Urteil
3 U 181/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dem Eintrag im Patentregister kommt eine erhebliche Indizwirkung zu, weshalb es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts bedarf, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss deshalb konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Registers ergibt (Anschluss an: BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren). Dazu reicht es nicht aus, die Gültigkeit eines Patentübertragungsvertrages mit der ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung in Zweifel zu ziehen, die im notariellen Patentübertragungsvertrag bezeichnete Bevollmächtigte des Verkäufers, deren allgemeine Verfahrensvollmacht unstreitig ist, habe keine spezielle Übertragungsvollmacht gehabt. (Rn.82)
2. Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muss nach Art. 72 EPÜ schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. Diese Voraussetzungen sind gewahrt, wenn beide Vertragsparteien in einer Urkunde die Erklärung unterzeichnen, die die Übertragung bewirken soll, und die Identität der Vertragsparteien aus der Urkunde hervorgeht. (Rn.85)
3. Die Vorgaben der Prüfungsrichtlinie des EPA E - Kap. XIV, 3, wonach die generelle Bevollmächtigung in Verfahren vor dem EPA - sei es durch Einzelvollmacht oder allgemeine Vollmacht - nicht ausreicht, um einen Übertragungsvertrag abzuschließen, entfalten keine Bindungswirkung gegenüber staatlichen Gerichten hinsichtlich der Feststellungen zur materiellen Berechtigung eines Patentinhabers. (Rn.86)
4. Für einen Schadensersatzfeststellungsanspruch bedarf es der positiven, für den Anspruchssteller günstigen Feststellung, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht, auch wenn diese nicht hoch zu sein braucht. Daran fehlt es, wenn eine Patentinhaberin ihrer Muttergesellschaft für die Nutzung des Patents eine ausschließliche Lizenz erteilt hat, die weder umsatz- noch stückbezogen ist, und die Muttergesellschaft Alleingesellschafterin der Patentinhaberin ist, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass diese aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verbindungen an der Lizenznutzung partizipiert. Auch eine der Patentinhaberin im Lizenzvertrag vorbehaltene Nutzung des Patents „für eigene interne Geschäftszwecke“ weist mangels anderweitigen Vortrags nicht auf eine Verwertung des Patents am Markt hin, die aber Bezugspunkt eines eigenen Schadens des Patentrechtsinhabers ist. (Rn.88)
(Rn.91)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.09.2017 - Az. 315 O 39/16 - abgeändert.
Die Klage wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
5. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 08.09.2017 auf EUR 350.000 festgesetzt, wobei auf die Unterlassungsansprüche zu Ziffer I. 1. a EUR 200.000 und zu Ziffer I. 1. b EUR 100.000 entfallen, auf die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung (Ziffern I. 2 bis 4) jeweils EUR 10.000 und auf den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung (Ziffer II.) EUR 20.000.
6. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 230.000 festgesetzt, wobei auf den Anspruch zu Ziffer I. 1. EUR 200.000 entfallen, auf die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und 3) jeweils EUR 1.000, den Vernichtungsanspruch (Ziffer I. 4) EUR 8.000 und den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung (Ziffer II.) EUR 20.000.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Eintrag im Patentregister kommt eine erhebliche Indizwirkung zu, weshalb es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts bedarf, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss deshalb konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Registers ergibt (Anschluss an: BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, GRUR 2013, 713 - Fräsverfahren). Dazu reicht es nicht aus, die Gültigkeit eines Patentübertragungsvertrages mit der ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung in Zweifel zu ziehen, die im notariellen Patentübertragungsvertrag bezeichnete Bevollmächtigte des Verkäufers, deren allgemeine Verfahrensvollmacht unstreitig ist, habe keine spezielle Übertragungsvollmacht gehabt. (Rn.82) 2. Die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung muss nach Art. 72 EPÜ schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. Diese Voraussetzungen sind gewahrt, wenn beide Vertragsparteien in einer Urkunde die Erklärung unterzeichnen, die die Übertragung bewirken soll, und die Identität der Vertragsparteien aus der Urkunde hervorgeht. (Rn.85) 3. Die Vorgaben der Prüfungsrichtlinie des EPA E - Kap. XIV, 3, wonach die generelle Bevollmächtigung in Verfahren vor dem EPA - sei es durch Einzelvollmacht oder allgemeine Vollmacht - nicht ausreicht, um einen Übertragungsvertrag abzuschließen, entfalten keine Bindungswirkung gegenüber staatlichen Gerichten hinsichtlich der Feststellungen zur materiellen Berechtigung eines Patentinhabers. (Rn.86) 4. Für einen Schadensersatzfeststellungsanspruch bedarf es der positiven, für den Anspruchssteller günstigen Feststellung, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht, auch wenn diese nicht hoch zu sein braucht. Daran fehlt es, wenn eine Patentinhaberin ihrer Muttergesellschaft für die Nutzung des Patents eine ausschließliche Lizenz erteilt hat, die weder umsatz- noch stückbezogen ist, und die Muttergesellschaft Alleingesellschafterin der Patentinhaberin ist, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass diese aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verbindungen an der Lizenznutzung partizipiert. Auch eine der Patentinhaberin im Lizenzvertrag vorbehaltene Nutzung des Patents „für eigene interne Geschäftszwecke“ weist mangels anderweitigen Vortrags nicht auf eine Verwertung des Patents am Markt hin, die aber Bezugspunkt eines eigenen Schadens des Patentrechtsinhabers ist. (Rn.88) (Rn.91) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.09.2017 - Az. 315 O 39/16 - abgeändert. Die Klage wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: 5. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 08.09.2017 auf EUR 350.000 festgesetzt, wobei auf die Unterlassungsansprüche zu Ziffer I. 1. a EUR 200.000 und zu Ziffer I. 1. b EUR 100.000 entfallen, auf die Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung (Ziffern I. 2 bis 4) jeweils EUR 10.000 und auf den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung (Ziffer II.) EUR 20.000. 6. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 230.000 festgesetzt, wobei auf den Anspruch zu Ziffer I. 1. EUR 200.000 entfallen, auf die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und 3) jeweils EUR 1.000, den Vernichtungsanspruch (Ziffer I. 4) EUR 8.000 und den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung (Ziffer II.) EUR 20.000. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer behaupteten Patentverletzung. Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Maßgabe des durch das Bundespatentgericht eingeschränkt aufrecht erhaltenen Klagepatents in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 942 880, deutsches Aktenzeichen DE 697 03 940 (nachfolgend Klagepatent genannt), das am 19. November 1997 unter Beanspruchung der Prioritäten GB 96 24 274 vom 21. November 1996, GB 97 16 699 vom 6. August 1997 und GB 97 210 80 vom 3. Oktober 1997 angemeldet und dessen Erteilung am 17. Januar 2001 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent war ursprünglich von der R. , London, UK, angemeldet worden, mit der die Klägerin unter dem 16.12.1999 einen Vertrag zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung und des daraus hervorgehenden Patents geschlossen hat (vgl. Anlage K 7). Als Patentinhaberin wurde (nur) die Klägerin eingetragen. Das Klagepatent betrifft eine Verpackung für Rauchwaren, insbesondere Zigaretten, welche ein wieder versiegelbares Frische-Pack enthält. Das in englischer Verfahrenssprache veröffentlichte Klagepatent mit der Bezeichnung „PACKAGING OF SMOKING ARTICLES“ umfasste 19 Patentansprüche und betrifft gemäß der deutschen Übersetzung das Verpacken von rauchbaren Artikeln bzw. Rauchwaren wie zum Beispiel Cigarren, Cigarillos und Cigaretten, wobei die Ansprüche 1 bis 17 auf ein Päckchen für Rauchwaren gerichtet sind, und die Ansprüche 18 und 19 ein Verfahren zur Herstellung eines Päckchens von Rauchwaren betrafen. Patentanspruch 1, 2, 7 und 8 lauteten in ihrer ursprünglich erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Englisch: 1. A pack of smoking articles having a frame (10,10',101) with a major panel (11,11',102), two side wings (12,104) and at least a partial end flap (21/22,21'/22',108,112) placed adjacent a face, sides and at least part of at least one end, respectively, of a charge (15) of smoking articles, and a flexible barrier sheet (24,200,229,258,259) wrapping the charge and frame and forming a sealed enclosure around them by virtue of sealed seams characterized in that all of the sealed seams overlie at least partly a part (12,21/22,21'/22',104,112) of the frame. 