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Urteil

3 U 159/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2012:0712.3U159.10.0A
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Leitsätze
1. Von einer künstlichen Marktabschottung im Sinne von Art. 36 AEUV ist schon dann auszugehen, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen wird. Das ist anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht wird, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine oder mehrere- weitere Packungsgrößen, für die dann ein Teilmarkt besteht, vom Markeninhaber vertrieben werden. Können diese weiteren Packungsgrößen für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat nur im Wege des Umpackens hergestellt werden, kann sich der Markeninhaber dem nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen.(Rn.50) (Rn.51) 2. Für die Frage der Notwendigkeit des Umpackens eines parallel importierten Arzneimittels kommt es allein darauf an, ob das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte und vom Parallelimporteur erworbene Warenexemplar, umgepackt werden muss, um auf dem relevanten Markt verkehrsfähig zu sein. Der Parallelimporteur muss sich nicht darauf verweisen lassen, das Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat in anderen passenden- Packungsgrößen zu erwerben.(Rn.47) (Rn.49) 3. Aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BGH zu Parallelimportfällen ergibt sich nicht, dass der Parallelimporteur von Arzneimitteln gänzlich frei wählen dürfte, in welcher Art und Weise er aus der eingeführten Ware die neue Packungsgröße herstellt, sei es durch das Herstellen einer neuen eigenen Umverpackung, sei es durch das Aufstocken der Originalpackungen oder durch das Bündeln von Originalpackungen. Die Rechtsprechung hat vielmehr festgehalten, dass jedenfalls die Entscheidung zwischen neuer eigener Umverpackung und umetikettierten Originalpackungen weiterhin der Voraussetzung der Erforderlichkeit unterliegt.(Rn.77) 4. Hinsichtlich der Frage, ob auch die Entscheidung zwischen Auffüllpackung und Bündelpackung das "Ob" des Umpackens betrifft, und damit der Voraussetzung der Erforderlichkeit und des geringstmöglichen Eingriffs unterliegt, trifft die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung bisher keine ausdrückliche Entscheidung.(Rn.78) 5. Wenn im konkreten Einzelfall die Verwendung von Auffüllpackungen nicht intensiver in die Rechte der Markeninhabers eingreift als die Verwendung von Bündelpackungen, ist der Parallelimporteur hinsichtlich der Wahl zwischen diesen beiden Formen des Umpackens frei.(Rn.83) (Rn.84) (Rn.85)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2010, Az. 312 O 631/09, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer künstlichen Marktabschottung im Sinne von Art. 36 AEUV ist schon dann auszugehen, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen wird. Das ist anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht wird, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine oder mehrere- weitere Packungsgrößen, für die dann ein Teilmarkt besteht, vom Markeninhaber vertrieben werden. Können diese weiteren Packungsgrößen für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat nur im Wege des Umpackens hergestellt werden, kann sich der Markeninhaber dem nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen.(Rn.50) (Rn.51) 2. Für die Frage der Notwendigkeit des Umpackens eines parallel importierten Arzneimittels kommt es allein darauf an, ob das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte und vom Parallelimporteur erworbene Warenexemplar, umgepackt werden muss, um auf dem relevanten Markt verkehrsfähig zu sein. Der Parallelimporteur muss sich nicht darauf verweisen lassen, das Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat in anderen passenden- Packungsgrößen zu erwerben.(Rn.47) (Rn.49) 3. Aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BGH zu Parallelimportfällen ergibt sich nicht, dass der Parallelimporteur von Arzneimitteln gänzlich frei wählen dürfte, in welcher Art und Weise er aus der eingeführten Ware die neue Packungsgröße herstellt, sei es durch das Herstellen einer neuen eigenen Umverpackung, sei es durch das Aufstocken der Originalpackungen oder durch das Bündeln von Originalpackungen. Die Rechtsprechung hat vielmehr festgehalten, dass jedenfalls die Entscheidung zwischen neuer eigener Umverpackung und umetikettierten Originalpackungen weiterhin der Voraussetzung der Erforderlichkeit unterliegt.(Rn.77) 4. Hinsichtlich der Frage, ob auch die Entscheidung zwischen Auffüllpackung und Bündelpackung das "Ob" des Umpackens betrifft, und damit der Voraussetzung der Erforderlichkeit und des geringstmöglichen Eingriffs unterliegt, trifft die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung bisher keine ausdrückliche Entscheidung.(Rn.78) 5. Wenn im konkreten Einzelfall die Verwendung von Auffüllpackungen nicht intensiver in die Rechte der Markeninhabers eingreift als die Verwendung von Bündelpackungen, ist der Parallelimporteur hinsichtlich der Wahl zwischen diesen beiden Formen des Umpackens frei.(Rn.83) (Rn.84) (Rn.85) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2010, Az. 312 O 631/09, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ist ein forschendes Pharmaunternehmen. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke "Avalox", Nr. 1206374, welche für "Pharmazeutische Erzeugnisse" geschützt ist (Anlage K 1). Über ihre Tochtergesellschaft, die B. GmbH, vertreibt die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland u.a. das Arzneimittel "Avalox", und zwar in den Packungsgrößen zu 5, 7 und 10 Filmtabletten. In Griechenland und Großbritannien bringt sie das Präparat unter der leicht abweichenden Bezeichnung "Avelox" auf den Markt. Die Beklagte ist Parallelimporteurin, d.h. sie importiert Arzneimittel aus Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom 2. April 2009 kündigte die Beklagte der Klägerin an, dass sie beabsichtige, das Arzneimittel "Avelox 400 mg Filmtabletten" aus Großbritannien zu importieren und in Deutschland u.a. in der Packungsgröße à 10 Filmtabletten zu vertreiben. Hierfür würden die importierten Packungen à 5 Filmtabletten um einen Blister à 5 Filmtabletten aufgestockt und neu etikettiert (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 7. April 2009 wandte sich die Klägerin gegen die beabsichtigte Vorgehensweise. Sie führte aus, dass der Beklagten zur Herstellung einer 10er-Packung ohne weiteres die Bündelung von zwei Originalpackungen möglich sei (Anlage K 3). Nach Übersendung entsprechender Muster widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2009 erneut der beabsichtigten Verwendung einer 10er-Auffüllpackung. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verwendung der weniger invasiven Bündelpackung verlangte die Klägerin die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 5). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, die verlangte Erklärung abzugeben (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 kündigte die Beklagte darüber hinaus an, dass sie beabsichtigte das Arzneimittel "Avelox 400 mg Filmtabletten" aus Griechenland zu importieren und in der Bundesrepublik Deutschland u.a. in der Packungsgröße à 10 Filmtabletten zu vertreiben. Hierzu würden die importierten Packungen à 5 Filmtabletten mit einem weiteren Blister à 5 Filmtabletten aufgestockt und neu etikettiert (Anlage K 7). Auch hier schloss sich weitere Korrespondenz an, in der die Klägerin der Verwendung einer 10er-Aufstockpackung im Hinblick auf die Möglichkeit der Verwendung einer Bündelpackung widersprach und die Beklagte -erfolglos- zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufforderte (Anlagen K 8 bis K 10). Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für einen Verstoß gegen ihre Markenrechte. Der Verstoß ergebe sich daraus, dass die Beklagte umetikettierte Aufstockpackungen verwende, obwohl sie, ohne die äußere Umverpackung öffnen zu müssen, ohne weiteres Bündelpackungen mit jeweils 2 umetikettierten Originalpackungen à 5 Filmtabletten herstellten könne, um eine verkehrsfähige 10er-Packung zu erreichen. Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung in Sachen "Boehringer Ingelheim/Swingward II" (GRUR 2007, 586 ff.) sei ein Umpacken nur zulässig, wenn es objektiv erforderlich sei. Eine solche Erforderlichkeit liege nur dann vor, wenn ansonsten der tatsächliche Zugang des eingeführten Erzeugnisses zum Markt dieses Staates behindert würde. Dies sei nach der Rechtsprechung des EuGH dann der Fall, wenn das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedsstaat nicht in seiner Originalverpackung vertrieben werden könne, weil es nationale Vorschriften oder Praktiken in Bezug auf die Verpackung gebe, Krankenversicherungsvorschriften oder ärztliche Verschreibungsgewohnheiten den Vertrieb in der importierten Originalverpackung verhinderten oder wenn aufgrund eines starken Widerstandes eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen mit Etiketten überklebte Originalverpackungen von einem Hindernis für den tatsächlichen Zugang zu dem betreffenden Markt oder einem beträchtlichen Teil dieses Marktes auszugehen sei. Diese Voraussetzungen seien - unstreitig- nicht gegeben. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, jeweils zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, a) das Arzneimittel "Avelox 400 mg" aus Großbritannien in Packungsgrößen mit 5 Filmtabletten zu importieren und jeweils die importierte Packungsgröße mit 5 Filmtabletten in Deutschland als etikettierte Auffüllpackung mit 10 Filmtabletten anzubieten und/oder zu vertreiben; b) das Arzneimittel "Avelox 400 mg" aus Griechenland in Packungsgrößen mit 5 Filmtabletten zu importieren und jeweils die importierte Packungsgröße mit 5 Filmtabletten in Deutschland als etikettierte Auffüllpackung mit 10 Filmtabletten anzubieten und/oder zu vertreiben; II. die Beklagte zu verurteilten, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang unzulässiger Handlungen gem. Ziff. I. und zwar unter Bekanntgabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder deren Auftraggeber sowie über die Menge der bezogenen, ausgelieferten und bestellten Arzneimittel. III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlung gem. Ziff. I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Markenrechte der Klägerin seien erschöpft, da die vom EuGH aufgestellten Anforderungen an einen zulässigen Parallelimport eingehalten worden seien. Die Rechtsprechung des EuGH sei mit der Entscheidung "Boehringer Ingelheim/Swingard II" dahin zu interpretieren, dass die Erforderlichkeit des Umpackens nur noch in Bezug auf das "Ob" des Umpackens, nicht mehr in Bezug auf das "Wie" zu prüfen sei. Die Frage nach dem geringstmöglichen Eingriff stelle sich beim Umpacken nicht mehr, wenn das Umpacken eines importierten Arzneimittels grundsätzlich erforderlich sei, um eine verkehrsfähige Verpackung herzustellen. In einer solchen Situation könne der Parallelimporteur selbst entscheiden, wie, d.h. in welcher Weise er die importierte Verpackung modifiziere, solange die Aufmachung der neuen Verpackung nicht geeignet sei, den Ruf der Marke oder des Markeninhabers zu schädigen. Der Importeur habe damit die Wahl, in welcher