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Beschluss

2 W 48/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Gefahrenbegriff des § 30 Abs. 1 Nr. 3 HmbgPolDVG für die Anordnung einer elektronischen Fußfessel setzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in absehbarer Zeit eintretenden Schadens für Leib, Leben oder Freiheit einer Person voraus.(Rn.58) 2. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn sie sich auf konkrete und einzelfallbezogene Tatsachen stützt, die nicht auf bloßen Vermutungen, allgemeinen Erwägungen oder Erfahrungssätzen beruhen und aufgrund dieser Tatsachen mehr für als gegen den Schadenseinstritt spricht.(Rn.58) 3. Der Gefahrenbegriff des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbgPolDVG für die Anordnung einer längerfristigen Observation setzt demgegenüber nur Tatsachen voraus, die ein wenigstens ihrer Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen.(Rn.58) 4. Zu den Voraussetzungen einer (hier abgelehnten) Anordnung einer elektronischen Fußfessel bei Nachstellungfällen zur präventiv-polizeilichen Zwecken.(Rn.60)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.7.2020 abgeändert und der Antrag abgewiesen. 2. Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gefahrenbegriff des § 30 Abs. 1 Nr. 3 HmbgPolDVG für die Anordnung einer elektronischen Fußfessel setzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in absehbarer Zeit eintretenden Schadens für Leib, Leben oder Freiheit einer Person voraus.(Rn.58) 2. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn sie sich auf konkrete und einzelfallbezogene Tatsachen stützt, die nicht auf bloßen Vermutungen, allgemeinen Erwägungen oder Erfahrungssätzen beruhen und aufgrund dieser Tatsachen mehr für als gegen den Schadenseinstritt spricht.(Rn.58) 3. Der Gefahrenbegriff des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbgPolDVG für die Anordnung einer längerfristigen Observation setzt demgegenüber nur Tatsachen voraus, die ein wenigstens ihrer Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen.(Rn.58) 4. Zu den Voraussetzungen einer (hier abgelehnten) Anordnung einer elektronischen Fußfessel bei Nachstellungfällen zur präventiv-polizeilichen Zwecken.(Rn.60) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.7.2020 abgeändert und der Antrag abgewiesen. 2. Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Betroffenen nach § 30 PolDVG (“elektronische Fußfessel“). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene führte mit Frau N... E... von November 2017 bis März 2018 eine Beziehung, die von Frau E... beendet wurde. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Handlungen des Betroffenen zu Lasten von Frau E...: Am 20.3.2018 versetzte der Betroffene Frau E... anlässlich eines verbalen Streits einen Schlag ins Gesicht und gab ihr eine Ohrfeige. Ferner beleidigte er sie und äußerte, dass er sie umbringen wolle. Am 21.5.2018 gegen 20:15 Uhr drängte sich der Betroffene in die Wohnung der Frau E... und gab an, dass er sie heiraten wolle. Nachdem Frau E... dies ablehnte, packte der Betroffene sie am Arm und schlug ihr zweimal mit der Faust ins Gesicht. Aufgrund des Vorfalls am 21.5.2018 erließ das Amtsgericht Hamburg-Harburg am 22.5.2018 eine Anordnung nach dem GewSchG, die bis zum 22.11.2018 befristet war. Dem Betroffenen wurde u.a. verboten, sich Frau E... zu nähern oder Kontakt zu ihr aufzunehmen und sich in einem Umkreis von 50 Metern ihrer Wohnung anzunähern. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 5.6.2018 zugestellt. Am 8.6.2018 hielt sich der Betroffene vor dem Haus von Frau E... auf, um diese auf dem Weg zur Arbeit abzupassen. Am 18.6.2018 fing der Betroffene Frau E... vor ihrer Wohnung ab und hielt sie am Arm fest, um mit ihr zu sprechen. Sie konnte sich vom Betroffenen losreißen. Frau E... erlitt dabei ein Hämatom am Arm. Aufgrund dieser Vorfälle erließ die Polizei am 19.6.2020 auf Grundlage des § 12b SOG eine Aufenthaltsverbotsverfügung betreffend des Wohnumfeldes der Frau E... an den Betroffenen. Am 20.6.2018 gegen 5:00 Uhr wartete der Betroffene vor dem Haus der Frau E..., entfernte sich aber, als er von dem Schwager der Frau E... angesprochen wurde. Gegen 11:00 Uhr näherte sich der Betroffene der Frau E..., packte diese an der linken Schulter und beschimpfte sie. Am 21.6.2018 gegen 4:45 Uhr wartete der Betroffene erneut vor dem Haus der Frau E..., beschimpfte sie und versuchte, auf sie einzuschlagen, was aber misslang. Frau E... konnte fliehen. Am 23.6.2018 gegen 12:30 Uhr wartete der Betroffene im Hausflur auf Frau E... und begab sich in ihren Wohnungsflur, als sie die Wohnung verlassen wollte. Er verließ die Wohnung auf Aufforderung nicht. Erst als die Tochter der Frau E... mit der Polizei drohte, verließ der Betroffene die Wohnung. Am 1.7.2018 kletterte der Betroffene gegen 1:45 Uhr auf den im 1. OG gelegenen Balkon der Wohnung der Frau E.... Er packte diese am Arm, zog sie an den Haaren und forderte sie auf, ihre Anzeige gegen ihn zurückzunehmen. Nach einer Auseinandersetzung mit einer ebenfalls anwesenden Freundin floh der Betroffene über das Treppenhaus ins Freie. Am 7.7.2018 kaufte der Angeklagte der Frau E... einen Smart, parkte das Fahrzeug auf dem Hinterhof, warf den Schlüssen in den Briefkasten der Frau E... und setzte sie hiervon per Textnachricht in Kenntnis. Aufgrund dieser Vorfälle wurde der Betroffene am 19.7.2018 in Untersuchungshaft genommen, in der er sich bis zum 20.9.2018 befand. Am 20.9.2018 fand eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg wegen der oben geschilderten Vorfälle im Zeitraum vom 21.5.2018 - 7.7.2018 statt. Der Betroffene wurde wegen dieser Vorfälle zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zu Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde dem Betroffenen u.a. aufgegeben, keinen Kontakt mit Frau E... aufzunehmen und sich ihrer Wohnung und Arbeitsstelle nicht näher als 50 Meter anzunähern. Am 4.10.2018 gegen 15:15 Uhr wartete der Betroffene dennoch mit einem Blumenstrauß in der Hand auf Frau E... und wollte mit ihr reden, was Frau E... aber ablehnte. Am 23.10.2018 gegen 05:00 Uhr wartete der Betroffene hinter einem Auto und passte Frau E... auf dem Weg zur Arbeit ab. Er erklärte ihr, dass er mit ihr reden wolle und sie ihm eine Chance geben solle. Dies lehnte Frau E... ab. Am 31.10.2018 hielt sich der Betroffene vor der Haustür und am Arbeitsplatz der Frau E... auf. Am 7.11.2018 stand der Betroffene gegen 15:40 Uhr im Treppenhaus der Wohnung der Frau E..., als diese ihre Wohnung verließ. Am 23.11.2018 wartete der Betroffene gegen 21:30 Uhr erneut im Treppenhaus der Wohnung der Frau E..., die in ein Taxi steigen wollte. Der Betroffene wollte ebenfalls mit in das Taxi einsteigen, wovon er erst abließ, als Frau E... mit der Polizei drohte. Am 26.11.2018 wartete der Betroffene wiederum gegen 5:00 Uhr im Treppenhaus an der Wohnung der Frau E.... Am 3.12.2018 übersandte der Betroffene Frau E... mehrere Textnachrichten mit dem Wunsch nach einem Gespräch. Am 13.12.2018 erließ das Amtsgericht erneut einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz, befristet bis zum 13.12.2019, der dem Betroffenen am 15.1.2019 zugestellt wurde und inhaltlich im Wesentlichen dem Beschluss aus 2018 entsprach. Ca. 30 Minuten nach der Zustellung des Beschlusses versuchte der Betroffene, Frau E... telefonisch zu kontaktieren. Am 14.1.2019 übersandte der Betroffene Frau E... eine Textnachricht und teilte ihr u.a. mit, dass er sie liebe. Am 15.1.2019 passte der Betroffene Frau E... auf dem Rückweg der von ihrer Arbeitsstelle zur Wohnung ab. Am 11.2.2019 rief der Betroffene beim Arbeitgeber der Frau E... an, um sich nach einer Erkrankung der Frau E... zu erkundigen. Auf die Antwort des Arbeitgebers, dass er Frau E... in Ruhe lassen solle und diese einen neuen Freund habe, erwiderte der Betroffene unvermittelt: „Ich bring sie um.