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Urteil

2 U 28/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen werden, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft.(Rn.27) 2. Ein Sanierungsversuch muss, um die Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis des Gläubigers hiervon entkräften zu können, zwar nicht bestimmten formalen Anforderungen genügen; es ist jedoch erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlag, das die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Dies erfordert eine fachkundige Analyse der Verluste des Schuldners und der Möglichkeiten zu ihrer künftigen Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Unternehmens und die Konzeption von Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife.(Rn.34) 3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines schlüssigen Sanierungskonzepts trägt der Gläubiger, der sich darauf beruft. Dabei sind an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Gläubigers geringere Anforderungen zu stellen als an diejenige des Schuldners; der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.(Rn.34) 3. Auf die Insolvenz einer Einzelperson (hier: angestellter Arzt) lassen sich die Anforderungen sicherlich nicht schematisch übertragen. Auch bei einer insolventen Einzelperson ist jedoch für ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept die Planung von Maßnahmen zur Beseitigung der eingetretenen Insolvenzreife erforderlich. Ferner ist im Falle geplanter freiberuflicher Tätigkeit eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Vorhabens zu fordern.(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2018, Az. 322 O 3/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen werden, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft.(Rn.27) 2. Ein Sanierungsversuch muss, um die Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis des Gläubigers hiervon entkräften zu können, zwar nicht bestimmten formalen Anforderungen genügen; es ist jedoch erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlag, das die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Dies erfordert eine fachkundige Analyse der Verluste des Schuldners und der Möglichkeiten zu ihrer künftigen Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Unternehmens und die Konzeption von Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife.(Rn.34) 3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines schlüssigen Sanierungskonzepts trägt der Gläubiger, der sich darauf beruft. Dabei sind an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Gläubigers geringere Anforderungen zu stellen als an diejenige des Schuldners; der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.(Rn.34) 3. Auf die Insolvenz einer Einzelperson (hier: angestellter Arzt) lassen sich die Anforderungen sicherlich nicht schematisch übertragen. Auch bei einer insolventen Einzelperson ist jedoch für ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept die Planung von Maßnahmen zur Beseitigung der eingetretenen Insolvenzreife erforderlich. Ferner ist im Falle geplanter freiberuflicher Tätigkeit eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Vorhabens zu fordern.(Rn.35) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2018, Az. 322 O 3/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Beteiligten streiten über die Rückzahlung gezahlter Honorare für anwaltliche Leistungen im Rahmen einer Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes Herrn Dr. R. B. (im Folgenden: Schuldner). Das Insolvenzverfahren wurde aufgrund eines Insolvenzantrages des Finanzamts Hamburg - Am Tierpark vom 5.6.2014 wegen offener und z.T. bereits seit dem Jahr 2012 fälliger Steuerforderungen in Höhe eines Teilbetrages von 57.226,34 € (siehe Auflistung Anlage K2) und eines Eigenantrages des Schuldners am 18.8.2014 eröffnet (Az. 67a IN 372/14). Die Beklagte hat im Zeitraum 2.1.2009 - 4.6.2013 Vergütungen für anwaltliche Leistungen in einer Gesamthöhe von 84.933,51 € von dem Schuldner erhalten (Einzelauflistung der Zahlungen siehe S. 3-5 der Klageschrift). Im Herbst 2008 hatte sich der Schuldner an die Beklagte gewandt und ihr sowie den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern A. & K. (siehe hierzu das Parallelverfahren 2 UF 27/19) den Auftrag erteilt, die bei dem Schuldner u.a. nach Kündigung seines Anstellungsverhältnisses als leitender Arzt der E.