Urteil
3 U 104/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur wettbewerblichen Eigenart einer sogenannten Toilettenhilfe.(Rn.59)
2. Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann vom Gericht nicht nur unter Berücksichtigung der ggfls. im Antrag angeführten Produktmerkmale und der Produktbeschreibung in der Klageschrift, sondern auch anhand der eingereichten Produktabbildungen sowie der Inaugenscheinnahme des Produkts selbst hinreichend beurteilt werden.(Rn.58)
3. Der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart eines Produktes steht es nicht entgegen, wenn ihm Wettbewerbsprodukte zwar hochgradig ähnlich sind, jene Produkte aber im Inland nicht oder nicht in relevantem Umfang vertrieben werden.(Rn.65)
4. Im Falle einer nahezu identischen Nachahmung wird eine Herkunftstäuschung durch eine vom Verkehr als Händlerkennzeichen erkannte Kennzeichnung des Nachahmerprodukts ebensowenig vermieden wie durch ein dem Produktnamen des nachgeahmten Produkts ähnliches Kennzeichen, wenn beide Zeichen einen den Gebrauchszweck des Produkts beschreibenden Anklang haben.(Rn.76)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.05.2017, Az. 406 HKO 10/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bullet-Points 4 und 5 in der Beschreibung der Gestaltungsmerkmale des Produktes entfallen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich dessen Ziffer 1., 3., 5. und 7. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 1. des Urteils des Landgerichts (Unterlassungsanspruch) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR sowie zu Ziffer 5. des Urteils des Landgerichts (Auskunft) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 3. (Abmahnkosten) und 7. (Kosten) des Urteils des Landgerichts und Ziffer 2. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur wettbewerblichen Eigenart einer sogenannten Toilettenhilfe.(Rn.59) 2. Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann vom Gericht nicht nur unter Berücksichtigung der ggfls. im Antrag angeführten Produktmerkmale und der Produktbeschreibung in der Klageschrift, sondern auch anhand der eingereichten Produktabbildungen sowie der Inaugenscheinnahme des Produkts selbst hinreichend beurteilt werden.(Rn.58) 3. Der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart eines Produktes steht es nicht entgegen, wenn ihm Wettbewerbsprodukte zwar hochgradig ähnlich sind, jene Produkte aber im Inland nicht oder nicht in relevantem Umfang vertrieben werden.(Rn.65) 4. Im Falle einer nahezu identischen Nachahmung wird eine Herkunftstäuschung durch eine vom Verkehr als Händlerkennzeichen erkannte Kennzeichnung des Nachahmerprodukts ebensowenig vermieden wie durch ein dem Produktnamen des nachgeahmten Produkts ähnliches Kennzeichen, wenn beide Zeichen einen den Gebrauchszweck des Produkts beschreibenden Anklang haben.(Rn.76) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.05.2017, Az. 406 HKO 10/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bullet-Points 4 und 5 in der Beschreibung der Gestaltungsmerkmale des Produktes entfallen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich dessen Ziffer 1., 3., 5. und 7. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 1. des Urteils des Landgerichts (Unterlassungsanspruch) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR sowie zu Ziffer 5. des Urteils des Landgerichts (Auskunft) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 3. (Abmahnkosten) und 7. (Kosten) des Urteils des Landgerichts und Ziffer 2. dieses Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen des Vertriebs sog. Toilettenhilfen. Bei diesen Produkten handelt es sich um Hilfen zur Reinigung des Vaginal- und Analbereichs, in die Toilettenpapier eingeklemmt werden kann und die damit auch Menschen mit Bewegungseinschränkungen die Reinigung ohne fremde Hilfe ermöglichen. Die Klägerin ist eine englische Limited mit Sitz in ... England (vgl. Anlage K 21), die sich berühmt im Jahr 2005 eine Toilettenhilfe entwickelt und diese seit dem Jahr 2006 unter dem Namen "easywipe" unter anderem auch in Deutschland vertrieben zu haben (vgl. Anlage K 1). Diese Toilettenhilfe war seit dem Jahr 2010 auch als mobile Version mit einem in der Mitte zusammenklappbaren Stab erhältlich (vgl. Anlage K 3). Die Beklagte betreibt im Inland einen Großhandel im Gesundheitswesen und unterhält diesbezüglich auch zwei Webshops (vgl. Anlagen K 11 und K 13). Sie vertreibt, was die Klägerin beanstandet, die angegriffene Toilettenhilfe unter der Bezeichnung "Comfort Wipe" (vgl. Anlage K 6). Von 2009 bis 2014 vertrieb die Beklagte als Großhändlerin die Toilettenhilfen der Klägerin an Abnehmer im Inland, darunter auch an Versandhandelsunternehmen (vgl. Klageschrift S. 10/11). Die Firma W., die in der Vergangenheit die Toilettenhilfe "easywipe" vertrieben hatte, lieferte bei unveränderter Produktbeschreibung auf einen Testkauf der Klägerin die streitgegenständliche Toilettenhilfe der Beklagten (vgl. Anlagen K 7 bis K 10). Auch die Firma BB. GmbH & Co. KG wechselte ohne Änderung der Produktdarstellungen auf das Produkt der Beklagten (vgl. Anlage K 18). Auf ihrem eigenen