Weise er eine neue Verpackung schaffe, insbesondere ob er sich für den Vertrieb in neuen eigenen Umverpackungen, für das Auf- und Abstocken von Originalumverpackungen oder für das Bündeln von umetikettierten Verpackungen entscheide. Da in sämtlichen Fällen das importierte Warenstück modifiziert werden müsse, um eine vertriebsfähige Verpackung herzustellen, sei der Parallelimporteur in der Auswahl der Art und Weise, in der er die Umverpackung vornehme, frei. Ausgenommen hiervon sei lediglich der Fall, dass eine mengenmäßige Veränderung der Ware nicht erforderlich sei, um das importierte Warenstück vertreiben zu können. Da es sich sowohl bei dem von der Klägerin bevorzugten Bündeln als auch bei dem von der Beklagten vorgenommenen Aufstocken um ein Umpacken im Sinne der EuGH-Rechtsprechung handele, sei sie, die Beklagte frei, von welcher Möglichkeit des Umpackens sie Gebrauch mache. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 7. September 2010 stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese auch frist- und formgerecht begründet. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte sei berechtigt, die importierten Arzneimittel auch auf dem deutschen Teilmarkt der 10er-Packungen zu vertreiben(EuGH, GRUR Int 1996, 1144, 1148, Rn 54 - Bristol-Myers Squibb). Daher sei sie u.a. berechtigt aus den importierten 5er-Packungen vertriebsfähige 10er-Packungen herzustellen. In welcher Weise, d.h. wie sie diese10er-Packungen herstelle, sei es durch Bündeln von zwei importierten 5er-Packungen, sei es durch das Aufstocken der importierten 5er-Packungen um jeweils einen importierten 5er-Blister oder sei es durch Herstellen einer neuen äußeren Umverpackung mit je zwei 5er-Blistern, unterliege allein der Entscheidung der Beklagten. Nach der EuGH-Entscheidung "Boehringer-Ingelheim/Swingward II" gelte das Erfordernis der "Erforderlichkeit" nur für das Umpacken der Ware "als solches", d.h. das "Ob" des Umpackens, nicht jedoch für die Art und Weise, d.h. das "Wie" des Umpackens. Da die Entscheidung zwischen Aufstockung oder Bündelung zur Herstellung einer 10er-Packung nur das "Wie" des Umpackens betreffe, gelte das Kriterium der Erforderlichkeit nicht. Insoweit sei lediglich zu beachten, dass die Packungsgestaltung den Ruf der klägerischen Marke nicht schädigen könne. Zudem stelle die Herstellung einer Bündelpackung keinen geringeren Eingriff in die Markenrechte der Klägerin dar als die Herstellung einer Aufstockpackung. Das ergebe sich daraus, dass -unstreitig- in beiden Umpack-Varianten die Blister aus den Originalpackungen entnommen werden müssten, um eine neue deutsch-sprachige Packungsbeilage in die Originalverpackung einlegen zu können. Zudem müssten die Originalverpackungen umetikettiert werden. Der Aufstockungspackung werde bei der Einlegung der deutsch-sprachigen Packungsbeilage sowie des ursprünglichen 5er-Blisters ein zusätzlicher 5er-Blister beigefügt, wohingegen die Bündelpackung aus zwei importierten 5er-Packungen durch die Verwendung einer entsprechende Banderole hergestellt werde. Da die Beklagte die Vorgaben des Leitfadens der Guten Herstellungspraxis ("GMP") einhalte, würden die Aufstockpackungen nur mit Blistern der nämlichen Charge aufgestockt. Das Landgericht sei insofern von falschen Voraussetzungen ausgegangen als es ausgeführt habe, dass eine Bündelpackung hergestellt werden könne, ohne die äußere Umverpackung zu öffnen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September März 2010, Aktenzeichen 312 O 631/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, dass die Beklagte die importierten 5er-Packungen ohne weiteres als 5er-Packung auf dem deutschen Markt absetzen könne. Es sei daher nicht erforderlich 10er-Packungen herzustellen. Sie führt weiter aus, dass die Verwendung von Aufstockungspackungen mit höheren Risiken verbunden sei als die Verwendung von Bündelpackungen. Beim Hinzufügen und Austauschen von Blistern bestehe die Gefahr, dass in einer Umverpackung Blister aus zwei verschiedenen Chargen enthalten seien, und dass die auf der Außenseite der Verpackung angegebene Chargen-Nummer nicht den Chargen-Nummern beider in der Verpackung enthaltenen Blister entspreche. Dies sei für den Fall eines Rückrufs von erheblicher Bedeutung. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2012 Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die geltend gemachten Unterlassungsanträge zu I. a) und b) sind unbegründet. 1. Gegenstand der Unterlassungsanträge I. a) und b) ist das Anbieten und Vertreiben des jeweils in der 5er-Packungsgröße aus Großbritannien bzw. Griechenland parallelimportierten Arzneimittels "Avelox 400 mg" in Deutschland, soweit die Beklagte hierzu eine Auffüllpackung mit 10 Filmtabletten benutzt, welche sie durch die Aufstockung mit einem 5er-Blister herstellt. Bei den streitgegenständlichen importierten Arzneimitteln handelt es sich um solche, die in den Exportländern Großbritannien bzw. Griechenland national zugelassen sind. 2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke "Avalox" nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b), Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 GMV nicht zu. a) Nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke ähnliches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Gemeinschaftsmarke Schutz genießt. Die Arzneimittel, die die Beklagte in einer Auffüllpackung vertreibt, hat ein zum Konzern der Klägerin gehöriges Unternehmen in den Ausfuhrstaaten (Großbritannien bzw. Griechenland) unter der hochgradig ähnlichen Bezeichnung "Avelox" in Verkehr gebracht. Angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der