2. A pack according to claim 1 wherein a said end flap is a base flap (108) below the bottom of the charge. 7. A pack according to any one of the preceding claims wherein the barrier sheet (200, 229) has a resealable access aperture ( 211, 211‘, 241, 242). 8. A pack according to claim 7 wherein the resealable access aperture ( 211, 211‘, 241, 242) is covered by a cover layer having edge portions overlapping the barrier material surrounding the access aperture, with a permanently tacky adhesive on said edge portions. Und in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift: 1. Päckchen für Rauchwaren mit einer Zarge (10,10',101) mit einer Hauptfläche (11,11',102), zwei Seitenlaschen (12,104) und wenigstens einer teilweisen Stirn- bzw. Endlasche (21/22,21'/22',108,112), die in der Nähe einer Fläche, von Seiten bzw. wenigstens zum Teil wenigstens eines Endes einer Füllung (15) von Rauchwaren angeordnet sind, und mit einem flexiblen Sperr- bzw. Schutz-FlächengebiIde/Blatt (24,200, 229,258,259), das um die Füllung und die Zarge gewickelt ist bzw. diese umhüllt und dank versiegelter Nähte eine abgedichtete/versiegelte Umhüllung um sie bildet, dadurch gekennzeichnet, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil (12,21/22,21'/22', 104,112) der Zarge liegen. 2. Päckchen nach Anspruch 1, wobei die Stirnlasche eine Basis-Lasche (108) unter dem Boden der Füllung ist. 7. Päckchen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei das Sperrblatt (200, 299) eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung (211,211', 241, 242) hat. 8. Päckchen nach Anspruch 7, wobei die wiederversiegelbare Zugangsöffnung (211, 2I11', 241, 242) durch eine Abdeckschicht mit Kantenbereichen bedeckt ist, die das die Zugangsöffnung umgebende Sperrmaterial überlappen, und zwar mit einem permanent klebrigen Klebstoff auf den Kantenbereichen. Die Klägerin räumte ihrer Alleingesellschafterin, der A. (Holdings) , durch Lizenzvertrag ein Nutzungsrecht, nebst der Befugnis zur Unterlizenzierung, an dem Patent ein, über dessen Umfang bzw. den Verbleib etwaiger Rechte bei der Klägerin die Parteien streiten. Die Beklagte ist 100-prozentige Tochter der T. Group PLC. Die Beklagte produziert für vor allem in den Vereinigten Arabischen Emiraten vertriebenen Zigaretten der Marke „D.“ ein ebenfalls wieder versiegelbares Frische-Pack, das die Klägerin für patentverletzend hält (vgl. Fotografien in Anlagenkonvolut K 12, Originalexemplar als Anlage K 13). Mit der am 08.02.2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung kombiniert nach den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, 7 und 8 sowie nach dem Verfahrensanspruch 18 in Anspruch genommen und ferner auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Klägerin hat vorgetragen, Aufgabe des Klagepatents sei gewesen, die Verpackungen gegenüber dem Stand der Technik so zu verbessern, dass die Zigaretten bei der Formung der Nähte zur Versiegelung der Sperrschicht besser geschützt seien. Die patentgemäße Lösung sehe vor, dass die Zarge so ausgestaltet sei, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge zu liegen kommen. Dadurch werde es ermöglicht, den von der Versieglungseinrichtung bei der Versieglung der Nähte erzeugten Druck über die Zarge zu verteilen und so die Zigaretten zu schützen (vgl. Merkmalsanalyse auf Seite 11/12 der Klageschrift, Anlage K 10). Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte verletzte wortsinngemäß sämtliche Merkmale der vorgenannten Ansprüche des Klagepatents. Nach Öffnung der angegriffenen Verpackung werde sichtbar, dass zunächst eine Sperrschicht aus einer Metallfolie vorhanden sei, die die Zigaretten und die Zarge umschließe. Nach deren Entfernung werde eine Zarge sichtbar, die alle patentgemäßen Merkmale aufweise, nämlich eine Hauptfläche, zwei Seitenlaschen sowie eine Endlasche. Die Sperrschicht weise drei Nähte zur Versiegelung auf, nämlich zwei seitliche Nähte sowie eine horizontal verlaufende Quernaht. Dabei sei erkennbar, dass diese Nähte jedenfalls teilweise über einem Teil der Zarge lägen, nämlich die Seitennähte über den Seitenlaschen der Zarge und die horizontale Quernaht teilweise ebenfalls über diesen Seitenlaschen. Selbst wenn der Herstellungsvorgang der Beklagten zu Grunde gelegt werde, lägen die Enden der horizontalen Quernaht am Ende ihrer „Ausbildung“ über den Seitenlaschen. Dies sei auch zur „Ausbildung“ der Seitennähte erforderlich. Damit sei der Anspruch 1 verletzt. Auch die Unteransprüche 2, 7 und 8 seien erfüllt, insbesondere der Anspruch 7, wonach die Sperrschicht eine wieder versiegelbare Zugangsöffnung habe. Auch diese sei bei der „Fresh Box“ der Beklagten vorhanden. Die Klägerin hat - nach Rücknahme der auf den Verfahrensanspruch 18 gestützten Klage - beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Päckchen für rauchbare Erzeugnisse mit einer Zarge mit einer Hauptfläche, zwei Seitenlaschen und wenigstens einer teilweisen Stirn- bzw. Endlasche, die in der Nähe einer Fläche, den Seiten und wenigstens zum Teil wenigstens eines Endes einer Füllung von rauchbaren Waren angeordnet sind, und mit einem flexiblen Sperr- bzw. Schutz-Flächengebilde/Blatt, das um die Füllung und die Zarge gewickelt ist bzw. diese umhüllt und durch versiegelte Nähte eine abgedichtete/versiegelte Umhüllung um sie bildet, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegen und wobei das Sperrblatt eine wieder versiegelbare Zugangsöffnung hat (EP 0 942 880 B1, Anspruch 7), insbesondere wenn die wieder versiegelbare Zugangsöffnung durch eine Abdeckschicht mit Kantenbereichen bedeckt ist, die das die Zugangsöffnung umgebende Sperrmaterial überlappen, und zwar mit einem permanent klebrigen Klebstoff auf den Kantenbereichen (EP 0 942 880 B1, Anspruch 8); 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Februar 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer; c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und die Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; d) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet); e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in Ihrem Eigentum befindlichen, der in Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie meint, der Rechtsübergang sei nicht nachgewiesen, auch nicht durch die Vorlage der Anlage K 7. Insbesondere sei die Vertretungsmacht der Unterzeichner nicht nachgewiesen und die für die Verkäuferin handelnde Unterzeichnerin nehme Bezug auf eine Vollmacht, die nicht vorgelegt worden sei. Im Übrigen spreche alles dafür, dass die Klägerin die Firma „A. (Germany) GmbH“ in Hamburg lizenziert habe und die Aktivlegitimation des Lizenzgebers - wie keineswegs unüblich - ausgeschlossen sei. Die Beklagte hat behauptet, die von ihr hergestellte und vertriebene „Fresh Box“ verletze die Patentansprüche 1, 2, 7, 8 nicht. Es seien bereits keine „Laschen“ vorhanden. Die von ihr verwendete Zarge weise keine „losen“, das heißt nur an einer Seite mit der Hauptfläche verbundene Seitenteile auf. Bei der Zarge der Beklagten seien die Seitenteile verklebt, so dass sie nicht mehr nur mit der Hauptfläche verbunden sein, sondern auch mit der weiteren Endlasche. Insbesondere sei das Streitpatent nicht verletzt, weil das eigentliche Merkmal der Erfindung, nämlich die Lage der Versiegelungsnähte bei ihrer Ausbildung wenigstens mit einem Teil über wenigstens einem Teil der Zarge nicht gegeben sei. Das gelte für alle drei Nähte, insbesondere aber für die horizontale Naht. Diese werde fertig gestellt, indem zwei Innenseiten der Folienenden der Sperrfolie gegeneinandergepresst und versiegelt werden, wodurch ein Endlosschlauch gebildet werde, innerhalb dessen ein Tray mit Zigaretten verkaufsfertig so portioniert sei, dass die Quernaht die Zigaretten, nicht aber einen Teil der Kartonage des Trays, überliege. Damit sei die Ausbildung der Quernaht abgeschlossen . Eine weitere Versiegelung der Quernaht erfolge nicht, auch nicht nach der Ausbildung der Seitennähte. Bei dieser Ausbildung werde von der Versiegelungseinrichtung kein Druck auf die Tabakwaren ausgeübt. In dieser Phase schütze die Zarge deshalb die Tabakwaren auch nicht vor einer Krafteinwirkung. In einem weiteren Schritt würden dann die Seitennähte erstellt, auch hier ohne Druck auf die Zarge bzw. die Seitenteile der Zarge auszuüben. Sodann würden die Seitennähte durch Entzug von Luft näher an die Seitenteile herangeführt und dann die überschießenden Teile der horizontalen Naht umgelegt. Auch hier werde kein Druck auf die Zarge, insbesondere nicht auf die Seitenteile, ausgeübt, so dass Patentanspruch 1 und die abhängigen Ansprüche 7 und 8 nicht verletzt seien. Dass die Nähte im Ergebnis über (aber damit nicht „auf“) Teilen der Zarge zu liegen kämen, bedeute nicht, dass von der erfindungsgemäßen Lehre des Streitpatents Gebrauch gemacht worden sei, nämlich den durch die Versieglungseinrichtung bei Ausbildung der Nähte auf die Charge der Tabakwaren ausgeübten Druck zu verteilen und abzuleiten (vgl. das als Anlage B 4 eingereichte Gutachten des Prof. Dr.