Beschluss
3 U 130/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2017:0630.3U130.16.0A
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Leitsätze
1. Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und wird der Termin gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO mit dem Ergebnis fortgesetzt, dass ein Verkündungstermin anberaumt wird, dann handelt es sich bei der noch während des laufenden Ablehnungsverfahrens getroffenen Entscheidung über die Verlegung des Verkündungstermins um eine unaufschiebbare Handlung i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO, an der auch der abgelehnte Richter mitwirken kann, ohne gegen die Wartepflicht zu verstoßen.(Rn.13)
2. Verstöße gegen die Wartepflicht rechtfertigen nicht automatisch eine Besorgnis der Befangenheit. Eine solche ist regelmäßig nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen anzunehmen.(Rn.14)
Tenor
Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen VRiOLG S., Ri’inOLG T. und RiOLG B. vom 23.2.2017 werden zurückgewiesen.
Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen VRiOLG S., Ri’inOLG T. und RiOLG B. vom 30.3.2017 werden zurückgewiesen.
Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen VRiOLG S., Ri’inOLG T. und RiOLG B. vom 27.4.2017 werden zurückgewiesen.
Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen VRiOLG S., Ri’inOLG T. und RiOLG B. vom 23.5.2017 werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und wird der Termin gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO mit dem Ergebnis fortgesetzt, dass ein Verkündungstermin anberaumt wird, dann handelt es sich bei der noch während des laufenden Ablehnungsverfahrens getroffenen Entscheidung über die Verlegung des Verkündungstermins um eine unaufschiebbare Handlung i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO, an der auch der abgelehnte Richter mitwirken kann, ohne gegen die Wartepflicht zu verstoßen.(Rn.13) 2. Verstöße gegen die Wartepflicht rechtfertigen nicht automatisch eine Besorgnis der Befangenheit. Eine solche ist regelmäßig nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen anzunehmen.(Rn.14) Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen VRiOLG S., Ri’inOLG T. und RiOLG B. vom 23.2.2017 werden zurückgewiesen. Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen VRiOLG S., Ri’inOLG T. und RiOLG B. vom 30.3.2017 werden zurückgewiesen. Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen VRiOLG S., Ri’inOLG T. und RiOLG B. vom 27.4.2017 werden zurückgewiesen. Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin gegen VRiOLG S., Ri’inOLG T. und RiOLG B. vom 23.5.2017 werden zurückgewiesen. Die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin erweisen sich in der Sache als nicht begründet. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Besorgnis ist anzunehmen, wenn ein Grund besteht, der aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden unter Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 73, S. 330 (335) ; BVerfGE 82, S. 30 (38) ; BVerfG NJW 2000, S. 2808; BGH NJW 2001, S. 1358 (1359)). Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Rechtsauffassungen des Richters - auch wenn sie für eine Partei ungünstig sind - sowie Maßnahmen der Verfahrensleitung stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Auch fehlerhafte Entscheidungen und Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung sind für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das prozessuale Vorgehen oder die für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (BGH NJW 1998, 612). Solche Umstände liegen weder in den einzelnen gerügten Verfahrenshandlungen noch bei einer Gesamtschau aller Umstände vor. Zu 1.: Hinsichtlich der Frage, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis durch den Antragsteller hinreichend dargetan ist, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung durch den Senat, die unabhängig von ihrer Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter aufkommen lässt. Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung kommt es, wie dargelegt, nicht an (BGH NJW-RR 2012, S. 61 ). Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH NJW 2002, S. 2396; OLG Frankfurt NJW 2004, S. 621; OLG Köln FamRZ 2012, S. 318. Besondere Umstände, die dafür sprechen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit auf einer Voreingenommenheit der Richter gegenüber der Antragsgegnerin bzw. auf einer Bevorzugung des Antragstellers beruhen könnte, ergeben sich aus dem Vortrag der mit Rechtsprechungsnachweisen argumentierenden und auf die Schwere des angeblichen Verstoßes verweisenden Antragsgegnerin gerade nicht. Zu 2.: Auch daraus, dass die Mitglieder des Senats die Erklärungen der Geschäftsführerin des Antragstellers nicht zum Anlass genommen haben, nicht mehr auf die eingereichte Mitgliederliste abzustellen bzw. eine eidesstattliche Erklärung zur Aktualität der Daten zu verlangen, rechtfertigt nicht eine Besorgnis der Befangenheit. Aus der von der Antragsgegnerin zitierten Äußerung ergibt sich lediglich, dass die Daten in der Mitgliederliste auf den Angaben der Mitglieder des Vereins in ihrer Beitrittserklärung beruhen und dass der Antragsteller keine regelmäßigen Recherchen diesbezüglich vornimmt. Dass die Daten durch Zeitablauf unzutreffend geworden sind bzw. dass dies zumindest wahrscheinlich ist, lässt sich diesem Vortrag dagegen nicht entnehmen. Dass die abgelehnten Richter dies haben genügen lassen, erlaubt keinerlei Rückschluss auf eine unsachliche Einstellung gegenüber einer der Parteien. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die in der Mitgliederliste aufgeführten Gesellschaften des Lidl. bzw. des Norma-Konzern vertrieben keine Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel, versucht sie erneut, im Rahmen des Ablehnungsverfahrens eine Fehlerkontrolle zu erreichen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ein Verstoß der abgelehnten Richter gegen den Beibringungsgrundsatz ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dadurch, dass der Antragsteller die Mitgliederliste als Anlage eingereicht und sich zur Frage der Aktivlegitimation auf sie bezogen hat, hatten die Mitglieder des Senats diese bei der Prüfung der Frage, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis hinreichend belegt ist, auszuwerten. Dass sie dabei auch allgemein bekannte Tatsachen zu einer bundesweiten Tätigkeit bestimmter Unternehmen bzw. Konzerne einbezogen haben, rechtfertigt gleichfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es liegt auch keine eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigende Abweichung bezüglich der dienstlichen Äußerungen vor. Dass Ri`in OLG T. in der dienstlichen Äußerung neben den Firmen Lidl und Norma auch die Fa. Vitalia aufgeführt hat, stellt keinen Widerspruch zu der dienstlichen Äußerung von VRiOLG S. dar. Zu 3. und 4: Dass die abgelehnten Richter den anberaumten Verkündungstermin mehrfach verlegt haben, obgleich noch nicht über die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin entschieden worden war, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Vorliegend liegt kein Verstoß gegen die Wartepflicht vor. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO kann dann, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordert, der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Erlaubt ist auch die Anberaumung eines Verkündungstermins, wie es hier geschehen ist. Diesen gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO anberaumten Verkündungstermin konnten die abgelehnten Mitglieder des Senats sodann auch aussetzen, ohne gegen die Wartepflicht zu verstoßen. Da eine Entscheidung in der Sache aufgrund der Wartepflicht nicht getroffen werden konnte, handelte es sich hierbei um eine unaufschiebbare Handlung gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 ZPO, da andernfalls eine erneute mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Dies würde dem Sinn und Zweck des der Beschleunigung des Verfahrens dienenden § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen laufen. Das Gericht verkennt nicht, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 19. Oktober 1999 – 1 W 7/99 –, juris die Verlegung eines Verkündungstermins nicht durchweg als eine Handlung angesehen hat, die im Sinne von § 47 ZPO keinen Aufschub duldet (wobei es weiter ausgeführt hat, dass sich hieraus nicht zwingend auf die Befangenheit des abgelehnten Richters schließen lasse). Diese Entscheidung ist jedoch vor der Einführung des § 47 Abs. 2 ZPO ergangen. Im Übrigen ist zu sehen, dass Verstöße gegen die Wartepflicht jedenfalls nicht automatisch eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Eine solche wird regelmäßig bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen angenommen, nicht aber zum Beispiel dann, wenn die als fehlerhaft gerügte Anwendung des § 47 Abs. 1 ZPO bei objektiver Betrachtung zumindest vertretbar erscheint oder ein einmaliger Verstoß auf einem offensichtlichen Versehen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 – III ZR 461/15 –, juris). Nach dem Oben Gesagten handelt es sich um eine Konstellation, in welcher das Vorgehen der abgelehnten Richter jedenfalls objektiv als vertretbar erschien. Der abgelehnte VRiOLG S. hat der Antragsgegnerin schließlich nicht mit Verfügung vom 13.4.2017 eine Frist zur Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gesetzt. Diese Verfügung wurde vielmehr von Ri’in OLG Schwarz erstellt und unterzeichnet (Bl. 339 d.A.). Dass diese Verfügung dergestalt falsch ausgefertigt worden ist, dass gegenüber den Parteien VRiOLG S. als Unterzeichner ausgewiesen wurde, ist ausgesprochen bedauerlich, lag aber nicht im Einflussbereich der abgelehnten Richter.