hochgradigen Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen "Avalox" und "Avelox" sowie der Warenidentität besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV. Hinsichtlich der Markenrechte der Klägerin sind in Bezug auf diese Waren jedoch die Voraussetzungen der Erschöpfung nach Art. 13 GMV gegeben. Die Erschöpfung erstreckt sich auf alle Handlungen, die nach Art. 9 GMV eine Markenverletzung darstellen können (vgl. EuGH, GRUR Int 1996, 1144 ff. - Bristol-Myers Squibb; BGH, GRUR 2007, 1075 Rn. 14 - STILNOX; BGH, GRUR 2008, 156 - Aspirin II). b) Die Regelung des Art. 13 Abs. 2 GMV steht dem weiteren Vertrieb der mit der Bezeichnung "Avelox" gekennzeichneten umgepackten Arzneimittel nicht entgegen. Zum einen ist die Beklagte berechtigt, die importierte Ware auch auf dem deutschen Teilmarkt der 10er-Packungen zu vertreiben (dazu nachfolgend aa)). Zum anderen ist sie berechtigt, den Vertrieb von 10er-Packungen durch die streitgegenständlichen Auffüllpackungen vorzunehmen. (dazu nachfolgend bb)). aa) Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels nach Art. 13 Abs. 2 GMV dann widersetzen, wenn die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten fünf Erschöpfungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. EuGH, GRUR Int 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb; EuGH GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Danach darf die Geltendmachung der Marke nicht zu einer künstlichen Marktabschottung führen (1), das Umpacken den Originalzustand der in der Packung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen (2), der Importeur muss den Markeninhaber vorab unterrichten und ihm auf entsprechende Anforderung kostenlos ein Muster der umgepackten Ware liefern (3), auf der neuen Verpackung muss klar angegeben werden, wer das Arzneimittel umgepackt hat und wer der Hersteller ist (4) und die Aufmachung des umgepackten Arzneimittels darf den Ruf der Marke und des Markeninhabers nicht schädigen (5). Vorliegend sind die Voraussetzungen (2) bis (5) unstreitig erfüllt, so dass sie einer Erschöpfung nicht entgegenstehen. Zwischen den Parteien steht jedoch im Streit, ob die Versagung der Verwendung einer Auffüllpackung seitens der Klägerin zu einer künstlichen Marktabschottung führt (1). Hier läge -entgegen der Ansicht der Klägerin- eine künstliche Marktabschottung vor. Das Vorliegen einer künstlichen Marktabschottung beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markeninhabers nachweist. Von einer künstlichen Marktabschottung ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Parallelimporteur objektiv zu einem Umpacken des Arzneimittels zwingen, um die betreffende Ware im Einfuhrmitgliedstaat in Verkehr bringen zu können, ihm ein solches Umpacken jedoch vom Markeninhaber untersagt werden soll. Ob ein solch objektiver Zwang besteht, der ein Umpacken des Arzneimittels erfordert, um es im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können, beurteilt sich nach der Rechtsprechung anhand der konkret importierten Warenstücke. Nur bezogen auf diese Ware -und nicht auf eventuell verfügbare gleichartige oder identische Ware- ist zu prüfen, ob es zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten i.S. des Art. 36 AEUV (vormals Art. 30 Satz 2 EGV) kommen würde, wenn sich der Markeninhaber dem Vertrieb des umgepackten Arzneimittels widersetzte. Die Rechtsprechung des EuGH ist insoweit eindeutig. In seiner Entscheidung "Boehringer-Ingelheim/Swingward II"(GRUR 2007, 586 ff.) hat der EuGH darauf abgestellt, ob ein Umpacken erforderlich ist, um die Vermarktung der "parallel importierten Ware" zu ermöglichen (ebenda, Tz. 19 und 35). Das stützt sich auf die bereits im Jahre 1999 getroffene Entscheidung "Sebago/Maison Dubois" (EuZW 1999, 474 ff.), nach der "gilt, dass die Rechte aus der Marke nur in Bezug auf diejenigen Exemplare der Ware erschöpft sind, die mit Zustimmung des Inhabers … in den Verkehr gebracht worden sind" (ebenda, Tz. 19). Unter Hinweis auf diese EuGH-Rechtsprechung hat auch der BGH deutlich gemacht, dass bei dem durch Art. 28, 30 EGV (nunmehr: Art. 34, 36 AEUV) bezweckten Schutz des freien Warenverkehrs ebenso wie beim Erschöpfungsgrundsatz des Art. 7 MarkenRL "nur auf das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachte Warenexemplar und nicht auf mit diesem identische oder ähnliche Waren abzustellen" ist (BGH GRUR 2008, 160 ff. Tz. 33 - Cordarone). Das bedeutet, dass es für die Frage der Notwendigkeit des Umpackens eines Arzneimittels allein darauf ankommt, ob die parallel importierte Ware, mithin das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte und vom Parallelimporteur erworbene Warenexemplar, umgepackt werden muss, um auf dem relevanten Markt verkehrsfähig zu sein. Im Streitfall liegt eine solche Zwangslage vor, denn die von der Beklagten parallel importierte konkrete Ware ist so, wie sie von der Klägerin in einer Packung mit einer bestimmte Warenmenge im Ausfuhrmitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, auf Teilen des Marktes, den zu erreichen die Beklagte berechtigt ist, nicht verkehrsfähig. Zwar können die im Streitfall importierten 5er-Packungen unstreitig ohne weiteres auf dem deutschen Markt als N 1-Packungen abgesetzt werden, weshalb ein -hier nicht streitgegenständliches- Umpacken jener Ware für den Vertrieb als N 1-Packungen im Einfuhrmitgliedstaat nicht erforderlich wäre. Dass aber die Ware auf jenem Teil des Marktes verkehrsfähig ist, ändert nichts daran, dass die Beklagte mit der konkreten Ware, ohne sie umzupacken, keinen Zugang zu anderen Teilen des Marktes -hier dem der N 3-Packungen (10 Filmtabletten)- hat. Die von der