“ Am 19.2.2019 erging ein erneuter Haftbefehl gegen den Betroffenen, weil er nicht mehr zu erreichen war und Frau E... die zwischenzeitlichen erneuten Kontaktversuche zur Anzeige gebracht hatte. Der Betroffene wurde daraufhin am 17.3.2019 in Haft genommen. Unter Einbeziehung der Verurteilung aus September 2018 wurde der Betroffene sodann in einem weiteren Strafverfahren wegen der neuen Vorfälle vom Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 7.5.2019 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Betroffene befand sich aufgrund dieser Verurteilung seit seiner Festnahme im März 2019 bis zum 10.7.2020 in Haft. Im Nachgang zu dieser Verurteilung teilte Frau E... der Polizei mit, dass sie seit Januar 2020 Anrufe von einer unbekannten Nummer erhalte. Wenn sie abnehme, spreche der Anrufer nicht. Manchmal mache er aber Stöhn- und Hechelgeräusche. Sie lege dann nach einigen Sekunden wieder auf. Eine von Frau E... gefertigte Auflistung der Anrufe ergibt im Zeitraum Januar 2020 bis Mitte April 2020 insgesamt 12 Tage mit Anrufen, wobei es teilweise zu mehrfachen Anrufen an einem Tag kam. Die Überprüfung dieser Anrufe anhand der in der JVA geführten Liste der ausgehenden Anrufe der Insassen, die allerdings nur Anrufe ab dem 16.3.2020 erfasst, ergibt, dass drei der im Zeitraum ab dem 16.3.2020 von Frau E... angegebenen Anrufe vom Betroffenen ausgingen. Die Nummer der Frau E... speicherte der Betroffene in seinem Handy unter „Schwester G... Y...“ ab. Am 25.5.2020 sollte der Betroffene von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt werden, was der Betroffene jedoch verweigerte. Am 4.6.2020 sprach die Polizei ein Aufenthaltsverbot gem. § 12b SOG gegenüber dem Betroffenen für das räumliche Umfeld der Frau E... aus. Das Verbot ist befristet bis zum 9.10.2020 Am 8.6.2020 führte die Polizei mit dem sich zum damaligen Zeitpunkt noch in Haft befindlichen Betroffenen anlässlich seiner bevorstehenden Entlassung aus der Haft eine Gefährderansprache durch. Der Betroffene führte in diesem Rahmen aus, dass er keinen Kontakt mehr mit Frau E... aufnehmen wolle. Er sei aber zu Unrecht beschuldigt worden. Alle, die daran mitgewirkt hätten, sollten sich schämen. Er wisse nicht, wie Frau E... bei ihrem unreinen Gewissen ruhig schlafen könne. Gott werde über Frau E... richten. Telefonanrufe aus der JVA an Frau E... stritt der Betroffene ab. Mit Beschluss vom 30.6.2020 ordnete das Amtsgericht Hamburg die Observation des Betroffenen gem. § 20 PolDVG bis zum 28.7.2020 an. Am selben Tag erließ das Amtsgericht Hamburg-Harburg erneut einen Beschluss nach dem GewSchG gegenüber dem Betroffenen, befristet bis zum 30.6.2021 Auch dieser Beschluss entsprach im Wesentlichen inhaltlich den bereits 2018 und 2019 erlassenen Beschlüssen. Am 6.7.2020 sprach die Polizei ein Kontakt- und Näherungsverbot bezüglich Frau E... und ihrer Tochter befristet bis zum 9.10.2020 aus. Am 7.7.2020 fand eine erneute Gefährderansprache durch die Polizei statt. Der Betroffene führte erneut aus, dass er keinen Kontakt mehr mit Frau E... haben wolle. Sie sei der Teufel. Die durchgeführte Observation ergab, dass sich der Betroffene nach seiner am 10.7.2020 erfolgten Haftentlassung im Bereich der Stadtteile Hammerbrook und St. Georg aufhielt und dort in Hotels übernachtete. Ein gefahrbegründendes Verhalten konnte bis zum 20.7.2010 nicht festgestellt werden. Der Betroffene machte keine Anstalten, sich dem Umfeld der Frau E... oder ihrer Tochter zu nähern. Schon vor seiner Beziehung mit Frau E... ist der Betroffene strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Amtsgericht Rendsburg v. 8.10.2008: Gemeinschaftlicher sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in einem minderschweren Fall: Jugendstrafe 6 Monate. Landgericht Kiel v. 16.11.2009: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen: 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe. Amtsgericht Rendsburg v. 3.6.2014: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe. Mit Antrag vom 14.7.2020 beantragte die Antragstellerin die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 30 PolDVG (sogn. elektronische