Urteil
3 U 246/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Da die Gestaltung redaktioneller Beiträge im eigenen Verantwortungsbereich des Presseorgans liegt, kann grundsätzlich aus deren Aufmachung in der Regel keine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens hergeleitet werden, über dessen Produkte berichtet wird, so dass insoweit grundsätzlich ein Prüfungsvorbehalt entfällt. Ein solcher Vorbehalt ist mit Blick auf die grundsätzliche Eigenverantwortung der Presse nur ausnahmsweise geboten und kann in Betracht kommen, wenn zum Beispiel nach Art und Inhalt eines Interviews und/oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf Seiten des Adressaten die Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliegt (Anschluss an: BGH, 23. Januar 1997, I ZR 238/93, GRUR 1997, 541, Rn. 23 - Produkt-Interview).(Rn.132)
2. Der Umstand, dass ein Unternehmen eine ihr Produkt betreffende Pressekonferenz abhält, genügt auch dann nicht, um eine Mitverantwortlichkeit des Unternehmens für einen später erscheinenden redaktionellen Beitrag in einem Presseorgan wegen konkret angegriffener Aussagen zu begründen, wenn die Presse auf vom Unternehmen zur Verfügung gestelltes Pressematerial zurückgreift, die angegriffenen Teile des Pressebeitrages aber nicht mit den Werbematerialien des Unternehmens übereinstimmen und auch nicht erkennbar ist, dass das Unternehmen etwa in Form einer Freigabe oder der Möglichkeit der Durchsicht des Pressebeitrags Einfluss auf dessen Inhalt hätte nehmen können.(Rn.132)
3. Die Angabe, ein Medizinprodukt verhindere auf eine näher bestimmte Weise eine erneute Vaginalinfektion und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen, ist nach den Umständen des Einzelfalls geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass ein erneutes Auftreten einer vaginalen Infektion tatsächlich verhindert werden kann. In einem solchen Fall ist die Werbeangabe nach § 3 Satz 1, 2 Nr. 2 a) HWG unzulässig, weil sie fälschlich den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.(Rn.149)
4. Die Angabe, ein Medizinprodukt könne dazu beitragen, ein erneutes Auftreten einer Infektion zu verhindern, ist nach den Umständen des Einzelfalls auch mit Blick auf die Einschränkung (kann dazu beitragen) kein sicheres Wirkversprechen, wenn im konkreten Einzelfall noch hinreichend deutlich wird, dass das Produkt lediglich einen Beitrag zur Verhinderung einer Neuinfektion leisten kann und damit ein Behandlungserfolg nicht zwingend eintreten muss.(Rn.151)
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7.10.2016, Az. 416 HKO 122/16, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung weitergehend verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd für das Medizinprodukt K.® Vaginalkapseln mit der Aussage zu werben und/oder werben zu lassen
„Auf diese Weise verhindern K.® Vaginalkapseln eine erneute Infektion und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen.“,
wenn dies geschieht wie auf der Homepage von K.® Vaginalkapseln abrufbar unter der URL http://www.k....de/de/intimgesundheit/produkte/K...-K.-vaginalkapseln/ ?back_page_id=99 (Anlage AS 25).
Im Übrigen wird die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7.10.2016, Az. 416 HKO 122/16, abgeändert. Soweit der Antragsgegnerin mit Ziffer I. 1. j) des Tenors verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr für das In-vitro-Diagnostikum K-test Vaginaler Selbsttest mit der Aussage „Selbsttest zur Unterscheidung zwischen Scheidenpilzinfektion und bakterieller Vaginose*“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf der Vorderseite des Apothekenaufstellers K.® (Anlage AS 13), wird die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr zu Grunde liegenden Antrags aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 29% und die Antragsgegnerin zu 71%. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin 25% und die Antragsgegnerin 75% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Gestaltung redaktioneller Beiträge im eigenen Verantwortungsbereich des Presseorgans liegt, kann grundsätzlich aus deren Aufmachung in der Regel keine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens hergeleitet werden, über dessen Produkte berichtet wird, so dass insoweit grundsätzlich ein Prüfungsvorbehalt entfällt. Ein solcher Vorbehalt ist mit Blick auf die grundsätzliche Eigenverantwortung der Presse nur ausnahmsweise geboten und kann in Betracht kommen, wenn zum Beispiel nach Art und Inhalt eines Interviews und/oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf Seiten des Adressaten die Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliegt (Anschluss an: BGH, 23. Januar 1997, I ZR 238/93, GRUR 1997, 541, Rn. 23 - Produkt-Interview).(Rn.132) 2. Der Umstand, dass ein Unternehmen eine ihr Produkt betreffende Pressekonferenz abhält, genügt auch dann nicht, um eine Mitverantwortlichkeit des Unternehmens für einen später erscheinenden redaktionellen Beitrag in einem Presseorgan wegen konkret angegriffener Aussagen zu begründen, wenn die Presse auf vom Unternehmen zur Verfügung gestelltes Pressematerial zurückgreift, die angegriffenen Teile des Pressebeitrages aber nicht mit den Werbematerialien des Unternehmens übereinstimmen und auch nicht erkennbar ist, dass das Unternehmen etwa in Form einer Freigabe oder der Möglichkeit der Durchsicht des Pressebeitrags Einfluss auf dessen Inhalt hätte nehmen können.(Rn.132) 3. Die Angabe, ein Medizinprodukt verhindere auf eine näher bestimmte Weise eine erneute Vaginalinfektion und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen, ist nach den Umständen des Einzelfalls geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass ein erneutes Auftreten einer vaginalen Infektion tatsächlich verhindert werden kann. In einem solchen Fall ist die Werbeangabe nach § 3 Satz 1, 2 Nr. 2 a) HWG unzulässig, weil sie fälschlich den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.(Rn.149) 4. Die Angabe, ein Medizinprodukt könne dazu beitragen, ein erneutes Auftreten einer Infektion zu verhindern, ist nach den Umständen des Einzelfalls auch mit Blick auf die Einschränkung (kann dazu beitragen) kein sicheres Wirkversprechen, wenn im konkreten Einzelfall noch hinreichend deutlich wird, dass das Produkt lediglich einen Beitrag zur Verhinderung einer Neuinfektion leisten kann und damit ein Behandlungserfolg nicht zwingend eintreten muss.(Rn.151) I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7.10.2016, Az. 416 HKO 122/16, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung weitergehend verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für das Medizinprodukt K.® Vaginalkapseln mit der Aussage zu werben und/oder werben zu lassen „Auf diese Weise verhindern K.® Vaginalkapseln eine erneute Infektion und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen.“, wenn dies geschieht wie auf der Homepage von K.® Vaginalkapseln abrufbar unter der URL http://www.k....de/de/intimgesundheit/produkte/K...-K.-vaginalkapseln/ ?back_page_id=99 (Anlage AS 25). Im Übrigen wird die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7.10.2016, Az. 416 HKO 122/16, abgeändert. Soweit der Antragsgegnerin mit Ziffer I. 1. j) des Tenors verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr für das In-vitro-Diagnostikum K-test Vaginaler Selbsttest mit der Aussage „Selbsttest zur Unterscheidung zwischen Scheidenpilzinfektion und bakterieller Vaginose*“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf der Vorderseite des Apothekenaufstellers K.® (Anlage AS 13), wird die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des ihr zu Grunde liegenden Antrags aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 29% und die Antragsgegnerin zu 71%. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin 25% und die Antragsgegnerin 75% der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Die Antragstellerin vertreibt unter der Dachmarke „V.“, die Antragsgegnerin unter der Dachmarke „K.“ Produkte zur Erkennung und Behandlung von Scheideninfektionen. Die Antragstellerin wendet sich - soweit noch für das Berufungsverfahren von Relevanz - gegen werbende Aussagen der Antragsgegnerin zu dem In-vitro-Diagnostikum K-test.® Vaginaler Selbsttest (nachfolgend K-test) und den Medizinprodukten K.-balance® Vaginalgel (nachfolgend K.-balance) und K.® Vaginalkapseln (nachfolgend K.-Vaginalkapseln). Das Medizinprodukt K.-balance der Antragsgegnerin dient der Behandlung der Symptome einer „Bakteriellen Vaginose“ und enthält zur Wiederherstellung des normalen pH-Werts der Scheide Milchsäure sowie Glykogen, welche als Nährstoffe für Milchsäurebakterien dienen (vgl. Gebrauchsanweisung, Anlage AS 6). Das Medizinprodukt K.-Vaginalkapseln dient der Vorbeugung einer Scheidenpilzinfektion und enthält Milchsäurebakterien, die in einer Vaginalkapsel in die Scheide eingeführt werden (vgl. Gebrauchsanweisung, Anlage AS 7). Die genannten Medizinprodukte ergänzt die Antragsgegnerin mit dem als „Vaginaler Selbsttest“ bezeichneten In-vitro-Diagnostikum K-test Damit sollen die Anwenderinnen Scheideninfektionen mit Hefepilzen sowie die Scheideninfektionen „Bakterielle Vaginose“ und „Trichomoniasis“ selbst diagnostizieren können (vgl. Gebrauchsanweisung, Anlage AS 8). Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei K-test um einen einfachen, vaginal anzuwendenden pH-Test handele. Er zeige durch einen Farbwechsel an der Spitze des Abstrich-Tupfers an, ob der pH-Wert normal oder erhöht sei. Als normalen vaginalen pH-Wert gebe die Antragsgegnerin einen Bereich von 3,5 bis 4,5 an. Nach Angaben des Herstellers, der C. S. Ltd., liege der Produktvorteil des „VS-SENSE“ Abstrich-Tupfers darin, dass es sich um den einzigen pH-Test handele, bei dem die Bestimmung des pH-Werts nicht das Ablesen einer Farbkarte erfordere. Die Antragstellerin hat beanstandet, dass die Antragsgegnerin bei K-test insbesondere die Fehlvorstellung hervorrufe, mit dem Produkt könnten im Selbsttest zu Hause zuverlässig die Krankheitsbilder „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilz“ diagnostiziert werden. Tatsächlich lasse sich anhand der Verfärbung der Abstrich-Tupfer-Spitze jedoch nur bestimmen, ob der pH-Wert des Scheidensekrets eine durch das Material der Tupfer-Spitze definierte Grenze überschreite. Darüber hinaus sei die Zuverlässigkeit der Diagnose hinsichtlich der genannten Krankheitsbilder nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert. Bei K. stelle die Antragsgegnerin das unzulässige Erfolgsversprechen auf, dass mit dem Produkt eine erneute Infektion verhindert werden könnte. Schließlich veräußere die Antragsgegnerin K-test. und K.-balance in Mogelpackungen. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30.6.2016 (Anlage AS 26) vergeblich ab. Im Einzelnen: Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die bezeichneten Werbeaussagen zu K-test. und K.-balance gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. §§ 3 Nr. 1, Nr. 2a, 6 Nr. 2 HWG irreführend und die Faltschachteln gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 43 Abs. 2 MessEG unzulässig seien. Die Antragsgegnerin werbe für K-test irreführend. Durch die Aussage „Hilft weitverbreitete Scheideninfektionen selbst zu diagnostizieren (…)“ in Kombination mit „wahrscheinlich Scheideninfektion durch Hefepilze (bei gelbem Tupfer)“ und „wahrscheinlich Scheideninfektionen durch Bakterien oder Trichomonaden (bei verfärbtem Tupfer)“ auf der Vorderseite der Verpackung von K-test.® (Anlagenkonvolut AS 10) erwecke die Antragsgegnerin zunächst den unzutreffenden Eindruck, dass das Ergebnis der Anwendung von K-test. die Diagnose eines Krankheitsbildes, nämlich eine Scheideninfektion entweder mit Hefepilzen oder mit Bakterien bzw. mit Trichomonaden, sei. Tatsächlich könne mit K-test jedoch gar nicht nachgewiesen werden, ob in dem untersuchten Scheidensekret die genannten Mikroorganismen, d.h. Hefepilze, Bakterien oder Trichomonaden enthalten seien. Denn bei K-test. handele es sich lediglich um einen pH-Test, der durch die Verfärbung der Spitze des Abstrich-Tupfers in „grün/blau“ anzeige, ob der pH-Wert des Scheidensekrets oberhalb des in der Gebrauchsanweisung als „normal“ definierten Bereiches von 3,5 bis 4,5 liege. Daran ändere auch die Berücksichtigung der sog. Pufferkapazität des vaginalen Ausflusses nichts. Der pH-Test sei lediglich in einer Weise angelegt, dass er bei der pH-Messung in der Lage sei, die Pufferkapazität der zu messenden Flüssigkeit zu berücksichtigen. Die Pufferkapazität des vaginalen Ausflusses stelle auch kein für die Diagnose einer Infektion relevantes Kriterium dar. Die Unterscheidung zwischen einem pH-Test und einem Test zur Diagnose der genannten Krankheiten sei jedoch relevant, weil die Feststellung, ob sich der pH-Wert des Scheidensekrets oberhalb des von der Antragsgegnerin als normal definierten Bereichs von 3,5 bis 4,5 befinde, nur eines von mehreren Anzeichen für eine Infektion mit Bakterien und/oder Trichomonaden sei. In der klinischen Praxis werde etwa eine „Bakterielle Vaginose“ üblicherweise mit den sogenannten Amsel-Kriterien diagnostiziert. Neben einem pH-Wert des Scheidensekrets von mehr als 4,5 seien dafür der Nachweis von mehr als 20 % Schlüsselzellen (clue cells) im Mikroskop, die Freisetzung eines fischigen Geruchs (Amingeruch) beim Zusetzen von 10 %iger Kalilauge und ein dünner, homogener Fluor, d.h. Ausfluss, durch den behandelnden Arzt zu bestimmen. Mit K-test könne somit entgegen der Auslobung nicht eine Krankheit, sondern vielmehr nur eines von mehreren Symptomen für eine vaginale Infektion bestimmt werden. Die Antragsgegnerin werbe auch mit irreführenden Angaben zur Zuverlässigkeit der mit K-test. diagnostizierbaren Krankheiten „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ sowie der Schnelligkeit der Diagnose. Aufgrund der zitierten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung zu den „weit verbreiteten Scheideninfektionen“, konkretisiert durch die Angaben „wahrscheinlich Scheideninfektion durch Hefepilze (bei gelbem Tupfer)“ sowie „wahrscheinlich Scheideninfektionen durch Bakterien oder Trichomonaden (bei verfärbtem Tupfer)“ und den auf der Rückseite in der Tabelle angegebenen Krankheitsbildern „Bakterielle Vaginose (BV)“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ gelange die Anwenderin zu der unzutreffenden Annahme, dass sie jedes einzelne der genannten Krankheitsbilder mit K-test. positiv feststellen, bzw. ausschließen könne. Dieser Eindruck werde durch die Aussage „Sekundenschnelles Ergebnis mit einer Zuverlässigkeit > 90%“ auf der Vorderseite der Verpackung und der Aussage „K-test® liefert sekundenschnell ein Ergebnis mit einer Zuverlässigkeit von über 90%.