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Urteil

3 U 28/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die werbliche Verwendung von Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. zur Wirkweise eines Arzneimittels, die im Einklang mit der jeweils aktuellen Fachinformation stehen, ist grundsätzlich zulässig.(Rn.59) 2. Zieht der Fachverkehr aus der Zusammenschau von für sich genommen zutreffenden und im Einklang mit der Fachinformation stehenden werblichen Angaben den Schluss, dass das beworbene Mittel eine gegenüber einem Wettbewerbspräparat bessere Wirksamkeit aufweist, dann scheidet die Annahme einer durch die Werbung bewirkten Irreführung des Verkehrs aus, wenn bereits die Fachinformation des beworbenen Mittels einen solchen Schluss aus der Verkehrssicht nahelegt und sich nicht in der Werbung selbst weitere Angaben finden, die diesen Schluss zusätzlich befördern.(Rn.59)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 2. Dezember 2016, Geschäfts-Nr. 416 HKO 146/16, abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22. August 2016, Aktenzeichen 312 O 375/16 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragstellerin zur Last. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die werbliche Verwendung von Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. zur Wirkweise eines Arzneimittels, die im Einklang mit der jeweils aktuellen Fachinformation stehen, ist grundsätzlich zulässig.(Rn.59) 2. Zieht der Fachverkehr aus der Zusammenschau von für sich genommen zutreffenden und im Einklang mit der Fachinformation stehenden werblichen Angaben den Schluss, dass das beworbene Mittel eine gegenüber einem Wettbewerbspräparat bessere Wirksamkeit aufweist, dann scheidet die Annahme einer durch die Werbung bewirkten Irreführung des Verkehrs aus, wenn bereits die Fachinformation des beworbenen Mittels einen solchen Schluss aus der Verkehrssicht nahelegt und sich nicht in der Werbung selbst weitere Angaben finden, die diesen Schluss zusätzlich befördern.(Rn.59) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 2. Dezember 2016, Geschäfts-Nr. 416 HKO 146/16, abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22. August 2016, Aktenzeichen 312 O 375/16 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragstellerin zur Last. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Heilmittelwerbe- und Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer von der Antragsgegnerin an Fachärzte verteilten Handkarte „2 Fakten - 1 Faktor“, welche im unteren Seitenbereich einen verschiebbaren Papierstreifen (Schieber) aufweist (Anlage AS 3). Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Arzneimitteln zur Behandlung von Makulaerkrankungen. Die Antragstellerin bringt das Arzneimittel L. ® (Anlage AS 1), die Antragsgegnerin das Arzneimittel E. ® (Anlage AS 2) auf den Markt. Der in dem Arzneimittel der Antragstellerin, L.®, enthaltene Wirkstoff Ranibizumab, das Fragment eines humanisierten rekombinanten monoklonalen Antikörpers, bindet mit hoher Affinität an VEGF-A-Isoformen und verhindert so, dass sich der VEGF-A an seine Rezeptoren VEGFR-1 und VEGFR-2 bindet (Anlage AS 1/Ziffer 5.1). Das Arzneimittel der Antragsgegnerin, E.®, enthält den Wirkstoff Aflibercept, ein rekombinates Fusionsprotein. Der Wirkstoff wirkt als löslicher Köderrezeptor, der VEGF-A und PlGF bindet, und auf diese Weise die Bindung und Aktivierung der VEGF-Rezeptoren hemmt (Anlage AS 2/Ziff. 5.1). Beide Arzneimittel hemmen mithin den vaskulären endothelialen Wachstumsfaktor A (VEGF-A). Das Arzneimittel der Antragsgegnerin hemmt darüber hinaus auch den Placenta Growth Factor (PlGF). Der VEGF-A bindet an die Rezeptoren VEGFR-1 und VEGFR-2, der PlGF bindet nur an VEGFR-1. Die Bindung von VEGF-A an seine Rezeptoren VEGFR-1 und VEGF-2 induziert Endothelzell-Proliferation (Wachstum und Vermehrung von Zellen) und Neovaskularisation (übermäßige oder unkontrollierte Gefäßneubildung) sowie vaskuläre Leckage (Krankhafte Durchlässigkeit von Blutgefäßen), was unter anderem zur Progression der neovaskulären Form der altersabhängigen Makuladegeneration beiträgt (Anlage AS 1/Ziff. 5.1). Im Hinblick auf E.