Beschluss
3 Vollz (Ws) 88/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:0129.3VOLLZ.WS88.09.0A
3Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hilft die Behörde dem in einer Strafvollzugssache eingelegten Widerspruch ab, entscheidet sie gemäß §§ 6 Abs. 1, 3 HmbVwGOAG, 72 VwGO auch über die Kosten (Rn.19)
.
2. Für die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens in Strafvollzugssachen sind § 80 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG entsprechend anzuwenden. Danach kann grundsätzlich derjenige, der im Vorverfahren erfolgreich ist, Erstattung seiner Kosten, insbesondere der Kosten seines Rechtsanwalts beanspruchen, soweit dessen Zuziehung notwendig war (Rn.21)
(Rn.22)
(Rn.25)
(Rn.26)
(Rn.27)
.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Große Strafkammer 7 – vom 28.10.2009 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners (§ 121 StVollzG).
Der Gegenstandswert wird auf 450,— € festgesetzt.
Der Gegenstandswerts im angefochtenen Beschluss des Landgerichts wird auf 450,— € abgeändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hilft die Behörde dem in einer Strafvollzugssache eingelegten Widerspruch ab, entscheidet sie gemäß §§ 6 Abs. 1, 3 HmbVwGOAG, 72 VwGO auch über die Kosten (Rn.19) . 2. Für die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens in Strafvollzugssachen sind § 80 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG entsprechend anzuwenden. Danach kann grundsätzlich derjenige, der im Vorverfahren erfolgreich ist, Erstattung seiner Kosten, insbesondere der Kosten seines Rechtsanwalts beanspruchen, soweit dessen Zuziehung notwendig war (Rn.21) (Rn.22) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) . Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Große Strafkammer 7 – vom 28.10.2009 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners (§ 121 StVollzG). Der Gegenstandswert wird auf 450,— € festgesetzt. Der Gegenstandswerts im angefochtenen Beschluss des Landgerichts wird auf 450,— € abgeändert. I. Die Parteien streiten darüber, ob die JVA F. dem Beschwerdegegner dessen Anwaltsgebühren für das von ihm betriebene Verwaltungsvorverfahren gem. §109 Abs. 3 StVollzG zu erstatten hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Der Beschwerdegegner ist türkischer Staatsangehöriger und ehemaliger Insasse der JVA F. der Beschwerdeführerin. Er verbüßte seit Oktober 2006 erstmalig eine Freiheitsstrafe, die schließlich durch Beschluss des Landgerichts Hamburg – Große Strafkammer 7 – vom 29.08.08 zum 2/3 Termin zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach erfolgter Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung der JVA F. vom 19.06.07 hielt die JVA den Beschwerdegegner für Lockerungen „derzeit“ nicht geeignet und begründete ihre Einschätzung im Vollzugsplan mit einem „noch nicht zufrieden stellend geringen“ Missbrauchsrisikos, da dieser seinen Tatbeitrag „auch im Hinblick auf die Gefährlichkeit selbst weicher Drogen“ verharmlose und ihm „durch die Straffälligkeit und die Inhaftierung ein Einstieg in das Berufsleben noch erschwert“ sei. Wegen bestehender Schulden des Beschwerdegegners, der die Tat nach eigenen Angaben wegen seiner Überschuldung und Geldnot begangen hatte, wurde als notwendige Maßnahme zur Entlassungsvorbereitung die Kontaktaufnahme mit der Schuldnerberatung zwecks Entwicklung eines Tilgungsplanes vermerkt. Der Beschwerdegegner, der seine Verlegung in den offenen Vollzug der JVA G. anstrebte, versuchte daraufhin zunächst erfolglos, sein Begehren mit Hilfe des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes durchzusetzen. In der Vollzugsplanfortschreibung vom 05.09.07 stellte die JVA F. erneut eine negative Prognose und wies zur Begründung der Missbrauchsgefahr, ohne jedoch erneut den Gesichtspunkt der Verharmlosung seiner Tat anzuführen, darauf hin, dass die Ursache für die Straffälligkeit des Beschwerdegegners, nämlich seine Verschuldung, noch nicht beseitigt bzw. mit der Schuldenregulierung noch nicht begonnen worden sei. Nach mehreren anwaltlichen Schreiben, in denen der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners ausführte, dass sich der Beschwerdegegner wie gefordert um seine Schuldenregulierung kümmere und zudem Widersprüche in der Vollzugsplanung erkennbar seien, beantragte der Beschwerdegegner durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 04.12.07 formell seine Verlegung in den offenen Vollzug. Diesen Antrag lehnte die JVA F. unter Hinweis auf eine – mangels Vorliegens eines vollständigen Schuldenregulierungsplans – weiterhin bestehende Missbrauchsgefahr mit Bescheid vom 24.01.08 ab. Gegen diesen abschlägigen Bescheid legte der Beschwerdeführer mit anwaltlichen Schreiben vom 08.02.08 Widerspruch ein. Nach einem entsprechendem Beschluss in der Vollzugsplankonferenz gab die JVA F. im März 2008 zu verstehen, dass der begehrten Verlegung in den offenen Vollzug nun doch nichts mehr entgegenstehe. Der Beschwerdegegner beantragte gegenüber der JVA sodann mit anwaltlichen Schreiben vom 14.03.08 unter diesbezüglicher Aufrechterhaltung seines Widerspruches, dieser die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Mit Bescheid vom 17.03.08 half die JVA dem Widerspruch ausdrücklich ab, ordnete aber unter Ziffer 3. und 4. des Bescheids an, dass der Beschwerdegegner die ihm entstandenen Kosten für das Vorverfahren selbst zu tragen habe und die Zuziehung seines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei im Sinne von § 80 Abs. 3 S. 2 HmbVwVfG. 2. Gegen diese Entscheidung der JVA wendete sich der Beschwerdegegner mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23.04.08. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.10.09 hob das Landgericht entsprechend des Antrages des Beschwerdegegners den Abhilfebescheid der JVA F. in Bezug auf dessen Ziffern 3. und 4. auf und verpflichtete die JVA unter Berufung auf § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HmbVwVfG, die dem Beschwerdegegner im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, insbesondere die ihm entstandenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu erstatten. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und genügt auch der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass hier um eine Kostentragungspflicht gestritten wird. Vorliegend geht es nicht um eine Kostenentscheidung als Nebenentscheidung zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung, die den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 Abs. 3 S. 1 StPO genügen muss, sondern um die Kosten eines außergerichtlichen Verfahrens auf dem Gebiete des Strafvollzuges. In diesen Fällen gebietet die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die gerichtliche Überprüfbarkeit ( LG Hamburg , ZfStrVo 1992, 258; Arloth , StVollzG, 2. Aufl., § 109 Rdnr. 3). Eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung ist unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts geboten. Der Senat hat bisher keine Entscheidung zu der Frage getroffen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und unter Zugrundelegung welcher materiellen Kriterien eine Erstattung anwaltlicher Gebühren und Auslagen erfolgen kann, die in einem nach § 109 Abs. 3 StVollzG vorgesehenen Verwaltungsvorverfahren entstanden sind. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die JVA F. ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HmbVwVfG verpflichtet, dem Beschwerdeführer dessen Rechtsanwaltskosten für das Vorverfahren zu erstatten. a) Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (VwGOAG) ist ein Verwaltungsvorfahren in Strafvollzugsangelegenheiten in Hamburg obligatorisch. In § 6 Abs. 3 VwGOAG wird für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens auf die §§ 69 bis 73 Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 3 und 80 Abs. 4 VwGO verwiesen. Nach § 72 VwGO ist bei Abhilfeentscheidungen stets auch über die Kosten zu entscheiden. Die materiellen Voraussetzungen der Kostenverteilung regeln weder das Strafvollzugsgesetz noch die §§ 69 ff. VwGO. Die Verweisung in § 121 Abs. 4 StVollzG auf die §§ 464 bis 473 StPO ist insoweit auch nicht zielführend, da diese Vorschriften lediglich die Kostentragungspflichten für bei Gericht anhängige Verfahren regeln (vgl. HansOLG Hamburg , NStZ 1993, 256). Die allgemeine Verweisung in § 120 Abs. 1 StVollzG auf die Vorschriften der Strafprozessordnung ist ebenso unergiebig. Zwar wird im Strafverfahren aus dem Fehlen einer Regelung über die Erstattung notwendiger Auslagen für Verfahrenseinstellungen, die bereits vor Gerichtshängigkeit verfügt wurden – von den Ausnahmefällen der §§ 2, 9 StrEG abgesehen – überwiegend