Beklagten importierte Ware kann ohne ein Umpacken nicht als Einheit zu 10 Tabletten (N 3-Packung) abgesetzt werden. Die Beklagte ist jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH berechtigt, mit der importierten Ware auch den Markt der weiteren Packungsgrößen im Einfuhrmitgliedsstaat zu bedienen. Ob es ihr alternativ auch möglich wäre, im Ausfuhrmitgliedstaat Ware in diesen anderen Packungsgrößen zu erwerben, die auch im Einfuhrmitgliedsstaat verkehrsfähig wären, ist ohne Belang. Darauf muss sie sich nicht verweisen lassen. Dem hat sich der Senat kürzlich angeschlossen (OLG Hamburg, Urteil vom 5. April 2012, Az. 3 U 38/10, nicht rechtskräftig). Daher würde es zu einer künstlichen Marktabschottung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH führen, wenn es der Klägerin gestattet wäre, sich dem Umpacken der in Rede stehenden konkreten Ware in Packungen mit Packungsgrößen, in denen die Ware ursprünglich nicht in den Verkehr gebracht worden ist, nach Art. 13 Abs. 2 GMV zu widersetzen. Im Einklang damit hat auch der BGH ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH von einer künstlichen Marktabschottung u.a. dann auszugehen sei, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen werde. Das sei anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat nur eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht werde, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine weitere Packungsgröße vom Markeninhaber vertrieben werde. Dadurch werde der Parallelimporteur vom Vertrieb der weiteren Packungsgröße im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen. Dieser Umstand begründe eine Zwangslage des Parallelimporteurs, die ein Umpacken rechtfertige. Der Ausschluss von einem Teilmarkt rechtfertige die Annahme einer künstlichen Marktabschottung (BGH, GRUR 2008, 1089 Rn. 34 - KLACID PRO, unter Bezugnahme auf EuGH, GRUR Int 1996, 1144, 1148 Rn. 52, 54 - Bristol-Myers Squibb). Die Versagung des Umpackens der importierten Avelox-Packungen in 10er-Packungen würde zu einem Ausschluss der importierten 5er-Packungen von dem N 3-Teilmarkt in der Bundesrepublik Deutschland führen. Die damit verbundene künstliche Marktabschottung hat zur Folge, dass die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb des mit der jeweiligen Klagemarke gekennzeichneten umgepackten Arzneimittels nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann. Es bleibt daher bei der gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV eingetretenen Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin. Um den deutschen Teilmarkt der 10er-Packungen bedienen zu können, muss und darf die Beklagte -wie vorstehend ausgeführt- die importierten 5er-Packungen umpacken. bb) Die Beklagte ist auch berechtigt, den Vertrieb der 10er-Packungen auf dem deutschen Markt durch die streitgegenständlichen Auffüllpackungen vorzunehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte für den Vertrieb von 10er-Packungen Bündelpackungen verwenden muss, oder Auffüllpackungen verwenden darf. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie berechtigt sei, Auffüllpackungen zu verwenden. Ihr, der Beklagten, stehe nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung die Entscheidung, wie sie aus der eingeführten Ware neue Packungsgrößen erstelle, sei es durch das Herstellen einer neuen eigenen Umverpackung, sei es durch das Aufstocken der Originalpackungen oder durch das Bündeln von Originalpackungen, grundsätzlich frei. Insoweit sei nur noch die Art und Weise des Umpackens der parallelimportierten Arzneimittel betroffen, so dass das Erfordernis des geringstmöglichen Eingriffs nicht mehr zu beachten sei. Die Verwendung von Auffüllpackungen sei zudem im Vergleich zur Verwendung von Bündelpackungen nicht mit stärkeren Eingriffen in die Markenrecht der Klägerin verbunden. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beklagte Bündelpackungen verwenden müsse. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Markenrechte der Klägerin so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Die Verwendung von Bündelpackungen sei im Vergleich zur Verwendung von Auffüllpackungen mit geringeren Eingriffen in ihre Rechte aus der Marke "Avalox" verbunden. aaa) Der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nicht entnommen werden, dass -wie die Beklagte meint- der Parallelimporteur sobald er berechtigt ist, eine neue Packungsgröße herzustellen, gänzlich frei wählen dürfte, in welcher Art und Weise er aus der eingeführten Ware die neue Packungsgröße herstelle, sei es durch das Herstellen einer neuen eigenen Umverpackung, sei es durch das Aufstocken der Originalpackungen oder durch das Bündeln von Originalpackungen. In der Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" hatte der EuGH noch ausgeführt, dass sich der Markeninhaber dem Umpacken der Ware in eine neue äußere Verpackung widersetzen könne, wenn es dem Importeur möglich sei, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Packung zu schaffen, indem er z. B. auf der äußeren oder inneren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats anbringt, neue Beipack- oder Informationszettel in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats beilegt oder einen zusätzlichen Artikel, der im Einfuhrmitgliedstaat nicht zugelassen werden kann, gegen einen vergleichbaren, zugelassenen Artikel austauscht. Die Befugnis des Inhabers einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke, sich dem Vertrieb umgepackter Waren unter dieser Marke zu widersetzen, dürfe nämlich nur insoweit beschränkt werden, als das Umpacken durch den Importeur erforderlich sei, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können (EuGH, GRUR Int 1996, 1144, 1148 f., Rnrn. 55, 56- Bristol-Myers Squibb). Zwar hat der EuGH in der Entscheidung "Boehringer-Ingelheim/Swingward II" nachfolgend ausgeführt, dass "die Voraussetzung, dass das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung und Wiederanbringung der Marke auf der Verpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf der Verpackung der Ware für dessen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, als eine der Voraussetzungen dafür, dass sich der Inhaber der Marke gem. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 diesem Vertrieb nicht widersetzen kann, nur das Umpacken als solches betrifft und nicht die Art und Weise, in der es vorgenommen wird" (EuGH, GRUR 2007, 586, 590 Rn. 39 - Boehringer-Ingelheim/Swingward II). Diesen Ausführungen kann jedoch -entgegen der Ansicht der Beklagten- eine gänzliche freie Wahl des Parallelimporteurs hinsichtlich der Frage, in welchen Verpackungen die importierte Ware vertrieben werden darf, nicht entnommen werden. Vielmehr hält der EuGH in dieser Entscheidung ausdrücklich fest, dass die Frage, ob die Ware in neuen eigenen Umverpackungen vertrieben werden darf oder ob sie in umetikettierten Verpackungen vertrieben werden muss, davon abhängt, ob die Verwendung neuer eigener Umverpackungen erforderlich sei. Auch der EuGH-Entscheidung "Wellcome/Paranova" kann nicht entnommen werden, dass der Parallelimporteur nunmehr gänzlich die freie Wahl hat. Der Fall betraf die Verwendung einer neuen Umverpackung des Parallelimporteurs, deren Gestaltung erheblich von der Gestaltung der Originalverpackungen abwich. Gegen verschiedene Einzelheiten dieser neuen Gestaltung der Packung hatte sich die Markeninhaberin gewandt. Die Erforderlichkeit der Verwendung einer neuen Verpackung, etwa im Hinblick auf die Möglichkeit, stattdessen umetikettierte Originalverpackungen zu verwenden, stand nicht im Streit. In der Entscheidung führt der EuGH aus: "25. Die Voraussetzung, dass das Umpacken des Arzneimittels insbesondere durch dessen Neuverpackung für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, betrifft nur das Umpacken als solches und nicht die Art und Weise, in der es vorgenommen wird (vgl. Urteil "Boehringer Ingelheim/Swingward II", Rdnrn. 38f.). 26. Folglich betrifft diese Voraussetzung der Erforderlichkeit nur das Umpacken der Ware insbesondere durch deren Neuverpackung und nicht die Art der Gestaltung dieser neuen Verpackung. 27. Da die Art der Gestaltung der neuen Verpackung der Ware nicht an der Voraussetzung der Erforderlichkeit für den weiteren Vertrieb der Ware gemessen wird, ist sie auch nicht an dem Kriterium des geringstmöglichen Eingriffs in das Markenrecht zu messen. 28. Es wäre nämlich widersprüchlich, anzunehmen, dass nicht zu prüfen ist, ob die von dem Parallelimporteur gewählte Art der Gestaltung der neuen Verpackung der betroffenen Ware für deren weiteren Vertrieb erforderlich ist, und zugleich zu verlangen, dass sie dem Kriterium des geringstmöglichen Eingriffs in das Markenrecht genügen muss. 29. Wie aus den Rdnrn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, wird der Schutz des Markeninhabers hinsichtlich der von dem Parallelimporteur gewählten Art der Gestaltung der Verpackung des Arzneimittels grundsätzlich durch die Einhaltung der Voraussetzung sichergestellt, dass das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann. 30. Folglich ist auf die Frage 1b zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 dahin auszulegen ist, dass, sofern das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung nachweislich für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, die Art der Gestaltung dieser Verpackung nur an der Voraussetzung zu messen ist, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann." (EuGH GRUR 2009, 154, 155 f. Rn 25 ff. - Wellcome/Paranova). Diese Ausführungen des EuGH beziehen sich allein auf die Fallkonstellation, dass eine neue eigene Umverpackung des Parallelimporteurs erforderlich ist. Nur insoweit ist der Parallelimporteur -bis zur Grenze der Rufschädigung der Klagemarke- frei in der Gestaltung der neuen Verpackung. Auch aus den vorliegenden BGH-Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. In der Entscheidung "STILNOX" hat der BGH die Ausführungen des EuGH in der Entscheidung "Boehringer-Ingelheim/Swingward II" aufgegriffen. Er hat dazu ausgeführt, dass die Notwendigkeit des Umpackens für die Vermarktung der Ware im Einfuhrmitgliedstaat nach der Rechtsprechung des EuGH nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl gilt, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (BGH GRUR 2007, 1075, 1077 Rn. 23 - STILNOX/Unterstreichung durch den hiesigen Senat). Wie der EuGH hält auch der BGH ausdrücklich daran fest, dass die Frage, ob die Ware in neuen eigenen Umverpackungen vertrieben werden darf oder in umetikettierten Verpackungen vertrieben werden muss, davon abhängt, ob die Verwendung neuer eigener Umverpackungen erforderlich sei. Die Entscheidung "Micardis" des BGH betrifft einen Fall, in dem die Verwendung einer Neuverpackung des Importeurs notwendig war, weil der Verwendung von Bündelpackungen zum Vertrieb des zentral zugelassenen Medikaments zulassungsrechtliche Regelungen entgegenstanden. Auch in dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, betrifft, nicht dagegen die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (BGH GRUR 2008, 707, 709 Rn. 17 - Micardis/Unterstreichung durch den hiesigen Senat). Auch in dieser Entscheidung hält der BGH daran fest, dass die Frage, ob die Ware in neuen eigenen Umverpackungen vertrieben