroviralen Wirkstoffen, bestehend aus D. 50 mg einmal täglich und AM. 300 mg einmal täglich, wurde in zwei großen randomisierten und verblindeten Studien, EMI. 1 und EMI. 2, untersucht (siehe Abschnitt 5.1). Dieses Regime eignet sich für die Behandlung von HIV-1-Infektionen, bei denen keine Resistenz gegen die Klasse der Integrase-Inhibitoren oder gegen AM. bekannt ist oder vermutet wird.“ Unter Ziff. 5.1 heißt es weiter: „Der Nachweis der Wirksamkeit von D. in Kombination mit AM. bei Erwachsenen wird gestützt durch die 48-Wochen-Daten zum primären Endpunkt aus zwei identischen, randomisierten, multizentrischen, doppelblinden Nichtunterlegenheitsstudien EMI.-1 (204861) und EMI.-2 (205543) über 148 Wochen.“ sowie In EMI.-1 (204861) und EMI.-2 (205543), identische, randomisierte, doppelblinde Studien über 148 Wochen, wurden 1433 HIV-1-infizierte antiretroviral nicht vorbehandelte erwachsene Patienten entweder mit einem einmal täglichen Arzneimittelregime aus zwei antiretroviralen Wirkstoffen bestehend aus D. 50 mg plus AM. 300 mg oder einem einmal täglichen Dreifachregime aus D. 50 mg plus der Fixdosiskombination TDF/FTC behandelt. Patienten mit Plasma HIV-1-RNA von 1000 Kopien/ml bis ≤ 500.000 Kopien/ml beim Screening wurden eingeschlossen. In der gepoolten Analyse betrug das mediane Alter der Patienten zu Studienbeginn 33 Jahre; 15 % waren weiblich, 32 % nichtkaukasischer Abstammung, 6 % wiesen eine Hepatitis-C-Koinfektion auf und 9 % gehörten der CDC-Klasse 3 an. Ungefähr ein Drittel der Patienten war mit einem HIV non-B Subtyp infiziert. Die Behandlungsarme waren in Bezug auf diese Charakteristika ähnlich. Zu Woche 48 war der D. plus AM.-Arm gegenüber dem D. plus TDF/FTC-Arm hinsichtlich der Virussuppression (HIV-1-RNA < 50 Kopien/ml) nichtunterlegen, wie in Tabelle 5 dargestellt. Die Ergebnisse der gepoolten Analyse stimmten mit denen der einzelnen Studien überein. Der primäre Endpunkt dieser Studien (Unterschied im Anteil an Patienten < 50 Kopien/ml Plasma-HIV-1-RNA zu Woche 48 basierend auf dem Snapshot-Algorithmus) wurde erreicht. Der adjustierte Unterschied betrug –2,6 % (95 % KI: –6,7;1,5) für EMI.-1 und –0,7 % (95 % KI: –4,3; 2,9) für EMI.-2 bei einer vordefinierten Nichtunterlegenheitsspanne von 10 %.“ und „Es liegen keine Daten zur Anwendung von D. plus AM. als ein Arzneimittelregime aus zwei antiretroviralen Wirkstoffen bei Kindern und Jugendlichen vor.“ Die Antragsgegnerin, welche zuvor bereits für ihr Präparat LU. in der aus den Anlagen AS 9 - AS 12 ersichtlichen Art und Weise unter Verweis auf die Verwendung von nur zwei Wirkstoffen geworben und dabei unter anderem von einer „neuen Ära“ gesprochen und den Claim „Times are changing“ verwendet hatte, bewarb die Kombination aus IV. und AM. in der Folge mit einer zweiseitigen Werbeunterlage (Anlage I zum Verfügungsantrag), einem für Veranstaltungen verwendeten Roll-Up (ersichtlich aus der als Anlage II zum Verfügungsantrag eingereichten Fotografie) und einer Werbeanzeige in der Zeitschrift CME (Anlage III zum Verfügungsantrag). Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen mehrerer Angaben in den Werbeunterlagen gemäß Anlage I und II ab mit Schreiben vom 13.11.2018 (Anlage AS 18). Die Antragsgegnerin reagierte mit Schreiben vom 22.11.2018 (Anlage AS 19). Darin gab sie zu zwei Beanstandungen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und trat im Übrigen dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. Nachdem die Antragstellerin am 04.12.2018 von der aus der Anlage III ersichtlichen Werbeanzeige Kenntnis erlangt hatte, reichte sie am 06.12.2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg ein. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Die angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin zu der Kombination aus IV. und AM. seien wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert bzw. zum Teil sogar vollends unbelegt. Insbesondere behaupte die Antragsgegnerin im Rahmen der angegriffenen Werbung eine Überlegenheit des aus IV. i.V.m. AM. bestehenden 2-Drug-Regimes im Vergleich zu den 3-Drug-Regimes, welche tatsächlich nicht bestehe. Zudem werbe die Antragsgegnerin teilweise außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes. Insoweit hat die Antragstellerin zu den gemäß Ziffer I.1. des Verfügungsantrags angegriffenen Angaben geltend gemacht: Die Antragsgegnerin erwecke beim Verkehr eine Fehlvorstellung über die Therapiemöglichkeiten mit diesen beiden Wirkstoffen. Diesbezüglich hat sie darauf verwiesen, dass Hinweise auf die Limitationen der EMI.-Studien fehlten. Klinische Aussagen zu einer Behandlung von Patienten mit einer sehr hohen Viruslast sowie Hepatitis B seien nicht gesichert. Gleiches gelte für Kinder; auch hier könne die Kombination eben nicht „von Anfang an“ eingesetzt werden, sondern frühestens mit Erreichen des Erwachsenenalters. Zudem dürften nach der Fachinformation keine Resistenzen gegen Integrasehemmer bekannt sein oder vermutet werden. Mit derartigen Einschränkungen rechne der Verkehr mangels eines Hinweises nicht, er erwarte angesichts der Werbung keine Einschränkungen der Anwendungsmöglichkeiten. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin damit Anwendungsgebiete außerhalb des für IV. zugelassenen Anwendungsgebietes bewerbe. Eine Fehlvorstellung des Verkehrs werde auch deshalb hervorgerufen, weil er nicht erkennen könne, dass es wissenschaftliche Erkenntnisse zur Behandlung der Patienten mit diesen zwei Wirkstoffen allenfalls für einen Zeitraum von bis zu 48 Wochen gebe. Mithin könnten keinerlei Aussagen darüber getroffen werden, ob über einen längeren Zeitraum beispielsweise Resistenzen oder zur Umstellung des Behandlungsregimes zwingende Nebenwirkungen auftreten könnten. Die Angabe „Von Anfang an“ suggeriere jedoch, dass die Behandlung grundsätzlich zuverlässig immer so weiter gehen könne. Die zu Ziffer I.2. angegriffene Angabe „erfolgreiche Virussuppression“ sei aufgrund des ausgewählten Patientenkollektivs der EMI.-Studien und der Tatsache, dass sich daraus nur Daten bis Woche 48 entnehmen ließen, ebenfalls wissenschaftlich unbelegt. Selbst wenn man unterstelle, dass der Verkehr die in der Anlage I an anderer Stelle getätigten Angaben zu dem untersuchten Patientenkollektiv wahrnehme, erfahre er nicht, dass klinische Aussagen über den Erfolg der Therapie bei einer Reihe von Patienten gar nicht getroffen werden könnten und auch keine Aussage darüber möglich sei, ob die Virussuppression auf Dauer anhalte. Hinsichtlich der zu Ziff. I.3 angegriffenen Angabe hat die Antragstellerin geltend gemacht, der Verkehr verstehe die Angabe als Anspielung auf Arzneimittel, die im Rahmen des 3-Drug-Regimen einen weiteren Wirkstoff enthielten. Es entbehre jedoch jeder wissenschaftlichen Grundlage, dass die auf dem Markt befindlichen 3-Drug-Regimen mehr Wirkstoffe enthielten, als erforderlich sei. Das beworbene 2-Drug-Regimen könne keineswegs stets anstelle der 3-Drug-Regimen eingesetzt werden. So sei ihr Präparat N., anders als die streitgegenständliche Kombination aus IV. und AM., nachweislich auch für die Behandlung von Jugendlichen geeignet. Auch sei in Bezug auf N. und B. nicht lediglich eine Virussuppression für Patienten ohne sehr hohe Viruslast belegt. Schließlich fehle es, wie dargelegt, an Daten für die Beständigkeit der Virussuppression von IV. und AM. über den Zeitraum von 8 Wochen hinaus. Im Ergebnis könne daher keine Rede davon sein, dass es nicht erforderlich sei, im Rahmen der ART mehr als 2 Wirkstoffe zu verabreichen. Jedenfalls fehle es an dem für die streitgegenständliche Aussage erforderlichen Direktvergleich zwischen IV./AM. und T. bzw. N.. Insoweit lasse sich den EMI.