Webshop bewarb die Beklagte die von ihr vertriebene streitgegenständliche Toilettenhilfe u.a. wie folgt: "Comfort Wipe aus dem Hause R. steht der Easywipe in nichts nach und besticht durch seine ergonomische Form.". Die Klägerin hat geltend gemacht, die Toilettenhilfen der Beklagten stellten eine unlautere Produktnachahmung ihres Produkts „easywipe“ dar und nutzten dessen guten Ruf in unzulässiger Weise aus. Sie ließ die Beklagte abmahnen mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 (vgl. Anlage K 19). Die Klägerin hat behauptet, ihr stünden als Herstellerin die mit der Klage geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu. Unter der im Internet angegebenen Adresse im ... unterhalte sie ein Büro. Diese Adresse sei auch auf der Verpackung ihrer Toilettenhilfe angegeben (vgl. Anlage K 22). In der Sache hat die Klägerin geltend gemacht, ihre Toilettenhilfe verfüge über wettbewerbliche Eigenart, die sich bereits aus der Gestaltung in Form eines dickeren gebogenen Stabes ergebe (vgl. Klageschrift S. 24). Denn es existierten keine Toilettenhilfen neben der der Klägerin, die über eine solche Form verfügten. Weiterhin werde das Produkt durch den Mechanismus zur Freigabe des Toilettenpapiers geprägt. Auch dieses Element finde sich bei Wettbewerbsprodukten nicht. Hinzu komme, dass das Produkt der Klägerin farblich auffällig in weiß und blau gehalten sei. Diese Merkmale seien auch nicht technisch bedingt. So sei es möglich gewesen, einen anderen Mechanismus für das Festhalten und Abwerfen des Toilettenpapiers vorzusehen oder einen längeren oder anders gebogenen Stab. Dies zeige beispielsweise das Produkt "bottom wiper" (vgl. Anlagen K 4 und 5). Die Farbgestaltung beruhe allein auf ästhetischen Erwägungen. Die Klägerin hat behauptet, Marktführerin in diesem Produktsegment zu sein, dessen Gesamtvolumen jährlich etwa 4.000 bis 5.000 Stück ausmache (vgl. Absatzzahlen in der Klageschrift S. 9). Sie hat geltend gemacht, die wettbewerbliche Eigenart sei durch diese Absatzerfolge noch gesteigert. Zielgruppe der streitgegenständlichen Produkte seien, entgegen dem Vortrag der Beklagten, nicht alle über 65-Jährigen. Bei dem Produkt handele es sich vielmehr um ein Nischenprodukt. Die Klägerin hat geltend gemacht, das von der Beklagten vertriebene Produkt stelle eine nahezu identische Nachahmung ihrer Toilettenhilfe dar, da sämtliche vorgenannten Merkmale übernommen worden seien. Die bestehenden geringen farblichen Abweichungen seien nur dann erkennbar, wenn beide Toilettenhilfen direkt nebeneinander lägen. In Katalogen und Webshops entsprächen die Farben der Produktfotos nicht denen des Originals. Die Beklagte habe als ehemalige Kundin der Klägerin deren Toilettenhilfen auch sehr genau gekannt. Die Klägerin hat sich ferner darauf berufen, die unterschiedliche Gestaltung der Verpackung und das unterschiedliche Logo seien nicht geeignet, die entstandene Herkunftstäuschung zu vermeiden. Die Verpackung spiele im Versandhandel, über den die Produkte überwiegend erworben würden, keine Rolle. Zudem würden die Produkte auch unter neutralen Begriffen, wie Hygiene-Hilfe, Toilettenhilfe oder Hygienehelfer, bezeichnet und angeboten. Hinsichtlich der von der Beklagten aufgeführten Wettbewerbsprodukte hat die Klägerin in Abrede genommen, dass diese in nennenswertem Umfang in Deutschland vertrieben werden. Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, die Beklagte nutze den guten Ruf des klägerischen Produkts in unzulässiger Weise aus, wie sich aus der Eigenwerbung der Beklagten auf ihrer Homepage zeige. Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 01.12.2017 zugestellten Klage beantragt, 1. der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Geräte zur Reinigung des Vaginal- und Analbereiches (nachfolgend Toilettenhilfen) anzubieten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen: - ein gebogener kunststoffüberzogener Stab, - dessen eines Ende in einem blauen Farbton gehalten ist - und an dessen einem Ende seitlich eine Öffnung angebracht ist - und das Toilettenpapier zur Reinigung des Vaginal- und Analbereiches in diese Öffnung eingeklemmt werden kann und - das Toilettenpapier nach dem Reinigungsvorgang durch Betätigen eines Druckknopfes am anderen Ende des Gerätes aus der Öffnung gelöst und abgeworfen wird, - der Druckknopf sowie das Mittelteil in Weiß gehalten sind - sowie zwischen den in Weiß gehaltenen Teilen eine blaue Manschette angebracht ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 zu dieser Klageschrift dargestellt; 2. die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Toilettenhilfen gemäß Ziffer 1. aus dem Handel zu entfernen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.973,90 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; 5. der Beklagten aufzugeben, durch Vorlage der entsprechenden Bestellschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen über den Umfang der von ihr unter Verstoß gegen Ziffer 1. vertriebenen Toilettenhilfen Auskunft zu erteilen über - den Namen und die Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Toilettenhilfen bestimmt waren, - die Menge der erhaltenen