Fußfessel). Der Betroffene akzeptiere die Trennung von Frau E... nach wie vor nicht. Es sei daher wahrscheinlich, dass er erneut Kontakt mit Frau E... aufnehmen und sie dann auch später aufsuchen werde. Aufgrund der mangelnden Trennungsakzeptanz durch den Betroffenen berge dies die Gefahr einer Gewalteskalation. Gefährdungserhöhend sei zudem der mögliche Bestrafungsgedanke des Betroffenen. Er sehe sich in der Opferrolle und könne eigenes Fehlverhalten nicht erkennen. Die hieraus folgende Gefahr für Leib und Leben bestehe nicht nur gegenüber Frau E..., sondern auch gegenüber ihrer bei ihr lebenden Tochter. Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei daher zur Abwehr der Gefahr für Frau E... und ihre Tochter erforderlich. Die Maßnahme werde effektiv verhindern, dass sich der Betroffene erneut Frau E... oder ihrer Tochter annähere. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.7.2020 die elektronische Aufenthaltsüberwachung, befristet bis zum 31.8.2020, angeordnet. Es bestehe eine Gefahr für Leib und Leben der Frau E... und/oder ihrer Tochter. Trotz seiner Vorverurteilungen und der Inhaftierung habe der Betroffene aus der Haft heraus erneut telefonischen Kontakt mit Frau E... aufgenommen. Er akzeptiere die Trennung daher ersichtlich nach wie vor nicht und sehe sich in der Opferrolle. Es bestehe die Gefahr, dass es zu einer erneuten Eskalation komme oder der Betroffene sich rächen wolle. Zwar habe die Observation bislang keine Gefährdung ergeben. Es sei aber durchaus denkbar, dass der Betroffen nur eine gewisse Zeit ins Land streichen lasse, um Frau E... dann aufzusuchen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner beim Amtsgericht am 20.7.2020 eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung führt der Betroffene aus, dass von ihm keine Gefahr für Frau E... ausgehe. Dies ergebe sich schon aus dem Ergebnis der Observation. Diese habe gerade gezeigt, dass er keinen Kontakt zur Frau E... oder ihrer Tochter aufnehme. Zum Zeitpunkt der Telefonanrufe aus der JVA habe kein Kontaktverbot mehr gegolten. Dem Betroffen müsse daher die Chance gegeben werden, sich legal zu bewähren. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus: Der Betroffene habe am 17.7.2020 beim Anlegen der Fußfessel geäußert, dass Frau E... eine „Hure des Teufels“ sei und sie sein „Leben gefickt“ habe. Er versprach aber zugleich, sich Frau E... nicht zu nähern. Das bislang mit Hilfe der Fußfessel aufgezeichnete Bewegungsbild bestätige allerdings die Feststellungen anlässlich der Observation. Der Betroffene zeige keine Tendenzen in Richtung Harburg. Dennoch sei angesichts der Vorstrafen und der Vorgeschichte von einer fortdauernden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auszugehen. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stelle - insbesondere gegenüber der Observation - auch das mildeste Mittel dar, weil bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur der Aufenthaltsort festgestellt werde, während bei der Observation daneben auch die Tätigkeiten der überwachten Person und ihre Gesprächspartner wahrgenommen werden. Die Observation greife daher viel tiefer in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein als eine elektronische Aufenthaltsüberwachung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme bis zum 31.8.2020 befristet sei und daher letztlich nur die Legalbewährung während der kritischen Übergangsphase nach der Haftentlassung absichere. II. Die gem. § 30 Abs. 3 PolDVG, §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des Antrages. Die Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung liegen nicht vor. Gem. § 30 PolDVG darf die Polizei eine Person verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Maßnahme bedarf allerdings gem. § 30 Abs. 3 PolDVG der richterlichen Anordnung. Die richterliche Anordnung ist dabei auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme noch vorliegen (§ 30 Abs. 4 PolDVG). Die richterliche Anordnung hat auf Antrag der Polizei gem. § 30 Abs. 1 PolDVG zu ergehen, wenn Nr. 1. bestimmte Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen, die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine terroristische Straftat begehen wird, oder Nr. 2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, und die Datenerhebung und weitere Verarbeitung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist oder Nr. 3. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und die zu verpflichtende Person für die Gefahr verantwortlich ist. Daneben muss die Maßnahme nach allgemeinen Grundsätzen verhältnismäßig sein. Vorliegend kommt allein eine Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Grundlage des § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG in Betracht. Danach muss eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person bestehen, für die der Betroffene verantwortlich ist. Anders als bei den Tatbeständen der Nr. 1 und Nr. 2 verwendet das Gesetz in Nr. 3 den herkömmlichen polizeilichen Gefahrenbegriff. Danach liegt eine Gefahr (nur) dann vor, wenn es bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines polizeilichen Schutzguts, hier der Verletzung des Leibs, Lebens oder der Freiheit einer anderen Person, kommt (vgl. BVerfG v. 20.4.2016, NJW 2016, 1781 Rn. 111). Der in Nr. 3 verwendete Gefahrenbegriff unterscheidet sich insofern sowohl von dem Gefahrenmaßstab der Nr. 1 und 2 als auch dem des § 20 Abs. 1 Nr. 2 PolDVG für die Anordnung der längerfristigen Observation. Jene Tatbestände ermöglichen bereits Maßnahmen im Vorfeld des tradierten polizeilichen Gefahrenbegriffs, der nur die Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren ermöglicht (BVerfG v. 20.4.2016, a.a.O. Rn. 112). Denn für § 20 Abs. 1 Nr. 2 PolDVG genügen bereits Tatsachen, die ein wenigstens seiner Art nach konkretes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen. Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 1.4.2020, 2 W 19/20, S. 4 vorletzter Absatz ausgeführt, dass es im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 PolDVG daher bereits ausreichend ist, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, bei dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahmen gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden können. Demgegenüber setzt das Bestehen einer Gefahr i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG eine auf den konkreten Einzelfall bezogene hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in absehbarer Zeit eintretenden Schadens voraus (anders z.B. Art. 34 BayPAG: „drohende Gefahr“). Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der im Rahmen seiner Gesetzesbegründung zum PolDVG v. 30.7.2019 zu § 30 PolDVG auf Seite 59 (Bürgerschaftsdrucksache 21/17906) ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Regelungen der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 PolDVG an die Entscheidung des BVerfG zum BKA Gesetz (BVerfG v. 20.4.2016, a.a.O.) anknüpfen und damit Maßnahmen schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr ermöglichen, während Nr. 3 des § 30 Abs. 1 PolVG eine konkrete Gefahr erfordert. Kommt es für § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG nach dem Willen des Gesetzgebers damit auf das Bestehen einer konkreten Gefahr an, braucht der Schadenseintritt zwar nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits reicht aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht aus. Der erforderliche Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist zwar auch im Rahmen der konkreten Gefahr abhängig vom Rang des Rechtsguts, in das eingegriffen werden soll sowie vom Rang des polizeilichen Schutzguts (BVerwG v. 28.3.2012, NJW 2012, 2676 Rn. 27). Angesichts des mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundenen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person sind aber an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts weitergehende Anforderungen zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit muss