-Studien, bei denen die Nicht-Unterlegenheit im Vergleich zu einem ganz anderen 3-Drug-Regimen untersucht worden sei, nichts entnehmen. Angesichts der überschaubaren Zahl an 3-Drug-Regimen-Produkten liege ein inhaltlich unwahrer und herabsetzender Werbevergleich vor. Die Antragsgegnerin spiele explizit darauf an, dass mehr Wirkstoffe potentiell belastender seien. Es stehe außer Frage, dass die Wertschätzung für die 3-Drug-Regimen-Präparate durch die Angabe verringert werde. Dies begründe zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Hinsichtlich der zu Ziffer I.4. angegriffenen Darstellungen hat die Antragstellerin geltend gemacht, die abgebildeten Hände bildeten, wie der Verkehr erkenne, jeweils ein „Victory“-Zeichen. Dieses Zeichen stehe für einen Sieg über einen Anderen oder mehrere Andere. Der Verkehr verbinde dieses Siegeszeichen mit dem beworbenen 2-Drug-Regime, zumal die beiden erhobenen Finger auch als Hinweis auf die Zahl 2 verstanden würden. Das 2-Drug-Regime sei, so die Botschaft der Werbung, „siegreich“, also den 3-Drug-Regimen überlegen. Dies sei jedoch wissenschaftlich nicht belegt. Hinsichtlich der zu Ziffer I.5. angegriffenen Angabe hat die Antragstellerin gerügt, der Verkehr nehme aufgrund der Angabe an, es gebe bereits wissenschaftliche Untersuchungen zu einer potentiell geringeren Belastung bei einem 2-Drug-Regime. Tatsächlich enthielten die referenzierten Veröffentlichungen jedoch weder etwas Erhellendes speziell zu der Kombination aus IV. und AM. noch zu der Frage, ob irgendein 2-Drug-Regime weniger belastend sei. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, geschäftlich handelnd, 1. für die Kombination aus IV. und AM.(e) anzugeben, a) „ein 2-Drug Regimen von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder der ANLAGE III; und/oder b) „von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE II; und/oder 2. für die Kombination aus IV. und AM. „Erfolgreiche Virussuppression“ anzugeben, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder der ANLAGE III; und/oder 3. für die Kombination aus IV. und AM. anzugeben, „Weil niemand mehr Wirkstoffe einnehmen sollte als erforderlich“, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder in der ANLAGE III; und/oder 4. für die Kombination aus IV. und AM.(e) wie nachfolgend dargestellt anzugeben a) wie geschehen in der ANLAGE II; und/oder b) wie geschehen in der ANLAGE III; und/oder 5. für die Kombination aus IV. und AM. anzugeben, „Und damit potenziell weniger Belastung für Ihre Patienten2,3“, wenn als Quellen hierzu die in den Fußnoten 2 und 3 der Unterlage gemäß ANLAGE I bzw. der Anzeige gemäß ANLAGE III genannten Veröffentlichungen angegeben werden, wobei ausgenommen von diesem Verbot die Angabe ist, zu deren Unterlassung sich die Gegenseite in Anlage 19 unter II.1. verpflichtet hat, und zwar auch insoweit, als erklärt worden ist, dass sich dies auch auf die entsprechende Angabe in der Anlage III zum Verfügungsantrag beziehe, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder der ANLAGE III. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die streitgegenständlichen Anlagen enthielten keinerlei wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Werbeaussagen. Die Aussage „von Anfang an“ werde vom Verkehr lediglich dahingehend verstanden, dass die Kombination für die die Initialtherapie eingesetzt werden könne. Im Übrigen erfolgten in der Anlage I weitergehend auch hinreichende Darlegungen zu den EMI.-Studien. Bei der Angabe „Weil niemand mehr Wirkstoffe einnehmen sollte als erforderlich“ handele es sich um eine medizinische Binsenweisheit. Mehr Wirkstoffe bedeuteten eine höhere Belastung des menschlichen Organismus und seien verbunden mit einem erhöhten Risiko von Neben- und Wechselwirkungen. Ein Bezug zu Konkurrenzprodukten oder Mitbewerbern werde nicht hergestellt. Dasselbe gelte hinsichtlich der Angabe „geringere Substanzexposition und damit potentiell weniger Belastung für ihre Patienten“. Im Übrigen sei aber insoweit die Wiederholungsgefahr beseitigt aufgrund der von ihr vorprozessual abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die Abbildung einer Hand, welche ein „Victory“-Zeichen bilde, würde von ihr lediglich als ein Symbol der Zuversicht verwendet, darin erschöpfe sich der Aussageinhalt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.01.2019, auf welches hinsichtlich der Entscheidungsbegründung sowie zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands verwiesen wird, die Antragsgegnerin bei Zurückweisung des weitergehenden Verfügungsantrages verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, geschäftlich handelnd für die Kombination aus IV. und AM.