und ausgelieferten Toilettenhilfen, - die Einkaufs- und Verkaufspreise der von ihr gekauften und verkauften Toilettenhilfen, - den erzielten Umsatz und Gewinn unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in Abrede genommen, dass die Klägerin Herstellerin des Produkts "easywipe" sei. Weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung sei die Klägerin als Herstellerin ausgewiesen. Für den Vertrieb seien offenbar andere Unternehmen zuständig. Auch für Großbritannien ergebe sich aus dem Internetauftritt unter buckinghamhealthcare.co.uk jeweils eine andere Adresse, als die aus dem Rubrum ersichtliche. In der Sache hat die Beklagte vorgetragen, dass das klägerische Produkt über keine wettbewerbliche Eigenart verfüge. Anders als die Klägerin meine, setze sich die klägerische Produktgestaltung aus den folgenden Merkmalen zusammen: - einem ergonomisch gebogenen Stab, - an dessen einem Ende eine Aufnahmehilfe angeordnet ist, in der das Toilettenpapier geklemmt und um die es gewickelt werden kann, wobei - das geklemmte Toilettenpapier durch Drücken auf den Knopf am gegenüber liegenden Ende des Stabes gelöst werden kann, - der zum Griff hin von einer elastischen, balgartigen Kunststoffhülle ummantelt ist und - der im Griffbereich vier Aussparungen aufweist, die eine optimierte Griffposition der vier Finger (außer des Daumens) ermöglichen. Unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit und der Verbrauchererwartung dienten die vorgenannten Merkmale allesamt der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe, deren Übernahme nicht als unlauter angesehen werden könne. Darauf, ob die Form des Stabes oder der Einsatz eines Druckknopfmechanismus zwingend notwendig sei, um die gewünschte technische Wirkung zu erreichen, komme es nicht an. Insbesondere komme für die Grundgestaltung des Stabes vernünftigerweise kein anderer Biegungsgrad in Betracht. Die balgartige Kunststoffhülle sei alternativlos, weil sie die im Inneren angeordnete Feder vor Verunreinigungen schütze. Die Gestaltung der Aufnahmehilfe und deren wasserdichte Gummiummantelung seien ebenfalls nicht anders gestaltbar, weil der Kolbenmechanismus im Inneren geschützt werden müsse. Der von der Beklagten gewählte, vom klägerischen Produkt abweichende, Blauton sei eine allgemein übliche Grundfarbe. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass es am Markt sehr wohl Konkurrenzprodukte gebe, die hochgradig ähnlich, ja beinahe identisch seien (vgl. Abbildungen in der Klagerwiderung vom 1. März 2017, S. 6 bis 9, Anlagen B 2 bis 4). Das Produkt der Beklagten stelle daher keine Nachahmung dar, sondern Reihe sich in die Vielzahl der am Markt erhältlichen Toilettenhilfen, die dem Verbraucher unter verschiedenen Anbieter- und Produktkennzeichnungen entgegenträten, ein. Die Beklagte hat bestritten, dass das klägerische Produkt über eine gewisse Bekanntheit verfüge und hat die von der Klägerin vorgetragenen Absatzzahlen bestritten. Der von den klägerischen Produkten mit einem Absatz von 1.748 Toilettenhilfen im Jahre 2016 erreichte Marktanteil entspreche bei einem Bevölkerungsanteil von Personen über 65 Jahren von 21,38% an der Gesamtbevölkerung in Deutschland lediglich 0,1% (vgl. Klagerwiderung vom 1. März 2017, S. 10; Anlage B 5). Ein Marktanteil in der Größenordnung von 1% sei nicht ausreichend, um eine hinreichende Bekanntheit zu bejahen. Hinzu komme vorliegend, dass die sich gegenüberstehenden Produkte mit einer abweichenden Herstellerkennzeichnung versehen seien. Dass manche Abnehmer der Beklagten, das streitgegenständliche Produkt so abbildeten, dass das Logo der Beklagten nicht zu sehen sei, sei unzutreffend. Ohnehin könne eine solche Werbung ihr, der Beklagten, nicht zugerechnet werden können. Die Beklagte hat ferner bestritten, dass das streitgegenständliche Produkt eine schlechtere Qualität aufweise als das der Klägerin. Mit Urteil vom 30. Mai 2017 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben, den Unterlassungsantrag allerdings, soweit er auf andere Handlungsalternativen als das Anbieten gerichtet ist, sowie den Beseitigungsantrag insgesamt abgewiesen. Das Landgericht hat die geltend gemachten Abmahnkosten demgemäß nur in Höhe von 90% zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage fort. Zur Begründung macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Anspruchsberechtigung der Klägerin bejaht. Die Herstellereigenschaft der Klägerin sei streitig und habe daher nicht im Wege der freien richterlichen Beweiswürdigung bejaht werden können. Zudem habe die Klägerin keinen Beweis für ihre Herstellereigenschaft angetreten. In der Sache macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Produkts und eine Herkunftstäuschung durch die Beklagte bejaht. Die Beklagte wiederholt insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt ferner, das Landgericht habe die abweichende Herstellerkennzeichnung gänzlich außer Acht gelassen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Mai 2017 (Gesch-Nr. 406 HKO 10/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Bullet-Points 4 und 5 in der Beschreibung der Gestaltungsmerkmale des