Urteil
3 St 2/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:0324.3ST2.21.00
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Leitsätze
1. Der Kriegsverbrechenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Eingliederung von Kindersoldaten) kann auch von Zivilpersonen begangen werden. Seine täterschaftliche Verwirklichung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Täter eine Position innerhalb der bewaffneten Strukturen der Konfliktpartei innehat, kraft derer er mit Wirkung für diese positiv über die Aufnahme eines Rekruten entscheiden kann („Rekrutierungsverantwortlicher“).(Rn.277)
2. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB kann dementsprechend auch von den - außerhalb der bewaffneten Gruppierung stehenden - Erziehungsberechtigten eines Kindes verwirklicht werden, wenn diese das Kind der bewaffneten Gruppierung zuführen und das Kind infolgedessen von den Rekrutierungsverantwortlichen in die bewaffnete Gruppierung aufgenommen wird.(Rn.282)
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in Gestalt der Eingliederung von Kindersoldaten sowie mit fahrlässiger Tötung und mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.
Soweit die Angeklagte verurteilt wurde, trägt sie die Kosten des Verfahrens. Soweit sie freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 171, 222, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kriegsverbrechenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Eingliederung von Kindersoldaten) kann auch von Zivilpersonen begangen werden. Seine täterschaftliche Verwirklichung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Täter eine Position innerhalb der bewaffneten Strukturen der Konfliktpartei innehat, kraft derer er mit Wirkung für diese positiv über die Aufnahme eines Rekruten entscheiden kann („Rekrutierungsverantwortlicher“).(Rn.277) 2. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB kann dementsprechend auch von den - außerhalb der bewaffneten Gruppierung stehenden - Erziehungsberechtigten eines Kindes verwirklicht werden, wenn diese das Kind der bewaffneten Gruppierung zuführen und das Kind infolgedessen von den Rekrutierungsverantwortlichen in die bewaffnete Gruppierung aufgenommen wird.(Rn.282) Die Angeklagte wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in Gestalt der Eingliederung von Kindersoldaten sowie mit fahrlässiger Tötung und mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Soweit die Angeklagte verurteilt wurde, trägt sie die Kosten des Verfahrens. Soweit sie freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 171, 222, 52, 53 StGB I. Feststellungen zur Person Die Angeklagte wurde am in O. als älteste Tochter ihrer Eltern geboren. Sie wuchs im elterlichen Haushalt gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Schwestern auf. Ihr Vater war von Beruf Maurer, ihre Mutter war als Küchenhilfe tätig. Der Vater der Angeklagten war Alkoholiker. Gleichwohl hatte die Angeklagte ein gutes Verhältnis zu ihm. Die Angeklagte besuchte die Grund- und die Hauptschule, die sie mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Über eine Berufsausbildung verfügt die Angeklagte nicht. Im Alter von 15 Jahren lernte die Angeklagte ihren späteren Ehemann, den am in R./Palästina geborenen Z.A. kennen. Sie führte mit ihm eine glückliche Beziehung, wobei Z. A. für die Angeklagte aufgrund des Altersunterschieds auch eine Art Vaterersatz darstellte. Über ihn und auch über ihre türkischstämmigen Freundinnen kam die Angeklagte mit dem Islam in Kontakt, den sie nachfolgend als ihre Religion annahm. Am 1. Oktober 1996 gebar die Angeklagte ihren ersten Sohn, J. . Nachdem die Angeklagte und Z.A. 1998 geheiratet hatten, wurde am 15. August 2002 der zweite gemeinsame Sohn des Paares, M., geboren. Zusammen mit ihrem Ehemann betrieb die Angeklagte einen Falafelimbiss in O., der jedoch 2013 in die Insolvenz geriet. Der zweite Sohn der Angeklagten, M. , verstarb am 23. Februar 2018 bei Hajin/Syrien infolge eines Bombenangriffs. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland am 24. März 2021 wurde die Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2020 - 4 BGs 115/20 - auf dem Flughafen BER festgenommen. Sie befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache Der Ehemann der Angeklagten reiste im Sommer 2015 von O. nach Raqqa/Syrien aus, wo er sich der terroristischen Organisation „Islamischer Staat“ (IS) anschloss. Die Angeklagte folgte ihm im August 2016 gemeinsam mit ihrem gerade 14 Jahre alt gewordenen Sohn M. . Beide kamen nach einem mehrmonatigen Zwischenaufenthalt in der Region Idlib Ende 2016 bzw. Anfang 2017 in Raqqa an. Dort schloss sich die Angeklagte - getragen von einer radikalislamischen Überzeugung - ebenfalls dem IS an. Die Angeklagte und ihr Ehemann veranlassten, dass ihr zu diesem Zeitpunkt 14-jähriger Sohn M. die Rekrutenausbildung des IS absolvierte. Anschließend - nicht ausschließbar nach Vollendung des 15. Lebensjahres - wurde M. vom IS in Kenntnis und mit Billigung der Angeklagten und ihres Ehemannes in bewaffneten Auseinandersetzungen als Kämpfer eingesetzt. Die Angeklagte führte derweil für ihren Mann und ihren Sohn den Haushalt. Zudem versuchten die Angeklagte und ihr Ehemann, ihren älteren, wegen Verbüßung einer Jugendstrafe zunächst in Deutschland zurückgebliebenen Sohn J. dazu zu veranlassen, ebenfalls nach Syrien auszureisen und sich dem IS anzuschließen, wozu es jedoch letztlich nicht kam. Als der IS zunehmend unter militärischen Druck geriet und die Kämpfer sich mit ihren Familien aus der Region Raqqa zurückzogen, folgte die Angeklagte mit ihrer Familie den flüchtenden IS-Kämpfern entlang des Euphrattales in Richtung der syrisch-irakischen Grenze. Im Zuge dieser Fluchtbewegung wurde M. im Februar 2018 in Hajin infolge eines Luftangriffs getötet. Im Februar 2019 stellten sich die Angeklagte und ihr Ehemann in Bāghūz den kurdischen Einheiten. Der Ehemann der Angeklagten wurde in einem Gefängnis in Al-Hasaka inhaftiert, während die Angeklagte in dem unter kurdischer Verwaltung stehenden Lager Al-Hol in Gewahrsam genommen wurde. Im Einzelnen: 1. Die Vereinigung „Islamischer Staat“ Die Vereinigung „Islamischer Staat“ ist eine terroristische Vereinigung im Ausland, die sich von radikal-religiösen Anschauungen geleitet zum Ziel gesetzt hat, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien mit militärischen Mitteln zu stürzen und als Nahziel einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ (Syrien, Libanon, Jordanien und Palästina) umfassenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Fernziel der Vereinigung ist die Errichtung eines weltweiten Gottesstaats. a. Entstehung und Entwicklung Der „Islamische Staat“ ist kein Staat, sondern eine terroristische Organisation, die seit Juni 2014 unter diesem Namen auftritt, und identisch ist mit ihren Vorgängerorganisationen „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) bzw. „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG), „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und „al-Qaida in Mesopotamien“. Als sich die irakische al-Qaida zum wiederholten Male umbenannte und den Anspruch erhob, im Zweistromland einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen, entstand im Oktober 2006 der „Islamische Staat im Irak“ (ISI). Beim ISI handelte es sich um eine der führenden Gruppierungen im Aufstand gegen die amerikanische Besatzungsmacht, der im Irak nach der Invasion im Frühjahr 2003 ausbrach. Trotz zwischenzeitlicher Rückschläge gelang es den US-Truppen und ihren irakischen Verbündeten, den ISI stark zu schwächen, so dass sich die Sicherheitslage bis zum Abzug der Amerikaner Ende 2011 deutlich verbesserte. Der Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 ermöglichte es dem ISI jedoch, erneut zu erstarken. Schon kurz nach dem amerikanischen Rückzug zeigte sich, dass die irakischen Sicherheitskräfte vollkommen überfordert waren. Koordinierte Anschläge mit Autobomben nahmen 2012/2013 schnell zu. Bereits im Sommer 2011 hatte der neue Führer des ISI, Abu Bakr al-Baghdadi, Gefolgsleute nach Syrien gesandt, um die Möglichkeit einer Beteiligung am Kampf in Syrien auszuloten. In der Folgezeit gründeten syrische Mitglieder des ISI unter der Führung von Abu Muhammad al-Jaulani die „Hilfsfront für die Menschen Syriens“ (im Folgenden: Nusra-Front) als syrische Teilgruppe des ISI. Im Laufe des Jahres 2012 wurde die Nusra-Front zu der mit Abstand wichtigsten dschihadistischen und auch zu einer der stärksten regierungsfeindlichen Gruppierungen in Syrien. Um die Nusra-Front besser kontrollieren zu können, entschied der ISI-Führer Abu Bakr al-Baghdadi (im Folgenden: Baghdadi) im Frühjahr 2013, den „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) - der oftmals auch als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG) übersetzt wird - auszurufen und damit eine neue irakisch-syrische Organisation zu begründen. In einer Audiobotschaft vom April 2013 erklärte Baghdadi, dass die Nusra-Front aus dem ISI hervorgegangen sei, beide Organisationen fortan jedoch unter seinem Kommando den Islamischen Staat im Irak und Syrien bilden würden. Jaulani reagierte wenige Tage später, indem er die bis dahin nicht öffentlich bekannte Herkunft seiner Gruppierung zwar bestätigte, sich aber weigerte, die Nusra-Front Baghdadi zu unterstellen. Vielmehr suchte er Unterstützung bei Al-Qaida-Führer Aiman az-Zawahiri, indem er ihm öffentlich Gefolgschaft schwor. Zawahiri wiederum sah sich genötigt, in den Konflikt zwischen den beiden al-Qaida-„Filialen“ einzugreifen. In einer Botschaft vom Mai 2013 stützte er die Position Jaulanis, indem er dekretierte, dass beide Organisationen unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Heimatland operieren sollten. Baghdadi weigerte sich jedoch, den Anweisungen Zawahiris Folge zu leisten und beharrte darauf, dass der ISIS im Irak und Syrien fortbestehe. Daraufhin erklärte Zawahiri im Januar 2014 den Ausschluss des ISIS aus der al-Qaida. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits heftige Kämpfe zwischen dem ISIS einerseits und der Nusra-Front und anderen islamistischen Organisationen andererseits eingesetzt, die zunächst mit der Verdrängung der lSIS-Einheiten Richtung Osten endeten. Im Sommer 2014 kehrte sich die Situation um, als die Organisation zunächst im Irak Geländegewinne verzeichnen und Anfang Juni die zweitgrößte irakische Stadt Mossul im Sturm nehmen konnte. Anschließend ging der IS auch in Syrien wieder in die Offensive, vertrieb die Nusra-Front aus ihren letzten Basen im Osten des Landes und konzentrierte sich auf die verbliebenen Stützpunkte des syrischen Regimes in diesem Gebiet sowie den Kampf gegen die Einheiten der syrischen Kurden. Seit Juni/Juli 2014 kontrollierte der IS die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks und bemühte sich, dort eine Art Staat aufzubauen. Die Phase von Juni 2014 bis Herbst 2015 stellte in gewisser Weise die „Blütephase“ des IS dar. Sie wurde am 29. Juni 2014 durch die Ausrufung des „Kalifats“ und der damit einhergehenden Umbenennung der Organisation in „Islamischer Staat“ eingeleitet. Die Phase war gekennzeichnet von einem massiven Zustrom von ausländischen Kämpfern, wobei diese nunmehr auch häufig von ihren Familien begleitet wurden, was für den IS eine wichtige symbolische Bedeutung für seine Außenwahrnehmung als „staatliches“ Gebilde hatte. Parallel dazu organisierte der IS seine Kampfverbände neu, erzielte mit der Einnahme von Städten und Militärbasen wichtige militärische Erfolge und versuchte, durch den Aufbau neuer bzw. Überformung bestehender Verwaltungsstrukturen eine eigene Staatlichkeit zu gewährleisten. Der IS warb in dieser Phase insbesondere über die sozialen Medien auch aktiv für den Nachzug der Frauen und Kinder derjenigen Kämpfer, die zunächst ohne ihre Familien in das IS-Territorium gereist waren und sich dort der Vereinigung angeschlossen hatten. Er versprach ein Leben im weltweit einzigen Kalifat und propagierte darüber hinaus, dass die Auswanderung ins Kalifat („Hijra“) Pflicht eines jeden gläubigen Moslems sei, so dass es keine Option darstellte, zuhause im Land der „Ungläubigen“ zu verbleiben. Die Rolle der Frauen bestand aus Sicht des IS dabei in erster Linie darin, dem kämpfenden Ehemann den Haushalt zu führen, Kinder zu gebären und diese im Sinne des IS zu erziehen, was vornehmlich beinhaltete, sie auf ihre künftige - nach Geschlechtern differenzierte - Rolle im Dschihad vorzubereiten. Zudem war es akzeptiert, dass Frauen sich werbend für den IS einsetzen, etwa über Kanäle der sozialen Medien. Erst später, als der militärische Druck auf den IS wuchs, kam die Möglichkeit weiterer Verwendungen für Frauen hinzu, wie etwa in der IS-Religionspolizei „Hisba“ oder in der Frauen-Kampfeinheit „Katiba Nuseiba“. Von Männern wurde erwartet, dass sie die Rekrutenausbildung des IS absolvieren und sich nachfolgend unter Einordnung in eine der bewaffneten Kampfgruppen des IS an militärischen Einsätzen beteiligen. Ab August 2014 geriet der IS zunehmend unter Druck, weil die USA gemeinsam mit Verbündeten Luftangriffe gegen Ziele im Irak und ab September 2014 auch gegen Ziele in Syrien flogen. Kampfhandlungen fanden dabei zunächst vor allem in den Grenzgebieten statt, insbesondere im Rahmen der von September 2014 bis November 2015 andauernden Schlacht um Kobane, bei der der IS letztlich gegen das Bündnis zwischen der amerikanischen Luftwaffe und der kurdischen YPG unterlag. Die größeren Städte im Inneren, namentlich Mossul und Raqqa, blieben zunächst von Kampfhandlungen im Wesentlichen verschont, wenngleich Raqqa auch im Jahre 2014 bereits Ziel von Luftangriffen der syrischen Luftwaffe war. Ab Juni 2015 flog die US-amerikanische Luftwaffe zunehmend Angriffe, hinzu kamen seit Juli 2015 Angriffe der russischen Luftstreitkräfte, die sich ab September 2015 auch auf Raqqa bezogen, sowie ab November 2015 - als Reaktion auf die Anschläge von Paris - Luftangriffe der französischen Streitkräfte. Die Folge war eine massenhafte Flucht der überlebenden Rekruten und ihrer Familien aus dem Kampfgebiet. In der Folgezeit mehrten sich die militärischen Niederlagen, bei denen der IS eine Stadt nach der anderen verlor. So wurde Mossul im Juli 2017 zurückerobert. Die Stadt Raqqa wurde trotz massiver Verteidigungsbemühungen im Oktober 2017 im Bodenkampf durch die kurdischen YPG-Kräfte eingenommen, was für den IS mit einem hohen Verlust an Kämpfern einherging. Praktisch alle vom IS aufgebauten quasi-staatlichen Strukturen gingen hierdurch verloren. In der sich anschließenden Phase von Herbst 2017 bis März 2019 stand der IS unter starkem Druck, zumal er ohne staatliche oder staatsähnliche Strukturen agierte. Es ging für den IS insoweit lediglich noch darum, die Niederlage hinauszuzögern. In dieser Phase zogen sich die verbliebenen Reste der IS-Kampfverbände nach Osten entlang des Euphrattales in Richtung der syrisch-irakischen Grenze zurück. Die Evakuierung der Stadt Raqqa verlief dabei zunächst weitgehend ungeordnet. Ziel der Flüchtenden war zunächst die Stadt Mayadin, die dem IS als Ersatzhauptstadt diente. Auch Mayadin konnte aber nur kurz gehalten werden. Da die Stadt am Südufer des Euphrat liegt und dort dem - weitgehend ungezielten und damit besonders gefährlichen - Beschuss durch russische Luftangriffe ausgesetzt war, setzte eine Fluchtbewegung über den Euphrat in die nördlich des Flusses gelegenen Dörfer ein, die zwar von US-amerikanischen und kurdischen Einheiten angegriffen wurden, als Zufluchtsort aber gleichwohl größere Überlebenschancen boten. Die Männer standen dabei stets unter dem Druck, einerseits den IS verteidigen zu müssen, andererseits aber auch die eigenen Familien zu retten. Dies führte vielfach zu einer Trennung der Familien. Teilweise gelang es aber auch, gemeinsam zu fliehen oder sich einer Festnahme durch kurdische Einheiten zu stellen. Die Fluchtbewegung setzte sich in der Folgezeit bis an die syrisch-irakische Grenze fort, wo mit Bāghūz im März 2019 der letzte vom IS gehaltene Standort an die Kräfte der YPG verloren ging. Auch wenn die Fluchtbewegung weitgehend ungeordnet verlief, blieb der IS als Gesamtstruktur bis zur Aufgabe in Bāghūz handlungsfähig, was sich daran zeigte, dass der IS noch aus Bāghūz heraus kommunizierte und z.B. Personal oder Teile der externen Operationen verlegte. Seit seiner Niederlage in Bāghūz agiert der IS nur noch im Untergrund. Er ist aber vor allem im Irak nach wie vor gut organisiert, wo er praktisch täglich Anschläge vor allem auf Einzelpersonen - insbesondere auf Polizisten und Sicherheitskräfte - sowie auf US-amerikanische Einrichtungen verübt. Auch in Syrien ist der IS seit kurzem wieder in der Lage, Anschläge zu verüben. Schätzungen gehen davon aus, dass der IS nach wie vor über eine Mitgliederzahl im zumindest vierstelligen Bereich verfügt. b. Organisations- und Führungsstruktur An der Spitze der Vereinigung stand seit 2010 und auch zur Tatzeit als „Emir der Gläubigen“ unangefochten Abu Bakr al-Baghdadi, der die Organisation strikt autoritär führte und auf Widerstand mit brutaler Gewalt reagierte. Seit seinem Amtsantritt im Jahr 2010 ließ er Säuberungsaktionen durchführen, denen zahlreiche interne Gegner zum Opfer fielen. Bei der Führung der Organisation stützte sich Baghdadi auf einen kleinen Kreis loyaler Gefolgsleute, die bis 2015 nahezu ausschließlich irakischer Herkunft waren. Zum innersten Zirkel der Macht gehörten neben Baghdadi der IS-Kommandeur für Syrien und der IS-Kommandeur für den Irak. Baghdadi wurde im Oktober 2019 durch eine US-amerikanische Militäroperation getötet. Das formal höchste Entscheidungsorgan des IS war der Schura- oder Konsultationsrat, in dem bis zu einem Dutzend Granden der Organisation vertreten waren, und der über die Nachfolge des Emir-Kalifen und andere besonders wichtige Fragen zu entscheiden hatte. Unterhalb der Ebene des Schura-Rates gab es mindestens sechs Komitees, die sich u.a. mit Religionsangelegenheiten, Militär, Innerer Sicherheit, der Aufsicht über die Provinzverwaltung und Medienarbeit befassten. Parallel zu dem militärischen und administrativen Aufbau des IS existierte mit der „Abteilung Innere Sicherheit und Nachrichtengewinnung“ eine Art Geheimdienst, dessen Tätigkeit nicht nur gegen die Feinde des IS gerichtet war, sondern der auch die anderen Abteilungen des IS und ihre Mitglieder überwachte. Das Territorium des IS war in Provinzen unterteilt, für die Baghdadi Gouverneure bestimmte. Die meisten der Gouverneure waren zugleich wichtige Feldkommandeure. Auf der untersten Stufe der Hierarchie standen die Kämpfer des IS, die als „Soldaten“ bezeichnet wurden und jeweils einer Kampfgruppe angehörten, der wiederum ein lokal zuständiger Führer vorstand. c. Verwaltung der Gebiete In den Gebieten des IS und seiner Vorgängerorganisationen richtete die Organisation in jeder Provinz und Stadt eine rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörte zumindest ein „Scharia-Verantwortlicher“ oder ein „Scharia-Komitee“, das über die Auslegung und Anwendung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des IS wachte. Zu diesem Zweck richtete der IS auch „Scharia-Gerichte“ ein, an denen „Religionswissenschaftler“ des IS Recht sprachen. Parallel wurde in den eroberten Städten eine Religionspolizei („Hisba“) eingerichtet, die mit harten Strafen Verstöße gegen die salafistischen Verhaltensvorschriften ahndete. Darüber hinaus bemühte sich der IS, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Elektrizität und Wasser zu gewährleisten und übernahm zu diesem Zweck gewisse Verwaltungsaufgaben, was allerdings nur mäßig gelang. In vielen Orten errichteten die Dschihadisten ein Schreckensregiment; politische Gegner wurden verhaftet, gefoltert und getötet. Willkürliche Hinrichtungen waren an der Tagesordnung, verletzte oder gefangene Kämpfer der Gegenseite wurden hingerichtet, in einigen Fällen auch die Kehle durchgeschnitten und bei lebendigem Leib die Köpfe abgetrennt. In mehreren Fällen präsentierten ISIS-Kämpfer diese Köpfe auf Bildern und Videos im Internet. d. Finanzierung In den Jahren 2013 bis 2015 finanzierte sich der IS aus dem Verkauf von Öl sowie aus lokalen Steuern und Schutzgeldern, Zöllen, Kriegsbeute, Lösegeldern und Spenden aus dem Ausland, und erwirtschaftete so grob geschätzte 1 Million bis 5 Millionen Dollar pro Tag, also zwischen 350 Millionen und 1,8 Milliarden Dollar pro Jahr. Diese Einnahmequellen haben den IS zu der reichsten Terrororganisation gemacht, die es je gegeben hat. Sie ermöglichten es ihm, seinen Mitgliedern einen Sold zu zahlen, der für einfache Kämpfer zeitweise über hundert Dollar pro Monat betrug. e. Personal und Ausbildung der Kämpfer Die Zahl der IS-Kämpfer wuchs von ca. 10.000 bis 20.000 im Jahr 2013 auf ca. 20.000 bis 30.000 Anfang 2016, wobei die Personenzahl starken Schwankungen unterlag. Seit 2011 sind über 30.000 ausländische Kämpfer nach Syrien gegangen. Die meisten von ihnen kamen aus Saudi-Arabien, Marokko und Tunesien. Die Zahl der europäischen Kämpfer in Syrien betrug zwischen 2011 und 2016 zirka 3.000. Die ausländischen Kämpfer schlossen sich bis Sommer 2013 zunächst überwiegend der Nusra-Front an, entschieden sich aber seitdem zunehmend für den IS und gegen die Nusra-Front, weil für viele Rekruten der dschihadistische Charakter der Nusra-Front aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit anderen Islamisten und Salafisten und ihrer Konzentration auf den Sturz des Assad-Regimes nicht mehr deutlich war. Zudem war für viele Rekruten die besonders kompromisslose ideologische und strategische Ausrichtung des IS prinzipiell attraktiver. Der IS steht seit Jahren für besonders brutale terroristische Attentate, einen ausgeprägten Schiitenhass, der auch die syrischen Alawiten umfasst, ein drakonisches Regiment in den von ihm kontrollierten Gebieten und für die Vision eines baldigen Kampfes gegen Israel. Hinzu kommt, dass die Freiwilligen nach der Propaganda des IS in einem „islamischen Staat“ salafistischer Prägung unter der Scharia leben konnten - also genau so, wie sich die Salafisten das Leben in Mekka und Medina des 7. Jahrhunderts vorstellen. Die Organisation betreibt seit längerem mit diesem Motiv und ihren terroristischen Aktivitäten erfolgreich Werbung für die Rekrutierung neuer Freiwilliger. Diesen werden insbesondere die Vorzüge des Paradieses und der Weg dorthin kraft des Märtyrertodes angepriesen. Die Rekruten wurden obligatorisch in Trainingslagern geschult. Die Ausbildung war zweiteilig und begann regelmäßig mit einem religiös-ideologischen Teil, dem ein militärischer Teil folgte. Zur militärischen Ausbildung gehörten Sport, Waffenkunde und Schießübungen mit der Kalaschnikow, aber auch der Umgang mit der RPG und mit Handgranaten. Nach dem Ende der Grundausbildung erhielten die IS-Kämpfer ein eigenes Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“, mehrere Magazine Munition, und in einigen Fällen auch Handgranaten und militärische Kleidung. Zudem wurden sie einer Kampfgruppe („Katiba“) zugeteilt, die für den Kämpfer zuständig war und auch die Soldzahlungen übernahm. Die Mitglieder erhielten einen Sold und - wenn sie Frau und Kinder hatten - entsprechende Zulagen. f. Militärische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen Der IS beschränkte sich nicht darauf, erwachsene Rekruten auszubilden, sondern verfolgte auch das Ziel, (männliche) Kinder und Jugendliche auf ihre Zukunft als Gotteskrieger der Vereinigung vorzubereiten. Zu diesem Zweck schuf der IS in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 nach irakischem Vorbild eine paramilitärische Kinder- und Jugendorganisation namens „Ashbal al-Khilafa“ (Löwenjunge des Kalifats). Die Einrichtung, die organisatorisch dem Diwan at-Ta’lim (Ausbildungsministerium) unterstand, unterhielt mehrere Ausbildungscamps für Jungen, die dort - neben der allgemeinen Schulausbildung und in der Regel in Form von jeweils mehrwöchigen Ausbildungslageraufenthalten - religiös-ideologisch und militärisch geschult wurden. Entsprechend den Zielen der Vereinigung bestand der Zweck der Ausbildung zum einen in der Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen auf den bewaffneten Kampf in den Reihen der Organisation, zum anderen aber auch in der Schaffung einer ideologisch absolut linientreuen und militärisch starken neuen Generation von Kämpfern, die das Überleben der Organisation sichern sollte. Es gab keine allgemeine Pflicht, die Ausbildungslager der Ashbal al-Khilafa zu besuchen. Zwar sind Fälle von Zwangsrekrutierungen bekannt