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Beschluss

3 Vollz (Ws) 4/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0217.3VOLLZ.WS4.10.0A
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Leitsätze
An einen Beschluss gemäß § 115 StVollzG sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie nach § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils. Neben den wesentlichen rechtlichen Erwägungen sind die festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen und maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiederzugeben, dass anhand dieser Tatsachen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist (Rn.13) .
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 14.12.09 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60 GKG).
Entscheidungsgründe
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, vom 14.12.09 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60 GKG). I. Der Beschwerdeführer und die Sozialtherapeutische Anstalt der Beschwerdegegnerin streiten über den Inhalt einer Vollzugsplanfortschreibung, insbesondere zu der Frage, ob der Beschwerdeführer für Lockerungsmaßnahmen geeignet ist. In der Vollzugsplanfortschreibung vom April 2009 ist niedergelegt, dass es dem Antragsteller wegen des hohen Missbrauchsrisikos an der Lockerungseignung fehle. Gegen diese Fortschreibung legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.08.09 wies die Anstalt den Widerspruch zurück. Den dagegen gerichteten Antrag wies die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Zum Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids heißt es in dem Beschluss: „Zur Begründung führte sie (gemeint: die Anstalt) aus, dass es bei dem Antragsteller keine Regelvorgabe gemäß § 12 Abs. 2 HmbStVollzG zugunsten einer Lockerungseignung gebe, da er an der Erfüllung des Vollzugsplanes nicht mitwirke. Die Prognoseentscheidung gemäß § 12 Abs. 1 HmbStVollzG habe ergeben, dass eine Missbrauchsgefahr wegen der einschlägigen Vorstrafen, des verfestigten Delinquenzverhaltens und der unveränderten Einstellung des Antragstellers nach wie vor bestehe, selbst wenn man berücksichtige, dass der Antragsteller sich an die Gegebenheiten des Vollzuges angepasst habe. Es werde von einer hohen Fluchtgefahr ausgegangen, da der Antragsteller keinerlei Einsicht zur Strafe zeige und die Sicherungsverwahrung voraussichtlich andauern werde. Auch die Voraussetzungen für die Eignung für den offenen Vollzug nach § 11 HmbStVollzG lägen beim Antragsteller wegen der Gefahr des Missbrauchs und der Flucht nicht vor.“ Zur Begründung der Klagabweisung führt das Landgericht u.a. wörtlich aus: „…Selbst wenn man den Antrag des Antragstellers dahingehend verstünde, dass er sich lediglich dagegen wehre, dass in der Vollzugsplanfortschreibung Lockerungsmaßnahmen ausgeschlossen und Entlassungsmaßnahmen verneint werden, hätte der Antrag keinen Erfolg. …. c) Soweit der Antragsteller vorträgt, bei ihm läge eine positive Entlassungsprognose vor, trifft dies nicht zu. Insofern sei auf das Gutachten des Sachverständigen vom März 2009 verwiesen. Der Sachverständige stellte darin – zur Überzeugung der erkennenden Kammer überzeugend und zutreffend – fest, dass der Antragsteller nichtexklusiv pädophil ist und eine querulatorisch-paranoide Persönlichkeit mit eigenunkritischer und höchst subjektiver Bewertung von Recht und Unrecht habe sowie mit einer psychopatisch-empathielosen Persönlichkeit ausgestattet ist, die wieder dazu führen wird, dass der Antragsteller Kontakt zu Jungen aufnimmt. Seit Erstellung des Gutachtens sind Entwicklungen beim Antragsteller, die auf eine positive Sozialprognose hindeuten, nicht erkennbar…“ Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG. Eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, denn der angefochtene Beschluss enthält strukturelle Fehler, deren Wiederholung zu befürchten ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch – vorläufigen - Erfolg. Die Überprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses werden den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG nicht gerecht. Es fehlt an einer Darstellung des wesentlichen Inhalts des Widerspruchbescheids. An einen Beschluss gemäß § 115 StVollzG sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie nach § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils (Callies-Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rdn.10 m.w.N. und Rechtsprechungsübersicht).Neben den wesentlichen rechtlichen Erwägungen sind die festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen und maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiederzugeben, dass anhand dieser Tatsachen eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich ist (a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. Die Strafvollstreckungskammer teilt lediglich das Subsumtionsergebnis des Widerspruchsbescheids zur Flucht- und Missbrauchsgefahr mit. Es fehlt aber an der Wiedergabe der tatsächlichen Grundlagen, die die Anstalt zu ihren Schlussfolgerungen veranlasst hat. Aufgrund der fehlenden Darstellung der wesentlichen Gründe des Widerspruchsbescheids kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob die angegriffene gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerfrei ergangen ist. Bei der Prüfung der Flucht- und Missbrauchsgefahr beschränkt sich die gerichtliche Prüfungskompetenz auf Tatbestandsebene nämlich darauf, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Anstalt eingehalten wurden und auf der Rechtsfolgenseite darauf, ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Auf die Wiedergabe der Tatsachen und Kriterien, die für die Anstalt maßgeblich waren, kann deshalb nicht verzichtet werden. 3. Die uneingeschränkte Bezugnahme auf ein Prognosegutachten zur Frage der Voraussetzungen des § 67 d StGB gibt dem Senat zu folgender Anmerkung Anlass: Für die Gewährung von Vollzugslockerungen ist eine positive Sozialprognose nicht erforderlich. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 HmbStVollzG sind Gefangene bereits für Lockerungen geeignet, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Bei der Heranziehung eines Gutachtens zur Kriminalprognose muss deshalb berücksichtigt werden, dass der Prüfungsmaßstab ein anderer ist. 4. Soweit in dem Original des Beschlusses des Landgerichts folgender Einschub niedergelegt ist: „[HIER EINFÜGEN: Kopie Bl. 2 bis Bl. 6-Mitte; Rest abdecken!]“ ist folgende Anmerkung veranlasst: Ein Beschluss muss aus sich heraus verständlich sein. Daran fehlt es, wenn das Original einer Entscheidung nur im Zusammenhang mit der Akte verständlich wird. Die Unterschrift des Richters bezieht sich lediglich auf den Inhalt der Beschlussurkunde. Die Ausfertigungen des Beschlusses sind insofern ohne Bedeutung, zumal dort lediglich die Übereinstimmung mit dem Original beurkundet werden soll. An dieser Übereinstimmung fehlt es aber, wenn erst in den Ausfertigungen der angekündigte Einschub ausgefüllt wird.