Beschluss
12 UF 27/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0523.12UF27.25.00
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Leitsätze
1. Eine fristwahrend von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde in einem FamFG-Verfahren kann gemäß § 140 BGB analog in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss umgedeutet werden. Das gilt jedenfalls, wenn der Rechtsbehelf beim Prozessgericht und nicht beim nächsthöheren Gericht eingelegt wird.(Rn.9)
(Rn.10)
2. Verfahrensvorschriften müssen, soweit irgendwie vertretbar, so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 573/17). Bei Rechtsmittelerklärungen ist danach eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07).(Rn.7)
(Rn.10)
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2025 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine fristwahrend von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde in einem FamFG-Verfahren kann gemäß § 140 BGB analog in einen Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss umgedeutet werden. Das gilt jedenfalls, wenn der Rechtsbehelf beim Prozessgericht und nicht beim nächsthöheren Gericht eingelegt wird.(Rn.9) (Rn.10) 2. Verfahrensvorschriften müssen, soweit irgendwie vertretbar, so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 573/17). Bei Rechtsmittelerklärungen ist danach eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (Anschluss BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07).(Rn.7) (Rn.10) I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Januar 2025 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Festsetzung einer Unterhaltsforderung des gemeinsamen Sohnes zur Insolvenztabelle als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Das Amtsgericht erließ, nachdem der Antragsgegnervertreter in einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, am 15. August 2024 einen Versäumnisbeschluss gegen den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 21. August 2024 teilte der frühere Verfahrensbevollmächtigte mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei und er bedauere, dass dies dem Gericht nicht bereits vor dem Termin mitgeteilt worden sei. Der Versäumnisbeschluss wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 3. September 2024 samt einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10. September 2024 legte der frühere Antragsgegnervertreter beim Familiengericht „aus fristwahrenden Gründen gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts Beschwerde“ ein. Das Amtsgericht beraumte im Einspruchsverfahren zunächst mit Verfügung vom 17. September 2024 einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, hob diesen Termin aufgrund der Verhinderung des zwischenzeitlich neu legitimierten Verfahrensbevollmächtigten aber wieder auf. Es verwarf den Rechtsbehelf im Anschluss an einen Hinweis mit Beschluss vom 6. Januar 2025. Der Rechtsbehelf sei gemäß §§ 113 FamFG, 341 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO zu verwerfen, weil er nicht statthaft sei. Gegen den Versäumnisbeschluss sei gemäß §§ 113 FamFG, 338 ZPO allein der Einspruch statthaft, worauf in der Rechtsbehelfsbelehrung des Versäumnisbeschlusses vom 15. August 2024 hingewiesen worden sei. Der Antragsgegner habe innerhalb der bis zum 17. September 2024 laufenden Einspruchsfrist keinen Einspruch eingelegt. Die als Beschwerde bezeichnete Verfahrenshandlung könne nicht als Einspruch ausgelegt oder in einen solchen umgedeutet werden. Eine Umdeutung von anwaltlichen Verfahrenserklärungen sei nur im Ausnahmefall möglich und setze die funktionale Gleichwertigkeit des erklärten mit dem statthaften Rechtsbehelf voraus (BGH, Beschluss vom 29. März 2023 – XII ZB 409/22, juris Rn. 8, 18). Diese funktionale Gleichwertigkeit sei gerade im Verhältnis der Beschwerde, die auf Überprüfung durch die nächste Instanz ziele, zum Einspruch, der nur auf Selbstüberprüfung durch die erlassende Instanz gerichtet sei, nicht gegeben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. August 2018 – 13 UF 81/18, juris Rn. 18f). Es komme vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners nach Mitteilung der Beendigung des Mandatsverhältnisses überhaupt noch wirksame Erklärungen für den Mandanten abgeben konnte. Gegen die Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Das eingelegte Rechtsmittel sei als Einspruch auszulegen. Denn dies sei dasjenige, was hier im Zweifel gewollt gewesen sei, zumal der Rechtsbehelf innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist „fristwahrend“ eingelegt worden sei. Zudem entspreche der Einspruch der Interessenlage des Antragsgegners, da dieser im Falle eines rechtskräftigen Versäumnisbeschlusses keine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erlangen würde. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, das einer Umdeutung entgegenstünde, sei nicht erkennbar. Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Gegen eine Umdeutung spreche ein schutzwürdiges Interesse. Durch eine Umdeutung werde die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtert. Zusätzlich werde das Verfahren verzögert, so dass eine Feststellung möglicherweise nicht mehr rechtzeitig erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Stellungnahme vom 19. Mai 2025 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Der den Rechtsbehelf verwerfende Beschluss vom 6. Januar 2025 ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die eingelegte Beschwerde ist als Einspruch umzudeuten. Die Umdeutung einer fehlerhaften prozessualen Erklärung oder Verfahrenshandlung (§ 140 BGB analog) kommt in Betracht, wenn die Erklärung oder Verfahrenshandlung wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist. Die Umdeutung darf erfolgen, wenn ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 29.3.2023 – XII ZB 409/22, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 573/17, juris Rn. 18). Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.9.2008 – I ZB 22/07, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 7. 2. 2013 – VII ZB 58/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 21.6.2000 - XII ZB 93/00, juris Rn. 3). Entscheidende Frage ist, ob es sich bei einem Einspruch und einer Beschwerde nach dem FamFG in Familiensachen um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. Dies hat der Bundesgerichtshof bisher für die Umdeutung einer Beschwerde gemäß § 58 FamFG (und einer Berufung gemäß § 511 ZPO) in einen Einspruch nicht ausdrücklich entschieden. Er hat eine Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde umgedeutet, da die weitere Beschwerde ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung durch ein übergeordnetes Gericht zielt und die weitere Beschwerde zudem wie die Rechtsbeschwerde voraussetzt, dass die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 10.1.2018 – VII ZB 65/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 11.9.2008 – I ZB 22/07, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 7. 2. 2013 – VII ZB 58/12, juris Rn. 9). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde in eine Revision umgedeutet (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18, juris Rn. 12). Demgegenüber wurde eine Gegenvorstellung nicht in eine sofortige Beschwerde umgedeutet, da die Aufhebung nicht ausdrücklich mit Hilfe eines an die nächste Instanz gerichteten Rechtsmittels verfolgt wurde, weil der Rechtsmittelführer ein solches Rechtsmittel nicht für zulässig hielt (BGH, Beschluss v. 21.6.2000 - XII ZB 93/00, juris Rn. 3). Das Oberlandesgericht Brandenburg erachtet - wie das Amtsgericht - eine Umdeutung einer Beschwerde nach dem FamFG in einen Einspruch nicht für möglich, da Intention und rechtliche Wirkung sich nicht entsprechen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.8.2018 – 13 UF 81/18, juris Rn. 18; BeckOGK/Keuter, 15.2.2025, FamFG § 143 Rn. 7.3). Demgegenüber wird in der Literatur vertreten, dass eine Rechtsmittelschrift gegen ein behauptetes Endurteil in einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil umgedeutet werden kann (Anders/Gehle §, 83. Auflage 2025, 340 Rn. 10; MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 340 Rn. 7; Zöller/Herget, 23. Auflage 2024, § 340 Rn. 4 für die Berufung; Stein/Jonas/Bartels, 23. Auflage 2015, § 340 Rn. 4; wohl auch MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 64 Rn. 14a: Anhörungsrüge in sofortige Beschwerde), jedenfalls wenn der Rechtsbehelf beim Prozessgericht und nicht beim nächsthöheren Gericht eingelegt wird (Anders/Gehle §, 83. Auflage 2025, 340 Rn. 10; Musielak/Voit/Stadler, 22. Auflage 2025, § 340 Rn. 2). Der Senat schließt sich der zuletzt zitierten Meinung an. Eine Beschwerde in einem FamFG-Verfahren kann in einen Einspruch umgedeutet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der strengen Anforderungen an die Klarheit von Rechtsmittelschriften. Denn auch insoweit gilt der vom Bundesgerichtshof hervorgehobene Grundsatz, dass das Zivilverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel hat; die hierfür geltenden Vorschriften nicht Selbstzweck sind, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften daher so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (BGH, Beschluss vom 20.6.2018 – XII ZB 573/17, juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund handelt es sich um für eine Umdeutung ausreichend vergleichbare Prozesserklärungen. Zwar bestehen zwischen den Rechtsbehelfen des Einspruchs und der Beschwerde durchaus - wie das Amtsgericht überzeugend begründet - Unterschiede (Einlegungsfrist, Begründungszwang, entscheidendes Gericht). Beide Rechtsbehelfe sind aber beim Ausgangsgericht einzulegen. Zwar ist das Ausgangsgericht gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht zur Abhilfe befugt, wenn sich die Beschwerde gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. Jedoch bringt der Rechtsmittelführer mit seiner Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck, dass er den Versäumnisbeschluss nicht gegen sich gelten lassen will und eine Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Er belässt es dabei mit dem Rechtsmittel der Beschwerde - anders als bei einer Gegenvorstellung - nicht bei einer Überprüfung durch das Ausgangsgericht, sondern schließt eine Überprüfung durch das nächst höhere Gericht ein. Mit diesem weitreichenderen Rechtsmittel nimmt er auch in Kauf, dass im Instanzenzug (weitere) Kosten entstehen. Vorliegend ist ergänzend zu berücksichtigten, dass es dem ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners darauf ankam, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Mandatsbeendigung zu verhindern („fristwahrend“), um den neu mandatierten Verfahrensbevollmächtigten eine Fortsetzung des Verfahrens zu ermöglichen. Ausreichende schutzwürdige Interessen der Antragstellerin gegen eine Umdeutung liegen nicht vor. Insoweit kann es nicht genügen, dass sich die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtert oder sich das Verfahren verzögert. Dann wäre eine Umdeutung eins unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel nie möglich. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zugelassen, da mit Blick auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.