-Ing. K. vom 15. April 2016). Die Beklagte hat geltend gemacht, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Es liege eine unzulässige Erweiterung des Patents gegenüber der Anmeldung vor. Das Merkmal der vermeintlichen Erfindung, dass alle Nähte des Sperrblatts jedenfalls teilweise über Teilen der Zarge liegen müssten, sei in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart. Dem Streitpatent fehle im Übrigen die erforderliche Neuheit und Erfindungshöhe mit Blick auf die Veröffentlichung US 5,54 2,529 (Anlagenkonvolut B 1/NK 7). So sei in deren Figur 5 bereits die Zarge erkennbar, die neben der Hauptfläche 2 Seitenlaschen sowie eine Endlasche aufweisen. Ebenso nehme die im Erteilungsverfahren ungeprüfte Veröffentlichung WO 97/42098 (Anlagenkonvolut B 1/NK 12) alle Merkmale der Ansprüche 1 und 2 neuheitsschädlich vorweg. Mit Urteil vom 08.09.2017 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt. Aufgrund des Ablaufens des Patents am 19.11.2017 haben die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu Ziffer I. 1. und des Vernichtungsanspruchs zu Ziffer I. 4. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten insoweit wechselseitig um die Kostentragung. Das Bundespatentgericht hat mit Urteil an Verkündungs statt zugestellt am 22.08.2018 - 4 Ni 10/17 - das Klagepatent in beschränkter Form aufrechterhalten und den Patentanspruch 1 wie folgt neu gefasst: A pack of smoking articles having a frame (10,10',101) with a major panel (11,11',102) having a top edge and a recess in said top edge, two side wings (12,104) and at least a partial end flap (108) placed adjacent a face, sides and at least part of at least one end, respectively, of a charge (15) of smoking articles, wherein a said end flap is a base flap (108) below the bottom end face of the charge, and a flexible barrier sheet (24,200,229,258, 259) wrapping the charge and frame and forming a sealed enclosure around them by virtue of sealed seams characterized in that all of the sealed seams overlie at least partly a part (12,21/22, 21'/22',104,112) of the frame and wherein the barrier sheet (200, 229) has a resealable access aperture (211,211',241,242), which overlies the top end face of the charge of smoking articles and the recess in the major panel, and wherein said resealable access aperture (211,211',241,242) is covered by a cover layer having edge portions overlapping the barrier material surrounding the access aperture, with a permanently tacky adhesive on said edge portions. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.10.2018 erklärt, ihre erstinstanzlichen Klaganträge zu Ziffer I. 2. und I. 3. nur entsprechend der durch das BPatG vorgenommenen Beschränkung zu verteidigen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.07.2019 einer solchen Klageänderung zugestimmt. Die Beklagte rügt weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie meint, die Klägerin könne sich nicht auf die Eintragung als Patentinhaberin stützen. Für die Frage der Wirksamkeit der Übertragung der Anmeldung während des Erteilungsverfahrens gelte die gesetzliche Vermutungswirkung gerade nicht. Die Übertragung müsse nach Art. 72 EPÜ schriftlich erfolgen, bedürfe der Unterschrift der Vertragsparteien und der Rechtsübergang sei gemäß Regel 20 AOEPÜ a.F. bzw. 22 AOEPÜ n.F. durch Urkunden nachzuweisen. Die allgemeine Vollmacht zur Vertretung im Anmeldeverfahren, die im Streitfall der Frau W. erteilt worden sei, genüge dafür nicht. Darüber hinaus habe die Klägerin durch die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz ihre vermeintliche Aktivlegitimation verloren. Dass sich die Klägerin die Nutzung des Patents zu internen Zwecken vorbehalten habe, sei nicht ausreichend. Dass fortlaufende Lizenzzahlungen vereinbart worden seien, ergebe sich aus den auszugsweise vorgetragenen Klauseln nicht. In der Sache ist die Beklagte der Ansicht, dass auch die abgeänderten Ansprüche keine Patentverletzung begründeten, da nicht alle versiegelten Nähe wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge lägen sowie keine Seitenlaschen und keine wenigstens teilweise (Stirn-) oder Endlasche vorhanden seien. Die technische Funktion der Auflage der Nähte dürfe nicht ignoriert werden. Die patentgemäße Funktion des Überliegens der Naht über der Zarge liege ausweislich der Patentschrift in der Verteilung des Drucks bei der Versiegelung der Naht. Werde das Überliegen erst durch nachträgliche Positionsveränderung erreicht, könne die patentgemäße Funktion nicht erfüllt werden. Nach Absatz [0011] der Patentschrift soll dieses Merkmal das einzige Abgrenzungskriterium zum dort genannten Stand der Technik sein (GB-A 1514174). In der angegriffenen Verletzungsform liege die Quernaht bei und nach ihrer Versiegelung nicht über einer Rückwand der Kartonage und auch nicht über den Kanten der Seitenteile der Zarge. Die lediglich nach Versiegelung der Quernaht bewirkte Positionsveränderung durch Umfalten könne keine Patentverletzung begründen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.09.2017, Az. 315 O 39/16, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Ziffern I. 2 und I. 3 des landgerichtlichen Urteils die folgende Fassung erhalten: I. 1.(..) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Februar 2006 bis zum 19. November 2017, Päckchen von Rauchwaren mit einer Zarge mit einer Hauptfläche, mit einer oberen Kante und einer Aussparung in der besagten oberen Kante, zwei Seitenlaschen und wenigstens einer teilweisen Endlasche, die in der Nähe einer Fläche, von Seiten bzw. wenigstens zum Teil wenigstens eines Endes einer Füllung von Rauchwaren angeordnet sind, wobei die Endlasche eine Basis-Lasche unter der Boden-Endfläche der Füllung ist, und mit einem flexiblen Sperrblatt, das um die Füllung und die Zarge gewickelt ist bzw. diese umhüllt und mittels versiegelter Nähte eine abgedichtete Umhüllung um sie bildet, wobei alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge liegen, wobei das Sperrblatt eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung hat, welche über der oberen Endfläche der Rauchwarenfüllung und der Aussparung der Hauptfläche liegt, wobei die wiederversiegelbare Zugangsöffnung von einer Abdeckschicht mit Kantenbereichen bedeckt ist, die das die Zugangsöffnung umgebende Sperrmaterial überlappen, und zwar mit einem permanent klebrigen Klebstoff auf den Kantenbereichen (EP 0 942 880 B1, beschränkter Anspruch 1), wie aus der Anlage K 12 ersichtlich, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 2. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 19. November 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer; c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, und Typenbezeichnungen sowie den Namen und die Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger; d) der betriebenen Werbung (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. Die Klägerin verteidigt im Übrigen, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist, das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2019 Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, begründet. Zwar besteht die sich aus der Rechtsinhaberschaft ableitende Prozessführungsbefugnis der Kläger (dazu nachfolgend 1.). Allerdings fehlt es der Klägerin mit Blick auf den Lizenzvertrag mit ihrer Muttergesellschaft an der Aktivlegitimation für die noch streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (dazu nachfolgend 2.). Hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klägerin als Patentinhaberin zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Vernichtungsansprüchen auch unabhängig von dem Lizenzvertrag mit ihrer Muttergesellschaft aktivlegitimiert war und eine Patentverletzung zu bejahen war (dazu nachfolgend 4.). 