Produktes entfallen sollen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie macht ergänzend geltend, dass, soweit die Beklagte behauptet habe, die Klägerin habe ihre Herstellereigenschaft nicht hinreichend dargelegt, weil die Klägerin nicht als Herstellerin auf den Geräten oder der Verpackung erscheine, dieser Punkt zugunsten der Klägerin als bewiesen anzusehen sei. Denn der von ihr, der Klägerin, angetretene Beweis sei durch die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung erfolgreich erbracht worden; dem sei die Beklagte auch nicht entgegen getreten. Zudem könne die Beklagte aufgrund der früheren Belieferung durch die Klägerin deren Herstellereigenschaft nicht bestreiten. Sie macht in der Sache ergänzend geltend, die von der Beklagten ins Feld geführte abweichende Kennzeichnung der Produkte spiele keine Rolle. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts sei nicht sicher gestellt, das der Verkehr die Kennzeichnung beim Angebot der Produkte wahrnehme. Gegenüber zu stellen seien allein die Produktbezeichnungen "easywipe" einerseits und "comfort wipe" andererseits und damit zwei sprechende Zeichen, die zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nicht geeignet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2019 Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu Recht zur Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. 1. Das Landgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. a) Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware. Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet. Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730, Rn. 21 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern, mwN). b) Die Klägerin hat im Streitfall hinreichend dargelegt, Herstellerin der Toilettenhilfe "easywipe" gemäß Anlagen K 1 und K 24 zu sein. aa) Die Beklagte hat die Herstellereigenschaft der Klägerin bestritten. Sie hat vorgetragen, dass weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung die Klägerin als Herstellerin ausgewiesen sei. Zudem seien für den Vertrieb offenbar andere Unternehmen zuständig. Auch für Großbritannien ergebe sich aus dem Internetauftritt unter buckinghamhealthcare.co.uk jeweils eine andere Adresse als die aus dem Rubrum ersichtliche (vgl. Anlagenkonvolut B 1). bb) Nach den allgemeinen Regeln ist die Klägerin für alle anspruchsbegründenden Tatsachen des wettbewerblichen Leistungsschutzes darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Cepl/Voß/Nielsen, ZPO, 2. Aufl., § 138 Rn. 61) und damit auch für ihre aus der Herstellereigenschaft folgende Aktivlegitimation. Dem ist sie im Streitfall hinreichend gerecht geworden. (1) Die Klägerin hat vorgetragen, ein Unternehmen zu sein, das Alltagshilfen für Menschen mit körperlichen Einschränkungen entwickle, herstelle und vertreibe. Sie hat vorgetragen, die Toilettenhilfe habe eine ihrer Direktorinnen, C. C., konzipiert und sie, die Klägerin, habe das Produkt daraufhin im Jahr 2005 entwickelt und vertreibe es seit dem Jahr 2006. Die Klägerin hat einen Auszug aus dem Firmenregister vorgelegt (vgl. Anlage K 21) und vorgetragen, unter der von der Beklagten im Internet ermittelten Adresse im ... ein Büro zu unterhalten. Diese Adresse sei auch auf der Verpackung der klägerischen Toilettenhilfe angegeben (vgl. Anlage K 22). Die Beklagte hat auch diesen Vortrag bestritten (vgl. Schriftsatz vom 24. April 2017, S. 2). Mit der Berufungserwiderung hat die Klägerin Zeugenbeweis und Parteivernehmung für ihre Herstellereigenschaft angeboten (vgl. Berufungserwiderung vom 2. Oktober 2017, S. 3). (2) Die Herstellereigenschaft der Klägerin war vorliegend auch ohne Beweisaufnahme zu bejahen. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte von 2009 bis 2014 als Großhändlerin die Toilettenhilfen der Klägerin an Abnehmer im Inland vertrieben hatte. Damit ist der Beklagten im Streitfall eine schlichte Erklärung mit Nichtwissen verwehrt. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist für eine Partei nur dann zulässig, wenn die erklärende Partei nach der Lebenserfahrung kein eigenes Wissen hat (vgl. Cepl/Voß/Nielsen, aaO., § 138 Rn. 25). Im Streitfall hat die Beklagte indes eigene Wahrnehmungen über die Tatsache der Herstellereigenschaft der Klägerin. Soweit der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen ist, dass Herstellerin der Toilettenhilfen zwar ein Unternehmen namens B. Ltd sei, dieses aber nicht mit der Klägerin identisch sei, genügt dies nicht. Denn die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss nahe legen könnten, die abweichende Adressangabe auf der Homepage weise auf einen anderen Rechtsträger als die Klägerin hin. So hat sie beispielsweise nicht geltend gemacht, dass ausweislich der im Rubrum genannten Direktoren der Klägerin, die Klägerin nicht mit der - der Beklagten aus der Vergangenheit bekannten - Herstellerfirma identisch sein könne. Auch sonstige Anhaltspunkte, dass sich die Verhältnisse, Berechtigungen oder sonstigen geschäftlichen Verhältnisse des ihr aus der Vergangenheit bekannten Herstellungsbetriebes nicht mit denen der Klägerin deckten, sind von der Beklagten nicht geltend gemacht. Der Vortrag der Klägerin war daher als zugestanden zu bewerten, § 138 Abs. 3 ZPO. Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob die Klägerin ihre Produkte stets - was die Beklagte bestritten hat - mit ihrem Stempelaufdruck (vgl. Anlage K 23) in Deutschland vertrieben hat, ohne Belang, da der Hersteller auch ohne Eigenvertrieb für Ansprüche nach § 4 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert ist. Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen im Anlagenkonvolut K 23 sprechen ohnehin dafür, dass die Klägerin nicht selbst den Vertrieb in Deutschland besorgt, was der Aktivlegitimation nicht entgegensteht. 3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsantrag, soweit er nach der Teilabweisung noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aus §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b), § 8 Abs. 1 UWG zu. a) Streitgegenstand sind nach dem Klagvorbringen sowohl Ansprüche wegen Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 lit. a) UWG) als auch Rufausbeutung (§ 4 Rn. 3 lit. b) UWG). Die Klägerin hat mit der Klageschrift vorgetragen, das Produkt der Beklagten stelle eine identische Nachahmung dar und nutze den guten Ruf des klägerischen Produkts in unzulässiger Weise aus. Der Unterlassungsanspruch ist auf die Anlage K 6 bezogen und damit auf die konkrete Verletzungsform. b) Das Angebot einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st.Rspr; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909, Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 730, Rn. 31 - Herrnhuter Stern; BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135, Rn. 17 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon; Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832, Rn. 47 = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh; Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196, Rn. 11 = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen; Senat, Urteil vom 21. Januar 2016 - 3 U 143/13, zitiert nach juris, Rn. 142). c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzt ein Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden. Diese Merkmale bestimmen nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Feststellung einer Verletzungshandlung maßgeblich. Die Annahme einer Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, GRUR 2017, 79, Rn. 58 = WRP 2017, 51 - Segmentstruktur, mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin jedenfalls nach verständiger Würdigung ihres Vorbringens in seiner Gesamtheit ausreichend gerecht. aa) Die Klägerin hat sich in ihrer Klagebegründung auf den Standpunkt gestellt, bereits die Gestaltung in Form eines dickeren gebogenen Stabes führe zum Vorliegen wettbewerbliche Eigenart (vgl. Klageschrift S. 24). Sie hat behauptet, es existierten keine Toilettenhilfen neben der der Klägerin, die über eine solche Form verfügten. Sie hat vorgetragen, das Produkt werde weiterhin durch den Mechanismus zur Freigabe des Toilettenpapiers geprägt. Auch dieses Element finde sich beim Wettbewerb nicht. Hinzu komme, dass das Produkt der Klägerin farblich auffällig in weiß und blau gehalten sei. Diese Merkmale seien auch nicht technisch bedingt. So sei es möglich gewesen, einen anderen Mechanismus für das Festhalten und Abwerfen des Toilettenpapiers vorzusehen oder einen längeren oder anders gebogenen Stab. Dies zeige beispielsweise das Produkt "bottom wiper" (vgl. Anlagen K 4 und 5). Die Farbgestaltung beruhe allein auf ästhetischen Erwägungen. Demgegenüber hat die Klägerin mit dem Klageantrag teilweise andere Aspekte zum Gegenstand ihres Verbotsbegehrens gemacht. Insbesondere findet sich im Klagantrag nicht wieder, dass bereits der dickere gebogene Stab allein das begehrte Verbot tragen können soll. Im Klageantrag hat sie den Verbotsgegenstand vielmehr umfangreicher beschrieben als Toilettenhilfen, die die Gestaltungsmerkmale eines gebogenen kunststoffüberzogenen Stabs aufweisen, dessen eines Ende in einem blauen Farbton gehalten ist und seitlich eine Öffnung aufweist und an dessen anderem Ende ein Druckknopf angebracht ist, wobei der Druckknopf und das Mittelteil in Weiß gehalten sind und zwischen den in Weiß gehaltenen Teilen [Druckknopf und Mittelteil] eine blaue Manschette angebracht ist. In der Gesamtschau von Klageantrag und Klagebegründung hat sich die Klägerin daher nach verständiger Würdigung darauf gestützt, dass die wettbewerbliche Eigenart in der Ausgestaltung einer Toilettenhilfe in Form eines Stabs mit einer konkret gestalteten Biegung und einer weiß-blauen Farbgebung und der im Antrag genannten Farbverteilung gesehen werden soll. Auf die Gestaltungsmerkmale, dass das Toilettenpapier zur Reinigung des Vaginal- und Analbereiches in die Öffnung eingeklemmt werden kann und dass das Toilettenpapier nach dem Reinigungsvorgang durch Betätigen eines Druckknopfes am anderen Ende des Gerätes aus der Öffnung gelöst und abgeworfen wird, hat sie sich im Berufungsverfahren nach Hinweis des Senats nicht mehr gestützt. bb) Durch den so verstandenen Klagevortrag ist der Senat in der Lage, die vorgetragenen Merkmale