“ auf der Rückseite der Verpackung noch verstärkt. Denn die Anwenderin könne die Angabe „Ergebnis“ mangels eines Hinweises, dass es sich bei K-test lediglich um einen pH-Test handele, nur dahingehend verstehen, dass sich die Formulierung „Ergebnis“ auf die Diagnose und somit die Feststellung einer „Bakteriellen Vaginose“, „Trichomoniasis“ oder „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ beziehe. Auch die Formulierungen „Zuverlässigkeit > 90%“ bzw. „Zuverlässigkeit von über 90%.“ suggerierten, dass die Anwenderin mit K-test. eine „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ jeweils in mehr als 90 Prozent der Fälle richtig diagnostizieren könne. Schließlich gehe die Anwenderin auch davon aus, dass sie die Diagnose „Bakterielle Vaginose“ oder „Trichomoniasis“ oder „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ „sekundenschnell“ ermitteln könne. Für diese Behauptungen der Antragsgegnerin existiere kein hinreichender, wissenschaftlicher Beleg. Die von der Antragsgegnerin ausschließlich genannte Studie von Geva et al. aus 2012 sei aus mehreren Gründen nicht geeignet, die in Rede stehenden Behauptungen zu K-test hinreichend wissenschaftlich abzusichern. Es fehle der Studie bereits mangels vollständiger Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift an fachlicher Überzeugungskraft. Die Ergebnisse seien lediglich als Tagungsposter (Anlage AS 29) veröffentlicht, welches nach den Recherchen der Antragstellerin auf der Konferenz „First global conference on contraception, reproductive and sexual health“ ausgestellt worden sei, die vom 22.5.2013 bis 25.5.2013 in Kopenhagen, Dänemark stattgefunden habe. Dies genüge nicht. Erst durch die Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift werde die für einen hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis geforderte Voraussetzung einer Einbeziehung der Studie in den Diskussionsprozess der Fachwelt erfüllt. Entsprechendes gelte für das von der Antragsgegnerin übermittelte Abstract (Anlage AS 30). Ein Abstract zu einem Tagungsposter sei ebenfalls nicht ausreichend, um als wissenschaftlicher Beleg für Werbeaussagen zu K-test zu dienen. Darüber hinaus handele es sich bei den Autoren Adam Geva MD, Hadar Kessary Shoham PhD und Jack D Sobel entweder um Mitglieder des „Advisory Teams“ von Common Sense Ltd. oder deren Mitarbeiter. Hinzu komme, dass die Studie die von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen, dass die Anwenderin mit K-test die Krankheiten „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ jeweils selbst mit einer Zuverlässigkeit von über 90 % diagnostizieren könne, auch nicht trage. Ziel der Studie sei allein die Überprüfung gewesen, ob mit dem „VS-Sense swab“ eine „Bakterielle Vaginose“ und/oder „Trichomoniasis“ festgestellt werden könne, nicht jedoch ein „Scheidenpilz“. Untersucht worden sei auch nicht, dass mit dem Produkt zuverlässig, d.h. mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr 90 % diagnostiziert werden könne, ob eine „Bakterielle Vaginose“ oder eine „Trichomoniasis“ vorliege. Gegenstand sei lediglich die Überprüfung der Übereinstimmung beim Ablesen der Farbe des Teststreifen-Ergebnisses gewesen. Die subjektiven Symptome „Ausfluß“, „Geruch“, „Juckreiz/Reizung/Brennen“ und „Schmerzen beim Wasserlassen“ seien durch die Anwenderin in dieser Studie nicht untersucht worden. Die für einen medizinischen Laien schwierige Bewertung der subjektiven Symptome der Patientin könne auch nicht - wie ausgelobt - „sekundenschnell“ gelingen. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Bewertung der subjektiven Symptome für die Patientin nicht besonders schwierig sei und keine besonderen Fähigkeiten erfordere, sei schon deshalb widersprüchlich, weil die Schwierigkeit der Beurteilung der subjektiven Symptome gerade das von der Antragsgegnerin hauptsächlich bemühte Verkaufsargument für K-test darstelle. Es könne auch nicht - wie von der Antragsgegnerin behauptet - unterstellt werden, dass sich die Anwenderin vor dem Kauf des Tests stets bereits eingehend mit ihren Symptomen befasst habe. Im Gegenteil sei die Eignung von K-test zur Diagnose einer Scheidenpilzinfektion nach der Studie von „Donders et al.“ (Anlage AS 33) widerlegt. Die zitierten Aussagen zu K-test seien schließlich auch deshalb irreführend, weil die Anwenderin aufgrund der Gesamtgestaltung der Angaben auf der äußeren Umverpackung davon ausgehe, dass bei den rückseitig in der Tabelle aufgelisteten Symptomen ausschließlich die genannten Krankheitsbilder „Bakterielle Vaginose“ oder „Trichomoniasis“ oder eine „Scheideninfektion mit Hefepilzen“ vorliegen können. Tatsächlich können auch andere Ursachen, wie etwa die Folgen des postmenopausalen Estrogenmangels in der Scheide oder eine Staphylokokken-, Streptokokken- oder Gonokokken-Infektion einen erhöhten pH-Wert verursachen. Die Anwenderin werde zudem über die Tatsache in die Irre geführt, dass bei dem Vorliegen von Beschwerden und bei einem positiven Testergebnis entweder ausschließlich eine „Bakterielle Vaginose“ oder eine „Trichomoniasis“ oder - bei negativem Testergebnis - ausschließlich eine „Scheideninfektion mit Hefepilzen“ vorliegen müsse. Die Antragsgegnerin führe zwar allgemein an der Seite der äußeren Umverpackung von K-test aus, dass „ungewöhnlicher vaginaler Ausfluss“ auch aus einer Kombination von Mikroorganismen hervorgerufen werden könne. Es fehle jedoch jeder Hinweis bei der Darstellung der konkreten Diagnoseergebnisse auf der Vorder- bzw. Rückseite der Verpackung, dass trotz eines verfärbten Tupfers zusätzlich ein Scheidenpilz vorliegen könne. Im Übrigen sei mangels Angaben auf der Verpackung auch völlig unklar, welches Diagnoseergebnis der Anwenderin bei einer Mischinfektion durch den pH-Test überhaupt angezeigt würde. Dies gelte auch für die weiteren angegriffenen Werbematerialien. Die Werbebehauptung in dem gestalterisch hervorgehobenen Abschnitt „Was ist K-test®?“ „Bei K-test® handelt es sich um einen zuverlässigen Selbsttest, mit dem Sie herausfinden, ob Sie an Scheidenpilz oder einer bakteriellen Infektion, wie einer bakteriellen Vaginose erkrankt sind, (…). Innerhalb von nur zehn Sekunden erhalten Sie ein zuverlässiges Testergebnis. (…) Sie erkennen an unterschiedlichen Farbtönen und Ihrem Symptomen, ob Sie an einer bakteriellen Infektion oder Scheidenpilz leiden.“ auf der Internetseite der Antragsgegnerin sei zusätzlich auch deshalb zu beanstanden, weil die uneingeschränkte Formulierung „zuverlässig“ ein per se unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 2 a) HWG beinhalte. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht damit verteidigen, für den Beitrag in der „Deutsche Apotheker Zeitung“ nicht verantwortlich zu sein. Er beruhe nicht lediglich auf einer Pressekonferenz der Antragsgegnerin. Dies sei nicht glaubhaft, weil von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Bilder verwendet und Werbeaussagen aus anderen Werbemedien der Antragsgegnerin wiederholt würden. Es sei vielmehr üblich, dass derartige Berichte von dem „betroffenen Unternehmen“ - wenn nicht ohnehin selbst initiiert - zumindest gegengelesen und anschließend freigegeben werden. Der TV-Spot zu K-test und K.-balance sei ebenfalls irreführend. In dem TV-Spot zu K-test und K.-balance (Anlage AS 11) werde den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, dass bei den zu Beginn des Spots genannten Symptomen „ungewöhnlicher Geruch, Ausfluss oder Jucken“ nur die Diagnosen „Bakterielle Vaginose“ oder „Scheidenpilz“ in Betracht kämen und allein das Ablesen der Verfärbung des Abstrich-Tupfers von K-test eine Diagnose dieser Infektionen ermögliche. Da in dem TV-Spot für die zu Beginn genannten Symptome nur zwei mögliche Diagnosen ausdrücklich genannt würden, gehe der Zuschauer zwanglos davon aus, dass auch nur diese beiden Diagnosen in Betracht kämen. Dies sei jedoch schon im Hinblick auf die weitere mögliche Infektion, die „Trichomoniasis“, nicht zutreffend. Bei den genannten Symptomen könne zudem auch eine andere bakterielle Infektion wie eine Staphylokokken-, Streptokokken- und Gonokokken-Infektion vorliegen. Allein anhand der Verfärbung der Abstrich-Tupfer-Spitze könne die spezifische Diagnose „Bakterielle Vaginose“ zudem nicht bestimmt werden. Denn bei einer Verfärbung könnte auch stattdessen oder gleichzeitig eine Trichomoniasis vorliegen. In dem TV-Spot werde jedoch an keiner Stelle deutlich, dass für die Diagnose zusätzlich subjektiv festgestellte Symptome von der Anwenderin bewertet werden müssten. Es werde vielmehr im Gegenteil nur die Verfärbung der Abstrich-Tupfer-Spitze in Kombination mit der spezifischen Diagnose „Bakterielle Vaginose“ gezeigt. Die Antragsgegnerin werbe auch für K.-Vaginalkapseln irreführend. Die Aussagen auf der Rückseite der Verpackung (Anlage AS 24) „Um zu verhindern, dass vaginale Infektionen erneut auftreten, können K.-Vaginalkapseln direkt im Anschluss an die Behandlung mit einem entsprechenden Arzneimittel angewendet werden (d.h. beginnend am folgenden Tag).“, im Beipackzettel (Anlage AS 7) „Dies ist ein probiotischer Bakterienstamm, der sich durch seine Fähigkeit auszeichnet, sich an die Vaginalschleimhaut anzuheften und die Entwicklung von Vaginalinfektionen, wie z.B. Pilzinfektionen, zu verhindern.“, im Internet (Anlage AS 25) „Auf diese Weise verhindern K.®-Vaginalkapseln eine erneute Infektion und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen.“ sowie in dem Beitrag der „Deutsche Apotheker Zeitung“ „Vaginalinfektionen erkennen und natürlich behandeln“ (Anlage AS 17) und „L. plantarum heftet sich gezielt an die Zellen des Vaginalepithels an und verhindert eine Infektion mit Candida albicans.“ seien unzutreffend. Die Antragsgegnerin behaupte eine Eignung von K.-Vaginalkapseln, erneute vaginale Infektionen verhindern zu können. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Denn die Anwendung von Milchsäurebakterien vermöge die Wahrscheinlichkeit einer erneuten vaginalen Infektion lediglich zu verringern, in keinem Fall jedoch gänzlich, zu 100 %, auszuschließen und damit zu „verhindern“. Die Werbung mit der Eignung von K.-Vaginalkapseln, eine erneute vaginale Infektion zu verhindern, beinhalte ein generell unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne von § 3 Nr. 2 a) HWG. Mit dem Verb „verhindern“ werde suggeriert, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden könne. Der durch die zitierten Aussagen jedenfalls hervorgerufenen Irreführungsgefahr werde nicht dadurch hinreichend begegnet, dass andere Werbeaussagen zurückhaltender formuliert seien. Denn für das Hervorrufen einer Fehlvorstellung sei bereits ausreichend, wenn einzelne Aussagen - wie hier - zu weitgehend formuliert werden. Die Verpackung von K-test. und K.-balance stelle eine unzulässige Mogelpackung dar. Mit der Gestaltung der Verpackungen von K-test Vaginaler Selbsttest und K.-balance Vaginalgel verstoße die Antragsgegnerin gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 43 Abs. 2 MessEG sowie §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, weil die Größe der Verpackungen außer Verhältnis zu den Dimensionen des jeweiligen Inhalts stehe und es sich somit um Mogelpackungen handele. Die Faltschachtel von K-test. (Anlagen AS 10, 18, 19) weise einen Hohlraum von mindestens 90 % auf. Bei der Faltschachtel von K.-balance (Anlagen AS 20, 22, 23) lasse sich ein Hohlraum von mindestens 50 % feststellen. Der angesprochene Verkehr erwarte, dass die Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des in ihr enthaltenen Produkts stehe. Eine Täuschung - und damit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und § 3a UWG i.V.m. § 43 Abs. 2 MessEG - werde in der einschlägigen Rechtsprechung bereits bei Abweichungen von 30% zwischen der Füllmenge und den Dimensionen der Verpackung angenommen. Aus den Allgemeinen Grundsätzen für die Gestaltung von Fertigpackungen i.S. von § 17 Eichgesetz - jetzt § 7 Abs. 2 FPV - ergebe sich, dass die Packungsgröße näher zu prüfen sei, wenn die 30%-Grenze überschritten werde. Diese Leitlinien seien für die Bestimmung der berechtigten Verbrauchererwartung auch trotz ihrer Unverbindlichkeit relevant. Die einschlägige Rechtsprechung sei auch auf Medizinprodukte übertragbar. Ein technischer Grund für die Hohlräume sei fernliegend. Ein Informationsbedürfnis der Anwenderinnen sei schon kein technischer Grund und werde üblicherweise vom Beipackzettel erfüllt. Der eigentliche Zweck der großen Verpackungen liege vielmehr darin, dass die Anwenderin das Produkt in der Apotheke besser wahrnehme als Wettbewerbsprodukte. Der Antragsgegnerin stehe zudem mehr Werbefläche für ihre irreführenden Werbebehauptungen zur Verfügung. Die Standfestigkeit der Verpackung als Grund sei ersichtlich vorgeschoben. Auch sei ein Hohlraum zur Vermeidung von Transportschäden nicht erforderlich. Nicht überzeugend sei das Argument der Antragsgegnerin, dass aufgrund der wenigen Wettbewerbsprodukte bei der Anwenderin keine bestimmte Erwartungshaltung hinsichtlich des Verhältnisses von Verpackungsgröße und Inhalt bei K-test bestünde. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erwarte der Verbraucher bei jeder Art von Produkt stets ein angemessenes Verhältnis. Die Anwenderin sei schließlich auch bei anderen Produkten für den Test des vaginalen pH-Werts bzw. für den Test von Scheidenpilz gewöhnt, dass die Dimensionen des Verpackungsinhalts in einem angemessenen Verhältnis zu der äußeren Umverpackung stünden. Dies zeigten die äußeren Umverpackung von „e. pH-Control“ (5 Tests), „Vagi… Scheidenpilz-Schnelltest“ (1 Testhandschuh, 1 Abstrich-Tupfer), „Vi. pH Schnelltest für zu Hause“ (3 Folienverpackungen mit jeweils einem Applikator). Das Produkt „Vi. pH Schnelltest für zu Hause“ sei zusätzlich in der Packungsgröße 10 Tests erhältlich (Anlagenkonvolut AS 36). Die Fehlvorstellung der Erwerberin über die Anzahl der Abstrich-Tupfer werde schließlich auch nicht durch die Angaben auf der Verpackung korrigiert. Insbesondere seien die nach der Fertigpackungsverordnung gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise zur Füllmengenangabe nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht geeignet, eine Fehlvorstellung auszuräumen, weil diese üblicherweise nicht beachtet würden. Hinzu komme, dass die Füllmengenangabe auch farblich im Hinblick auf die graue Schrift der ansonsten bunt, überwiegend in rötlichen Tönen gestalteten Verpackung von K-test. nicht besonders auffalle. Die Füllmengenangabe solle bestimmungsgemäß auch gar nicht wahrgenommen werden, wenn die Packungen von K-test Vaginaler Selbsttest, wie in dem in der Anlage AS 13 abgebildeten Apothekenaufsteller K., so angeboten würden, dass der untere Abschnitt der Verpackung mit der Füllmengenangabe verdeckt sei. Vor dem Hintergrund, dass es eine Reihe von pH-Tests gebe, bei denen mehr als ein Test in einer Verpackung angeboten werde, sei auch das Argument nicht valide, dass die Anwenderin in einer Verpackung nur einen Test erwarte. Die Tatsache, dass die Produkte zur Messung des pH-Werts - und nichts anderes leiste im Ergebnis auch K-test - in einer Verpackung mehrere Tests enthielten, spreche ganz im Gegenteil dafür, dass ein Bedürfnis zur regelmäßigen Kontrolle des vaginalen pH-Werts bei der Anwenderin bestehen könne. Selbst wenn die Füllmengenangabe Fehlvorstellungen der Erwerberin über die Anzahl der Abstrich-Tupfer ausreichend entgegenwirken könnte, würde durch diese Angabe jedenfalls die Fehlvorstellung über die Größe bzw. Wertigkeit des Abstrich-Tupfers nicht korrigiert. Diese sei jedoch für den Kaufentschluss gleichermaßen relevant wie die Anzahl der in einer Verpackung enthaltenen Produkte. Aufgrund der Größe der Verpackung von K-test. erwarte die Erwerberin jedenfalls ein besonders aufwendiges und damit werthaltiges Testsystem und nicht - wie hier - einen einzigen, einfachen Abstrich-Tupfer aus Plastik, der nach seinen Dimensionen sowohl hinsichtlich der Höhe, der maximalen Breite als auch der Tiefe nur einen Bruchteil des Fassungsvermögens der Verpackung ausmache. Unabhängig von der Größe des Abstrich-Tupfers könne die Anwenderin zumindest Zubehör erwarten. Die vermeintliche Werthaltigkeit des Testsystems werde durch die Texte auf der Verpackung von K-test. unterstützt. Der Kundin werde suggeriert, sie kaufe einen sehr komplexen Test zur Diagnose einer „Bakteriellen Vaginose“, einer „Trichomoniasis“ oder eines „Scheidenpilzes“, obwohl es sich tatsächlich nur um einen einfachen pH-Test in der Form eines Plastik-Abstrich-Tupfers handele. Hinzu komme, dass auch der für K-test gewählte Verkaufspreis nicht geeignet sei, Fehlvorstellungen über die Wertigkeit des Abstrich-Tupfers zu korrigieren. Bei K.-balance gälten die vorstehenden Ausführungen zu K-test, insbesondere zur fehlenden Korrektur der Fehlvorstellung über die Anzahl der Tuben, der Füllmenge der einzelnen Tuben nach Volumen sowie deren Wertigkeit entsprechend. Die Antragstellerin hat - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - beantragt, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken 1. für das In-vitro-Diagnostikum K-test® Vaginaler Selbsttest mit den Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen a) „Hilft weit verbreitete Scheideninfektionen selbst zu diagnostizieren (…)“; und/oder b) „wahrscheinlich Scheideninfektion durch Hefepilze (bei gelbem Tupfer)“; und/oder c) „Sekundenschnelles Ergebnis mit einer Zuverlässigkeit > 90%“; zu Ziffer 1. a) - 1. c) jeweils wenn dies geschieht wie auf der Verpackungsvorderseite von K-test® Vaginaler Selbsttest (Anlagenkonvolut AS 10); und/oder d) „K-test® liefert sekundenschnell ein Ergebnis mit einer Zuverlässigkeit von über 90%.“; und/oder e) „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ in Kombination mit der Darstellung eines gelben Abstrich-Tupfers; zu Ziffer 1. d) - 1. e) jeweils wenn dies geschieht wie auf Verpackungsrückseite von K-test® Vaginaler Selbsttest (Anlagenkonvolut AS 10); und/oder f) „Mit K-test® führen Sie unkompliziert zu Hause einen Test durch, der schnell eine Diagnose liefert. Die Zuverlässigkeit des Tests liegt bei über 90%. Dieser innovative Test beseitigt innerhalb weniger Sekunden die Unsicherheit über die Art der Erkrankung.“; und/oder g) „Mit dem innovativen K-test® können Sie in Eigenregie zu Hause feststellen, ob und an welcher vaginalen Infektion Sie erkrankt sind.“; und/oder h) „Zwar sind die Krankheiten Scheidenpilz und bakterielle Vaginose beide weit verbreitet, es handelt sich aber dennoch um sehr unterschiedliche vaginale Infektionen, die verschiedenartige Therapien erfordern. Es ist tatsächlich nicht einfach, die beiden Erkrankungen zu unterscheiden. K-test® ermöglicht Ihnen eine sehr genaue Zuordnung Ihrer Symptome, sodass Sie auf dieser Basis eine passende Behandlung auswählen können.“; und/oder i) „Bei K-test® handelt es sich um einen zuverlässigen Selbsttest, mit dem Sie herausfinden, ob Sie an Scheidenpilz oder einer bakteriellen Infektion, wie einer bakteriellen Vaginose erkrankt sind, (…). Innerhalb von nur zehn Sekunden erhalten Sie ein zuverlässiges Testergebnis. (…) Sie erkennen an unterschiedlichen Farbtönen und Ihrem Symptomen, ob Sie an einer bakteriellen Infektion oder Scheidenpilz leiden.“; zu Ziffer 1. f) - 1. i) jeweils wenn dies geschieht wie auf der Homepage von K-test.® Vaginaler Selbsttest, abrufbar unter der URL http://www.K..de/de/intimgesundheit/produkte/K-test.-vaginaler-selbsttest-fuer-zuhause/ (Anlage AS 12) und/oder j) „Selbsttest zur Unterscheidung zwischen Scheidenpilzinfektion und bakterieller Vaginose*“, wenn dies geschieht wie auf der Vorderseite und/oder Rückseite des Apothekenaufstellers K.® (Anlage AS 13) und/oder wie in der in Anzeige K.® (Anlage AS 14) und/oder wie auf dem Zahlteller K.® (Anlage AS 15); und/oder k) „Testergebnis deutet auf Scheidenpilz hin.“, wenn dies geschieht wie auf dem Zahlteller K.® (Anlage AS 15); und/oder l) „Folgende Infektionen lassen sich durch K-test® unterscheiden: Bakterielle Vaginose und Vaginalpilz“ und/oder m) „In einer Validierungsstudie4 wurde eine Sensivität von 91,8 Prozent und eine Spezifität von 92,9 Prozent für K-test® erreicht“ unter Verweis auf „Geva, A. et.al., Novel Polymer for Diagnosis of Bacterial Vaginosis and Trichomoniasis Infections, 2012“ zu Ziffer 1. l) - 1. m) jeweils wenn dies geschieht wie in dem Factsheet - Das neue K.® Portfolio (Anlage AS 16); und/oder n) „Wenn man wissen möchte, ob ein Scheidenpilz oder eine bakterielle Entzündung vorliegt, ist der K-test® interessant, (…).“ und/oder o) „Zusammen mit den Leitsymptomen Ausfluss und Geruch kann dann zwischen einer Infektion mit Trichomonaden, Bakterien oder Pilzen unterschieden werden.“ und/oder p) „(…) In Validierungsprüfungen zeigte K-test® eine Sensivität von 91,8 Prozent und eine Spezifität von 92,9 Prozent.“ zu Ziffer 1. n) - 1. p) jeweils wenn dies geschieht wie in dem Beitrag in der Deutschen Apotheker Zeitung „Vaginalinfektionen erkennen und natürlich behandeln“ (Anlage AS 17); und/oder 2. für das In-vitro-Diagnostikum K-test® Vaginaler Selbsttest und das Medizinprodukt K.-balance® Vaginalgel mit dem TV-Spot „Tappen Sie im Dunkeln…“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie geschieht wie in dem Storyboard zu dem TV-Spot (Anlage AS 11); und/oder 3. […] und/oder 4. das In-vitro-Diagnostikum K-test® Vaginaler Selbsttest anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Verpackung die Maße 12 cm Höhe x 8,5 cm Breite x 3,2 cm Tiefe aufweist und in der Verpackung nur ein flaches Päckchen mit den Maßen 11,3 cm Länge x 6,3 cm Breite x 0,5 cm Tiefe mit einem Abstrich-Tupfer mit den Maßen 8 cm Länge x max. 2,8 cm Breite x 0,5 cm Tiefe enthalten ist (Anlage AS 10, Anlage AS 18 und Anlage AS 19); und/oder 5. a) - c) […] und/oder 6. das Medizinprodukt K.-balance® Vaginalgel anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Verpackung die Maße 11,2 cm Höhe x 8,5 cm Breite x 4,6 cm Tiefe aufweist und in der Verpackung nur sieben Einweg-Tuben mit den Maßen 10,8 cm Länge x max. 3 cm Breite x max. 0,7 cm Tiefe enthalten sind (Anlage AS 20, Anlage AS 22, Anlage AS 23); und/oder 7. für das Medizinprodukt K.® Vaginalkapseln mit den Aussagen zu werben und/oder werben zu lassen a) „Um zu verhindern, dass vaginale Infektionen erneut auftreten, können K.® Vaginalkapseln direkt im Anschluss an die Behandlung mit einem entsprechenden Arzneimittel angewendet werden (d.h. beginnend am folgenden Tag).“, wenn dies geschieht wie auf der Verpackungsrückseite von K.® Vaginalkapseln (Anlage AS 24); und/oder b) „Dies ist ein probiotischer Bakterienstamm, der sich durch seine Fähigkeit auszeichnet, sich an die Vaginalschleimhaut anzuheften und die Entwicklung von Vaginalinfektionen, wie z.B. Pilzinfektionen, zu verhindern.“, wenn dies geschieht wie in der Packungsbeilage zu K.® Vaginalkapseln (Anlage AS 7); und/oder c) „Auf diese Weise verhindern K.® Vaginalkapseln eine erneute Infektion und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen.“, wenn dies geschieht wie auf der Homepage von K.® Vaginalkapseln abrufbar unter der URL http://www.K..de/de/intimgesundheit/produkte/K.-K.-vaginalkapseln/?back_page_id=99 (Anlage AS 25); und/oder d) „L. plantarum heftet sich gezielt an die Zellen des Vaginalepithels an und verhindert eine Infektion mit Candida albicans.“, wenn dies geschieht wie in dem Beitrag in der Deutschen Apotheker Zeitung „Vaginalinfektionen erkennen und natürlich behandeln“ (Anlage AS 17); Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat die Ansicht vertreten, dass die von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe fehl gingen. Die streitgegenständlichen Angaben der Antragsgegnerin seien inhaltlich zutreffend und wissenschaftlich belegt. Da sich die Angaben ausschließlich an Frauen richteten, könne ein mit Männern besetzter Spruchkörper nicht aus eigener Anschauung entscheiden. Vielmehr sei eine Verkehrsbefragung erforderlich. Die Antragstellerin gehe von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast aus. Es sei Aufgabe der Antragstellerin, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen aufzuzeigen. Dies sei nicht erfolgt. Die Aussagen zum K-test seien nicht irreführend. Anders als ein gewöhnlicher pH-Test berücksichtige das spezielle Polymer von K-test nicht nur den Säuregehalt der Vaginalflora. Maßgeblich für die Verfärbung der Tupfer-Spitze sei auch die Pufferkapazität des Vaginalsekrets. So schwenke der Farbindikator von K-test nicht nur aufgrund des pH-Werts, sondern auch aufgrund einer veränderten Pufferkapazität des wässrigen Ausflusses um. Die Pufferkapazität des Vaginalsekretes spiele bei der Diagnose einer „Bakteriellen Vaginose“ eine Rolle, da diese mit der Wässrigkeit des Ausflusses korreliere und damit zusätzliche Informationen zum zweiten Amsel-Kriterium liefere. Die Pufferkapazität einer biochemischen Lösung - wie des Vaginalausflusses - werde unter anderem von deren Proteingehalt beeinflusst. Je weniger Proteine in einer Lösung enthalten seien und je wässriger diese Lösung sei, desto geringer sei deren Pufferkapazität. Dies sei auch bei einem für die „Bakterielle Vaginose“ oft typischen „dünnflüssigen“ Ausfluss der Fall. Durch die Kombination der qualitativen Bestimmung der Pufferkapazität des Vaginalsekrets und dessen pH-Wert Bestimmung schlage der Farbindikator von K-test bei einer niedrigen Pufferkapazität - d.h. Wässrigkeit - des Vaginalsekrets selbst dann um, wenn sich der pH-Wert an sich im normalen Bereich bewege. Hierdurch werde die Wahrscheinlichkeit von falschen Negativbefunden (Bakterielle Vaginose mit dünnflüssigem Ausfluss, aber normalem pH) reduziert. Dies ergebe sich auch aus den Studien von Donders et al. und von Geva et al.. Die Antragsgegnerin bewerbe K-test auch zu Recht als zuverlässig. Die Angaben „Zuverlässigkeit > 90 %“ und „Zuverlässigkeit von über 90 %“ bezögen die angesprochenen Verkehrskreise allein auf die Zuverlässigkeit der Verfärbung des Abstrich-Tupfers. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dieser Abstrich-Tupfer als In-vitro-Diagnostikum Inhalt der Produktverpackung sei und Werbeaussagen, die sich auf der Produktverpackung befänden, natürlicherweise durch die angesprochenen Verkehrskreise auf den Verpackungsinhalt bezögen. Dieses Verkehrsverständnis werde dadurch verstärkt, dass sich alle drei Bulletpoints - und damit auch die Angabe der Zuverlässigkeit - unmittelbar unterhalb der bildlichen Darstellung des Tupfers befänden. Ferner beziehe sich der Inhalt jedes einzelnen Bulletpoints (“klinisch getestet“, „Ergebnis einfach abzulesen“ und „Zuverlässigkeit > 90%“) nicht auf die Diagnose durch die Anwenderinnen, sondern auf den Abstrich-Tupfer und seine Eigenschaften. Darüber hinaus zeige auch die konkret angegriffene Formulierung “Sekundenschnelles Ergebnis mit einer Zuverlässigkeit > 90 %“, dass sich der Prozentwert auf die Verfärbung des Abstrich-Tupfers beziehe. Ein sekundenschnelles Ergebnis könne nur unabhängig von persönlichen Mitwirkungshandlungen der Anwenderin angekündigt werden. Dies sei den Anwenderinnen schon aufgrund der verpackungsrückseitig aufgeführten Tabelle bewusst, wo die Feindiagnose anhand der bestehenden Symptome eingehend erläutert werde. Selbst die Antragstellerin räume ein, dass die Antragsgegnerin auf der Produktverpackung für die Angabe „Zuverlässigkeit > 90 %“ gerade nicht die Zuverlässigkeit der Diagnose als Bezugspunkt nenne. Aus der Studie von Geva et al. gehe unzweifelhaft hervor, dass die Verfärbung der Spitze des Abstrich-Tupfers in über 90% aller Fälle zuverlässig erfolge. Eine Irreführung scheide somit aus. Geradezu abwegig sei in diesem Zusammenhang der Versuch der Antragstellerin, aus der Angabe „richtige Behandlung“ auf der Produktverpackung ein Verkehrsverständnis abzuleiten, wonach die Anwenderinnen von einer Diagnosezuverlässigkeit von 100 % ausgingen. Die Studie von Geva et al. sei ordnungsgemäß veröffentlicht. Die medizinische Gesellschaft, die den Kongress veranstalte und das Journal herausgebe, in dem das Abstract publiziert worden sei, verfüge über ein wissenschaftliches Komitee, das sich für sämtliche wissenschaftliche Aktivitäten verantwortlich zeige. Diese Gesellschaft gebe das "European Journal of Contraception and Reproductive Health Care" heraus, in dem das Abstract von Geva et al. veröffentlicht worden sei. Jährlich erschienen sechs Ausgaben dieses Journals mit "original peer-reviewed research papers as well as review papers (…)". Zudem seien Tagungsposter eine eigene, anerkannte Form der wissenschaftlichen Veröffentlichung. Allein die umfangreichen Einlassungen der Antragstellerin zu der Methodik der Studie, dem Studiendesign und den dort zusammengefassten Ergebnissen zeigten, dass eine wissenschaftliche Auseinandersetzung auf Basis des Abstracts ohne weiteres möglich sei. Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin auch auf Anfrage die entsprechenden Daten übermittelt. Berufliche Beziehungen zwischen den Autoren und dem Hersteller seien branchenüblich. Die Studie von Geva et al. stütze auch inhaltlich die streitgegenständlichen Angaben der Antragsgegnerin. Es sei nicht richtig, dass Scheidenpilzinfektionen nicht Gegenstand der dortigen Untersuchung gewesen seien. Vielmehr seien die Untersuchungen in dem Bewusstsein durchgeführt worden, dass es sich bei Scheidenpilzinfektionen ebenfalls um einen häufigen Grund für vaginale Beschwerden handele. Dementsprechend heiße es unter der Überschrift „Abstract“, Unterüberschrift „Objective“: „AMSEL criteria and Nugent scoring were used for BV diagnosis, cultures for Candida species and Inpouch TV for Trichomonas.” Dementsprechend heiße es auch unter der Unterüberschrift „Background“ „Only 33.7 % of self OTC antifungal treatment is appropriate”. Zuletzt heiße es auch unter der Unterüberschrift „Study Design“: „Results of the VS-SENSE were compared to the clinical diagnosis: Amsel criteria and the Nugent scoring for BV, cultures for Candida sp. and Trichomonas.”. Die referenzierte Studie von Geva et al. sei gerade zu dem Zweck durchgeführt worden, die Diagnosefähigkeit von K-test. mit Blick auf die Befunde „Bakterielle Vaginose“ und „Trichomoniasis“ in Abgrenzung zu anderen Befunden - wie insbesondere einer Scheidenpilzinfektion - zu testen. Könne eine „Bakterielle Vaginose“ und eine „Trichomoniasis“ ausgeschlossen werden, ermögliche dieses Ergebnis den Anwenderinnen durch den Abgleich der individuell vorherrschenden Symptome mit den verpackungsrückseitig aufgeführten Symptomen aber gerade, eine solche Scheidenpilzinfektion zu diagnostizieren. Unrichtig sei ferner der Vorwurf der Antragstellerin, dass das Produkt K-test den Anwenderinnen lediglich ermögliche, einen „Alternativbefund“ „Bakterielle Vaginose“ und/oder „Trichomoniasis“ zu stellen. Aus der referenzierten Studie von Geva et al. ergebe sich eindeutig, dass die Diagnose „Bakterielle Infektion“ mit Hilfe des streitgegenständlichen Produkts mit einer Zuverlässigkeit von > 90 % erstellt werden könne. Die Symptomatik der Befunde „Bakterielle Vaginose“ und „Trichomoniasis“ unterscheide sich erheblich. Weise das Testergebnis erst einmal auf eine „Bakterielle Infektion“ hin, was das Produkt der Antragsgegnerin mit einer Zuverlässigkeit von > 90 % indiziere, könne die Anwenderin die „Differentialdiagnose“ innerhalb von Sekunden anhand der tabellarisch aufgeführten Symptome erstellen. Die Studie sei einfach verblindet gewesen, nämlich gegenüber der Arztgruppe. Eine einfache Verblindung gegenüber dem Arzt sei bei einem klinischen Test eines Diagnostikums ausreichend, eine Verblindung gegenüber dem Patienten sei nicht geboten. Gegenstand dieses Tests sei schließlich nicht die Wirksamkeit eines Arzneimittels oder Medizinprodukts zur Heilung oder Linderung einer Erkrankung, so dass die Vermeidung eines Placeboeffekts nicht erforderlich sei, sondern die Validierung des zu überprüfenden Diagnostikums. Die von der Antragstellerin überreichten Studien könnten die Ergebnisse von Geva et al. schon deshalb nicht in Frage stellen, weil dort nicht K-test. Untersuchungsgegenstand gewesen sei. Keine einzige dieser Studien beziehe sich auf K-test.. Mit K-test. ließen sich auch sekundenschnelle Ergebnisse erzielen. Eine sekundenschnelle Diagnose sei mit K-test selbst dann möglich, wenn die von den Anwenderinnen zum Abgleich ihrer Symptome benötigte Zeit eingerechnet werde. Die Spitze des Abstrich-Tupfers zeige bereits nach ca. zehn Sekunden an, ob eine bakterielle Infektion gegeben sei oder nicht. Im Anschluss könnten die Patientinnen durch Abgleichung ihrer Symptomatik mit den Angaben auf der Verpackungsrückseite innerhalb von wenigen Sekunden eine Selbstdiagnose stellen. Der Abgleich der jeweiligen Symptomatik bereite den Anwenderinnen auch keine erheblichen Schwierigkeiten. Die Antragsgegnerin nehme die Anwenderinnen mit ihrem Produkt gerade an die Hand. Demgegenüber ließen sich aus der Studie von Donders et al. (Anlage AS 33) keine Rückschlüsse ziehen. Die Studie habe lediglich 14 Probandinnen eingeschlossen. Die Antragsgegnerin suggeriere an keiner Stelle, dass es keine anderen vaginalen Infektionen als „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilzinfektionen“ gebe. Sie weise vielmehr auf der Vorderseite der Verpackung, wie die mit „Hilft“ beginnende Formulierung zeige, darauf hin, dass es sich bei diesen Infektionen um häufige Erkrankungen handele. Sofern die Antragstellerin als potentielle Alternativursachen für die streitgegenständliche Symptomatik die Befunde Chlamydien, Gonorrhoe, Aerobe Vaginitis und/oder Neurodermitis anführe, fehle jeder Vortrag dazu, wie häufig diese Erkrankungen überhaupt aufträten. Auch mache sie nicht glaubhaft, dass die Symptome dieser Krankheiten von den Anwenderinnen und/oder medizinischem Fachpersonal überhaupt verwechselt würden. Nicht nachvollziehbar sei ferner der Vorwurf, die Antragsgegnerin behaupte durch ihre Produktaufmachung eine Ausschließlichkeit des jeweiligen Befunds unter Ausschluss der Möglichkeit einer Mischinfektion. Die Antragsgegnerin suggeriere den Anwenderinnen nichts dergleichen. Vielmehr stelle sie sowohl auf der Produktverpackung als auch im Internet klar, dass K-test ausschließlich dazu in der Lage sei, bei der Diagnose der drei häufigen Erkrankungen „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilzinfektion“ zu helfen. Auch weise sie auf der linken Verpackungsseite ausdrücklich darauf hin, dass Krankheitssymptome auch durch eine „Kombination dieser Mikroorganismen hervorgerufen werden“ könnten. Allein der Begriff „Kombination“ zeige, dass eine Ausschließlichkeitserwartung bei den Anwenderinnen nicht hervorgerufen werde. Sofern die Antragstellerin zuletzt daran zweifele, dass K-test bei Mischinfektionen den jeweils dominanten Befund indiziere, offenbarten diese Ausführungen erneut ein unzutreffendes Verständnis der Darlegungs- und Beweislast. Die Antragstellerin habe keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass diese Behauptung der Antragsgegnerin unzutreffend sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, sich diesbezüglich zu exkulpieren. Auch die Angriffe der Antragstellerin gegen den TV-Spot der Antragsgegnerin gingen fehl. Den Adressatinnen sei bewusst, dass es sich bei den dortigen Einblendungen lediglich um exemplarische Befunde handele, die mit dem Produkt der Antragsgegnerin ermittelt werden könnten. Keinesfalls erwarteten die Adressatinnen in einem TV-Spot abschließende Informationen über die Funktionsweise von K-test.. Dies zeige auch der Rechtsgedanke des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, wonach eine Information nur in einem dem Kommunikationsmittel angemessenen Umfang erfolgen müsse. „Bakterielle Vaginose“ und „Scheidenpilz“ würden dort auch nicht als die einzig denkbaren Befunde bezeichnet. Die Adressatinnen entnähmen dem TV-Spot der Antragsgegnerin mithin lediglich die Aussage, dass K-test dazu in der Lage sei, ihnen bei der Zuordnung bestehender Symptome zu helfen und somit „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Dies sei zutreffend. Auch die übrigen Werbemittel seien nicht irreführend. Die Antragsgegnerin werbe nicht mit der Angabe „wirkt zuverlässig“. Die Antragsgegnerin suggeriere dem Verkehr nicht, dass das streitgegenständliche Produkt K-test einen Zuverlässigkeitsgrad von 100 % habe. Vielmehr werde auf dem von der Antragstellerin angegriffenen Internetauftritt wiederholt klargestellt, dass der Zuverlässigkeitsgrad des Produkts lediglich bei über 90 % liege. Die Annahme eines Erfolgsversprechens im Sinne von § 3 Nr. 2 a HWG liege daher fern. Die Antragsgegnerin habe in Bezug auf den Beitrag „Vaginalinfektionen erkennen und natürlich behandeln“ in der „Deutsche Apotheker Zeitung (Anlage AS 17) keinen Einfluss auf die von der Antragstellerin angegriffenen Textpassagen genommen und diesen Artikel auch nicht initiiert. Es handele sich um einen rein redaktionellen Beitrag. Der Beitrag sei auch nicht werblich gestaltet. Vorsorglich werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich bei der gemäß dem Antrag zu Ziffer 1. n) angegriffenen Äußerung („Wenn man wissen möchte, ob ein Scheidenpilz oder eine bakterielle Entzündung vorliegt, ist der K-test® interessant“) nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung der dort zitierten Gynäkologin Frau Dr. Verena Breitenbach handele. Die Äußerung sei erkennbar durch ein Element des subjektiven Dafürhaltens geprägt und könnte der Antragsgegnerin mit Blick auf die gemäß Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit selbst dann nicht untersagt werden, wenn sie diese Aussage selbst aufgestellt hätte (quod non). Die Angaben zum Produkt K. begründeten weder ein unzulässiges Erfolgsversprechen gemäß § 3 Nr. 2 a) HWG noch seien sie irreführend. Die Angaben erweckten in ihrem Gesamtzusammenhang nicht den Eindruck, als könne eine erneute vaginale Infektion bei Einnahme von K.-Vaginalkapseln in jedem Einzelfall mit einhundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden. Sowohl auf der Verpackungsvorderseite als auch auf der Verpackungsrückseite werde wiederholt klargestellt, dass K.-Vaginalkapseln dabei helfe, das natürliche Scheidenmilieu wiederherzustellen, und auf diese Weise wiederkehrenden Vaginalinfektionen vorbeugen könne. Entsprechende Klarstellungen erfolgten auch im Internet. Die Begriffe „Regeneration“ und „Wiederherstellung“ indizierten eine Rückkehr zum natürlichen Zustand - nämlich demjenigen vor der Infektion. Selbstverständlich sei den Anwenderinnen dabei bewusst, dass diese Wiederherstellung der natürlichen Abwehrkräfte keinen einhundertprozentigen Schutz vor vaginalen Infektionen garantieren könne. Dies zeige bereits die Tatsache, dass sich die Anwenderinnen überhaupt infiziert hätten. Die Anwenderinnen würden auch nicht über den Inhalt der Produkte K-test und K.-balance getäuscht. Der in Folie eingeschweißte Abstrich-Tupfer von K-test weise Maße von 11,3 cm in der Höhe und 6,3 cm in der Breite, die Umverpackung eine Höhe von 12,1 cm und eine Breite von 8,4 cm. Bereits dies zeige, dass Höhe und Breite der Sekundärverpackung mit Blick auf die Maße der Primärverpackung erforderlich seien. Die Tube von K.-balance habe eine Länge von 10,9 cm, die Umverpackung sei 11,2 cm hoch. Die breiteste Stelle der Tube betrage 2,9 cm, so dass die sieben Tuben insgesamt eine Breite von 20,3 cm hätten, während die Produktverpackung lediglich eine Breite von 8,4 cm aufweise. Entsprechend sei es zwingend, dass die Tiefe der Produktverpackung mindestens das Doppelte der Tiefe der Tube aufweise. Die Tube selbst habe eine Tiefe von 2 cm, während die Produktverpackung 4,5 cm tief sei. Mindestens die Höhe und die Breite der Sekundärverpackungen seien daher mit Blick auf die verpackten Produkte zwingend. Die von der Antragstellerin behauptete Fehlvorstellung könne daher denklogisch allein durch die Tiefe der Verpackung erzeugt werden. Die Verbraucherinnen nähmen die Tiefe der Verpackung im Zusammenhang mit ihrer Kaufentscheidung jedoch gar nicht wahr, da ihnen die Produktverpackung im Sichtwahlbereich der Apotheke präsentiert werde. Die bisherigen Fallgestaltungen könnten nicht auf Medizinprodukte übertragen werden. Die Erwartungshaltung bei Medizinprodukten knüpfe nicht an die Menge, sondern an den Zweck der Verwendung an. Eine solche Verknüpfung zwischen Füllmenge und Verwendungsmöglichkeit sei jedoch weder bei K-test noch bei K.-balance gegeben. Sowohl K-test als auch K.-balance sei zur intravaginalen Anwendung bestimmt. Hier gelte je kleiner das Produkt, desto angenehmer sei die Anwendung. Die Größe von K-test und von K.-balance sei für die Anwenderin auch belanglos: Eine effektive Anwendung sei unabhängig von der konkreten Produktgröße möglich. Wer einen Selbsttest erwerbe, um eine Diagnose zu stellen, benötige lediglich eine Anwendung. Eine mehrfache, dauerhafte Anwendung sei nicht beabsichtigt oder erforderlich. Dementsprechend erwarteten die Anwenderinnen auch nur eine Anwendungseinheit. Entsprechendes gelte auch für K.