1. Die Beklagte kann die sich aus der Rechtsinhaberschaft ableitende Prozessführungsbefugnis der Klägerin nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte hat die von ihr behauptete Unrichtigkeit des Registers nicht nachzuweisen vermocht. a) Für Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Aktivlegitimation auf die materielle Berechtigung an (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, GRUR 2013, 713, Rn. 51 - Fräsverfahren; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 16; Mes, 4. Aufl. 2015, PatG § 139 Rn. 44; Cepl/Voß/Thomas, ZPO, 2. Aufl., § 52 Rn. 51). Die Eintragung im Patentregister hat keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage. Sie wirkt weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend. Ihre Legitimationswirkung ist beschränkt auf die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Patent (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 53 - Fräsverfahren, mwN; BeckOK.PatR/Otten-Dünnweber, 13. Ed. [25.7.2019], PatG § 30 Rn. 12). Auch wenn dem Patentregister keine rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Wirkung zukommt, entfaltet die Eintragung im Patentregister für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, jedoch eine erhebliche Indizwirkung (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 58 f. - Fräsverfahren; Benkard/Grabinski/Zülch, aaO., § 139 Rn. 16). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft. Eine Partei, die geltend macht, die materielle Rechtslage weiche vom Registerstand ab, muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 60 - Fräsverfahren). Daher obliegt der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Wirksamkeit des Übertragungsvorgangs (vgl. Cepl/Voß/Thomas, aaO., § 52 Rn. 52). b) Dieser Darlegungs- und Beweislast für die Entkräftung der Vermutung des Rechtsübergangs auf die Klägerin ist die Beklagte nicht gerecht geworden. aa) Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Übertragung sei unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung fehle, ist dies für den Beweis der Unwirksamkeit nicht ausreichend. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des eingetragenen Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 60 - Fräsverfahren). Die Klägerin hat demgegenüber mit dem Anlagenkonvolut K 7 den von beiden Seiten unterzeichneten Übertragungsvertrag vom 16.12.1999 vorgelegt. Dieser war auf Seiten der Übertragenden R. London, UK, von Frau Margot Ruth W. als "Authorised Signatory/Attorney" unterzeichnet worden und auf Seiten der Übertragungsempfängerin von Kenneth John H. als "Assistant Company Secretary". Frau W. war zugleich Mitarbeiterin der Firma BAT. Die Beklagte hat das Bestehen einer allgemeinen Verfahrensvollmacht der Frau W. nicht in Abrede genommen, sondern nur das Bestehen einer speziellen Übertragungsvollmacht. Dem Beweisangebot der Beklagten auf Einsichtnahme in die Patentakte war nicht nachzugehen, da es ins Blaue aufgestellt war. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, warum Frau W. zur Übertragung nicht befugt gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht dargetan. bb) Ein anderer Maßstab folgt auch nicht aus den in Art. 71 - 74 EPÜ enthaltenen Formvorgaben in Bezug auf die Übertragung von Rechten. Nach Art. 71 EPÜ kann die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. Das schließt die Übertragung oder Belastung des Rechts auf Erteilung des Patents ein. Für die Übertragung durch Rechtsgeschäft gilt die besondere Regelung des Art. 72 (Benkard/Grabinski, EPÜ, 3. Aufl., EPÜ Art. 71 Rn. 4). Nach dieser Vorschrift muss die rechtsgeschäftliche Übertragung der europäischen Patentanmeldung schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien. Demnach ist die nach Art. 72 vorgeschriebene Schriftform gewahrt, wenn beide Vertragsparteien in einer Urkunde die Erklärung unterzeichnen, die die Übertragung bewirken soll. Dabei ist erforderlich, dass die Identität der Vertragsparteien aus der Urkunde hervorgeht (Benkard/Grabinski, aaO. EPÜ Art. 72 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind daher entgegen der Ansicht der Beklagten im Streitfall gewahrt. Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen enthält das EPÜ nicht. cc) Soweit sich die Beklagte auf Vorgaben der Prüfungsrichtlinie des EPA E - Kap. XIV, 3 beruft, wonach die generelle Bevollmächtigung in Verfahren vor dem EPA - sei es durch Einzelvollmacht oder allgemeine Vollmacht - nicht ausreiche, um einen Übertragungsvertrag abzuschließen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA ist allein das EPÜ maßgeblich (EPA, Entscheidung vom 17.10.2006 - T 1561/05, BeckRS 2006 30693113, Ziffer 1.5 = GRUR Int 2007, 528 Ls; Entscheidung vom 4. 2. 2004 - J 2/01 - 3.1.1 Teilanmeldung/THE TRUSTEES OF DARTMOUTH COLLEGE, GRUR Int 2005, 507, Ziffer 2.6; Benkard/Irmscher, EPÜ, 3. Aufl., EPÜ Art. 10 Rn. 30, mwN). Insbesondere entfaltet die Prüfungsrichtlinie keine Bindungswirkung gegenüber staatlichen Gerichten hinsichtlich der materiellen Berechtigung. Denn die Weisungsbefugnis des Präsidenten des EPA gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EPÜ hat Wirkung lediglich für das Verfahren erster Instanz, also nicht für das Beschwerdeverfahren. Anders als die Rechts-, Eingangs-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sind die Beschwerdekammern nicht in die Entscheidungshierarchie des Amtes eingebunden, sondern genießen den Status richterlicher Unabhängigkeit (EPA, GRUR Int 2007, 528 Ls). 2. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im Streitfall indes für die noch streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht mit Blick auf die Erteilung einer Lizenz der Klägerin an ihre Muttergesellschaft zu verneinen. Die Klägerin macht ausweislich des Klageantrages und seiner Begründung die Feststellung eines eigenen Schadens geltend, zu dessen Vorbereitung und Bezifferung die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung dienen sollen. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sind jedoch keine marktbezogenen, fortdauernden materiellen Vorteile aus dem Klagepatent mehr ersichtlich. a) Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt - ebenso wie die seiner Vorbereitung dienenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung - voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht, die allerdings nicht hoch zu sein braucht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 = GRUR 2008, 896, Rn. 26 - Tintenpatrone I). Der ausschließliche Lizenznehmer hat dabei zwar oft das überwiegende oder gar alleinige Interesse an der Abwehr von Rechtsverletzungen und am Ausgleich durch Schadensersatz; dem Schutzrechtsinhaber können aber eigene Ansprüche insbesondere dann zustehen, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernd materielle Vorteile erwachsen, etwa wenn er an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer partizipiert (st. Rpsr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394 = GRUR 1992, 697, 698 - ALF; Urteil vom 19. Februar 2013 - X ZR 70/12, GRUR 2013, 1269, Rn. 12 - Wundverband, mwN). Maßgeblich ist, ob dem Inhaber eines Patents trotz der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz durch die Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 5. April 2011 - X ZR 86/10, BGHZ 189, 112 = GRUR 2011, 711, Rn. 14 - Cinch-Stecker; Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 94/10, BGHZ 192, 245 = GRUR 2012, 430, Rn. 15 - Tintenpatrone II). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt, wenn die Lizenzvertragsparteien eine Umsatz- oder Stücklizenz vereinbart haben, weil sich bei Minderung der Umsätze des Lizenznehmers auch seine eigenen (Lizenz-)Einnahmen verringern (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 167/03, GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; BGH, GRUR 2008, 896, Rn. 27 - Tintenpatrone I) oder auch dann, wenn der Lizenznehmer als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts eine Verpflichtung zum Bezug von Waren übernommen hat (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, Rn. 28 - Tintenpatrone I). Auch wenn der Schutzrechtsinhaber als Gesellschafter am Lizenznehmer beteiligt ist, besteht der erforderliche hinreichende ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und der Vermögenseinbuße des Schutzrechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 2011, 711, Rn. 16 f. - Cinch-Stecker). b) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der vorstehend genannten Rechtsprechung gerade nicht, dass es Aufgabe der Beklagten wäre nachzuweisen, die Klägerin habe aufgrund der Lizenzierung keinen Schaden erleiden können. Es bedarf vielmehr im Gegenteil der positiven, für den Anspruchssteller günstigen Feststellung, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht, auch wenn diese nicht hoch zu sein braucht (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, Rn. 26 - Tintenpatrone I). Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen, wonach dem Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268, 269 - Blasenfreie Gummibahn II), mithin auch für die Aktivlegitimation. Die Klägerin hat jedoch trotz Hinweises des Senats in der Berufungsverhandlung nicht darzulegen vermocht, dass sie befugt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen zu können, weil eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens bestünde. aa) Die Klägerin hat unstreitig eine Lizenz zur Nutzung des Klagepatents erteilt. Ob es sich bei dieser um eine einfache oder - wie die Beklagte behauptet hat - ausschließliche handelt, hat sie nicht konkret vorgetragen. Sie hat allerdings vorgetragen, dass sie ihrer Muttergesellschaft vertraglich nicht nur das Recht eingeräumt hat, das Klagepatent zu benutzen, sondern auch an andere Unternehmen der Unternehmensgruppe Unterlizenzen zu erteilen. Erhält der Lizenznehmer das Recht, Unterlizenzen zu erteilen, spricht dies für eine ausschließliche Lizenz (vgl. Cepl/Voß/Thomas, aaO., § 52 Rn. 53, mwN). Mit der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der ihrer Muttergesellschaft erteilten Lizenz im Kern um eine ausschließliche handelt, wie im Verhältnis zu einer Rechte haltenden Konzerngesellschaft nicht ungewöhnlich. Das Gegenteil darzulegen, wäre Sache der Klägerin gewesen; sie hat hierzu allerdings nichts dargetan. bb) Anhand der von der Klägerin (nur) auszugsweise vorgelegten Vertragsbedingungen lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin aus der Lizenzvergabe fortdauernd materielle Vorteile erwachsen und sie an der Nutzung des Patents partizipiert. Eine umsatz- oder stückbezogenen Lizenzgebühr ist in dem Lizenzvertrag nicht vereinbart. Die Vereinbarung von Lizenzzahlungen, die die Beklagte in Abrede genommen hat, hat die Klägerin als solches nicht behauptet. Sofern sie lediglich auf die Passage in Ziffer 5.1 des Lizenzvertrages abgestellt hat, ist dort nur von einer Kostenbeteiligung der Lizenznehmerin an den Innovations- und Technologiekosten die Rede. Es ist schon nicht klar, wie diese Innovations- und Technologiekosten definiert werden; Vortrag der Klägerin hierzu gibt es nicht. Eine Partizipation an den Früchten der Patentnutzung durch eine umsatz- oder stückbezogenen Lizenzgebühr kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. cc) Es liegt auch kein Fall vor, in welchem die Klägerin aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verbindungen an der Lizenznutzung partizipiert. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eigener Ansprüche durch den Schutzrechtsinhaber, wie ausgeführt, auch dann vor, wenn der Schutzrechtsinhaber als Gesellschafter des Lizenznehmers an dessen Gewinn teilhat. Der Streitfall ist jedoch genau anders herum gelagert, denn hier ist die Lizenznehmerin der Klägerin, die BAT (Holdings) Limited, die ihrerseits an die BAT (Germany) GmbH unterlizenziert hat, (Allein-)Gesellschafterin der Patentinhaberin und nicht umgekehrt. Die vermögensrechtliche Interessenlage ist daher mit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten umgekehrten Beteiligungskonstellation nicht vergleichbar. Die Lizenznehmerin partizipiert als Alleingesellschafterin an etwaigen Gewinnen der Lizenzgeberin, aber nicht umgekehrt. Auch hier hat die Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen. dd) Für die Aktivlegitimation in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche genügt ferner nicht, dass sich die Klägerin nach Ziffer 2.2 des Lizenzvertrages die Nutzung des Patents für die "eigenen internen Geschäftszwecke" [for its own internal business purposes] vorbehalten hat. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zentrales Anknüpfungsmoment für die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens, dass dem Patentinhaber aus der Lizenzvergabe fortdauernd materielle Vorteile erwachsen, sei es unmittelbar durch die Einnahme von Lizenzgebühren oder sei es mittelbar durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Lizenznehmerin. Auch wenn der Patentinhaber selbst das Patent noch neben dem Lizenznehmer vermarktet bzw. sich eine Vermarktung ganz oder teilweise vorbehalten hat, kommt ein eigener Anspruch in Betracht. Maßgeblich ist, ob eine Vermögenseinbuße des Schutzrechtsinhabers einigermaßen wahrscheinlich ist, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung steht. An einer solchen Vermögenseinbuße fehlt es aber dann, wenn der Patentinhaber weder durch Lizenzzahlungen oder gesellschaftsrechtliche Beteiligung an den Umsätzen des Lizenznehmers teil- noch sich eine eigene Verwertung am Markt vorbehalten hat. Abgesehen davon, dass die Klägerin bis zuletzt nicht vorgetragen hat, was konkret Gegenstand der vertragsgemäßen „internen Nutzung“ sein könnte, stellt eine Nutzung zu internen Zwecken mangels anderweitigen Vortrags gerade keine Verwertung des Patents am Markt dar. Es lässt sich daher bereits nicht feststellen, dass die Klägerin eine eigene Vermögenseinbuße erlitten haben könnte. Zudem wird eine interne Nutzung des Patents, etwa zu Forschungszwecken, durch die im Streitfall in Rede stehende Patentverletzung nicht beeinträchtigt, so dass es auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Vermögenseinbuße und der Patentverletzung fehlt. ee) Ein anderes folgt auch nicht aus der Möglichkeit der Verpfändung und Veräußerung des Klagepatents durch den Patentinhaber. Auf ein solches Bestandsinteresse ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abzustellen. Anderenfalls wäre der Patentinhaber ohnehin immer auch als anspruchsberechtigt anzusehen, was für Annexansprüche aber gerade nicht der Fall ist. Bezugspunkt eines eigenen Schadens in der Rechtsprechung ist vielmehr die laufende Einnahmeerzielung durch Verwertung am Markt. Diese wird durch die behauptete Patentverletzung noch nicht berührt, jedenfalls nicht solange nicht die erzielten Lizenzgebühren oder die Bereitschaft des Marktes Lizenzverträge abzuschließen beeinflusst werden. Da zudem das Klagepatent zwischenzeitlich abgelaufen ist, wäre es Sache der Klägerin gewesen, eine etwaige zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung des Patents darzulegen und ggf. zu beziffern. Das hat sie indes nicht getan; eine solche ist auch nicht ersichtlich. ff) Soweit die Klägerin auf Ziffer 9.2 des Lizenzvertrages verweist, der der Klägerin das Recht vorhält, Verletzungsklage zu erheben und dass Ziffer 9.5 jeden erstrittenen Schadensersatz der die Klage einreichenden Partei [The initiating party] zuschreibt, ist dies ebenfalls für die Frage der materiellen Berechtigung aufgrund eines wahrscheinlichen eigenen Schadens nicht maßgeblich. Es kommt in Betracht, in dieser Regelung eine Einziehungsermächtigung für die jeweils klagende Vertragspartei zu sehen. Eine solche Einziehungsermächtigung setzt aber notwendigerweise voraus, dass der Schaden eines anderen in eigenem Namen geltend gemacht wird, mithin in Prozessstandschaft. Das ist indes hier nicht der Streitgegenstand. Die Klägerin macht ausweislich des Klageantrages und seiner Begründung die Feststellung eines eigenen Schadens geltend und nicht desjenigen, der ihrer Lizenznehmerin entstanden sei. 3. Offen bleiben kann nach dem Vorstehenden, ob die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht bereits mit Blick auf die außergerichtlich erteilten Auskünfte als ganz oder teilweise erfüllt und damit erloschen anzusehen sind. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfüllungshalber erfolgt sind und damit nicht nur vorläufig zur Abwehr der Zwangsvollstreckung. Hierauf kommt es wegen des Fehlens der Aktivlegitimation jedoch nicht an. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. a) Soweit die Klägerin unterliegt, hat sie nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, mithin hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffern I. 2 und 3), die im Berufungsverfahren nur noch das Abwehrinteresse der Beklagten betreffen (jeweils EUR 1.000, insgesamt 2.000), und hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatzfeststellung (20.000). b) Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist über die darauf entfallenden Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils sind die diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu ¼ und der Beklagten zu ¾ aufzuerlegen, weil die Beklagte bei Fortsetzung des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht auch nach Maßgabe der neuen Merkmale nach dem Hilfsanspruch 3 in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform nach der Anlage K 12 unterlegen wäre. Das gegenüber dem ursprünglich geltend gemachten, vom BPatG eingeschränkten Anspruch liegende Teilunterliegen der Kläger ist mit ¼ zu bemessen. aa) Während die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage und die seiner Vorbereitung dienenden Ansprüche, wie ausgeführt, voraussetzt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines materiellen Schadens besteht, hindert die Erteilung einer - auch ausschließlichen - Lizenz den Patentinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung seines Patents geltend zu machen. Der Patentinhaber verliert nicht seine Sachlegitimation, wenn er einem Lizenznehmer am Patent eine ausschließliche Lizenz einräumt, sondern bleibt neben diesem zur Geltendmachung der in §§ 139 ff. PatG vorgesehenen Ansprüche befugt. Mit der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz können Patentinhaber und Inhaber der ausschließlichen Lizenz an dem Patent unabhängig voneinander gegen Verletzungen des Schutzrechts vorgehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1269, Rn. 12 - Wundverband). Die Differenzierung nach der Art des Klageantrags ist auch dem Umstand geschuldet, dass, soweit ein Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG besteht, der Beklagte auf die Klage des hierzu nach § 30 Abs. 3 S. 2 PatG legitimierten früheren Patentinhabers nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin zu verurteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 55 - Fräsverfahren). bb) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre eine Patentverletzung nach Maßgabe der neuen Merkmale nach dem Hilfsanspruch 3 in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform nach der Anlage K 12 ohne das erledigende Ereignis zu bejahen gewesen. Ohne Erfolg nimmt die Beklagte die Verwirklichung der neuen Merkmale M1.E und M1.B.ii. und iii in Abrede. Das Bundespatentgericht hat die neuen Merkmale nach dem Hilfsanspruch 3 wie folgt gegliedert: M1.A Ein Rauchwarenpäckchen, M1.B das eine Zarge hat, M1.B.i mit einer Hauptfläche, M1.B.i. die eine Oberkante und einen Ausschnitt in besagter Oberkante hat, M1.B.ii zwei Seitenflügeln M1.B.iii und wenigstens einer teilweisen Endlasche, M1.B.iv angeordnet jeweils angrenzend an eine Fläche, Seiten und wenigstens einen Teil wenigstens eines Endes einer Rauchwarenfüllung, M1.B.v wobei eine besagte Endlasche eine Bodenlasche unter dem unteren Ende der Füllung ist, M1.C und ein flexibles Sperrblatt, das Füllung und Zarge umwickelt M1.D und mittels versiegelter Nähte eine abgedichtete Umhüllung um sie bildet, M1.E dadurch gekennzeichnet, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen, M1.F und wobei das Sperrblatt eine wiederversiegelbare Zugangsöffnung hat, M1.F.i welche die obere Endseite der Rauchwarenfüllung und den Ausschnitt in der Hauptfläche überliegt, M1.G und wobei besagte wiederversiegelbare Zugangsöffnung von einer Deckschicht bedeckt ist, die Kantenbereiche hat, welche das die Zugangsöffnung umgebende Sperrmaterial überlappen, mit einem permanent klebrigen Klebemittel auf besagten Kantenbereichen cc) Streitig ist die Verwirklichung von Merkmal M1.E "dadurch gekennzeichnet, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen". Die Beurteilung des Landgerichts, es komme lediglich auf die Position der Nähte beim fertigen Produkt an, weil dem Nachteil des größeren Transportrisikos der soft packs begegnet werden sollte, wäre bei Fortführung des Verfahrens nicht zu beanstanden gewesen. (1) Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Beklagte geltend, dass der technische Sinngehalt für die Auslegung des Merkmals maßgeblich ist. Soweit sie allerdings gemeint hat, die patentgemäße Funktion des Überliegens der Naht über der Zarge liege ausweislich Absatz [0013] der Patentschrift allein in der Verteilung des Drucks bei der Versiegelung der Naht, trifft dies indes nicht zu. Der Offenbarungsgehalt dieses Merkmals des Vorrichtungsanspruchs erschöpft sich darin nicht. Die Klägerin hat zutreffend vorgetragen, dass es für den in Rede stehenden Vorrichtungsanspruch nur um räumlich-körperliche Merkmale gehe, nicht um den Herstellungsweg. Der Fachmann geht bei dem beanspruchten "semi-rigid pack" davon aus, dass ein produktionsunabhängiger Mindestschutz der Tabakwaren bei gleichzeitig möglichst geringen Produktionskosten für die patentgemäße Aufgabe wesentlich sei. Er schließt indes nicht wegen des Absatzes [0013] darauf, dass das Merkmal des teilweisen Überliegens zwingend allein der Druckverteilung während der Ausformung der Nähte dient. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung lediglich, dass die vorgeschriebene Anordnung der Nähte über der Zarge nur generell dazu geeignet sein muss, ggf. entstehende Drücke zu verteilen und abzuleiten. (2) Zwar trifft es zu, dass die Offenbarung einer halb-starren Verpackung im Grunde zu der Positionierung der Nähte nicht erkennbar in einem Zusammenhang steht. So hat auch das BPatG herausgearbeitet, dass Merkmal M 1.E. zwar bereits im angemeldeten Anspruch vorhanden gewesen ist, jedoch nicht mit einer erfinderischen Lehre verbunden war. Aus der Erläuterung der Probleme beim Siegeln von Nähten auf den Seitenflächen aufgrund der dort - ohne erfindungsgemäße Zarge - fehlenden Auflage ergebe sich nach dem BPatG nicht eine für alle Seiten der Rauchwarenfüllung geltende Lehre, dass Nähte generell, gleich auf welcher Seite sie angeordnet sind, auf einem Teil der Zarge liegen sollten (BPatG, Urteil vom 22.08.2018 - 4 Ni 10/17, juris Rn. 124). Werde die Zarge nach Fig. 13, 14 mit Sperrblättern nach Figur 15 oder Fig. 25, 26 kombiniert, bei denen sämtliche versiegelten Nähte auf einer Schmalseite und beiden Endseiten bzw. auf einer Endseite und beiden Schmalseiten angeordnet sind, so lägen zwar im Ergebnis alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise über einem Teil der Zarge, damit sei jedoch für den Fachmann, der die gesamte Anmeldung mit allen Ausführungsbeispielen betrachtet, nicht offenbart, dass es auf dieses Ergebnis erfindungsgemäß ankomme (Rn. 128). Auch die Ausführungsbeispiele nach Fig. 1, 2, 3 und Fig. 27, 28, 29 offenbarten dem Fachmann nicht, dass es auf das hier zufällige Ergebnis, dass alle versiegelten Nähte über einem Teil der Zarge liegen, erfindungsgemäß ankomme (Rn. 131). Die[se] Lehre ergebe sich erst durch eigene Überlegungen des Fachmanns, die von seinem Fachwissen getragen sind, und die zu dem Ergebnis führen könnten, dass ein unter einer zu versiegelnden Naht liegender Zargenabschnitt nicht nur für die Qualität der Naht vorteilhaft sein könne, sondern auch zum Schutz der Rauchwarenfüllung vor dem Druck und der Hitze einer Heißsiegelvorrichtung. Unter diesem Aspekt sei es sinnvoll, dass alle versiegelten Nähte wenigstens teilweise einen Teil der Zarge überliegen, auch bei Nähten auf den Endseiten der Rauchwaren, wo diese zwar bereits eine für das Versiegeln ausreichende Auflagefläche für die Überlappungsabschnitte des umhüllenden Sperrblatts bereitstellen, aber ein hier angeordneter Zargenabschnitt den von der Siegelvorrichtung auf die Rauchwaren ausgeübten Druck auf eine größere Fläche verteilt und zusätzlich die Rauchwaren vor Hitze schützen könne (Rn. 138). Dabei handele es sich um eine Konkretisierung des bereits Offenbarten, nämlich von der einen offenbarten Funktion einer verstärkenden Zarge zum Schutz des Inhalts (reinforcement or protective sheet; Rn. 139). (3) Diese Auslegung des BPatG findet ihre Stütze in den - wenn auch spärlichen - Angaben zur Aufgabenstellung des Klagepatents, nämlich dass die vorliegende Erfindung eine neue Form von Verpackung für Zigaretten offenbart, die als halb-starr (semi-rigid) beschrieben werden könne [Absatz 0006]. Im Klagepatent werden sodann verschiedene vorbekannte Verstärkungs- oder Schutzblätter angesprochen. Eine solche Schutzfunktion soll die patentgemäße Zarge bieten und zwar - mangels entsprechender Merkmale im Patentanspruch oder klarer Beschreibungsstellen - nicht in Bezug auf die Produktion, sondern auch auf den Transport. Insoweit ist die Würdigung des Landgerichts weiterhin zutreffend, dass es ausreicht, dass die Quernaht teilweise, nämlich auf den Seitenteilen, über der Zarge liegt. Damit offenbart das Klagepatent eine Konstruktion, die ein Abstützen sowohl für das dem Anwender freistehende Herstellungsverfahren bietet als auch für Transport und Lagerung. (4) Die angegriffene Verletzungsform hat von diesem Merkmal wortsinngemäß Gebrauch gemacht, da alle Nähte, einschließlich der Quernaht, teilweise, nämlich auf den Seitenteilen, über der Zarge liegen. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Anwender auch tatsächlich ein Herstellungsverfahren wählt, bei dem die im Patent offenbarten Vorteile der Druckableitung auch tatsächlich genutzt werden. dd) Streitig ist ferner, ob die angegriffene Verletzungsform eine Seitenlasche und eine wenigstens teilweise (Stirn-) oder Endlasche aufweist. Damit geht es um die Verwirklichung des Merkmals M1.B.ii. (zwei Seitenflügeln) und iii. (und wenigstens einer teilweisen Endlasche). Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die drei Seitenflächen Laschen darstellen, wie auch die weitere am unteren Ende der Hauptfläche befestigte Fläche eine solche Lasche darstellt. Dass im vorliegenden Fall die Seitenflächen und die weitere Fläche miteinander verklebt sind, ist unschädlich. Denn eine nachträgliche klebeweise Befestigung bedeutet nicht, dass nicht Laschen vorhanden gewesen sind. Vielmehr schließt das Patent eine Verklebung an keiner Stelle aus. Ohne Erfolg hat die Beklagte demgegenüber geltend gemacht, die Halbsteifigkeit bekomme die Zarge dadurch, dass sie lediglich gefaltet sei und keinerlei Verklebung zwischen der Hauptfläche und den Teilen der Zarge an den übrigen Seiten erfolge, sondern von der oder den Hauptflächen ausgehend die übrigen Flächen lediglich durch die Faltung als klappbare Lasche mit der Hauptfläche verbunden seien. Dass in der angegriffenen Verletzungsform die Flächen fest miteinander verbunden sind, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, sie nicht mehr als Laschen im Sinne des Klagpatents anzusehen. Die Annahme des Landgerichts ist vielmehr auch vor dem Hintergrund überzeugend, dass das Klagepatent auch Ausführungen mit mehr als nur fünf Seiten erfasst, solange diese - in Abgrenzung zu vorbekannten kompletten Schachteln, die lediglich oben eine Öffnung aufweisen - nicht nahezu vollflächig sind. ee) Die Klägerin hätte bei Fortführung des Verfahrens in Bezug auf den Anspruch zu Ziffer I. 1. ohne das erledigende Ereignis im Umfang der eingeschränkten Ansprüche und in Bezug auf konkrete Ausführungsform obsiegt. Der Umfang des Patentanspruchs selbst ist zwar deutlich geringer geworden. Allerdings hatte die Klägerin von Anfang an sich nur auf eine Kombination des ehemaligen Patentanspruchs 1 "insbesondere" mit den Patentansprüchen 2, 7 und 8 gestützt. In die zweite Instanz ist gelangt Patentanspruch 1 mit 7 und "insbesondere" mit Patentanspruch 8. In der weiteren Änderung der Klaganträge zweiter Instanz ist im Ergebnis nur der Wegfall des Wortes "insbesondere" vor Anspruch 8 zu sehen. Die Klägerin hat letztlich eine Konkretisierung auf eine unbedingte und nicht nur beispielhafte Verletzung der Patentansprüche 2, 7 und 8 vorgenommen. Die weiteren Abweichungen sind sprachlicher Natur und jedenfalls für den Wert des Streitgegenstandes ohne Bedeutung. Daher ist in Bezug auf den Unterlassungsanspruch nach § 91a ZPO hier eine Kostenquote von ¼ als angemessen anzusehen. Dieselbe Quote gilt auch in Bezug auf den Vernichtungsanspruch. c) Für die einheitliche Kostenentscheidung ist der von der Klägerin zu tragende Teil mit einem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von 6/13 zu 7/13 (74 : 156) zu bemessen. d) Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz ist auf 350.000 EUR festzusetzen. Das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen beträgt hier mit Blick auf den zurückgenommenen Verfahrensanspruch (Antrag zu I. 1.b) 3/5 zu 2/5 (200 : 350). 5. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Berufungsverfahren besteht kein Anlass, weil wegen der vom Senats verneinten Frage der Aktivlegitimation keine Vorgreiflichkeit besteht und wegen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. 7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Der Umstand, dass ein Nichtigkeitsberufungsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig ist, stellt keinen Zulassungsgrund dar, da mit der Auslegung des Patents gerade kein Rechtssatz aufgestellt wird. Das Berufungsgericht folgt auch der Auslegung des Patents im Nichtigkeitsverfahren (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2010, 858, Rn. 10 ff. - Crimpwerkzeug III). 1. Berichtigungsbeschluss vom 29. November 2019 Das Endurteil des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 19.09.2019 wird im Tenor wie folgt berichtigt: In Ziff. 2. Satz 2 des Tenors (Kosten des Berufungsverfahrens) muss es statt: „Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 6/13 und die Beklagte 7/13 zu tragen.“ heißen: „Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.“ Gründe: Es liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, § 319 ZPO. Daher ist die Kostenentscheidung auf den Berichtigungsantrag der Klägerin vom 04.11.2019 wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die ausgeurteilte Kostenquote vom Senat fälschlich nicht - wie erforderlich - bezogen auf den Gesamtstreitwert des Berufungsverfahrens ermittelt worden ist, sondern das Verhältnis des Unterliegens der Klägerin zum Unterliegensanteil der Beklagten abbildet. Wie sich aus der Begründung der Kostenentscheidung auf Seite 27 der Urteilsabschrift ergibt, ist der Senat bei einem Gesamtstreitwert für das Berufungsverfahren von € 230.000,00 (vgl. Ziff. 6 des Urteilstenors) davon ausgegangen, dass die Klägerin in Höhe eines Streitwertanteils von € 74.000,00 und die Beklagte in Höhe eines Streitwertanteils von € 156.000,00 unterliegen („(74 : 156)“). Daraus errechnet sich richtig die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Kostenquote. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerin im Berichtigungsantrag vom 04.11.2019, dort Seiten 9f., verwiesen, denen die Beklagte auch zu Recht nicht entgegengetreten ist. 2. Berichtigungsbeschluss vom 29. November 2019 I. Das Endurteil des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 19.09.2019 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Auf den Seiten 3 und 4 werden die dort in englischer Sprache wiedergegebenen Ansprüche 2, 7 und 8 ersetzt durch folgende Ansprüche: 2. A pack according to claim 1 wherein a said end flap is a base flap (108) below the bottom of the charge. 7. A pack according to any one of the preceding claims wherein the barrier sheet (200, 229) has a resealable access aperture ( 211, 211‘, 241, 242). 8. A pack according to claim 7 wherein the resealable access aperture (211, 211‘, 241, 242) is covered by a cover layer having edge portions overlapping the barrier material surrounding the access aperture, with a permanently tacky adhesive on said edge portions. II. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 09.10.2019 wird, soweit die Beklagte diesen Antrag nicht mit Schriftsatz vom 07.11.2019 zurückgenommen hat, zurückgewiesen. Gründe: I. Der gemäß § 320 Abs. 2 ZPO zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 09.10.2019 hat, soweit die Beklagte diesen Antrag nicht mit Schriftsatz vom 07.11.2019 zurückgenommen hat, nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang (Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.) Erfolg. Insoweit handelt es sich in der Tat um ein redaktionelles Versehen, weshalb der Tatbestand gemäß § 320 Abs. 1 ZPO wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu berichtigen ist. Im Übrigen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag indes unbegründet und deshalb weit überwiegend zurückzuweisen, und zwar aus nachfolgenden Gründen: Zu Ziff. 1: Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Berichtigungsantrages darauf, dass zwischen den Parteien streitig sei, ob die ursprüngliche Anmelderin, die R. I. S. Limited, mit der Klägerin den als Anlage K 7 vorgelegten Übertragungsvertrag abgeschlossen habe. Das Vorliegen einer Vollmacht der für die R. I. S. Limited Unterzeichnenden sei streitig. Damit will die Beklagte erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die nach ihrer Auffassung gemäß dem Antrag zu 1. zu berichtigende Passage im Senatsurteil bereits eine Aussage über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses enthält. Das ist indes nicht der Fall. Das Urteil verweist auf Seite 3 im 3. Absatz auf die Anlage K 7. Dort findet sich der in Rede stehende Übertragungsvertrag. Dass die Beklagte die Vertretungsmacht der dort für die ursprüngliche Patentinhaberin handelnden Unterzeichnerin (Frau W.) und damit die