geworden, was z.B. Jungen aus dem vom IS im August 2014 überfallenen Jesiden-Siedlungsgebiet im Sindschar-Gebirge betraf, die in den Ausbildungslagern religiös-ideologisch umerzogen werden sollten. Darüber hinaus - und insbesondere mit Blick auf die Kinder aus dem Ausland zugereister IS-Anhänger - war die Teilnahme an den Trainingslagern der Ashbal al-Khilafa aber freiwillig und beruhte somit auf einer entsprechenden Entscheidung der Eltern. Der IS warb bei den Eltern dementsprechend für die Teilnahme ihrer Kinder an Trainingscamps mit entsprechenden Flyern und Plakaten. Auch als der IS militärisch zunehmend unter Druck geriet und aus der Region Raqqa schrittweise entlang des Euphrattals in Richtung der syrisch-irakischen Grenze abzog, verzichtete er nicht auf die Ausbildung der „Ashbal“, sondern organisierte die Ausbildung lediglich dergestalt um, dass sie nicht mehr in festen, leicht angreifbaren Lagern, sondern mobil an wechselnden Orten stattfand. Die bei den Ashbal al-Khilafa ausgebildeten Kindersoldaten wurden vom IS auch tatsächlich für militärische Zwecke eingesetzt. Sie nahmen - etwa als Reserve hinter der Front oder zur Versorgung der älteren Kämpfer mit Munition und Nahrungsmitteln - an bewaffneten Kämpfen teil, leisteten Wachdienste zur Sicherung von Checkpoints oder Gebäuden, führten öffentlichkeitswirksam Hinrichtungen von Kriegsgefangenen durch oder wurden vom IS für Selbstmordattentate eingesetzt. Allein durch den Einsatz als Selbstmordattentäter des IS verloren schätzungsweise 350 Kinder ihr Leben, wobei die jüngeren Kinder in der Regel nicht wussten, dass das von ihnen gefahrene Auto mit Sprengstoff präpariert war. Ab einem Alter von etwa 15 Jahren betrachtete der IS Jugendliche unter Rekrutierungsgesichtspunkten als Erwachsene, so dass die Ausbildung ab diesem Alter zusammen mit den erwachsenen Rekruten im regulären Trainingsbetrieb erfolgte bzw. fortgesetzt wurde. Allerdings wurde die Altersgrenze von 15 Jahren in der Praxis nicht strikt eingehalten. Es sind - unabhängig vom vorliegenden Fall - einige Fälle bekannt, in denen auch sehr viel jüngere Kinder zusammen mit den Erwachsenen trainierten oder im bewaffneten Kampf eingesetzt wurden. g. Ziele Die Ziele des IS entsprechen denen des ISIS (ISIG) und des ISI in leicht abgewandelter Form. Stand ab 2003 der Irak im Vordergrund, hatte Syrien spätestens seit 2013 eine ähnlich hohe Priorität. Seitdem ging es nicht mehr nur um die Etablierung eines islamischen Staates im Irak, sondern um die eines islamischen Staates im Irak und den angrenzenden Teilen des syrischen Ostens und Nordens. Das Ziel, die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten zu überwinden, machte die Organisation im Juni 2014 mit der erfolgten Ausrufung des Kalifats und der Umbenennung in „Islamischer Staat“ - ohne die „einschränkende“ Nennung des Iraks und Syriens im Organisationsnamen - erneut deutlich. Das „Kalifat“ sollte für sämtliche vom IS kontrollierten Gebiete gelten. Allen anderen Organisationen, Gruppierungen, Emiraten und Provinzen in den Gebieten wurde die Legitimation abgesprochen. Bei der Errichtung eines islamischen Staates auf dem Gebiet des Irak, Syriens und des Libanon handelte es sich um das Nahziel. Als weitere Ziele gelten die Eroberung Palästinas, die „Befreiung“ Jerusalems, die Rückeroberung Andalusiens, teilweise aber auch die Einnahme von Rom und Istanbul, und schließlich die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats. Der IS erhebt dabei den Anspruch, sämtliche Muslime zu repräsentieren, und insoweit auch zu bestimmen, wer Muslim ist oder aber - gegebenenfalls kraft vom IS und seinen Mitgliedern angemaßter Exkommunizierung („Takfir“) - Ungläubiger („Kuffar“). Neben diesen Zielen und der stark anti-israelischen und anti-jüdischen Ausrichtung erstrebt der IS die Vernichtung der vom IS verhassten Schiiten. In der Ideologie des IS gilt diese Abneigung vor allem der schiitischen Bevölkerungsmehrheit im Irak, deren Vertreter ab 2005 die irakischen Regierungen dominierten und die in seinen Publikationen abwertend als „abtrünnig“ (rafida) bezeichnet wird. Der IS bezieht diesen Hass aber auch auf die syrischen Alawiten. Da Präsident Assad und weite Teile der politischen und militärischen Elite in Syrien Alawiten sind und die weiterhin loyalen Teile der Armee und der Sicherheitskräfte mehrheitlich aus Alawiten bestehen, sind diese das wichtigste syrische Zielobjekt des Schiitenhasses des IS. Dieser Hass auf die Schiiten und Alawiten ist so prinzipieller Natur und so stark ausgeprägt, dass der IS auf eine physische Vernichtung der gesamten alawitischen Minderheit in Syrien abzielt. Ähnliches gilt für andere religiöse Minderheiten im „Kalifat“, insbesondere die Jesiden (siehe unten, lit. j). Darüber hinaus gelten dem IS aber auch seine sunnitischen Gegner als Abtrünnige und Ungläubige, die es zu töten gilt. Im Kontext des globalen Dschihad werden vom IS auch alle westlichen Einrichtungen und Angehörige westlicher Institutionen bzw. die westliche Lebensweise überhaupt als legitimes Angriffsziel angesehen. Hierunter fallen unter anderem diplomatische Vertretungen, internationale Hotelketten, Firmen sowie Nichtregierungsorganisationen. Angriffe und Anschläge gegen diese Ziele dienten und dienen dem IS dazu, die Autorität der Regierung zu untergraben, die eigene Schlagkraft zu beweisen und die Gegner des IS aufgrund des großen medialen Echos einzuschüchtern. h. Strategie Das Ziel der Schaffung eines islamischen „Kalifats“ versuchte und versucht der IS dadurch umzusetzen, dass er zunächst durch terroristische Anschläge und militärische Operationen den irakischen und syrischen Staat zu schwächen versuchte und selbst personell anwachsen wollte, um schließlich mit Waffengewalt die Macht in beiden Staaten an sich zu reißen und zur einzigen legitimen Vertretung der Sunniten zu werden. Ein Unterschied zwischen der Irak- und der Syrien-Strategie bestand dabei darin, dass die Organisation im Irak bereits die wichtigste aufständische Gruppierung war. Dagegen musste sich der ISIS in Syrien zunächst noch bemühen, seine Konkurrenten unter den regierungsfeindlichen Gruppen auszuschalten. Dies gilt neben der Nusra-Front insbesondere für die Freie Syrische Armee (FSA), die vom IS als Verbündete des Westens betrachtet und spätestens seit Juli 2013 militärisch bekämpft wurde. Teils wurden die Strategien öffentlich bekannt gegeben, wie etwa die Kampagnen „Mauern-einreißen“ und „Soldatenernte“. i. Terroristische Aktionen Im Irak hatten der IS bzw. seine Vorgängerorganisationen zunächst durch eine Vielzahl von kleineren Anschlägen mit geringen Opferzahlen die Stabilität des Staates zu erschüttern versucht. Dabei war seit 2003 der typische Anschlag der Autobombenanschlag, bei dem ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen PKW oder LKW möglichst nahe an das vorab ausgewählte Ziel fährt und die Bombe dort zur Detonation bringt. In vielen Fällen handelte es sich um koordinierte Anschläge mit mehreren Fahrzeugen zur selben Zeit. Der IS bzw. seine Vorgängerorganisationen sind seit 2003 für Hunderte dieser Anschläge, die primär der irakischen Regierung, den Sicherheitskräften und der schiitischen Bevölkerung galten, verantwortlich. Seit 2009 gelang es der Organisation, solche Anschläge zunehmend komplexer und mit aufwändigeren Mitteln durchzuführen. Entsprechend hoch sind seitdem die Opferzahlen und schwer die Sachschäden. Während der ausgerufenen „Mauern-einreißen-Kampagne“ des ISI bzw. ISIS in den Jahren 2012 bis 2013 wurden hunderte Anschläge mit Autobomben und acht teils spektakuläre Angriffe auf irakische Gefängnisse verübt. Allein von Januar 2013 bis Mitte Februar 2014 verübten ISIS-Mitglieder mehr als 50 Anschläge in Bagdad, Kirkuk und anderen Städten des Irak. Der ausgerufenen Kampagne „Soldatenernte“ fielen 2013/2014 hunderte, wenn nicht tausende Polizisten und Soldaten vor allem im Raum Mossul zum Opfer. Daneben richteten sich die Gewalttaten des IS und seiner Vorgängerorganisationen auch gegen Angehörige anderer religiöser und ethnischer Minderheiten. Betroffen waren Schiiten und Alawiten, etwa durch den Überfall auf zehn alawitische Dörfer in Latakia in Syrien, bei dem eine Vielzahl von Zivilisten getötet und gefangen genommen wurde. Aber auch Sunniten, die sich dem IS widersetzten oder die bezichtigt wurden, mit den irakischen Sicherheitskräften zu kooperieren, wurden Opfer des gewaltsamen Vorgehens des IS. Besonders intensiv wurde daneben die im Norden des Irak ansässige Minderheit der Jesiden verfolgt. Auch in Syrien verübten der IS und seine Vorgängerorganisationen zunehmend Selbstmord- und Sprengstoffanschläge, wobei die Anzahl der Anschläge in Syrien hinter denen im Irak deutlich zurückblieb. In Syrien zeichnete sich der IS dagegen auch durch gezielte Mordkomplotte auf prominente Angehörige der FSA, der Islamischen Front und der Nusra-Front aus. Auch diese Gewalt- und Gräueltaten festigten den Ruf des IS, die mit Abstand gewalttätigste und brutalste Gruppierung unter den syrischen Kampfverbänden zu sein. Sowohl im Irak als auch in Syrien gingen der IS bzw. seine Vorgängerorganisationen in den von ihm kontrollierten Gebieten mit äußerster Brutalität gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung vor. Seit Herbst 2013 fanden immer wieder öffentliche Erschießungen, Kreuzigungen und Enthauptungen statt. Die Köpfe der Enthaupteten wurden dabei häufig auf Nägel oder Stangen aufgespießt und öffentlich - zum Teil auch an Fahrzeugen des IS bzw. seiner Vorgängerorganisationen - zur Schau gestellt. Verstöße gegen das islamische Recht in der Auslegung des IS wurden mit drakonischen Strafen wie Abtrennen von Extremitäten oder Auspeitschen geahndet. Hinrichtungen und Misshandlungen wurden durch Video- und Fotoaufnahmen dokumentiert und im Internet verbreitet. Der IS ging im Verlauf des Jahres 2014 zudem zunehmend gegen Abtrünnige aus den eigenen Reihen vor. Allein im Jahr 2014 wurden aus diesem Grund in Syrien zwischen 120 und 200 Mitglieder der Vereinigung getötet. Zu diesem Zweck hatte der IS eine Art Sicherheitsabteilung gebildet. Zu der Sicherheitsabteilung gehörte auch ein sogenannter Sturmtrupp, dessen Aufgabe es war, IS-Mitglieder, die gegen die Regeln des IS verstießen, sowie Aussteiger und vermeintliche „Spione“ festzunehmen und dem Gefängnis zuzuführen, wo ihnen vom IS - meist nach vorheriger Folterung - der „Prozess“ gemacht wurde, was in vielen Fällen mit der Hinrichtung der Festgenommenen endete. Politische Gegner wurden in den vom IS beherrschten Gebieten verhaftet, gefoltert und getötet; willkürliche Hinrichtungen waren an der Tagesordnung, verletzte oder gefangene Kämpfer der Gegenseite wurden hingerichtet. Der bewaffnete Kampf wurde auch über die Grenzen der beherrschten Gebiete getragen, so etwa durch Anschläge ab Juni 2015 auf Ziele in der Türkei. Beginnend mit dem Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel im Mai 2014 und den Anschlägen von Paris am 13. November 2015 wurden dann auch Anschläge in Europa durchgeführt. j. Angriff auf die Jesiden Zu den vom IS verfolgten Minderheiten gehört auch die Volksgruppe der Jesiden. Die Jesiden sind eine religiöse Minderheit, deren Anhänger Monotheisten sind und Elemente des Zoroastrismus, des Christentums und des Islam übernommen haben. Sie besiedeln zusammenhängende Gebiete im irakischen Sindjar und im weiter östlich gelegenen Scheichān. Ihre Verfolgung durch den IS beruht darauf, dass dieser die jesidische Religion als „Vielgötterei“ und „Teufelsanbetung“ betrachtet. Am 3. und 4. August 2014 - kurz nach der Einnahme Raqqas und Mossuls durch den IS - startete der IS eine groß angelegte militärische Offensive auf die in der Sindjar-Region im Irak siedelnden Jesiden. Der IS stieß bei seinem militärischen Vorstoß auf wenig Gegenwehr, die jesidische Bevölkerung war dem Angriff des IS praktisch schutzlos ausgesetzt. In der Folge flüchteten hunderttausende Jesiden vor den herannahenden IS-Kämpfern, die meisten nach irakisch-Kurdistan, mehrere Tausend aber auch in das Sindjar-Gebirge. Tausende Jesiden gerieten dabei in die Gewalt des IS. Männer und männliche Jugendliche, die nicht zur Konversion bereit waren, wurden - z.T. in Massenerschießungen - sofort getötet, ebenso ältere Frauen, die für den IS nicht von Nutzen waren. Die übrige weibliche Bevölkerung der Jesiden wurde vom IS dagegen systematisch versklavt. Die Frauen und Mädchen wurden hierzu auf Sklavenmärkten in der Regel an IS-Mitglieder verkauft, die diese als Haushalts- und Sexsklaven missbrauchten. In seinem Online-Magazin „Dabiq“ veröffentlichte der IS im Oktober 2014 unter der Überschrift „Revival of Slavery Before the Hour“ einen Artikel, in dem er den Feldzug gegen die Jesiden und die massenhafte Versklavung der Frauen religiös rechtfertigte. Danach hätten die Nachforschungen seiner Scharia-Gelehrten ergeben, dass die Jesiden - anders als Schiiten - nicht bloß abtrünnige Muslime (Apostaten) seien, sondern originär „Ungläubige“ (Mushrikin). In den Folgemonaten veröffentlichte der IS weitere Texte, in denen die Behandlung der Jesidinnen gerechtfertigt und erläutert wurde. k. Propagandatätigkeit Die für den IS besonders wichtigen Bereiche der Medienarbeit und der Propaganda unterstanden dem „Informationsministerium“ des IS. Grundsätzliche Entscheidungen und Bekenntnisse zu Anschlägen wurden mit beachtlicher Schnelligkeit und teils professionell aufgearbeitet im Internet zur Verfügung gestellt. Dabei bediente sich der IS - wie bereits seine Vorgängerorganisationen - unterschiedlicher Medien. Die Herstellung und Verbreitung der Propaganda erfolgte hauptsächlich über die organisationseigene Produktionsstelle „al Furqan“, daneben aber auch - neben einer Vielzahl weiterer Medienstellen und Magazine - über die Medienstellen „all'tisam“ und „Al-Hayat Media Center“. Als äußeres Kennzeichen der Zugehörigkeit zum IS verwendeten die Medienstellen des IS in ihren Produktionen zumeist das Symbol des IS. Dabei handelt es sich um das sogenannte Prophetensiegel - ein weißes Oval auf schwarzem Grund mit dem Text des islamischen Glaubensbekenntnisses. Das Logo wird dabei sowohl mit dem Zusatz „Islamischer Staat“ - vor der Umbenennung in den Jahren 2013 und 2014 mit dem Zusatz „Islamischer Staat Irak“ bzw. „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ - als auch ohne einen solchen Namenszusatz verwendet. Bei seinen Medienproduktionen ging es der Organisation vor allem darum, die eigene Macht zu demonstrieren, um so ihre Gegner einzuschüchtern, neue Anhänger zu rekrutieren und die Behauptung zu untermauern, dass sie tatsächlich einen islamischen Staat begründet habe. Dabei war den IS-Propagandisten jedes Mittel recht, um eine möglichst große Aufmerksamkeit zu erzielen. Besonders „erfolgreich“ war der IS mit Videos von brutalen Hinrichtungen, bei denen den Opfern vor laufender Kamera mit einem Messer bei lebendigem Leib die Kehle durchgeschnitten und der Kopf abgetrennt wurde, oder die Opfer bei lebendigem Leib verbrannt wurden. Zu den propagandistischen Mitteln des IS gehörte daneben auch die Verbreitung von Kampfgesängen („Nasheed“), in denen die Gewalttätigkeit des IS, sein Absolutheitsanspruch, die Pflicht zum Dschihad und der Märtyrertod gepriesen und verherrlicht und die Feinde des IS als Ungläubige abgewertet wurden. Um seine Macht zu demonstrieren und zu beweisen, dass er tatsächlich ein islamischer Staat mit allen Insignien der Souveränität - der Kontrolle über Territorium, entsprechende finanzielle Mittel und schwere Waffen - ist, veröffentlichte der IS zudem Tätigkeitsberichte aus den einzelnen Provinzen sowie Bilder und Videos „staatlicher“ Einrichtungen, wie Gerichtshöfen und der Religionspolizei. Seit Juli 2014 gab der IS ein anspruchsvoll gestaltetes englischsprachiges Online-Magazin namens „Dabiq“ heraus, von dem einige Ausgaben auch auf Deutsch und in anderen Sprachen erschienen. 2. Die Vereinigungen „Jund al-Aqsa“ und „Liwa al-Aqsa“ a. Entstehung und Entwicklung Bei der Jund al-Aqsa (al-Aqsa-Armee) handelte es sich um eine im syrischen Bürgerkrieg operierende dschihadistische Vereinigung, die dadurch gekennzeichnet war, dass sie sich in dem oben unter II. 1. a. beschriebenen Konflikt zwischen der Al-Qaida und dem IS nach außen hin neutral gab und es ablehnte, offensiv gegen den IS vorzugehen. Sie galt vor diesem Hintergrund auch als „Organisation des dritten Wegs“. Keimzelle der späteren Jund al-Aqsa war eine Teileinheit der Nusra-Front namens „Saraya al-Quds“, die von Abu Abdalaziz al-Qatari angeführt wurde. Aus ihr wurde vor dem Hintergrund der steigenden Spannungen zwischen der Nusra-Front und dem IS im September 2013 eine eigenständige Organisation gegründet, die fortan - vor allem in den syrischen Provinzen Hama und Idlib - unter dem Namen „Jund al-Aqsa“ operierte. Hintergrund für die Ausgründung der Jund al-Aqsa war vermutlich, dass die Nusra-Front eine Organisation benötigte, die diejenigen Dschihadisten aus ihren Reihen aufnahm, die dem IS weltanschaulich so nahe standen, dass sie es ablehnten, gegen ihn zu kämpfen. Die enge Verbindung zur Nusra-Front blieb jedoch zunächst bestehen. Die Organisation kämpfte fortan als Juniorpartner an der Seite der Nusra-Front, ohne sich jedoch an den 2014 beginnenden Angriffen auf den IS zu beteiligen. Unter anderem nahm die Jund al-Aqsa an einer größeren, später als „Massaker von Ma’an“ genannten Operation teil, bei der die Organisation das mehrheitlich alawitisch bewohnte Dorf Ma’an im Norden der Provinz Hama angriff und mindestens 40 Personen - davon die Hälfte Zivilisten - tötete. In anderen Fällen operierte die Jund al-Aqsa gemeinsam mit der Islamischen Front, einem Bündnis islamistischer und salafistischer Gruppierungen unter Führung der Ahrar ash-Sham, das damals der wichtigste Partner der Nusra-Front im Bürgerkrieg war. Im Frühjahr 2015 war die Jund al-Aqsa ein wichtiger der Teil des Bündnisses Jaish al-Fath (Armee der Eroberung), das für eine Offensive auf die Stadt Idlib gebildet und von der Nusra-Front und der Ahrar ash-Sham angeführt wurde. Dem Bündnis gelang es, in schneller Folge die Städte Idlib, Jisr ash-Shugur und Ariha einzunehmen. Nach dem erfolgreichen Ende der Offensive kam es innerhalb der Jund al-Aqsa zu Auseinandersetzungen, die vor allem das Bündnis mit nicht-dschihadistischen Organisationen betrafen. Dies hatte zur Folge, dass die Jund al-Aqsa im Oktober 2015 das Bündnis Jaish al-Fath verließ, wobei sie als Grund nannte, dass einige der Bündnispartner für Ziele einträten, die mit der Scharia nicht vereinbar seien; zudem kritisierte sie, dass Teile der von Ahrar ash-Sham geführten Allianz Druck auf sie ausübten, den Kampf gegen den IS aufzunehmen. Nach verschiedenen - vielfach erfolgreichen - militärischen Operationen, die darauf abzielten, das von der Jund al-Aqsa kontrollierte Territorium im Süden der Provinz Idlib und im Norden der Provinz Hama auszubauen und zu sichern, kam es ab Anfang 2016 zu inneren Konflikten innerhalb der Organisation, die z.T. auch mit personellen Abspaltungen einhergingen. Hintergrund hierfür war erneut die von einem Teil der Mitglieder missbilligte Annäherung der Organisation an den IS; die Organisation stand im Verdacht, für gezielte Mordanschläge und Entführungen verantwortlich zu sein und Zellen des IS-Geheimdienstes unter ihrem Schutz operieren zu lassen, um konkurrierende Gruppierungen zu schwächen. Auch die äußeren Beziehungen der Jund al-Aqsa zu den anderen im Raum Idlib vertretenen Gruppierungen verschlechterten sich im Verlauf des Jahres 2016 zunehmend. Dies galt insbesondere für die Beziehungen zur Ahrar ash-Sham. Nachdem der Jund al-Aqsa Anfang September 2016 der Versuch vorgeworfen worden war, ein führendes Mitglied der Ahrar ash-Sham durch ein Selbstmordattentat zu töten, kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den Gruppierungen. Am 7. Oktober 2016 begann eine groß angelegte Offensive der Ahrar ash-Sham gegen Jund-al-Aqsa-Stellungen, wobei die Kämpfe in der Gegend um Khan Scheichun besonders heftig ausfielen. Zahlreiche in der Region vertretene kleinere Gruppierungen stellten sich in der Folgezeit auf die Seite der Ahrar ash-Sham, weil sie in der Jund al-Aqsa einen verlängerten Arm des IS in Idlib sahen, der diesem den Weg in ihre Operationsgebiete bereitete. Die Jund al-Aqsa erhielt zwar noch vorübergehend Schutz bei der Nusra-Front bzw. ihrer Nachfolgeorganisation Jabhat Fath ash-Sham (im Folgenden: JFS), nachdem ihr Kommandeur der JFS die Gefolgschaft geschworen hatte. Im Januar 2017 kam es jedoch auch zum Bruch mit dieser Organisation, zumal die JFS zu diesem Zeitpunkt versuchte, unter dem Namen Hai’at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) ein großes Bündnis aufständischer Gruppen unter ihrer Führung zu schmieden, für das sie auch zahlreiche Kämpfer der Ahrar ash-Sham und weiterer, weltanschaulich noch moderaterer Gruppierungen aufnahm. Die JFS sagte sich daher in einer Erklärung vom 23. Januar 2017 von der Jund al-Aqsa los. Mit dem Ende der Verbindungen zur JFS konnte sich die Jund al-Aqsa gegen die Übermacht ihrer Gegner in der Region nicht mehr behaupten. Ab Ende Januar 2017 zerfiel die Organisation in mehrere Teile. Einige schlossen sich der JFS bzw. der HTS oder anderen, kleineren Gruppierungen an oder gründeten solche neu. Der größte Teil der Organisation jedoch nannte sich ab dem 7. Februar 2017 „Liwa al-Aqsa“ und trat als eigenständige Gruppierung auf. In den Tagen nach der Gründung der Liwa al-Aqsa brachen heftige Kämpfe zwischen ihr und den konkurrierenden, von der HTS angeführten Gruppierungen aus. In diesem Zusammenhang exekutierte die Liwa al-Aqsa am 14. Februar 2017 mindestens 128 Kämpfer rivalisierender Gruppierungen in dem Militärlager al-Khizanat östlich von Khan Schaichun, das vermutlich als ihr Hauptquartier diente. In der Folge kam es zu Verhandlungen zwischen der Liwa al-Aqsa und HTS, die zum Ergebnis hatten, dass der Liwa al-Aqsa ein freier Abzug nach Osten in Richtung des IS-Territoriums gewährt werden sollte. In Umsetzung dieser Vereinbarung zogen am 19. Februar 2017 zumindest mehrere Hundert Kämpfer der Liwa al-Aqsa von Khan Schaichun und Morek in Richtung des IS-Gebiets ab. Nach Ankunft im IS-Gebiet schlossen sich die Kämpfer der Liwa al-Aqsa dem IS an; da der IS keine eigenständigen militanten Gruppierungen auf seinem Territorium duldete, ist davon auszugehen, dass die Liwa al-Aqsa spätestens Ende Februar 2017 in den IS-Strukturen aufging. b. Organisations- und Führungsstruktur Gründer und erster Anführer der Jund al-Aqsa war ein Jordanier palästinensischer Abstammung namens Abu Abd al-Aziz al-Qatari. Sein Bruder Abdalhakim Yusuf-al-Uthman war bis zu seinem Tod im Jahr 2013 ein Anführer beim IS, was mit dazu beigetragen haben dürfte, dass die Jund al-Aqsa nicht bereit war, gegen den IS zu kämpfen. Nachdem al-Qatari 2014 unter ungeklärten Umständen getötet worden war, übernahm der aus Saudi-Arabien stammende Abu Dharran an-Najdi die Führung der Organisation. Im Januar 2017 wurde sie von Abu Abdalwakil angeführt. Unterhalb der Ebene des Anführers verfügte die Jund al-Aqsa, wie für dschihadistische Organisationen üblich, hochwahrscheinlich über einen Schura-Rat (Majilis ash-Shura) als Führungsgremium. c. Verwaltung des Gebiets Ähnlich wie der IS versuchte die Jund al-Aqsa, im südlichen Teil der Region Idlib und im Norden von Hama ein kleines Territorium einzunehmen und ihrer ausschließlichen Kontrolle zu unterwerfen. Die Organisation verfügte dabei mit Khan Schaichun und Sarmin über zwei Hochburgen. In diesen Städten richtete sie neben militärischen Trainingslagern jeweils auch Gerichte und religiös-ideologische Schulungsstätten („Institute“) ein, was zeigt, dass die Jund al-Aqsa auch um den Aufbau ziviler Verwaltungsstrukturen bemüht war. Ähnlich wie die Nusra-Front versuchte die Jund al-Aqsa nur zurückhaltend, in den von ihr kontrollierten Hochburgen salafistische Kleider- und Verhaltensvorschriften durchzusetzen. Vielmehr bemühte sie sich, die Bevölkerung durch Disziplin, Weiterleitung humanitärer Hilfe und Missionsarbeit für sich zu gewinnen. d. Personal und Ausbildung der Kämpfer Die Jund al-Aqsa verfügte nach Schätzungen über 800 bis 2.000 Kämpfer. Gleiches gilt für die spätere Liwa al-Aqsa. Neben Syrern waren in der Organisation auch viele Ausländer vertreten, und zwar vielfach auch solche, die bereits Kampferfahrungen in Afghanistan oder Tschetschenien gesammelt hatten. Unter den Rekruten waren zudem Golfaraber und Nordafrikaner stark vertreten. Auch aus dem europäischen Raum rekrutierte die Organisation Kämpfer, wobei hierunter marokkanisch- und tunesischstämmige Kämpfer besonders stark vertreten waren. Zur Ausbildung ihrer Kämpfer verfügte die Vereinigung über eigene Trainingslager in der Nähe ihrer Hochburgen in Khan Schaichun und Sarmin, sowie im Norden von Hama. e. Ziele Das wichtigste Ziel der Jund al-Aqsa bestand im Sturz des Assad-Regimes und die Errichtung eines islamischen Staates auf der Grundlage einer salafistischen Interpretation der Scharia. Besonders ausgeprägt war bei Jund al-Aqsa der Hass auf die Alawiten, die sie mit dem Schimpfwort „Nusairier“ belegten. Die Jund al Aqsa zielte dabei letztlich auf eine Vernichtung der Alawiten in Syrien ab, wie sich an dem Massaker an gefangenen Milizionären und Zivilisten in Ma’an im Februar 2014 zeigte. Auch andere Minderheiten wie Kurden, Schiiten und Christen sind ausweislich eines Berichts des UN-Sicherheitsrates Opfer von Gräueltaten von Mitgliedern der Jund al-Aqsa gewesen. Ob die Gruppierung darüber hinaus das langfristige Ziel verfolgte, den bewaffneten Kampf über die Grenzen Syriens hinaus auszuweiten und insbesondere auf Israel auszudehnen, konnte der Senat nicht abschließend feststellen, wenngleich der auf die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem verweisenden Namenszusatz „al-Aqsa“ dies nahelegt. f. Strategie Die Jund bzw. Liwa al-Aqsa versuchte ihre politischen Ziele mit militärischer Gewalt zu erreichen. Sie nahm hierzu - oft an der Seite der Nusra-Front oder der Ahrar ash-Sham - an zahlreichen bewaffneten Kämpfen gegen das Assad-Regime teil. Im Herbst 2014 wandte sich die Jund al-Aqsa zudem gemeinsam mit der Nusra-Front gegen FSA-Gruppierungen wie die „Front der Revolutionäre Syriens“, die gute Beziehungen zu den USA unterhielten und deshalb als bedrohlich angesehen wurden. Die Organisation verfügte dabei über die für dschihadistische Rebellenorganisationen typischen Waffen wie Sturmgewehre, RPGs, schwere Maschinengewehre, Artilleriegeschütze, kleinere Luftabwehrgeschütze, selbstgebaute Raketenwerfer und sogar einige wenige Kampfpanzer. Eine besondere Durchschlagskraft entwickelte die Jund al-Aqsa durch den häufigen Einsatz von Autobomben, die zumindest teilweise von Selbstmordattentätern gezündet wurden. Zudem nutzte die Organisation improvisierte Sprengfallen und andere unkonventionelle Sprengmittel, die sie in eigenen Werkstätten produzierte. g. Finanzierung und Öffentlichkeitsarbeit Die Jund al-Aqsa finanzierte sich hochwahrscheinlich vor allem über Spender aus den arabischen Golfstaaten. Die Öffentlichkeitsarbeit der Jund al-Aqsa war vor allem auf ihre Unterstützerszene in den arabischen Golfstaaten ausgerichtet, der sie in unregelmäßigen Abständen Arbeitsnachweise in Form von Videos lieferte, in denen über die Kampfhandlungen der Vereinigung berichtet wurde. Außerdem wurden Selbstmordattentäter vor ihrer Tat und die Anschläge selbst gezeigt. Zur Produktion der Videos, die von guter Qualität waren und auch von Drohnen aus gefilmte Sequenzen enthielten, verfügte die Jund al-Aqsa über eine eigene Medienstelle. h. Verbindungen zu anderen Organisationen, insbesondere zum IS Wichtigste Verbündete der Jund al-Aqsa war von September 2013 bis Januar 2017 die Nusra-Front, was in zahlreichen gemeinsamen Operationen gegen Truppen des Assad-Regimes und konkurrierende Rebellengruppen zum Ausdruck kam. Als zunehmend problematisch erwies sich allerdings der Umstand, dass die Nusra-Front bereit war, auch mit nicht-dschihadistischen Organisationen wie etwa der Ahrar ash-Sham zu kooperieren, die die Jund al-Aqsa wegen ihrer Nähe zum IS als kritisch ansahen. Dies sorgte nicht nur für Spannungen innerhalb der Jund al-Aqsa, die darin mündeten, dass sich Mitglieder abspalteten und zu anderen Organisationen überliefen, sondern letztendlich auch zum Bruch der Jund al-Aqsa mit der Nusra-Front bzw. ihrer Nachfolgeorganisation JFS und dem von ihr angeführten Bündnis HTS im Januar 2017. Entsprechend ihrer Nähe zur Nusra-Front stand die Jund al-Aqsa anfänglich der Al-Qaida als deren (ursprünglicher) Mutterorganisation nahe, was gleichzeitig auch eine Distanzierung vom IS beinhaltete. So äußerte sich die Führung in der Erklärung zum Ausscheiden aus der Jaish al-Fath vom Oktober 2015 dahingehend, dass sie nicht nur das IS-Kalifat, sondern auch die Exkommunizierung von sunnitischen Muslimen („Takfir“) und die Gewalttaten der Organisation ablehne. Trotz dieser offiziellen Distanz gab es jedoch spätestens ab 2015 zahlreiche Hinweise auf nähere Verbindungen der Jund al-Aqsa zum IS. So kam es in einigen Fällen dazu, dass Jund-al-Aqsa-Personal seine Positionen verließ und zum IS überlief. Zum anderen gab es zahlreiche Berichte darüber, dass IS-Anhänger aus unterschiedlichen Landesteilen Syriens zur Jund al-Aqsa reisten, weil es von dort aus möglich war, ungehindert in das IS-Territorium zu gelangen. Zudem führte die Jund al-Aqsa dem IS in vielen Fällen auch ausländische Freiwillige als Rekruten zu. Aus diesem Grunde galt die Jund al-Aqsa vielfach als „Taxi nach Raqqa“. Im Laufe der Jahre 2015 und 2016 wurden die Verbindungen zwischen der Jund al-Aqsa und dem IS noch enger. Je deutlicher wurde, dass die Ahrar ash-Sham entschlossen war, gegen die Präsenz der Jund al-Aqsa in den Regionen Idlib und Hama vorzugehen, desto naheliegender wurde ein Anschluss an den IS für diese, zumal die Gruppierung zu klein war, als dass sie sich in der Region ohne den Schutz durch eine größere Organisation hätte halten können. Die Gründung der Liwa al-Aqsa, der Rückzug nach Osten und der Anschluss an den IS erscheinen vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen nur konsequent. 3. Einbindung der Angeklagten a. Vorgeschehen Im Jahre 2013 geriet der von der Angeklagten und ihrem Ehemann in O. betriebene Falafel-Imbiss in die Insolvenz. In der Folgezeit befasste sich Z.A. intensiver mit dem Islam. Über einen Bekannten namens E. , der ein salafistisches Islamverständnis vertrat und mit dem IS sympathisierte, kam er mit entsprechenden Auslegungen des Islams in Kontakt. Gemeinsam mit E. besuchte Z. A. nunmehr regelmäßig eine Moschee in Lübeck, in der ein entsprechendes Islamverständnis gepredigt wurde. Zudem richtete er sich in den Räumen des ehemaligen Imbissbetriebs zusammen mit E. einen Gebetsraum ein. Auch der häusliche Alltag der Familie A. war zunehmend von einem veränderten und intensivierten Islamverständnis geprägt. Der Islam war - auch mit den Söhnen M. J. - häufiges Gesprächsthema im Familienkreis. Die Gebetszeiten wurden streng eingehalten, an den Wänden durften keine Bilder mehr hängen und auf einen Fernseher wurde verzichtet. Zeitgleich wurde auch der Syrienkonflikt immer häufiger zum Thema im Rahmen der Familiengespräche. Z. A. sprach immer häufiger davon, dass er - mit E. , aber ohne die Familie - nach Syrien reisen wolle, um den Muslimen dort zu „helfen“. Die Angeklagte stand dem zunächst ablehnend gegenüber, weil sie Angst vor den Bürgerkriegsgefahren hatte. Auch dem IS stand sie zu diesem Zeitpunkt noch eher ablehnend gegenüber. Z.A. war hingegen mehrfach kurz davor, seinen Ausreisewunsch in die Tat umzusetzen, konnte aber von der Angeklagten zunächst noch davon abgehalten werden. Nachdem das Thema für mehrere Monate nicht mehr zur Sprache kam, glaubte die Angeklagte, dass es sich für ihren Mann erledigt hätte. Gegen Ende des Ramadans 2015 zog Z.A. sich gemeinsam mit E. zu einer mehrtägigen Einkehr („Itikaf“) in die Moschee zurück, wie er es bereits in den Jahren zuvor getan hatte. Diesen Moscheeaufenthalt nutzte er dazu, Mitte Juli 2015 zusammen mit E. und weiteren Mitreisenden nach Syrien auszureisen. Gegenüber seiner Familie hielt Z.A. seine Ausreise geheim. Erst als er am 14. Juli 2015 im IS-Territorium angekommen war, rief er die Angeklagte an und informierte sie darüber, dass er nunmehr „drinnen“ bzw. in der „Hauptstadt“ sei, was die Angeklagte zutreffend dahingehend verstand, dass ihr Ehemann sich in Raqqa, der syrischen Hauptstadt des IS aufhielt. Die Angeklagte, die am Abend zuvor bereits gemerkt hatte, dass ihr Ehemann sich nicht mehr in der Moschee aufhielt und in einem Telefonat mit ihrem Sohn J. darüber rätselte, wo er sich befinden könnte - dabei hoffend, dass er nicht auf den dummen Gedanken gekommen ist, nach Syrien zu den „Blödmännern“ zu gehen - war von dieser Nachricht überrascht und zeigte sich schwer enttäuscht. Sie machte ihrem Ehemann heftige Vorwürfe, die sich allerdings vor allem darauf bezogen, dass er sie nicht mitgenommen, sondern alleine zuhause zurückgelassen hatte. Von ihrem Ehemann erhielt die Angeklagte in diesem Telefonat die Anweisung, sich zum Schutz vor Telefonüberwachung eine neue SIM-Karte zu beschaffen. Außerdem sollte sie am Telefon nicht über Dinge reden, die einen Rückschluss über seinen Aufenthaltsort oder ihre eigenen Absichten zur Nachreise dorthin erlaubten. Z.A. schloss sich in Raqqa dem IS an. Er absolvierte den religiös-ideologischen Teil der IS-Rekrutenausbildung und begann anschließend auch mit dem militärischen Teil, wobei nicht auszuschließen ist, dass er diesen wegen einer Knieverletzung vorzeitig abbrechen musste. Jedenfalls absolvierte er den militärischen Ausbildungsteil so weit, dass er vom IS anschließend mit einem Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“ und einer kleinen Pistole ausgestattet wurde. Welcher genauen Tätigkeit Z.A. im Anschluss für den IS nachgegangen ist, konnte der Senat nicht abschließend feststellen. Möglich erscheint dabei neben einem Einsatz im bewaffneten Kampf auch, dass er wegen einer Verletzung nicht als Kämpfer eingesetzt werden konnte und daher stattdessen einer Tätigkeit im Rahmen der Versorgung verletzter IS-Kämpfer nachging. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2015 wurde Z.A. bei einem Bombenangriff im Bereich der Hüfte verletzt. Er wurde daraufhin ca. einen Monat lang im Krankhaus behandelt und versorgt. Als er der Angeklagten hiervon in einem Telefonat vom 30. November 2015 erstmals berichtete, war er gesundheitlich bereits so weit wiederhergestellt, dass er selbständig gehen konnte. Wegen der Verletzung erhielt er vom IS einen Verletztenausweis, der ihn als Angehörigen der Vereinigung auswies und zudem zur kostenlosen Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen berechtigte. Auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus war Z.A. weiterhin für den IS tätig. Abschließende Feststellungen zu der Art der Tätigkeit konnte der Senat nicht treffen. Möglich und wahrscheinlich erscheint dem Senat, dass er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Kämpfer eingesetzt wurde, sondern eher organisatorische oder logistische Aufgaben wahrgenommen hat; daneben erscheint dem Senat möglich, dass Z.A. nunmehr eine Tätigkeit im Bereich der Versorgung verletzter IS-Kämpfer begonnen oder gegebenenfalls fortgesetzt hat. b. Tatgeschehen aa. Entschluss zur Ausreise und Vorbereitungen Unmittelbar nach dem Telefonat vom 14. Juli 2015, in dem Z.A. der Angeklagten mitteilte, dass er jetzt „drinnen“ sei, fasste die Angeklagte den Entschluss, ihrem Mann nach Syrien zu folgen. In den folgenden Wochen und Monaten begann die Angeklagte damit, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen. Sie beantragte - unter Fälschung der Unterschrift ihres Ehemannes - einen Reisepass für ihren Sohn M. , unterrichtete diesen in Korankunde und begann damit, nach und nach den Haushalt aufzulösen, indem sie die Wohnungseinrichtung und das Auto verkaufte. Zudem sparte sie die finanziellen Mittel für die Flugtickets an. Ihre Ausreisemotivation bestand zunächst vorrangig in dem Wunsch, ihrem Ehemann zu folgen, ohne den sie sich in O. alleingelassen und überfordert fühlte. Insbesondere die ablehnende Reaktion ihres Umfelds auf die nunmehr kursierenden Vermutungen und Gerüchte, dass ihr Ehemann nach Syrien zum IS ausgereist sein könnte, sowie die nun einsetzenden Befragungen der Angeklagten durch Mitarbeiter des Verfassungsschutzes lösten bei der Angeklagten ein Gefühl von Hilflosigkeit und Überforderung aus. Gleichzeitig setzte eine Nachradikalisierung der Angeklagten ein, indem sie sich insbesondere über Internetvideos mit radikal-islamischen Inhalten vertraut machte, die sie zunehmend auch selbst vertrat. Zudem informierte sie sich verstärkt über den Bürgerkrieg in Syrien und die daran beteiligten Rebellengruppierungen, insbesondere den IS und die Nusra-Front. Infolgedessen war ihr Ausreisewunsch zunehmend auch von einer eigenen radikal-islamischen Überzeugung und dem Willen getragen, der vom IS propagierten Pflicht zur Ausreise in das „Kalifat“ zu folgen, in dem sie ihren Glauben gemeinsam mit ihrem Ehemann ungehindert würde ausleben können. Die Angeklagte plante dabei zunächst, gemeinsam mit ihren beiden Söhnen J. und M. nach Syrien auszureisen. Da J. sich zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befand - er verbüßte seit Ende 2014 eine mehrjährige Jugendstrafe wegen schweren Raubes - wollte sie mit der Ausreise bis zur Entlassung J.s warten, wobei sie damit rechnete, dass J. im August 2016 vorzeitig aus der Haft entlassen würde. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die erwartete Entlassung J.s deutlich verzögern würde, änderte die Angeklagte ihre Pläne dahingehend, dass sie nur mit ihrem Sohn M. ausreisen wollte, wobei J. der Familie nach Syrien folgen sollte, sobald er aus der Haft entlassen wird. Gegenüber ihrer Schwester Me und ihrer Mutter verschleierte die Angeklagte ihren Plan, nach Syrien auszureisen, indem sie behauptete, zu ihrer Schwiegerfamilie nach R. /Palästina reisen zu wollen, wo sich angeblich bereits ihr Mann befinde. Ebenso stellte die Angeklagte ihre Absicht auch in zwei Abschiedsbriefen dar, die sie ihrer Schwester Me. und ihrer Mutter hinterließ, und in denen sie außerdem darum bat, mit anderen nicht über ihre Ausreise zu sprechen. Da sich die Angeklagte mit der Situation in Syrien über die Medien vertraut gemacht und zudem Kontakt mit ihrem Ehemann in Syrien hatte, war ihr bewusst, dass es sich bei dem syrischen Staatsgebiet und insbesondere dem vom IS beherrschten Territorium um ein Bürgerkriegsgebiet handelte, so dass sie bei einer Ausreise dorthin nicht nur sich selbst, sondern auch ihren Sohn M. den damit einhergehenden Gefahren aussetzen würde, namentlich der Gefahr einer Verletzung oder des Todes durch militärische Kampfhandlungen der Bürgerkriegsparteien. Zudem war ihr bekannt, dass männliche Jugendliche und Erwachsene, die in das IS-Gebiet einreisen, nach den Regeln des IS verpflichtet sind, sich in einer zweistufigen Rekrutenausbildung religiös-ideologisch und militärisch unterweisen zu lassen und sich anschließend unter Einordnung in die IS-Kampfverbände aktiv an bewaffneten Kampfeinsätzen der Organisation zu beteiligen. Sie hielt es daher zumindest für möglich, dass auch M. und gegebenenfalls J. entsprechend herangezogen werden würden, nahm dies jedoch - auch vor dem Hintergrund ihrer mittlerweile vorhandenen radikal-islamischen Überzeugung - zumindest billigend in Kauf. Von ihrem Sohn J. wurde die Angeklagte in ihrem Wunsch bestärkt, gemeinsam mit M. nach Syrien auszureisen. M. , der zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war, war mit den Ausreiseplänen der Angeklagten einverstanden, weil er sich auf ein Wiedersehen mit seinem Vater freute. Aufgrund seines kindlichen Alters war er jedoch nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu verstehen und insbesondere das Ausmaß der damit verbundenen Gefährdung von Leib und Leben zutreffend einzuschätzen. bb. Ausreise und Schleusung über die türkisch-syrische Grenze Mitte August 2016 setzte die Angeklagte ihren Ausreiseplan in die Tat um. Der Reiseweg und die Schleusung über die türkisch-syrische Grenze wurden dabei von ihrem Ehemann geplant und in die Wege geleitet, wobei die Angeklagte von ihrem Ehemann immer nur über den jeweils nächsten Schritt in Kenntnis gesetzt wurde. Nicht ausschließbar ging die Angeklagte dabei aufgrund der Angaben ihres Ehemanns davon aus, dass die Schleusung bis nach Raqqa insgesamt nur 3-4 Tage dauern würde. Ihr war möglicherweise nicht bewusst, dass sie und M. nach Überquerung der türkisch-syrischen Grenze nicht direkt in einem vom IS, sondern von anderen Gruppierungen kontrollierten Gebiet ankommen würden. Am 14. August 2016 flog die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Sohn M. nach Adana/Türkei. Von dort aus fuhren sie mit dem Bus nach Antakya, wo sie eine Nacht im Hotel verbrachten. Am nächsten Tag wurden sie von Schleusern zu einem Haus auf der türkischen Seite der Grenze zu Syrien gebracht, in dem sie sich fünf Tage lang bei einer türkischen Familie aufhielten. Während dieses Aufenthalts trafen in dem Haus weitere Schleusungswillige ein - eine russische Familie sowie zwei Araber, die die Kunyas „Abu O. “ und „Abu H. “ verwendeten. Die gesamte Gruppe wurde von den Schleusern sodann zu einer Stelle verbracht, von der aus sie - nach einer Übernachtung im Freien - die „grüne Grenze“ nach Syrien passieren konnten. Auf syrischer Seite wurden die Angeklagte und ihr Sohn von Personen ungeklärter Organisationszugehörigkeit abgeholt. Nach kurzem Zwischenaufenthalt in der Stadt Idlib sollte die Angeklagte sodann in ein Frauengästehaus in der Region Idlib gebracht werden. cc. Zwischenaufenthalt in der Region Idlib Auf dem Weg zum Frauengästehaus hielt der Fahrer bei einem an der Wegstrecke gelegenen Haus an und forderte M. auf, auszusteigen und in dem Haus Quartier zu nehmen. Dem widersprach die Angeklagte, weil sie nicht von ihrem Sohn getrennt werden wollte. Sie fuhren daraufhin zunächst gemeinsam weiter zu dem Frauengästehaus. Dort angekommen wurde der Angeklagten verdeutlicht, dass ihr Sohn M. nach den islamischen Regeln angesichts seines Alters nicht gemeinsam mit anderen Frauen im Frauengästehaus untergebracht werden könne und deshalb in einer anderen, für Männer vorgesehenen Unterkunft Quartier zu nehmen habe. Nachdem der Angeklagten von Abu H. versichert worden war, dass er dort auf M. aufpassen werde, willigte die Angeklagte ein. Die Angeklagte verblieb daraufhin in dem Frauengästehaus, während M. in das Männerquartier mitgenommen wurde, an dem der Fahrer bereits zuvor angehalten hatte. Das Frauengästehaus befand sich nicht innerhalb des vom IS beherrschten Territoriums, sondern hochwahrscheinlich in Khan Schaichun, das zu diesem Zeitpunkt von der Jund al-Aqsa kontrolliert wurde. Die Angeklagte hatte zum Zeitpunkt ihrer Trennung von M. keine klaren Anhaltspunkte dafür, von welcher Gruppierung das Gebiet kontrolliert wurde, in dem sich das Frauengästehaus befand. Aufgrund der - nicht ausschließbar lückenhaften - Informationen, die sie von ihrem Ehemann erhalten hatte, hatte sie einerseits die Erwartung, direkt in einem vom IS kontrollierten Gebiet anzukommen. Andererseits zweifelte sie daran, auch weil ihr während der Schleusung über die Grenze die Anweisung gegeben worden war, im Falle einer Nachfrage anzugeben, dass sie „zur Jabhat al-Nusra“ wolle. Allerdings ging die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Trennung von M. zutreffend davon aus, dass sie noch nicht am eigentlichen Ziel ihrer Reise war, zumal bis zu ihrer Ankunft in Raqqa - dem Wohnort ihres Ehemannes - noch mehrere hundert Kilometer zurückzulegen waren. Nicht ausschließbar ging die Angeklagte davon aus, dass es sich nur um einen kurzen Zwischenaufenthalt auf der Weiterreise nach Raqqa handelte, die spätestens am nächsten Tag fortgesetzt werden würde. Die Weiterreise nach Raqqa verzögerte sich jedoch um mehrere Monate, was seinen Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit darin hatte, dass die Auseinandersetzungen der Jund al-Aqsa mit feindlichen Rebellengruppierungen es nicht zuließen, die auf dem Weg nach Raqqa liegenden Gebiete gefahrenfrei zu durchqueren. Die Angeklagte verblieb daher vorerst in dem Frauengästehaus, in dem sie zusammen mit einer Vielzahl weiterer Frauen und Kinder untergebracht war. Kontakt zu ihrem Sohn oder zu ihrem Ehemann hatte sie von dort aus nicht. Auch durfte sie das Frauengästehaus nicht verlassen. Nach ca. zwei Monaten wechselte die Angeklagte in ein anderes Frauengästehaus, in dem sie über eine Internetanbindung verfügte. Dort erfuhr sie von M. , dass er sich in der Nähe befand und dass er - anders als sie - das Quartier verlassen durfte. Zudem hatte sie telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann, dem sie Vorhaltungen wegen der langen Wartezeit für die Weiterreise machte. Das Quartier, in dem M. untergebracht war, diente der Unterbringung von kampfwilligen Männern unterschiedlicher Herkunft, wobei der Senat nicht feststellen konnte, ob die Männer einer bestimmten örtlich vertretenen Gruppierung - etwa der Jund al-Aqsa - angehörten, oder ob die Männer lediglich das Ziel verfolgten, über das Gebiet der Jund al-Aqsa in das IS-Territorium zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschließen. M. wechselte in der Folgezeit mehrfach das Quartier. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Winter 2016/2017 geriet M. zusammen mit den übrigen Bewohnern seines Quartiers in Gefangenschaft einer rivalisierenden Rebellengruppierung und wurde über einen Zeitraum von etwa einem Monat im Keller eines Hauses eingesperrt. Nachdem M. und die übrigen Gefangenen von Angehörigen einer befreundeten Gruppierung befreit wurden, wurde M. in das militärische Ausbildungslager der Jund al-Aqsa bzw. der Liwa al-Aqsa in Khan Scheichun verbracht, wo er eine Waffenausbildung begann. Ohne die Waffenausbildung beendet zu haben, wurde M. von dieser Gruppierung in der Folgezeit in bewaffneten Kämpfen gegen die Nusra-Front oder die Ahrar ash-Sham eingesetzt, u.a. als bewaffneter Wachposten an einem Checkpoint der Vereinigung sowie auf nächtlichen Patroullienfahrten. In zumindest zwei Fällen war M. dabei direktem Beschuss durch gegnerische Rebellengruppierungen ausgesetzt. In einem weiteren Fall wurde der Stützpunkt, auf dem M. sich befand, von einem Kampfhubschrauber aus beschossen. Infolgedessen war M. während der Zeit in der Region Idlib mehrfach unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. dd. Weiterreise in die Region Raqqa und Anschluss an den IS Am 23. Dezember 2016 wurde die Angeklagte - ohne ihren Sohn M. , aber zusammen mit weiteren Bewohnerinnen des Frauengästehauses und ihren Kindern - in einem offenen LKW in das IS-Territorium geschleust. Die Schleusung, die hochwahrscheinlich von Mitgliedern der Jund al-Aqsa durchgeführt wurde, erfolgte nachts, da auf dem Weg in das IS-Territorium Gebiete und Checkpoints feindlicher Gruppierungen durchquert werden mussten. In Raqqa wurde die Angeklagte von ihrem Ehemann abgeholt, mit dem sie in der Folgezeit in einem nicht näher feststellbaren Ort in der Region Raqqa wohnte und den gemeinsamen Haushalt führte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt verwendete die Angeklagte die Kunya „Umm M. “ für sich. Nachdem es Ende Februar 2017 zu einer Vereinbarung zwischen der Liwa al-Aqsa und der Nusra-Front bzw. ihrer Nachfolgerin HTS gekommen war, nach der den Mitgliedern der Liwa al-Aqsa die ungehinderte Durchreise in das IS-Territorium gewährt werden sollte (vgl. oben unter II.2.a.), wurde M. gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Kämpfer der Liwa al-Aqsa nach Raqqa gebracht. Bei seinem Eintreffen in einem Militärstützpunkt des IS bei Raqqa wurden er und die weiteren Kämpfer vom Amir des Stützpunkts in Empfang genommen. Obwohl M. nach dem Willen der IS-Verantwortlichen dort sogleich seine Rekrutenausbildung beginnen sollte, gelang es der Angeklagten und ihrem Ehemann, die IS-Verantwortlichen davon zu überzeugen, dass M. zunächst einige Tage bei seinen Eltern verbringen durfte. Nach einigen Tagen wurden die Angeklagte und ihr Ehemann von den IS-Verantwortlichen dazu aufgefordert, ihren Sohn zurück in das Ausbildungslager zu bringen, damit dieser seine Rekrutenausbildung beginnen konnte. Die Angeklagte und ihr Ehemann beschlossen - nicht ausschließbar unter Zurückstellung gewisser Bedenken wegen des jugendlichen Alters ihres Sohnes - der Aufforderung Folge zu leisten, woraufhin der Ehemann der Angeklagten M. in das IS-Trainingslager verbrachte. M. absolvierte daraufhin den religiös-ideologischen Teil seiner IS-Rekrutenausbildung, den er spätestens am 10. August 2017 abschloss. Dabei gestaltete sich die Durchführung des religiös-ideologischen Teils der Rekrutenausbildung zunächst als schwierig, weil M. nicht über ausreichende Arabischkenntnisse verfügte, um den Unterweisungen folgen zu können. Die IS-Verantwortlichen des Trainingslagers verbrachten M. daher an verschiedene Orte des IS-Territoriums - u.a. nach Hama und Mayadin - in der Hoffnung, dort die Ausbildung mit Hilfe eines Übersetzers durchführen zu können. Nachdem dies nicht gelang, wohl weil die jeweils als Übersetzer in Frage kommenden Personen „shahid“, also verstorben waren, wurde der religiös-ideologische Teil der IS-Rekrutenausbildung M.s auf Veranlassung der IS-Verantwortlichen in einer Moschee in Boqrus durchgeführt, wobei der Ehemann der Angeklagten oder E. bei der Abschlussprüfung als Übersetzer tätig wurden. Spätestens nach Abschluss dieser Ausbildung war M. fest von der IS-Ideologie überzeugt. So schrieb er an seinen Bruder J. in einer Chatnachricht vom 24. Juni 2017: „(...) Lasst uns [die Kuffar] erniedrigen, wie es sich eigentlich gehört. (...). Wir müssen sie abgrundtief hassen, auf sie spucken, treten, auf den Müll werfen. Das ist die Stellung eines Kafirs!