anhand der Beschreibung in der Klageschrift, den eingereichten Produktabbildungen sowie der Inaugenscheinnahme des Produkts im Senatstermin nachzuvollziehen und hinreichend beurteilen zu können. Gehören die Mitglieder des Tatgerichts nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen, können sie die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind (BGH, GRUR 2019, 196, Rn. 19 - Industrienähmaschinen). Es handelt sich vorliegend um optisch leicht wahrnehmbare und auch durch die gegebene Beschreibung sowie die bildliche Darstellung gut erfassbare Gestaltungsmerkmale. Der Senat kann sich mit der Art der Biegung des Stabes und seiner weiteren Ausgestaltung vor dem Hintergrund dieses Vortrages jedenfalls ausreichend auseinandersetzen. cc) Nach dem so verstandenen Klägervortrag ist der klägerischen Toilettenhilfe zumindest einfache wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen. (1) Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen, wobei sich der Verkehr grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren kann. Technisch notwendige Merkmale können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale kann ebenso wie eine Kombination technischer und ästhetischer Merkmale der Formgestaltung wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (st.Rspr., vgl. BGH, GRUR 2017, 1135, Rn. 20 - Leuchtballon, mwN). (2) Für die Bestimmung des Gesamteindrucks hat der von der Klägerin in der Klagebegründung angeführte Auswurfmechanismus außen vor zu bleiben. Die Klägerin hatte den Auswurfmechanismus in dem in erster Instanz gestellten Klageantrag ohnehin nur abstrakt in der Form beschreiben, dass durch Betätigen eines Druckknopfes am anderen Ende des Gerätes das Toilettenpapier aus der Öffnung gelöst und abgeworfen werden kann. Seine genaue Mechanik hatte die Klägerin - zutreffend - nicht zum Gegenstand ihres Klagantrags gemacht. Denn ein gestalterisches Element, das zur Herkunftsfunktion beitragen könnte, enthält der Auswurfmechanismus schon deshalb nicht, weil er von außen am klägerischen Produkt nicht erkennbar ist. (3) Als herkunftshinweisendes Gestaltungsmerkmal kommt zum einen die Farbgestaltung und Farbverteilung (weiß-grau mit blau) in Betracht. Die Klägerin kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass dieses Gestaltungsmerkmal allein ästhetischen Gesichtspunkten folgt und daher den Gesamteindruck mitprägt, auch wenn sie im Sanitärbereich nicht sonderlich ungewöhnlich erscheint. (4) Auch die gebogene Stabform kommt als herkunftshinweisendes Gestaltungsmerkmal in Betracht. Zwar folgt die gebogene Stabform ergonomischen Vorgaben, die mit dem Gebrauchszweck verbunden sind. Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich um Toilettenhilfen, für Menschen, die ohne Hilfsmittel nicht in der Lage sind, den Vaginal- oder Analbereich zu erreichen und zu reinigen. Die Ergonomie des menschlichen Körpers bedingt daher eine gebogene Form, insbesondere wenn die Anwendung auf einer gewöhnlichen Toilette erfolgen soll, wie die Bedienungshinweise eines Versandhändlers der streitgegenständlichen Produkte in der Anlage K 10 nahelegen. Damit ist das Vorhandensein einer gebogenen Form technisch geboten. Allerdings ist der konkrete Grad der Biegung nicht technisch notwendig. Technisch notwendig ist eine Gestaltung, wenn der erstrebte technische Erfolg nur durch das übernommene Gestaltungselement und nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Übernahme solcher - nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender - Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Merkmale, die nicht technisch notwendig, sondern nur technisch bedingt, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind, können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet. (vgl. BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 17 ff. - Exzenterzähne BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 31 = WRP 2017, 792 - Bodendübel, mwN). So liegt der Fall auch hier. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass die konkrete, von der Klägerin gewählte Biegung technisch notwendig ist. Die Klägerin hat insoweit zu anderen Formgestaltungen auf dem Markt vorgetragen, wonach diese eine andere Biegung (vgl. Anlage K 4) oder eine geknickte Form (vgl. Anlage K 5) aufweisen. Dies zeigt, dass auch ein anderer Grad der Biegung für den Gebrauchszweck geeignet sein kann. (5) Mit Erfolg kann die Klägerin daher eine wettbewerbliche Eigenart für die Ausgestaltung einer Toilettenhilfe in Form eines Stabs mit der konkret gestalteten Biegung und einer weiß-blauen Farbgebung und der im Antrag genannten Farbverteilung beanspruchen. In der Gesamtschau der beiden Merkmale, gebogener Stab einerseits, und Farbgebung und -verteilung andererseits verfügt das Produkt der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart. Allerdings erweist sich der Grad der Eigenart lediglich als einfach. Die Gestaltung der klägerischen Toilettenhilfe erweist sich in ihrer Gesamtheit als eher schlicht und schnörkellos und funktional gestaltet. Ästhetik und Farbgebung bleiben nahe dem im Sanitärbereich üblichen Formen- und Farbenschatz. dd) Die wettbewerbliche Eigenart fehlt dem klägerischen Produkt auch nicht deshalb, weil die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals durch eine Vielzahl von Nachahmungen Allgemeingut geworden sind und nicht mehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Erzeugnis keine wettbewerbliche Eigenart (mehr) zuzubilligen, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne). Einen solchen Sachverhalt kann der Senat indes nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren nicht feststellen. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass es eine Reihe von Wettbewerbsprodukten gebe, die hochgradig ähnlich, wenn nicht sogar beinahe identisch gestaltet seien. Sie hat hierzu Abbildungen von Internetangeboten, u.a. von der Handelsplattform Amazon vorgelegt (vgl. Abbildungen in der Klagerwiderung vom 1. März 2017, S. 6 bis 9; Anlagen B 2 bis 4). Diese Produkte unterscheiden sich tatsächlich von dem der Klägerin im Wesentlichen nur durch einen längeren und anders eingefärbten Gummiüberzug im Griffbereich. Allerdings hat die Klägerin bestritten, dass diese Produkte nennenswerten im Inland vertrieben werden. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass zumindest die Angebote gemäß Anlagen B 2 und B 3 in englischer Sprache gehalten sind. Dem ist die Beklagte nicht mit tauglichen Beweisangeboten entgegen getreten. Der von ihr mit Schriftsatz vom 24. April 2017, S. 2 angebotene Augenscheinsbeweis der im Wege des Testkaufs erworbenen Produkte ist für die streitige Frage des Umfangs des Vertriebs dieser Produkte im Inland unergiebig. Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass diese Produkte in einem relevanten Umfang im Inland vertrieben worden sind. d) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, stellt das Produkt der Beklagten eine weitestgehend identische Nachahmung des Produkts der Klägerin dar. aa) Eine Nachahmung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalprodukts übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Hinsichtlich der Intensität der Nachahmung ist zwischen identischen, nahezu identischen und nachschaffenden Nachahmungen zu unterscheiden. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, GRUR 2018, 832, Rn. 50 - Ballerinaschuh). bb) Mit Erfolg macht die Klägerin geltend, das angegriffene Produkt der Beklagten stelle eine nahezu identische Nachahmung dar. Der Annahme des Landgerichts, das Produkt der Beklagten unterscheide sich nur durch ein etwas helleres Blau, ist die Beklagte mit der Berufung nicht entgegen getreten. Im Streitfall steht daher zwischen den Parteien - zu Recht - nicht im Streit, dass das streitgegenständliche Produkt der Beklagten sämtliche wesentlichen Merkmale des klägerischen Toilettenhilfe aufweist, nämlich in Form eines gebogenen Stabs mit einer weiß-blauen Farbgebung, wobei das Mittelteil und der Druckknopf in Weiß gehalten sind und das untere Ende und das vor dem Druckknopf befindliche Stück in einem hellen Blau. Die einzige, geringfügige Abweichung liegt auch nach Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Produkte im Senatstermin vom 2. Mai 2019 allein in der Wahl eines anderen hellen Blautons. e) Im Streitfall ruft das Produkt der Beklagten eine vermeidbare Herkunftstäuschung hervor. aa) Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 3.41a, mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend dargelegt. (1) Die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat; insoweit genügt bereits eine Bekanntheit, bei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80, Rn. 36 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Senat, Urteil vom 24. Februar 2011, 3 U 63/10, zitiert nach juris, Rn. 43). Andererseits kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH, GRUR 2010, 80, Rn. 37 - LIKEaBIKE). (2) Bei Toilettenhilfen handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin um einen ausgesprochen kleinen Markt, der nach - von der Beklagten nicht bestrittenem - erstinstanzlichem Vortrag der Klägerin lediglich jährlich 4.000 bis 5.000 Stück umfasst. Zwar hat die Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Absatzzahlen der Klägerin bestritten. Hierzu hat die Klägerin indes mit Schriftsatz vom 3. April 2017 zu den verkauften Toilettenhilfen im Jahr 2016 durch Rechnungsvorlage (Anlage K 23) weiter vorgetragen. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten, sondern hat den Vortrag lediglich als überraschend gerügt. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Aufgrund des Bestreitens der Beklagten mit der Klagerwiderung war die Klägerin gehalten, zu den Absätzen näher vorzutragen, was keinen Verstoß gegen § 282 Abs. 1 oder 2 ZPO darstellt. Damit erweist sich das anfängliche Bestreiten des von der Klägerin behaupteten hohen Marktanteils seitens der Beklagten als erfolglos. Im Übrigen hatte die Beklagte selbst in der Vergangenheit die Produkte der Klägerin vertrieben, so dass sie zumindest zum Teil eigene Wahrnehmungen über die Marktverhältnisse haben muss. bb) Die Beklagte hat der mit dem Angebot einer identischen Nachahmung verbundene Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht durch geeignete und zumutbare Maßnahmen entgegengewirkt. (1) Das angegriffene Produkt weist sowohl nach dem Klagantrag (vgl. Anlage K 6) als auch im Original (vgl. Anlage K 25) den Aufdruck "Comfort Wipe" in roter Schrift sowie den Aufdruck "R. M. " in einer roten siegelartigen Ellipse auf. Auch das Produkt der Klägerin ist unmittelbar mit einem Aufdruck versehen, nämlich "B. easywipe", wobei die Angabe easywipe größer gehalten ist, sowie dem Aufdruck "www.b.co.uk". (2) Zwar kann das Anbringen deutlich unterschiedlicher Herkunftshinweise eine geeignete Maßnahme darstellen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603, Rn. 36 = WRP 2015, 717 - Keksstangen). Für den Verkehr ist im Streitfall auch erkennbar, dass die Angabe "R. M. " nicht das Produkt, sondern das Unternehmen bezeichnet, das das Produkt vertreibt. Die Beklagte firmiert unter dieser Bezeichnung. Allerdings ist damit noch nicht gesagt, ob der Verkehr diese Angabe als Herstellerangabe versteht oder als Händlerkennzeichen. Denn nur mit einem Herstellerkennzeichen verbindet der Verkehr in der Regel eine Herkunftsangabe. Im Streitfall ist jedoch davon auszugehen, dass der Verkehr das auf dem angegriffenen Produkt aufgebrachte Unternehmenszeichen nicht als herkunftshinweisende Herstellerangabe, sondern nur als Händlerkennzeichen auffasst. Denn die Beklagte betreibt nach dem unstreitigen Klägervortrag einen Großhandel mit Produkten zur Bewältigung des Alltags von körperlich eingeschränkten Menschen und gehört als solche zu den umsatzstärksten Unternehmen in Deutschland (vgl. Klageschrift, S. 4). Als Großhändlerin hatte sie von 2009 bis 2014 das klägerische Produkt vertrieben. Die angesprochenen Verkehrskreise, Verbraucher und Großabnehmer, haben vor diesem Hintergrund konkrete Anhaltspunkte, in der Angabe des Unternehmenszeichens der Beklagten auf dem Produkt lediglich ein Händlerkennzeichen zu sehen, das den Vertreiber, nicht aber den Hersteller kennzeichnet. Dafür sprechen auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umstände, dass Versandhandelsunternehmen ohne Änderung der Produktwerbung nunmehr auf Kundenbestellungen - wie im Falle des Testkaufs der Klägerin - das Produkt der Beklagten versenden, nachdem sie zuvor das Produkt der Klägerin versandt hatten. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Verkehr mit dem Unternehmenszeichen auf dem Produkt keine auf die Beklagte weisende Herkunftsangabe verbindet, sondern nur die Angabe des Vertreibers. (3) Soweit die sich gegenüberstehenden Produkte abweichende Produktbezeichnungen aufweisen, hat das Landgericht dies zutreffend als nicht ausreichend angesehen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Ähneln sich die Produktbezeichnungen in Klang und Sinngehalt, sind abweichende Bezeichnungen regelmäßig nicht in der Lage eine Herkunftstäuschung auszuräumen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80, Rn. 43 - LIKEaBIKE). So liegt der Fall auch hier. Die sich gegenüberstehenden Produktbezeichnungen bestehen aus zwei Wortteilen, wobei der zweite Teil "Wipe" identisch ist, während der erste Teil divergiert. Auch verwendet die Beklagte eine getrennte Schreibweise, während die Klägerin den Produktnahmen in einem Wort schreibt. Allerdings beschreiben die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen den Gebrauchszweck der streitgegenständlichen Produkte in einer Weise, dass der Verkehr den Unterschied nicht mehr erinnern wird, solange der die Produkte nicht nebeneinander vorliegen hat. "Easywipe" beschreibt den bestimmungsgemäßen Zweck, auch Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit die eigenhändige Reinigung auf der Toilette zu erleichtern. Mit der Bezeichnung "Comfort Wipe" verbindet der Verkehr nichts anderes. f) Die Beklagte hat darüber hinaus auch die Wertschätzung des nachgeahmten Produkts der Klägerin unangemessen ausgenutzt im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. b) UWG. Denn sie hat im Rahmen ihrer eigenen Internetwerbung gemäß Anlagen K 12 und K 14 versucht, ihr Produkt in die Strahlkraft des guten Rufs des Produkts der Klägerin zu stellen, indem sie es mit dem Produkt der Klägerin als vergleichbar und in nichts nachstehend beschrieben hat. Damit ist die Beklagte über das zulässige schlichte Wecken von Assoziationen deutlich hinausgegangen. 4. Die Annexansprüche, soweit sie in die Berufungsinstanz gelangt sind, sind ebenfalls begründet. Die Beklagte handelte ausweislich ihrer eigenen Internetwerbung zumindest grob fahrlässig und ist daher zum Schadensersatz und der dessen Bezifferung dienenden Auskunft nach § 9 S. 1 UWG iVm § 242 BGB verpflichtet. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt aus § 12 UWG. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Klägerin das Urteil des Landgerichts nur mit der Maßgabe verteidigt, dass die Bulletpoints 4 und 5 entfallen sollen, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des Verbotsbegehrens, nicht aber um eine teilweise Klagrücknahme. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, §§ 711, 709 ZPO. 6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.