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Urteil

3 St 1/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Verwirklicht der Täter durch eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung i.S.d. § 129a Abs. 1 StGB zugleich einen weiteren Straftatbestand (hier: § 22a KrWaffKontrG), so besteht zwischen § 129a Abs. 1 StGB und dem weiteren Delikt Tateinheit; hat sich der Täter daneben durch weitere Handlungen mitgliedschaftlich beteiligt, die für sich genommen keinen weiteren Straftatbestand verwirklichen, so steht die darin liegende Verwirklichung des § 129a Abs. 1 StGB hierzu in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Die tatmehrheitbildende Wirkung der Mitverwirklichung eines weiteren Straftatbestands tritt auch dann ein, wenn im Hinblick auf diesen Straftatbestand eine Verfolgung ausgeschlossen ist, etwa weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.(Rn.79) 2. Die Wahl des abgemilderten Strafrahmens gem. § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB (sog. „Mitläuferklausel“) setzt kumulativ voraus, dass die Schuld des Täters gering und seine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist. Von geringer Schuld ist dann auszugehen, wenn eine Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren ergibt. Eine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist anzunehmen, wenn der Tatbeitrag insgesamt nicht erheblich ins Gewicht fällt oder die Beteiligung gar an der untersten Schwelle der im Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit liegt (hier teils bejaht, teils verneint für verschiedene, tatmehrheitlich zu qualifizierende mitgliedschaftliche Beteiligungen der Ehefrau eines IS-Kämpfers).(Rn.87)
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 129b Abs. 1, 53, 56 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwirklicht der Täter durch eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung i.S.d. § 129a Abs. 1 StGB zugleich einen weiteren Straftatbestand (hier: § 22a KrWaffKontrG), so besteht zwischen § 129a Abs. 1 StGB und dem weiteren Delikt Tateinheit; hat sich der Täter daneben durch weitere Handlungen mitgliedschaftlich beteiligt, die für sich genommen keinen weiteren Straftatbestand verwirklichen, so steht die darin liegende Verwirklichung des § 129a Abs. 1 StGB hierzu in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Die tatmehrheitbildende Wirkung der Mitverwirklichung eines weiteren Straftatbestands tritt auch dann ein, wenn im Hinblick auf diesen Straftatbestand eine Verfolgung ausgeschlossen ist, etwa weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.(Rn.79) 2. Die Wahl des abgemilderten Strafrahmens gem. § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB (sog. „Mitläuferklausel“) setzt kumulativ voraus, dass die Schuld des Täters gering und seine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist. Von geringer Schuld ist dann auszugehen, wenn eine Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände ein erhebliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren ergibt. Eine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist anzunehmen, wenn der Tatbeitrag insgesamt nicht erheblich ins Gewicht fällt oder die Beteiligung gar an der untersten Schwelle der im Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit liegt (hier teils bejaht, teils verneint für verschiedene, tatmehrheitlich zu qualifizierende mitgliedschaftliche Beteiligungen der Ehefrau eines IS-Kämpfers).(Rn.87) Die Angeklagte wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 129b Abs. 1, 53, 56 StGB (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Überblick: Die zum Tatzeitpunkt 23-jährige Angeklagte reiste im März 2015 von H. über die Türkei in das seinerzeit von der terroristischen Organisation „Islamischer Staat“ (IS) besetzte Gebiet im Nordosten Syriens aus. Nach zwischenzeitlicher Unterbringung in einem Frauenhaus des IS heiratete sie in Raqqa K., den sie bereits aus Deutschland kannte und der ca. ein Jahr vor ihr nach Syrien ausgereist war, um sich dem IS als Kämpfer anzuschließen. Das Paar bezog eine vom IS zugewiesene zweistöckige Doppelhaushälfte in der Nähe von R., deren Miete die Vereinigung übernahm. Im Hinblick auf die Heirat erhielt das Paar vom IS zudem eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 US-Dollar. K. war weiterhin als Kämpfer für den IS tätig, während die Angeklagte den gemeinsamen Haushalt führte. K. bezog vom IS für seine Tätigkeit als Kämpfer monatlich einen Sold in Höhe von 35 US-Dollar, einen Ehefrauenzuschlag in Höhe von 50 US-Dollar, sowie – jedenfalls einmalig – eine als „Bedarf für Soldaten“ ausgewiesene Zahlung in Höhe von 175 US-Dollar. Das Paar bewahrte in der gemeinsamen Wohnung eine Handgranate sowie ein Sturmgewehr des Typs AK47 („Kalaschnikow“) auf, mit dem die Angeklagte unter Anleitung ihres Ehemanns jedenfalls einmalig zu Übungszwecken schoss. Zudem besaß die Angeklagte eine Pistole nebst Halfter, die sie auch außerhalb der Wohnung mit sich führte. Die Bewaffnung sollte die Angeklagte in die Lage versetzen, sich im Falle eines Angriffs durch „Feinde des K.“ zur Wehr zu setzen, wozu sie auch bereit war. Die Angeklagte äußerte sich gegenüber ihren in Deutschland verbliebenen Bekannten im Rahmen von Chats mehrfach anpreisend über den IS bzw. das „K.“. Zudem verwendete sie auf ihrem W.A.-Account entsprechende Profilbilder. Nachdem der Ehemann der Angeklagten um den 11. Mai 2015 im Rahmen eines Einsatzes durch einen Kopfschuss getötet wurde, wurden der Angeklagten von Angehörigen der Vereinigung die Waffen abgenommen. Sie erhielt vom IS ein Witwengeld ausgezahlt und wurde nach kurzer Zeit in einem Frauenhaus des IS für Witwen in R. untergebracht. Von dort aus floh die Angeklagte Mitte Juli 2015 in die Türkei, wo sie im Zuge des Übertritts über die „grüne Grenze“ festgenommen und in Abschiebehaft verbracht wurde. Am 24. Juli 2015 wurde die Angeklagte nach Deutschland abgeschoben. Sie lebt seitdem wieder in H.. Sie hat geheiratet und ist zwischenzeitlich Mutter von drei Kindern. Von der Ideologie des IS hat sie sich glaubhaft distanziert. Im Einzelnen: I. Feststellungen zur Person Die Angeklagte wurde am ... in H. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Die Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihren drei älteren Geschwistern bei ihrer Mutter in H. auf. Ihre Mutter war alleinerziehend. Zu ihrem Vater hatte und hat die Angeklagte – abgesehen sporadischen Briefkontakten – keinen Kontakt. Die Angeklagte besuchte bis zum 15. Lebensjahr die Schule, die sie ohne Abschluss verließ. Im Anschluss begann sie eine Friseurlehre, brach diese jedoch wieder ab. Mit 18 Jahren begann sie eine Ausbildung als Verkäuferin, die sie auch erfolgreich abschloss. In diesem Beruf arbeitete sie zunächst in einer Tankstelle und – bis zu ihrer Ausreise nach Syrien im März 2015 – auf zwei Wochenmarktständen in H.. Die Angeklagte ist bislang unbestraft. Wegen der weiteren Entwicklung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, auch im Anschluss an das hier abgeurteilte Tatgeschehen, wird auf die Ausführungen unter II.2 lit. a) und c) Bezug genommen. II. Feststellungen zur Sache 1. Die Vereinigung „Islamischer Staat“ Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der S. zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten B. a.-A. zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes, weil religiös gerechtfertigtes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „K.“ am 29. Juni 2014 von „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte, hatte von 2010 bis Oktober 2019 A. B. a.-B. inne. Die Vereinigung, die insbesondere während ihrer Blütephase in den Jahren 2014 und 2015 in großem Umfang Zulauf von Kämpfern aus dem Ausland hatte, setzte ihre Ziele durch offenen militärischen Bodenkampf im Irak und in Syrien sowie durch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge, aber auch durch Entführungen, Erschießungen und spektakulär inszenierte, grausame Hinrichtungen durch. Die Vereinigung teilte die von ihr eroberten Gebiete in Gouvernements ein und errichtete staatsähnliche Verwaltungsstrukturen, eine Religionspolizei („H.“), eine paramilitärische Kinder-. und Jugendorganisation („A. K.“ – „Löwenjungen des K.“) sowie einen eigenen Geheimdienstapparat. Daneben verfügte sie über eigene, teils mit hochprofessionellen Mitteln arbeitende Medienstellen, in deren Print- und Onlinepublikationen sie ihre militärischen Erfolge und Anschläge anpries und ihre extremistische Ideologie einem weltweiten Publikum zugänglich machte. Die Durchsetzung der Machtansprüche der Vereinigung erfolgte in gewaltzentrierter, totalitärer Weise. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch in Gegnerschaft zum IS stehende Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden vom IS mehrfach zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an den Teilen der Zivilbevölkerung, die sich – wie etwa Schiiten, Juden, Christen oder Kurden – aus seiner ideologischen Sicht als „Ungläubige“ darstellten. Prominentestes Beispiel ist insoweit der Angriff auf die in der irakischen Sindjar-Region lebenden J., die der IS Anfang August 2014 im Rahmen einer groß angelegten, koordinierten militärischen Operation überfiel und bei der große Teile der männlichen J. im Rahmen von Massentötungen ermordet und die Frauen verschleppt und der Sklaverei zugeführt wurden. Außerhalb seines faktischen Herrschaftsgebiets – insbesondere in Westeuropa – hat der IS zudem eine Vielzahl von Terroranschlägen verübt, zu denen er sich jeweils bekannt hat, so etwa in P., B., N. und B.. Im Irak gelang es dem IS bis zum Jahr 2014, etwa ein Drittel des Staatsterritoriums zu besetzen. Am 10. Juni 2014 erlangte er die Kontrolle über die Stadt M., die bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak war. In den Jahren 2013 und 2014 gelang es dem IS zudem, weite Teile im Norden und Osten Syriens unter seine Gewalt zu bringen. Die Stadt R. diente der Vereinigung als Hauptstadt des syrischen Teils ihres Herrschaftsgebiets. Seit Januar 2015 wurde der IS schrittweise militärisch zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 die Rückeroberung von M., die Anfang Juni 2017 abgeschlossen war. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal A. verdrängt. Die irakischen Sicherheitskräfte erklärten im Dezember 2017 den Krieg gegen den IS für beendet, nachdem sie in einem letzten Schritt die Kontrolle von Gebieten an der syrisch-irakischen Grenze vollständig zurückerlangt hatten. Auch in Syrien geriet der IS ab 2015 zunehmend unter militärischen Druck. Im Oktober 2017 wurde die Stadt R. von den Kräften der S. D. F. (SDF) eingenommen, was zur Folge hatte, dass sich die verbliebenen IS-Kämpfer mit ihren Familien entlang des Euphrattales in Richtung Osten zurückzogen. Ende 2018 verblieb dem IS nur noch ein kleines Territorium im Raum B. in der Provinz D. ez-Z.. Im Februar 2019 begann die finale Offensive der SDF um den Ort B., wobei sie Luftunterstützung durch die Anti-IS-Koalition erhielten. Am 23. März 2019 kapitulierten dort die letzten IS-Kämpfer; tausende von ihnen sowie zehntausende Frauen und Kinder wurden in den von kurdischen Kräften kontrollierten Gefängnissen und Lagern – etwa in A.-H. und R. im Nordosten Syriens – interniert. Damit brach das territoriale „K.“ des IS mit seinen quasi-staatlichen Strukturen zusammen. Weitere Rückschläge erlitt die Vereinigung durch die Tötung ihres Anführers A. B. a.-B. und ihres offiziellen Sprechers in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 im Rahmen einer US-amerikanischen Militäraktion in der syrischen Provinz I.. Trotz des Zusammenbruchs des „K.“ war der IS als militant-dschihadistische und international agierende Organisation nicht vollständig zerstört. Vielmehr verblieb die Vereinigung unter Aufrechterhaltung ihrer ideologischen Ausrichtung in der Folgezeit in ihrem Kerngebiet Syrien/Irak, insbesondere in der syrisch-irakischen Grenzregion sowie der syrischen Wüste. Auch passte sich der IS an die veränderten Rahmenbedingungen an. So benannte er kurz nach der Tötung der beiden Führungspersonen einen neuen Sprecher und einen neuen Emir, setzte seine Propagandatätigkeiten fort und operierte zunehmend aus dem Untergrund heraus. Schätzungen zufolge verfügt er im Kerngebiet weiterhin über 4.000 bis 6.000 aktive Kämpfer. In den Jahren 2019 bis 2021 verübte er mehrere tausend terroristische Anschläge in Syrien und im Irak in Form von Sturm- und Raketenangriffen sowie Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen. Daneben nahm er gezielt Tötungen und Hinrichtungen von Einzelpersonen wie beispielsweise sunnitischen Stammesältesten, Kämpfern der SDF und solchen des syrischen Regimes vor. Der IS ist auch weiterhin in der Provinz I. aktiv. Mit der Ausrufung weltweiter Provinzen außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/S., in West- und Zentralafrika sowie in der aus den Ländern Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan bestehenden Provinz „K.