geschlossen, dass die Erstattung notwendiger Auslagen insoweit ausgeschlossen ist ( Meyer-Goßner , StPO, 52. Aufl., § 467a Rdnr. 2 m.w.N.). Eine Übertragung dieser Grundsätze auf das strafvollzugsrechtliche Widerspruchsverfahren verbietet sich aber wegen der unterschiedlichen Natur des Strafverfahrens und des Strafvollzugsverfahrens. Im Strafverfahren wird gegen einen Bürger ermittelt. Gibt das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der Anklage, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der Bürger ist von sich aus nicht gehalten, gegen diese Ermittlungen vorzugehen, um seinen Rechtsstatus zu erhalten. Wird Anklage erhoben, greifen die Kostenvorschriften der §§ 464 ff. StPO. Anders verhält es sich im Strafvollzugsverfahren. Hier wird insbesondere durch Verwaltungsakte unmittelbar in die Rechte des Strafgefangenen in rechtsgestaltender Weise eingegriffen. Will der Strafgefangene die Rechtskraft der Verwaltungsentscheidungen verhindern, muss er seinerseits die Initiative ergreifen und gegen diese Maßnahmen vorgehen. Damit weist das Strafvollzugsverfahren große Ähnlichkeit mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahren auf. Dies legt es nahe, die dort geltenden Grundsätze und damit auch § 80 HmbVwVfG auf das Strafvollzugsverfahren entsprechend anzuwenden. Dieser analogen Anwendung steht § 2 Abs. 3 Nr. 1 HmbVwVfG nicht entgegen, der lediglich eine direkte Anwendung des HmbVwVfG für die Behörden der Justizverwaltung im Strafvollzug ausschließt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 VwVfG sieht diese Vorschrift für bestimmte Bereiche eine nur beschränkte Anwendbarkeit des Gesetzes nur deshalb vor, weil die Besonderheiten dieser Sachgebiete eine allgemeine Anwendung des VwVfG nicht gestatten ( BT-Dr. 7/910, S. 35). Dies schließt aber nicht aus, die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, die den Regelungen des VwVfG zugrundeliegen, auch für diese Bereiche heranzuziehen. ( BT-Dr. 7/910, S. 33). Wie bereits festgestellt, enthält das Strafvollzugsgesetz keine Sonderregelungen, und auch die entsprechende Anwendung der Strafprozessordnung führt hier zu keinem den Besonderheiten des Strafvollzuges stimmigen Ergebnis (vgl. Kösling , Die Bedeutung verwaltungsprozessualer Normen und Grundsätze für das gerichtliche Verfahren nach dem StVollzG, 1991, S. 231 f.; Laubenthal , Strafvollzug, 5. Auflage 2008, Rdnr. 801 m.w.N.; Baumann , Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, DÖV 1976, S. 772 f.). Demgegenüber entspricht § 80 Abs. 1 HmbVwVfG mit seiner Grundregel, dass derjenige, der im Verfahren erfolgreich ist, Kostenerstattung beanspruchen kann, der Grundregel des Straf- und Strafvollzugsverfahrens in §§ 121 Abs. 1, 4 StVollzG, 465, 467 StPO. Mit der Einführung des Strafvollzugsgesetzes wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die bis dahin geltende einschränkende Erstattungspflicht des Staates nach § 30 EGGVG dahingehend erweitern, dass beim Obsiegen die notwendigen Auslagen, namentlich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes zu erstatten sind ( BT-Dr. 7/918, S. 86). Dementsprechend war es bereits in der Vergangenheit anerkannt, dass die Rechtsanwaltsgebühren im Verwaltungsvorfahren in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 VwGO am Kostenerstattungsanspruch des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG teilhaben ( OLG Celle , NStZ 1982, 439 f.). Vor diesem Hintergrund würde es zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn die Rechtsanwaltsgebühren im Vorverfahren nicht erstattungsfähig wären, wenn die Bemühungen des Rechtsanwalts bereits in diesem Stadium erfolgreich sind (vgl. Kopp/Ramsauer , VwVfG, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 4). b) Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung der Rechtsanwaltsgebühren in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG hat die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise angenommen. aa) Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts gemäß § 80 Abs. 2 HmbVwVfG hat sich vielmehr daran zu orientieren, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles aus einer Ex ante-Sicht einer verständigen, umsichtigen aber nicht rechtskundigen Partei dem Widerspruchsführer nach seiner Vorbildung, Erfahrung sowie seinen sonstigen persönlichen Verhältnissen und nach den Umständen der vorgefundenen Sach- und Rechtslage zuzumuten ist, das Vorverfahren ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu bestreiten ( BVerwG , Beschluss v. 01.10.2009 [6 B 14/09], Rdnr. 5, 8 m.w.N., zit. nach Juris; vgl. Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzer, VwGO, Stand 17. EL 2008, § 162 Rdnr. 77; Kopp/Ramsauer , a.a.O., § 80 Rdnr. 39). Das Landgericht hat diese Voraussetzungen in im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise angenommen. Die Kammer hat sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht auf die Aufstellung von abstrakten Rechtssätzen beschränkt, sondern sich in hinreichendem Maß mit den Einzelfallumständen auseinandergesetzt. So hat die Kammer aus dem niedrigen Bildungsstand des Beschwerdegegners, auch im Hinblick darauf, dass dieser ein juristischer Laie sei, seinem Migrationshintergrund und der sprachlichen Defizite, die ein Verständnis der vorliegend missverständlichen Vollzugsplanung im konkreten Fall zusätzlich erschwert habe, nachvollziehbar gefolgert, dass dieser nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu verfolgen. Soweit die Kammer darüber hinaus ausgeführt hat, dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen sei, sondern der Regel entspreche, und zudem unter Berücksichtigung der Situation des Strafgefangenen im Vollzug unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten noch geringere Anforderungen an die Notwendigkeit der Zuziehung zu stellen seien, als bei einem sich in Freiheit befindlichen Bürger, da sich letzterer mittels Internetrecherche oder mit Hilfe der öffentlichen Rechtsauskunft ohne größere Hürden Rechtsauskunft einholen könne, erscheint diese sehr weitgehende Auslegung dem Senat zweifelhaft, bedarf aber wegen der Umstände des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. bb) Soweit die Beschwerdegegnerin vorträgt, dass die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht nicht vorlägen, weil es sich hier materiell um keine Abhilfeentscheidung, sondern tatsächlich um einen Fall der Erledigung wegen geänderter Sachlage gehandelt habe, ist dieser Ansatz mit der hier zur Anwendung kommenden Rechtsprechung zu § 80 VwVfG nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung ist der Erfolg eines eingelegten Widerspruches nur am tatsächlichen Verfahrensausgang zu messen, da es kostenrechtlich wegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG, der allein auf den äußeren Ablauf des Widerspruchsverfahrens abstellt, auf den Grund des Erfolges nicht ankommt ( BVerwG , Urteil v. 18.05.1996 [4 C 6/95], Rdnr. 15, zit. nach Juris; OVG Hamburg , Urteil v. 19.01.1999 [3 Bf 438/98], Rdnr. 34, zit. nach Juris; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 19, 31-32 m.w.N.). cc) Soweit die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts schon deshalb in Zweifel zieht, weil die JVA über eine gut ausgestattete Gefangenenbücherei mit Literatur zum Strafvollzugsgesetz verfüge und sich der Beschwerdegegner auch des Rates erfahrener Mitgefangener hätte bedienen können, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Inanspruchnahme juristischer Fachliteratur setzt regelmäßig bereits entsprechende Grundkenntnisse voraus. Die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch andere Strafgefangene wurde bisher auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht als hochproblematisch angesehen, da diese Inanspruchnahme in unerwünschte subkulturelle Abhängigkeitsverhältnisse münden kann (vgl. Müller-Dietz , Aufgaben und Möglichkeiten der Verteidigung im Strafvollzug, StV 1982, S. 83, 87). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die Höhe des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG. Die vorgerichtliche Auseinandersetzung um die Verlegung in den offenen Vollzug bestimmt lediglich den Gegenstandswert des Vorverfahrens. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren waren allein die in jenem Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen sowie die sonstigen notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners im Streit. Der Senat hat diese Auslagen und damit das Interesse der Beschwerdeführerin auf 450,— € geschätzt. Demgemäß bedurfte die Festsetzung des Gegenstandswertes im landgerichtlichen Beschluss gem. §§ 65 S. 2, 63 Abs. 3 S. 1 GKG der Anpassung.