-balance. Entscheidend für die Anwenderinnen sei, dass die Füllmenge pro Verkaufseinheit für eine effektive Anwendung des Produkts ausreiche. Es handele sich ersichtlich um eine Therapie mit siebenmaliger Anwendung von K.-balance, so dass eine Fehlvorstellung über die Füllmenge gar keine Erwartungshaltung der Verbraucherinnen über den Umfang der Anwendung von K.-balance zur Folge hätte. Dementsprechend entstehe keine Irreführung, die geeignet wäre, den Kaufentschluss positiv zu beeinflussen. Die Größe eines Medizinprodukts habe auch nichts mit dessen Wertigkeit oder technologischer Komplexität zu tun. Daran ändere auch die Verpackung von Konkurrenzprodukten nichts. Diese wiesen ebenfalls Hohlräume auf. Schließlich handele es sich bei dem Aspekt, bereits auf der Verpackung über die wesentlichen Produktdetails informiert zu werden und der Verpackung die erforderliche Standfestigkeit zu geben, sehr wohl um „technische Gründe“ i.S.d. § 43 Abs. 2 MessEG. Die Alternativvorschläge zur Gestaltung der Umverpackung seien nicht praktikabel. Das Landgericht, Kammer 16 für Handelssachen, hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 7.10.2016 zu Antrag Ziffer 1. a) -m), Ziffer 2., Ziffer 5. a-c) (Urteil Ziffer 3. a) - c)), Ziffer 7. a) (Urteil Ziffer 4.) antragsgemäß erlassen und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin für den Artikel in der Deutsche Apotheker Zeitung“ verantwortlich sei. Für eine inhaltliche Abstimmung des Beitrags zwischen der Antragsgegnerin und dem verantwortlichen Redakteur spreche insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung der Werbebotschaften und die Übernahme der Bilder der Antragsgegnerin, die diese der Redaktion zur Verfügung gestellt habe. Die Antragsgegnerin verwende auch Mogelpackungen. Insbesondere wende das Landgericht ein unzutreffendes Regel-Ausnahme-Verhältnis an. Grundsätzlich erwarte der Verkehr, dass Verpackung und Inhalt in einem angemessenen Verhältnis stünden. Nur ausnahmsweise bestehe keine entsprechende Verbraucherwartung. Auch bei den streitgegenständlichen Umverpackungen bestehe keine solche Erwartung. Schließlich liege auch bezogen auf das Produkt K. ein unzulässiges Wirkversprechen vor. Die Antragstellerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 7.10.2016, die einstweilige Verfügung gemäß Ziffer 1. n), o), p), 4., 6., 7. b), c), d) des beim Landgericht gestellten Antrags zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. und darüber hinaus das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Verurteilungen zu Ziffer 1. a) - m), 2. und 4. (Ziffer 7. a) des erstinstanzlichen Antrags) des Tenors aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Angaben der Antragsgegnerin betreffend das Produkt K-test. Vaginaler Selbsttest wissenschaftlich nicht ausreichend abgesichert seien. Die Studie von Geva et al. (2012) werde den Anforderungen an eine wissenschaftliche Veröffentlichung in jeder Hinsicht gerecht. Insbesondere genüge eine Veröffentlichung als Abstract oder Konferenzposter. Die Studie trage auch inhaltlich die Aussagen. Inzwischen sei die Studie in ausführlicher Form veröffentlicht worden (Anlage BB 6). Jedenfalls diese Veröffentlichung trage die ausgelobten Angaben und genüge auch in förmlicher Hinsicht den Anforderungen an einen wissenschaftlichen Nachweis. Es liege bezogen auf K.-Vaginalkapseln auch kein unzulässiges Wirkversprechen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung und die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat nur zu Ziffer 7. c) des erstinstanzlichen Antrags Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung der Antragstellerin unbegründet (dazu unter I.). Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat nur hinsichtlich Ziffer 1. j) bezogen auf die Verpackungsvorderseite gemäß der Anlage AS 13 (Apothekenkaufsteller) Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet (dazu unter II.). I. Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat nur zu Ziffer 7. c) des erstinstanzlichen Antrags Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung der Antragstellerin unbegründet. 1. Die Berufung der Antragstellerin bezüglich des erstinstanzlichen Antrag Ziffer 1. n), o), p) hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht keine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den Beitrag in der „Deutsche Apotheker Zeitung“ gesehen. Die Antragstellerin greift mit ihrem Antrag zu Ziffer 1. n), o), p) nicht die „Deutsche Apotheker Zeitung“ wegen einer verschleierten Werbung an, sondern möchte ein Verbot der Aussagen in dem Artikel gegenüber der Antragsgegnerin erreichen. Die Antragstellerin hat aber nicht ausreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin für den Beitrag „Vaginalinfektionen erkennen und natürlich behandeln“ (mit-)verantwortlich ist. Es handelt sich bei dem angegriffenen Artikel - wie nicht zuletzt das auf den Autor verweisende Kürzel „rei“, der fehlende Hinweis „Anzeige“ und die Quelle „Pressekonferenz FOKO „2016“ in dem Beitrag zeigt -, der Aufmachung nach um einen redaktionellen Beitrag der „Deutsche Apotheker Zeitung“. Da die Gestaltung redaktioneller Beiträge im eigenen Verantwortungsbereich des Presseorgans liegt, kann grundsätzlich aus deren Aufmachung in der Regel keine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens hergeleitet werden, über dessen Produkte berichtet wird, so dass insoweit grundsätzlich ein Prüfungsvorbehalt entfällt. Ein solcher Vorbehalt ist mit Blick auf die grundsätzliche Eigenverantwortung der Presse nur ausnahmsweise geboten. Ein solcher kann in Betracht kommen, wenn zum Beispiel nach Art und Inhalt eines Interviews und/oder bei Berücksichtigung der Gegebenheiten auf Seiten des Adressaten die Möglichkeit eines Berichts mit werbendem Charakter nicht ganz fernliegt (vgl. BGH, GRUR 1997, 541, Rn. 23 - Produkt-Interview). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In dem Beitrag wird zwar als Quelle die Pressekonferenz FOKO 2016 „Die häufigsten Vaginalinfektionen in neuem Licht betrachtet“, veranstaltet von Bayer Vital GmbH am 04.03.2016 in Düsseldorf mitgeteilt. Zusätzlich wird auf Bildmaterial der Antragsgegnerin zurückgegriffen und die Formulierungen stimmen teilweise mit den Werbematerialien der Antragsgegnerin überein. Dies genügt jedoch nicht, um eine Mitverantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den konkreten Beitrag in Form der konkret angegriffenen Aussagen zu begründen. Die Ausrichtung einer Pressekonferenz und das Zurverfügungstellen entsprechenden Pressematerials sind zwar darauf gerichtet, dass über den Beitrag, und zwar aus der Sicht des Ausrichters der Pressekonferenz am besten so wie in den Pressematerialien niedergelegt, berichtet wird. Dadurch begibt sich das Publikationsorgan aber nicht seiner redaktionellen Verantwortlichkeit. Die Ausrichtung einer Pressekonferenz lässt auch keinen Ansatzpunkt für eine konkrete Einflussnahme auf die Gestaltung des Berichts, etwa in Form einer Freigabe oder der Möglichkeit der Durchsicht, erkennen. Die Antragstellerin hat keine konkret tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass und in welcher Weise die Antragstellerin über eine Pressekonferenz hinaus Einfluss auf die konkrete Berichterstattung und die konkret angegriffenen Aussagen genommen hätte. Es findet sich auch in dem Beitrag keine auf eine Verantwortlichkeit hinweisende Formulierung, wie z.B. „Mit freundlicher Unterstützung von...“. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin überhaupt mit einer Berichterstattung durch die Deutsche Apotheker Zeitung rechnen musste. Eine Einflussnahme hat die Antragsgegnerin bestritten. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast kommt nicht in Betracht. Es hätte zunächst der Antragstellerin oblegen zu ermitteln, auf welche Weise der Artikel zustande gekommen ist, um insoweit ihre Behauptung zur Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den Inhalt des Artikels zu untermauern. 2. Die Berufung der Antragstellerin bezüglich des erstinstanzlichen Antrags zu Ziffer 4. und 6. hat ebenfalls keinen Erfolg. a) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens bzw. Inverkehrbringens bzw. Bewerbens der konkret angegriffenen Verpackung von K-test (Anlagen AS 10, 18, 19) bzw. K.-balance (Anlagen AS 20, 22, 23). Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 43 Abs. 2 MessEG bzw. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Größe der angegriffenen Verpackungen außer Verhältnis zu den Dimensionen des jeweiligen Inhalts stehe und es sich somit um Mogelpackungen handele. Die Faltschachtel von K-test weise einen Hohlraum von mindestens 90 %, die von K.-balance von mindestens 50 % auf. Eine Erwerberin werde durch die Gestaltung der Verpackungsgröße sowohl über die Anzahl, als auch die Größe und die Wertigkeit des Inhalts der Packungen getäuscht. aa) Ein Verstoß gegen § 43 II MessEG liegt jedoch nicht vor. Gemäß § 43 II MessEG ist es verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. Zwar erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Verpackung im angemessenen Verhältnis zu der darin letztlich tatsächlich enthaltenen Füllmenge des Produkts steht. Die Verkehrsvorstellung kann jedoch je nach der Art des verpackten Produkts divergieren (vgl. Senat, WRP 2016, 612, Rn. 29 - Nivea Vital). Eine Füllmenge im Sinne eines bestimmten Maßes an Flüssigkeit, Gewicht oder Volumen erwartet der angesprochene Verkehr bei einem Vaginalen Selbsttest nicht. Vielmehr hat er keinerlei Vorstellungen über die Dimensionen des Tests, der sich theoretisch aus verschieden Komponenten zusammensetzen kann. Er hat somit auch keine Vorstellung über das Verhältnis der Größe des Produktes zur Größe der Umverpackung. Schließlich kann deswegen auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr seine Erwartung für die Zahl der enthaltenen Vaginalen Selbsttests an der Verpackungsgröße orientiert. Die Antragsgegnerin weist auch zutreffend darauf hin, dass sich die Verkehrsvorstellung im medizinischen Bereich, mithin auch bei Medizinprodukten wie hier, regelmäßig nicht an der Füllmenge eines Produktes, sondern an der von der Menge der Produkte unabhängigen Wirkung/Wirksamkeit orientiert. Das jedenfalls dann, wenn wie vorliegend, nicht äußerlich anzuwendende Salben oder Cremes in Rede stehen. Daran ändern auch die von der Antragstellerin gezeigten Umverpackungen der Teststäbchen von „e. pH-Control“ (5 Tests), „Vagi… Scheidenpilz-Schnelltest“ (1 Testhandschuh, 1 Abstrich-Tupfer), „Vi. pH Schnelltest für zu Hause“ (3 Folienverpackungen mit jeweils einem Applikator bzw. 10 Tests) (Anlagenkonvolut AS 36) sowie der Tests „E. Vaginalpilz-Test“ (1 Testkassette und 1 Abstrich-Tupfer/Pck.) und „G. fungal infection“ (1 Testkassette und 1 Abstrich-Tupfer/Pck.) (Anlagenkonvolut AS 53) nichts. Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass die Tests der Wettbewerber die Verkehrsvorstellung bereits (vor-)geprägt hätten. Die Antragstellerin hat zu den Verkaufszahlen und zur Marktstellung der einzelnen Produkte nicht vorgetragen. Darüber hinaus lassen die Abbildungen, soweit die eingereichten Bilder überhaupt einen tragfähigen Schluss zulassen, erkennen, dass die Größe der Tests schwankt und dass in den ähnlich großen Verpackungen eine deutlich unterschiedliche Zahl an Tests enthalten ist. Gemeinsam ist den Tests, dass sie sich in einer äußeren Umverpackung aus Karton befinden, in der sich eine unterschiedliche Zahl von Tests befindet, die von eins bis zehn reicht. Es ist bei den Vaginalen Selbsttests auch nicht von vornherein so, dass die Anwenderin regelmäßig eine höhere Zahl von Tests benötigt und daher aus diesem Grund eine höhere Zahl erwartet. Mangels einer Fehlvorstellung kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Vorstellung der Erwerberin über die Anzahl der Abstrich-Tupfer durch die Angaben auf der Verpackung korrigiert wird (vgl. dazu Senat, WRP 2016, 612, Rn. 32 - Nivea Vital). Dies gilt entsprechend für die Umverpackung von K.-balance. Eine Füllmenge im Sinne eines bestimmten Maßes an Flüssigkeit, Gewicht oder Volumen erwartet der angesprochene Verkehr bei einem Gel zur Behandlung einer „Bakteriellen Vaginose“, das in sieben Tuben für die einmal tägliche Anwendung abgepackt ist, nicht. Im Vordergrund steht nicht die Menge an Gel, sondern die Wirksamkeit des Produktes. Der Verkehr hat somit auch keine Vorstellung über das Verhältnis des Produktes zur Verpackung. Die Anwenderin erwirbt das Produkt auch nicht zur wiederholten, sondern zur einmaligen Anwendung, da sie davon ausgeht, dass die Infektion mit der Anwendung behoben ist. Schließlich kann aus diesen Gründen auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr seine Erwartung für die Zahl der enthaltenen Tuben zur Behandlung der Symptome einer „Bakteriellen Vaginose“ an der Verpackungsgröße orientiert. bb) Ein Verstoß gegen § 5 UWG liegt ebenfalls nicht vor. Der angesprochene Verkehr wird durch die angegriffenen Verpackungen auch nicht gemäß § 5 I Nr. 1 UWG über die Beschaffenheit der in der Verpackung enthaltenen Produkte in die Irre geführt. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Erwerberin aufgrund der Größe der Verpackung von K-test jedenfalls ein besonders aufwendiges und damit werthaltiges Testsystem erwarte und nicht - wie hier - einen einzigen, einfachen Abstrich-Tupfer aus Plastik, der nach seinen Dimensionen sowohl hinsichtlich der Höhe, der maximalen Breite als auch der Tiefe nur einen Bruchteil des Fassungsvermögens der Verpackung ausmache. Unabhängig von der Größe des Abstrich-Tupfers könne die Anwenderin zumindest Zubehör, wie bei aufwendigen Tests, erwarten. Die Erwartung über die vermeintliche Werthaltigkeit des Testsystems werde durch die Texte auf der Verpackung von K-test unterstützt. Der Senat teilt diese Einschätzung nicht. Vielmehr gilt auch bezüglich der Wertigkeit des in der Verpackung enthaltenen Tests, dass der Verkehr sich keinerlei Vorstellungen über die Dimensionen des Tests, der sich zusätzlich theoretisch aus verschieden Komponenten zusammensetzen kann, macht. Es ist auch nicht so, dass der Verkehr die Wertigkeit des Tests anhand seiner Größe beurteilt. Vielmehr kommt es der Erwerberin auf seine Zuverlässigkeit und seine Anwenderfreundlichkeit an, von der sie weiß, dass sie sich nicht in seiner Größe ausdrückt. Entsprechendes gilt für das Gel zur Behandlung der Symptome der „Bakteriellen Vaginose", bei dem ebenfalls die Wirksamkeit und die Anwenderfreundlichkeit im Vordergrund steht. 