“ – dort agierend unter der Bezeichnung „Islamischer Staat Provinz K.“ (ISPK) – unterstreicht der IS weiterhin seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein. 2. Einbindung der Angeklagten a) Vorgeschehen Als bei der Mutter der Angeklagten 2012 oder 2013 eine Krebserkrankung (fehl-)diagnostiziert wurde, veranlasste die Angeklagte dies dazu, verstärkt über Fragen des Sinns des Daseins nachzudenken und – gemeinsam mit ihrer damals besten Freundin, der Zeugin Z. – nach Antworten zu suchen. Sie fand diese Antworten schließlich im islamischen Glauben, mit dem sie sich von nun an vermehrt beschäftigte. Gemeinsam mit der Zeugin Z. konvertierte sie schließlich im März 2014 zum Islam. Sie besuchte zunächst Moscheen am Steindamm und in H., sowie anschließend einen islamischen Frauengesprächskreis in J., in dem unter der Anleitung der Zeugin G. religiöse Themen besprochen wurden. Dass bereits in diesem Rahmen extremistische Auslegungen des Islam eine Rolle spielten oder propagiert wurden, konnte der Senat nicht feststellen. Im Laufe des Jahres 2014 lernte die Angeklagte über einen Telefonchat K. kennen, der zu dieser Zeit in W. wohnte. K. gefiel es, dass die Angeklagte Interesse am Islam zeigte. Der Kontakt vertiefte sich daraufhin über Chats, Telefonate und zwei Besuche K.s ... in H.. K., der zunehmend eine extremistische, der IS-Ideologie entsprechende Auslegung des Islams vertrat, überzeugte hiervon nach und nach auch die Angeklagte. Parallel dazu ließ sich die Angeklagte auch durch salafistisch orientierte Inhalte im Internet beeinflussen, insbesondere durch ...-Videos von S. L. und P. V.. Im Frühjahr 2014 eröffnete K. der Angeklagten, dass er beabsichtige, gemeinsam mit „seinen Jungs“ nach Syrien auszureisen, um sich dem IS anzuschließen. Die Angeklagte versuchte, ihn davon abzubringen, weil sie in K. verliebt war und auf eine gemeinsame Zukunft in Deutschland hoffte. Ihre Bemühungen blieben jedoch ohne Erfolg; K. reiste Ende Mai 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an, für den er unter der K. „A. H.“ bzw. „A. H.“ fortan als Kämpfer tätig war. Von dort aus versuchte K. die Angeklagte davon zu überzeugen, ihm nach Syrien zu folgen. Hierzu schickte er ihr Bilder und Videos von den angeblich „schönen Seiten“ des K., blendete dabei aber die mit den kriegerischen Auseinandersetzungen verbundenen Gefahren gezielt aus und versprach ihr, dass sie im „K.“ – anders als unter den „Ungläubigen“ in Deutschland – ihren Glauben ungehindert ausleben könne. Zudem vermittelte er ihr, dass es jederzeit möglich sei, das IS-Gebiet wieder zu verlassen, sofern es ihr dort nicht gefallen sollte. b) Tatgeschehen Die Angeklagte war zunächst unschlüssig, ob sie K. nach Syrien folgen sollte, zumal sie befürchtete, dass es in diesem Falle zu einem Zerwürfnis mit ihrer Familie kommen würde. Etwa im Januar 2015 entschloss sie sich aber schließlich dazu, K. zu folgen – zum einen aus Liebe zu ihm, zum anderen aber auch aus der Überzeugung, damit im Sinne der von ihr mittlerweile geteilten salafistischen Ideologie des IS zu handeln, nach der es die Pflicht eines jeden Moslems ist, „H. zu machen“, also das Land der Ungläubigen zu verlassen und in das „K.“ auszuwandern. Diesen Entschluss, den sie vor ihrer Familie und ihren Freunden in Deutschland zunächst geheim hielt, setzte sie im März 2015 in die Tat um. Am 15. März 2015 reiste sie per Flugzeug von H. über I. nach G.. Wie mit K. im Vorwege besprochen, gelangte sie von dort aus am Folgetag in mehreren, per Taxi und Sammelbus zurückgelegten Etappen über die türkisch-syrische Grenze in die Nähe von R., wobei K. per Telefon die Kommunikation mit den Taxi- bzw. Busfahrern übernahm. In Syrien angekommen verbrachte die Angeklagte zunächst eine Nacht in einem Frauenhaus. Dort wurde sie am folgenden Tage von K. abgeholt und fuhr mit ihm nach R., wo sie ihn vor dem „Islamischen Gericht der Stadt A.-R.“ nach islamischem Ritus heiratete. Die Heirat wurde vom Gericht beurkundet. Die Angeklagte und K. bezogen eine zweistöckige Doppelhaushälfte in der Nähe von R., die ihnen vom IS zugewiesen wurde. Auch die Miete übernahm der IS. K. war weiterhin als Kämpfer für den IS tätig und versah für diesen jeweils zweiwöchige bewaffnete Wachdienste außerhalb der Stadt R.. Die Angeklagte übernahm derweil die Führung des gemeinsamen Haushalts. Gegenüber Dritten verwendete sie für sich die Kunya „Umm S.“. K. verfügte über ein Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“, das er jedenfalls außerhalb seiner Einsatzzeiten zuhause aufbewahrte. Dort hatte seit dem 18. März 2015 auch die Angeklagte Zugriff auf die Waffe. Zumindest einmalig anlässlich eines gemeinsamen Spaziergangs überließ er das Sturmgewehr der Angeklagten, die damit unter seiner Anleitung zu Übungszwecken auf das Wasser schoss. Vermutlich war beabsichtigt, der Angeklagten das Sturmgewehr dauerhaft zu überlassen. Dazu kam es jedoch nicht, da die Angeklagte Schwierigkeiten im Umgang mit dem Sturmgewehr bzw. mit dem Rückstoß dieser Waffe hatte. Stattdessen überließ K. der Angeklagten eine in seinem Besitz befindliche halbautomatische Kurzwaffe („Pistole“) nebst Halfter, die die Angeklagte auch außerhalb des Hauses mit sich führte. Zudem bewahrte das Paar eine Handgranate in der gemeinsamen Wohnung auf, auf die auch die Angeklagte Zugriff hatte. Der Zugriff auf Waffen hatte den vorrangigen Zweck, dass sich die Angeklagte im Falle eines Angriffs durch „Feinde des K.“ – etwa durch Soldaten des A.