hinreichend sein und darf - auch zum Schutz der hier relevanten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit - nicht auf bloße Vermutungen oder allgemeine Erwägungen und Erfahrungssätze gestützt werden. Es bedarf der Feststellung konkreter und einzelfallbezogener Tatsachen, die die konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer bestimmten anderen Person begründen. Das Merkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit meint in diesem Zusammenhang, dass jedenfalls mehr für als gegen den Schadenseintritt sprechen muss, dieser aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten muss. Der Schadenseintritt hat dabei in zeitlicher Hinsicht konkret absehbar zu sein, darf also nicht erst in späterer, nicht konkret absehbarer Zukunft erfolgen. Gemessen hieran liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG nicht vor. Es liegt derzeit keine vom Betroffenen ausgehende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Frau E... oder ihrer Tochter vor. Zwar hat der Betroffene in der Vergangenheit Frau E... mehrfach körperlich angegriffen, ihr nachgestellt und ist sogar einmal über den Balkon in ihre Wohnung eingedrungen, was der Senat als besonders gravierend ansieht. Insofern ist es in der Vergangenheit zu einer Verletzung der polizeilichen Schutzgüter, namentlich der körperlichen Unversehrtheit der Frau E..., gekommen. Allerdings führt dies nicht zwingend dazu, dass schon deswegen die elektronische Aufenthaltsüberwachung anzuordnen wäre. Denn § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG dient nicht der Sanktionierung früheren Verhaltens, sondern der Prävention zukünftiger Schadenseintritte. Es müsste sich im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles die Gefahr eines zukünftigen Schadenseintritts ergeben. Dafür kann auch und insbesondere das vergangene Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden, allein ausschlaggebend ist dies indes nicht. Daher ist im Rahmen dieser Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Betroffene jedenfalls bis 2018 die körperliche Unversehrtheit der Frau E... angegriffen hat. Es ist auch zu berücksichtigen, dass er sich hiervon jedenfalls Anfangs weder durch die vom Familiengericht erlassenen Beschlüsse nach dem GewSchG, den Ausspruch des Aufenthaltsverbotes nach § 12b SOG noch dem laufenden Ermittlungsverfahren hat abhalten lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene auch die erstmalige Verurteilung im September 2018 mit der verhängten Bewährungsstrafe nicht hat als Warnung dienen lassen, um von weiteren Nachstellungen zu Lasten der Frau E... abzusehen. Selbst während der Inhaftierung hat der Betroffene noch versucht, telefonisch Kontakt mit Frau E... aufzunehmen, was er letztlich nunmehr im Rahmen seiner Beschwerde auch eingeräumt hat. Maßgeblich gegen eine fortbestehende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit spricht aber, dass das übergriffige Verhalten des Betroffenen von seiner Intensität her eher rückläufig ist. Kam es bis zu seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im September 2018 noch zu körperlichen Übergriffen, beschränkten sich die Taten des Betroffenen seitdem auf ein Nachstellen i.S.d. § 238 StGB, welches schon nicht dem präventiv-polizeilichen Schutzbereich des § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG unterfällt. Dass der Betroffene im zweiten strafgerichtlichen Urteil vom 7.5.2019 auch und erneut wegen Körperverletzung belangt wurde, findet seinen Grund allein darin, dass dem Verfahren auch eine erst nachträglich angeklagte Tat aus März 2018 zugrunde lag. Nach seiner Inhaftierung im März 2019 unterließ der Betroffene sodann bis zum Auslaufen des Gewaltschutzbeschlusses jegliche Kontaktaufnahme mit Frau E... und begann diese erst wieder ab Januar 2020. Nachdem Frau E... im Juni 2020 erneut einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Betroffenen erwirkte, kam es bis heute zu keiner weiteren Kontaktaufnahmen seitens des Betroffenen. Weder die