3. Die Berufung der Antragstellerin hat jedoch hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu Ziffer 7. c) Erfolg. Die Berufung hinsichtlich Ziffer 7. b) und 7. d) des erstinstanzlichen Antrags ist demgegenüber unbegründet. a) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich Ziffer 7. c) des erstinstanzlichen Antrags liegen vor. aa) Ein Verfügungsgrund besteht, weil die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt ist. bb) Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussagen zu Ziffer 7. c) aus §§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. § 3 S. 1, 2 Nr. 2 a) HWG bzw. § 5 UWG. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Produkten zur Erkennung und Behandlung von Scheideninfektionen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Es handelt sich bei der angegriffenen Internetseite der Antragsgegnerin auch um Werbung. Es wird schließlich fälschlich der Eindruck erweckt, dass mit dem Präparat ein Erfolg in der Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann (§ 3 S. 1, 2 Nr. 2 a) HWG). Die unter Ziffer 7. c) angegriffene Aussage „Auf diese Weise verhindern K.® Vaginalkapseln eine erneute Infektion und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen.“ vermittelt, wenn dies geschieht wie auf der Homepage von K.® Vaginalkapseln (Anlage AS 25), auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (Anlage ASt 25) den Eindruck, dass ein erneutes Auftreten einer vaginalen Infektion tatsächlich verhindert werden kann. Auf der Internetseite der Antragsgegnerin findet sich unter der Überschrift „Wie wirken K.® Vaginalkapseln?“ die in ihrer konkreten Verletzungsform angegriffene Aussage „Auf diese Weise verhindern K.® Vaginalkapseln eine erneute Infektion und das Wachstum schädlicher Mikroorganismen.“ Dem Satz schließt sich die Formulierung an: „K.® Vaginalkapseln verhelfen zu einer stabilen Vaginalflora und sorgen für eine zuverlässige Schutzbarriere.“ Die Formulierung unter Verwendung des Wortes „verhindern“ und „zuverlässige Schutzbarriere“ verstehen die angesprochenen Anwenderinnen zwanglos im Sinne eines einschränkungslosen Wirkversprechens. Die Aussage wird auch nicht - anders als das Landgericht meint - ausreichend durch den Gesamtkontext der angegriffenen Internetseite, die der angesprochene Verkehr vorliegend aufgrund ihrer Gestaltung zur Kenntnis nimmt, eingeschränkt. Zwar findet sich dort zuvor unter der Überschrift „K.® Vaginalkapseln - Vorbeugung gegen Vaginalinfektionen“ die Aussage „K.® Vaginalkapseln können helfen, wiederkehrende Infektionen der Scheide zu verhindern.“ Mit dieser vagen Aussage wird jedoch die angegriffene Aussage nicht ausreichend eingeschränkt. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass die K. Vaginalkapseln lediglich einen Beitrag zur Verhinderung einer Neuinfektion leisten. Es finden sich im Gesamtkontext zusätzlich weitere Aussagen, wie zum Beispiel der unmittelbar vorangestellte Satz „Mit K.® Vaginalkapseln beugen Sie häufig wiederkehrenden Vaginalinfektionen wirksam vor, indem Sie dem Wachstum schädlicher Mikroorganismen entgegenwirken und sich so z.B. vor Scheidenpilz schützen.“, die im Gegenteil ein Verständnis im Sinne eines einschränkungslosen Wirkversprechens unterstützen. Die Angabe ist deswegen unzulässig nach § 3 S. 1, 2 Nr. 2 a) HWG. b) Hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu Ziffer 7. b) hat die Berufung der Antragstellerin demgegenüber keinen Erfolg. Die in ihrer konkreten Verletzungsform (Anlage AS 7) angegriffene Aussage „Dies ist ein probiotischer Bakterienstamm, der sich durch seine Fähigkeit auszeichnet, sich an die Vaginalschleimhaut anzuheften und die Entwicklung von Vaginalinfektionen, wie z.B. Pilzinfektionen, zu verhindern.“ erweckt nicht fälschlich den Eindruck, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann und ist auch nicht irreführend. Die Aussage ist bereits aufgrund der Bezugnahme auf die „Fähigkeit“ des „probiotischen Bakterienstammes“ nicht in der gleichen Eindeutigkeit wie die unter Ziffer 7. c) angegriffene Aussage formuliert. Dass ein Stoff die (grundsätzliche) Fähigkeit hat, eine Wirkung hervorzurufen, bedeutet nicht, dass er es auch tatsächlich in der konkreten Anwendung bewirkt. Aber auch der Gesamtzusammenhang führt dazu, dass der angesprochene Verkehr die Aussage nicht im Sinne eines einschränkungslosen Wirkversprechens versteht. Der angegriffenen Aussage ist die Aussage „Im Falle von wiederkehrenden vaginalen Infektionen (z.B. häufige Pilzinfektionen) kann die Anwendung von K.® Vaginalkapseln direkt im Anschluss an die Behandlung mit einem entsprechenden Arzneimittel (d.h. beginnend am folgenden Tag) dazu beitragen, ein erneutes Auftreten der Infektion zu verhindern.“ vorangestellt. Mit Blick auch auf diese Einschränkung (kann dazu beitragen) stellt die Aussage in ihrem Gesamtkontext kein eindeutiges Wirkversprechen dar. Hier wird, anders als bei der zu Ziffer 7. c) angegriffenen Angabe, bei der im Kontext nur davon die Rede ist, dass die K. Vaginalkapseln „helfen können ... zu verhindern“, was nicht klar verdeutlicht, dass die „Hilfe“ nicht uneingeschränkt Erfolg haben muss, noch hinreichend deutlich, dass die K. Vaginalkapseln lediglich einen Beitrag zur Verhinderung einer Neuinfektion leisten und damit ein Behandlungserfolg nicht zwingend eintreten muss. c) Hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu Ziffer 7. d) hat die Berufung bereits deswegen keinen Erfolg, weil die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Antragsgegnerin für die angegriffene Aussage in dem Beitrag der „Deutsche Apotheker Zeitung“ verantwortlich ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum erstinstanzlichen Antrag zu Ziffer 1. o), p), m) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat nur bezüglich Ziffer 1. j) hinsichtlich der Vorderseite des Apothekenaufstellers K. gemäß der Anlage AS 13 Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung der Antragsgegnerin unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem erstinstanzlichen Antrag zu Ziffer 1. a) - m) und dem Antrag zu 2. gegen werbende Aussagen zum K-test. Vaginaler Selbsttest. Diese hat das Landgericht mit einer Ausnahme des Antrags zu Ziffer 1. j) bezogen auf die Vorderseite des Apothekenständers zu Recht untersagt. a) Die einzelnen Anträge der Antragstellerin richten sich gegen einzelne werbliche Angaben in ihrer konkreten Verletzungsform und zwar die Umverpackung des K-test. (Antrag Ziffer 1. a) - e)), die Internetseite der Antragsgegnerin (Antrag zu Ziffer 1. f) - i)), den Apothekenaufsteller K. (Antrag zu Ziffer 1. j)), die Anzeige K. (Antrag zu Ziffer 1. j)), den Zahlteller K. (Antrag zu Ziffer 1. j) und k)) und das Factsheet K. (Antrag zu Ziffer 1. l) - m)). Die Unterscheidung in den Anträgen zwischen Vorderseite (Antrag zu Ziffer 1. a) - c)) und Rückseite (Antrag zu Ziffer 1. d) - e) bzw. im Antrag zu Ziffer 1. j) (Apothekenaufsteller) dient dabei - wie nicht zuletzt die Inbezugnahme der konkreten Anlagenkonvolute zeigt - lediglich der besseren Auffindbarkeit der werblichen Angaben und dient nicht zur Einschränkung der konkreten Verletzungsform. Sind mehrere Einzelangaben innerhalb eines Werbemittels Gegenstand jeweils gesonderter, auf das Werbemittel bezogener Anträge, so ist jeweils ein Verbot gemeint, das die einzelne Werbeangabe nicht für sich allein betrachtet, sondern im konkreten werblichen Umfeld erfasst, so wie sie sich aus der in Bezug genommenen Verbotsanlage ergibt, und zwar losgelöst von den anderen, ebenfalls angegriffenen Angaben (vgl. Senat, Urteil v. 14.4.2005, Az. 3 U 162/04, PharmaR 2007, 58; Brüning in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016, vor § 12 UWG Rn. 100). Hieraus folgt, dass eine gesondert angegriffene Angabe nicht wegen des irreführenden Gehalts einer anderen Angabe gesondert verboten werden kann (vgl. Senat, Urteil v. 14.4.2005, Az. 3 U 162/04, PharmaR 2007, 58). b) Die Antragstellerin hat bezüglich der beanstandeten Irreführung der angegriffenen werblichen Angaben insbesondere drei verschiedene Verkehrsvorstellung vorgetragen. Erstens rufe die Antragsgegnerin die Fehlvorstellung hervor, mit dem Produkt könnten im Selbsttest zu Hause zuverlässig die Krankheitsbilder „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilz“ diagnostiziert werden. Tatsächlich lasse sich anhand der Verfärbung der Abstrich-Tupfer-Spitze jedoch nur bestimmen, ob der pH-Wert des Scheidensekrets eine durch das Material der Tupfer-Spitze definierte Grenze überschreite. Zweitens werde die Anwenderin über die Tatsache in die Irre geführt, dass bei dem Vorliegen von Beschwerden und bei einem positiven Testergebnis entweder ausschließlich eine „Bakterielle Vaginose“ oder eine „Trichomoniasis“ oder - bei negativem Testergebnis - ausschließlich eine Scheideninfektion mit Hefepilzen vorliegen müsse. Tatsächlich könnten auch andere Ursachen, wie etwa die Folgen des postmenopausalen Estrogenmangels in der Scheide oder eine Staphylokokken-, Streptokokken- oder Gonokokken-Infektion einen erhöhten pH-Wert verursachen. Drittens werbe die Antragsgegnerin mit irreführenden Angaben zur Zuverlässigkeit der mit K-test. diagnostizierbaren Krankheiten „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ sowie der Schnelligkeit der Diagnose. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres auf die konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungsanspruches damit alternativ auf mehrere Irreführungsgesichtspunkte gestützt und es dem Gericht überlassen, bei einem Erfolg des Antrags zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH, BGHZ 194, 314, Rn. 24 - Biomineralwasser). Trägt die Antragstellerin - wie vorliegend - zur Begründung einer geltend gemachten Irreführung in tatsächlicher Hinsicht mehrere Fehlvorstellungen vor, so handelt es sich, wenn das Verbot einer konkreten Verletzungsform begehrt wird, zwar nur um einen Streitgegenstand (BGH, GRUR 2012, 184, Rn. 15 - Branchenbuch Berg). Wird aber eine bestimmte Werbeangabe als irreführend angegriffen, gehört es zum schlüssigen Klagvorbringen, das durch eine bestimmte Werbeangabe vermittelte Verkehrsverständnis vorzutragen. Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der nach der Behauptung des Klägers dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen (BGH, GRUR 2001, 181, Rn. 13 juris - Dentalästhetika I). Eine irreführende Werbung ist danach nur dann Gegenstand des Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehauptung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 161, Rn. 9 - Dentalästhetika II). An der Notwendigkeit, bei einer auf Irreführung gestützten Klage Tatsachenvortrag zu dem jeweils durch die beanstandete Werbung erzeugten Verkehrsverständnis zu halten, hat sich durch die veränderte Rechtsprechung des BGH zum Streitgegenstand (BGH, BGHZ 194, 314, Rn. 23 f. - Biomineralwasser) nichts geändert (Senat, 3 U 243/13, GRURPrax 2016, 420, Rn. 174 juris; Senat, 3 U 107/11, Magazindienst 2013, 39, Rn. 59 juris - Kindermilch). Deshalb begrenzen die jeweils vorgetragenen Irreführungsaspekte die Prüfung des Gerichts. Auch das Verbot der konkreten Verletzungsform, die als solche Streitgegenstand ist, kann wegen des Grundsatzes der Dispositionsmaxime nur auf solche Beanstandungen gestützt werden, auf die Antragsteller sich im Verfahren berufen hat (Senat, a.a.O., Ls. 1 und juris Rn. 59 - Kindermilch; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 302, Ls. und juris Rn. 5 - Zählrate; WRP 2017, 94, Ls. 1 und juris Rn. 13). Der sodann vom Gericht zur Begründung des Verbots herangezogene (hier Irreführungs-)Aspekt bestimmt und begrenzt damit aber auch die Reichweite des ausgesprochenen Verbotes (Senat, a.a.O., Ls. - Kindermilch), und zwar auch dann, wenn Verbotsgegenstand letztlich die konkrete Verletzungsform ist. Die Berufung der Antragsgegnerin hat nur hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. j) teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. c) Die Frage, ob eine werbende Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises (vgl. BGH GRUR 2016, 1073, Rn. 27 - Geo-Targeting; GRUR 2004, 244, Rn. 14 - Marktführerschaft). Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 2016, 1073, Rn. 27 - Geo-Targeting). Sämtliche werblichen Aussagen richten sich vorliegend, was zwischen den Parteien unstreitig ist, an das allgemeine weibliche Publikum. Das angegriffene „Factsheet - Das neue K.