Beschluss
12 WF 148/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bis zu einer Abtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Gegenstände ist ein Verfahren als einheitliche Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG zu bewerten. (Rn.10)
2. Eine Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG kann nicht vom Amtsgericht in eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG umgedeutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15, FamRZ 2017, 22, juris Rn. 22). (Rn.10)
3. Es ist dem Antragsteller zu überlassen, ob und welche der Gegenstände er vom Antragsgegner im Wege des Haushaltsverfahrens gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Überlassung und Übereignung verlangt und welche Gegenstände er gemäß § 985 BGB im Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zur Herausgabe begehrt. (Rn.10)
Tenor
I. Auf die Streitwertbeschwerde des Antragsgegnervertreters vom 31. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek vom 23. Juli 2019 zu Ziffer Nr. 2 abgeändert und der Wert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zu einer Abtrennung von Anträgen bezüglich einzelner Gegenstände ist ein Verfahren als einheitliche Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG zu bewerten. (Rn.10) 2. Eine Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG kann nicht vom Amtsgericht in eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG umgedeutet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15, FamRZ 2017, 22, juris Rn. 22). (Rn.10) 3. Es ist dem Antragsteller zu überlassen, ob und welche der Gegenstände er vom Antragsgegner im Wege des Haushaltsverfahrens gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Überlassung und Übereignung verlangt und welche Gegenstände er gemäß § 985 BGB im Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zur Herausgabe begehrt. (Rn.10) I. Auf die Streitwertbeschwerde des Antragsgegnervertreters vom 31. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek vom 23. Juli 2019 zu Ziffer Nr. 2 abgeändert und der Wert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. I. Der Antragsgegnervertreter begehrt die Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung. Die Antragstellerin machte während des laufenden Ehescheidungsverfahrens unter dem Aktenzeichen des Ehescheidungsverfahrens unter dem 18. Januar 2018 einen „Folgesachenantrag auf Herausgabe“ anhängig. Das Amtsgericht führte das Verfahren zunächst als Folgesache. Unter dem 19. April 2018 beantragte der Antragsgegner die „Folgesache Herausgabe Haushaltsgegenstände“ vom Scheidungsverfahren gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 FamFG abzutrennen. Unter dem 19. Mai 2018 beantragte die Antragstellerin, den Antrag auf Abtrennung der Folgesache Herausgabe von Haushaltsgegenständen vom Scheidungsverfahren zurückzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2018 hielt der Antragsgegner an seinem Antrag auf Abtrennung der Folgesache fest. Anschließend einigten sich die Eheleute außergerichtlich über die Scheidungsfolgen mit Ausnahme der Aufteilung des Hausrates. Mit Beschluss vom 8. November 2018 schied das Amtsgericht die Ehe und stellte den geschlossenen Vergleich gemäß §§ 113 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO fest.Ebenfalls mit Verfügung vom 8. November 2018 teilte das Amtsgericht den Beteiligten mit, dass es das zunächst als Folgesache geführte Verfahren als eigenständige sonstige Familiensache fortführe. Es wurde eine neue Akte mit neuem Rubrum angelegt. Zur terminierten mündlichen Verhandlung kam es nicht mehr, da die Antragstellerin den Antrag zuvor zurücknahm. Das Amtsgericht Hamburg - Wandsbek setzte mit Beschluss vom 23. Juli 2019 den Wert des Verfahrens gemäß § 42 FamGKG auf einen Betrag von 500 € fest. Der Antrag richte sich auf Herausgabe der im Eigentum der Antragstellerin stehenden und im Antrag näher bezeichneten Gegenstände. Den Wert der Gegenstände schätze es nach pflichtgemäßen Ermessen auf 500 €. Gegen die Wertfestsetzung wendet sich der Antragsgegnervertreter mit seiner Beschwerde aus eigenem Recht. Der Wert des Verfahrens sei auf insgesamt 7.000 € festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, dass die Anträge zu Ziffer Nr. 1 a) und b) nicht als Haushaltssache zu qualifizieren seien und gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG mit dem Auffangwert von 5.000 € zu bewerten seien. Für die weiteren Anträge sei gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG ein Wert von 2.000 € anzusetzen. II. Die gemäß §§ 59 Abs. 3, 55 Abs. 2 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Verfahrenswertbeschwerde des Antragsgegnervertreters hat teilweise Erfolg. Der Wert des Verfahrens ist gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG auf 3.000 € festzusetzen. Gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Wert in Haushaltsachen gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG 3.000 €. Es handelt sich vorliegend um eine Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Haushaltssachen gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sind Verfahren nach § 1568b BGB. Gemäß § 1568b Abs. 1 BGB kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Gegenstände, die einem Ehepartner zum persönlichen Gebrauch dienen, sind keine Haushaltsgegenstände. Ihre Herausgabe kann daher nicht im Verfahren nach § 1568b BGB verlangt werden. Herausgabeansprüche zwischen getrennt lebenden oder schon geschiedenen Ehepartnern, die sowohl Haushaltsgegenstände als auch persönliche Gegenstände umfassen (sog. Mischfälle) können trotz einheitlicher Zuständigkeit des Familiengerichtes nicht in einem Verfahren geltend gemacht werden. Vielmehr ist eine Verfahrenstrennung (Haushaltsgegenstände im Verfahren nach §§ 200ff FamFG, persönliche Gegenstände im Verfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) vorzunehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 200 FamFG, Rn. 19). Die Antragstellerin hat vorliegend unter dem 18. Januar 2018 eine Haushaltssache im Scheidungsverbund und keine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG anhängig gemacht. Dies ergibt eine Auslegung ihres Antrags. Deswegen ist der Wert des Verfahrens auf 3.000 € festzusetzen. Für eine Einordnung des Antrags als Haushaltssache gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG spricht, dass die Antragstellerin unter dem 18. Januar 2018 unter dem Aktenzeichen des Ehescheidungsverfahrens einen „Folgesachenantrag auf Herausgabe“ anhängig gemacht hat. Zwar spricht die Formulierung „Herausgabe“ für eine Einordnung als sonstige Familiensache, da Haushaltsgegenstände gemäß § 1568b BGB nach seinem Wortlaut nicht herauszugeben, sondern zu überlassen und zu übereignen sind. Jedoch hat die Antragstellerin ihren Antrag für den Fall der rechtskräftigen Ehescheidung gestellt und beantragt, den Antragsteller des Ehescheidungsverfahrens (vorliegend: Antragsgegner) zu verpflichten, bestimmte näher beschriebene Gegenstände an sie herauszugeben. Nur eine Haushaltssache kann gemäß § 1568b BGB gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 3 FamFG Gegenstand des Scheidungsverbundes werden. Demgegenüber kann ein Antrag auf Herausgabe von persönlichen Gegenständen gemäß § 985 BGB als sonstige Familiensache mangels einer Erwähnung der sonstigen Familiensachen in § 137 FamFG keine Folgesache im Scheidungsverbund werden (vgl. MükoFamFG/Heiter, 6. Auflage 2018, § 137 Rn. 21). Gegen die Einordnung als Haushaltssache spricht auch nicht entscheidend, dass die Antragstellerin hilfsweise für den Fall, dass der Antragsgegner die Gegenstände vernichtet hat, einen noch zu beziffernden Schadensersatz fordert. Denn auch dieses Verfahren kann aufgrund des Sachzusammenhangs als Haushaltssache geführt werden (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 19. Auflage 2017, Rn. 17). Darüber hinaus hat die Antragstellerin in der Begründung des Antrags auf die Herausgabe des „Hausrates“ verwiesen und in einem weiteren Schriftsatz auf die vollständige Liste ihres Hausrates (Anlage H 5) überreicht. Weiter hat der Antragsgegner mehrfach eine Abtrennung der Folgesache „Hausrat“ beantragt. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten. Nur eine Folgesache kann auf Antrag gemäß § 140 FamFG vom Scheidungsverbund abgetrennt werden. Schließlich haben die Beteiligten ausweislich der vorgerichtlichen Korrespondenz über die Herausgabe bzw. Aufteilung des Hausrates gestritten. Demgegenüber kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei den zur Herausgabe begehrten Gegenständen sowohl um persönliche Gegenstände der Antragstellerin handelt (vgl. Antrag Ziffer 1 a) und b) 1. Alt.) als auch um solche Gegenstände, die keine persönlichen Gegenstände darstellen, bzw. bei denen dies zumindest zweifelhaft ist (Antrag Ziffer 1 b) 2. Alt. – v)). Denn die Klärung, ob es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt und in wessen Eigentum dieser steht, ist primär eine Frage der Begründetheit ihres eingereichten Antrags. Auf dieser Grundlage hätte das Amtsgericht die Antragstellerin darauf hinweisen müssen, dass sie mit dem anhängig gemachten Verfahren lediglich im Miteigentum stehende Haushaltsgegenstände vom Antragsgegner überlassen und übereignet erhalten kann. Es hätte der Antragstellerin überlassen müssen, ob und welche der Gegenstände sie vom Antragsgegner im Wege des Haushaltsverfahrens gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Überlassung und Übereignung verlangt und welche Gegenstände sie gemäß § 985 BGB im Verfahren gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zur Herausgabe begehrt. Das Amtsgericht hätte jedoch nicht, wie am 8. November 2018 erfolgt, das Verfahren insgesamt als sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG umdeuten (vgl. BGH, FamRZ 2017, 22, juris Rn. 22) dürfen und bis zur Rücknahme des Antrags als selbständiges Verfahren fortführen dürfen. Dies gilt auch deswegen, weil die Regelung des § 1361a BGB bei Haushaltsgegenständen (§ 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) während der Trennungszeit der Regelung des § 985 BGB vorgeht (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2015, 2346, juris Rn. 38; MükoBGB/Weber-Monecke, 7. Auflagen 2017, § 1361a BGB, Rn. 8). Nur bei den persönlichen Gegenständen der Antragstellerin wäre während der Trennungszeit ein Herausgabeverfahren gemäß § 985 BGB zulässig gewesen (vgl. MükoBGB/Weber-Monecke, a.a.O., § 1361a BGB, Rn. 7). Eine Abtrennung gemäß § 20 FamFG kam aufgrund der vorrangigen Regelung des § 142 FamFG nicht in Betracht (vgl. Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Auflage 2018, § 20 Rn. 4). Vielmehr hätte eine Abtrennung gemäß § 140 Abs. 6 FamFG ausdrücklich durch Beschluss erfolgen müssen. Die Umdeutung des Antrags durch das Amtsgericht führt jedenfalls nicht zu einer Herabsenkung des vorliegenden Verfahrenswertes. Bis zu einer Abtrennung von Teilen der Gegenstände ist das Verfahren auch als einheitliches Haushaltsverfahren zu bewerten. Die vom Antragsgegnervertreter vertretene Addition der Verfahrenswerte für ein Haushaltsverfahren einerseits und eine sonstige Familiensache andererseits in einem Verfahren scheidet aus. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Wertes gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG liegen nicht vor. Gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach § 48 Abs. 2 FamGKG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Besondere Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Bewertung rechtfertigen, sind dann gegeben, wenn der zu entscheidende Einzelfall in Umfang und Schwierigkeit oder seiner Bedeutung für die Beteiligten, auch im Hinblick auf deren soziale und finanzielle Verhältnisse, erheblich von den sonst zu entscheidenden Fällen abweicht (vgl. BeckOK KostenR/Neumann, Stand 1. Juni 2019, § 48 Rn. 43). Zwar dürften die herausverlangten Gegenstände – wie das Amtsgericht meint – tatsächliche nur einen geringen Wert haben. Die Beteiligten stritten jedoch in 22 Anträgen über die Herausgabe der Gegenstände. Eine Klärung der Aufteilung und Herausgabe von Gegenständen konnte in den vergangenen vier Jahren auch unter Einbeziehung von Freunden und Bekannten der Beteiligten nicht einvernehmlich erreicht werden. Dies spricht entscheidend gegen eine Herabsetzung des Verfahrenswertes. Die Nebenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.