werden darf oder in umetikettierten Verpackungen vertrieben werden muss, davon abhängt, ob die Verwendung neuer eigener Umverpackungen erforderlich sei. In der Entscheidung "RENNIE" hat der BGH schließlich explizit ausgeführt, dass er nach wie vor am Kriterium der Erforderlichkeit festhalte, wenn die Frage zu entscheiden sei, ob die importierte Ware in neuen eigenen Umverpackungen vertrieben werden darf, oder ob sie in umetikettierten Originalverpackungen vertrieben werden muss. In dem Urteil heißt es: "Das Erfordernis, dass das Umpacken notwendig ist, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können, gilt nach der Rechtsprechung des EuGH für das Umpacken der Ware als solche sowie für die Wahl zwischen Neuverpackung und Überkleben im Hinblick darauf, den Vertrieb dieser Ware auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaates zu ermöglichen (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rdnr. 38 - Boehringer Ingelheim/ Swingward II). Dementsprechend schließt das Kriterium der Erforderlichkeit auch die Frage ein, ob das Umpacken durch Neuverpackung oder durch Umetikettierung der Originalverpackung zu geschehen hat (vgl. EuGH, GRUR Int 1996, 1144 Rdnr. 55 - Bristol-Myers Squibb; Slg. 2002, I-3703 Rdnrn. 28 f. = GRUR Int 2002, 745 = EuZW 2002, 542 - Merck, Sharp & Dohme/Paranova; Slg. 2002, I-3759 Rdnrn. 49 f. = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim/Swingward I; hierzu auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, Slg. 2002, I-3703 Rdnr. 111 = BeckEuRS 2001, 335821 - Merck, Sharp & Dohme/Paranova; BGH, GRUR 2002, 1059, 1062 = WRP 2002, 1163 - Zantac/Zantic; GRUR 2002, 1063, 1066 = WRP 2002, 1273 - Aspirin I), während die Gestaltung einer neuen Umverpackung eine Frage der Art und Weise des Umpackens ist (vgl. EuGH, Slg. 2008, I-10499 = GRUR 2009, 154 Rdnr. 25 - Wellcome/Paranova; vgl. hierzu auch EuGH, Slg. 1996, I-3603 Rdnr. 38 = EuZW 1996, 532 = WRP 1996, 867 - Eurim-Pharm). Das Umpacken in neu hergestellte Kartons und die Wiederanbringung der Marke sind objektiv nicht erforderlich, um einen Zugang des Parallelimporteurs zum Markt zu gewährleisten, wenn dieser mit neuen Etiketten überklebte Originalkartons verwenden kann, in die weitere Blisterstreifen gefüllt werden. In einer solchen Fallkonstellation sind durch eine Verwendung einer neu gestalteten Verpackung mit Wiederanbringung der Marke statt der umetikettierten Originalpackung nur wirtschaftliche Interessen des Parallelimporteurs in Gestalt werbewirksamerer oder absatzfördernder Maßnahmen betroffen, die den an sich gegebenen Eingriff in die Rechte des Markeninhabers nicht rechtfertigen." (BGH GRUR 2011, 817, 818 Rn. 20 - RENNIE). Der BGH hat weiter ausgeführt, dass er insoweit im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung stehe (BGH GRUR 2011, 817 819 Rn. 21 - RENNIE). Der Sache "OLG Hamburg MarkenR 2009, 409, 411 - co-branding" (= BeckRS 2009, 20808) lag der Fall der Verwendung einer neuen eigenen Umverpackung des Parallelimporteurs zugrunde. Nur insoweit hat der erkennende Senat ausgeführt, dass die Erforderlichkeit des Umpackens allein den Umstand des Umpackens als solchen, nicht jedoch die Art der Gestaltung der Ware betreffe (OLG Hamburg, BeckRS 2009, 20808, Ziff. II. 3. a). Aus der vorstehenden aufgeführten Rechtsprechung ergibt sich mithin nicht, dass die Beklagte gänzlich frei wählen dürfte, in welcher Art und Weise sie aus der eingeführten Ware die neue Packungsgröße herstelle, sei es durch das Herstellen einer neuen eigenen Umverpackung, sei es durch das Aufstocken der Originalpackungen oder durch das Bündeln von Originalpackungen. Die Rechtsprechung hat vielmehr festgehalten, dass jedenfalls die Entscheidung zwischen neuer eigener Umverpackung und umetikettierten Originalpackungen weiterhin der Voraussetzung der Erforderlichkeit unterliegt. Hinsichtlich der hier streitigen Frage, ob auch die Entscheidung zwischen Auffüllpackungen und Bündelpackungen das "Ob" des Umpackens betrifft, und damit der Voraussetzung der Erforderlichkeit und des geringstmöglichen Eingriffs unterliegt, trifft die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung keine ausdrückliche Entscheidung. bbb) Die Frage, ob mit der Entscheidung zwischen Auffüllpackung oder Bündelpackung das "Ob" des Umpackens oder nur die Art und Weise, d. h. das "Wie" des Umpackens betroffen ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Sollte die Wahl zwischen Auffüllpackung und Bündelpackung lediglich das "Wie" des Umpackens betreffen -wie die Beklagte meint-, wäre die Verpackung nur noch an der Voraussetzung zu messen, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann (EuGH GRUR 2009, 154, 156 Rn. 30 -Wellcome/Paranova). Nach der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung wird die Art der Gestaltung der neuen Verpackung der Ware nicht mehr an der Voraussetzung der Erforderlichkeit für den weiteren Vertrieb der Ware gemessen. Sie ist auch nicht an dem Kriterium des geringstmöglichen Eingriffs des Markenrechts zu messen (EuGH GRUR 2009, 154, 156 Rn. 27 -Wellcome/Paranova). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs wären die streitgegenständlichen Auffüllpackungen nicht zu beanstanden, denn es ist weder dargetan, noch sonst erkennbar, dass die Aufmachung der streitgegenständlichen Auffüllpackungen geeignet wäre, den Ruf der Marke oder der Klägerin zu schädigen. Auch wenn die Wahl zwischen Auffüllpackung und Bündelpackung das "Ob" des Umpackens betreffen sollte -wie die Klägerin meint-, wäre die Verwendung der streitgegenständlichen Auffüllpackungen nicht zu beanstanden. Die Verwendung der Auffüllverpackungen ist nämlich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung "erforderlich", um das Präparat "Avelox" in des Bundesrepublik Deutschland auf dem Teilmarkt der 10er-Packungen vertreiben zu können. Nach dem Vortrag der Parteien besteht hinsichtlich der importierten 5er-Packungen für einen Vertrieb als 10er-Packung zum einen die -faktische- Möglichkeit, die streitgegenständlichen Auffüllpackungen zu verwenden. Zum anderen besteht die -faktische- Möglichkeit, die von der Klägerin verlangten Bündelpackungen zu verwenden. Eine der beiden Varianten muss vorgenommen werden, um die importierten 5er-Packungen auf dem Teilmarkt der 10er-Packungen vertreiben zu können. Dem Vortrag der Parteien kann nicht entnommen werden, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Auffüllpackungen intensiver in die Rechte der Klägerin aus der Gemeinschaftswortmarke "Avalox" eingreifen würde, als die Verwendung von Bündelpackungen. Weder die zur Herstellung der streitgegenständlichen Auffüllpackungen noch die zur Herstellung von Bündelpackungen notwendigen Umpackvorgänge sind geeignet, die in der Verpackung enthaltene Ware zu beeinträchtigen. Der EuGH hat dazu in der Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" ausgeführt, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann, wenn der Importeur nur Handlungen vorgenommen hat, mit denen kein Risiko einer Beeinträchtigung verbunden ist. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn er Blisterstreifen … aus ihrer äußeren Originalverpackung herausgenommen und in eine neue äußere Verpackung umgepackt hat, wenn er auf der inneren Verpackung der Ware Aufkleber angebracht hat, oder wenn er in die Verpackung einen neuen Beipack- oder Informationszettel oder einen zusätzlichen Artikel eingelegt hat (EuGH GRUR Int. 1996, 1144, 1150, Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb). Die hier mit den notwendigen Umpackvorgängen verbundenen Veränderungen der ursprünglichen Verpackung sind -in markenrechtlicher Hinsicht- von gleichem Gewicht. Die Annahme des Landgerichts, dass eine Bündelpackung hergestellt werden könne, "ohne die äußere Umverpackung zu öffnen und den Blister umzupacken" ist falsch. Sowohl bei der Herstellung von Auffüllpackungen als auch bei der Herstellung von Bündelpackungen müssen die Originalpackungen geöffnet und die darin enthaltenen Blister und Packungsbeilagen entnommen werden. Bei der Herstellung der Auffüllpackungen werden nachfolgend die deutsch-sprachige Packungsbeilage, ein 5er-Blister sowie ein zusätzlicher 5er-Blister in die Originalpackung eingelegt. Zudem wird die Originalpackung entsprechend umetikettiert. Bei der Herstellung der Bündelpackungen werden nachfolgend die deutsch-sprachige Packungsbeilage und ein 5er-Blister in die Originalpackung eingelegt. Zudem wird die Originalpackung entsprechend umetikettiert. In einem zusätzlichen Arbeitsschritt werden nachfolgend jeweils zwei umetikettierte Originalpackungen durch eine Banderole zusammengefasst. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die Verwendung von Bündelpackungen die Markenrechte der Klägerin weniger beeinträchtigen würde als die Verwendung der streitgegenständlichen Auffüllpackungen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass bei der Herstellung von Auffüllpackungen das Risiko bestehe, dass in die Verpackung Blister unterschiedlicher Chargen-Nummern eingelegt würden, erscheint dieses Risiko hier nur theoretischer Natur. Entsprechende konkrete Anhaltspunkte für den vorliegenden Fall sind nicht dargetan worden. Zudem bestünde das Risiko, dass ein Blister mit "falscher" Chargennummer in die Originalverpackung eingelegt wird, in gleicher Weise für Auffüll- und Bündelpackungen, denn in beiden Fällen müssen die Originalblister zunächst aus der Originalverpackung entnommen und nachfolgend wieder eingelegt werden. Das jedenfalls dann, wenn die Beklagte -wie die Klägerin es für den Aufstockungsvorgang als möglich unterstellt- die GMP-Leitlinien auch bei der Herstellung von Bündelpackungen nicht einhielte. Da mithin die Verwendung der streitgegenständlichen Auffüllpackungen die Markenrechte der Klägerin nicht stärker beeinträchtigt als die Verwendung von Bündelpackungen, hält das Vorgehen der Beklagten das Kriterium der Erforderlichkeit des Umpackens und des geringsten Eingriffs in die Rechte der Klägerin an der Marke "Avalox" ein. Die Klägerin kann sich daher dem weiteren Vertrieb des mit der jeweiligen Klagemarke gekennzeichneten umgepackten Arzneimittels nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen. Anderenfalls würde die mit dem Unterlassungsantrag verfolgte Versagung des Vertriebs der importierten Präparate in 10er-Auffüllpackungen zu einem Ausschluss der importierten Ware von dem N 3-Teilmarkt in der Bundesrepublik Deutschland führen. Die damit verbundene künstliche Marktabschottung hat zur Folge, dass die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb des mit der jeweiligen Klagemarke gekennzeichneten umgepackten Arzneimittels nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann. Es bleibt daher bei der gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV eingetretenen Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin. Der Klägerin steht mithin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b), Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 GMV gegen die Beklagte zu. II. Da der Unterlassungsanspruch zu I. unbegründet ist, erweisen sich auch die Annexanträge zu II. (Auskunft) und III. (Schadensersatzfeststellung) als unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. IV. Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).