® Portfolio“ (Anlage AS 16) richtet sich darüber hinaus auch an Fachkreise. Das Verkehrsverständnis des weiblichen Publikums, ebenso wie das der Fachkreise (vgl. Senat, Urteil v. 21.12.2006, Az. 3 U 77/06, PharmaR 2007, 204) vermag der Senat vorliegend selbst zu bestimmen. Vorliegend ist weder von der Antragsgegnerin ausreichend vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beurteilung der Werbung ein besonderes, nur Frauen zugängliches Verständnis voraussetzen würde. Der Senat ist im Übrigen in der Besetzung der Berufungsverhandlung mit männlichen und weiblichen Mitgliedern besetzt. (1) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. a) auf der Vorderseite der Umverpackung von K-test. (Anlagenkonvolut AS 10) ist irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass die Aussage „Hilft weitverbreitete Scheideninfektionen selbst zu diagnostizieren (…)“ auf der Umverpackung des K-test. die Botschaft vermittelt, dass der Test in Form des Abstrich-Tupfers selbst in der Lage ist, die Ursache einer Scheideninfektion zu diagnostizieren. Dass nur ein pH-Wert gemessen wird, und damit eines von mehreren Kriterien für eine Diagnose bestimmt wird, und dass die Anwenderin zusätzliche ihrer Symptome beurteilen muss, wird nicht deutlich. Unter der angegriffenen Aussage ist der Selbsttest in Form des Abstrich-Tupfers hervorgehoben abgebildet. Seitlich daneben findet sich unter einer weiteren Abbildung des Kopfes des Abstrich-Tupfers die nicht gesondert angegriffene Aussage „Wahrscheinlich Scheideninfektion durch Bakterien oder Trichomonaden (bei verfärbten Tupfer)“. Diese Aussagen unterstützen das Verständnis, dass der Test selbst die Diagnose eines Krankheitsbildes leistet und die Auswahl der richtigen Behandlung ermöglicht. Zusätzlich findet sich unten rechts auf der Verpackung die Aussage „1x Abstrich-Tupfer zur Selbstdiagnose“. Zwar ist die Aussage durch das Wort „hilft“ nicht uneingeschränkt formuliert. Es wird aber auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Umverpackung nicht hinreichend erkennbar, dass sich die in der Formulierung „hilft“ liegende Einschränkung nicht nur auf den Grad der Zuverlässigkeit des Testergebnisses bezieht, sondern der Test in Form des Abstrich-Tupfers nur eines von mehreren Kriterien ist, die neben der Beurteilung der Symptome durch die Anwenderin für die Diagnose der Scheideninfektion zu bestimmen sind. Auch die einschränkende Formulierung „wahrscheinlich“ in dem Satz „Wahrscheinlich Scheideninfektion durch Hefepilze“ bzw. „Wahrscheinlich Scheideninfektion durch Bakterien oder Trichomonaden (Bei verfärbten Tupfer)“ versteht der Verkehr nicht dahingehend, dass die Verfärbung des Abstrich-Tupfers nur ein Kriterium ist. Vielmehr bezieht er die Aussage auf eine Zuverlässigkeit des Selbsttestes, die darunter auch explizit mit > 90% beschrieben wird. Zusätzlich wird auf der Vorderseite der Verpackung formuliert „Ergebnis einfach abzulesen“, was den Verkehr darin bestärkt, dass das Ergebnis in Form der Diagnose, die durch ein Ablesen des Abstrich-Tupfers erfolgt, einfach abzulesen ist. Auch aus der Rückseite der Umverpackung wird nicht ausreichend deutlich, dass der Test in Form des Abstrich-Tupfers nur ein Kriterium zur Diagnose, nämlich den pH-Wert, ermittelt und zusätzlich die Symptome heranzuziehen sind. Insoweit muss nicht entschieden werden, ob die Rückseite der Verpackung unter dem Gesichtspunkt des Blickfangs der Gestaltung der Vorderseite der Umverpackung, die insbesondere bei OTC-Produkten eine besondere Bedeutung hat, überhaupt irrtumsausschließend zu berücksichtigen ist. Denn auch die auf der Rückseite dargestellte Tabelle macht dem angesprochenen Verkehr nicht ausreichend deutlich, dass der Test selbst zur Diagnose der Erkrankung nicht ausreichend ist und die Symptome zur Bestimmung der Erkrankung heranzuziehen sind. Zwar wird bei vertieftem Studium der Darstellung der Abstrich-Tupfer in der Tabelle deutlich, dass der Abstrich-Tupfer nur zwischen gelb und grün/blau unterscheidet. Dem stehen mit der „Bakteriellen Vaginose“, der „Trichomoniasis“ und der „Scheideninfektion mit Hefepilzen“ drei Krankheitsbilder gegenüber, so dass zwingend mindestens ein weiteres Kriterium erforderlich erscheint, um zwischen den dargestellten Krankheitsbildern zu unterscheiden. Dieses Unterscheidungskriterium kann in den durch die Anwenderin zu beurteilenden Symptomen liegen. Aus dem Text und der Gestaltung der Umverpackung wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass dies zwingend ist. Schließlich findet sich in der Tabelle unter der Spalte Krankheitsbild auch eine Spalte Behandlungsmöglichkeiten, auf die sich die Symptome ebenfalls beziehen. Letztlich erschließt sich das Ergebnis nur zweifelsfrei, wenn die Funktionsweise des Testes der Anwenderin bereits bekannt ist. Andernfalls versteht der Verkehr die Darstellung der Symptome in der Tabelle dahingehend, dass damit die Zuverlässigkeit der durch den Test erzielten Diagnose (>90%) verbessert und eine konkrete Behandlung ausgewählt werden kann. Diese Verkehrsvorstellung ist nicht zutreffend. Der Test in Form des Abstrich-Tupfers selbst ist unstreitig nicht in der Lage, die unterschiedlichen Ursachen der Scheideninfektion zu diagnostizieren, so dass die angegriffene Aussage irreführend ist. (2) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. b) auf der Vorderseite der Umverpackung von K-test. (Anlagenkonvolut AS 10) ist ebenfalls irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass die Aussage „Wahrscheinlich Scheideninfektion durch Hefepilze (bei gelbem Tupfer)“ dahingehend zu verstehen ist, dass der Test selbst (ohne Beurteilung der Symptome durch die Anwenderin) die Ursache einer Scheideninfektion durch Hefepilze diagnostizieren kann. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu Ziffer 1. a) verwiesen. Auch diese Verkehrsvorstellung ist - wie bereits ausgeführt - nicht zutreffend. Der Test selbst ist nicht in der Lage, die Ursache der Scheideninfektion mit einem Hefepilz zu diagnostizieren. Denn das Ergebnis, dass der Tupfer seine (gelbe) Farbe nicht verändert, stellt lediglich fest, dass (unter Berücksichtigung der Pufferkapazität) kein erhöhter pH-Wert vorliegt. Die fehlende Verfärbung ist allenfalls, was die Antragstellerin bestreitet, bei Vorliegen entsprechender Symptome ein Kriterium zur Feststellung einer Scheideninfektion durch Hefepilze. (3) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. c) auf der Vorderseite der Umverpackung von K-test. (Anlagenkonvolut AS 10) ist ebenfalls irreführend. Die Antragstellerin hat zum Verkehrsverständnis der Aussage „Sekundenschnelles Ergebnis mit einer Zuverlässigkeit >90%“ vorgetragen, dass die Formulierung suggeriere, dass die Anwenderin mit K-test. eine „Bakterielle Vaginose“, „Trichomoniasis“ und „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ jeweils in mehr als 90 Prozent der Fälle richtig diagnostizieren könne. Darüber hinaus gehe die Anwenderin davon aus, dass sie diese Diagnose „sekundenschnell“ erhalten könne. Diese Behauptung sei jedoch nicht ausreichend wissenschaftlich belegt. Die von der Antragsgegnerin ausschließlich genannte Studie von Geva et al. 2012 sei aus mehreren Gründen nicht geeignet, die in Rede stehenden Behauptungen zu K-test. hinreichend wissenschaftlich abzusichern. Demgegenüber behauptet die Antragsgegnerin, dass der Verkehr die Mitteilung des Grades der Zuverlässigkeit lediglich auf das Ablesen der Verfärbung des Abstrich-Tupfers beziehe. Ein sekundenschnelles Ergebnis könne nur unabhängig von persönlichen Mitwirkungshandlungen der Anwenderin angekündigt werden. Das Ergebnis sei damit nicht die Diagnose, sondern die Verfärbung des Tupfers. Den Anwenderinnen sei dies schon aufgrund der verpackungsrückseitig aufgeführten Tabelle bewusst, in der die Feindiagnose anhand der bestehenden Symptome eingehend erläutert werde. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis. Der angesprochene Verkehr versteht unter der Aussage „sekundenschnelles Ergebnis“ nicht nur das Ergebnis einer erkennbaren Verfärbung des Abstrich-Tupfers, sondern das Ergebnis in Form einer Diagnose eines Krankheitsbildes. Die Antragsgegnerin beschreibt ihr Produkt in der Überschrift der Umverpackung nicht als ph-Test, sondern als „Vaginale[n] Selbsttest“. Auf der Verpackungsoberseite findet sich die Aussage „Zur Diagnose von weit verbreiteten Scheideninfektionen“ [Unterstreichung durch den Senat]. Unter der Unterüberschrift „Einfache Anwendung“ ist zur Illustration der Kopf eines verfärbten Abstrich-Tupfers abgebildet, verbunden mit der Aussage „Wahrscheinlich Scheideninfektion durch Bakterien oder Trichomonaden (bei verfärbten Tupfer)“. Dies lässt den angesprochenen Verkehr zwanglos darauf schließen, dass das Ergebnis sich auf ein Endergebnis in Form der Diagnose eines Krankheitsbildes, die das Medizinprodukt unstreitig nicht zu leisten vermag, und nicht nur auf ein Zwischenergebnis auf dem Weg zu einer Diagnose bezieht. Die derart verstandene Aussage ist nicht ausreichend wissenschaftlich belegt. Es muss vorliegend nicht entschieden werden, ob das Tagungsposter (Anlage AS 29) und das Abstract (Anlage AS 30) den förmlichen Anforderungen an einen wissenschaftlichen Beleg für das In-vitro-Diagnostikum K-test. genügen. Inzwischen sind die dort dargestellten Ergebnisse in ausführlicherer Form veröffentlicht worden. Die Antragsgegnerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf diese im Berufungsverfahren eingereichte Veröffentlichung von Nyirjesy et al. 2017 (Anlage BB 6) berufen. Denn die dort beschriebenen beiden Untersuchungen sind bereits nicht auf die Diagnose einer spezifischen Erkrankung durch eine Anwenderin bezogen. In der ersten in der Veröffentlichung dargestellten Studie wurde nur zwischen einer pH-relevanten Diagnose (Bakterielle Vaginose, Trichomonasis, atrophische Vaginitis, desquamtive inflammatorische Vaginitis) und einer nicht ph-relevanten Diagnose (sonstige Diagnosen) unterschieden. In der zweiten Untersuchung wurde als primärer Endpunkt lediglich das Ergebnis des Ablesens des Tests durch die Anwenderin mit dem Ablesen des professionellen Tests durch den Arzt verglichen (Anlage BB 6, Seite 9). Die Zielrichtungen dieser Untersuchungen genügen nicht, um die ausgelobte Aussage, die sich auf das Ergebnis der Diagnose einer Erkrankung bezieht, zu belegen. Darüber hinaus zeigte sich in den Studien keine Zuverlässigkeit des Tests von über 90%. Der Abstrich und die Bewertung erfolgte schon nicht durch die Anwenderin selbst, sondern durch Fachpersonal. Darüber hinaus wurde eine von der Antragsgegnerin behauptete Genauigkeit von über 90% nur dadurch erreicht, dass nachträglich die Ergebnisse von 25 Patientinnen, die vom Fachpersonal als negativ beurteilt wurden, ausgeschlossen wurden (Anlage BB 6, Seite 7). Diese nachträgliche Subgruppenanalyse, die aus dem zuvor veröffentlichten Abstract (Anlage AS 30) nicht hervorgeht, rechtfertigt nicht die getroffene Aussage zur Zuverlässigkeit. Denn es wurden gerade Ergebnisse von Tests, bei denen sich das Fachpersonal über das Ergebnis unsicher war, von der Bewertung ausgenommen. Die nachträgliche Subgruppenanalyse liefert damit ein verfälschtes Bild zur Validität der gefundenen Ergebnisse, die infolge der vorgenommenen Beschränkung auf eine Subgruppe mit sicherer Einordnung der Testergebnisse zweifelhaft erscheint. (4) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. d) auf der Rückseite der Umverpackung von K-test. „K-test.® liefert sekundenschnell ein Ergebnis mit einer Zuverlässigkeit von über 90%.“ ist aus den zum Antrag zu Ziffer 1. c) genannten Gründen irreführend. Der angegriffenen Aussage ist die Aussage „K-test.® ist ein einfach anzuwendender Selbsttest, der hilft, weit verbreitete Scheideninfektionen zu diagnostizieren und die richtige Behandlung auszuwählen“, vorangestellt. Der Verweis auf die Diagnose einer Erkrankung und die Auswahl der Behandlung führt den angesprochenen Verkehr zwanglos dahin, die Zuverlässigkeit auf die Diagnose eines Krankheitsbildes und die darauf aufbauende Behandlung zu beziehen. (5) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. e) auf der Rückseite der Umverpackung von K-test. (Anlagenkonvolut AS 10) ist ebenfalls irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass die Aussage „Scheidenpilzinfektion mit Hefepilzen“ in Kombination mit der Darstellung eines gelben Abstrich-Tupfers dahingehend verstanden wird, dass der Test selbst in Form des Abstrich-Tupfers in der Lage ist, eine Scheidenpilzinfektion zu diagnostizieren. Es wird nicht ausreichend klargestellt, dass die Symptome für die Erstellung der Diagnose hinzuzuziehen sind. Es wird auf die Ausführungen zum Antrag zu Ziffer 1. a) verwiesen. (6) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. f) auf der Internetseite der Antragsgegnerin (Anlagen AS 12) ist ebenfalls irreführend. Die Aussage „Mit K-test.® führen Sie unkompliziert zu Hause einen Test durch, der schnell eine Diagnose liefert. Die Zuverlässigkeit des Tests liegt bei über 90%. Dieser innovative Test beseitigt innerhalb weniger Sekunden die Unsicherheit über die Art der Erkrankung.“ auf der Internetseite der Antragsgegnerin ist aus den unter Ziffer 1. c) genannten Gründen irreführend. Eine Zuverlässigkeit von über 90% ist nicht ausreichend wissenschaftlich belegt. Darüber hinaus teilt der Senat das Verkehrsverständnis, dass die Aussage dahingehend verstanden wird, dass der Test selbst in Form des Abstrich-Tupfers in der Lage ist, eine Scheidenpilzinfektion zu diagnostizieren. Dies ist irreführend. Es wird auf die Ausführungen zum Antrag zu Ziffer 1. a) verwiesen. (7) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. g) auf der Internetseite der Antragsgegnerin (Anlage AS 12) ist ebenfalls irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass die Aussage „Mit dem innovativen K-test.® können Sie in Eigenregie zu Hause feststellen, ob und an welcher vaginalen Infektion Sie erkrankt sind.“ dahingehend verstanden wird, dass der Test selbst in Form des Abstrich-Tupfers die Ursache einer Scheideninfektion diagnostizieren kann (vgl. Antrag Ziffer 1. a)). Insbesondere im weiteren Kontext in Form des folgenden Satzes „Nach Anwendung des unkomplizierten Selbsttests [...]“, bei der die Einfachheit des Tests hervorgehoben wird, und der folgenden Formulierung „[...] sind sie in der Lage, die richtigen nächsten Schritte für sich zu wählen.