Beschluss
12 UF 122/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:1011.12UF122.25.00
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Leitsätze
1. Eine unbillige Härte gemäß § 1361b Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, die eine Wohnungsüberlassung an einen Ehegatten notwendig macht, kann auch in der Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern gegeben sein.(Rn.22)
2. Dem Kindeswohl kommt insoweit ein Vorrang zu, auch wenn die Kinder volljährig sind (Festhaltung OLG Hamburg, Beschluss vom 3. August 2016 - 2 UF 42/16).(Rn.24)
3. Bei Beeinträchtigung des Kindeswohls ist die Wohnung vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut (Festhaltung OLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2019 - 12 UF 11/19).(Rn.24)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25. August 2025 abgeändert.
Der Ehemann (Antragsteller) wird verpflichtet der Ehefrau (Antragsgegnerin) die eheliche Wohnung ab dem 01.12.2025 für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu überlassen (§ 885 ZPO).
II. Der Antragsteller wird verpflichtet sämtliche Schlüssel der Wohnung einschließlich Briefkasten und Kellerschlüssel der Antragsgegnerin zu übergeben.
III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unbillige Härte gemäß § 1361b Abs. 1 Satz 1, 2 BGB, die eine Wohnungsüberlassung an einen Ehegatten notwendig macht, kann auch in der Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern gegeben sein.(Rn.22) 2. Dem Kindeswohl kommt insoweit ein Vorrang zu, auch wenn die Kinder volljährig sind (Festhaltung OLG Hamburg, Beschluss vom 3. August 2016 - 2 UF 42/16).(Rn.24) 3. Bei Beeinträchtigung des Kindeswohls ist die Wohnung vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut (Festhaltung OLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2019 - 12 UF 11/19).(Rn.24) I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25. August 2025 abgeändert. Der Ehemann (Antragsteller) wird verpflichtet der Ehefrau (Antragsgegnerin) die eheliche Wohnung ab dem 01.12.2025 für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu überlassen (§ 885 ZPO). II. Der Antragsteller wird verpflichtet sämtliche Schlüssel der Wohnung einschließlich Briefkasten und Kellerschlüssel der Antragsgegnerin zu übergeben. III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Die Eheleute begehren wechselseitig die Überlassung der Ehewohnung. Der 49-jährige Antragsteller und die 48-jährige Antragsgegnerin sind seit 27 Jahren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die 21 Jahre alte Tochter A. und der 18 Jahre alte Sohn E. hervorgegangen. Sie haben bisher gemeinsam mit den Eltern in der Ehewohnung gewohnt. Die Tochter studiert im fünften Semester Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg. Der Sohn hat sich nach seinem Abitur im Juni 2025 um einen Platz für ein Lehramtsstudium an der Universität Hamburg beworben. Zudem hat er einen U19-Spielervertrag beim FC St. Pauli. Die Ehegatten sind Mieter der Ehewohnung in Hamburg. Diese ist 95,6 m² groß. Sie besteht aus drei Schlafzimmern, einer Küche und einem Wohn- und Esszimmer mit einem Wanddurchbruch zwischen den beiden Bereichen. In zwei der Schlafzimmer haben bisher die Kinder und in dem dritten Schlafzimmer die Eltern geschlafen. Der Ehemann bezog bisher Arbeitslosengeld I in Höhe von 967 € monatlich. Seit dem 1. September 2025 ist er als Systemadministrator 20 Minuten fußläufig von der Wohnung beschäftigt. Er erzielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.500 €. Die Ehefrau verfügt als Buchhalterin über ein Bruttoeinkommen von etwa 5.500 €. Die Ehefrau trug die Kosten der Ehewohnung seit November 2024 alleine. Im September 2025 zahlte sie die Miete nicht. Diese überwies darauf der Ehemann an den Vermieter. Die Ehefrau zahlt die Raten zweier Darlehensverbindlichkeiten ab. Auf einen im Jahr 2023 abgeschlossenen Kredit für eine neue Küche zu einem Preis von 7.690 € zahlt die Ehefrau monatlich 125 €. Auf einen weiteren im Jahr 2021 abgeschlossenen Kredit bei der Commerzbank Hamburg, zu dem die Ehefrau vorträgt, dass das Geld für