-Klinik und einem hochstreitigen Scheidungsverfahren eingetretene persönliche Krisenlage zu sichten und die daraus gebotenen Maßnahmen zu einer Sanierung und Ordnung seiner persönlichen und rechtlichen Verhältnisse zu begleiten. Mit Schreiben vom 23.10.2008 beantragte das Finanzamt Hamburg-Am Tierpark wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten des Schuldners in Höhe eines Teilbetrages von 124.534,14 € nach fruchtloser Einzelzwangsvollstreckung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen diesen. Der Schuldner leistete im Oktober/November 2008 Teilzahlungen an das Finanzamt in Höhe von 50.000 € und erwirkte, unterstützt durch die Beklagte, eine Erklärung des Finanzamts vom 10.12.2008 (Anlage K8), aus der sich die Bereitschaft des Finanzamts ergibt, bei Vorlage von Erklärungen zweier weiterer Gläubiger des Schuldners, nämlich der H. Bank und von Frau S., der damaligen Lebensgefährtin des Schuldners, dass deren Forderungen nicht fällig seien, die noch offenen Rückstände des Schuldners in Höhe von 40.000 € bis zum 31.12.2008 und den Rest bis zum 31.1.2009 zu stunden sowie den Insolvenzantrag für erledigt zu erklären. Eine entsprechende Erledigungserklärung wurde vom Finanzamt am 18.12.2008 abgegeben (Anlage B2), nachdem die H. Bank ihre offenen und fällig gestellten Forderungen gegen den Schuldner aus einem Immobilienkredit in Höhe von mehr als 500.000 € bis zum 16.1.2009 (Anlage K7) und Frau S. ihre offene Darlehensforderung in Höhe von 250.000 bis zur Erledigung der offenen Steuerforderungen (Anlage K 9) gestundet hatten. In der Folgezeit erhielt der von der Beklagten vertretene Kläger aus einem im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich mit seiner früheren Arbeitgeberin 75.000 € sowie aus dem Verkauf zweier ererbter Versicherungs-Maklerfirmen in 2009/2010 insgesamt 207.000 €. Weiterhin entstand im Jahr 2009 mit Unterstützung durch Wirtschaftsprüfer A. ein Unternehmenskonzept für den Betrieb einer freiberuflichen Arztpraxis durch den Schuldner (Anlage B6), das von einem erzielbaren Jahresergebnis vor Steuern ab 2010 von mehr als 200.000 € ausgeht. Das dem Schuldner und seiner früheren Frau gehörende Grundstück A. wurde auf Betreiben der H. Bank am 5.8.2011 zu einem Bargebot von 765.000 € zwangsversteigert. Es schloss sich ein Rechtsstreit zwischen dem Schuldner und seiner früheren Ehefrau an, in dessen Verlauf der Schuldner im Jahr 2013 durch Vergleich 60% des Versteigerungserlöses zugesprochen wurden. Der Schuldner war weiter durch einen der Beklagten bekannten, mit einer Grundschuld auf dem Grundstück O. Straße besicherten Immobilienkredit der H. Bank in Höhe von ursprünglich 250.000,-- € belastet, der gemäß Vereinbarung mit der Bank vom 13./17.8.2009 nach Veräußerung der Immobilie bis zum 30.11.2010 vollständig zurückgeführt werden sollte. Nachdem dies nicht geschah, weil der Veräußerungserlös hinter der Darlehensforderung zurückblieb, stellte die Bank mit Schreiben vom 4.8.2011 (Anlage K5) Ihre Restforderung in Höhe von ca. 50.000 € fällig. Der Schuldner trat seine Ansprüche auf den ihm zustehenden Anteil des Erlöses der Versteigerung des Objekts A. an die H. Bank ab (Anlage K6). Ferner stellte das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg dem Schuldner am 1.7.2011 eine Nachzahlung in Höhe von 9.993,78 € in Rechnung und leitete mangels Zahlung des Schuldners wegen dieser Forderung im November 2011 das Verwaltungszwangsverfahren ein (Anlagen K 10-K12). Ende 2012 wurden der Beklagten Anzeichen dafür bekannt, dass bei dem Schuldner erneut Steuerrückstände aufgelaufen waren. Im November 2013 endete das Mandat der Beklagten. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Schuldner sei während des gesamten Zeitraums ab der ersten Insolvenzantragstellung des Finanzamts zahlungsunfähig gewesen. Seine Zahlungseinstellung gegenüber dem Finanzamt indiziere die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner habe seine Zahlungen auch nicht in der Folgezeit gegenüber allen Gläubigern wieder aufgenommen. Er habe vielmehr einzelne Gläubiger begünstigt, was ebenfalls ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit darstelle. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Schuldner nicht dauerhaft zahlungsunfähig gewesen sei. Sie habe gemeinsam mit Wirtschaftsprüfer A. ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept für den Schuldner erarbeitet. Zunächst sei im Jahr 2008 aufgrund der mit den Gläubigern getroffenen Stundungsabreden und die Erledigungserklärung des Finanzamts nach (streitiger) Zahlung der restlichen Steuerforderung der Insolvenzgrund entfallen. Die längerfristigen Planungen seien dahin gegangen, die (im Ergebnis erfolgreich) eingeklagte Arbeitgeberabfindung, die durch Veräußerung der Immobilien und ererbten Firmen des Schuldners erzielten Erlöse sowie die Gewinne aus der geplanten Tätigkeit des Schuldners als freiberuflicher Arzt zur Schuldentilgung zu verwenden. Das Konzept sei in der Folgezeit auch umgesetzt worden. Aus dem Erlös der Zwangsversteigerung des Hauses A. sei nach Begleichung aller Verbindlichkeiten (insbesondere gegenüber der Hy. Bank) ein freier Überschuss in Höhe von 187.258,17 € verblieben, von dem auf Basis des am 23.5.2013 geschlossenen Vergleichs 112.354,90 € an den Schuldner ausgezahlt worden seien. Hiervon sei auch der noch offene Rückstand des Kredits des Schuldners bei der H Bank bezahlt worden. Damit seien alle bekannten Gläubiger des Schuldners befriedigt worden. Das Landgericht hat die Beklagte abgesehen von einem Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 84.933,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2014 bis zum 4.4.2017 und seit dem 23.1.2018 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf den Inhalt des Urteils verwiesen. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 29.8.2018 zugestellt wurde, richtet sich deren am 27.9.2018 eingelegte und am 11.10.2018 begründete Berufung. Die Beklagte trägt vor: Sie sei nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2008 im Rahmen eines schlüssigen Sanierungskonzepts für den Schuldner tätig geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verliere deshalb eine bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für die Kenntnis der Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Alle seinerzeitigen Gläubiger hätten ihre Forderungen gestundet, zudem sei eine realistischer Plan zur Abtragung der Altschulden und zur Generierung neuer Einnahmen erarbeitet und umgesetzt worden. Soweit das Unternehmenskonzept gemäß der Anlage B 6 keine Ausführungen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners enthalte, sei dies unerheblich, da die strengen Anforderungen des BGH an Sanierungskonzepte nicht schematisch auf insolvente Einzelpersonen übertragen werden könnten, die die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit lediglich für die Zukunft beabsichtigten. Im Jahr 2012 sei der Schuldner nicht mehr zahlungsunfähig gewesen, da er über ausreichende Einnahmen verfügt habe. Die Geltendmachung neuerlicher Steuerrückstände durch das Finanzamt sei erst Ende 2012 bekannt geworden. Mit Blick auf diese Steuerverbindlichkeiten sei der Schuldner nicht zahlungsunfähig, sondern zahlungsunwillig gewesen. Klägerseits sei die Existenz von Steuerverbindlichkeiten in 2012 im übrigen nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. Aus Sicht der Beklagten habe es keine Anhaltspunkte für eine erneute Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegeben. Eine etwaige - zu bestreitende - Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem ärztlichen Versorgungswerk sei ihr jedenfalls nicht bekannt gewesen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und trägt vor, dass die Sanierungsbemühungen des Beklagten den Anforderungen der Rechtsprechung an ein schlüssiges Sanierungskonzept nicht genügten. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung gemäß § 133 InsO a.F. bejaht. Wegen der im Jahr 2014 und damit vor dem 5.4.2017 erfolgten Insolvenzeröffnung findet auf das Verfahren gemäß § 103j EGInsO noch altes Recht Anwendung. Der Schuldner war bei Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen ihn durch das Finanzamt im Jahr 2008 zahlungsunfähig. Dass der Schuldner, der sich nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes als angestellter Arzt und einem kostenaufwändigen Scheidungsverfahren in einer wirtschaftlichen Krise befand, zu diesem Zeitpunkt seine fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, der Hy. Bank und gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin nicht erfüllen konnte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Zahlungseinstellung und damit (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wird überdies durch seine Nichtzahlung fälliger Steuerverbindlichkeiten indiziert (BGH, Urt. v. 30.6.2011, IX ZR 134/10, Tz. 169 (juris)). Trotz der mit Unterstützung der Beklagten vereinbarten Stundungen der vorbezeichneten Gläubiger (Anlagen K7-K9) verblieb jedenfalls eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, da die Stundungen kurz befristet waren. Spätestens mit dem Auslaufen der Stundung der Hy. Bank ab dem 17.1.2009 wurde die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wieder akut. Auf die streitige Frage, ob der Schuldner die gemäß der Anlage K8 mit dem Finanzamt vereinbarten weiteren Teilzahlungen auf die offenen Steuerforderungen erbracht hat, kommt es deshalb nicht an. Zudem hatte auch die Lebensgefährtin des Schuldners, Frau S., gemäß der Anlage K 9 ihre Forderung nur bis zur Begleichung der Finanzamtsverbindlichkeiten gestundet. Eine darüber hinausgehende Stundung der Forderungen der Hy. Bank ist nicht ersichtlich. Zwar mag es - wie beklagtenseits im Termin vor dem Senat vorgetragen wurde - sein, dass mit der Bank im Rahmen von Verhandlungen Konsens Bestand, dass angesichts der streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Schuldner und seiner Frau die Bankforderung im Wege der Zwangsversteigerung der Immobilie durchzusetzen sei. Dies stellt jedoch keine Stundungsabrede dar; vielmehr hat die Bank ihre Forderung weiterhin verfolgt und im Wege der Vollstreckung gegen den Schuldner auch durchgesetzt. Eine einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen werden, was derjenige zu beweisen hat, der sich darauf beruft (BGH, Urt. v. 25.10.2001, IX ZR 17/01, Tz. 25; Urt. v. 15.3.2012, IX ZR 239/09, Tz. 10 (alle nach juris)). An einem solchen Nachweis fehlt es hier. Die fällige Forderung der Hy. Bank wurde erst aus dem Erlös der am 5.8.2011 erfolgten Versteigerung des Objekts A. beglichen. Bereits zuvor, nämlich am 30.11.2010, war die mit der H. Bank vereinbarte Stundung des Darlehens dieser Bank ausgelaufen, ohne dass der Schuldner seine Zahlungen gegenüber der H. Bank wieder aufgenommen hatte (Anlage K5). