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Beschluss

3 - 48/12 (Rev), 3 - 48/12 (Rev) - 1 Ss 143/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0108.3.48.12REV.0A
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Leitsätze
1. Die gegenüber einem Gericht durch den Vertreter eines Nebenbeteiligten auf den Hinweis eines Verstoßes gegen § 146 StPO hin erklärte Niederlegung seines Mandats führt zum Erlöschen einer zuvor erteilten schriftlichen Vollmacht.(Rn.5) 2. Ein gleichwohl weitergeführtes und insoweit verborgen gehaltenes Mandatsverhältnis mit dem Nebenbeteiligten im "Innenverhältnis" ist wegen Verstoßes gegen § 146 StPO nichtig (§ 134 BGB).(Rn.9) 3. Eine irrtümliche, instanzübergreifende Akzeptanz des vollmachtlosen Vertreters eines Nebenbeteiligten lässt als rechtsfehlerhafte Sachbehandlung der Justiz die gesetzlichen Formvorgaben des § 434 Abs. 1 Satz 1 StPO unberührt. Das insoweit enttäuschte Vertrauen ist allerdings im Rahmen eines etwaigen Wiedereinsetzungsantrags (§§ 44, 45 StPO) bei der Prüfung einer unverschuldeten Fristversäumnis zu berücksichtigen.(Rn.17)
Tenor
Die von Rechtsanwalt B. als vollmachtlosem Vertreter namens der Nebenbeteiligten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 2, vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gegenüber einem Gericht durch den Vertreter eines Nebenbeteiligten auf den Hinweis eines Verstoßes gegen § 146 StPO hin erklärte Niederlegung seines Mandats führt zum Erlöschen einer zuvor erteilten schriftlichen Vollmacht.(Rn.5) 2. Ein gleichwohl weitergeführtes und insoweit verborgen gehaltenes Mandatsverhältnis mit dem Nebenbeteiligten im "Innenverhältnis" ist wegen Verstoßes gegen § 146 StPO nichtig (§ 134 BGB).(Rn.9) 3. Eine irrtümliche, instanzübergreifende Akzeptanz des vollmachtlosen Vertreters eines Nebenbeteiligten lässt als rechtsfehlerhafte Sachbehandlung der Justiz die gesetzlichen Formvorgaben des § 434 Abs. 1 Satz 1 StPO unberührt. Das insoweit enttäuschte Vertrauen ist allerdings im Rahmen eines etwaigen Wiedereinsetzungsantrags (§§ 44, 45 StPO) bei der Prüfung einer unverschuldeten Fristversäumnis zu berücksichtigen.(Rn.17) Die von Rechtsanwalt B. als vollmachtlosem Vertreter namens der Nebenbeteiligten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 2, vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20. Dezember 2011 das von der Staatsanwaltschaft mit der Berufung angefochtene freisprechende Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 31. Januar 2011 mit der Maßgabe aufgehoben, dass gegen die Nebenbeteiligte der Wertersatzverfall in Höhe von € 120.000 angeordnet wird; im Übrigen hat es die Berufung als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). 1. Die Revision ist nicht wirksam eingelegt worden. Zwar hat Rechtsanwalt B. am 22. Dezember 2011 beim Landgericht Hamburg mittels Schriftsatz erklärt, „namens und in Vollmacht“ für die Nebenbeteiligte das Rechtsmittel der Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen. Diese Erklärung ist der Nebenbeteiligten aber nicht zurechenbar. a) Lässt sich ein Verfallsbeteiligter durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger gewählt werden kann, vertreten, bedarf es für die Rechtswirksamkeit des Vertreterhandelns einer schriftlichen Vollmacht (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erst mit der schriftlichen Vollmacht kann - anders als regelmäßig bei einem gewählten Verteidiger (vgl. etwa Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Vor § 137 Rn. 9; Lüderssen/Jahn in LR, 26. Aufl., § 138 Rn. 13 und Vor § 137 Rn. 107, jeweils m.w.N.) - eine Prozesserklärung des Vertreters wirken (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 434 Rn. 1; KMR-Metzger, StPO [Mai 2006], § 434 Rn. 3; HK-Kurth/Pollähne, StPO, 5. Aufl., § 434 Rn. 2). b) Daran fehlt es hier. aa) Zwar hatte die Nebenbeteiligte Rechtsanwalt B. ursprünglich am 16. April 2009 eine schriftliche Vollmacht zum Zwecke ihrer Vertretung in dem hier anhängigen Strafverfahren erteilt. Diese Vollmacht war aber durch Erklärung von Rechtsanwalt B. zu Protokoll der Geschäftsstelle am 17. Juni 2009 erloschen. Ersichtlich als Reaktion auf den zuvor - mit Recht (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 289f.; KMR-Metzger, a.a.O., Rn. 5) - erfolgten Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die zunächst ebenfalls von Rechtsanwalt B. übernommene Verteidigung des seinerzeit der Tatbeteiligung beschuldigten Geschäftsführers der Nebenbeteiligten neben einer Vertretung der verfallsbeteiligten Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen § 146 StPO unzulässig ist, hatte Rechtsanwalt B. erklärt, dass er die Nebenbeteiligte „nicht mehr vertrete“; das Mandat habe Rechtsanwalt K. „übernommen“ (Bl. 336 d.A.). Dieser teilte seinerseits am selben Tag dem Gericht mit: „Das Mandat des Kollegen […] besteht nicht mehr“ (Bl. 338 d.A.). Mit dieser Mandatsniederlegung war auch die zuvor erteilte schriftliche Vollmacht beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 1978 - 5 StR 29/78, MDR [H] 1978, 461; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 524). bb) Die ursprünglich erteilte schriftliche Vollmacht wirkte auch nicht etwa auf Grund einer entsprechenden Abrede zwischen den Rechtsanwälten und der Nebenbeteiligten im „Innenverhältnis“ fort. Hierzu führt Rechtsanwalt B. in der Revision aus, dass er seine Tätigkeit als Vertreter der Nebenbeteiligten damals lediglich im „Außenverhältnis“ beendet habe, allerdings im „Innenverhältnis […] nach wie vor auch für die Nebenbeteiligte tätig“ gewesen sei (Bl. 722 d.A.). Nach Einstellung des Verfahrens gegen ihren Geschäftsführer (§ 170 Abs. 2 StPO) habe er das Mandat der Nebenbeteiligten unter - vermeintlich wirksamer - Fortgeltung der ursprünglich erteilten schriftlichen Vollmacht auch im „Außenverhältnis“ erneut wahrgenommen. Für dieses Vorbringen ist bereits aus tatsächlichen Gründen mit Blick auf die von den Rechtsanwälten B. und K. abgegebenen, jeweils gerade eine vollständige Mandatsniederlegung zum Ausdruck bringenden Erklärungen kein Raum. Überdies hat Rechtsanwalt B. bei seiner erneuten Mandatsanzeige gegenüber dem Gericht seine Vertretungsmacht nicht etwa - was im Falle eines irrig angenommenen Fortwirkens der früheren Vollmacht naheliegend gewesen wäre - unter Bezugnahme auf die schriftliche Vollmacht vom 16. April 2009 erklärt, sondern diese einzig mit anwaltlicher Versicherung belegt. Selbst wenn aber - ungeachtet dessen und durchgreifender zivilrechtlicher Bedenken - von einer wirksam erfolgten Niederlegung allein im „Außenverhältnis“ auszugehen sein sollte, wäre eine fortgeführte Tätigkeit im „Innenverhältnis“ durch Rechtsanwalt B. mit dem Gesetz unvereinbar gewesen. Solches Handeln hätte sich als - im Übrigen berufsrechtswidrige - unzulässige Umgehung des gesetzlichen Verbots der Mehrfachverteidigung aus § 146 StPO erwiesen und nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Mandatsverhältnisses geführt (vgl. nur OLG München, NJW 1983, 1688; GenStA Zweibrücken, NStZ-RR 2004, 191; ferner Hilger in LR, 26. Aufl., § 464a Rn. 33 m.w.N.; Wasmuth, NStZ 1989, 248, 350). Die umstrittene Frage, ob auch eine kundgegebene Außenvollmacht von dieser Nichtigkeitsfolge erfasst wäre, kann hier auf sich beruhen (vgl. hierzu nur Hilger, a.a.O. sowie Lüderssen/Jahn, a.a.O., Vor § 137 Rn. 86). cc) Rechtsanwalt B. hat auch auf Aufforderung des Generalstaatsanwalts im Revisionsverfahren keine wirksame schriftliche Vollmacht vorgelegt. Die hier nachgereichte schriftliche Vollmacht ist unzureichend. Für den Senat ist hieraus mangels Datierung nicht ersichtlich, ob die schriftliche Vollmacht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Revisionseinlegung vorhanden war (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Strafbefehlsverfahren Gössel in LR, 26. Aufl., § 411 Rn. 32). c) Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar ist in der Rechtsprechung - namentlich betreffend §§ 234, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO - anerkannt, dass der konkrete Vertretungsauftrag ausnahmsweise auch im Wege einer schriftlichen oder einer zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder gar in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung des Vertretenen gegenüber dem Gericht nachgewiesen werden kann (vgl. HansOLG Hamburg, NJW 1968, 1687, 1688; OLG Köln, MDR 1964, 435; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 524; OLG Hamm, BeckRS 2008, 07685). Solche dokumentierten Erklärungen stehen der schriftlichen Vollmachtsurkunde im Ausnahmefall gleich, weil mit ihnen ein entsprechender sicherer Nachweis über den Vertretungsauftrag möglich ist (vgl. Gössel, a.a.O.; Becker in LR, 26. Aufl., § 234 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Der Senat kann auf sich beruhen lassen, ob diese Maßgaben uneingeschränkt auch auf § 434 Abs. 1 Satz 1 StPO Anwendung finden, denn schon die Voraussetzungen dieser Ausnahmekonstellationen liegen hier nicht vor. Die Nebenbeteiligte hat keine entsprechenden Erklärungen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben. An den Hauptverhandlungen vor dem Amts- und Landgericht hat der Geschäftsführer der Nebenbeteiligten nicht teilgenommen. d) Auf die schriftliche Vollmachtsurkunde konnte hier auch nicht etwa mit Blick auf ein etwaiges - von Rechtsanwalt B. neben dem Einwand der vermeintlich fortgeltenden schriftlichen Vollmacht vom 16. April 2009 vorgebrachtes - Handeln in Untervollmacht verzichtet werden. Zwar ist - wiederum für §§ 234, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO - anerkannt, dass die Untervollmacht, mit der ein schriftlich zur Vertretung Ermächtigter einem Dritten die Vertretung überträgt, ihrerseits nicht dem Schriftlichkeitsgebot untersteht (vgl. Gössel, a.a.O.; Becker, a.a.O., jeweils m.w.N.). Ob diese Maßgaben - was eher zweifelhaft erscheint - uneingeschränkt auf § 434 Abs. 1 Satz 1 zu übertragen sind, ist hier durch den Senat nicht zu entscheiden. Denn bereits der Vortrag von Rechtsanwalt B. selbst enthält weder eine ausdrücklich erteilte Untervollmacht, noch legen die mitgeteilten und ersichtlichen Umstände solches nahe. aa) Rechtsanwalt B. bringt hierzu vor, dass der schriftlich durch die Nebenbeteiligte bevollmächtigte Rechtsanwalt K. sich im Anschluss an die in Anwesenheit beider Rechtsanwälte erfolgte Urteilsverkündung von ihm habe „zusichern“ lassen, dass er „das Rechtsmittel der Revision einlegen würde“ (Bl. 726 d.A.). Beide seien sich darüber „einig“ gewesen, dass eine Rechtsmitteleinlegung durch Rechtsanwalt K. „durch diese Abrede unnötig würde“ (Bl. 726 d.A.). Damit korrespondiert der Vortrag von Rechtsanwalt K., nach dem dieser mit Rechtsanwalt B. im Anschluss an die Urteilsverkündigung besprochen habe, dass auf Grund seines bevorstehenden Urlaubs Revision durch Rechtsanwalt B. einzulegen sei (Bl. 730 d.A.). Solches habe ihm dieser sodann zugesichert. bb) Der Senat vermag diesem - jeweils anwaltlich versicherten - Vorbringen nicht mehr als eine kollegiale Verabredung zweier Rechtsanwälte darüber zu entnehmen, wer von ihnen das Rechtsmittel für einen gemeinsamen Mandaten einlegen wird. Ein Anhalt für eine darüber hinaus von Rechtsanwalt K. erteilte Untervollmacht liegt hingegen nicht vor. Es fehlt insoweit an jedem Hinweis auf eine mit dem notwendigen Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche liegt hier auch nach den sonstigen Umständen fern. Denn bereits dem Vorbringen von Rechtsanwalt B. zufolge bestand hierzu schlicht kein Anlass. Beide Rechtsanwälte seien davon ausgegangen, dass die ursprünglich erteilte schriftliche Vollmacht wegen eines vermeintlich im „Innenverhältnis“ fortbestehenden Mandats späterhin mit der abermals erfolgten Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt B. auch im „Außenverhältnis“ fortgewirkt habe. Dass beide Rechtsanwälte sich für gleichberechtigt mandatiert hielten, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie die Revisionsbegründungsschrift vom 1. März 2012 beide verantwortlich unterzeichneten. Eine Notwendigkeit für die Erteilung einer Untervollmacht durch Rechtsanwalt K. bestand vor diesem Hintergrund ersichtlich nicht. Nach alledem kann dahin stehen, ob dieses Vorbringen zur vorgeblich erteilten Untervollmacht bereits deshalb unbehelflich gewesen wäre, weil es mit dem zunächst vorgebrachten vermeintlichen Vertrauen auf eine fortgeltende frühere schriftliche Vollmacht sachlogisch unvereinbar ist und zu diesem sogar in unauflösbarem Widerspruch steht. e) Schließlich war eine andere Bewertung der Rechtslage auch unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (Art. 6 Abs. 1 MRK), hier namentlich mit Blick auf die im gerichtlichen Verfahren instanzübergreifende Akzeptanz von Rechtsanwalt B. als rechtlicher Vertreter der Nebenbeteiligten, nicht geboten. Selbst wenn dessen Vertrauen auf seine wirksame schriftliche Bevollmächtigung nunmehr im Revisionsverfahren enttäuscht worden sein sollte, könnte dies an den zwingenden gesetzlichen Formvorgaben des § 434 Abs. 1 Satz 1 StPO nichts ändern. Naheliegend wäre es allerdings, ein etwaiges enttäuschtes Vertrauen systemkonform im Recht der strafprozessualen Rechtsbehelfe zu berücksichtigen (vgl. etwa § 44 Satz 2 StPO) und die hier ersichtlich erfolgte rechtsirrtümliche Sachbehandlung der Gerichte in die Prüfung der unverschuldeten Fristversäumnis eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzustellen. Ein solcher Antrag ist hier allerdings nicht gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO scheidet aus; eine wirksame schriftliche Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Dass Rechtsanwalt B. oder aber Rechtsanwalt K. auch nach Bekanntgabe des Verwerfungsantrags des Generalstaatsanwalts und damit nach Hinweis auf die nach geltender Rechtslage notwendige schriftliche Vollmacht nicht - zumindest vorsorglich - binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt haben, erwiese sich im Falle eines nunmehr an den Senat gerichteten Wiedereinsetzungsgesuchs ersichtlich als eine der Nebenbeteiligten zurechenbare schuldhafte Säumnis (vgl. KG, JR 1983, 127; KMR-Metzger, a.a.O., Rn. 6). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Celle, StraFo 1998, 31, 32; ferner Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rn. 8 m.w.N.).