“ Zudem war M. fest entschlossen und drängte darauf, sich von der Vereinigung auch an der Waffe ausbilden zu lassen, um im Anschluss für den IS in den bewaffneten Dschihad ziehen zu können. Dementsprechend bat M. seinen Vater darum, möglichst bald mit dem militärischen Teil der IS-Rekrutenausbildung beginnen zu dürfen, der Voraussetzung für seinen Einsatz in Kampfhandlungen war. Zudem forderte er seinen Bruder J. in Chats mehrfach dazu auf, ihm nach Syrien zu folgen, um gemeinsam mit ihm das Waffentraining zu absolvieren und anschließend in Kampfeinsätze zu gehen. So heißt es in einer Sprachnachricht M.s an seinen Bruder J. vom 20. Juli 2017: „lnshallah kommst du so schnell, dass du mich mit der Mu'askar [Trainigslager] mit Waffe da bei mir bist. Und dann gehen wir beide in den Kampf. Machen wir Action. Und auf jeden Fall, ich weiß nicht, wo ich dann hingehe. Vielleicht kämpf‘ ich in Raqqa oder Hama oder Palmyra. Oder Irak vielleicht, inshallah. Auf jeden Fall, ich hoffe Du kommst schnell.“ Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 10. August 2017 begann M. schließlich den militärischen Teil seiner IS-Rekrutenausbildung, und schloss diesen spätestens Mitte Dezember 2017 ab. Ab diesem Zeitpunkt wurde M. vom IS für Kampfeinsätze der Vereinigung eingesetzt. Die Angeklagte führte derweil den Haushalt für M. und ihren Ehemann. Sie wusste dabei um die Ausbildung und die Verwendung ihres Sohnes durch den IS und billigte diesen Werdegang. Nachdem J. im Februar 2017 aus der Haft auf Bewährung entlassen worden war, bestärkten sie und ihr Ehemann J. in seinem Vorhaben, der Familie nach Syrien zu folgen. Dabei ging es ihnen zum einen um eine Familienzusammenführung, zum anderen aber auch darum, dass J. möglichst viel Geld mitbringen sollte, um den weiteren Lebensunterhalt der Familie im IS-Gebiet zu sichern, was sich angesichts der kriegsbedingten Teuerung als zunehmend problematisch erwies. Die Angeklagte und ihr Ehemann wussten dabei und nahmen billigend in Kauf, dass J. nach seiner Ankunft im IS-Territorium ebenso wie M. die Rekrutenausbildung des IS zu durchlaufen hätte und von der Vereinigung für Kampfeinsätze herangezogen worden wäre. Zu einer Ausreise J.s in das IS-Territoriums kam es letztlich nicht. Zunächst fehlte ihm sein Reisepass, weil ihm dieser zuvor von den Sicherheitsbehörden - gerade im Hinblick auf den dort vorhandenen Verdacht einer anstehenden Ausreise J.s in das IS-Territorium - abgenommen worden war. Nachdem er seinen Reisepass zurückerhalten hatte, unternahm er zwar am 1. Juni 2017 einen Versuch, über Griechenland in das IS-Gebiet zu reisen. Diesen Versuch brach er jedoch ab, nachdem er in Frankfurt am Main bereits in das Flugzeug nach Athen eingestiegen war. Der Grund hierfür waren gesundheitliche Bedenken J.s , der an Asthma litt und befürchtete, in Syrien keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten vorzufinden. Den Lebensunterhalt der Familie bestritt die Angeklagte in Syrien zum Teil aus Ersparnissen, die sie aus Deutschland mitgebracht hatte. Zudem wurden der Familie der Angeklagten von der IS-Verwaltung kostenlos Strom und Wasser sowie bestimmte Grundnahrungsmittel wie Zucker und Mehl zur Verfügung gestellt. Der Ehemann der Angeklagten erhielt zudem eine Besoldung durch den IS, dies jedenfalls bis zur Flucht der Familie aus der Region Raqqa. Als Inhaber eines Verletztenausweises des IS erhielt er zudem kostenlose medizinische Versorgung. Da die Ersparnisse der Angeklagten und die Bezahlung durch den IS den Bedarf der Familie angesichts der bürgerkriegsbedingten Teuerung nicht mehr deckten, forderten die Angeklagte und ihr Ehemann in Deutschland verbliebene Angehörige - insbesondere ihren Sohn J. und die Schwester der Angeklagten, Mi. - wiederholt dazu auf, ihnen über Transferdienstleister Geld zukommen zu lassen oder andere Angehörige dazu zu veranlassen, dies zu tun. ee. Flucht aus der Region Raqqa und Tod M.s Als sich die Lage in der Region Raqqa im Verlaufe des Jahres 2017 wegen der Luftangriffe und der herannahenden kurdischen Bodentruppen zunehmend verschlechterte, floh die Familie zusammen mit den Truppen des IS entlang des Euphrattals schrittweise in Richtung der syrisch-irakischen Grenze. Über kürzere Zwischenaufenthalte in den Orten Boqrus, Al-Ashara, Al-Bukamal, Abu Hamam, Gharan‘ij und Al-Burham erreichten sie im Dezember 2017 Hajin, wo sie sich für ca. ein Jahr aufhielten. Dort verstarb M. am frühen Morgen des 23. Februar 2018 durch einen Bombenabwurf im Rahmen eines Luftangriffs. Dem ging voraus, dass ein benachbartes Haus bombardiert wurde. Da die Angeklagte vermutete, dass sich in dem Haus Kinder befanden, rief sie, dass doch jemand die Kinder retten müsse. M. lief daraufhin in das Haus, worauf das Haus ein zweites Mal getroffen und M. getötet wurde. Durch die Detonation wurde auch der Ehemann der Angeklagten am Bein unterhalb des Knies schwer verletzt. Die Verletzung wurde im Krankenhaus durch Einsatz externer Fixierstangen versorgt. Spätestens infolge dieser Verletzung war der Ehemann der Angeklagten bis auf weiteres kampfunfähig, was er in einem Telegram-Chat mit seinem Sohn J. vom 14. Dezember 2018 bedauerte: Z.A.: „Schade das ich verletzt bin kann nicht kämpfen“ J.: „ach Papa ja ist schade aber auch gut dann ist Mama nicht alleine“ Als die Angeklagte ihrem Sohn J. am 27. März 2018 in einem Telegram-Chat die Nachricht vom Tod seines Bruders übermittelte, stufte sie diesen als „Märtyrertod“ ein: M. sei „shahid inshaallah“ und sei „nur vorausgegangen“. Dies sei „sein Traum“ gewesen - selbst sie freue sich. Auch in späteren Chats und Telefonaten, etwa gegenüber ihrer Schwester Mi. oder deren Sohn L. , stellte sie den Tod M.s als „Märtyrertod“ dar, über den man sich „doll freuen“ solle, weil M. es „einfach geschafft“ bzw. jetzt eine „Extraposition bei Allah“ habe. Ihrer Schwester Mi. berichtete die Angeklagte in einem Telefonat vom 25. April 2020 zudem stolz, dass sie M.s abgetrennte Hand in den Trümmern gefunden habe, die noch den „Shahada-Finger“ - also einen erhobenen Zeigefinger - gezeigt habe, was bedeute, dass M. noch im Moment des Todes das Glaubensbekenntnis gesprochen und an Allah gedacht habe. Nach dem Tode M.s flohen die Angeklagte und ihr nunmehr schwer verletzter Ehemann über die Orte Ash-Shafa und Al-Marashida weiter in Richtung der syrisch-irakischen Grenze, dabei weiterhin den IS-Kämpfern und ihren Angehörigen folgend. In Al-Marashida erlitten die Angeklagte und ihr Ehemann Verletzungen durch Granatsplitter. Der Ehemann der Angeklagten wurde dabei erneut an dem bereits verletzten Bein getroffen und erlitt einen Oberschenkelbruch. Im Januar oder Februar 2019 begaben sie sich schließlich nach Bāghūz, wo sie sich der Festnahme durch kurdische Einheiten stellten. c. Nachtatgeschehen aa. Lagergewahrsam im Camp Al-Hol Nach ihrer Festnahme in Bāghūz wurden die Eheleute von den kurdischen Einheiten getrennt. Während der Ehemann der Angeklagten in ein Gefängnis in Al-Hasaka verbracht wurde, wurde die Angeklagte ab März 2019 im sogenannten „Annex“ des Flüchtlingslagers Al-Hol inhaftiert, in dem die ausländischen Frauen mit ihren Kinder untergebracht waren. Die Unterbringung erfolgte dabei unter schwierigsten humanitären Bedingungen. Die Insassen waren in Zelten untergebracht, in denen sie nahezu schutzlos den Witterungsbedingungen ausgesetzt waren. In den Sommermonaten boten die Zelte kaum Schutz vor Hitze. Im Winter war die Angeklagte praktisch schutzlos der Kälte ausgesetzt, da Heizstrahler nur für die Zelte ausgegeben wurden, in denen auch Kinder untergebracht waren. Auch fehlte es in den Zelten an einem Schutz vor Bodenfeuchtigkeit, was insbesondere im Winter dazu führte, dass Matratzen durchnässten. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und Lebensmitteln war für die Anzahl der Insassen nicht ausreichend. Da es an Toiletten und Waschgelegenheiten - und dort an fließendem Wasser - fehlte, kam es im Laufe des Jahres 2019 zu einer weiten Verbreitung von Haut- und Durchfallkrankheiten. Auch die medizinische Versorgung der Lagerinsassen war defizitär. Der sogenannte „Annex“ des Lagers Al-Hol war dabei für die aus dem Ausland stammenden Frauen vorgesehen, bei denen die kurdische Lagerverwaltung von einer erhöhten IS-Affinität und dementsprechend auch von einer erhöhten Gefahr von Befreiungsversuchen von außerhalb ausging. Tatsächlich befanden sich im „Annex“ zahlreiche weiterhin IS-loyale Frauen, die ihr Festhalten an der IS-Ideologie und ihre Treue zum Anführer Al-Baghdadi auch nach außen demonstrativ zur Schau trugen. Die linientreuen Frauen versuchten dabei, die Kontrolle über das Innere des „Annex“ zu bewahren, und stellten hierzu eine lagerinterne Religionspolizei nach dem Vorbild der „Hisba“ auf, die über die Einhaltung der Kleider- und Verhaltensvorschriften des IS wachte und gegen Abweichlerinnen mit Gewalt vorging - bis hin zur Tötung der Betroffenen. Die Angeklagte blieb der IS-Ideologie während ihrer zweijährigen Zeit im Lager Al-Hol im Wesentlichen treu. Die Linientreue beschränkte sich dabei auch nicht bloß auf die äußerliche Einhaltung der durch die Lager-Hisba überwachten Kleider- und Verhaltensvorschriften. Vielmehr identifizierte sich die Angeklagte, möglicherweise bestärkt durch den Einfluss anderer Lagerinsassinnen, auch innerlich nach wie vor mit zentralen Bestandteilen der IS-Ideologie, wie z.B. der Doktrin, dass es Pflicht eines Rechtgläubigen ist, nur vorgeblich gläubige Moslems als in Wahrheit Ungläubige zu identifizieren und aktiv aus dem Glauben auszustoßen („Takfir“). bb. Flucht in die Türkei und Abschiebung nach Deutschland Während ihrer Inhaftierung im Lager Al-Hol nahm die Angeklagte über ihren Sohn J. Kontakt zu einem Anwaltsbüro in Hannover und zu verschiedenen Hilfsorganisationen auf, um ihre Rückholung nach Deutschland zu erreichen. Als dies über längere Zeit ohne erkennbare Fortschritte blieb, versuchte sie, über Verwandte in Deutschland und über ihre Schwiegerfamilie in Schweden und in den Palästinensergebieten Geld zu beschaffen, um ihre Schleusung aus dem Lager zu finanzieren. Infolgedessen gelang es ihr im Oktober 2020, sich aus dem Lager Al-Hol schleusen zu lassen. Noch auf syrischem Staatsgebiet geriet sie zunächst in Gefangenschaft von Angehörigen der FSA. Schließlich gelangte sie in die Türkei, wo sie im Abschiebezentrum Gaziantep für eine Woche in Gewahrsam genommen wurde. Am 23. März 2021 wurde die Angeklagte dort von Beamten des BKA übernommen. Nach ihrer Überführung nach Deutschland am 24. März 2021 und anschließender Festnahme auf dem Flughafen BER wurde ihr am 25. März 2021 in Karlsruhe der Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2020 verkündet. Seitdem befindet sich die Angeklagte in Untersuchungshaft. III. Beweiswürdigung 1. Einlassung der Angeklagten a. Teilgeständige Einlassung Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe teilweise eingeräumt. Dies umfasst insbesondere die - zunächst ohne ihre Kenntnis erfolgte - Ausreise ihres Ehemannes in das vom IS beherrschte Territorium in Syrien im Sommer 2015, seinen Anschluss an den IS durch das Absolvieren des religiös-ideologischen Teils und den Beginn des militärischen Teils der Rekrutenausbildung, seine Tätigkeit für die Organisation im Bereich der Versorgung verletzter IS-Kämpfer sowie seine fortlaufende Zugehörigkeit zur Organisation, die sich in der Ausstellung eines Verletztenausweises dokumentiert hat. Zudem hat die Angeklagte eingeräumt, ihrem Mann im Sommer 2016 hinterhergereist zu sein und hierbei ihren damals gerade 14 Jahre alt gewordenen Sohn mitgenommen zu haben, wobei sie um das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien wusste. Sie habe nach dem Zwischenaufenthalt in der Region Idlib zunächst in der Region Raqqa gewohnt, sei mit ihrer Familie nach kurzer Zeit geflohen und dabei den aus Raqqa zurückweichenden Truppen des IS und deren Angehörigen in Richtung der syrisch-irakischen Grenze gefolgt. Hierbei sei ihr Sohn M. im Februar 2018 infolge eines Bombenangriffs ums Leben gekommen. Schließlich umfasst der geständige Teil ihrer Angaben, dass sie und ihr Ehemann sich im Frühjahr 2019 ebenso wie zahlreiche weitere IS-Angehörige in Bāghūz den kurdischen Einheiten ergeben haben und anschließend im Lager bzw. im Gefängnis der kurdischen Gebietsverwaltung in Gewahrsam genommen wurden. Diese Angaben sind glaubhaft. Die Angaben zu den Umständen der Ausreise Z.A.s nach Syrien und zu seiner anschließenden Einbindung in den IS werden in wesentlichen Teilen bestätigt durch das im Wege einer G10-Maßnahme mitgeschnittene Telefonat der Angeklagten mit ihrem Ehemann vom 14. Juli 2015, in dem dieser der - offenkundig ahnungslosen - Angeklagten seine Ankunft im IS-Gebiet konspirativ mitteilte, sowie mit den im Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 20. März 2019 mitgeteilten Erkenntnissen zu Z.A. , denen zufolge er am 13. Juli 2015 in Syrien angekommen ist, sich in Raqqa dem IS angeschlossen hat und später als Koch der IS-Kampfeinheit „Gurabah Bataillon“ bzw. als Leiter des Gästehauses dieses Bataillons tätig gewesen ist. Die Angaben der Angeklagten zum äußeren Ablauf ihrer eigenen Ausreise mit ihrem Sohn M. und ihren weiteren Reisebewegungen in Syrien stehen im Einklang mit dem umfangreichen, im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten Chatverkehr, den die Angeklagte und ihr Ehemann jeweils mit ihrem in Deutschland verbliebenen Sohn J. geführt haben. Über den Tod M.s und die Umstände, die dazu führten, berichtete die Angeklagte ihrem Sohn J. zudem in einer Vielzahl von Chatnachrichten vom 27. und 28. März 2018; ihre Einlassung steht auch hiermit in Einklang. Zudem wird der geständige Teil der Einlassung der Angeklagten in mehrfacher Hinsicht durch die Angaben des Zeugen J. aus einer richterlichen Vernehmung vom 13. November 2019 gestützt, die der Senat - nachdem sich der Zeuge J. in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen hatte - durch Vernehmung der Zeugin H. in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Aussage J.s bestätigt insbesondere die Einlassung der Angeklagten zur Radikalisierung und zur anschließenden Ausreise ihres Ehemannes nach Syrien, sowie zu der Rolle, die dessen Freund E. in diesem Zusammenhang eingenommen hat. Gleiches gilt für die Einlassung der Angeklagten, der zufolge sie zunächst mit beiden Söhnen nach Syrien ausreisen wollte, aber später - nachdem sich die Hoffnung auf eine vorzeitige Entlassung J.s zum August 2016 zerschlagen hatte - von J. darin bestärkt wurde, alleine mit M. auszureisen, wobei J. der Familie später nachfolgen sollte. Des Weiteren stützen die Angaben J.s , dass M. mit der geplanten Ausreise nach Syrien zwar einverstanden war, aber altersbedingt nicht verstanden hatte, was damit auf ihn zukam. Gleiches gilt für die Einlassung der Angeklagten zu der Art und Weise, in der sie die Ausreise nach Syrien gegenüber ihrer Mutter und ihrer Schwester Me. verheimlicht bzw. mit einer Legende verdeckt hat. Auch die Feststellungen des Senats zu dem - im letzten Moment abgebrochenen - Ausreiseversuch J.s gehen auf die Aussage der Zeugin H. über die Vernehmungsergebnisse vom 13. November 2019 zurück. b. Bestreitende Einlassung Im Übrigen hat sich die Angeklagte - soweit abweichend von den obigen Feststellungen des Senats - wie nachfolgend dargestellt eingelassen. Die Darstellung ihrer Einlassung zu den Tatvorwürfen gemäß Fall 1 der Anklage (Anschluss an die Vereinigung Jund al-Aqsa unter Eingliederung M.s als Kindersoldat) und Fall 4 der Anklage (Führen einer Schusswaffe) soll dabei an späterer Stelle erfolgen (siehe unter VI.): Ziel ihrer Ausreise nach Syrien sei es gewesen, ihrem schwer verletzten Mann zu helfen und diesen nach Deutschland zurück zu bringen. Ihr Mann sei kurz nach seiner Einreise in das IS-Gebiet - Ende August oder Anfang September 2015 - durch einen Bombenangriff schwer verletzt worden, als er gerade beim Dattelnpflücken gewesen sei. Er sei von hinten im Bereich der Hüfte getroffen worden. Seine gesamte linke Körperhälfte sei aufgerissen gewesen, seine Milz sei entfernt worden, und der Arm habe kurz vor der Abtrennung gestanden. Er habe drei Monate lang im Krankenhaus im Koma gelegen. Als er sich im November 2015 vom Krankenhaus aus erstmals wieder telefonisch bei ihr gemeldet habe, sei er noch auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen. Er habe dringend Hilfe benötigt und habe sie daher angefleht, zu ihm nach Syrien zu kommen. Später habe er noch ein weiteres Mal operiert werden müssen, dabei sei in größerem Umfang Haut transplantiert worden. Vor diesem Hintergrund sei es ihr ausschließlich darum gegangen, ihrem Mann in seiner Not zu helfen und ihn zurück nach Deutschland zu holen. Grund für die Ausreise sei dagegen nicht gewesen, dass sie eine radikal-islamische Überzeugung gehabt hätte oder sich dem IS hätte anschließen wollen. Über eine solche Einstellung habe sie zu keinem Zeitpunkt verfügt - weder vor ihrer Ausreise nach Syrien, noch während ihres dortigen Aufenthaltes, noch anschließend im Flüchtlingslager Al-Hol. Vor ihrer Ausreise nach Syrien habe sie den IS abgelehnt, weil sie aufgrund der hierzulande verbreiteten Darstellungen davon ausgegangen sei, dass der IS Gräueltaten begehe und Leute zum Glauben zwänge. Nachdem sie in das IS-Gebiet eingereist sei, habe sie allerdings den Eindruck gewonnen, dass der IS gar nicht so brutal sei wie angenommen. Dort, wo sie gewohnt habe, habe sie die Leute als freundlich und warmherzig wahrgenommen; man habe sich über die Befreiung von Assad gefreut. Mit hochradikalisierten Personen sei sie dabei nicht in Kontakt gekommen. Deswegen habe sie gedacht, der IS sei gar nicht so schlimm, sondern „in Ordnung“. Im Übrigen habe sie sich für die Vereinigung aber auch gar nicht so interessiert; sie habe dort in erster Linie muslimisch leben wollen, was ihr auch sehr gefallen habe. Es habe sich für sie gar nicht so angefühlt, als wäre sie in einer Gruppe. Später auf der Flucht vor den Bombardements hätten ihr die Leute leidgetan, was zur Folge gehabt habe, dass sie sich der Redeweise von den Gegnern als den „Kuffar“, die man zurückschlagen müsse, äußerlich angeschlossen habe. Nach M.s Tod habe sie dann gedacht, dass alle immer nur schlecht vom IS redeten, aber gar nicht sähen, was die anderen Schlimmes machten. Von radikalen Ansichten habe sie erst über die Frauen im Flüchtlingscamp Al-Hol etwas mitbekommen. Das habe sie als beängstigend empfunden. Die Ausreise nach Syrien habe sie als sicher eingeschätzt, weil ihr Ehemann die Situation an seinem Wohnort bei Raqqa als sicher geschildert habe und sie ihrem Mann bislang immer habe vertrauen können. Der Wohnort ihres Mannes, an dem sie nach ihrer Ankunft im IS-Gebiet auch selbst gelebt habe, dessen Namen sie aber nicht mehr erinnern könne, habe ca. 20-40 km bzw. zwei Autostunden von Raqqa entfernt gelegen, zwischen Raqqa und Al-Tabqa. Dort hätten sich Berge befunden, es sei ruhig und idyllisch gewesen. Vom IS - jedenfalls von etwaigen Gräueltaten des IS - habe man dort nichts mitbekommen. Auch Kriegshandlungen oder Bombardements habe man höchstens aus der Ferne wahrnehmen können. Insofern habe sich die Einschätzung ihres Mannes, dort sei es im Grunde friedlich, durchaus bestätigt. Nachdem M. im IS-Gebiet angekommen sei, habe er von seiner begonnenen Waffenausbildung bei der Jund bzw. Liwa al-Aqsa nichts berichtet. Er habe auch nicht erwähnt, dass er dort als bewaffneter Wachposten oder auf Patrouillenfahrten eingesetzt worden sei - all das und auch den Namen dieser Vereinigung habe sie erst später im Rahmen des Strafverfahrens erfahren. Als es von Seiten der IS-Verantwortlichen geheißen habe, dass M. zwecks Ausbildung zurück in den Stützpunkt müsse, habe ihr Mann ihm die Haare geschnitten, damit er jünger aussieht und nicht ins Training muss. Tatsächlich habe M. das Islamtraining nicht absolviert, weil kein Übersetzer verfügbar war; M. sei daher wieder nachhause zurückgekommen. Stattdessen habe M. dann später in Boqrus an einem freiwilligen Koranunterricht in der Moschee teilgenommen. Problematische Inhalte seien dort nicht gelehrt worden. Diesen Unterricht habe er zunächst nicht abschließen können, weil für die Abschlussprüfung der Übersetzer fehlte; in diesem Zusammenhang habe dann in Rede gestanden, dass er in eine andere Schule müsse. Die Übersetzung habe schließlich E. übernommen, nachdem ihr Ehemann als Übersetzer nicht akzeptiert worden sei. Auch das Waffentraining habe M. nicht absolviert. Daran, dass M. so etwas machen könne, habe sie noch nicht einmal gedacht. M. habe sich zwar immer ein Training gewünscht, habe damit aber nur gemeint, dass ein Muslim Schwimmen, Reiten und Bogenschießen können müsse; das habe ihm E. wohl erzählt. Auch zu Kampfeinsätzen des IS sei M. nicht herangezogen worden. Es gebe zwar ein Foto von M. , auf dem er mit Waffen zu sehen sei. Dieses Foto sei aber entstanden, als M. zusammen mit einem Nachbarjungen zum Spaß auf Dosen geschossen habe. Eine Bezahlung vom IS hätten sie und ihr Mann nicht erhalten. Ihr Mann habe es als „haram“ abgelehnt, vom IS Geld anzunehmen, zumal er als Verletzter für den IS nichts Nützliches habe tun können und sie selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hätten. Sie habe bei Einreise in das IS-Gebiet noch € 3.500 dabei gehabt. Außerdem habe ihr Mann durch den Betrieb eines Falafelstandes vor Ort noch Geld verdient. Ihr Ehemann habe auch nicht über Waffen verfügt. Den Tod M.s glorifiziere sie nicht. Im Gegenteil - sie bereue ihr Tun sehr; sie habe ihren Sohn in ein Kriegsgebiet mitgenommen, der dadurch ums Leben gekommen sei. Mit dieser Schuld werde sie ein Leben lang leben müssen. Soweit sie seinen Tod bei verschiedenen Gelegenheiten als „shahid“ - bezeichnet habe, beziehe sich das nicht darauf, dass er im Kampf zu Tode gekommen ist, sondern darauf, dass er bei dem Versuch gestorben ist, Zivilisten zu retten. Dieser Gedanke helfe ihr. Auch als sie J. von M.s Tod berichtet habe, habe ihr die Redeweise von „shahid“ bzw. vom Paradies geholfen, weil dies nicht so hart klinge wie „tot“. Wenn in christlichen Kreisen über den Tod in der Weise gesprochen werde, dass der Verstorbene jetzt „im Himmel“ oder „an einem besseren Ort“ sei, sei dies vergleichbar. Im Übrigen hätten sie und ihr Ehemann die ganze Zeit über versucht, mit der gesamten Familie aus dem IS-Gebiet herauszukommen, was aber nicht geklappt habe. In Ghar’ij habe es dann geheißen, dass alle Frauen das IS-Gebiet verlassen müssten, dies habe sie aber nicht gewollt, weil sie bei ihrer Familie habe bleiben wollen. Es habe sie im Übrigen auch keiner mitnehmen wollen, weil sie kein Arabisch gekonnt habe. Für eine Schleusung aus dem IS-Gebiet habe man z.T. 8.000 US-Dollar zahlen müssen, über so viel Geld hätten sie nicht verfügt. 2. Beweiswürdigung a. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihrer Einlassung, sowie auf der - insoweit übereinstimmenden - Aussage der Zeugin Me. . Die Erkenntnisse zur strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten finden ihre Grundlage in dem die Angeklagte betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 25. August 2021. b. Die Vereinigungen Islamischer Staat, Jund al-Aqsa und Liwa al-Aqsa Grundlage für die Feststellungen des Senats zur Struktur der Organisation IS ist das „Gutachten zur terroristischen Organisation ‚Islamischer Staat‘ (IS)“ des islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. St. mit Stand vom Februar 2016 sowie die Addenda zu diesem Gutachten mit Stand vom April 2019. Ergänzt wurde dieses Gutachten durch ein weiteres Gutachten des genannten Sachverständigen zu den „Kindersoldaten des Islamischen Staates (IS) im Irak und Syrien“ mit Stand vom 10. Juli 2020. Die genannten Gutachten wurden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Feststellungen des Senats zu den Organisationen Jund bzw. Liwa al-Aqsa beruhen auf dem mündlich im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten, überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. St. , der dem Senat im Übrigen aus einer Vielzahl vorangegangener Staatsschutzverfahren als besonders sachkundig bekannt ist. c. Einbindung der Angeklagten Soweit die Einlassung der Angeklagten den Feststellungen widerspricht, sind ihre Angaben zur Überzeugung des Senats unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. aa. Motivation zur Ausreise Die Einlassung der Angeklagten, sie sei nur deswegen nach Syrien ausgereist, weil ihr Mann schwer verletzt gewesen sei und sie ihm habe helfen bzw. ihn nach Deutschland zurückholen wollen, ist nicht glaubhaft. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Ehemann der Angeklagten Verletzungen in dem von ihr beschriebenen Ausmaß erlitten hat (1), und hält es für widerlegt, dass die Verletzung bei der Entscheidung zur Ausreise eine Rolle gespielt hat (2). Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass die Angeklagte deswegen nach Syrien ausreisen wollte, weil sie sich, nachdem sie von ihrem Mann allein in Deutschland zurückgelassen wurde, hilflos und überfordert fühlte und deswegen zu ihrem Mann nach Syrien wollte, um dort an seiner Seite nach islamischen Regeln, so wie der IS sie versteht, dauerhaft zu leben (3.). (1) Aufgrund des im Wege der G10-Maßnahme mitgeschnittenen Telefonats der Angeklagten mit ihrem Ehemann vom 25. November 2015 ist zunächst davon auszugehen, dass Z.A. tatsächlich eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen erlitten hat. Hiervon berichtete der Ehemann der Angeklagten in dem genannten Telefonat: „Ich war unterwegs aus Krankenhaus, … und mir hat eine Rakete plötzlich getroffen. Ich bin an meine Rücken ...“. Allerdings stellte sich das Ausmaß der Verletzung bei weitem nicht so gravierend dar, wie die Angeklagte es in ihrer Einlassung geschildert hat. Nach den Angaben Z.A.s in dem genannten Telefonat hatte er sich zur Behandlung nicht drei Monate, sondern lediglich 33 Tage im Krankenhaus befunden. Auch lag er nicht im Koma, sondern war dort - in seinen Worten - „nicht richtig intensiv, ... aber unter Kontrolle“. Auch von nennenswerten Folgen, die ggf. eine Hilfsbedürftigkeit auslösen könnten, wie z.B. ein Angewiesensein auf einen Rollstuhl, ist nicht die Rede. Im Gegenteil heißt es in seiner Schilderung: „Mir geht’s gut, al hamdulillah. Ist alles Okay.“ Und später: „Ich bin an meine Rücken, äh, aber hamdallah, alles, ich kann gehen, alles normal“. Auch auf die nochmalige Nachfrage der Angeklagten, ob er denn keine Probleme hätte und ob es ihm sonst gut gehe, antwortete er: „Nee, alles gut, alhamdulillah.“ Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass ihr Ehemann später noch ein weiteres Mal operiert worden sei, wobei in größerem Umfang Haut habe transplantiert werden müssen, finden sich dafür außerhalb der Einlassung der Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte. Gegen die Annahme, dass Z.A. gravierende Verletzungs- oder Operationsfolgen davongetragen hätte, die ihn dringend hilfsbedürftig erscheinen ließen, spricht im Übrigen auch, dass hiervon in der weiteren Kommunikation der Angeklagten bis zu ihrer Ausreise und auch während ihres Zwischenaufenthalts in der Region Idlib nicht ansatzweise die Rede war. So spielte die Verletzung ihres Ehemannes in dem Telefonat, das die Angeklagte am 30. November 2015, und damit nur fünf Tage später mit ihrer Schwester Me. geführt hat, keine Rolle. Dort kündigte die Angeklagte zwar an, dass sie „definitiv abhaut“, und zwar „spätestens wenn J. rauskommt, und das ist im August“. Von einer Verletzung ihres Ehemannes war jedoch keine Rede. Auch der angekündigte Zeitpunkt - August 2016 - spricht gegen eine dringende Hilfsbedürftigkeit ihres Ehemannes, zumal die geplante Ausreise zum Zeitpunkt des Telefonats noch ungefähr acht Monate in der Zukunft lag. Ernsthaft eilig war es demnach offenbar nicht. Auch in dem Telefonat der Angeklagten mit J. vom 15. Dezember 2015 fand die Verletzung ihres Ehemannes noch nicht einmal Erwähnung - und dies, obwohl J. in den Aufenthaltsort seines Vaters und seine Einbindung in den IS vollen Umfangs eingeweiht war. Auch hier findet sich zur Zeitplanung stattdessen nur die Auskunft der Angeklagten, dass man mit der Nachreise zumindest warten wolle, bis J. aus der Haft entlassen wird, wobei beide mit einer Entlassung J.s zum August 2016 rechneten. Im Übrigen seien „die Grenzen ohnehin noch nicht geöffnet“, sie und Z. hätten auch „noch keinen Plan“. Der Zustand ihres Ehemannes wird von der Angeklagten in dem Telefonat nur insoweit thematisiert, als sie sich über sein „schlimmes Aussehen“ belustigt - er sehe angesichts eines lange unterbliebenen Haarschnitts aus „wie der Weihnachtsmann“. (2) Unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Verletzungen Z.A.s bzw. etwa verbliebener Folgen kann ausgeschlossen werden, dass diese für die Angeklagte bei der Entscheidung zur Ausreise eine tragende Rolle gespielt haben. Denn die Angeklagte hat von der Verletzung ihres Ehemannes erstmals in dem Telefonat vom 25. November 2015 erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte aber bereits fest entschlossen, ihrem Ehemann hinterher zu reisen. Dies ergibt sich zwingend aus ebendiesem Telefonat, da die Angeklagte ihrem Ehemann hier berichtete, dass sie bereits umfangreiche Ausreisevorbereitungen getroffen habe - so sei die Wohnung gekündigt, sie habe einen Reisepass für M. beschafft, habe angefangen, nach und nach „Sachen zu verkaufen“ und habe das Geld für die Tickets zusammengespart. Zudem habe sie versucht, sämtliche Schulden der Familie zu begleichen, weil sie es nach islamischen Regeln für unzulässig hielt, Schulden zu hinterlassen. Erst Recht kann ausgeschlossen werden, dass es die Absicht der Angeklagten war, ihren Ehemann zurück nach Deutschland zu holen. Bereits die Art der Reisevorbereitungen - insbesondere die Wohnungsauflösung - lassen erkennen, dass die Angeklagte davon ausging, das Land auf Dauer zu verlassen, und nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum. Auch die Abschiedsbriefe, die die Angeklagte ihrer Schwester Me. und ihrer Mutter hinterlassen hatte, sprechen entscheidend gegen eine beabsichtigte Rückkehr. So heißt es etwa in dem Abschiedsbrief an ihre Mutter: „Oh Mama, ich bin wirklich dankbar, Dich als Mama zu haben, (...) Vergib mir, wenn ich dir Unrecht getan hab. Mach dir keine Sorgen, für mich fängt ein neuer Lebensweg an auf den ich mich freue und M. auch. (...)“. Ähnlich heißt es in dem an ihre Schwester Me. gerichteten Abschiedsbrief: „Me. , stell dir keine Fragen wieso, weshalb, warum. Denk einfach daran das ich es so wollte und mich riesig auf den neuen Lebensweg freue (...). Behalte mich in guter Erinnerung und vergib mir falls ich Dir Unrecht getan hab.“ Insbesondere der Hinweis auf den „neuen Lebensweg“ und die vorsorglich ausgesprochene Bitte um Vergebung etwaigen Unrechts („Haq helal“) lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass die Angeklagte mit einem baldigen Wiedersehen gerechnet hat, und sprechen im Gegenteil eher dafür, dass die Angeklagte es für möglich und wahrscheinlich hielt, dass es sich um einen Abschied für immer handelt. (3) Die tatsächliche Ausreisemotivation ergibt sich demgegenüber in aus den Telefonaten der Angeklagten mit ihrem Ehemann vom 14. Juli und 25. November 2015: In dem erstgenannten Telefonat berichtete der Ehemann der Angeklagten erstmals, dass er nunmehr „drinnen“ sei, also im syrischen Raqqa. Diese Nachricht veranlasste die Angeklagte zu tränenreichen Vorwürfen - aber nicht etwa wegen der Ausreise als solcher, sondern ausschließlich deswegen, weil er ohne sie dorthin gereist war („Ja Gott, warum machst Du das, Z. , warum? - Du kannst mich nicht alleine lassen ... Z. - nicht ohne mich, nicht ohne mich, mann!“). Ohne ihren Mann fühlte sich die Angeklagte allein und im Stich gelassen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie wegen der Ausreise ihres Ehemannes nach Syrien verstärkt ins Visier der Sicherheitsbehörden geriet („Das Innenministerium war schon hier, Schatz. Die machen mich fertig, Z. (...). Die drohen mir mit Polizei und sowas.“). Dies bestätigt sich in dem Telefonat vom 25. November 2015. Auch dort dominiert bei der Angeklagten das Gefühl der Überforderung und der Hilfslosigkeit. Sie habe „nur Ärger“ wegen der Ausreise Z.s nach Syrien. Sie werde seinetwegen von Fremden auf der Straße beschimpft, es gebe Gerüchte um ihn, und das Innenministerium sei „auch fast jeden Tag hier“, weil die wissen wollten, wo er sei; sie habe auch schon die Kündigung der Wohnung hier, sie wisse gar nicht mehr, was sie machen solle, es helfe ihr auch keiner. Sie könne nicht mehr. Wiederholt und unter Tränen flehte die Angeklagte ihren Mann daher an, sie zu sich zu holen („Schatz, hilf mir, ich will hier weg man. ... Ich will hier nicht mehr bleiben. Ich will zu dir, ich will zu dir. ... Hol mich, Schatz, bitte. ... Ich möchte zu dir, Du hast mir das versprochen. Lass mich bitte nicht hier“). Zudem berichtete die Angeklagte ihrem Ehemann, wie oben ausgeführt, von den bereits getroffenen Ausreisevorbereitungen. Ergänzt wurde die Ausreisemotivation zudem durch eine „Nachradikalisierung“, die - wie sogleich näher auszuführen sein wird - mit der Ausreise ihres Ehemannes einsetzte und beinhaltete, dass die Angeklagte sich nicht nur mit den Verhältnissen im syrischen Bürgerkrieg und den dort beteiligten Gruppierungen, sondern auch mit der radikal-islamischen Ideologie des IS befasste, die sie sich nach und nach zu eigen machte. bb. Radikal-islamische Überzeugung Soweit die Angeklagte geltend gemacht hat, zu keinem Zeitpunkt einer radikal-islamischen Ideologie angehangen zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Zutreffend scheint dem Senat allein, dass die Angeklagte dem IS vor der Ausreise ihres Ehemanns im Sommer 2015 ablehnend gegenübergestanden hat. Dies ergibt sich aus dem im Wege der G10-Maßnahme mitgeschnittenen Telefonat der Angeklagten mit ihrem Sohn J. vom 13. Juli 2015. In diesem Telefonat, dem die eher zufällige Feststellung der Angeklagten vorausgegangen war, dass ihr Mann sich entgegen seiner Ankündigung nicht mehr zur „Einkehr“ in der Moschee aufhielt, stellte die Angeklagte gemeinsam mit J. Überlegungen dazu an, wo ihr Ehemann sich jetzt befinden könne. Dabei äußerte die Angeklagte auch die Angst, dass er heimlich nach Syrien zum IS ausgereist sein könnte, verwarf diesen Gedanken aber wieder, weil sie sich nicht vorstellen könne, dass Z. zu den „Blödmännern“ gefahren ist - schon gar nicht ohne dies vorher anzukündigen. Allerdings änderte sich die Sicht der Angeklagten auf den IS, nachdem sie am folgenden Tag den bereits oben erwähnten Anruf ihres Ehemanns mit der Mitteilung erhalten hatte, dass er sich nunmehr „drinnen“, also in Raqqa, befände. Wie oben bereits ausgeführt, beschloss die Angeklagte auf diese Mitteilung umgehend, ihrem Mann nach Syrien zu folgen und sich auf die Ausreise vorzubereiten. Dabei gehörte zu ihren „Reisevorbereitungen“ auch der Erwerb des ideologischen Rüstzeugs in Gestalt eines der IS-Ideologie entsprechenden radikalen Islamverständnisses. Die Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass sie sich nunmehr verstärkt mit dem Islam, mit den syrischen Bürgerkriegsverhältnissen und den involvierten Akteuren einschließlich des IS befasst habe, wobei sie auch Internetvideos mit radikal-islamischen Inhalten z.B. von P. V. konsumiert habe. In einem Telefonat vom 25. November 2015, das im Wege einer G10-Maßnahme mitgeschnittene und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, berichtete sie ihrem Mann u.a., dass sie in Vorbereitung der Ausreise auch bereits viele Koranverse auswendig gelernt habe. Der Senat ist davon überzeugt, dass zu den Überzeugungen, die sich die Angeklagte zu Vorbereitungszwecken angeeignet hat, auch solche gehörten, die zum terroristischen Kerngehalt der IS-Ideologie zu rechnen sind. So kam es ausweislich der Aussage der Zeugin Me. etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise der Angeklagten nach Syrien zu einem Gespräch mit der Zeugin, in dem die Angeklagte die Anschläge von Paris rechtfertigte. Dort entgegnete die Angeklagte auf die Äußerung der Zeugin Me. , es sei furchtbar, dass durch die Anschläge Unschuldige getötet wurden, dass dies nicht stimme: Die Opfer seien keine Unschuldigen, sondern „Ungläubige“, die es „verdient“ hätten; demgegenüber würden die Attentäter für ihre Taten mit dem Paradies belohnt. Dass es ein Gespräch mit diesem Inhalt gegeben hat, hat die Zeugin Me. auch gegenüber der für den Verfassungsschutz Schleswig-Holstein tätigen Zeugin P. berichtet, die der Senat vernommen hat, nachdem sich die Zeugin Me. anlässlich der Fortsetzung ihrer Vernehmung durch den Senat auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen hatte, verbunden mit dem ausdrücklich erklärten Einverständnis, ihre Aussagen vor der Polizei und dem Verfassungsschutz zu verwerten. Ausweislich der Aussage der Zeugin P. hat die Zeugin Me. ihr zudem davon berichtet, dass die Angeklagte ihrer Mutter Hinrichtungsvideos gezeigt habe, wobei die Angeklagte diese positiv bewertet habe; dies sei der Zeugin Me. von ihrer Mutter berichtet worden. Die Zeugin Me. sei aufgrund dessen insgesamt zu der Einschätzung gelangt, dass die Angeklagte einer „Gehirnwäsche“ unterzogen worden sei. Der Senat hält die Aussage der Zeugin Me. für glaubhaft, auch soweit sie lediglich durch die Aussage der Zeugin P. vermittelt wurde. Sie fügt sich inhaltlich zwanglos ein in die Motivlage der Angeklagten, die ihrem Ehemann unbedingt in das IS-Gebiet folgen und sich auf die Ausreise dorthin vorbereiten wollte. Für den Senat ist zudem nicht erkennbar, welches Motiv die Zeugin Me. gehabt haben sollte, ihre Schwester zu Unrecht zu belasten. Zwar mag das Verhältnis der Zeugin zur Angeklagten heute belastet sein, insbesondere im Hinblick auf den Tod M.s . Zu berücksichtigen ist insoweit aber, dass sich die Zeugin Me. bereits bei ihrer Befragung durch den schleswig-holsteinischen Verfassungsschutz im März 2017 entsprechend über die Radikalisierung der Angeklagten geäußert hatte, und damit zu einem Zeitpunkt, in dem ihr Verhältnis zur Angeklagten noch vergleichsweise unbelastet war, zumal die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch von einer Ausreise der Angeklagten nach Rafah/Palästina ausgegangen war und M. noch lebte. Hatte sich die Angeklagte damit bereits vor ihrer Ausreise nach Syrien eine radikal-islamische Überzeugung angeeignet, so traf dies auch für die Zeit während ihres Aufenthalts in Syrien zu. Die Angeklagte selbst hat insbesondere nicht davon berichtet, dass sie vor Ort Erfahrungen gemacht hätte, die Veranlassung zu einer Abkehr oder einem Umdenken gegeben hätten. Im Gegenteil sei sie aufgrund der Erfahrungen mit den Menschen vor Ort zu der Auffassung gelangt, dass der IS „in Ordnung“ sei. Soweit die Angeklagte dies damit zu entschärfen suchte, dass sie vor Ort nichts von etwaigen Gräueltaten des IS mitbekommen haben will, weil sie auf einem Dorf gelebt habe, in dem der IS kaum präsent gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn dass die Angeklagte über die terroristische Vorgehensweise des IS zur Durchsetzung seiner religiös-ideologischen Ziele gut informiert war, zeigt sich bereits daran, dass ihr die Anschläge von Paris und die Hinrichtungsvideos des IS bereits vor ihrer Ausreise bekannt waren und dass sie diese auch nicht für „Anti-IS-Propaganda“ hielt, zumal sie die in Rede stehenden Vorgehensweisen des IS guthieß. Weiterer Erfahrungen vor Ort bedurfte es dazu nicht. Sie konnte diese Kenntnis auch nicht etwa deswegen als widerlegt ansehen, weil sie sich (nicht ausschließlich, aber möglicherweise überwiegend) außerhalb der größeren Orte des IS-Gebiets aufgehalten hat; denn auch wenn der IS dort weniger präsent gewesen sein mag, so dass dort möglicherweise auch ein geringeres Aufkommen an öffentlichkeitswirksamen terroristischen Taten zu verzeichnen war, konnte daraus offenkundig nicht geschlossen werden, dass sich der IS seiner terroristischen Vorgehensweise insgesamt begeben hat. Davon abgesehen hält der Senat es nicht für glaubhaft, dass die Angeklagte, die vor Ort mit ihrem Ehemann immerhin einen vom IS ausgebildeten und des Arabischen mächtigen ständigen Begleiter hatte, keinerlei Kenntnisse davon erlangt haben will, wie der IS in seiner täglichen Praxis mit angeblich „Ungläubigen“ umgegangen ist - sei es im Inneren oder gegenüber äußeren „Feinden“ der Organisation. Dass die Verbundenheit der Angeklagten mit dem IS und seiner Ideologie auch während ihrer Flucht aus der Region Raqqa noch weiterhin Bestand hatte, zeigt sich im Übrigen auch deutlich an ihrer Chatkommunikation mit ihrem in Deutschland zurückgebliebenen Sohn J. . Dort identifizierte sie sich klar mit dem IS als Bürgerkriegspartei, wenn sie die von Rückzug gekennzeichnete militärische Situation des IS am 13. Dezember 2018 mit den Worten beschrieb: „Jetzt heißt es Sieg oder ... [gemeint: shahid]“, oder wenn sie die auf der Gegenseite kämpfenden Kurden und US-Amerikaner in einer Nachricht vom 5. Januar 2019 als „Kuffar“ bezeichnet und darauf hofft, dass „wir“ sie zurückschlagen werden. Selbst den Moment der Aufgabe beschreibt die Angeklagte gegenüber ihrem Sohn J. in einer Chatnachricht vom 19. Februar 2019 noch dahingehend, dass man sich den „Kuffar“ ergeben habe. Auch während ihres Lagergewahrsams im Flüchtlingslager Al-Hol hielt die Angeklagte ihre radikal-islamische Überzeugung aufrecht. Dies zeigte sich insbesondere daran, dass sie am 23. März und 9. April 2020 aus dem Lager heraus in langen Telefonaten versuchte, ihren Sohn J. entsprechend zu missionieren. So versuchte sie nicht nur eindringlich, J. zur Einhaltung salafistischer Vorgaben zur Hosen- und Barttracht zu bewegen (anderenfalls ihm das „Höllenfeuer“ drohe), sondern hielt ihm auch lange Vorträge darüber, dass es unabdingbare Pflicht eines Rechtgläubigen sei, nur vorgeblich gläubige Moslems als „Ungläubige“ zu identifizieren und aktiv aus dem Glauben auszustoßen („Takfir“) - anderenfalls er selbst „aus dem Glauben herauszufallen“ drohe. Hierbei handelt es sich ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. um die Doktrin der „Loyalität und Lossagung“ (arabisch: al-wala‘ wa-l-bara‘), und damit um einen zentralen Baustein der IS-Ideologie, der im Übrigen nicht nur die religiös-ideologische Ausgangsbasis für den Alleinvertretungsanspruch des IS darstellt, sondern darüber hinaus - in Verbindung mit dem radikalislamischen Verständnis der sog. Schwert-Sure des Koran - die Anwendung von Gewalt gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersgläubige legitimieren soll. Einwände J.s , der in den Telefonaten Zweifel an den Unterweisungen seiner Mutter äußerte und insgesamt zu einer toleranteren Sichtweise neigte, wies die Angeklagte schroff zurück und veranlassten sie sinngemäß zu der Bemerkung, J.s Antworten würden nur zeigen, dass er noch weit von wahrer Rechtgläubigkeit entfernt sei. In Telefonaten mit ihrer Schwester Mi vom 26. und 30. Juli 2020 relativierte die Angeklagte zudem den Terrorismus des IS: Der IS habe „mit Morden nichts zu tun“; die eigentlichen Mörder seien die Kurden und die PKK. Auch die Art und Weise, wie die Angeklagte den Tod ihres Sohnes M. einordnete und dies gegenüber Dritten kommunizierte, zeugt aus Sicht des Senats von einem radikalisierten Islamverständnis der Angeklagten. Wie bereits in den Feststellungen zur Sache im Einzelnen ausgeführt (vgl. oben unter II.3.b.ee.) stellte die Angeklagte den Tod ihres Sohnes M. durchgehend als Märtyrertod („shahid“) dar, über den man sich freuen solle; in einer Nachricht an ihren Sohn J. fügte sie hinzu, dass es M.s „Traum“ gewesen sei, den Märtyrertod zu sterben. Diese Deutung des Todes von M. lässt sich plausibel nur damit erklären, dass die Angeklagte die radikal-islamische Ideologie des IS geteilt hat, nach der diejenigen, die im Kampf für die Sache Gottes durch feindliches Feuer ums Leben kommen, den Heldentod sterben und sich damit den erhofften Eingang in das Paradies verschaffen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es auch andere Todesumstände geben mag, die nach islamischer Lehre eine Bewertung als „Shahid“ rechtfertigen können, etwa - wie die Verteidigung unter Hinweis auf bestimmte Hadithen angeführt hat - den Tod durch Ertrinken oder durch Verschüttetwerden. Vor dem Hintergrund des Kontextes, in dem die Angeklagte die Einordnung als „shahid“ vorgenommen hat, kann jedoch ausgeschlossen werden, dass es diese oder andere Alternativen waren, die insoweit sinngebend waren. Denn tatsächlich ist ihr Sohn offenkundig nicht in der beschriebenen alternativen Weise, sondern im Zuge eines Rückzugsgefechts des IS ums Leben gekommen, und zwar durch feindliches Feuer. Dies ist eine Situation, die zum Kern dessen gehört, was der IS unter „Dschihad“ versteht, und die direkt und geradezu paradigmatisch mit der - auch in der IS-Propaganda prominenten - Vorstellung verbunden ist, dass dem so Gefallenen der direkte Weg in das Paradies eröffnet ist. Nur so erklären sich auch die weiteren Deutungen der Angeklagten, nach denen M. „nur vorausgegangen“ sei, dass er nunmehr eine „Extraposition bei Allah“ habe, und dass man sich deswegen „ganz doll freuen“ solle. Soweit die Angeklagte schließlich geltend gemacht hat, ihre Deutung des Todes als „shahid“ stelle keine Glorifizierung des Todes dar, sondern sei lediglich ein Kompensationsmechanismus, der der eigenen Trauerverarbeitung und einer möglichst „schonenden“ Übermittlung der Trauernachricht dienen sollte, mag dieser Gesichtspunkt für die Angeklagte aus Sicht des Senats durchaus auch eine Rolle gespielt haben. Dies gilt aber nur in Grenzen: Zu berücksichtigen ist nämlich zum einen, dass die Angeklagte diese Deutung auch gegenüber Adressaten propagiert hat, die ihren verstorbenen Sohn weder gekannt haben, noch den religiösen Hintergrund der Angeklagten teilen. Dies gilt namentlich für die Zeugin S. , die sich zeitweise zusammen mit der Angeklagten im Untersuchungshaftvollzug der JVA Lübeck befand und der die Angeklagte mehrfach ihre Deutung des Todes Ms. als „Märtyrertod“ nahezubringen versuchte. Hier fällt es dem Senat angesichts der genannten Umstände schwer, von einer bloß „schonenden“ oder entschärfenden Redeweise vom Tod auszugehen. Zum anderen hat die Angeklagte das Bild des Heldentodes teilweise in einem Maße bemüht, das sich mit der Sorge um eine „schonende“ Redeweise nicht mehr sinnvoll erklären lässt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Telefonat der Angeklagten mit ihrer Schwester Mi. vom 25. April 2020, in dem die Angeklagte den Tod ihres Sohnes erneut als „Märtyrertod“ würdigte und in diesem Zusammenhang berichtete, dass sie in den Trümmern des bombardierten Hauses neben Kleidungsresten ihres Sohnes auch dessen abgetrennte Hand gefunden habe, die noch den „Shahada-Finger“ gezeigt habe - was sie gut finde, weil es bedeute, dass M. noch im Augenblick des Todes das Glaubensbekenntnis gesprochen bzw. „an Allah gedacht“ habe. Denn was hier zum Ausdruck kommt, ist eben nicht (nur) die Beruhigung, Überreste gefunden zu haben, die der Angeklagten als Verkörperung des Andenkens an ihren verstorbenen Sohn dienen könnten, sondern offensichtlich Stolz, der sich darauf bezieht, dass ihr Sohn noch in der Sekunde seines Heldentodes das Glaubensbekenntnis hochgehalten und damit der gemeinsamen religiös-ideologischen Überzeugung treu geblieben ist. Die Angeklagte bedient sich damit des klassischen, auch vom IS für seine „Gotteskrieger“ in Anspruch genommenen Topos des fanatisierten Helden, der noch im Moment des Untergangs gleichsam die Fahne hochhält und damit seinen Willen zum Ausdruck bringt, notfalls mit und für seine Überzeugung in den Tod zu gehen. cc. Gefahrenprognose der Angeklagten vor Ausreise Soweit sich die Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass sie die beabsichtigte Ausreise nach Syrien als sicher eingeschätzt habe, weil ihr Mann die Situation vor Ort so geschildert habe und sie ihm immer habe vertrauen können, ist dies durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass sie sich vor ihrer Ausreise mit der Bürgerkriegssituation in Syrien vertraut gemacht habe. Sie wusste dementsprechend, dass es sich bei dem syrischen Staatsgebiet und insbesondere dem IS-Territorium um ein Bürgerkriegsgebiet handelt. Bereits vor diesem Hintergrund ist der Angeklagten nicht verborgen geblieben, dass es sich bei dem vom IS gehaltenen Territorium um ein Gebiet handelt, in dem militärische Kampfhandlungen an der Tagesordnung und Kriegswaffen allgegenwärtig waren. Dabei war der Angeklagten auch bewusst, dass sich Territorialgrenzen und Frontverläufe jederzeit ändern können, so dass es faktisch keine Gebiete gibt, die verlässlich und dauerhaft von militärischen Kampfhandlungen verschont bleiben. Auch etwaige Berichte ihres Ehemannes über die Situation vor Ort - für deren Existenz es über die Einlassung der Angeklagten hinaus ohnehin keinen belastbaren Anhaltspunkt gibt - können die Angeklagte nicht ernsthaft zu der Annahme verleitet haben, dass es an dem Wohnort ihres Mannes sicher war, zumal ihr Ehemann ihr in dem Telefonat vom 25. November 2015 selbst davon berichtet hatte, dass er beim Spazierengehen durch einen Bombenangriff verletzt worden sei. dd. Objektive Gefährdung M.s Dass die Angeklagte ihren Sohn M. durch die Ausreise nach Syrien auch objektiven Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt hat, folgt bereits daraus, dass M. tatsächlich durch einen Luftangriff ums Leben gekommen ist. Davon abgesehen war M. auch bereits zuvor, nämlich während des Zwischenaufenthalts in der Region Idlib, erheblichen Gefährdungen durch militärische Kampfhandlungen ausgesetzt (siehe oben unter II.3.b.cc.), von denen er seinem Bruder J. in einer Serie von Sprachnachrichten vom 19. und 20. Juli 2017 berichtete. Der Senat kann dabei ausschließen, dass es sich bei diesen Berichten M.s lediglich um jugendliche Angebereien ohne belastbaren Wahrheitsgehalt handelte. Denn zum einen enthalten die Berichte M.s auch einige Details, die für Jugendliche seines Alters eher „unrühmlich“ erscheinen und damit zum Angeben nicht geeignet sind. Dazu gehören etwa M.s Berichte über eine schwere Magen-Darm-Erkrankung aus der Anfangszeit, oder der Umstand, dass M. bei seiner Gefangennahme durch die gegnerische Rebellengruppierung weinen musste, weil er sich um seine Mutter Sorgen machte. Zum anderen musste M. damit rechnen, dass sein Bruder den Wahrheitsgehalt seiner Berichte würde überprüfen können, zumal M. zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachrichten noch damit rechnete, dass J. ihm bald nach Syrien folgen würde. Davon abgesehen fügen sich die Berichte M.s über die Auseinandersetzungen zwischen den Rebellengruppierungen in der Region Idlib ab Sommer 2016 und über den ausgehandelten Abzug der Liwa al-Aqsa in das IS-Territorium Ende Februar 2017 auch nahtlos in die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. zur Entwicklung der Jund al-Aqsa bzw. der Liwa al-Aqsa in diesem Zeitraum ein. Diese Übereinstimmung kann bei einem Jugendlichen in M.s Alter angesichts der Komplexität und Unübersichtlichkeit der Gesamtsituation in Syrien sinnvoll nur damit erklärt werden kann, dass er die Geschehnisse selbst erlebt hat. ee. Eingliederung M.s in die bewaffneten Strukturen des IS Soweit die Angeklagte in Abrede nimmt, ihren Sohn M. in die IS-Rekrutenausbildung in Raqqa eingegliedert zu haben, ist ihre Einlassung insbesondere durch den Chatverkehr innerhalb der Familie widerlegt. Daraus geht hervor, dass M. nach einer entsprechenden Entscheidung der Angeklagten und ihres Ehemannes sowohl den religiös-ideologischen Teil Rekrutenausbildung als auch die anschließende Ausbildung an der Waffe absolviert hat. Zudem ergibt sich daraus, dass M. anschließend auch im Rahmen von Kampfeinsätzen des IS verwendet wurde. Im Einzelnen: (1) Religiös-ideologischer Teil der Rekrutenausbildung In einer an seinen Bruder J. gerichteten Sprachnachricht vom 20. Juli 2017, 17:02 Uhr, berichtete M. davon, wie er nach seinem Zwischenaufenthalt in der Region Idlib in Raqqa beim IS angekommen sei, und wie sich anschließend der Beginn des religiös-ideologischen Teils seiner Rekrutenausbildung gestaltet habe: „(...) Und äh nun sind wir halt losgefahren und dann waren wir alhamdulillah rüber bei Papas Gruppe, also du weißt schon: Dawla. Wir haben uns alle gefreut (...) und äh, dann haben die gesagt, okay, in ein paar Tagen fahrt ihr in die Hauptstadt, und dann haben wir uns alle gefreut so: Jaaa, Jaaa! Und dann fahren wir los in die Hauptstadt, ja. Und dann war ich da in der Mu’askar [Trainingslager]. Papa holt mich natürlich raus, damit ich da bei ihm kurz ein paar Tage bin. Ja, dann war ich ja mit Papa und dann war ich wieder ... dann hat er mich wieder zur Mu’askar geschickt, ne, Training. Und da gab’s einfach keinen Übersetzer für mich, ne, und dann wurde ich von, du weißt schon: Raqqa, wurde ich bis nach Al-Kharar, also (...) Mayadin gefahren und also die Mu’askar hat mich da hingeschickt nach Mayadin und dann komplett zurück nach Hama und dann wieder nach Raqqa. Und das war so’n Chaos, weißt du, und dann bin ich halt wieder zurück zu Papa und hab gesagt gibt’s keinen Übersetzer. Äh und dann, ja dann haben wir irgendwie nichts mehr gefunden mit Übersetzer, weil der Übersetzer ist gestorben, shahid inshallah. Und jetzt mach ich Mu’askar in meiner Moschee. Also dieses Islam lernen mach ich in meiner Moschee, da ist jetzt irgendwie ein Typ, der macht das jetzt für jeden da. Müsste ich eigentlich in ein paar Tagen fertig haben und dann inshallah geh ich in den Mu’askar mit Waffe. Und dann geht’s ab, weißt du.“ Soweit die Angeklagte geltend gemacht hat, dass es sich bei dem letztlich durchgeführten „Islam lernen in meiner Moschee“ nicht um den religiös-ideologischen Teil der IS-Rekrutenausbildung gehandelt habe, sondern um einen gewissermaßen „privaten“ Koranunterricht außerhalb der vom IS gesteuerten Rekrutenausbildung, in dem die spezifisch ideologischen Inhalte des IS nicht Gegenstand der Unterweisung waren, ist dies nicht glaubhaft. M. berichtete in der Sprachnachricht nämlich zunächst offensichtlich vom IS-Rekrutenausbildungswesen, wenn er von der „Mu’askar“, also dem Trainingslager spricht. Zwar kam es nachfolgend zu Komplikationen, weil das Training in Ermangelung eines übersetzten Unterrichts offensichtlich nicht so durchgeführt werden konnte, wie es ursprünglich geplant war. Gleichwohl war auch das letztlich durchgeführte „Islam lernen in meiner Moschee“ eine vom IS initiierte und kontrollierte Ausbildung, was sich schon daran zeigt, dass M. auch diesen Unterricht als „Mu’askar“ bezeichnete. Zudem war der Abschluss dieses Ausbildungsteils für M. offensichtlich Vorbedingung für den militärischen Teil der Ausbildung - so wie es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. beim IS der Fall war. Diese Verknüpfung stellte M. in seinem Bericht selbst her, wenn es dort heißt: „müsste ich eigentlich in ein paar Tagen fertig haben ... und dann geh ich in den Mua’skar mit Waffe“. Eine identische Verknüpfung dieser Ausbildungsteile findet sich auch in weiteren Chatnachrichten M.s an seinen Bruder, etwa in der Nachricht vom 10. August 2017, in der M. gleichzeitig mitteilt, dass er den religiös-ideologischen Teil der Rekrutenausbildung schon abgeschlossen habe: „Ich sag immer zu Papa los schick mich jetzt zu training mit waffe weil ich das Training über islam schon fertig habe ...“ Auch der Ehemann der Angeklagten stellte diese Verknüpfung her, wenn er in einem Telegram-Chat mit J. darauf hinwies, dass J. und M. ihren Plan, gemeinsam die „Ikschen schuhle, Du weis“ zu besuchen - gemeint ist offensichtlich die „Action-Schule“, also das militärische Ausbildungslager - erst dann in die Tat umsetzen könnten, wenn M. mit seiner gegenwärtigen Schule bzw. seiner Prüfung fertig sei, bei der er noch dolmetschen müsse - womit offensichtlich das „Islam-Training“ gemeint war (Textnachrichten vom 4. Juli 2017, 21:13:46 bis 21:25:30 Uhr). Im Übrigen wäre die Annahme, dass eine Moschee im IS-Gebiet eine unabhängige, nicht vom IS kontrollierte Ausbildung anbietet, offensichtlich unvereinbar mit dem Alleinvertretungsanspruch, den der IS ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. nicht nur militärisch, sondern auch religiös-ideologisch für das von ihm beherrschte Territorium erhoben hat. Die Entscheidung, M. in die Rekrutenausbildung des IS zu geben, hat die Angeklagte mitgetragen. In der oben zitierten Sprachnachricht M.s vom 20. Juli 2017 heißt es insoweit zwar lediglich, „Papa“ hätte ihn wieder zur Mu’askar geschickt. Zur Überzeugung des Senats war aber auch die Angeklagte in diese Entscheidung eingebunden. Als M. Ende Februar 2017 in Raqqa eintraf, befand die Angeklagte sich bereits seit ca. zwei Monaten dort - sie war nach ihrer eigenen Einlassung bereits um den 23. Dezember 2016 bei ihrem Ehemann angekommen - und lebte mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie wusste ausweislich ihrer eigenen Einlassung auch, dass die IS-Verantwortlichen eine Eingliederung M.s erwarteten, so dass dies Gesprächsthema war. Dass die Angeklagte von der Ausbildung M.s und ihrem zweistufigen Ablauf wusste und dies auch als selbstverständlich in Kauf nahm, zeigt sich schließlich an einer Sprachnachricht, die die Angeklagte am 17. Juli 2017 an J. versandt hat. Dort bedauerte die Angeklagte zunächst, dass J. noch nicht bei der Familie in Syrien ist, und berichtete sodann davon, was M. gerade macht: „(...) Ansonsten: M. , der macht seine Schule, weißt ja, ne? Danach geht’s denn in die andere Schule, und dann bin ich glaub ich erstmal wieder alleine, mhm ... (...)“ Mit der „anderen Schule“ kann die Angeklagte nach den Gesamtumständen hier nur die Waffenausbildung im IS-Trainingslager gemeint haben. Eine andere Ausbildung oder „Schule“ für M. stand zu keinem Zeitpunkt in Rede, sie wäre nach den Regeln des IS in Anbetracht des Alters von M. und seinen militärischen Vorerfahrungen bei der Jund al-Aqsa auch kaum denkbar gewesen. Für eine Fortsetzung der Rekrutenausbildung mit dem militärischen Teil spricht auch, dass die Angeklagte davon ausging, nach M.s Wechsel in die „andere Schule“ erstmal wieder allein zu sein, denn die Waffenausbildung der IS-Rekruten erfolgte in der Regel in einem Trainingslager, in dem sich die Rekruten für die Dauer der Ausbildung durchgehend aufgehalten haben. (2) Militärischer Teil der Ausbildung und Verwendung in Kampfeinsätzen Dass M. entgegen der Einlassung der Angeklagten auch den militärischen Teil der IS-Rekrutenausbildung abgeschlossen hat und nachfolgend für Kampfeinsätze des IS verwendet wurde, ergibt sich für den Senat aus dem nachfolgenden WhatsApp-Chatausschnitt zwischen Z. und J. vom 23. Dezember 2017, in dem M. von beiden mit seinem familieninternen Kosenamen „Mu.“ bezeichnet wird: J.: Wie geht’s mama mu. ? Z.: (...) Mama vermest dich zu dol. Mu. Ihr [Er] ist los seit ein woche zum arbeit Ihr es fleiseg [Er ist fleißig] J.: Ich vermisse Mama auch so oooo doll Mu. soll auf Pausen [aufpassen] ich wollte mit ihn zusammen Arbeiten Z.: Hahs [Haha] Knshallah [Inshallah] Bald Die Kommunikation erfolgt hier - wie bereits in den zuvor zitierten Chatnachrichten - in codierter Form. Ebenso wie die Familienmitglieder anstelle des Begriffs „Ausbildungslager“ zumeist den unverfänglichen Ausdruck „Schule“ oder „Training“ verwendet haben, wird hier von „Arbeit“ bzw. „arbeiten“ gesprochen, um den Begriff „Kampf(-einsatz)“ zu vermeiden. Die Antwort J.s , M. solle aufpassen, weil er doch mit ihm zusammen „arbeiten“ wollte, spielt dabei offensichtlich auf den Plan der beiden Brüder an, nach der Ankunft J.s gemeinsam in den bewaffneten Kampf zu ziehen. Exakt diese Codierung verwendeten J. und M. bereits in einer Telegram-Chatkommunikation vom 10. August 2017, in der J. von M. wissen wollte, ober er bereits in Kampfhandlungen eingesetzt wird, was M. verneinte und zur Begründung darauf verwies, dass er erst das Waffentraining absolvieren müsse: J.: Wie läuft. Hast do auch schon albeit Arbeit M.: Leider nicht. J.: Hmm OK schade e M.: Ich sag immer zu Papa los schick mich jetzt zu training mit Waffe weil ich das Training über islam schon fertig habe aber Papa sagt immer später manchmal sagt er auch wenn j. kommt machst du mit ihn ICH WILL ABER SOOOOFORT LOS J.: Hahahaaahah Das glaub ich dir Warte auf mich lass zusammen Dass J. die Mitteilungen seiner Familie ebenfalls in dem Sinne verstanden hat, dass M. vom IS zu Kampfeinsätzen herangezogen wurde, ergibt sich im Übrigen auch aus der Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Sch. , die vor und nach der Haftentlassung J.s als dessen arbeitsmarktorientierte Integrationsbegleiterin tätig war und auch im Anschluss an diese Aufgabe einen freundschaftlichen Kontakt zu J. gepflegt hat. Ihrer Aussage zufolge hat J. ihr u.a. davon berichtet, dass sein Bruder M. vom IS in einem Lager zum Kämpfen ausgebildet wurde und nachfolgend auch in Kämpfe involviert war. Diese Aussage hält der Senat für glaubhaft. Die Zeugin, die sich über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren um die Resozialisierungsbelange J.s gekümmert und darüber offensichtlich sein Vertrauen gewonnen hatte, hat sehr differenziert darüber berichten können, was J. von seiner Familie in Syrien erfahren hat und wie er selbst dazu stand. Dabei ist für den Senat weder eine Belastungs- noch eine Begünstigungstendenz der Zeugin zu Tage getreten, die sich verfälschend auf den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage hätte auswirken können; so konnte die Zeugin z.B. keine Angaben dazu machen, welcher konkreten Tätigkeit die Angeklagte oder ihr Ehemann in Syrien nachgegangen sind, weil J. ihr darüber nichts Konkretes berichtet habe. ff. Bezahlung der Familie der Angeklagten durch den IS Entgegen der Einlassung der Angeklagten ist der Senat auch davon überzeugt, dass ihre Familie zumindest in der Anfangszeit in oder bei Raqqa vom IS bezahlt wurde - wenn auch nicht in einem Umfang, der den Lebensunterhalt vollständig gesichert hätte. Dies ergibt sich aus einer Chatkommunikation zwischen M. und seinem Bruder J. vom 10. August 2017, in der M. zunächst die dortige finanzielle Situation schildert, um J. im Anschluss danach zu fragen, ob er ihnen nicht Geld nach Syrien schicken könne: „Hier ist echt Problem mit Geld wir sind Grad in einer finanziellen Krise also immer mehr also langsam. Man kriegt ja vom Staat monatliche nicht so viel u d das ist blöd reicht überhaupt nicht aus zum leben Aber Wasser usw kriegt man umsonst vom staat“. Entgegen der Würdigung der Verteidigung spricht M. hier auch nicht lediglich von der abstrakten Möglichkeit, vom IS Geld zu beziehen, sondern es geht offensichtlich um die konkreten Bezüge der Familie, die aus seiner Sicht zum Leben nicht ausreichen. Auch die Schwester der Angeklagten Mi. , mit der die Angeklagte zumindest in der Zeit ihres Lagergewahrsams in Al-Hol in regelmäßigem telefonischen Kontakt stand, berichtete ihrem Sohn L. in einem Telefonat vom 26. August 2020 auf dessen Nachfrage, dass die Angeklagte bzw. ihr Ehemann anfangs, d.h. bis zu ihrer Flucht aus der Region Raqqa, Geld bekommen hätten. Soweit sich die Angeklagte dahingehend eingelassen hat, dass sie und ihr Ehemann vom IS kein Geld genommen hätten, weil dies „haram“ sei, wenn man - wie sie - für den IS nichts leiste und zugleich selbst noch über finanzielle Mittel verfüge, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hat die Familie nämlich offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, was sich bereits an der oben wiedergegebenen Chatnachricht M.s vom 10. August 2017 zeigt, in der er auf die schwierige finanzielle Situation hinwies und darum bat, der Familie nach Syrien Geld zu überweisen. Zudem ist es nicht zutreffend, dass die Familie für den IS nichts „leistete“, zumal jedenfalls M. die Rekrutenausbildung absolvierte und nachfolgend für Kampfeinsätze der Vereinigung zur Verfügung stand. gg. Waffenbesitz Z.A.s Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Ehemann der Angeklagten vom IS mit Waffen - namentlich mit einem Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“ und einer kleinen Pistole - ausgestattet wurde. Dass er diese Waffen im Besitz hatte, folgt aus einer Chatkommunikation zwischen M. und J. vom 20. Juli 2017, ab 21:06:06 Uhr: M.: Papa hat kalasch russi J.: Hahah Hat er Foto M.: Und Mini pistole Ne J.: Haha Oh man Und was hast du Hast du auch M.: Ne nach training Dass Z.A. über die erwähnten Waffen verfügte, erscheint dabei auch deswegen plausibel, weil er - auch nach der Einlassung der Angeklagten - die Rekrutenausbildung des IS durchlaufen hat, mag er auch den militärischen Teil möglicherweise verletzungsbedingt vorzeitig abgebrochen haben. Denn nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. St., die durch die oben wiedergegebene Nachricht M.s bestätigt werden, hat der IS seine Rekruten in der Regel nach Abschluss der Ausbildung mit einem Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“ ausgestattet. Soweit die Verteidigung Zweifel am Wahrheitsgehalt der Chatnachricht M.s geäußert und vermutet hat, dass es sich auch hier um bloße Angeberei eines Jugendlichen gehandelt haben könne, wofür auch spreche, dass M. trotz Nachfrage J.s keine Fotos der Waffen übermittelt hat, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass M. von der Überprüfbarkeit seiner Nachrichten ausgegangen sein dürfte, da zu diesem Zeitpunkt noch in Rede stand, dass J. der Familie in Kürze nach Syrien folgen wird. Zudem zieht sich durch die gesamte Kommunikation, dass sich die Beteiligten der Strafbarkeit ihres Tuns bewusst und deswegen um Konspiration bemüht waren, wenngleich auch nicht immer mit gleichbleibender Konsequenz. In jedem Falle haben sie aber vermieden, direkte „Beweisfotos“ via Internet zu übermitteln. Diese Konspiration betraf auch die Kommunikation zwischen M. und seinem Bruder J. . So richtete M. seinem Bruder am 22. Juli 2017 von seinem Vater in einer Sprachnachricht aus, dass man auch bei der Wahl des Messengerdienstes aufpassen müsse: „Hier J. , äh ... Papa sagt äh, mit WhatsApp das ist nicht gut. Am besten wir bleiben auf Telegram, weißt du. WhatsApp wird mehr kontrolliert, besser wir schreiben auf Telegram. Beim nächsten Handy besser auf Telegram, weißt du, bei der nächsten Nummer. hh. Anwerbung J.s Dass die Angeklagte ihren Sohn J. in seinem Bestreben unterstütze, der Familie nach Syrien nachzureisen, ergibt sich aus einer Sprachnachricht der Angeklagten an J. vom 17. Juli 2017, in der die Aufforderung, der Familie nachzureisen, mit einem gewissen emotionalem Nachdruck versehen ist: „Salam aleikum. Hallo mein Schatz, (...) Ey, es dauert mir echt zu lange bis Du hierher kommst, aber inshallah bald. Wir müssen geduldig sein. (...) oh Mann, wird Zeit, dass Du herkommst, Schatz, ich vermiss Dich wirklich ganz doll.“ Dass die Angeklagte damit nicht bloß ihre Sehnsucht zum Ausdruck bringen wollte, sondern auf konkrete Nachreisebestrebungen Bezug nahm, ergibt sich dabei aus der übrigen Kommunikation innerhalb der Familie. Wie bereits mehrfach ausgeführt, standen J. und M. im Kontakt über Text- und Sprachnachrichten, in denen M. seinen Bruder mehrfach aufforderte, möglichst bald nachzukommen, damit sie die Ausbildung an der Waffe gemeinsam absolvieren und nachfolgend gemeinsam in Kampfeinsätze gehen könnten, was J. damit beantwortete, dass M. mit dem Beginn warten möge, bis er vor Ort angekommen sei. Mit seinem Vater Z.A. stimmte J. zudem den Zeitpunkt für seine Nachreise ab, so etwa in einer Telegram-Chatkommunikation vom 4. Juli 2017, in der sie sich darauf verständigten, dass J. nach Abschluss des „Islam-Trainings“ von M. nach Syrien ausreisen soll, wobei Z.A. mit einem Abschluss des „Islam-Trainings“ zum Ende Juli 2017 rechnete. ii. Bestrebungen der Angeklagten, das IS-Gebiet zu verlassen Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, sie habe „die ganze Zeit versucht rauszukommen“, was aber nicht geklappt habe, würdigt der Senat diese Einlassung wie folgt: Zunächst hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Angeklagte und ihr Ehemann tatsächlich mehrfach, und auch bereits deutlich vor Februar 2019 Überlegungen angestellt haben, das IS-Territorium zu verlassen - sei es im Familienverband oder in der Form, dass die Angeklagte das IS-Gebiet allein verlässt. Entsprechendes wurde etwa in einem Telegram-Chat zwischen dem Ehemann der Angeklagten und J. vom 2. November 2017 thematisiert. Auf die Frage J.s , was denn geschehe, wenn die militärische Lage für den IS so schlecht werden sollte, dass er der Familie nicht nach Syrien folgen könne, antwortete Z.A. , dass „Mama dann zu dir zurück kommt“. Am 7. Dezember 2017, also etwa einen Monat später, berichtete Z.A. seinem Sohn J. , dass die „Lage hier nicht so gut“ sei, und dass er versuche, „mit der Familie hier rauszukommen“ - bislang allerdings vergeblich, das brauche „saber“ [Geduld]. Hintergrund für diese Überlegungen war allerdings nicht, dass die Angeklagte oder ihre Familie mit der IS-Ideologie gebrochen bzw. den Willen gehabt hätten, sich von der Vereinigung zu lösen. Vielmehr ging es der Angeklagten und ihrem Ehemann allein darum, sich in Anbetracht der sich zuspitzenden militärischen Bedrohungslage in Sicherheit zu bringen. So erläuterte Z.A. seine Bestrebungen, „mit der Familie hier rauszukommen“ im zuletzt genannten Chat vom 7. Dezember 2017 in einer nachfolgenden Sprachnachricht an J. dahingehend, dass er das Ganze eigentlich nur für J.s Mutter mache, die er „irgendwie in Sicherheit bringen“ wolle; „ansonsten ist [das] für uns hier genau das Richtige, verstehst du?“ In der darauf folgenden Sprachnachricht heißt es sodann: „Ich würde gerne hier irgendwie bleiben, weißt du, und weitermachen.“ Dass die Überlegungen, aus dem IS-Gebiet zu entkommen, bei keinem der Beteiligten mit Zweifeln an der Sache des IS verbunden waren, zeigt sich auch in dem oben genannten weiteren Chat zwischen Z.A. und J. vom 2. November 2017, in dem Z.A. laut darüber nachdachte, seine Ehefrau - die Angeklagte - durch eine Rückkehr nach Deutschland in Sicherheit zu bringen. Dies veranlasste J. zu der Warnung, dass die Angeklagte dann hier „in den Knast“ müsse; die Behörden hier seien „Penner, die stecken Euch sofort rein“, weswegen man, wenn man denn wirklich gehen wolle, lieber nach Gaza fliehen solle. Dies bestätigte Z.A.: „Das weis ich doch. Mach dir kein sorge.“ J. zeigte sich angesichts der Gesamtsituation enttäuscht, auch mit Blick auf seine eigenen Pläne, in Syrien kämpfen zu gehen und ggf. als Märtyrer zu sterben: „Nervt bissen ich Wollte auch bissen Aktion machen (...) und Belohnung bekommen“. Z.A. signalisierte ihm daraufhin, dass man die Hoffnung noch nicht aufgeben müsse: „Wir haben noch viel platz warte bichen“. d. Verhältnisse im Lager Al-Hol Zu den Verhältnissen im Lager Al-Hol hat sich die Angeklagte detailliert eingelassen. Soweit sie sich zu den allgemeinen, insbesondere humanitären Verhältnissen im Lager eingelassen hat, ist ihre Einlassung glaubhaft; sie deckt sich inhaltlich mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. in seinem „Gutachten zum Flüchtlingslager Al-Hol (al-Haul) in Nordsyrien“ mit Stand vom 4. August 2020, das der Senat im Wege der Selbstlese in die Hauptverhandlung eingeführt hat. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in Gestalt der Eingliederung von Kindersoldaten sowie mit fahrlässiger Tötung und mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht strafbar gemacht. 1. Strafbarkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB a. Bewaffneter Konflikt Zum Tatzeitpunkt war der IS Partei eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts. Ein solcher Konflikt liegt bei einem Krieg oder sonstigen Formen mit Waffengewalt ausgetragener Auseinandersetzungen vor, in denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von gewisser Dauer sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 435/16 = NStZ 2017, 699). Der IS ist, wie oben festgestellt, eine bewaffnete Gruppe, deren hoher Organisationsgrad es in vielen Fällen erlaubte, sich militärisch erfolgreich durchzusetzen und erhebliche Gebietsgewinne zu erzielen. Er befand sich spätestens seit seiner Ausdehnung auf das syrische Staatsgebiet in den Jahre 2013 und 2014in einem mit Waffengewalt ausgetragenen Konflikt sowohl mit den staatlichen syrischen Streitkräften des Assad-Regimes als auch mit denjenigen bewaffneten Rebellengruppierungen, die - wie etwa die Ahrar ash-Sham oder die Nusra-Front - nicht bereit waren, den vom IS erhobenen Alleinvertretungsanspruch unter den Rebellengruppierungen anzuerkennen und sich dem IS mit Waffengewalt widersetzten. b. Eingliederung in eine bewaffnete Gruppe Die Angeklagte hat ihren Sohn M. auch i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB in die bewaffneten Strukturen des IS eingegliedert. aa. Tathandlung Eine „Eingliederung“ liegt in jeder - ggf. auch ohne Zwang erfolgenden - Aufnahme des Kindes in eine bewaffnete Einheit zum Zwecke der militärischen Ausbildung oder sonstigen militärischen Dienstleistung. Ausreichend ist dabei die faktische Aufnahme, so dass es keines formalen Aufnahmeaktes bedarf (BGH, Beschluss v. 13. Oktober 2021, AK 44/21, Rn. 28; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1358 m.w.N.). Die militärische Ausbildung und Verwendung muss dabei der Hauptzweck sein (Suarez, Kindersoldaten und Völkerstrafrecht, S. 138). Danach liegt in der zwischen Ende Februar und dem 20. Juli 2017 erfolgten Aufnahme des Sohnes der Angeklagten in das Trainingslager für IS-Rekruten eine Eingliederung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB. Dem steht nicht entgegen, dass die Rekrutenausbildung M.s - wie es beim IS die Regel war - nicht mit dem militärischen, sondern dem religiös-ideologischen Teil begann und nicht festgestellt werden konnte, ob der Zeitpunkt des Beginns des militärischen Teils seiner Ausbildung noch vor Vollendung seines 15. Lebensjahres (15. August 2017) lag. Denn die zweistufige Rekrutenausbildung des IS stellte sich - dem Selbstverständnis einer Ausbildung zum „Gotteskrieger“ folgend - als Einheit dar, deren Hauptzweck auf der Befähigung der Rekruten zur anschließenden Verwendung im bewaffneten Dschihad lag, mithin auf der Befähigung zur militärischen Verwendung. Infolgedessen stellt sich bereits die Aufnahme in das Trainingslager zur religiös-ideologischen Unterweisung als Eingliederung in die bewaffnete Gruppe dar (ebenso BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, AK 44/21, Rn. 29). bb. Täterschaftliches Handeln Die Angeklagte ist auch Täterin, denn sie hat durch ihre - gemeinsam mit ihrem Ehemann als Erziehungsberechtigte - getroffene Entscheidung, M. der IS-Rekrutenausbildung zuzuführen, selbst die Aufnahme M.s in die bewaffnete Gruppe bewirkt. Dem steht weder entgegen, dass die Angeklagte selbst Zivilperson war (i), noch dass sie keine Position innerhalb der bewaffneten Strukturen des IS innehatte, kraft derer sie mit Wirkung für diese positiv über die Aufnahme eines Rekruten entscheiden konnte (ii): (i) Da die Tatbestände des § 8 Abs. 1 VStGB keine entsprechenden Einschränkungen enthalten, ist es für die Tatbestandsverwirklichung eines Kriegsverbrechens gegen Personen nicht erforderlich, dass der Täter Angehöriger der Streitkräfte bzw. der bewaffneten Gruppierung ist; infolgedessen können Kriegsverbrechen gegen Personen grundsätzlich auch von Zivilpersonen begangen werden (Werle/Jeßberger, a.a.O., Rn. 1220 ff.; Suarez, a.a.O., S. 132 m.w.N.), sofern die Tatbegehung im konkreten Fall im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt steht. Dies gilt auch für Kriegsverbrechen in Gestalt der Eingliederung von Kindersoldaten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (vgl. Suarez, a.a.O., S. 169). (ii) Der Senat ist zudem der Auffassung, dass es für eine täterschaftliche Verwirklichung des Eingliederungstatbestands i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB nicht erforderlich ist, dass der Täter eine Position innerhalb der bewaffneten Gruppierung innehat, kraft derer er positiv und mit Wirkung für die Gruppierung über die Aufnahme eines Rekruten entscheiden kann („Rekrutierungsverantwortlicher“). Zwar wird die Deliktsverwirklichung faktisch regelmäßig Personen betreffen, die eine solche Position innehaben. Auch die in der Literatur genannten Beispiele für Zivilpersonen, die als Täter des Eingliederungstatbestands i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB in Betracht kommen, beziehen sich auf Personen, die - als Zivilpersonen sicherlich ein Ausnahmefall - Rekrutierungsverantwortlichkeit besitzen (vgl. Suarez, a.a.O., S. 169: „zivile Personen, die für Rekrutierungsaufgaben oder Einsatzplanungen zuständig sind“). Eine ausdrückliche Einschränkung auf Personen mit Rekrutierungsverantwortlichkeit enthält der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB jedoch nicht. Auch aus dem Begriff der „Eingliederung“ lässt sich eine entsprechende Einschränkung nicht entnehmen. Dementsprechend geht auch die jüngere Rechtsprechung davon aus, dass die für den Eingliederungstatbestand erforderliche „Aufnahme“ in die bewaffnete Gruppierung täterschaftlich auch dadurch bewirkt werden kann, dass das Kind der bewaffneten Gruppierung von einer nicht mit entsprechender Entscheidungsgewalt versehenen und insoweit „außerhalb stehenden“ Person zugeführt wird und infolgedessen von den Rekrutierungsverantwortlichen der bewaffneten Gruppierung in diese aufgenommen wird; als taugliche Täter in diesem Sinne hat die Rechtsprechung insbesondere die Kindeseltern angesehen, die die Aufnahme des Kindes in die bewaffnete Gruppierung durch ihre Entscheidung als Erziehungsberechtigte veranlassen (BGH Beschluss vom 17. Oktober 2019, AK 56/19, Rn. 37; dem folgend OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2020 - 7 StS 4/19, juris Rn. 101; ebenso BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021, AK 44/21 Rn. 23 ff.). Dem folgt der Senat. Die o.g. Auslegung, die sich - wie oben ausgeführt - noch innerhalb der durch den Wortlaut gesetzten Grenzen hält, entspricht dem Schutzzweck der Norm, der auf einen weitestgehenden Schutz von Kindern vor den Gefahren der Rekrutierung als Kindersoldat abzielt. Denn insoweit bleibt es ohne Unterschied, ob die Aufnahme des Kindes in die bewaffnete Gruppierung durch eine Person herbeigeführt wird, die als Rekrutierungsverantwortlicher innerhalb der Entscheidungsstrukturen der Streitkräfte bzw. der bewaffneten Gruppierung steht, oder - wie z.B. im Falle der Erziehungsberechtigten des Kindes - durch außerhalb stehende Personen, die rechtlich oder faktisch dazu im Stande sind, dies zu veranlassen. c. Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt Die Eingliederung M.s in die Rekrutenausbildung des IS stand auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt. Erforderlich ist insoweit ein funktionaler Zusammenhang; die Existenz des bewaffneten Konflikts muss mithin für das Ob, Wie oder Warum der Tatbegehung von entscheidender Bedeutung sein und mit dieser eng in Beziehung stehen. Der funktionale Zusammenhang ist dabei objektiv zu bestimmen und kann sich aus der Stellung des Täters ableiten, etwa wenn der Täter Mitglied der bewaffneten Gruppierung ist oder als zivile Person in ihrem Auftrag tätig gewesen ist. Eine etwaige Mitgliedschaft des Täters in der militärischen Organisation der Konfliktpartei oder eine Tätigkeit in ihrem Auftrag ist dabei aber nur ein Indiz, und damit keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen des funktionalen Zusammenhangs. Auch bei Privatpersonen ist dieser Zusammenhang zu bejahen, wenn die Konfliktpartei die Begehung der Tathandlung angeordnet oder geduldet hat. Ausgeschlossen ist der funktionale Zusammenhang demgegenüber nur bei Taten, die völlig losgelöst von dem bewaffneten Konflikt und nur bei Gelegenheit desselben begangen werden, ohne dass die durch den Konflikt hervorgerufene spezifische Gefährdungssituation die Tatbegehung ermöglicht oder erleichtert hätte (vgl. zum Ganzen Werle/Jeßberger, a.a.O., Rn. 1216 ff; Suarez, a.a.O., S. 132 ff.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017, 3 StR 57/17). Danach ist der funktionelle Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt vorliegend zu bejahen. Die Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen durch den IS erfolgte vor dem Hintergrund der militärischen Auseinandersetzung, die dieser mit den Streitkräften des Assad-Regimes und konkurrierenden Rebellengruppierungen seinerzeit führte und weiter zu führen beabsichtigte; sie hatte das Ziel, die Rekruten nach Abschluss der Ausbildung im Rahmen entsprechender Kampfeinsätze zu verwenden, um damit die Kampfkraft der Organisation zu stärken. Dies gilt für die Rekrutierung von Kindern zu den „Löwenjungen des Kalifats“ ebenso wie für die Rekrutierung von Jugendlichen vor oder jenseits der vom IS als Volljährigkeit angesehenen Altersgrenze von 15 Jahren in die Kampfgruppen der Erwachsenen. Der Angeklagten und ihrem Ehemann, war dieser Rekrutierungszweck bekannt; sie billigten ihn auch, weil sie sich dem IS selbst mitgliedschaftlich angeschlossen hatten und dementsprechend die Ziele und Vorgehensweisen der Organisation teilten. Vor diesem Hintergrund war die Existenz des bewaffneten Konflikts sowohl für das Ob als auch das Warum der Tatbegehung von entscheidender Bedeutung. d. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Sie rechnete bereits bei ihrer Ausreise damit, dass M. vom IS zu einer Rekrutenausbildung herangezogen werden würde, und nahm dies billigend in Kauf. Auch die vor Ort gemeinsam mit ihrem Ehemann getroffene Entscheidung, M. auf entsprechende Aufforderung der IS-Verantwortlichen in das Trainingslager zu verbringen, war weiterhin von ihrer islamistischen Überzeugung getragen, nach der dieser Werdegang für männliche Jugendliche der vorgezeichnete Weg ist. Sie handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 2. Strafbarkeit gemäß §§ 129a, 129b StGB Zudem hat sich die Angeklagte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gemacht (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 StGB). a. Terroristische Vereinigung Bei dem „Islamischen Staat“ handelt es sich aufgrund der in Ziff. II.1.beschriebenen Zielsetzungen und Vorgehensweisen um eine terroristische Vereinigung i.S.d. §§ 129a StGB, deren Aktionsschwerpunkt in Syrien und im Irak, und damit außerhalb des Gebiets der Europäischen Union liegt (§ 129b StGB). b. Mitgliedschaftliche Beteiligung Die Angeklagte hat sich an der terroristischen Vereinigung IS auch mitgliedschaftlich beteiligt. Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind. Eine Förderungshandlung des Mitglieds kann darin bestehen, unmittelbar zur Durchsetzung der Ziele der Vereinigung beizutragen; sie kann aber auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem aktiven mitgliedschaftlichen Betätigungsakt (zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, Rn. 21 f.). Danach hat sich die Angeklagte in den IS eingegliedert und auch als Mitglied aktiv beteiligt. Spätestens zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Sommer 2016 teilte die Angeklagte die islamistisch-dschihadistische Weltanschauung des IS. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Sohn M. freiwillig nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des IS aus, um dort nach den Regeln der Vereinigung mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, der ca. ein Jahr vorher dorthin ausgereist war und sich als Rekrut dem IS angeschlossen hatte. Dort angekommen lebte sie zwei Jahre lang mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn M. an verschiedenen Orten des Herrschaftsgebiets, wobei die Familie von der Vereinigung zumindest bis zu ihrer Flucht aus der Region Raqqa durch Geldzahlungen, und später zumindest noch durch kostenlose Versorgung mit bestimmten Grundnahrungsmitteln, Strom und Wasser alimentiert wurde. Dabei beschränkte sich die Rolle der Angeklagten nicht auf eine bloß passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft (bloßes „Leben im Kalifat“, vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018, StB 32/17), denn die Angeklagte leistete neben ihrer haushaltsführenden Tätigkeit auch aktive mitgliedschaftliche Betätigungsakte, indem sie der Vereinigung ihren Sohn M. als Rekruten und Kämpfer zur Verfügung stellte und damit die Kampfkraft der Vereinigung unmittelbar stärkte. Zudem bestärkte sie ihren in Deutschland zurückgebliebenen Sohn J. in dem Vorhaben, der Familie in das IS-Territorium zu folgen, was - wie die Angeklagte wusste - zur Folge gehabt hätte, dass der IS auch ihn als Rekruten bzw. nachfolgend als Kämpfer herangezogen hätte. Vor dem Hintergrund dieser aktiven Einbindung stellt sich auch die Haushaltsführung der Angeklagten für ihren Ehemann und ihren als Rekrut bzw. als Kämpfer der Vereinigung aktiven Sohn M. als mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung dar. c. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagte handelte insoweit auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. d. Strafverfolgungsermächtigung Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz wurde am 13. Oktober 2015 für Taten im Zusammenhang mit dem IS und seinen Vorläuferorganisationen erteilt. 3. Strafbarkeit gemäß § 171 StGB Daneben hat sich die Angeklagte der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht. a. Gröbliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Die Angeklagte hat ihre Erziehungspflicht gegenüber ihrem zum Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alten Sohn M. in mehrfacher Hinsicht gröblich verletzt. Eine gröbliche Verletzung liegt dann vor, wenn die in Rede stehende Handlung objektiv in einem besonders deutlichen Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Erziehung steht und wenn sie subjektiv, gemessen an den Möglichkeiten des Täters, ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt. Die Pflichtverletzung muss den Schutzbefohlenen zudem in die in die Gefahr bringen, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, letzteres insbesondere durch Hinführung zu einem kriminellen Lebenswandel. Eine gröbliche Pflichtverletzung in diesem Sinne liegt bereits darin, dass die Angeklagte mit ihrem Sohn in das auf syrischem Staatsgebiet liegende Bürgerkriegsgebiet ausgereist ist, in dem ihr Sohn der erheblichen und andauernden Gefahr ausgesetzt war, durch Kriegseinwirkungen verletzt oder getötet zu werden. Des Weiteren hat sie ihre Erziehungspflicht dadurch gröblich verletzt, dass sie ihren Sohn M. den IS-Kampfverbänden als Rekrut und nachfolgend als Kämpfer zur Verfügung gestellt hat. Dies führte nicht nur zu einer Vertiefung der Gefahr, durch Kampfhandlungen verletzt oder getötet zu werden, sondern begründete zugleich eine Gefahr für die psychische Entwicklung, zumal die - auch religiös-ideologisch ausgerichtete - Ausbildung zum „Gotteskrieger“ auf eine nachhaltige Hinwendung zu einem kriminellen Lebenswandel abzielte. Schließlich hat die Angeklagte ihre Erziehungspflicht auch dadurch gröblich verletzt, dass sie auf dem Rückzug vor den US-amerikanischen Luftangriffen und den Bodentruppen der kurdischen Kräfte dem Fluchtweg der IS-Kämpfer und ihrer Angehörigen gefolgt ist und hierbei ihren Sohn mitgenommen hat, da dies zur Folge hatte, dass auch ihr Sohn sich weiterhin im unmittelbaren Zielbereich dieser Angriffe aufhielt und damit verstärkt der Gefahr ausgesetzt war, durch Beschuss oder Bombardements verletzt oder getötet zu werden. b. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagte handelte auch insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 4. Strafbarkeit gemäß § 222 StGB Zudem hat sich die Angeklagte der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) strafbar gemacht. a. Sorgfaltspflichtverletzung Die Angeklagte hat ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie ihren Sohn M. - wie oben unter Ziff. 3 ausgeführt - in ein Bürgerkriegsgebiet mitgenommen und dort der Gefahr ausgesetzt hat, durch Kriegseinwirkungen getötet zu werden. Vertieft hat sie diese Sorgfaltspflichtverletzung zudem, indem sie den IS-Kampfverbänden auf dem Rückzug von Raqqa entlang des Euphrattals gefolgt ist, so dass sich auch M. bis zu seinem Tod in Hajin fortlaufend in Bereichen aufgehalten hat, die in besonderem Maße von den Bombardements der US-amerikanischen Luftwaffe und vom Artilleriebeschuss der kurdischen Streitkräfte betroffen waren. b. Pflichtwidrigkeitszusammenhang Zwischen den beschriebenen Sorgfaltspflichtverletzungen und dem Tod M.s besteht auch der erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Denn durch den Tod M.s infolge eines Luftangriffs hat sich gerade die Gefahr realisiert, deren Vermeidung die genannten Sorgfaltspflichten bezwecken. Die Grundsätze der Rechtsprechung über die sog. „freiverantwortliche Selbstgefährdung“ führen vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang, wenn der Eintritt des Todes auf einer vom Opfer selbst und freiverantwortlich getroffenen, zu einer Selbstgefährdung führenden Entscheidung beruht, die der Täter (fahrlässig) veranlasst oder unterstützt (vgl. BGHSt 32, 262). Hierzu kann insbesondere nicht darauf abgestellt werden, dass der Sohn der Angeklagten sich aus freien Stücken dazu entschlossen hat, in das - kurz danach erneut bombardierte - Haus zu laufen, um die von der Angeklagten dort vermuteten Kinder zu retten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist nämlich nicht die Aufforderung der Angeklagten, dass „doch jemand die Kinder retten“ müsse, sondern der Umstand, dass die Angeklagte ihren Sohn M. zuvor in das Bürgerkriegsgebiet mitgenommen hat. Diese Gefahr hat sich verwirklicht, und zwar ohne dass eine als freiverantwortlich zu wertende Entscheidung M.s dazu beigetragen hätte. M. war zwar - wie oben festgestellt - einverstanden mit der Entscheidung seiner Mutter, nach Syrien auszureisen. Als damals 13- bzw. 14-Jähriger konnte er die Tragweite dieser Entscheidung und das damit verbundene Gefährdungspotential aber noch nicht zutreffend einschätzen. Demgegenüber war die Angeklagte kraft überlegenen Sachwissens deutlich besser dazu in der Lage, das Risiko einzuschätzen, so dass es ihr oblegen hätte, es auszuschließen. c. Subjektive Vorhersehbarkeit Die Gefahr war für die Angeklagte auch subjektiv vorhersehbar. Ausreichend ist dabei die Vorhersehbarkeit im Allgemeinen; es ist nicht erforderlich, dass alle konkreten Einzelheiten vorhersehbar sind. Zwar fehlt es in der Regel an der subjektiven Vorhersehbarkeit, wenn der Erfolg ohne ein für den Täter nicht vorhersehbares Verhalten des Opfers nicht eingetreten wäre; allerdings gilt das nur dann, wenn das Dazwischentreten des Opfers in einem gänzlich vernunftwidrigen und außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Verhalten liegt (Fischer Rn. 26 zu § 222 StGB; OLG Hamm NStZ-RR 2016, 27). Die Angeklagte war durch eigene Recherchen über das Internet und auch aus Berichten ihres in Raqqa befindlichen Ehemannes darüber informiert, dass in Syrien Bürgerkrieg herrschte und dass insbesondere das vom IS beherrschte Territorium stark umkämpft war. Damit war für sie vorhersehbar, dass jedermann, der sich dort aufhält, Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt ist. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass der von ihr konkret ins Auge gefasste, außerhalb Raqqas gelegene Wohnort bis dahin von Kampfhandlungen weitestgehend verschont geblieben ist. Denn zum einen konnte man diesen Ort nicht erreichen, ohne die umkämpften Grenzen zwischen den Bürgerkriegsparteien zu überqueren. Zum anderen gehört es zur Natur bürgerkriegsartiger Auseinandersetzungen, dass sich diese Grenzen innerhalb kürzester Zeit verschieben können, so dass auch ein zunächst zutreffend als sicher eingeschätzter Aufenthaltsort kurzfristig der Gefahr von Kriegseinwirkungen ausgesetzt sein kann. Beides war der Angeklagten bewusst, auch wenn sie diese Umstände angesichts ihres vordringlichen Wunsches, wieder bei ihrem Ehemann zu sein, in den Hintergrund gedrängt haben mag. Der Umstand, dass M. nicht getötet worden wäre, wenn er nicht in das Haus gelaufen wäre, führt auch mit Blick auf die subjektive Vorhersehbarkeit des Taterfolgs nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn in diesem Verhalten M.s lag angesichts seiner Absicht, dort vermutete Kinder zu retten, gerade kein vernunftwidriges oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendes Verhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte ihren Sohn zuvor selbst dazu veranlasst hatte, in das Haus zu laufen, in dem sie ihm und den Umstehenden zurief, dass „jemand“ die Kinder retten müsse. d. Rechtswidrigkeit und Schuld Die Angeklagte handelte auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft. 5. Konkurrenzen Nach der zu §§ 129a, b StGB ergangenen ständigen Rechtsprechung des BGH stehen mitgliedschaftliche Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand einer anderen Strafnorm erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder ihren sonstigen Interessen dienen, gemäß § 52 Abs. 1 Var. 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils mitverwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015, 3 StR 537/14 = BGHSt 60, 308, Rn. 23 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von zwei selbständigen Taten (§ 53 StGB) auszugehen: Als eine selbständige Tat - im Folgenden als Fall 1 bezeichnet - werden zunächst die mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen erfasst, die sich auch unabhängig von den §§ 129a, b StGB als strafbare Handlungen darstellen und damit nach den obigen Maßstäben tateinheitlich mitverwirklicht wurden, namentlich das Kriegsverbrechen in Gestalt der Eingliederung von Kindersoldaten (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB) sowie die - hinsichtlich der Ausführungshandlung insoweit teilidentische - Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB), wobei die Mehrzahl von Gefährdungshandlungen i.S.d. § 171 StGB zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbunden werden (BGHSt 8, 92). Auch mit der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) besteht insoweit Tateinheit. Dies ergibt sich zwar nicht aus der o.g. Konkurrenzrechtsprechung zu §§ 129a, b StGB, da die fahrlässige Tötung keine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung i.S.d. §§ 129a, b StGB darstellt, wohl aber aus dem Gesichtspunkt der Verklammerung (BGHSt 31, 29), hier zwischen der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) und der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Tatbestände hinsichtlich der tatbestandlichen Ausführungshandlung teilidentisch sind (Gefährdung M.s durch Ausreise in ein Bürgerkriegsgebiet). Zugleich stellen sich die Unwertgehalte der Vorwürfe nicht als derart unterschiedlich dar, dass von Tatmehrheit ausgegangen werden müsste. Die abstrakten Strafandrohungen der Tatbestände liegen mit Höchststrafen von 3 bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe noch im Bereich des Vergleichbaren. Bei der - ohnehin vorrangig gebotenen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020, 4 StR 613/19 - juris, m.w.N.) - konkreten Betrachtung des jeweils verwirklichten Unrechts ist zudem angleichend zu berücksichtigen, dass das im Rahmen des § 171 StGB maßgebliche Ausmaß der Gefährdung und der subjektiven Verantwortungslosigkeit sehr hoch war, so dass jedenfalls der konkret verwirklichte Unrechtsgehalt der Straftatbestände vergleichbar erscheint. Als weitere selbständige Tat - im Folgenden als Fall 2 bezeichnet - werden zudem diejenigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Angeklagten erfasst, die keinen weiteren Straftatbestand erfüllen, namentlich ihre Unterstützung J.s in dessen Vorhaben, der Familie in das IS-Gebiet nachzufolgen, sowie die Haushaltsführung für ihren Ehemann und ihren Sohn M. . 6. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich für das Kriegsverbrechen in Gestalt der Eingliederung von Kindersoldaten (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB) aus dem in § 1 VStGB verankerten Weltrechtsprinzip. Die §§ 129a, b StGB finden nach § 129b Abs. 1 S. 2 Var. 2 und 4 StGB Anwendung, weil die Angeklagte Deutsche ist und sich im Inland befindet; zudem ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts insoweit aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da die Angeklagte Deutsche ist und der Tatort - hier die von Rebellengruppierungen, insbesondere dem IS kontrollierten Teile des syrischen Staatsgebiets - zum Tatzeitpunkt faktisch keiner staatlichen Strafgewalt unterlagen. Aus dem gleichen Grunde finden auch die §§ 171 und 222 StGB Anwendung; insoweit ergibt sich die Anwendbarkeit zudem aus § 7 Abs. 1 StGB, da die Tat insoweit gegen einen Deutschen begangen wurde. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen a. Fall 1 Für Fall 1 war der Strafrahmen des § 8 Abs. 1 VStGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Auf den nach § 8 Abs. 4 VStGB verschärften Strafrahmen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, war dagegen nicht zurückzugreifen, da der Tod M.s nicht „durch die Tat verursacht“ wurde. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang, da der Sohn der Angeklagten nicht infolge seiner Eingliederung in die bewaffnete Gruppe getötet wurde, sondern in einer Situation, die gleichermaßen auch einen Zivilisten hätte betreffen können, so dass sich die durch die Eingliederung als Kindersoldat geschaffene besondere Gefährdung insoweit nicht ausgewirkt hat. b. Fall 2 Für Fall 2 (§§ 129 a, b StGB) bringt der Senat den Regelstrafrahmen der §§ 129a Abs.1 i.V.m. § 129b Abs. 1 S. 1 StGB zur Anwendung, der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Anwendung des reduzierten Strafrahmens gemäß § 129a Abs. 6 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB kommt dagegen nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung ist weder die Schuld der Angeklagten als gering zu qualifizieren, noch ist ihre Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung, zumal bereits die Anwerbung ihres Sohnes J. - wie schon im Falle M.s - unmittelbar darauf gerichtet war, durch Zuführung eines weiteren Kämpfers die Kampfkraft der Vereinigung zu stärken. 2. Strafzumessung i.e.S. a. Strafmildernde Umstände Zugunsten der Angeklagten war fallübergreifend zu berücksichtigen, dass sie unbestraft ist, dass sie sich teilgeständig eingelassen hat, wobei sie ihre Taten, soweit sie sich gegen ihren Sohn M. richten, aufrichtig bereut hat. Zu berücksichtigen war zudem, dass die Tatbeendigung zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits drei Jahre zurück lag. Die Angeklagte hat darüber hinaus zunächst zwei Jahre im Lagergewahrsam des Camps Al-Hol verbracht - dies unter schwierigsten humanitären Bedingungen - und anschließend ein Jahr lang Untersuchungshaft, die für sie als Erstverbüßerin und in Anbetracht der für Staatsschutzsachen typischen Einschränkungen besonders belastend war. Mit Blick auf den in Fall 1 enthaltenen Tatvorwurf der Eingliederung von Kindersoldaten (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB) war strafmildernd zu werten, dass sich das Alter des Tatopfers am oberen Rand der gesetzlichen Altersgrenze bewegt. Im Hinblick auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung war nach dem Rechtsgedanken des § 60 StGB zudem strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte durch die Tat ihren eigenen Sohn verloren hat. Nicht strafmildernd hat der Senat die Fluchtbestrebungen der Angeklagten gewertet, da diese nach den getroffenen Feststellungen nicht von einer Distanzierung vom IS-Gedankengut, sondern allein von dem Willen getragen waren, der sich zuspitzenden militärischen Bedrohung zu entkommen. Auch später hat sich die Angeklagte im Übrigen nicht glaubhaft vom IS und seiner radikalislamischen Ideologie distanziert. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Angeklagte zunächst einmal einräumt, dieser Ideologie in der Vergangenheit nahegestanden zu haben. Eine solche Nähe hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung jedoch durchgehend geleugnet. Darin liegt zwar ein zulässiges Verteidigungsverhalten, das der Senat der Angeklagten auch nicht in einem strafschärfenden Sinne vorwerfen will. Fehlt es infolgedessen aber andererseits an einer glaubhaften Distanzierung, so kann der Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt auch kein Strafmilderungsgrund zuerkannt werden. b. Strafschärfende Umstände Strafschärfend war dagegen in beiden Fällen zu berücksichtigen, dass es sich beim IS um eine besonders gefährliche und schlagkräftige terroristische Vereinigung handelt, und dass sich die Mitgliedschaft der Angeklagten über einen erheblichen, nämlich gut zwei Jahre andauernden Zeitraum erstreckt hat. Mit Blick auf Fall 1 war zu Lasten der Angeklagten zudem in Rechnung zu stellen, dass sie neben dem Kriegsverbrechenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB auch die Tatbestände der §§ 129a i.V.m. 129b, § 171 und § 222 StGB mitverwirklicht hat. Im Hinblick auf § 171 StGB ist dabei strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagte ihre Fürsorgepflicht angesichts der massiven Gefahren für Leib und Leben, die für ihren Sohn M. schon während des Zwischenaufenthalts in der Region Idlib und auch später im IS-Territorium bestanden, in einem besonders hohen und subjektiv von schwerwiegender Verantwortungslosigkeit gekennzeichneten Maß verletzt hat. Im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB war demgegenüber nicht zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Sohn der Angeklagten vom IS auch zu Kampfeinsätzen herangezogen wurde. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Sohn der Angeklagten bereits vor Vollendung seines 15. Lebensjahres am 15. August 2017 und damit vor Erreichen der Altersgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB zu Kampfeinsätzen herangezogen wurde. Dies hat zum einen zur Folge, dass das Handeln der Angeklagten nicht als Beihilfe zur aktiven Verwendung von Kindersoldaten i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB i.V.m. § 27 StGB gewertet werden kann. Zur Vermeidung eines Widerspruchs mit dieser gesetzlichen Wertung kann die später erfolgte aktive Verwendung im Kampfeinsatz zum anderen aber auch nicht strafschärfend im Rahmen des Eingliederungstatbestands des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB berücksichtigt werden. Zudem war im Rahmen der §§ 129a, b StGB nicht strafschärfend zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Tat, soweit sie in der Anwerbung ihres Sohnes J. besteht, zu dessen Nachteil begangen hat, da dieser Gesichtspunkt außerhalb des Schutzzwecks der §§ 129a, b StGB liegt. Die §§ 129a, b StGB bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den besonderen Gefahren einer vereinigungsmäßig organisierten Begehung der in § 129 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB aufgezählten schweren Straftaten, und nicht darin, Sympathisanten oder potentielle Mitglieder vor den Nachteilen zu schützen, die ihnen durch die Aufnahme als Vereinigungsmitglied entstehen. c. Einzelstrafen und Gesamtstrafenbildung Nach Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat der Senat für den Fall 1 eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren, und für den Fall 2 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Hieraus war gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB unter maßvoller Erhöhung der Einzelstrafe aus Fall 1 eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass zwischen den beiden abgeurteilten Taten ein enger zeitlicher, räumlicher, motivatorischer und situativer Zusammenhang besteht und hat die Einzelstrafen daher unter nochmaliger Abwägung der oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und der Persönlichkeit der Angeklagten eng zusammengezogen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. VI. Teilfreisprüche Dagegen war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihr mit der Anklage Taten im Zusammenhang mit der Jund al-Aqsa vorgeworfen wurden (1.), und soweit ihr zur Last gelegt wurde, ein Gewehr geführt bzw. besessen zu haben, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen (2.). 1. Fall 1 der Anklage: Vorwürfe im Zusammenhang mit der Jund al-Aqsa a. Anklagevorwurf Der Angeklagten ist insoweit zur Last gelegt worden, sie habe sich i.S.d. §§ 129a, b StGB mitgliedschaftlich an der terroristischen Vereinigung Jund al-Aqsa beteiligt, und habe hierbei - tateinheitlich - im Zusammenhang mit dem herrschenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt ihren unter 15 Jahre alten Sohn M. in diese bewaffnete Gruppierung eingegliedert (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB). Zudem habe sie - weiter tateinheitlich - Beihilfe zur aktiven Verwendung M.s an den Feindseligkeiten in diesem Konflikt geleistet (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB i.V.m. § 27 StGB) und ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber M. gröblich verletzt (§ 171 StGB). In tatsächlicher Hinsicht hat die Anklage den Vorwurf wie folgt konkretisiert: Die Angeklagte und ihr Sohn M. seien nach ihrer Ankunft in Syrien in der Region Idlib wie geplant mit Angehörigen der Jund al-Aqsa zusammengetroffen. Die Angeklagte sei sodann einvernehmlich in diese Organisation aufgenommen und in ein Frauenhaus verbracht worden. Ihren Sohn M. habe die Angeklagte den Truppen der Jund al-Aqsa als Rekruten zur Verfügung gestellt. Sie habe dabei gewusst, dass M. in eine bewaffnete Kampftruppe aufgenommen und höchstwahrscheinlich zur aktiven Verwendung im Rahmen der Feindseligkeiten eingesetzt werden würde. Auch sei sie sich im Klaren darüber gewesen, dass die Aufnahme M.s in die Truppen einer bewaffneten dschihadistischen Gruppierung, die aktiv am syrischen Bürgerkriegsgeschehen teilnahm, für ihn besondere Gefahren mit sich bringen würde, etwa durch Angriffe verfeindeter Milizen oder des syrischen Regimes. Die Aufnahme M.s in die Truppen der Jund al-Aqsa habe gleichwohl den Wünschen und Plänen der Angeklagten entsprochen. Der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass sie und ihr Sohn nicht ohne fremde Hilfe von Idlib nach Raqqa zum IS würden gelangen können. Um dieses Ziel zu verwirklichen, sei es erforderlich gewesen, sich die Unterstützung der Jund al-Aqsa zu sichern, weswegen sich die Angeklagte dieser Vereinigung angeschlossen habe. Die Konsequenzen für ihren 14-jährigen Sohn M. habe die Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen. b. Feststellungen des Senats Wegen der Feststellungen des Senats zur Struktur der Vereinigung Jund al-Aqsa und zu ihrer Beteiligung am syrischen Bürgerkriegsgeschehen wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 2. und III. 2. b. Bezug genommen. Die Feststellungen des Senats zur Frage der Einbindung der Angeklagten ergeben sich aus den Ausführungen unter Ziff. II. 3 b. aa. bis cc., auf die ebenfalls verwiesen wird. Danach konnte der Senat nicht feststellen, dass die Angeklagte ihren Sohn der Jund al-Aqsa wissentlich und willentlich als Rekrut zur Verfügung gestellt hat, und zwar weder aufgrund eines vorab gefassten Planes, noch aufgrund einer ad hoc, z.B. bei der Ankunft im Frauengästehaus in der Region Idlib getroffenen Absprache: aa. Einlassung der Angeklagten Die Angeklagte hat sich zu Fall 1 der Anklage folgt eingelassen: Die Reise und die Schleusung nach Syrien habe ihr Mann organisiert. Von ihm sei sie immer nur über den jeweils nächsten Schritt informiert worden. Aufgrund seiner Angaben sei sie davon ausgegangen, dass es ab Grenzübertritt nur 3-4 Tage dauern würde, bis sie im IS-Gebiet bei ihrem Ehemann ankommt. Auch dass sie von M. getrennt werden würde, habe ihr Mann ihr gegenüber zuvor nicht erwähnt. Sie habe sich nicht damit ausgekannt, welche Gruppierungen es im Raum Idlib alles gegeben habe und wer zu wem gehöre. Während der Schleusung hätten die Schleuser ihr gesagt, dass sie - falls sie gefragt werde - angeben solle, dass sie zur Al Nusra wolle. Dazu sei es allerdings nicht gekommen, weil sie keiner gefragt habe. Nachdem sie auf syrischer Seite abgeholt worden seien, seien sie dann stundenlang gefahren, wobei sie keiner gefragt habe, wo sie denn hin wolle. Sie selbst habe darauf auch keinen Einfluss genommen und habe auch nicht gefragt, wo es hingehe, so dass das Ziel für diejenigen, die sie transportiert hätten, wohl klar gewesen sein müsse. Der Wagen habe dann vor einer kleinen Hütte auf einem Feld angehalten. Hier habe der Fahrer M. aufgefordert, auszusteigen. Sie sei damit aber nicht einverstanden gewesen und habe M. zurückgehalten. Daraufhin seien sie zunächst gemeinsam weiter zu dem Frauengästehaus gefahren. Nachdem Abu H. ihr dort erklärt habe, dass M. nach den islamischen Regeln nicht zusammen mit anderen Frauen im Frauengästehaus bleiben könne und ihr zudem versprochen habe, auf M. aufzupassen, sei M. dann von ihr getrennt und - wie sie später erfahren habe - zu der Hütte gebracht worden, an der der Fahrer bereits auf dem Weg zum Frauengästehaus angehalten hatte. Was in dieser Hütte stattgefunden und wer sich dort noch aufgehalten habe, habe sie nicht gewusst. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auch keine klare Vorstellung davon gehabt, bei welcher Gruppierung sie sich befinde. Die beiden bewaffneten Wachen, die vor dem Frauengästehaus gestanden hätten, habe sie für IS-Leute gehalten, zumal sie nicht gewusst habe, dass „das alles über eine ganz andere Gruppe funktioniere.“ Die Gruppierung Jund al-Aqsa habe sie überhaupt nicht gekannt. Auch sei sie davon ausgegangen, dass die Reise nach Raqqa alsbald fortgesetzt werden würde. Dass dies u.U. noch länger dauern könne, habe sie erst mitbekommen, als andere Frauen im Gästehaus nach einer etwa Stunde zu ihr gesagt hätten, dass sie sich ruhig ausziehen könne - sie warteten bereits seit 3-4 Wochen darauf, dass es weitergehe. Wo M. sich aufgehalten habe, habe sie zunächst nicht gewusst. Sie habe anfangs auch keinen Kontakt zu ihm gehabt, weil es in dem Frauengästehaus keine Internetverbindung gegeben habe. Sie sei dann nach zwei Monaten in ein anderes Frauengästehaus gekommen, in dem sie eine Internetverbindung gehabt habe. Dort habe sie dann erfahren, dass M. in der Nähe sei, dass er das Haus verlassen dürfe und dass er Kontakt zu seinem Vater habe. Dies habe sie beruhigt. Von „schlimmen Sachen“ habe er nicht berichtet. bb. Beweiswürdigung Die Einlassung der Angeklagten, mit der sie im Kern geltend macht, dass der Anlass für die Trennung von ihrem Sohn M. nicht darin bestand, dass sie ihn infolge einer entsprechenden Absprache den Truppen der Jund al-Aqsa übergeben hat, sondern darin, dass es in der Region Idlib zu einem in dieser Länge unerwarteten Zwischenaufenthalt kam, während dessen M. nach den islamischen Regeln nicht bei ihr im Frauengästehaus bleiben durfte, und dass sie nach der so veranlassten Trennung von ihrem Sohn keine Kontrolle mehr über das weitere Schicksal ihres Sohnes hatte, ist nicht zu widerlegen: Die Einlassung stimmt an zentralen Punkten mit anderen Ergebnissen der Beweisaufnahme überein. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass die Angeklagte von ihrem Ehemann vorab nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie nach dem Grenzübertritt nicht im IS-Territorium, sondern in einem von der Jund al-Aqsa kontrollierten Gebiet ankommen würden. In einer Sprachnachricht M.s vom 20. Juli 2017, in der er seinem Bruder J. von seinem Reise- und Schleusungsweg bis hin zur Ankunft in Raqqa berichtete, ist ebenfalls davon die Rede, dass der Zwischenaufenthalt in der Region Idlib unerwartet war, und dass man viel mehr damit gerechnet hatte, nach der Schleusung über die türkisch-syrische Grenze direkt im IS-Gebiet anzukommen: „Dann waren wir halt so an der Grenze von dem Land wo wir jetzt halt sind. Und wir dachten, wenn wir rüberkommen, dass wir direkt bei Papa sind so, weißt du. Wir dachten, dass direkt, wir direkt da sind. Wir gehen rüber und dann sind wir erstmal bei anderen Gruppen, weißt du, bei den Kuffar sind wir dann halt immer noch. Und ja, dann sind wir angekommen und ja, dann haben die uns abgeholt, dann wurden Mama und ich natürlich getrennt. Sie ist in ein Frauenhaus, und ich in ein Männer- ... also, bei der, mein Maqqar [Quartier]. Auf jeden Fall, das war das erste Mal, dass ich so mit Mama getrennt wurde. Und das blieb dann auch so, also ich war die ganze Zeit getrennt. Sie ging ihren Weg, ich ging meinen Weg, weißt du. So, also war ich ganz auf mich alleine gestellt.“ Der Grund für die Trennung M.s von seiner Mutter wird in dieser Nachricht zwar nicht ausdrücklich benannt. Die Trennung als solche wird von M. aber als „natürlich“ bezeichnet, was nahe legt, dass aus M.s Sicht insoweit lediglich die vor Ort allgemein gültigen Regeln des Zusammenlebens zur Anwendung gekommen sind. Der Sachverständige Dr. St. hat dabei bestätigt, dass die islamischen Regeln nach dem Verständnis der Jund al-Aqsa (die insoweit dem Verständnis des IS glichen) es nicht zuließen, dass ein Junge in M.s Alter in einem Frauengästehaus untergebracht wird. Eher ungewöhnlich wäre die Rede von einer „natürlich“ erfolgten Trennung von Mutter und Sohn dagegen, wenn die Trennung auf eine spezielle Absprache zwischen der Angeklagten und den Verantwortlichen der Jund al-Aqsa zurückgegangen wäre, nach der M. den Truppen der Vereinigung als Rekrut übergeben werden sollte. Anhaltspunkte für eine solche, sei es im Vorwege oder ad hoc getroffene Absprache haben sich im Übrigen weder in den - recht detaillierten - Sprachnachrichten M.s , noch in anderen Quellen gefunden. Die Einlassung der Angeklagten, der zufolge der längere Aufenthalt in der Region Idlib unerwartet gewesen sei und sie vielmehr mit einer zügigen Weiterreise in Richtung Raqqa und mit einer dortigen Ankunft nach ca. 3-4 Tagen gerechnet habe, erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. zur Struktur der Jund al-Aqsa und ihren Beziehungen zum IS plausibel. Ausweislich seines Gutachtens war die Jund al-Aqsa nicht nur dafür bekannt, dass sie dem IS ideologisch nahe stand, sondern auch dafür, dass sie allen, die dies wollten, eine zügige Durchreise in das IS-Territorium ermöglichte, was sogar dazu führte, dass die Vereinigung in eingeweihten Kreisen als „Taxi nach Raqqa“ galt. Der Zeitraum von 3-4 Tagen für eine solche Schleusung in das IS-Territorium erschien dem Sachverständigen dabei plausibel; dass eine Schleusung deutlich länger, oder gar - wie hier - mehrere Monate gedauert haben kann, hat der Sachverständige dagegen als Ausnahme angesehen, die aber damit erklärbar sei, dass die Schleusung aufgrund seinerzeit aktueller Auseinandersetzungen der Jund al-Aqsa mit verfeindeten Rebellengruppierungen nicht planmäßig fortgesetzt werden konnte. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Ehemann der Angeklagten die Schleusung in Kenntnis der „Taxifunktion“ der Jund al-Aqsa geplant hat, wobei er davon ausging und der Angeklagten auch mitgeteilt hat, dass mit einer Schleusungsdauer von 3-4 Tagen zu rechnen sei. All dies spricht dagegen, dass ein mehrmonatiger Aufenthalt in der Region Idlib geplant und in diesem Zuge beabsichtigt war, M. den dortigen Truppen der Jund al-Aqsa übergangsweise zur Verfügung zu stellen. Möglich und durchaus wahrscheinlich erscheint vielmehr, dass M. nach der Trennung von seiner Mutter zunächst lediglich zusammen mit weiteren, auf der Durchreise zum IS-Gebiet befindlichen Männern einquartiert wurde, und dass die Jund al-Aqsa diese Männer einschließlich M. erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa anlässlich der Ausweitung der Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Rebellengruppierungen, zu eigenen Ausbildungs- bzw. Kampfzwecken herangezogen hat, ohne dass die Angeklagte auf eine entsprechende Verwendung M.s noch Einfluss gehabt hätte. c. Rechtliche Würdigung aa. § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB und § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB i.V.m. § 27 StGB Danach fehlt es in rechtlicher Hinsicht für eine Strafbarkeit wegen des Eingliederns von Kindersoldaten (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB) an einer vorsätzlichen Eingliederungshandlung, und für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur aktiven Verwendung von Kindersoldaten (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB i.V.m. § 27 StGB) an einer vom Vorsatz getragenen Hilfeleistung der Angeklagten. Eine Strafbarkeit der Angeklagten nach diesen Tatbeständen kommt auf der Grundlage ihrer Einlassung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unwesentlichen Abweichens vom Kausalverlauf in Betracht. Zutreffend ist zwar, dass der Angeklagten nach den Feststellungen des Senats bereits vor ihrer Ausreise in das syrische Bürgerkriegsgebiet bekannt war, dass von Jugendlichen und Erwachsenen seitens des IS erwartet wurde, eine Rekrutenausbildung zu durchlaufen und sich nachfolgend den Kampfverbänden anzuschließen. Insofern ging die Angeklagte bereits vor ihrer Einreise davon aus, dass M. beim IS früher oder später in dessen bewaffnete Verbände aufgenommen werden würde, so dass sich die Aufnahme in die - dem IS ideologisch nahestehende - Vereinigung Jund al-Aqsa als unwesentliche Abweichung darstellen könnte. Liegt die Abweichung vom Kausalverlauf aber - wie hier - darin, dass der Erfolg bereits durch eine frühere Handlung verwirklicht wird, so ist eine Zurechnung als Vorsatztat nur dann möglich, wenn schon die frühere Handlung vom Vorsatz der Erfolgsherbeiführung getragen war; das setzt voraus, dass sich die frühere Handlung schon als Überschreitung der Schwelle zum Versuch darstellt (BGH NStZ 2002, 475; 2009, 266 f.). Das ist hier nicht der Fall. Die Ausreise aus Deutschland und auch die Überschreitung der türkisch-syrischen Grenze markiert noch nicht den Versuchsbeginn, da vor der Aufnahme M.s in eine bewaffnete Gruppe aus Sicht der Angeklagten noch wesentliche Zwischenschritte liegen sollten. Mit einer Rekrutierung M.s rechnete sie nämlich erst nach Ankunft bei ihrem Ehemann in Raqqa - nicht dagegen schon auf der Reise dorthin, also mehrere hundert Kilometer bzw. 3-4 Tagesreisen vor Erreichen dieses Ziels. bb. §§ 129a, b StGB Eine Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Jund al-Aqsa scheidet aus, weil es in Ermangelung einer vorsätzlichen Eingliederung M.s in die Truppen der Jund al-Aqsa an einer aktiven, die Vereinigung von innen fördernden Beteiligungshandlung fehlt. Allein die Unterbringung in einem Frauengästehaus der Vereinigung reicht hierfür nicht aus, da die Zwecke der Vereinigung hierdurch nicht aktiv gefördert werden. cc. § 171 StGB Die - in Fall 1 der Anklage tateinheitlich mitangeklagte - Mitnahme M.s in das Bürgerkriegsgebiet bleibt danach zwar gemäß § 171 StGB strafbar (s.o. unter Ziff. IV.3.). Insoweit besteht aus den oben genannten Gründen jedoch Tateinheit mit den weiteren, hier als Fall 1 abgeurteilten Straftatbeständen, so dass der Fall 1 der Anklage als selbständige Tat insgesamt entfällt und insoweit ein Teilfreispruch zu ergehen hatte. 2. Fall 4 der Anklage: Unerlaubtes Führen bzw. Besitz einer Schusswaffe a. Anklagevorwurf Freizusprechen war die Angeklagte zudem von dem als Fall 4 der Anklage erhobenen Vorwurf des unerlaubten Führens bzw. Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG i.V.m. §§ 129a, b StGB), den die Anklage in tatsächlicher Hinsicht dahingehend konkretisiert hat, dass die Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während ihrer Zugehörigkeit zum IS ein Gewehr geführt habe, ohne über die hierzu erforderliche Erlaubnis zu verfügen. b. Feststellungen des Senats Die Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Der Vorwurf hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt, denn das Ergebnis blieb insoweit widersprüchlich: Grundlage für die Erhebung des Tatvorwurfs in der Anklage war eine Aussage der Zeugin L.M. im Rahmen einer am 19. Dezember 2020 vom BKA durchgeführten Vernehmung, in der die Zeugin M. angab, dass sie die Angeklagte auf einer Wahllichtbildvorlage wiedererkenne; die Person sei u.a. mit einem Gewehr ausgestattet gewesen und sei damit „durch Raqqa gelaufen“ und habe ihre Bewaffnung auch „öffentlich zur Schau gestellt“. In einer späteren Vernehmung durch Beamte des LKA Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2021 hat die Zeugin angegeben, die Angeklagte auf einem (anderen) Lichtbild wiederzuerkennen, nämlich als eine Mituntergebrachte im Lager Al-Hol, die sich „Umm M.“ nannte. Auf Nachfrage hat die Zeugin M. allerdings ausgesagt, dass es sich hierbei nicht um die Person handele, die nach den Angaben in ihrer früheren Vernehmung durch das BKA „mit einem Gewehr durch Raqqa gelaufen“ sei. Da sich die - anderweitig wegen Vereinigungsdelikten verfolgte - Zeugin M. im Rahmen der Hauptverhandlung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, hat sich der Senat darauf beschränkt, die Beamten zu vernehmen, die seinerzeit ihre Vernehmung durchgeführt haben, namentlich die Zeugen Schenke (BKA) und Hanisch (LKA Sachsen-Anhalt). Diese Zeugen haben zwar die genannten Vernehmungsergebnisse bestätigen können. Der Widerspruch zwischen den beiden früheren Aussagen der Zeugin M. konnte auf diesem Wege indessen nicht aufgeklärt werden. Infolgedessen kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Zeugin M. in ihrer ersten Vernehmung durch Beamte des BKA einer Personenverwechslung unterlegen ist. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht § 465 Abs. 1 S. 1 StPO und - soweit die Angeklagte freigesprochen wurde - auf § 467 StPO.