Wirksamkeit des Vertragsschlusses bestritten hat, wird auf Seite 8 des Urteils im streitigen Tatbestand dargestellt. Die begehrte Darstellung der Rechtsansicht der Klägerin ist nicht an der von der Beklagten gewünschten Stelle aufzunehmen. Zu Ziff. 3: Die Beklagte begehrt mit diesem Berichtigungsantrag in der Sache eine Ergänzung des Tatbestandes um Vortrag, von dem sie meint, dass er richtigerweise in das Urteil aufzunehmen gewesen wäre. Darauf besteht indes kein Anspruch. Die Beklagte hat erstinstanzlich bereits im Schriftsatz vom 31.01.2017, dort S. 52, Vermutungen dazu angestellt, was Gegenstand eines Lizenzvertrages der Klägerin mit einer ihrer konzernverbundenen Gesellschaften sein könnte und weshalb deswegen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen könnten. In dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 01.08.2017 hat sie sodann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin zum Bestehen einer Lizenz und den von der Klägerin auszugsweise wiedergegebenen Passagen einer Lizenzvereinbarung Überlegungen dazu angestellt, dass der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lasse, dass dieser aus einer Lizenzvergabe – wie für ihre Aktivlegitimation erforderlich – materielle Vorteile erwüchsen und dass insoweit auch keine Vermutung bestehe, weshalb die Klägerin dazu weiter vortragen müsse. Es könne nämlich auch in einem Firmengeflecht zu unentgeltlichen Lizenzen kommen, wie eine zitierte BGH-Entscheidung zeige. Die beanstandete Passage auf Seite 8 des Urteils gibt diesen Beklagtenvortrag aus erster Instanz kurz zusammengefasst zutreffend wieder. Zu Ziff. 4: Auch insoweit gibt das Urteil den Beklagtenvortrag zutreffend wieder. Dass die Beklagte in den von ihr angeführten Schriftsätzen sowohl von Seitenlaschen als auch von Stirn- oder Endlaschen geschrieben hat, ändert daran nichts, denn maßgeblicher Gesichtspunkt des Beklagtenvortrags war der Umstand, dass die Flächen des von ihr verwendete Trays starr miteinander verklebt sind, so dass keine Laschen i.S. des Patents vorlägen, sondern „Wände“. Der Tatbestand des Urteils gibt diese Argumentation der Beklagten kurz zusammengefasst richtig wieder, wenn dort zusammenfassend von „Laschen“ die Rede ist, was alle Laschen im Sinne der Argumentation der Beklagten erfasst. Dass die Sicht der Beklagten, die Flächen der angegriffenen Ausführungsform lägen nicht in der Form von „Laschen“, sondern in Form von „Wänden“ vor, im Urteil nicht ausführlicher beschrieben ist, macht den Tatbestand nicht unrichtig. Ein Anspruch auf eine weiter differenzierende Darstellung des Beklagtenvortrags besteht nicht. Der Senat hat insoweit ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Annahme der Beklagten, nach der beanstandeten Passage im Tatbestand des Urteils gelte das Vorliegen einer Endlasche als zugestanden, geht fehl. Dies schon deshalb, weil im Urteil auf Seite 8 im letzten Satz des 2. Absatzes die Ansicht der Beklagten zur Verbindung der Hauptfläche ihrer Zarge mit deren Seitenteilen und der Endlasche ausdrücklich dargestellt ist. Die Beklagte interpretiert diesen Satz unzutreffend. Zu Ziff. 5: Diesen Antrag hat die Beklagte zurückgenommen. Zu Ziff. 6: Der Tatbestand ist auch insoweit nicht unrichtig. Die Beklagte möchte, dass ergänzend in den Tatbestand aufgenommen wird, dass sie vorgetragen habe, dass bereits bei Ausbildung der Seitennähte keine weitere Versiegelung der Quernaht erfolge. Das ist indes von der angegriffenen Darstellung im Tatbestand erfasst, wenn es dort heißt, dass nach dem Beklagtenvortrag – nach der Herstellung eines Endlosschlauches durch Versiegeln der Folienenden – eine weitere Versiegelung nicht erfolge. Das schließt eine Versiegelung bei und nach der Ausbildung der Seitennähte ein, was auch an den Worten „auch nicht“ im 2. Halbsatz des angegriffenen Satzes deutlich wird. Erneut interpretiert die Beklagten die angegriffene Passage im Tatbestand des Urteils unzutreffend. Zu Ziff. 7: Auch insoweit besteht kein Anspruch auf eine Ergänzung des Tatbestandes. Der Beklagtenvortrag ist kurz zusammengefasst zutreffend wiedergegeben. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine differenziertere Darstellung ihres Vortrags. Insoweit hat der Senat auf den Akteninhalt verwiesen. Wieso die angegriffene Formulierung im Urteilstatbestand die Argumentation der Beklagten nicht adäquat wiedergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Der Verweis der Beklagten auf einzelne Stellen ihres Vortrags macht dies ebenfalls nicht deutlich. Die angegriffene Urteilspassage macht auch unter Einbeziehung des ihr voranstehenden Satzes hinreichend deutlich, dass es nach Ansicht der Beklagten bei der angegriffenen Ausführungsform bei der Versiegelung der Naht nicht zu der nach ihrer Ansicht allein patentgemäßen Verteilung von Druck durch die zwischen Naht und Charge liegende Zarge kommt. Die Beklagte interpretiert die angegriffene Darstellung im Urteil unzutreffend, wenn sie meint, dass es dort fälschlich um die Verteilung eines sonstigen Drucks gehe, denn es wird aus der Darstellung des gesamten Absatzes deutlich, dass hier allein eine etwaige Druckverteilung im Bereich der zu versiegelnden Nähte in Rede steht. Eine unrichtige Tatsachenfeststellung im Urteil ist im Übrigen nicht Gegenstand der Beanstandungen der Beklagten. Es geht allein um Rechtsausführungen der Beklagten, die im Rechtsstreit umfänglich erfolgt sind und dem Akteninhalt, auf den der Senat ergänzend verwiesen hat, entnommen werden können. Zu Ziff. 8: Diesen Antrag hat die Beklagte zurückgenommen. Zu Ziff. 9: Auch dieser Antrag ist unbegründet. Der Tatbestand ist nicht unrichtig. Er gibt die Rechtsansichten der Beklagten in der gebotenen Kürze zutreffend wieder. Soweit die Beklagte eine weitere Differenzierung der Darstellung begehrt, um so ihre Patentauslegung noch deutlicher zu machen, besteht kein Anspruch auf Berichtigung. Auf die Ausführungen zum Antrag zu Ziff. 7 wird verweisen. zu Ziff. 10: Auch dieser Antrag ist unbegründet. Der Tatbestand ist nicht unrichtig. Die Beklagte begehrt erneut lediglich eine weiter differenzierte Darstellung ihres Vortrags. Eine Vervollständigung der Darstellung ist nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten bleibt der Tatbestand an der in Rede stehenden Stelle ohne die von der Beklagten begehrten Ergänzungen nicht unklar. Auch hier geht es erneut allein um Rechtsausführungen der Beklagten, die im Rechtsstreit umfänglich erfolgt sind und dem Akteninhalt, auf den Senat ergänzend verwiesen hat, entnommen werden können. zu Ziff. 11 Auch dieser Berichtigungsantrag hat keinen Erfolg. Er betrifft eine Darstellung in den Gründen des Senatsurteils, die einer Berichtigung nicht zugänglich sind, wenn es dort nicht um tatbestandliche Feststellungen geht. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat hat seine Entscheidung wie geschehen unter der bloßen Angabe „Firma BAT“ begründet. Das mag der Beklagten nicht klar genug erscheinen, ist indes - wenn auch näher präzisierbar - nicht unzutreffend. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sich aus dem vom Senat in Bezug genommenen Akteninhalt hinreichend ergibt, für welche BAT-Gesellschaft Frau W. tätig gewesen ist. zu Ziff. 12: Mit dem Antrag zu Ziff. 12 begehrt die Beklagte eine Abänderung der Darstellung auf Seite 25 des Urteils, also erneut betreffend einen Teil der Entscheidungsgründe, hier betreffend die Entscheidung nach § 91a ZPO. Das hätte im Ergebnis auch Auswirkungen auf die Kostenentscheidung im Urteil des Senats. Abgesehen davon, dass - wie schon ausgeführt - die Entscheidungsgründe einer Berichtigung nach § 320 ZPO nur eingeschränkt zugänglich sind, hat sich der Senat entgegen der von der Beklagten angestellten Vermutung an der in Rede stehenden Stelle wie auch auf der Seite 21 des Urteils - dort unter lit. b) - nicht an der Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts orientieren wollen, wie sich aus der näheren Begründung auf Seite 25 unter lit. ee) eindeutig ergibt. Es handelt sich also weder um ein redaktionelles oder sonstiges Versehen noch um eine tatbestandliche Feststellung innerhalb der Entscheidungsgründe. II. Die Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag ergeht durch zwei der Richter, die an dem Urteil vom 19.09.2019 mitgewirkt haben (§ 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO). RiLG Dr. Schilling ist aus dem Senat und dem Hanseatischen Oberlandesgericht ausgeschieden und nunmehr am Landgericht Hamburg tätig. Er ist damit im Sinne der genannten Vorschriften an der Unterzeichnung gehindert (BGH, NJW 2002, 1426, Rn. 15ff.).