die Renovierung der Wohnung ausgegeben wurde, zahlt sie monatlich 231,71 €. Bereits im September 2024 trennten sich die Eheleute räumlich. Der Ehemann zog für etwa sechs oder sieben Wochen in ein Haus in die Türkei, welches ihm gemeinsam mit seiner Schwester gehört. Nach der Rückkehr des Ehemannes aus der Türkei im Oktober/ November 2024 versöhnte sich das Paar zunächst und lebte wieder gemeinsam in der Ehewohnung. Am 13. Juli 2025 trennte sich die Ehefrau von dem Ehemann und forderte ihn auf, die Ehewohnung bis zum Ende der Woche zu verlassen. Am 16. Juli 2025 kam es zwischen den Ehegatten über die Frage des Auszugs des Ehemannes aus der Wohnung zu einem Streit, dessen Einzelheiten zwischen den Ehegatten streitig sind. Der Ehemann nahm jedenfalls von Teilen der Auseinandersetzung heimlich ein Video auf. Am nächsten Morgen verließ die Ehefrau die Ehewohnung. Sie nahm dabei den Laptop des Ehemannes mit. Der Ehemann erstattete Strafanzeige gegen die Ehefrau. Die Ehefrau erstattete darauf ebenfalls Strafanzeige gegen den Ehemann wegen des Ausspähens von Daten. Die Ehefrau wohnt derzeit bei ihrer Schwester. Die Kinder der Ehegatten wohnten zunächst weiter in der Ehewohnung. Der Sohn wohnt nach einem Streit mit dem Vater gemeinsam mit seiner Mutter bei ihrer Schwester. Die Ehefrau legte erstinstanzlich eidesstattliche Versicherungen der Kinder vor, in welchen diese mitteilten, in Zukunft allein mit der Mutter in der Ehewohnung wohnen zu wollen. Die Tochter begründete das damit, dass der Streit zwischen den Eltern, wer in Zukunft die Ehewohnung bewohne, sie in ihrer Prüfungsphase belaste. Der Sohn erklärte, dass sich der Streit der Eltern stark auf seine sportliche Leistung auswirke. Der Ehemann hat behauptet, dass die Ehefrau ihn bei dem Streit am 16. Juli 2025 als „perverser Widerling“ und „Missgeburt“ beschimpft habe. Der Sohn sei dabei in Hörweite gewesen. Sie habe ihm vorgeworfen, kein Mann, sondern eine Memme zu sein, ihn aufgefordert, sich die Couch in seinen Arsch zu stecken, daran sei er festgeklebt. Zudem habe sie ihn als „Psychopath“ beschimpft. Den Laptop habe sie mitgenommen, damit er keine Bewerbungen schreiben könne. Nach dem Streit habe die Ehefrau einem Freund gegenüber erklärt, dass ihre Brüder den Ehemann auch verprügeln und aus der Wohnung werfen könnten. Zudem sei am 27. Juli 2025 der Bruder der Antragsgegnerin mit dessen Ehefrau in der Wohnung erschienen und hätten durch aggressives Verhalten und körperlich dominante Präsenz Druck auf den Ehemann ausgeübt. Er ist der Meinung, dass ihm ein Auszug aus der Wohnung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar sei. Ebenfalls unzumutbar sei es ihm, stattdessen in das Haus in der Türkei zu ziehen, weil sein Lebensmittelpunkt in Deutschland sei. Auch ein übergangsweises Zusammenwohnen mit der Schwester und deren Familie stelle für alle Beteiligten eine zu große Belastung dar. Der Antragsteller hat beantragt, einstweilig anzuordnen, dass die Antragsgegnerin ihm die Ehewohnung zu überlassen habe. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen und stattdessen anzuordnen, dass der Antragsteller ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen habe. Die Ehefrau hat behauptet, dass die Ehe bereits seit langem dadurch belastet sei, dass der Ehemann keinen finanziellen Beitrag für den Lebensunterhalt der Familie leiste, sondern dies der Ehefrau alleine überlasse. Zudem sei er alkohol- und spielsüchtig. Außerdem habe die Ehefrau im April 2025 entdeckt, dass der Ehemann seinen Laptop mit ihrem Handy verknüpft habe und ihre Textnachrichten mitgelesen habe. Eine Trennung sei damals nicht erfolgt, weil der Ehemann sich für sein Verhalten entschuldigt habe und sie sich von ihm habe überreden lassen, ihm noch eine Chance zu geben. Nachdem die Ehefrau dann dem Ehemann die Trennung am 13. Juli 2025 verkündet habe, habe dieser am nächsten Tag erklärt, dass er „böse Gedanken“ ihr gegenüber habe, die er nicht kontrollieren könne. Zudem habe er gesagt, dass er lernen müsse, sie zu hassen. Bei dem Streit am 16. Juli 2025 habe sie möglicherweise Schimpfwörter gegenüber