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Beschluss

2 W 100/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0530.2W100.21.00
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Leitsätze
Allein der Umstand, dass ein notarielles Testament nicht beim Nachlassgericht in besondere Verwahrung genommen wurde und das Original auch sonst nicht auffindbar ist, hindert die Annahme eines wirksamen Testaments nicht, wenn sich die Testamentserrichtung sonst feststellen lässt, insbesondere durch Vernehmung des beurkundenden Notars als Zeugen.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.23)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschuss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 04.11.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der Umstand, dass ein notarielles Testament nicht beim Nachlassgericht in besondere Verwahrung genommen wurde und das Original auch sonst nicht auffindbar ist, hindert die Annahme eines wirksamen Testaments nicht, wenn sich die Testamentserrichtung sonst feststellen lässt, insbesondere durch Vernehmung des beurkundenden Notars als Zeugen.(Rn.20) (Rn.21) (Rn.23) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschuss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 04.11.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erbfolge nach der Erblasserin sich nach einem notariellen Testament der Erblasserin oder nach gesetzlicher Erbfolge vollzieht. Die Erblasserin F. L., geb. K., geb. am ... verstarb am 25.02.2020. Die Beteiligten sind die beiden Kinder der Erblasserin. Die Erblasserin hinterließ ein notarielles Testament vom 16.01.2018 (Bl. 19 ff. d.A.). In Ziffer I.1 dieses Testaments setzte die Erblasserin ihre Tochter, die Beteiligte zu 2, als ihre Alleinerbin ein. Unter Ziffer II.1 ordnete die Erblasserin an, dass sie ihren Sohn, den Beteiligten zu 1 und Beschwerdeführer, nicht mit einer Erbeinsetzung bedenke. Zudem entzog sie ihm den Pflichtteil wegen schwerer Verfehlungen. Zur Begründung führt die Erblasserin in dem Testament unter Ziffer II.1.1. ff. verschiedene Vorfälle aus dem Zeitraum zwischen 2009 bis 2015 an. So habe sie unter anderem dem Beschwerdeführer Gelder zur sicheren Verwahrung überlassen, die im Anschluss bei polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen beim Beschwerdeführer gefunden worden seien. Zu der Durchsuchung sei es gekommen, da der Verdacht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Frau umzubringen. Auch seien bei der Durchsuchung zwei wertvolle Ringe und andere Wertgegenstände gefunden worden, welche die Erblasserin vermisst habe. Auch habe der Beschwerdeführer der Erblasserin entgegen einer getroffenen Vereinbarung die Vollmacht für ein Schließfach entzogen, in welchem der Beschwerdeführer in Absprache mit der Erblasserin deren Goldbarren im Wert von 140.000 € sowie Barvermögen in Höhe von 50.000 € verwahrt habe. Schließlich stelle sich auch ein im November 2014 auf die Erblasserin verübter Raubüberfall in einem auf den Beschwerdeführer hinzeigenden Licht dar, wobei sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer als Tippgeber für die Täter gehandelt habe. Dieses Testament hatte die Erblasserin bei dem in Bremerhaven ansässigen Notar Dr. E. (im Folgenden: Notar) beurkunden lassen. Das Testament wurde im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Allerdings wurde das Testament weder beim Nachlassgericht Bremerhaven noch beim Nachlassgericht Hamburg-Blankenese in Verwahrung genommen. Mit E-Mail vom 22.10.2020 übersandte der Notar eine Abschrift der Testamentsurkunde an das Nachlassgericht Hamburg-Blankenese und teilte mit, dass eine Eingangsbestätigung über den Eingang beim Zentralen Testamentsregister nicht vorliege und in den Aufzeichnungen des Notariats lediglich die „Stornierung einer Ablieferung“ vermerkt sei. Das notarielle Testament der Erblasserin wurde sodann am 04.03.2021 in Kopie eröffnet (Bl. 34 d.A.). Wie sich aus einem Telefonvermerk (Bl. 36 d.A.) des zuständigen Rechtspflegers ergibt, teilte das zentrale Testamentsregister auf telefonische Nachfrage am 12.03.2021 mit, dass das Testament nie bei Gericht angekommen sei, obwohl der Notar das Testament für die Hinterlegung bei Gericht registriert hatte. Die Gründe hierfür seien nicht bekannt. Es sei normal, dass in solchen Fällen nach der Mitteilung des Sterbefalls der Status des Testaments in „storniert“ geändert werde. Mit sogenannter Eigenurkunde vom 04.06.2021 (Bl. 53 d.A.) bestätigte der Notar die wirksame Errichtung des Testaments und bescheinigte die Übereinstimmung einer beigefügten Abschrift der Testamentsurkunde mit dem Original. Außerdem teilte er mit, dass das Postausgangsbuch des Notariats den Versand der Testamentsurkunde am 29.11.2019 an das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ausweise. Das Poststück sei nicht in das Notariat zurückgelangt. Die Erblasserin habe gegenüber dem Notar und nach Aktenlage auch gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin im Notariat keine Erklärung abgegeben, die darauf schließen lassen könnte, dass ein Widerruf der letztwilligen Verfügung oder eine Rücknahme aus der Verwahrung gewünscht war oder gewünscht gewesen sein könnte. Bereits im Jahr 2016 hatte die Erblasserin beim Hamburger Notariat ... einen Testamentsentwurf (Anlage AST 1) anfertigen lassen, welcher jedoch nie notariell beurkundet wurde. Der Entwurf sah vor, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Erblasserin hälftig beerben sollten. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 04.05.2021 die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass die Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden sei, mithin durch ihn und die Beteiligte zu 2 zu je 1/2. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer in seinem Erbscheinantrag aus, dass das von der Erblasserin errichtete Testament formunwirksam sei und damit die gesetzliche Erbfolge gelte. Auch habe die Erblasserin das Testament „zurückgezogen“, weil sich die in dem Testament enthaltenen Vorwürfe als inhaltlich unzutreffend erwiesen hätten. Schließlich habe die Erblasserin den Notar angewiesen, das Testament nicht zu hinterlegen. Dies ergebe sich zwingend daraus, dass der Verzicht auf die Hinterlegung bei einem bereits errichteten, notariellen Testament nur dann rechtmäßig sei, wenn der spätere Erblasser den Notar dazu anweise. Auch sei die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zweifelhaft, da die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt eigentlich darüber informiert gewesen sei, dass die im Testament erhobenen Anschuldigungen unzutreffend seien. Auch ergebe sich aus einer im zweiten Halbjahr 2019 erstellten Liste über die Aufteilung diverser Nachlassgegenstände, dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass sie sowohl vom Beteiligten zu 1 als auch von der Beteiligten zu 2 beerbt werden werde (Anlage AST 8, Bl. 123 ff. d.A.). Die Beteiligte zu 2 beantragte die Zurückweisung des Erbscheinantrags. Das notarielle Testament der Erblasserin, wonach die Beteiligte zu 2 die Alleinerbin der Erblasserin sei, sei gültig. Es sei unerheblich, ob es für die Hinterlegung bei Gericht registriert worden sei. Die Tatsache, dass das Testament eine Urkundennummer trage, sei ein Beleg für die Existenz des Testaments. Auch sei das Testament nicht widerrufen worden und die Erblasserin habe den Notar auch nicht angewiesen, das Testament nicht zu hinterlegen. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 04.11.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin nach dem wirksam errichteten, notariellen Testament der Erblasserin vom 16.01.2018 richte, wonach die Beteiligte zu 2 die Alleinerben der Erblasserin sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das Testament nicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG hinterlegt worden sei, da die Hinterlegung keine Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Aus der vom Notar eingereichten Eigenurkunde ergebe sich, dass die Erblasserin das notarielle Testament errichtet habe. Zwar sei ein testamentarisches Erbrecht grundsätzlich durch Vorlage der Original-Testamentsurkunde nachzuweisen. Es entspreche jedoch allgemeiner Ansicht, dass die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nicht dadurch berührt werde, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun vernichtete worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar sei. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für einen Widerruf des Testaments durch die Erblasserin. Der Beschwerdeführer tritt dem Beschluss des Nachlassgerichts mit seiner Beschwerde entgegen. Er rügt, dass das Nachlassgericht den beurkundenden Notar nicht zur Frage des Widerrufs des Testaments als Zeugen vernommen habe. Auch macht er umfangreiche Ausführungen zu den im Testament der Erblasserin enthaltenen Vorwürfen, die im Ergebnis unzutreffend seien. Zwar sei sowohl wegen des Verdachts des Versuchs der Ermordung seiner Frau als auch wegen des Raubüberfalls ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen und er sei in Untersuchungshaft gekommen. In beiden Fällen seien die Ermittlungen jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden und er habe eine Haftentschädigung erhalten. Im Hinblick auf die Umstände der Testamentserrichtung führt der Beschwerdeführer aus, dass davon auszugehen sei, dass das Testament unter dem Einfluss der Beteiligten zu 2 entstanden sei. Dafür spreche, dass die Erblasserin ursprünglich in 2016 bereits einen Testamentsentwurf bei einer Hamburger Notarin errichten haben lasse, wonach beide Kinder hälftig erben sollten. Das notarielle Testament vom 16.01.2018 sei dann in Bremerhaven der Geburtsstadt des Ehemanns der Beteiligten zu 2 errichtet worden, was für eine Einflussnahme der Beteiligten zu 2 spreche. Auch sei es nicht zu den von der Erblasserin behaupteten Unterschlagungen gekommen, vielmehr habe die Erblasserin dem Beschwerdeführer das auf den im Testament benannten Konten vorhandene Vermögen geschenkt. Die beim Beschwerdeführer aufgefundenen Geldbeträge und Ringe seien ihm von der Erblasserin zur Aufbewahrung übergeben worden. Schließlich sei es die Erblasserin gewesen, die dem Schließfach, ohne den Beschwerdeführer zu informieren, einen größeren, dem Antragsteller gehörenden Geldbetrag entnommen habe, woraufhin der Antragsteller der Erblasserin die Vollmacht für das bis dahin gemeinsam genutzte Schließfach entzogen habe. Auch sei das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Erblasserin gut gewesen, was sich aus dem Inhalt diverser E-Mails (Anlagen AST 4, 5, 6, 7, Bl. 119 ff. d.A.) ergebe. Daraus ergebe sich, dass die Erblasserin den Inhalt des Testamentstextes nicht verstanden habe oder „möglicherweise auch das Testament zurückgezogen hatte“. Die Beteiligte zu 2 tritt der Beschwerde entgegen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Testaments. Die Darstellung des Beschwerdeführers zu den im Testament erhobenen Anschuldigungen sei falsch. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22.12.2021 nicht abgeholfen und die Akte dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat zum Verbleib der Urkunde vom 16.01.2018 Beweis erhoben gemäß der Verfügung vom 11.02.2020 durch Vernehmung des Notars als Zeugen (vgl. Bl. 18 d. e-Akte.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.04.2022 (vgl. Bl. 27 d.e-Akte) Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie gemäß §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Beschwerdeführer beantragte Erbschein nicht zu erteilen war, da die Erblasserin nach dem notariellen Testament vom 16.01.2018 von der Beteiligten zu 2 als Alleinerbin beerbt wurde. 1. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 2 das Testament vom 16.01.2018 nicht im Original vorlegen konnte. a) Grundsätzlich ist ein testamentarisches Erbrecht zwar durch Vorlage der Originaltestamentsurkunde nachzuweisen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 352 Abs. 2, 3 S. 1 FamFG, der die durch das „Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ (vgl. Gesetz vom 29.06.2015, BGBl. I S. 1042) abgeschafften §§ 2355, 2356 Abs. 1 BGB a.F. wortgleich ersetzt und nach Art. 229 § 36 EGBGB für Erbfälle ab dem 18.08.2015 gilt (vgl. dazu Palandt/Weidlich, 78. Aufl. 2019, Anm. zu §§ 2354-2360). Schon nach der alten Rechtslage entsprach es jedoch allgemeiner Auffassung, dass die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nicht dadurch berührt wird, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist (vgl. KG vom 03.08.2018, FGPrax 2018, 274; BayObLG vom 21.07.1992, NJW-RR 1992, 1358 m.w.N.; OLG Naumburg vom 26.07.2013, BeckRS 2013, 14046 m.w.N.). Wenn in einem solchen Fall das Originaltestament nicht mehr vorgelegt werden konnte und sich auch nicht bereits beim Nachlassgericht befand, konnte gemäß § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei allerdings an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen waren. Beweispflichtig war, wer aus dem Testament Rechte herleiten will. Er hatte nicht nur für den Nachweis einzustehen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern war auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat. Grundlage dieser hohen Beweisanforderungen war die für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung geltende Formstrenge gemäß §§ 2231 ff. BGB. Diese zu den Regelungen der §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 2 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind ohne Einschränkungen auf die wortgleiche Regelung des § 352 Abs. 2, 3 S. 1 FamFG zu übertragen (vgl. auch Senat vom 25.1.2019, 2 W 45/18, NJW 2019, 2905 sowie Senat vom 17.8.2016, 2 W 49/16, juris). b) Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Testament vom 16.01.2018 wirksam durch die Erblasserin errichtet wurde. Es liegt eine Abschrift des Testaments vom 16.01.2018 vor. Die Originaltestamentsurkunde liegt nicht vor. Insbesondere befindet sich diese nicht in der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts. Zwar findet sich in der Nachlassakte ein Vermerk über die Stornierung (Bl. 4 d.A.). Aus der Stornierungsbestätigung ergibt sich jedoch, dass das notarielle Testament nicht beim Nachlassgericht in Verwahrung genommen wurde. Dies ist insoweit plausibel, als das sich aus einem Telefonvermerk der zuständigen Rechtspflegerin vom 12.03.2021 (Bl. 36. d.A.) ergibt, dass es üblich sei, den Status eines Testaments in „storniert“ zu ändern, wenn nach Mitteilung des Sterbefalls kein Testament in amtlicher Verwahrung gefunden werde. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus der notariellen Eigenurkunde des Notars vom 04.06.2021 sowie aus der Zeugenaussage des Notars im Rahmen der Anhörung am 12.04.2022, dass das Testament vom 16.01.2018 wirksam von der Erblasserin errichtet wurde. Bereits in der notariellen Eigenurkunde vom 04.06.2021 hat der Notar dargelegt, dass die Erblasserin das Testament am 16.01.2018 bei ihm hat aufnehmen lassen. Weiter hat der Notar die wörtliche Übereinstimmung der seiner notariellen Eigenurkunde beigefügten Abschrift mit der Originalurkunde bescheinigt. Die Darstellung in der notariellen Eigenurkunde deckt sich mit dem Inhalt der Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2022. Dort schilderte der Notar, dass die Erblasserin das Testament bei ihm aufgenommen habe. Die Zeugenaussage des Notars ist nach Auffassung des Gerichts glaubhaft. Der Notar konnte den zum Zeitpunkt der Zeugenaussage bereits mehr als 4 Jahre zurückliegenden Vorgang genau erinnern und präzise schildern, was nach der Aufnahme des Testaments am 16.01.2018 mit dem Testament geschah, insbesondere den Versand des Testaments an das Nachlassgericht. Soweit bestimmte Arbeitsschritte nicht durch den Notar selbst, sondern durch dessen Büropersonal vorgenommen wurden, hat er dies offen und schlüssig dargelegt. Auch konnte der Notar noch sehr detailliert darlegen, dass es einen längeren Beurkundungstermin gab, bei der weiterer Sachverhalt in die Urkunde aufgenommen wurde. Den Inhalt beschrieb der Notar als „diffizil und außergewöhnlich“. Dies ist plausibel vor dem Hintergrund des Inhalts der Abschrift des Testaments vom 16.01.2018, welche umfangreiche Sachverhaltsschilderungen durch die Erblasserin enthält, darunter die Schilderung der Erblasserin zu den Ermittlungsverfahren gegen den Beteiligten zu 1 wegen versuchten Totschlags. Auch wenn der Notar bei seiner Zeugenaussage nicht genauer bezeichnet hat, was genau er an dem Inhalt des Testaments für außergewöhnlich und diffizil hielt, ist es naheliegend, dass der Notar einen nach Auffassung der Erblasserin erfolgten Tötungsversuch sowie den auf sie verübten Raubüberfall für außergewöhnlich hielt. Die Schilderung des Notars im Rahmen der Zeugenaussage enthält darüber hinaus keine Widersprüche zur notariellen Eigenurkunde vom 04.06.2021 und ist in sich schlüssig. Gegen die wirksame Errichtung spricht auch nicht der vom Beteiligten zu 1 vorgebrachte Einwand, wonach die im Testament erhobenen Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 2 unzutreffend seien und zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vollständig ausgeräumt worden seien, woraus sich ergebe, dass die Erblasserin ein solches Testament nicht habe errichten wollen. Es mag zwar zutreffen, dass die beiden gegen den Beteiligten zu 1 geführten Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Erblasserin ein Testament mit dem Inhalt des Testaments vom 16.01.2018 nicht habe errichten wollen. Denn es war der Erblasserin unbenommen, sowohl in Bezug auf die Vorwürfe, welche Gegenstand der Ermittlungsverfahren waren, als auch in Bezug auf die weiteren Vorfälle eine von der Auffassung des Beteiligten zu 1 abweichende Erinnerung und Auffassung zu haben und diese in ihrem Testament darzulegen. Das Gericht hält es auch nicht für unüblich, dass mehrere Personen unterschiedliche Erinnerungen und Ansichten in Bezug auf denselben Sachverhalt haben. Auch die von der Erblasserin stammende Liste (Anlage AST 8), in welcher die Aufteilung diverser Vermögensgegenstände an den Beteiligten zu 1 und die Beteiligte zu 2 vermerkt ist, spricht nicht gegen die wirksame Errichtung des Testaments vom 16.01.2018. Diese Liste korrespondiert insoweit mit dem Entwurf eines Testaments aus dem Jahr 2016 (AST 1), als die Aufteilung der Vermögensgegenstände aus der Liste sich mit den Anordnungen in dem Testamentsentwurf deckt. Dieser Testamentsentwurf wurde jedoch nie notariell beurkundet. Aus dem von dem Beteiligten zu 1 vorgebrachten Umstand, dass die Erblasserin die Liste im Jahr 2019 an die ehemalige Lebensgefährtin des Beteiligten zu 1 Frau B. übergeben haben soll, lässt sich allenfalls schließen, dass die Erblasserin fortwährend Überlegungen zu ihrer Erbfolge anstellte. Zweifel an der wirksamen Errichtung des Testaments vom 16.01.2018 folgen hieraus jedoch nicht. Der Erblasserin war es unbenommen, nach Errichtung des notariellen Testaments ein weiteres Testament mit einer abweichenden Erbanordnung zu treffen. c) Unerheblich für die Frage der wirksamen Errichtung des Testaments ist der Umstand, dass das Testament nicht in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gelangt ist. Die wirksame Errichtung eines öffentlichen Testamentes ist nicht von der Hinterlegung des Testaments in der amtlichen Verwahrung gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG abhängig (vgl. BGH vom 14.08.1989, DNotZ 1990, 436; MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, § 34 BeurkG, Rn. 70 m.w.N.), da es sich bei der Regelung lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt. Die Formulierung als Soll-Vorschrift lässt nach dem üblichen Sprachgebrauch des Beurkundungsgesetzes daraus schließen, dass die Erfüllung dieser Pflicht nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testaments ist. 2. Zudem war die Erblasserin bei Errichtung des Testaments am 16.01.2018 testierfähig gemäß § 2229 Abs. 4 BGB. Testierunfähig ist, wer nicht in der Lage ist sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. Senat vom 20.02.2018, ErbR 2019, 36 m.w.N.). Für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Insoweit hat der Notar glaubhaft und überzeugend ausgeführt, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments ihm gegenüber als geistig gesunde Person aufgetreten sei und sich „keine Zweifelsfragen“ in Bezug auf ihre geistige Gesundheit gestellt hätten. Zudem hat der Notar erklärt, dass seinerseits keine Zweifel bestanden, dass die Erblasserin „wusste, was sie tat und dass sie dies wollte“. Soweit der Beteiligte zu 1 aus den aus seiner Sicht unzutreffenden Schilderungen im Testament vom 16.01.2018 Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Erblasserin zieht, kann dem aus den oben genannten Gründen nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass eine Person einen Sachverhalt im Widerspruch zu einer anderen Person schildert, begründet im Allgemeinen und auch konkret hier keine Zweifel im Hinblick auf die Testierfähigkeit desjenigen. Auch die vom Beteiligten zu 1 vorgelegte Korrespondenz mit der Erblasserin (Anlage AST 4-7), welche auf ein gutes persönliches Verhältnis zwischen Erblasserin und dem Beteiligten zu 1 schließen lässt und damit nach Auffassung des Beteiligten zu 1 im Widerspruch zum Inhalt des Testaments vom 16.01.2018 steht, lässt keine gegenteiligen Rückschlüsse in Bezug auf die Testierfähigkeit der Erblasserin zu. Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Erblasserin ihr Testament in Bremerhaven und damit in räumlicher Nähe zur Beteiligten zu 2 errichtet hat, zu einer anderen Bewertung. Allein aus der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2 durch das Testament begünstigt wird, lassen sich im vorliegenden Einzelfall keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen. 3. Die Erblasserin hat das Testament auch nicht widerrufen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 lässt sich aus dem Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Testament vom 16.01.2018 nicht herleiten, dass die Erblasserin gegenüber dem Notar erklärt habe, das Testament widerrufen zu wollen oder dass die Erblasserin den Notar angewiesen habe, das Testament nicht zu hinterlegen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Erblasserin gegenüber dem Notar keine solche Widerrufsanordnung getroffen hat. Dies ergibt sich aus der notariellen Eigenurkunde des Notars vom 16.04.2021 sowie dessen Zeugenaussage. Der Notar hat glaubhaft geschildert, dass sich - sofern die Erblasserin ihm gegenüber oder gegenüber seinem Büropersonal einen Widerrufswunsch in Bezug auf das errichtete Testament geäußert hätte - sofort „Schriftwerk“ entstanden wäre und sich in den Unterlagen des Notars kein Vermerk über einen etwaigen Widerruf des Testaments findet. Zweifel an der Sorgfältigkeit des Notars oder dessen Angestellten bestehen nicht, insbesondere hat der Notar in Bezug auf sein Personal ausgeführt, dass es sich um geschultes Personal handelt, welches ihm einen solchen Vorgang gemeldet hätte, da dies ein ungewöhnlicher Ablauf sei. Auch ergibt sich aus der Aussage des Notars nicht, dass die Erblasserin ihm gegenüber erklärt hat, dass Testament nicht hinterlegen zu sollen. Vielmehr hat der Notar glaubhaft geschildert, dass das Testament nach Errichtung mit dem entsprechenden Formblatt zur Aufnahme in die amtliche Verwahrung an das zuständige Amtsgericht versandt wurde. Dass die Erblasserin ihn angewiesen hat, das Testament nicht zu hinterlegen, hat der Notar nicht erklärt. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich dies auch nicht daraus schlussfolgern, dass dies nach der vom Beteiligten zu 1 zitierten Kommentarliteratur die einzige Fallkonstellation sei, in der ein bereits errichtetes Testament nicht zu hinterlegen sei. Dies lässt die rein tatsächliche Möglichkeit außer Betracht, dass das Testament auf dem Postweg abhandenkommt. Im Übrigen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Notar unter grober Verletzung seiner Amtspflichten eine Anweisung der Erblasserin in Bezug auf die Hinterlegung des Testaments missachtet hat. 4. Ferner liegen auch die Voraussetzungen einer Testamentsanfechtung gem. §§ 2078 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB nicht vor. Insoweit kann dahinstehen, ob der Erbscheinantrag des Beschwerdeführers oder das schriftsätzliche Vorbringen seines Verfahrensbevollmächtigten eine konkludente Anfechtungserklärung gem. §§ 2081 Abs. 1, 143 Abs. 1 BGB enthalten. Denn es liegt jedenfalls kein Anfechtungsgrund vor, insbesondere unterlag die Erblasserin keinem Irrtum gemäß § 2078 Abs. 1 BGB. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass die Erblasserin bei Abgabe ihrer Erklärung einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum unterlag. Vielmehr spricht auch insoweit die glaubhafte Zeugenaussage des Notars, dass die Erblasserin bei Beurkundung des Testaments „wusste, was sie tat und dies wollte“, entscheidend gegen einen solchen Irrtum. Allein aus der Tatsache, dass die Darstellung der Erblasserin zu den Vorfällen zwischen 2009 und 2015 von der schriftsätzlichen Darstellung des Beschwerdeführers abweicht, ergibt sich kein Irrtum, da es nicht ungewöhnlich ist, dass unterschiedliche Personen ein und denselben Sachverhalt unterschiedlich erinnern. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin einem Irrtum unterlag. Denn es stand der Erblasserin frei, die Vorfälle weiterhin abweichend von dem Ausgang des Ermittlungsverfahrens einzuordnen und entsprechend in ihrem Testament darzulegen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Wegen Erfolglosigkeit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 6. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.