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Beschluss

12 WF 263/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2012:0125.12WF263.11.0A
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Leitsätze
Bestehen aufgrund von Anhaltspunkten für den Mehrverkehr der Kindesmutter erhebliche Zweifel an der Anerkennung der leiblichen Vaterschaft, so kann die Inanspruchnahme des gerichtlichen Statusverfahrens nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht, vom 2.12.2011 (Geschäftsnummer 631 F 447/11) dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für ihren in I. Instanz verfolgten Vaterschaftsfeststellungsantrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen aufgrund von Anhaltspunkten für den Mehrverkehr der Kindesmutter erhebliche Zweifel an der Anerkennung der leiblichen Vaterschaft, so kann die Inanspruchnahme des gerichtlichen Statusverfahrens nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.(Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht, vom 2.12.2011 (Geschäftsnummer 631 F 447/11) dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für ihren in I. Instanz verfolgten Vaterschaftsfeststellungsantrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt wird. I. Die Antragstellerin, die Mutter des am ... geborenen Kindes ..., begehrt die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners zu dem Kind. Die Mutter hat bereits ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den Antragsgegner betrieben (Geschäftsnummer 631 F 406/10), in welchem dieser in einer Jugendamtsurkunde die Vaterschaft zu ... anerkannt hat (Urkunde des Bezirksamtes Hamburg-Harburg vom 21.12.2010 zur Urkunden-Register-Nummer ... ). Die Antragstellerin hat ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung nicht erteilt. Die Antragstellerin ist weiterhin nicht bereit, ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zu erteilen, und verweist darauf, dass sie sich nicht sicher sei, ob der Antragsgegner tatsächlich der Erzeuger des Kindes ist. Die Zeugung habe auf einer Party auf St. Pauli unter erheblichem Alkoholgenuss stattgefunden; von mehreren übrigen möglichen Erzeugern sei weder Name noch Anschrift bekannt. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 2.12.2011 die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren abgelehnt. Gegen den am 7.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22.12.2011 sofortige Beschwerde erhoben, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Es entscheidet die Einzelrichterin gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 568 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragstellerin ist im Ergebnis eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht zu versagen; ihre Rechtsverfolgung ist nicht als mutwillig (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO) anzusehen. Zwar kann die Antragstellerin ihr mit dem vorliegenden Antrag verfolgtes Ziel, die Feststellung des Antragsgegners als Vater ihrer Tochter ..., auf einem einfacheren Weg erreichen, da ihr die Möglichkeit zur Seite steht, der von Seiten des Antragsgegners bereits am 21.12.2010 erfolgten Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1595 Abs. 1 BGB zuzustimmen. Dies wäre leicht und kostengünstig bei dem Jugendamt durchzuführen, so dass im Interesse des Schutzes der Staatskasse vor unnötigen Kosten die vom Familiengericht vorgenommene Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für das beabsichtigte gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu überlegen ist. Auch ist dem Familiengericht insoweit zuzustimmen, als sich das aus ihren Ausführungen ergebende Interesse der Antragstellerin an einer kostenfreien Klärung der Vaterschaft mittels eines gerichtlich einzuholenden Abstammungsgutachtens nicht entscheidend auswirken kann. Andererseits ist aber das grundsätzlich anzunehmende Interesse des Kindes an einer Vaterschaftsfeststellung entsprechend seiner tatsächlichen Abstammung auch in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich. Der Fall liegt bei genauer Betrachtung nicht anders als derjenige, in welchem das Kind selbst ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betreibt. In einem solchen Fall ist unter Anwendung alten Rechts anerkannt gewesen, dass dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung auch bei Anerkennungsbereitschaft des Vaters mittels des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens Geltung zu verschaffen sei (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 1995 S. 620; KG, FamRZ 1994 S. 909). Der Gesetzgeber hatte die Wirksamkeit der urkundlichen Anerkennung der Vaterschaft von der Zustimmung des Kindes abhängig gemacht (vgl. § 1600 c BGB a.F.). Das Kind musste also die Anerkennung nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern konnte die Zustimmung, etwa im Falle vorhandener Zweifel an der tatsächlichen Vaterschaft des Mannes, verweigern und stattdessen ein gerichtliches Verfahren in Anspruch nehmen. Begründet wurde dies mit dem hohen Interesse des Kindes an der Aufklärung seiner Herkunft und seines Personenstandes als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Palandt, 53. Aufl. BGB, vor § 1551 BGB Rdnr. 2). Das gerichtliche Statusverfahren biete ein weit höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit als die anfechtbare urkundliche Anerkennung der Vaterschaft. Diese Argumentation behält auch unter der Geltung neuen Rechts ihre Berechtigung. Zwar ist im Zuge des Kindschaftsreformgesetzes und dessen beabsichtigter Stärkung der Rechte der Mutter (vgl. BR-Drucks. 180/96 S. 64) die Vaterschaftsanerkennung nur noch von der Zustimmung der Mutter abhängig, welche diese Zustimmung aus eigenem Recht und nicht als Vertreterin des Kindes erteilt (vgl. Palandt, 71. Aufl. BGB § 1595 Rdnr. 3). Weiterhin muss aber gelten, dass einem Kind im Interesse seiner Kenntnis des wahren biologischen Vaters ein Vater mittels der Vaterschaftsanerkennung bzw. der Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht aufgezwungen werden kann. Dabei kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob es das Kind selbst ist, welches ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betreiben will oder ob dies wie vorliegend die Mutter tut. In jeden Fall würde man die Möglichkeit der Klärung der tatsächlichen Vaterschaft mittels des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verwehren, wenn man auf die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung verweisen würde. Es wäre jeweils auch das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung betroffen. Dieses genießt, wie bereits dargelegt, Verfassungsrang (vgl. Palandt, 71. Aufl. BGB, Einf. § 1591 Rdnr. 2) und ist besonders zu schützen. Im Lichte dieses Rechts kann jedenfalls dann, wenn begründete Zweifel an der Vaterschaft des Anerkennenden bestehen, insbesondere wie vorliegend bei Anhaltspunkten für Mehrverkehr der Mutter, die Inanspruchnahme des gerichtlichen Statusverfahrens nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Dieses Verfahren bietet mit der Einholung eines in aller Regel eindeutigen Abstammungsgutachtens ein hohes Maß an Sicherheit und gewährt Rechtsklarheit, wohingegen eine Anerkennungserklärung noch nach Jahren angefochten werden kann. Eine solche Ungewissheit ist dem Kind, wenn schon Zweifel an der Vaterschaft des Anerkennenden bestehen, nicht zuzumuten und sie darf auch nicht über den Umweg einer erzwungenen Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung erreicht werden. Dies würde eine Schlechterstellung des unbemittelten Kindes gegenüber dem Bemittelten, welches die gutachtlich gesicherte Vaterschaftsfeststellung oder ein ebenfalls kostenträchtiges Verfahren nach § 1598 a BGB betreiben kann, bedeuten. Die grundsätzlich bestehende und fortdauernde Möglichkeit des Kindes, eine durch Anerkennung entstandene Vaterschaft anzufechten (§§ 169 ff. FamFG, 1599 Abs. 1 BGB), ändert an dieser Beurteilung nichts, da sie jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem von Beginn an erhebliche Zweifel hinsichtlich der Vaterschaft bestehen, nicht als hinreichend zur Wahrung der Kindesinteressen erscheint. Entsprechend hat der Gesetzgeber bei der Konzeption des § 1535 Abs. 1 BGB darauf hingewiesen, dass es bei einer Verweigerung der Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung sinnvoll sei, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchzuführen (vgl. BR-Drucks. 180/96 S. 64). Gegenüber dem genannten herausragenden Recht des Kindes auf Kenntnis seiner wahren Abstammung muss vorliegend auch das Kosteninteresse des Antragsgegners zurücktreten und dieser das Risiko tragen, die Verfahrenskosten tragen zu müssen, wenn er tatsächlich der Vater ist, obwohl er bereits das ihm Mögliche durch die Vaterschaftsanerkennung getan hat. Im Ergebnis ist damit ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den beabsichtigten Vaterschaftsfeststellungsantrag nicht zu verneinen, so dass die beantragte Verfahrenskostenhilfe, deren Voraussetzungen auch hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin erfüllt sind, zu gewähren ist.