® kann es bei diesen Prozessen zwischen PlGF und VEGF-A zu Synergieeffekten kommen. Weiter ist bekannt, dass PlGF die Leukozyteninfiltration und vaskuläre Entzündungen fördert (Anlage AS 2/Ziff. 5.1). Im Juli 2016 wurde die Antragstellerin auf die Werbekarte „2 Fakten - 1 Faktor“ (Anlage AS 3) der Antragsgegnerin aufmerksam. Dort hieß es u.a. „E.® hemmt zwei Wachstumsfaktoren: VEGF -A und PlGF PlGF - Der Plazenta Wachstumsfaktor beeinflusst die pathologischen Prozesse auf zwei Arten1“. Zur weiteren Erläuterung hieß es zudem im unteren Seitenbereich - je nach Stand des Schiebers - „1. PlGF verstärkt die Aktivität von VEGF-A …“ oder „2. PlGF fördert die vaskuläre Entzündung …“. Im Hinblick auf die Angaben „E.® hemmt zwei Wachstumsfaktoren: VEGF-A und PlGF PlGF - Der Plazenta Wachstumsfaktor beeinflusst pathologischen Prozesse auf zwei Arten1“. mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. Juli 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich diese werblichen Angaben nicht auf die Darstellung der Wirkweise des Präparats E.® beschränkten, sondern auch eine Aussage zur Wirksamkeit des Arzneimittels träfen, nämlich dass die Hemmung des Wachstumsfaktors PlGF Einfluss auf die therapeutische Wirksamkeit von E.® habe. Dies sei jedoch nicht wissenschaftlich belegt (Anlage AS 4). Die Antragsgegnerin wies die Abmahnung mit Schreiben vom 1. August 2016 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Werbung lediglich die Wirkweise des Präparats E.® beschreibe (Anlage AS 5). Zudem hinterlegte die Antragsgegnerin am 3. August 2016 eine entsprechende Schutzschrift bei Gericht, Az. 393 OH 494/16. Nachfolgend beantragte die Antragstellerin unter dem 5. August 2016 den Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Verfügung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Angaben um irreführende Wirksamkeitsaussagen zu dem Präparat E.® handele, da der Eindruck erweckt werde, dass die zusätzliche Hemmung des Wachstumsfaktors PlGF die VEGF-Hemmung insgesamt verstärke. Auf diese Weise werde der Eindruck erweckt, dass E.® eine stärkere Wirksamkeit aufweise, einen entsprechenden wissenschaftlichen Beleg für diese Annahme gebe es jedoch nicht. Der angesprochene Fachverkehr verstehe die Angaben dahin, dass - E.® neben dem Wachstumsfaktor VEGF-A auch PlGF hemme, - PlGF die im Rahmen der Erkrankungen, zu deren Behandlung E.® zugelassen sei, relevanten pathologischen - also krankhaften - Prozesse auf zwei Arten beeinflusse und damit Einfluss auf diese Erkrankungen habe und - die zusätzliche Hemmung von PlGF die Wirksamkeit von E.® verstärke. Die angesprochenen Fachkreise gingen daher davon aus, dass E.® durch die zusätzliche Hemmung von PlGF am Patienten pathologische Prozesse beeinflusse und damit seine Wirkung verstärke. Damit sei unmittelbar die Wirkung des Präparats E.®, und nicht nur sein Wirkmechanismus angesprochen. Dieses Verkehrsverständnis entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Es gebe bisher keinen wissenschaftlich gesicherten Beweis dafür, dass der zusätzlichen Hemmung des Wachstumsfaktors PlGF eine klinische Relevanz zukomme, dass diese Hemmung mithin therapeutisch wirksam sei. Diesbezüglich hat sich die Antragstellerin auf verschiedene Fachveröffentlichungen (Anlagen AS 6 und AS 7 sowie AS 9 bis AS 13) und die eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters Dr. Rose vom 4. August 2016 (Anlage AS 8) berufen. Auf der Grundlage dieses Antragstellervorbringens erging die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 22. August 2016, Az. 312 O 375/16, mit welcher der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, geschäftlich handelnd das Arzneimittel E.® (Wirkstoff Aflibercept) mit der Aussage „E.® hemmt zwei Wachstumsfaktoren: VEGF -A und PlGF PlGF - Der Plazenta Wachstumsfaktor beeinflusst die pathologischen Prozesse auf zwei Arten1“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der anliegenden Handkarte abgebildet. Das Landgericht hat zur Begründung der Beschlussverfügung ausgeführt, dass die streitgegenständliche Werbung irreführend sei. Den angesprochenen Fachkreisen werde suggeriert, dass der Hemmung von PlGF eine zusätzliche Bedeutung für die therapeutische Wirksamkeit von E.® zukomme, was jedoch nicht nachgewiesen sei. Gegen diese Beschlussverfügung vom 22. August 2016 wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 26. August 2016 und rügte zugleich die Unzuständigkeit der Zivilkammer des Landgerichts. Mit Beschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2016, Az. 312 O 375/16, wurde der Rechtsstreit an die zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg verwiesen. Zur Begründung ihres Widerspruchs hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die streitgegenständliche Werbung nicht irreführend sei. Sie treffe lediglich eine Aussage zum Wirkmechanismus (Wirkweise) des Arzneimittels E.®. Diese Aussage sei zutreffend und stimme mit der Fachinformation überein (Anlage AG 3). Die streitgegenständliche Werbung weise hingegen keinen Bezug zur Wirksamkeit des Präparats auf, insbesondere nicht in Bezug auf eine zusätzliche Bedeutung der Hemmung des PlGF für die therapeutische Wirksamkeit von E.®. Der angesprochene Fachverkehr verstehe die Werbung als bloße Darstellung des Wirkmechanismus. Ein wissenschaftlicher Beweis dafür, dass die zusätzliche Hemmung von PlGF einen therapeutischen Effekt habe, sei daher nicht erforderlich. Zudem sei die Darstellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes durch die Antragstellerin unzutreffend. Der erste Teil der Werbung veranschauliche, dass der Wirkstoff Aflibercept die Wachstumsfaktoren VEGF-A und PlGF hemme. Sodann erfolge eine bloße Beschreibung der für den Krankheitsverlauf in zweierlei Hinsicht negativen Auswirkungen des Wachstumsfaktors PlGF. Was gerade nicht dargestellt werde, seien die Auswirkungen der Hemmung des Wachstumsfaktors PlGF auf einen damit verbundenen therapeutischen Effekt. Dass der Wirkstoff Aflibercept neben VEGF-A auch PlGF hemme, sei eine Tatsache, deren vorliegende Darstellung nicht den Eindruck einer erhöhten bzw. verdoppelten klinischen Wirksamkeit vermittle. Auch aus der bloßen Verwendung des Begriffes „pathologische Prozesse“ ergebe sich keine Wirksamkeitsaussage, da die Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit der Beschreibung von Wirkmechanismen üblich sei. Dies werde auch von den angesprochene Fachkreisen so verstanden, zumal es sich dabei um hochspezialisierte und wissenschaftlich interessierte Augenärzte handele, die den Unterschied zwischen der Beschreibung eines Wirkmechanismus und einer Wirksamkeitsauslobung erkennen könnten. Im Übrigen stehe die Darstellung in der angegriffenen Werbung im Einklang mit der Fachinformation für E.®, weshalb eine Irreführung ausscheide. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 22. August 2016 zu bestätigen. Die Antragstellerin hat im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erneut die Ansicht vertreten, dass mit der streitgegenständlichen Werbung nicht nur Aussagen zum Wirkmechanismus, sondern auch zur Wirksamkeit des Präparats E.® getroffen würden. Diese Angaben seien nicht von der Fachinformation gedeckt. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass den angesprochenen Fachkreisen bekannt sei, dass sich das Präparat der Antragstellerin, L.®, nur gegen den Wachstumsfaktor A (VEGF-A) richte. Deshalb sähen die angesprochenen Fachärzte die Hemmung des weiteren Wachstumsfaktors PlGF durch das Präparat E.® als etwas Zusätzliches, d. h. eine Verstärkung, an. Es werde der Eindruck erweckt, dass E.® seine Wirksamkeit auch über die Hemmung von PlGF erziele, was jedoch nicht wissenschaftlich valide nachgewiesen sei. Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 hat das Landgericht, Kammer 16 für Handelssachen, Az. 416 HKO 146/16, die einstweilige Verfügung vom 22. August 2016 bestätigt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Angaben irreführend seien. Die angesprochenen Ärzte entnähmen der Werbung, dass die Hemmung von PlGF einen positiven Einfluss auf die Wirksamkeit von E.® habe, und nicht nur dessen Wirkmechanismus beschrieben werde. Vielmehr werde ein zusätzlicher Heileffekt beworben. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Hemmung des PlGF zusätzlich zur Hemmung des VEGF-A, einen stärkeren Effekt habe als die alleinige Hemmung von VEGF-A. Dies sei jedoch nicht hinreichend belegt und stimme auch nicht mit der Fachinformation überein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung vom 24. Januar 2017, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist auch weiterhin der Ansicht, dass sich die streitgegenständlichen Werbeaussagen in einer zutreffenden Beschreibung des Wirkmechanismus des Präparats und seiner Wirkstoffbestandteile erschöpften. Das Landgericht sei von einem falschen Verkehrsverständnis ausgegangen. Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2016, Az. 416 HKO 146/16) abzuändern, die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg vom 22. August 2016, Az. 312 O 375/16, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 9. November 2017 Bezug genommen. B. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3a UWG i. V. m. § 3 S. 2 Nr. 1 HWG begründet, denn eine Irreführung liegt nicht vor. 1. Der Antragsgegnerin ist bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, geschäftlich handelnd das Arzneimittel E.® (Wirkstoff: Aflibercept) mit der Aussage „E.® hemmt zwei Wachstumsfaktoren: VEGF-A und PlGF PlGF - Der Plazenta Wachstumsfaktor beeinflusst die pathologischen Prozesse auf zwei Arten1“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der anliegenden Handkarte abgebildet. Das Verbot ist auf die ausdrücklich genannten werblichen Angaben in der konkreten Verletzungsform (Anlage AS 3) gerichtet. Die Fußnote 1 ist durch einen Verweis auf die Fachinformation von E.® aufgelöst. Bei dem als Verbindungsanlage verwendeten Werbemittel handelt es sich um die als Anlage AS 3 vorgelegte Handkarte. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet, denn eine Irreführung liegt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin und des Landgerichts - nicht vor. Eine Irreführung des angesprochenen Fachverkehrs kann nicht festgestellt werden. a) Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs, hier: Augenärzte, mit Erfahrung in der Durchführung intravitrealer Injektionen, vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206). Im Hinblick auf Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen (GRUR 2013, 649, Rn. 35 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). b) Die Antragstellerin hat zum Verkehrsverständnis vorgetragen, dass die angesprochenen Fachkreise aufgrund der streitgegenständlichen Werbung davon ausgingen, dass E.® neben dem Wachstumsfaktor VEGF-A auch den Wachstumsfaktor PlGF hemme (1.), dass der Wachstumsfaktor PlGF die - im Rahmen der Erkrankungen, zu deren Behandlung E.® zugelassen sei, - relevanten pathologischen Prozesse auf zwei Arten beeinflusse und damit Einfluss auf diese Erkrankungen habe (2.) und dass die zusätzliche Hemmung des PlGF die Wirksamkeit von E.® verstärke (3.). (1.) Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass der angesprochene Fachverkehr die streitgegenständlichen werblichen Angaben dahin versteht, dass E.® neben dem Wachstumsfaktor VEGF-A auch den Wachstumsfaktor PlGF hemme. Dabei handelt es sich um die Darstellung der Wirkweise des Arzneimittels, die dem Inhalt der Fachinformation entspricht. Dort heißt es: „Aflibercept wirkt als löslicher Köderrezeptor, der VEGF-A und PlGF mit höherer Affinität als deren natürliche Rezeptoren bindet und so die Bindung und Aktivierung dieser artverwandten VEGF-Rezeptoren hemmt.“ (Anlage AS 2/5.1 Pharmakodynamische Eigenschaften). Eine Irreführung im Hinblick auf die Wirksamkeit des Präparats E.® liegt insoweit nicht vor. (2.) Weiter ist mit der Antragstellerin davon auszugehen, dass der angesprochene Fachverkehr die werblichen Angaben dahin versteht, dass der Wachstumsfaktor PlGF die relevanten pathologischen Prozesse im Indikationsbereich von E.® auf zwei Arten, die im unteren Seitenbereich der Handkarte näher beschrieben werden, beeinflusse und damit Einfluss auf diese Erkrankungen habe. Auch diese Verkehrsauffassung steht im Einklang mit dem Inhalt der Fachinformation, denn in der streitgegenständlichen Werbung werden die zwei Arten der Beeinflussung von pathologischen Prozessen durch den PlGF im unmittelbaren Anschluss an die angegriffenen Angaben, nämlich im unteren Seitenbereich der Handkarte mit Hilfe eines Schiebers näher erläutert. Zum einen wird dort ausgeführt, dass PlGF die Aktivität von VEGF-A verstärke, zum anderen wird dort ausgeführt, dass PlGF die vaskuläre Entzündung fördere. Diese Erläuterungen beschreiben die Wirkweise der Wachstumsfaktoren VEGF-A und PlGF und halten sich im Rahmen der vorliegenden Fachinformation. Dort wird ausgeführt, dass es bei den pathologischen Prozessen infolge zu starker Aktivierung der Rezeptoren VEGFR-1 und VEGFR-2 durch VEGF-A zu Synergieeffekten zwischen VEGF-A und PlGF kommen könne und dass PlGF die vaskuläre Entzündung fördere (A8nlage AS 2/Ziffer 5.1). Die werblichen Angaben befassen sich nicht mit der Wirksamkeit des Arzneimittels E.®, sondern mit der Rolle des PlGF im Rahmen der Entstehung und des Fortschreitens der Augenerkrankungen des Indikationsbereichs. Auch insoweit kann eine Irreführung über die Wirksamkeit des Arzneimittels nicht festgestellt werden. (3.) Entgegen der Annahme der Antragstellerin und des Landgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der angesprochene Fachverkehr die streitgegenständlichen Angaben dahin versteht, dass die zusätzliche Hemmung des Wachstumsfaktors PlGF die Wirksamkeit von E.® verstärke. Wie vorstehend ausgeführt sind die Bestandteile der streitgegenständlichen Angaben für sich betrachtet jeweils zutreffend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer zusammenfassenden Betrachtung der antragsgegenständlichen Angaben. Über ihren jeweiligen Aussagegehalt hinaus treffen diese Angaben keine Aussage zu einer Verstärkung der Wirksamkeit von E.®. Eine ausdrückliche Wirksamkeitsbehauptung zur Hemmung des PlGF fehlt. Ebenso wenig ergibt sich aus den unmittelbar streitgegenständlichen Angaben eine konkludente Wirksamkeitsbehauptung. Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Antragsgegnerin Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. zur Wirkweise ihres Präparats, welche im Einklang mit der jeweils aktuellen Fachinformation stehen, werblich verwendet. Die bloße Vermutung, dass die angesprochenen Fachkreise aus den Unterschieden in der Wirkweise der beiden Arzneimittel, nämlich der Hemmung von (nur) einem Wachstumsfaktor (VEGF-A/L.®) gegenüber der Hemmung von zwei Wachstumsfaktoren (VEGF-A und PlGF/E.®), Schlüsse auf eine unterschiedliche Wirksamkeit der beiden Präparate ziehen könnten, genügt - ohne dass sich in der Werbung zumindest greifbare Anhaltspunkte für diese Vermutung finden - nicht, um eine Irreführung hinsichtlich einer zusätzlichen Wirksamkeit des Arzneimittels E.® anzunehmen. Selbst wenn man annähme, dass der Fachverkehr aus der Zusammenschau der für sich genommen zutreffenden Angaben sowie der nachfolgenden - selbst nicht angegriffenen - Erläuterungen (Schieber) den Schluss zieht, dass die durch E.® bewirkte Hemmung des Wachstumsfaktors PlGF auch zu einer Verstärkung der Wirksamkeit des Mittels beiträgt, so wäre dies nicht die Folge einer in der Werbung selbst zum Ausdruck kommenden Wirksamkeitsbehauptung. Ein solcher Schluss wäre vielmehr bereits nach dem Inhalt der Fachinformation von E.® nahegelegt. Dort wird unter Ziff. „5.1 Pharmakodynamische Eigenschaften“ die Eigenschaft des Wirkstoff von E.® beschrieben (Bindung der Wachstumsfaktoren PlGF und VEGF-A) und unmittelbar im Anschluss daran unter der Überschrift „Wirkmechanismus“ dargestellt, dass es bei den Prozessen einer zu starken Aktivierung der Rezeptoren VEGFR-1 und VEGFR-2 durch VEGF-A zwischen PlGF und VEGF-A zu Synergieeffekten kommen könne. Den - wie vorliegend - unverfälschten Inhalt der Fachinformation darf die Antragsgegnerin jedoch in ihrer Werbung wiedergeben. Sie ist nicht verpflichtet, dazu in ihrer Werbung Klarstellungen vorzunehmen, um einem unzutreffenden Schluss des Fachverkehrs aus dem Inhalt der Fachinformation entgegen zu wirken. Mangels Irreführung ist der geltend gemachte Unterlassungsantrag unbegründet, so dass das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Antragsgegnerin abzuändern ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.