“ versteht die Anwenderin die angegriffene Angabe dahin, dass der Test selbst in der Lage ist, die Diagnose der vaginalen Infektion zu liefern. Dies wird dadurch unterstrichen, dass unmittelbar zuvor die Umverpackung des K-test. abgebildet ist, auf der am unteren Rand der Test in Form des Abstrich-Tupfers groß abgebildet ist. Diesem Verständnis wird in der Folge auf der in ihrer konkreten Verletzungsform angegriffenen Internetseite (Anlage AS 12), die sich herunterscrollen lässt, nicht ausreichend entgegengewirkt. Zwar findet sich in der Folge unter der Überschrift „Was ist K-test.?“ die Aussage „Sie erkennen an unterschiedlichen Farbtönen und Ihren Symptomen, ob Sie an einer bakteriellen Infektion oder Scheidenpilz leiden.“. Diese Aussage macht jedoch nicht ausreichend deutlich, dass die Symptome für eine Diagnose zwingend hinzuzuziehen sind und sich das Ergebnis nur aus einer Zusammenschau der Kriterien ergibt. Vielmehr deutet die Formulierung bereits sprachlich darauf, dass mit Hilfe des Tests in Form des Abstrich-Tupfers die Erkrankung diagnostiziert werden kann und dass die Zuverlässigkeit der durch den Test erzielten Diagnose unter Heranziehung der Symptome lediglich verbessert werden kann. (8) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. h) auf der Internetseite der Antragsgegnerin (Anlage AS 12) ist ebenfalls irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass die Aussage „Zwar sind die Krankheiten Scheidenpilz und bakterielle Vaginose beide weit verbreitet, es handelt sich aber dennoch um sehr unterschiedliche vaginale Infektionen, die verschiedenartige Therapien erfordern. Es ist tatsächlich nicht einfach, die beiden Erkrankungen zu unterscheiden. K-test.® ermöglicht Ihnen eine sehr genaue Zuordnung Ihrer Symptome, sodass Sie auf dieser Basis eine passende Behandlung auswählen können.“ dahingehend verstanden wird, dass der Test selbst in Form des Abstrich-Tupfers die Ursache einer Scheideninfektion diagnostizieren kann (vgl. Antrag Ziffer 1. a)). Mit der Aussage wird zunächst hervorgehoben, dass es nicht einfach ist, die Erkrankungen „Scheidenpilz“ und „Bakterielle Vaginose“ anhand der Symptome zu unterscheiden. Soweit darauf aufbauend ein „sehr genaue Zuordnung“ der Symptome ausgelobt wird, um eine passende Behandlung auszuwählen, versteht die Anwenderin dies dahin, dass der Test selbst die Diagnose leistet. Sie erwartet gerade nicht, dass die Symptome, über deren Ursache die Anwenderin sich im Unklaren ist, hinzuzuziehen sind, um die eigentliche Diagnose zu stellen. Vielmehr dient der Test danach als Grundlage, die richtige Behandlung auszuwählen. Eine ausreichende Klarstellung erfolgt - wie bereits zu Antrag zu Ziffer 1. g) ausgeführt - in der Folge nicht. (9) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. i) auf der Internetseite der Antragsgegnerin (Anlage AS 12) ist ebenfalls irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass die Aussage „Bei K-test.® handelt es sich um einen zuverlässigen Selbsttest, mit dem Sie herausfinden, ob Sie an Scheidenpilz oder einer bakteriellen Infektion, wie einer bakteriellen Vaginose erkrankt sind, (…). Innerhalb von nur zehn Sekunden erhalten Sie ein zuverlässiges Testergebnis. (…) Sie erkennen an unterschiedlichen Farbtönen und Ihren Symptomen, ob Sie an einer bakteriellen Infektion oder Scheidenpilz leiden.“ dahingehend verstanden wird, dass der Test selbst in Form des Abstrich-Tupfers die Ursache einer Scheideninfektion diagnostizieren kann (vgl. Antrag Ziffer 1. a)). Insbesondere die Formulierungen „mit dem Sie herausfinden“ und „erhalten Sie“ verstehen die angesprochene Anwenderinnen dahin, dass der Test selbst eine Diagnose erkennen lässt. Dies ist - wie bereits zum Antrag zu Ziffer 1. a) ausgeführt - irreführend, da eine ausreichende Klarstellung - wie bereits zum Antrag zu Ziffer 1. g) dargelegt - nicht erfolgt. (10) Die Aussage zu Ziffer 1. j) auf der Rückseite des Apothekenaufstellers K. (Anlage AS 13), in der Anzeige K. (Anlage AS 14) und auf dem Zahlteller K. (Anlage AS 15) ist ebenfalls irreführend. Die Berufung der Antragsgegnerin hat insoweit keinen Erfolg. Der Senat teilt das Verkehrsverständnis, dass die Aussage „Selbsttest zur Unterscheidung zwischen Scheidenpilzinfektion und bakterieller Vaginose*“, in der jeweiligen Verletzungsform (Anlage AS 13, 14, 15) vom angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden wird, dass der Test selbst in Form des Abstrich-Tupfers eine Diagnose einer „Scheidenpilzinfektion“ und einer „Bakteriellen Vaginose“ ermöglicht. Dieses Verständnis wird insbesondere durch die jeweilige Hervorhebung des Abstrich-Tupfers zusammen mit der Aussage „Erst testen, dann behandeln!“ und der Darstellung der jeweiligen Produkte zur Behandlung einer Scheideninfektion bzw. einer „Bakteriellen Vaginose“ unterstrichen. Es wird nicht ausreichend klargestellt, dass die Anwenderin zur Erstellung der Diagnose zusätzlich zwingend ihre Symptome deuten und einbeziehen muss. Dies insbesondere in der angegriffenen Anzeige (Anlage AS 14) auch deswegen nicht, weil die Anwenderin aufgrund der auftretenden Symptome wie „Ausfluss? Jucken? Geruch?“ gerade „Licht ins Dunkel […] bei vaginalen Infektionen!“ bringen möchte. Eine Aufklärung wird auch nicht durch den jeweiligen Sternchenhinweis „zusammen mit den jeweiligen Symptomen“ erreicht. Dieser Sternchenhinweis weist bereits inhaltlich nicht ausreichend auf die Funktionsweise des Tests hin. Er erläutert auch nicht, dass die Symptome zwingend hinzuzuziehen sind, um eine Erkrankung zu diagnostizieren. Die von der Antragsgegnerin favorisierte Bedeutung des Satzes „zusammen mit den jeweiligen Symptomen“ erschließt sich nicht. Der angesprochene Verkehr schließt aus der Aussage vielmehr lediglich, dass die Zuverlässigkeit des Tests durch einen Abgleich mit den Symptomen erhöht wird (vgl. Antrag zu Ziffer 1. a)). Dies ist irreführend. Die Symptome müssen insbesondere auch berücksichtigt werden, um eine Trichomoniasis auszuschließen. Weitere Erkrankungen, die eine Ursache sein können, werden bei der Unterscheidung ebenfalls nicht angesprochen. Zusätzlich ist auf dem Apothekenaufsteller (Anlage AS 13) sowie auf dem Zahlteller der Sternchenhinweis nicht so aufgelöst, dass der Verkehr in leicht zur Kenntnis nehmen kann. Auf dem Zahlteller (Anlage AS 15) befindet er sich auf dem Rand des Zahltellers und auf dem Apothekenaufsteller (Anlage AS 13) ist er nicht in ohne besondere Anstrengung lesbarer Höhe angebracht. Die Berufung hat jedoch Erfolg, soweit die Aussage auf der Vorderseite des Apothekenaufstellers (Anlage AS 13) angegriffen wird. Die Aussage ist in der konkreten Verletzungsform nicht in lesbarer Form eingereicht worden, so dass die Verletzungsform nicht hinreichend bestimmt (§ 253 II Nr. 2 ZPO) erfasst wird. (11) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. k) auf der Zahlteller K. (Anlage AS 15) ist ebenfalls irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass die Aussage „Testergebnis deutet auf Scheidenpilz hin.“, wenn dies geschieht wie auf dem Zahlteller K. (Anlage AS 15) vom angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden wird, dass der Test selbst in Form des Abstrich-Tupfers eine Diagnose einer Scheidenpilzinfektion ermöglicht. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass neben der Aussage der gelbe Abstrich-Tupfer eingeblendet wird. Darauf, dass die Anwenderin nur das Ergebnis eines (modifizierten) pH-Wert Testes erhält und zur Erstellung der Diagnose zusätzlich zwingend ihre Symptome deuten und einbeziehen muss, wird nicht ausreichend hingewiesen. Unstreitig deutet ein gelber Abstrich-Tupfer zunächst auf einen (unter Berücksichtigung der Pufferkapazität) nicht erhöhten pH-Wert und damit auf gar keine Erkrankung hin. Vielmehr sprechen in einem solchen Fall lediglich die Symptome für eine bestimmte Erkrankung. Diese werden jedoch auf dem Zahlteller (Anlage AS 15) - wie bereits zu Ziffer 1. j) dargestellt - nicht ausreichend erwähnt. Es wird auf dem Zahlteller (Anlage AS 15) nicht einmal mitgeteilt, dass der Selbsttest überhaupt voraussetzt, dass bestimmte Symptome vorhanden sind. (12) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. l) in dem „Factsheet - Das neue K.® Portfolio“ der Antragsgegnerin (Anlage AS 16) ist ebenfalls irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis - auch der angesprochenen Fachkreise -, dass die Aussage „Folgende Infektionen lassen sich durch K-test.® unterscheiden: Bakterielle Vaginose und Vaginalpilz“ dahingehend verstanden wird, dass der Test selbst in Form des Abstrich-Tupfers eine Diagnose einer Scheidenpilzinfektion und einer „Bakteriellen Vaginose“ ermöglicht. Zwar wird in dem Factsheet beschrieben, dass sich je nach pH-Wert in der Scheide der Tupfer entweder grün-blau (eher alkalisch) verfärbt oder gelb bleibt. Daraus wird jedoch nicht ausreichend deutlich, dass mit den Symptomen der Anwenderin zur Diagnose der konkreten Erkrankung und zum Ausschluss z.B. einer Trichomoniasis weitere Kriterien hinzuzuziehen sind. Vielmehr spricht die Aussage „Der pH-Test sollte immer zusammen mit den Symptomen beurteilt werden“, auf Grund des Wortes „sollte“ dafür, dass die Symptome nicht zwingend für eine Diagnose eines Vaginalpilzes hinzuzuziehen sind, sondern nur einem Abgleich zur Erhöhung der Zuverlässigkeit dienen. Schließlich findet sich am Ende die Aussage „Das Produkt ist vor allem für Frauen interessant, die sich hinsichtlich der Selbstdiagnose von Scheidenpilz und bakterieller Vaginose unsicher sind.“. Auch dies unterstreicht, dass der Test selbst die Diagnose liefert. (13) Die angegriffene Aussage zu Ziffer 1. m) in dem „Factsheet - Das neue K.® Portfolio“ der Antragsgegnerin (Anlage AS 16) ist ebenfalls irreführend. Es muss nicht entschieden werden, ob die angesprochenen Fachkreise die Aussage „In einer Validierungsstudie4 wurde eine Sensivität von 91,8 Prozent und eine Spezifität von 92,9 Prozent für K-test.® erreicht“ unter Verweis auf „Geva, A. et. al., Novel Polymer for Diagnosis of Bacterial Vaginosis and Trichomoniasis Infections, 2012“ - wie von der Antragstellerin vorgetragen - dahingehend versteht, dass sich die Sensivität und Spezifität nicht nur - wie die Antragsgegnerin meint - auf das Ablesen des Abstrich-Tupfers, sondern auf die Diagnose „Bakterielle Vaginose“ bzw. „Scheidenpilz“ bezieht. Schließlich trägt die in dem Factsheet referenzierte Veröffentlichung von Geva et al. 2012 (Anlage AS 30) die Aussage bereits nach dem Verständnis der Antragsgegnerin nicht. Zur Ermittlung der in dem Factsheet genannten Werte wurden, wie die inzwischen erfolgte Veröffentlichung Nyirjesy et al. 2017 (Anlage BB 6) zeigt, die Ergebnisse von 25 Patientinnen ausgeschlossen, bei denen sich das Fachpersonal hinsichtlich des Ergebnisses des Tests unsicher war. Es erfolgte damit eine nachträgliche Subgruppenanalyse, die nicht in der referenzierten Veröffentlichung (Anlage AS 30) offengelegt wird. Diese Subgruppenanalyse genügt - wie bereits dargelegt - nicht als wissenschaftlicher Beleg. (14) Der angegriffene TV-Spot „Tappen Sie im Dunkeln […]“ (Anlage AS 11) zu Ziffer 2. des erstinstanzlichen Antrags ist irreführend. Der Senat teilt das von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsverständnis, dass dem angesprochenen Verkehr suggeriert wird, dass allein das Ablesen der Verfärbung des Abstrich-Tupfers eine Diagnose einer Infektion ermöglicht. In dem TV-Spot „tappt“ die potentielle Anwenderin einleitend zunächst mit ihren Symptomen „ungewöhnlicher Geruch, Ausfluss oder Jucken“ „im Dunkeln“. Darauf werden die Fragen „Bakterielle Vaginose?? Scheidenpilz??“ aufgeworfen und unter Einblendung des Abstrich-Tupfers durch die Aussage „Bakterielle Vaginose“ aufgelöst. Zusammen mit den gesprochenen Worten „Ein schneller Farbwechsel unterstützt Sie die richtige Behandlung zu finden.“ entnimmt die Anwenderin jedenfalls, dass die Verfärbung des Abstrich-Tupfers die Diagnose einer Bakteriellen Vaginose darstellt. Dieses Verständnis ist - wie bereits ausgeführt - unzutreffend. Insbesondere könnte bei einer Verfärbung des Abstrich-Tupfers auch eine Trichomoniasis oder eine sonstige Erkrankung vorliegen. 2. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin zu Ziffer 7. a) des erstinstanzlichen Antrags (Ziffer 4. des Urteils) hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Aussage zu Recht verboten. Die Aussage „Um zu verhindern, dass vaginale Infektionen erneut auftreten, können K.® Vaginalkapseln direkt im Anschluss an die Behandlung mit einem entsprechenden Arzneimittel angewendet werden (d.h. beginnend am folgenden Tag).“, wenn dies geschieht wie auf der Verpackungsrückseite von K.® Vaginalkapseln (Anlage AS 24) wird fälschlich der Eindruck erweckt, dass mit dem Präparat ein Erfolg in der Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann. Diese Aussage verstehen die angesprochenen Anwenderinnen durch die vollmundige Formulierung „verhindern“ im Sinne eines einschränkungslosen Wirkversprechens. Die Aussage wird auch nicht ausreichend durch den Gesamtkontext der Verpackungsrückseite (Anlage AS 24), die der angesprochene Verkehr vorliegend ebenfalls zur Kenntnis nimmt, eingeschränkt. Zwar findet sich dort zuvor unter der Überschrift die Aussage „Die Anwendung von K.® Vaginalkapseln kann somit helfen, wiederkehrende Infektionen der Scheide, beispielsweise durch Pilze zu verhindern, in dem die Konzentration an Milchsäurebakterien (Lactobazillen) in der Scheide erhöht und aufrechterhalten wird.“ Mit dieser Aussage wird jedoch die angegriffene Aussage nicht ausreichend eingeschränkt. Vielmehr finden sich im Gesamtkontext unmittelbar vor der angegriffenen Aussage die beiden durch das Wort „wird“ einschränkungslos formulierten Sätze „Der physiologische pH-Wert wird wieder hergestellt. Dadurch wird für ein ausgewogenes Gleichgewicht der Vaginalflora gesorgt.“, die die Anwenderin darauf schließen lassen, dass K. tatsächlich eine vaginale Infektion verhindert, wenn es direkt im Anschluss an die Behandlung angewendet wird. Dies ist - wie bereits ausgeführt - unzutreffend. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.