-Regimes oder der kurdischen Einheiten – verteidigen kann, um damit einer Gefangennahme oder einer Vergewaltigung zu entgehen. Daneben diente ihre Bewaffnung aber auch generell dazu, die Territorialherrschaft des IS gegen das Vordringen von Feinden zu sichern, zur Not auch unter Opferung des eigenen Lebens. So heißt es in einer Chatkonversation der Angeklagten mit der Zeugin Z. vom 21. März 2015: Angeklagte: Wir tragen hier alle Waffen. ... Falls Leute von A. kommen um Frauen zu holen und sie zu vergewaltigen können wir sie töten mit der Waffe haben aber noch ne Handgranate bei uns. Warum? Damit sie uns nicht lebend bekommen und uns vergewaltigen können. Z.: Wirst Du da auch ausgebildet? Angeklagte: Ja von meinem Mann haha ich schlaf neben einer AK47 Z.: Und du kannst ohne Reue jemanden umbringen?? Angeklagte: Weiß nicht. Hab bisher nur ins Wasser geschossen. Aber wenn Du das hier ansiehst wie Amerika alles zerbombt und Kinder tötet dann fackelt man nicht lange. K. wurde für seine Tätigkeit vom IS entlohnt. Am 20. März 2015 erhielt er vom IS anlässlich der Beurkundung der Heirat mit der Angeklagten eine Zahlung in Höhe von 1.000 US-Dollar. Zum Zweck dieser Zahlung, die die Angeklagte mit Blick auf den Anlass der Auszahlung als „Urkundengeld“ bezeichnet hat, heißt es in einer Chatnachricht der Angeklagten an die Zeugin Z. vom 19. März 2015: „... weil [K.] ein Kämpfer ist, ist das quasi mein Unterhalt.“ Zudem bezog K. vom IS einen monatlichen Sold in Höhe von 35 US-Dollar sowie – wiederum im Hinblick auf die Angeklagte – einen monatlichen Ehefrauenzuschlag in Höhe von 50 US-Dollar. Zumindest einmalig erhielt K. zudem eine als „Bedarf für Soldaten“ ausgewiesene Zahlung in Höhe von 175 US-Dollar. Die Angeklagte, die auf das Gelingen des von ihr eingeschlagenen Weges stolz war, äußerte sich gegenüber ihren in Deutschland verbliebenen Freundinnen in Chatnachrichten begeistert über das K. und verteidigte sich gegenüber etwa geäußerten Zweifeln. So schrieb sie ihrer Freundin, der Zeugin Z., am 19. März 2015 per W.A.: „V. ich bin bei eine[m] M. (Gotteskrieger) [im] islamischen Staat und wallahi ich bin hier besser aufgehoben als in Deutschland und meine Wohnung ist besser als in Deutschland, kannst du dir das vorstellen?? Mir geht es zu gut hier A.. ... Wer brauch[t] schon eine Karriere? Sie bring[t] dir nix im Grab, nur deine Taten nimmst du mit, vergiss das nicht. Ich fahre gleich ans Meer und frühstücke dort haha bei Allah ich hab’s wirklich gut hier, ich weiß nicht mal, welchen Wochentag wir haben. ... Ich mach noch ein Video im Niqab dann schicke ich es dir hahaha hier ist alles so easy peasy komm her und du wirst sehen wie schön es hier ist. Die haben so leckeren Dürüm hier haha sogar Nutella gibt es hier Allahu Akbar“. Und in einer weiteren Nachricht an Z. vom 21. März 2015 heißt es: „Hier gibt es besseres Gemüse als in Deutschland und zu Preisen, die sich die armen Menschen leisten können, warum? Weil genauso muss es laufen, dass arme Menschen sich Grundnahrungsmittel leisten können hier ist ein super System, aber der Westen will es nicht.“ Zudem warb die Angeklagte für den IS bzw. das „K.“ durch die Verwendung entsprechender W.A.-Profilbilder. So zeigt eines der von ihr eingesetzten Profilbilder eine Reitertruppe mit einer IS-Flagge, die auf eine passiv wirkende gegnerische Gruppe mit verschiedenen anderen Flaggen zustürmt, wobei es sich hierbei um Flaggen solcher Staaten handelt, die vom IS als Heimat der „Ungläubigen“ angesehen werden (insbes. USA, Israel, verschiedene westeuropäische Staaten). Ein weiteres Profilbild zeigt ein Explosionsszenario in einem Gebäudekomplex, das augenscheinlich ein Anschlagsgeschehen darstellen soll; das Bild ist mit einem Hinweis auf eine Koransure überschrieben („AND YOUR LORD NEVER FORGETS [16:94]“). Um den 11. Mai 2015 erhielt die Angeklagte von IS-Angehörigen die Nachricht, dass K. während eines Einsatzes in der Region Al-Hasaka durch einen Kopfschuss getötet wurde. Der Angeklagten wurde daraufhin vom IS ein Witwengeld ausgezahlt, zu dessen Höhe der Senat keine näheren Feststellungen treffen konnte. Anlässlich der Überbringung der Todesnachricht wurden der Angeklagten zudem von IS-Leuten die Waffen abgenommen. Die Angeklagte blieb noch für etwa zwei Wochen in ihrer Wohnung. Anschließend kam sie für ein bis zwei Wochen bei einer Freundin in R. unter und wurde sodann von einem Freund ihres verstorbenen Ehemannes in ein Frauenhaus für Witwen in R. gebracht, wo sie auf Kosten der Vereinigung versorgt wurde. Während ihrer Unterbringung im Frauenhaus geriet die Angeklagte zunehmend in Zweifel darüber, ob sie den von ihr eingeschlagenen Weg weiterverfolgen sollte. Dabei schwankte sie; einerseits rechtfertigte sie sich gegenüber Zweifeln, die von außen an sie herangetragen wurden, andererseits äußerte sie aber auch selbst den Wunsch, nach Deutschland zurückzukehren. Dies wird deutlich in einer Chatkonversation, die die Angeklagte mit Z. Y. führte – einer Bekannten aus dem Kreis muslimischer Frauen, die mit der Angeklagten anlässlich der oben genannten W.A.-Profilbilder per Chat Kontakt aufgenommen hatte und die Angeklagte für ihren Anschluss an den IS heftig kritisierte. Dort heißt es in den Chatnachrichten vom 25. bis 26. Juni 2015 noch auszugsweise: Z. Y.: Meine Liebe, wenn du für Allah und die Menschen etwas Gutes tun möchtest, dann solltest du hier in H. mit anpacken, so viele Flüchtlinge aus Syrien brauchen hier Hilfe und eine islamgerechte Versorgung, und wo seid ihr, wenn es um so eine Wohltat geht? Wenn es dort doch so toll ist, warum kommen sie dann in Ström[en] nach Deutschland? Angeklagte: Weil sie den Islam nicht verstanden haben. Hier ist S., ich [...] kann den Islam so leben, wie Allah es will. [...] Hab‘ ich denn nicht den richtigen Weg gewählt? Wird Allah uns denn nicht fragen, ob seine Erde groß genug war um darin [...] auswandern zu können [?] [...] Z. Y.: Willst du denn nicht zurückkommen? [Deine Mutter] ist sicherlich besorgt und traurig und sieht wahrscheinlich auch gar keinen Sinn in dem, was du da tust. Angeklagte: Ja, das sieht sie so, aber hier kann ich inschaa Allah schahid werden und somit in schaa Allah das Paradies erreichen mit der höchsten Stufe“ In den Chatäußerungen der Angeklagten an Z. Y. vom 28. Juni 2015 kommt demgegenüber bereits zum Ausdruck, dass die Angeklagte schon seit längerem mit dem Gedanken spielte, nach Deutschland zurückzukehren, auch weil sie damit haderte, dass sich ihre in