(e) anzugeben, 1. „ein 2-Drug Regimen von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE III; und/oder 2. „Erfolgreiche Virussuppression“ wie geschehen der ANLAGE III; und/oder 3. „Weil niemand mehr Wirkstoffe einnehmen sollte als erforderlich“, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder in der ANLAGE III; und/oder 4. wie nachfolgend dargestellt anzugeben wie geschehen in der ANLAGE III. Hiergegen richten sich die Berufungen von Antragstellerin und Antragsgegnerin. Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung von Ziffer II. des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2019 (Az. 416 HKO 143/18) der Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten über die bereits durch die einstweilige Verfügung vom 16. Januar 2019 ausgesprochenen Verbote zu Ziffern I.1. bis 4. hinaus im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, geschäftlich handelnd, 1. für die Kombination aus IV. und AM.(e) anzugeben, a) „ein 2-Drug Regimen von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE I und/oder b) „von Anfang an“, wie geschehen in der ANLAGE II; und/oder 2. für die Kombination aus IV. und AM. „Erfolgreiche Virussuppression“ anzugeben, wie geschehen in der ANLAGE I; und/oder 4. für die Kombination aus IV. und AM.(e) wie nachfolgend dargestellt anzugeben wie geschehen in der ANLAGE II; und/oder 4. für die Kombination aus IV. und AM. wie geschehen in der ANLAGE I und/oder der ANLAGE III anzugeben, „Und damit potenziell weniger Belastung für Ihre Patienten2,3“, wenn als Quellen hierzu die in den Fußnoten 2 und 3 der Unterlage gemäß ANLAGE I bzw. der Anzeige gemäß ANLAGE III genannten Veröffentlichungen angegeben werden, wobei ausgenommen von diesem Verbot die Angabe ist, zu deren Unterlassung sich die Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte in der Anlage AS 19 unter Ziffer II.1. (Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Kröner vom 22. November 2018) verpflichtet hat und zwar auch insoweit, als sich diese Angabe, zu deren Unterlassung die Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte sich verpflichtet hat, in der Anlage III befindet. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2019 (Az. 416 HKO 143/18) dahingehend abzuändern, dass die Verbote zu den Ziffern I.1. bis I.4. aufgehoben werden und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend insbesondere geltend: Das landgerichtliche Urteil löse sich von dem gestellten Antrag und der konkreten Verletzungsform, weil sowohl bei der Anlage I als auch bei der Anlage III jeweils die zweite Seite fehle. Insoweit fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Vollziehung der einstweiligen Verfügung. Auch fehle es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Die Antragstellerin habe ihr, nachdem sie nach Zugang des Abmahnschreibens um Fristverlängerung bis zum 23.11.2018 gebeten habe, mitgeteilt, sie werde Erklärungen berücksichtigen, die bis zum 22.11.2018, 12:00 Uhr bei ihr eingingen. Ein solches Verhalten bringe zum Ausdruck, dass man noch am selben Tag vor Büroschluss gerichtliche Maßnahmen einleiten werde. Dies habe die Antragstellerin indes nicht getan, sondern sei erst zwei Wochen später tätig geworden. Dies sei als dringlichkeitsschädlich zu werten. Die vom Landgericht verbotenen Angaben seien, wie bereits erstinstanzlich dargelegt, nicht zu beanstanden. Insoweit macht die Antragsgegnerin in Bezug auf die angegriffenen Handdarstellungen nunmehr geltend, diese visualisierten die Zahl 2, nicht aber ein „Victory“- Zeichen. Im Übrigen habe das Landgericht den Bedeutungsinhalt dieses Zeichens verkannt, weil es als Zeichen der Zuversicht ohne Konnotation eines Sieges oder einer Überlegenheit verwendet werde. Zur Ergänzung des Sach- und Streitsands zweiter Instanz wird auf die im Berufungsverfahren von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2019 verwiesen.