dem Ehemann geäußert. Diese habe sie aber nur im Flüsterton gesagt. Der Sohn, der sich in seinem Zimmer befunden habe, habe diese nicht hören können. Im weiteren Verlauf des Streites habe der Ehemann seine Hände erhoben und gerufen, ob sie denn wolle, dass er seine Hände an ihr schmutzig mache. Dem sei vorausgegangen, dass die Ehefrau auf den offen stehenden Laptop des Ehemannes habe schauen wollen, ob dieser wieder ihre Textnachrichten mitlese. Der Ehemann habe ihr daraufhin den Laptop wegziehen wollen und sich entsprechend geäußert. Am nächsten Tag habe die Ehefrau aufgrund der Bedrohungen in akuter Angst um ihr Leben die Wohnung verlassen. Den Laptop habe sie mitgenommen, um zu prüfen, ob ihr Mann wieder ihre Textnachrichten mitlese. Die Ehefrau ist der Meinung, dass es ihr nicht zumutbar sei, weiter bei der Schwester zu übernachten, wei sie dort auf dem Sofa schlafen müsse. Auch die Nutzung der Wohnung ihrer Eltern sei jedenfalls auf Dauer weder möglich noch zumutbar, weil es sich zum einen um eine nur 36 m² große Einzimmerwohnung handele und die Eltern spätestens Ende September 2025 aus der Türkei nach Deutschland zurückkommen würden. Das Amtsgericht hat am 6. August 2025 und am 13. August 2025 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Ehegatten persönlich angehört. Es hat mit Beschluss vom 25. August 2025 die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen. Die Beteiligten hätten jeweils keine unbillige Härte glaubhaft gemacht. Der Begriff der unbilligen Härte setze eine bewusst hohe, über bloße Unannehmlichkeiten deutlich hinausgehende Eintrittsschwelle für ein gerichtliches Einschreiten voraus. Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie bei einer zerrütteten Ehe regelmäßig auftreten, und Spannungen, die nicht über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen, seien hierfür nicht ausreichend. Der Antragsteller habe eine unbillige Härte nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei davon auszugehen, dass die Beschimpfungen und Beleidigungen so erfolgt seien wie der Antragsteller dies bekundet habe. Allerdings handele es sich um den einzigen derart eskalierten verbalen Streit, den der Ehemann geschildert habe. Es habe bisher keinen Versuch der Ehegatten gegeben, sich die Wohnung räumlich zu teilen. Der über die Familie ausgeübte Druck zum Auszug führe auch nicht dazu, die Wohnung dem Antragsteller zuzuweisen. Aber auch die Antragsgegnerin habe eine unbillige Härte nicht glaubhaft gemacht. Die geschilderten Äußerungen des Ehemanns „müsse sie hassen“, „Hände an ihr schmutzig machen“, „böse nicht steuerbare Gedanken“ genügten nicht. Sie seien zu unkonkret. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Ehemann im Vergleich zu der Ehefrau in der wirtschaftlich deutlich schwächeren Position sei und es ihm deutlich schwerer fallen werde, eine neue Wohnung für sich zu beschaffen. Er könne zwar in der Wohnung seiner Schwester unterkommen. Vergleichbare Möglichkeiten habe aber auch die Ehefrau. Auch ein behauptetes Ausspionieren der Textnachrichten der Ehefrau begründe im Ergebnis keine unbillige Härte, da sie trotzdem über mehrere Monate mit ihm zusammenlebte. Auch die von der Ehefrau behauptete Alkohol- und Spielsucht des Ehemannes vermöge eine solche unbillige Härte nicht zu begründen, da sie auch dieses Verhalten lange hingenommen habe. Schließlich ergebe sich auch keine unbillige Härte daraus, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt wäre. Belastungen der Kinder seien bisher nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Gegen die Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Zudem hat die Ehefrau vorgetragen, dass inzwischen der gemeinsame Sohn nach einem Streit mit dem Vater zu seiner Mutter gezogen sei. Die Mutter legt vertiefende eidesstattliche Versicherungen der Kinder vor. Die Antragsgegnerin beantragt, ihr die eheliche Wohnung, […] zu überlassen und sämtliche Schlüssel der Wohnung einschließlich Briefkasten und Kellerschlüssel der Antragsgegnerin zu übergeben. Die Antragsteller beantragt, ihm die eheliche Wohnung zu überlassen. Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Auszug würde ihn in eine finanzielle Notlage bringen. Die Kosten für die Anmietung einer neuen Wohnung beliefen sich auf bis zu 15.000 €. Die Kinder seien bereits volljährig, selbständig und hätten keine richtig feste Bindung mehr zu der Wohnung. Ihre Wünsche seien nicht ausschlaggebend. Hinzu komme, dass er die Zimmer der Kinder erhalten würde. Er habe die Wohnung gefunden, Abstand gezahlt und die Wohnung saniert. Er habe für 17 bis 20 Jahre die Miete für die Wohnung allein getragen. Ein Umzug würde verhindern, dass die Kinder ihn angemessen besuchen kommen oder bei ihm wohnen könnten. Er habe eine enge und vertrauensvolle Beziehung zu seinen Kindern. Die Mutter verwöhne die Kinder und beeinflusse sie. Sie habe den Familienschmuck im Wert von 50.000 € bis 70.000 € und seinen Laptop mitgenommen. Der Senat hat die Kinder am 1. Oktober 2025 persönlich angehört. Die Beteiligten haben zur Anhörung Stellung genommen. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 erneut dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Überlassung der Wohnung an die Ehefrau nicht vorliegen würden. Beide Kinder hätten deutlich gemacht, dass sie die aktuelle Situation als belastend empfänden und sich wünschten, dass endlich Ruhe einkehre. Diesen Wunsch teile er ausdrücklich. Auch er wünsche sich, dass diese schwierige Phase ein Ende finde — jedoch auf eine Weise, die für alle Beteiligten tragfähig und gerecht sei. Ein überstürzter Auszug seinerseits würde keine Ruhe schaffen, sondern neue Instabilität erzeugen. Die Aussagen der Kinder zeigten eine emotionale Belastung aber keinesfalls eine Unzumutbarkeit. Er habe auch die Miete für Oktober 2025 entrichtet. Die Wohnungssituation sei aufgrund des Beginns des Wintersemesters zum 1. Oktober 2025 sehr angespannt. Er bewerbe sich auf Wohnungen habe bisher aber noch nicht einmal absagen erhalten. Er werde ignoriert. Ihm sei jedenfalls eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2026 zu gewähren. Die Möbel aus der jetzigen Wohnung könne er nicht ohne weiteres in eine neue Wohnung übernehmen. Er verfüge über keine finanziellen Mittel. Die Kinderzimmer würden den Kindern erhalten bleiben. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die Wohnung ist gemäß § 1361b Abs. 1 BGB der Antragsgegnerin in der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Gemäß § 1361b Abs. 1 S. 1, 2 BGB kann ein Ehegatte, der getrennt lebt, verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Der Begriff der unbilligen Härte ist einzelfallbezogen auszufüllen. In die Gesamtabwägung einzubeziehen sind neben dem Verhältnis der Ehegatten zueinander die Belange des anderen Ehegatten, dingliche Rechtspositionen und alle wesentlichen sonstigen Umstände, die die Lebensbedingungen der Ehegatten, aber auch ihre Beziehung zu der Ehewohnung bestimmen. In jedem Fall ist angesichts der Schwere des Eingriffs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs Rechnung zu tragen. Die Entscheidung soll einerseits dem Persönlichkeitsschutz des in der Wohnung Verbleibenden dienen, andererseits dem anderen die räumliche und soziale Lebensbasis möglichst erhalten (MükoBGB/ Pernice, 10. Auflage 2025, § 1361b Rn. 6). Je geringer etwa aufgrund der Trennungsdauer die Chance auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird, umso weniger streng können tendenziell die Voraussetzungen für die Wohnungsüberlassung anzusetzen sein (Senat, B. v. 7.3.2019 – 12 UF 11//19, FamRZ 2019, 1405, juris Rn. 5; OLG Bamberg, B. v. 1.4.2022 – 2 UF 11/22, FamRZ 2022, 1272, juris Rn. 13; BeckOGK/Erbarth, Stand 1.7.2025, § 1361b Rn. 165). Zur Bejahung einer unbilligen Härte ist keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des die Überlassung der Ehewohnung begehrenden Ehegatten erforderlich. Andererseits reichen bloße Unbequemlichkeiten, Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie häufig mit der Trennung von Ehegatten einhergehen, nicht aus, um eine unbillige Härte begründen zu können (OLG Bamberg, B. v. 1.4.2022 – 2 UF 11/22, FamRZ 2022, 1272, juris Rn. 12; Grüneberg/Götz, BGB, 84. Auflage 2025, § 1361b Rn. 10; MükoBGB/Pernice, a.a.O., § 1361b Rn. 6). Die Ursachen für das Scheitern der Ehe sind - entsprechend dem verschuldensunabhängigen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht – grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. OLG Bamberg, B. v. 1.4.2022 – 2 UF 11/22, FamRZ 2022, 1272, juris Rn. 12; OLG Brandenburg, B. v. 16.11.2021 – 13 UF 73/21, FamRZ 2023, 262, juris Rn. 55). Besonders zu beachten ist das Wohl von Kindern (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 4.1.2023 – 13 UF 177/22, FamRZ 2023, 1277, juris Rn. 17; OLG Hamm, B. v. 9.11.2020 – 5 UF 85/20, juris Rn. 14, BeckRS 2020, 49181; Senat, B. v. 7.3.2019 - 12 UF 11/19, FamRZ 2019, 1405, juris Rn. 6; Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1361b Rn. 11) auch wenn sie volljährig sind (vgl. OLG Hamburg, B. v. 30.8.2016 - 2 UF 42/16, juris Rn. 30, FamRZ 2017, 1048). Nicht nur bei Gewalt, sondern auch wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist, kann dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führen. Ihren Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation kommt auch in solchen Fällen Vorrang zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut (Senat, B. v. 7.3.2019 – 12 UF 11//19, FamRZ 2019, 1405; Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1361b Rn. 11; MükoBGB/Pernice, a.a.O., § 1361b Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ehewohnung der Antragsgegnerin zu überlassen. Sie kann verlangen, dass ihr die Ehewohnung überlassen wird, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht deutlich verschärft hat. Die Beteiligten haben wechselseitig Strafanträge gestellt. Der Antragsteller hat zudem Strafanzeige gegen Familienmitglieder der Antragsgegnerin gestellt. Die Chancen auf eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind nach dem Eindruck des Senats in den Erörterungsterminen und der Anhörung der Kinder inzwischen auf ein Minimum gesunken, so dass an die unbillige Härte keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine Aufteilung der Ehewohnung kommt nach dem Eindruck des Senats im Anhörungstermin nicht mehr in Betracht. Die Spannungen der Eltern wurden im gerichtlichen Erörterungstermin vor dem Senat deutlich. Es besteht eine mitunter feindselige Atmosphäre zwischen den Eheleuten. Für eine Überlassung der Wohnung an den Ehemann spricht, dass dieser finanziell schlechter gestellt ist als die Ehefrau. Er wird größere Schwierigkeiten als die Ehefrau haben eine neue Wohnung zu finden. Er ist aber nicht mehr arbeitslos, sondern erzielt seit dem 1. September 2025 ein regelmäßiges Gehalt, welches er selbst mit 3.500 € brutto beziffert. Dieses ist geringer als das Einkommen der Ehefrau mit 5.500 €. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die aufgenommenen Kredite für die Küche, bei der Commerzbank und für das Fahrzeug des Sohnes alleine trägt und sich um die Versorgung der Kinder kümmert. Insbesondere ist jedoch einzubeziehen, dass die gemeinsamen Kinder durch die derzeitige Wohnsituation zunehmend belastet werden. Sie sind zwar bereits volljährig. Trotzdem ist ihre Situation in den Blick zu nehmen. Die Kinder leiden unter der Trennung der Eltern. Sie haben sich im Laufe des Verfahrens immer deutlicher positioniert und insbesondere in der Anhörung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht, wie wichtig ihnen der Erhalt ihres bisherigen Lebensumfeldes nach der Trennung der Eltern ist. Dort wollen sie gemeinsam mit der Mutter leben. Der zwischenzeitliche Auszug des Sohnes aus der Ehewohnung und der Umzug zur Schwester der Mutter bestätigt dies. Die Überlassung ist für die Zukunft auszusprechen, damit die Beteiligten diesbezüglich planen können. Beide Eheleute verfügen über Möglichkeiten zwischenzeitlich unterzukommen. Dem Antragsteller wird ausreichend Zeit gegeben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen und umzuziehen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG, 41, 48 Abs. 1 1. Alt, 49 FamGKG. Eine Veranlassung einem der Beteiligten die Kosten insgesamt aufzuerlegen besteht nicht.