Observation noch die Auswertung der bislang vorliegenden Bewegungsdaten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung haben zudem ergeben, dass der Betroffene sich auch nur in die Nähe des Stadtteils, in dem sich Frau E... und ihre Tochter aufhalten, begibt. Aktuell hält sich der Betroffene daher an die gegen ihn verhängten Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Betroffene in Kenntnis seiner polizeilichen Überwachung lediglich vorspiegelt, sich an das Verbot zu halten, um sich bei nächster Gelegenheit doch Frau E... wieder anzunähern. Dagegen spricht schon, dass die polizeiliche Observation jeweils nur tagsüber stattgefunden hat und der Betroffene daher jedenfalls in den Nachtstunden jederzeit Gelegenheit hatte, sich Frau E.. oder ihrer Tochter unbeobachtet anzunähern. Von dieser Gelegenheit hat der Betroffene aber keinen Gebrauch gemacht, sondern er hat sich insofern auch ohne weitergehende polizeiliche Kontrolle an die ihm auferlegten Verbote gehalten. Konkrete Anhaltspunkte für einen noch weitergehenden Plan des Betroffenen, erst die nächsten Wochen und Monate abzuwarten, sich unauffällig zu verhalten, um dann den Kontakt wieder aufzunehmen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Solche konkreten Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Betroffene die Telefonnummer der Frau E... in seinem Mobiltelefon während seiner Inhaftierung unter einem falschen Namen abgespeichert hat und die Anrufe an Frau E... ab Januar 2020 zunächst bestritt. Dies belegt allein die heimliche Kontaktaufnahme während der Inhaftierung, aber keine weitergehenden heimlichen Planungen des Betroffenen, die mit einer Gefahr für Leib und Leben der Frau E... verbunden wären. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht festzustellen, dass es derzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Verletzung des Leibes, Lebens oder der Freiheit der Frau E... oder ihrer Tochter kommt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Betroffen erneut Kontakt mit Frau E... aufnimmt, würde dies allein das Schutzgut des § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG noch nicht betreffen, weil ein einfaches Nachstellen die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht rechtfertigt (anders beispielsweise § 34c Abs. 2 Nr. 2 PolG NRW: § 238 StGB ausreichend). Erforderlich wäre vielmehr, dass sich aus einem solchen Kontakt eine Auseinandersetzung entwickelt, in deren Rahmen es zu körperlichen Übergriffen kommt. Dagegen spricht aber, dass es in der Zeit nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung zu weiteren Kontaktaufnahmen des Betroffenen gekommen ist, diese aber gerade nicht zu körperlichen Übergriffen geführt haben. Dies zeigt deutlich, dass entgegen der Einschätzung der Antragstellerin gerade nicht jede unmittelbare Kontaktaufnahme des Betroffenen zu Frau E... auch in eine körperliche Auseinandersetzung mündet. Die Schwelle zur Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dürfte vorliegend daher allenfalls dann überschritten sein, wenn der Betroffene wieder Kontakt mit Frau E... aufnimmt und sich dabei bedrohlich verhält. Auch der von der Antragstellerin angeführte Rachegedanke vermag eine Gefahr i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG weder bezüglich der Frau E... noch ihrer Tochter zu begründen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene zwar zunächst im Rahmen der ersten Gefährdungsansprachen gegenüber der Polizei angegeben hat, dass er sich in der Opferrolle sehe und Frau E... schuld an seiner Inhaftierung sei. Anlässlich der Aushändigung des angefochtenen Beschlusses am 20.7.2020 hat der Betroffene aber gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass er wohl zu 70 % schuld sei und Frau E... nur zu 30 %. Auch insofern scheint eine gewisse Mäßigung einzutreten. Unabhängig hiervon bestehen aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene Rache wegen des von ihm so empfundenen Unrechts an Frau E... oder ihrer Tochter nehmen könnte. Zwar lässt sich auch dies nicht ausschließen. Eine solche lediglich nicht ausschließbare Möglichkeit genügt aber für die Begründung der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG geregelten konkreten Gefahr nicht. Auch die Äußerungen des Betroffenen anlässlich des Anlegens der Fußfessel, dass Frau E... „die Hure des Teufels“ sei und sein „Leben gefickt habe“ belegen nichts Gegenteiliges. Die Unmutsäußerungen des Betroffenen gegenüber Frau E... anlässlich dieser aus Sicht des Betroffenen entwürdigen Maßnahme (“Ich bin doch kein Kinderschänder.“) bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene deswegen konkret Rache an Frau E... oder ihrer Tochter nehmen wird. Zwar wird die Maßnahme den Unmut des Betroffenen auf Frau E... eher erhöht haben und er wird mit einer Fußfessel, die ihn täglich an Frau E... erinnert, in seiner Wut auch eher noch bestärkt werden. Auch hieraus lässt sich aber keine Gefahr i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG herleiten. Letztlich führen die Erwägungen der Antragstellerin, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sichere aufgrund ihrer lediglich befristeten Anordnung vorliegend lediglich die Legalbewährung in der kritischen Zeit nach der Haftentlassung ab, zu keinem anderen Ergebnis. Die Absicherung der Legalbewährung nach der Haftentlassung erfolgt nach der gesetzlichen Konzeption nicht über das Polizeirecht, sondern die im StGB vorgesehene (hier allerdings mangels tauglichen Ausgangsstraftatbestandes nicht einschlägige) Führungsaufsicht und die in diesem Rahmen ebenfalls mögliche Anordnung des Tragens einer elektronischen Fußfessel (§ 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB). Liegen damit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 PolDVG nicht vor, kommt es auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht mehr entscheidend an. Der Senat hat daher insbesondere nicht die Frage zu entscheiden, ob die längerfristige Observation ein milderes Mittel gegenüber der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist. Dafür könnte möglicherweise sprechen, dass das Gesetz bei einer im Raume stehenden Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung an das Vorliegen einer konkreten Gefahr knüpft, während die längerfristige Observation bereits im Vorfeld einer solchen konkreten Gefahr ermöglicht wird. Auch braucht der Senat nicht die Frage zu beantworten, ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung ohne ein weitergehendes, ihr zugrunde liegendes Konzept überhaupt verhältnismäßig ist. Denn das Tragen der elektronischen Fußfessel mag den Betroffenen zwar für die Dauer des Tragens von weiteren Taten abhalten. Es handelt sich aber nur um eine im Grundsatz befristete Maßnahme, so dass auch der Frage nachzugehen ist, auf welche Weise eine weiter fortbestehende Gefahr gemindert werden kann. Das durch eine fortlaufende Verlängerung der Maßnahme letztlich unbefristete Tragen einer Fußfessel dürfte nämlich im Regelfall nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Insbesondere im Rahmen der hier vorliegenden Gefährdungen im Zusammenhang einer nicht akzeptierten Trennung ist zudem die Frage zu stellen, ob ein Tragen der elektronischen Fußfessel und das damit zusammenhängende ständige Erinnern des Betroffenen an den oder die ehemalige Partner/in nicht eher kontraproduktiv wirkt. Zu Recht führt die Antragstellerin insoweit aus, dass den Betroffenen belastende Maßnahmen zu Wut und Rachegedanken führen können. Eine polizeiliche Maßnahme, die die Gefährdung der zu schützenden Person zwar kurzfristig beseitigt, aber mittel- und langfristig eher erhöht, bedarf einer besonders gründlichen Abwägung auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit. Es ist zu vermeiden, dass die polizeiliche Maßnahme letztlich selbst die Gefährdung hervorruft oder steigert, die sie eigentlich verhindern will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes aus § 36 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.