Deutschland verbliebene Familie Sorgen um sie machte: Z. Y.: Ich fliege am kommenden Samstag [...] nach Mekka und anschließend nach M., hast du irgendeinen Wunsch? Angeklagte: Ja in schaa Allah, dass Allah mir einen guten Ausweg gibt. Z. Y.: Amin insaalah amin. Hast du denn schon eine Absicht niyat gefasst? Angeklagte: Ja, schon lange. Z. Y.: Welche denn? Angeklagte: Zurück zu gehen. Z. Y.: Nein ehrlich? Wirklich wahr? Woher kommt dieser Sinneswandel? Angeklagte: Ist kein Sinneswandel. [...] Muss zur Familie zurück, sie sind traurig. Die Angeklagte suchte während ihrer Unterbringung im Frauenhaus für Witwen nach Möglichkeiten, ihren Wunsch zur Rückkehr nach Deutschland in die Tat umzusetzen. Auf Anraten einer ebenfalls im Frauenhaus untergebrachten Deutschen stellte sie zunächst einen offiziellen Ausreiseantrag bei der Grenzstelle des IS. Dieser Antrag wurde abgelehnt, was allerdings dazu führte, dass die Angeklagte von der Leiterin des Frauenhauses wegen ihres Ausreiseantrags beschimpft und vor den Augen der anderen dort untergebrachten Frauen öffentlich bloßgestellt wurde. Sie entschloss sich daraufhin dazu, ohne Genehmigung aus dem IS-Gebiet zu fliehen. Hierzu schloss sie sich zwei anderen Frauen aus dem Frauenhaus an, die mit ihren Kindern ebenfalls in die Türkei fliehen wollten. Nachdem ein erster Versuch dieser Gruppe, die Grenze zur Türkei an einem offiziellen Grenzübergang zu überqueren, an der Zurückweisung durch die Grenzpolizisten gescheitert war, floh die Gruppe am 15. Juli 2015 schließlich über die „grüne Grenze“. Hierbei wurde die Angeklagte von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und in Abschiebehaft verbracht. Dort verblieb sie, bis sie am 24. Juli 2015 von A. per Flugzeug nach F. abgeschoben wurde. c) Nachtatgeschehen Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland wohnte die Angeklagte zunächst bei ihrer Mutter in H. und – weil sich das Verhältnis zu ihrer Mutter zunehmend als schwierig gestaltete – zeitweise in einem Frauenhaus. An ihre Freundschaften, die sie bis zu ihrer Ausreise nach Syrien gepflegt hatte, konnte sie nicht wieder anknüpfen. Auch zu dem islamischen Frauengesprächskreis, den sie bis zu ihrer Ausreise nach Syrien besucht hatte, hat die Angeklagte nach ihrer Rückkehr keinen Kontakt mehr aufgenommen. 2016 lernte die Angeklagte T. kennen, den sie 2017 nach islamischem Ritus und 2021 standesamtlich heiratete. Mit ihm hat die Angeklagte drei Kinder im Alter von 3, 5 und 6 Jahren. Der Ehemann der Angeklagten befindet sich aufgrund einer Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts seit 2021 in Strafhaft. Infolgedessen ist die Angeklagte derzeit alleinerziehend und lebt von Sozialleistungen. 2022 hat sie mit Unterstützung des Arbeitsamtes eine Umschulung zur medizinischen Fachangestellten angefangen, musste diese jedoch wegen Schwierigkeiten mit der Betreuung ihres ältesten Sohnes abbrechen. Die Angeklagte, die ihren Vornamen im Mai 2019 amtlich in „...“ ändern ließ, ist weiterhin gläubige Muslima. Sie hat sich jedoch von der radikalislamischen Ideologie des IS distanziert. Zwar gab es unmittelbar im Anschluss an ihre Flucht aus Syrien noch Phasen, in denen sie ihre Rückkehr nach Deutschland bereut und sich gewünscht hat, erneut nach Syrien auszuwandern. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass diese Phasen, die auch im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Angeklagten bei der sozialen Wiedereingliederung in Deutschland gestanden haben dürften, mittlerweile der Vergangenheit angehören und dass sich die Angeklagte heute vollständig von der extremistischen Ideologie des IS gelöst und distanziert hat. Ihre Ausreise in das Gebiet des IS und ihren Anschluss an die Vereinigung sieht die Angeklagte heute rückblickend als großen Fehler an, den sie bereut. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Vereinigung „Islamischer Staat“ Die tatsächlichen Feststellungen des Senats zur Struktur der Organisation „Islamischer Staat“ beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. S., Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) zu dieser Vereinigung vom 14. März 2022. 2. Einlassung der Angeklagten zur Einbindung in die Vereinigung Zu ihrer Einbindung in die Strukturen des IS hat sich die Angeklagte im Wege einer von ihrer Verteidigerin verlesenen Erklärung vollumfänglich geständig eingelassen. Nachfragen aller Verfahrensbeteiligten hat sie ausführlich persönlich beantwortet und hat ihre Angaben zu den tatsächlichen Abläufen und zu ihrer Motivation im Sinne der oben getroffenen Feststellungen ergänzt. Zu ihrer heutigen Einstellung hat sie angegeben, dass sie ihr Verhalten im Nachhinein als großen Fehler ansehe – auch wenn sie sich nicht mit ihrer damaligen Naivität herausreden wolle, sehe sie das heute nach 9 Jahren ganz anders; sie schlage die Hände über dem Kopf zusammen, sich auf eine solche Reise gemacht zu haben. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie decken sich mit den Ergebnissen der übrigen Beweisaufnahme. Dass die Radikalisierung der Angeklagten und ihre Entscheidung zur Auswanderung nach Syrien maßgeblich von K. angestoßen wurden, in den die Angeklagte verliebt war, deckt sich mit den Aussagen der Zeuginnen aus dem damaligen Umfeld der Angeklagten. Die Ausreise selbst und die anschließende Heirat mit K. werden durch den Chat der Angeklagten mit der Zeugin Z. dokumentiert. Dort schilderte die Angeklagte auch die Tätigkeit K.‘s ... in Syrien als „Kämpfer“ bzw. „M. (Gotteskrieger)“ des IS. Zudem berichtete sie ihrer Chatpartnerin von der Art und vom Zweck ihrer Bewaffnung, namentlich dem Sturmgewehr AK47 und der Handgranate, sowie von „Schießübungen“, die sie unter Anleitung ihres Ehemanns durchgeführt hat. Die Eingliederung der Angeklagten in die Strukturen des IS wird zudem durch drei Originalurkunden des IS belegt, die die Angeklagte bei ihrer Wiedereinreise nach Deutschland mit sich führte, namentlich eine vom IS-Gericht in R. ausgestellte Bescheinigung über die Heirat zwischen der Angeklagten und K. vom 21. März 2015, eine als „Liste Gewährleistung für den M.“ bezeichnete Abrechnung des IS über die Soldbezüge K.s ... vom 23. Mai 2015, sowie eine Quittung vom 2. Juni 2015, mit der einem IS-Funktionär namens „A. I.“ von einem „A... O.“ bescheinigt wird, 20.000 syrische Lira Miete für die Wohnung gezahlt zu haben, die der IS K. zur Verfügung gestellt hat. Dass die Angeklagte nach ihrer Ankunft im IS-Gebiet zunächst in einem Frauenhaus der Vereinigung untergebracht war und dort von ihrem Ehemann „A. H. “ abgeholt wurde, wird zudem durch einen handschriftlichen Registrierungseintrag in einem Kalender bestätigt, der offensichtlich vom aufsichtführenden Personal des Frauenhauses geführt wurde; dies ergibt sich aus einem Vermerk des BKA vom 11. Mai 2022 zu den Ergebnissen eines polizeilichen Rechtshilfeersuchens an die USA betreffend die Auswertung einer im Jahre 2017 als „Battlefield Evidence“ sichergestellten Gästehausliste des IS. Glaubhaft ist die Einlassung der Anklagten schließlich auch insoweit, als sie angegeben hat, heute nicht mehr radikalislamischen Vorstellungen anzuhängen. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass die seit 2019 durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die Telefonüberwachung und die Wohnungsdurchsuchung, keine Hinweise darauf ergeben haben, dass die Angeklagte weiterhin radikalisiert ist. Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass sie noch über Kontakte in die radikalislamische Szene verfügt oder die Absicht verfolgt, erneut in eine Region auszuwandern, in der der IS oder andere radikalislamische Gruppierungen aktiv sind. Zwar fanden sich auf dem von der Angeklagten verwendeten Mobiltelefon iPhone 8, das anlässlich der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 10. März 2021 sichergestellt wurde, noch verschiedene Dateien mit radikalislamischen Inhalten. Die Einlassung der Angeklagten, nach der es sich hierbei um alte Dateien aus ihrer Zeit in Syrien handelt, die nach der Neuanschaffung des i. ... zusammen mit ihrem Account unbeabsichtigt auf dieses Endgerät mitübertragen wurden, ist jedoch glaubhaft, zumal die in Rede stehenden Dateien ausweislich der zugehörigen Speicherdaten aus der Zeit vor September 2017 stammen, und damit aus einer Zeit, in der das i. ... noch gar nicht auf dem Markt erschienen war. IV. Rechtliche Würdigung 1. Strafbarkeit gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 129b Abs. 1 StGB Die Angeklagte hat sich danach der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gemacht (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 StGB). a) Terroristische Vereinigung Bei dem „Islamischen Staat“ handelt es sich aufgrund der in Ziff. II.1. beschriebenen Zielsetzungen und Vorgehensweisen der Organisation um eine terroristische Vereinigung i.S.d. §§ 129a StGB, deren Aktionsschwerpunkt in Syrien und im Irak, und damit außerhalb des Gebiets der Europäischen Union liegt (§ 129b StGB). b) Mitgliedschaftliche Beteiligung Die Angeklagte hat sich an der terroristischen Vereinigung IS mitgliedschaftlich beteiligt. aa) In Übereinstimmung mit den vom BGH entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AK 108/23) geht der Senat davon aus, dass die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft) und zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraussetzt. Danach gilt: (1) Die erforderliche Eingliederung des Täters in die Vereinigung kommt nur in Betracht, wenn er sie von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. (2) Eine Beteiligungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 – AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24 m.w.N.; vom 21. April 2022 – AK 18/22, juris Rn. 7). bb) Daran gemessen hat sich die Angeklagte mitgliedschaftlich an der terroristischen Organisation IS beteiligt: (1) Die Angeklagte wurde einvernehmlich in den IS aufgenommen und hat sich in diese Vereinigung eingegliedert. Dies ergibt sich im Wege einer Gesamtwürdigung aus den nachfolgenden Umständen: Die Angeklagte reiste aus eigenem Antrieb von Deutschland in das syrische Bürgerkriegsgebiet, um an der Seite ihres künftigen Ehemannes K. zumindest mittelbar am Kampf gegen das A.-Regime und an der Ausbreitung eines religiös-fundamentalistischen Staates nach den Regeln der S. teilzunehmen. Das erklärte Ziel ihrer Ausreise war von Anfang an das faktisch vom IS beherrschte Gebiet, in dem sich K. bereits aufhielt und als Kämpfer der Vereinigung betätigte. Der IS steuerte durch sein Mitglied K. im Hintergrund auch die Schleusung der Angeklagten. Unmittelbar nach Ankunft im IS-Gebiet heiratete sie ihn nach islamischem Ritus vor einem IS-Gericht in R.. Aufgrund dessen hatte sie auch an Geldleistungen teil, die vom IS gezahlt wurden und die nicht nur für ihren Ehemann, sondern mittelbar auch für sie selbst bestimmt waren. Des Weiteren stellte die Vereinigung der Angeklagten und ihrem Ehemann eine Wohnunterkunft zur Verfügung und finanzierte diese. Die Angeklagte wurde zudem zwei Mal – nämlich unmittelbar nach ihrer Ankunft im IS-Gebiet und nach Versterben ihres Ehemannes – in einem Frauenhaus des IS untergebracht und auf Kosten der Vereinigung versorgt. (2) Die Angeklagte war auch nicht nur passives Mitglied, sondern verrichtete selbst aktive vereinigungstypische Tätigkeiten für die Zwecke der Organisation. Aktive Beteiligungshandlungen der Angeklagten liegen zunächst darin, dass sie sich über soziale Medien gegenüber verschiedenen Gesprächspartnerinnen werbend über das „K.“ geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – StB 26/19, Rn. 23). Zudem hat sie über Waffen – namentlich ein Sturmgewehr, eine Pistole und eine Handgranate – verfügt, um diese gegebenenfalls gegen Feinde des „K.“ einzusetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 – StB 11/18, Rn.19). Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand, dass die Angeklagte für den als Kämpfer des IS tätigen K. den Haushalt geführt hat, als ein auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten, denn dies diente ersichtlich auch der Aufrechterhaltung von K. Kampfbereitschaft, entsprach dem vom IS propagierten Rollenverständnis unter den Geschlechtern und fand auch in dem vom IS an K. gezahlten „Ehefrauenzuschlag“ seinen Niederschlag. Die Angeklagte erfüllte damit nicht lediglich die „häuslichen Pflichten", die sich aus dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischen Ritus ergaben (s. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 – AK 22/19, Rn. 27; Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207), sondern erbrachte hiermit auch Leistungen gegenüber dem IS. c) Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagte handelte insoweit auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. d) Strafverfolgungsermächtigung Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz wurde am 13. Oktober 2015 für Taten im Zusammenhang mit dem IS und seinen Vorläuferorganisationen erteilt. 2. Konkurrenzen Die Angeklagte hat sich in zwei tatmehrheitlichen Fällen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung strafbar gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden mitgliedschaftliche Beteiligungsakte i.S.d. §§ 129 a, b StGB, die für sich betrachtet keinen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst und stehen infolgedessen in Tateinheit (§ 52 StGB). Wird durch eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung dagegen zugleich ein weiterer Straftatbestand verwirklicht, so besteht zwar zwischen dieser Tatbestandsverwirklichung und dem zugleich mitverwirklichten Tatbestand des §§ 129a, b StGB Tateinheit i.S.d. § 52 StGB; im Verhältnis zu den sonstigen, keinen weiteren Straftatbestand mitverwirklichenden mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen besteht jedoch Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14 = NJW 2016, 657). Dies gilt auch dann, wenn der mitverwirklichte Straftatbestand nicht mehr verfolgbar ist, etwa weil insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. MüKo- Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., Rn. 141 a.E. zu § 129 StGB; ähnlich LK-Krauß, 13. Aufl., Rn. 175 zu § 129 StGB). Werden während der mitgliedschaftlichen Beteiligung mehrere weitere Straftatbestände erfüllt, stehen diese, soweit sich nach den allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt, untereinander ebenfalls in Tatmehrheit. Daraus ergibt sich vorliegend Folgendes: a) Die Angeklagte hat im Zeitraum vom 18. März 2015 bis zum Erhalt der Nachricht vom Tod ihres Ehemannes um den 11. Mai 2015 jeweils zeitweise die tatsächliche Sachherrschaft über ein Sturmgewehr des Typs AK47 und eine halbautomatische Kurzfeuerwaffe („Pistole“) ausgeübt; darüber hinaus hatte sie im gesamten vorgenannten Zeitraum, soweit sie sich zuhause aufgehalten hat, die Verfügungsgewalt über eine Handgranate inne. Hierdurch hat die Angeklagte verschiedene – wenngleich zwischenzeitlich der Strafverfolgungsverjährung anheimgefallene – Tatbestände des Waffen- bzw. Kriegswaffenrechts verwirklicht, namentlich § 22a Abs. 1 Nr. 2, 6 KrWaffKontrG i.V.m. Teil B Nr. 29 lit. c) und Nr. 46 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG sowie § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Diese Waffendelikte stehen aufgrund der Überlappung der Besitzzeiträume zueinander im Verhältnis der Tateinheit i.S.d. § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2017 – AK 35/17 = BeckRS 2017, 125138, Rn. 37 m.w.N.). Da sich der Waffenbesitz zugleich als mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung darstellt, besteht zwischen dem vorgenannten Verstoß gegen das Waffen- bzw. Kriegswaffenrecht und dem zugleich mitverwirklichten Tatbestand der §§ 129a, b StGB Tateinheit i.S.d. § 52 StGB (im Folgenden: Fall 1). b) Hierzu in Tatmehrheit i.S.d. § 53 StGB steht die Tatbestandsverwirklichung gemäß §§ 129 a, b StGB durch sonstige, selbst keinen weiteren Straftatbestand verwirklichende mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen – namentlich die den IS anpreisenden Äußerungen der Angeklagten über soziale Medien einschließlich der Verwendung IS-propagierender Profilbilder, sowie die Führung des Haushalts für ihren als IS-Kämpfer tätigen Ehemann (im Folgenden: Fall 2). 3. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Die §§ 129a, b StGB finden nach § 129b Abs. 1 S. 2 Var. 2 und 4 StGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB Anwendung, weil die Angeklagte Deutsche ist, sich im Inland befindet und der Tatort – hier die im Jahr 2015 vom IS kontrollierten Teile des syrischen Staatsgebiets – faktisch keiner staatlichen Strafgewalt unterlagen. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen Der Senat legt für den Fall 1 (mitgliedschaftliche Beteiligung durch Ausübung des Besitzes von Waffen i.S.d. WaffG und des KrWaffKontrG) den Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 StGB zugrunde, der von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Für Fall 2 (mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen, die keinen weiteren Straftatbestand erfüllen) bringt er den gemäß § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 129a Abs. 6 i.V.m. § 129b Abs. 1 StGB zur Anwendung, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vorsieht: a) Nach der sogenannten „Mitläuferklausel“ des § 129a Abs. 6 StGB kann das Gericht die Strafe bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, gemäß § 49 Abs. 2 StGB nach seinem Ermessen mildern. Die Annahme geringer Schuld setzt dabei – ebenso wie dort, wo das Gesetz einen abgemilderten Strafrahmen für „minder schwere Fälle“ vorsieht – voraus, dass sich nach Abwägung aller schuldrelevanten Umstände ein deutliches Überwiegen der strafmildernden Aspekte ergibt. Zudem erfordert § 129a Abs. 6 StGB, dass die Mitwirkung des Täters von untergeordneter Bedeutung ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Tatbeitrag insgesamt nicht erheblich ins Gewicht fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1983 – 3 StR 213/83 (S) = BeckRS 1983, 5581) oder die Beteiligung gar an der untersten Schwelle der im Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit liegt (LK-Krauß, 13. Aufl., Rn. 185 § 129 StGB; MüKo-Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., Rn. 154 zu § 129 StGB). b) Nach diesen Maßstäben war der nach Maßgabe der „Mitläuferklausel“ gemilderte Strafrahmen für den Fall 2 zur Anwendung zu bringen, nicht jedoch für Fall 1. aa) Allerdings ist die Schuld der Angeklagten in beiden Fällen als gering i.S.d. § 129a Abs. 6 StGB anzusehen, denn die strafmildernden Umstände überwiegen die strafschärfenden erheblich. Zu Gunsten der Angeklagten spricht, dass sie bislang unbestraft ist. Sie hat die Tat vollumfänglich gestanden. Ihre führende Motivation sowohl für die Annahme der IS-Ideologie als auch für die Ausreise in das IS-Gebiet bestand darin, ihrer „ersten Liebe“ zu folgen, was – trotz ihres Erwachsenenalters – auch von einer gewissen Naivität und Unreife zeugt. Ihre Stellung innerhalb der Vereinigung IS befand sich auf unterster Hierarchieebene. Der Zeitraum der Mitgliedschaft fällt bei beiden Taten sehr kurz aus (Fall 1: knapp zwei Monate; Fall 2: ca. vier Monate). Die Angeklagte hat das IS-Gebiet bei erster Gelegenheit und auf eigene Veranlassung verlassen. Die Taten liegen ca. 9 Jahre zurück. Die Angeklagte hat sich nach Tatbegehung von der IS-Ideologie distanziert und bereut ihre Taten. Strafschärfend ist dagegen allein zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vereinigung IS um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handelt. bb) Die in Fall 2 zusammengefassten mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen der Angeklagten – werbende Äußerungen der Angeklagten über den IS gegenüber verschiedenen Gesprächspartnerinnen und die Haushaltsführung für ihren als IS-Kämpfer tätigen Ehemann – stellen sich auch als „Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung“ i.S.d. § 129a Abs. 6 StGB dar, denn die vereinigungsfördernde Wirkung dieser Beteiligungshandlungen fällt nicht erheblich ins Gewicht. Die werbenden Äußerungen der Angeklagten hatten einen sehr begrenzten Wirkungskreis, denn sie richteten sich an zwei einzelne Gesprächspartnerinnen. Ähnliches gilt für die Verwendung IS-befürwortender Profilbilder, zumal W.A.-Profilbilder nur für Personen sichtbar sind, die die Mobilnummer der Angeklagten in den Kontakten ihres Mobiltelefons abgespeichert haben. Auch die Führung des Haushalts für ihren Ehemann hat nur geringfügige fördernde Auswirkungen für die Vereinigung. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deswegen, weil sich K. während des auf Fall 2 entfallenden Zeitraums zwei Mal für jeweils zwei Wochen auf einem auswärtigen Einsatz befand, so dass die Zeit, in der sich die Haushaltsführung in fördernder Weise auf ihn und mittelbar auf die Vereinigung auswirken konnte, auf die wenigen verbleibenden Wochen beschränkt war. Die Beteiligungshandlungen der Angeklagten befinden sich damit gleichzeitig auf unterster Ebene des für die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung i.S.d. § 129a Abs. 1 StGB Erforderlichen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bloße Haushaltsführung für den Ehemann als Ausdruck eines bloß „alltäglichen Lebens im K.“ noch keine für die Annahme einer IS-Mitgliedschaft ausreichende Beteiligungshandlung darstellt, solange nicht weitere, die Vereinigung von innen fördernde Handlungen hinzutreten oder die Haushaltsführung gerade mit der Willensrichtung vorgenommen wird, bewusst die Ziele des IS zu fördern (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – StB 32/17; Beschluss vom 23. Januar 2024 – AK 108/23; Beschluss vom 21. April 2022 – AK 18/22); dies gilt selbst dann, wenn der von der Haushaltsführung profitierende Ehemann – wie hier – selbst IS-Mitglied ist und die den Haushalt führende Ehefrau bei seiner Besoldung in Form eines „Ehefrauenzuschlags“ gesondert berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – StB 32/17; ähnlich: BGH, Beschluss vom 21. April 2022 – AK 18/22). Über ein solches, als neutral zu qualifizierendes Verhalten im Sinne eines „bloß alltäglichen Lebens im K.“ gehen die in Fall 2 rechtlich zusammengefassten Beteiligungshandlungen der Angeklagten nur geringfügig hinaus. Anders verhält es sich dagegen in Fall 1. Die Ausübung des Besitzes über Waffen bzw. Kriegswaffen zu dem Zweck, sich damit im Ernstfall gegen „Feinde des K.“ zur Wehr setzen zu können, stellt keine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung mehr dar, denn die Ausübung von Waffengewalt zur Gebietssicherung fördert die Ziele der Vereinigung in erheblichem Maße und gehört zum Kerngeschehen dessen, was den IS als terroristische Vereinigung qualifiziert. Dies gilt auch dann, wenn die mit Waffengewalt beabsichtigte Gebietssicherung – wie hier – zugleich Elemente der Selbstverteidigung enthält. 2. Strafzumessung i.e.S. a) Einzelstrafen Ausgehend von dieser Strafrahmenwahl und nach Abwägung der vorgenannten strafmildernden und -schärfenden Gesichtspunkte erachtet der Senat für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und für den Fall 2 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. b) Gesamtstrafe Hieraus war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe aus Fall 1 eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass zwischen den beiden abgeurteilten Taten ein enger zeitlicher, räumlicher, motivatorischer und situativer Zusammenhang besteht und hat die Einzelstrafen daher unter nochmaliger Abwägung der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und der Persönlichkeit der Angeklagten sehr eng zusammengezogen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. 3. Strafaussetzung zur Bewährung Der Senat konnte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung aussetzen. a) Legalprognose, § 56 Abs. 1 StGB Es ist zu erwarten, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Angeklagte führt sich seit ihrer Rückkehr nach Deutschland Ende Juli 2015, mithin seit ca. 9 Jahren straffrei. Sie hat sich glaubhaft von der IS-Ideologie distanziert. Zudem haben sich ihre Lebensverhältnisse gefestigt, denn sie hat geheiratet und ist mittlerweile Mutter von drei Kindern. Zudem hat sie mit der begonnen Umschulung zur medizinischen Fachangestellten gezeigt, dass sie willens ist, auch wieder im Berufsleben Fuß zu fassen. Insgesamt hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass bei der Angeklagten eine Nachreifung eingetreten ist. b) Besondere Umstände, § 56 Abs. 2 StGB Darin – insbesondere in dem langen Zeitraum straffreier Führung seit der abgeurteilten Tat – liegen zugleich besondere Umstände, die es i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB gerechtfertigt erscheinen lassen, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe trotz ihrer ein Jahr übersteigenden Dauer zur Bewährung auszusetzen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.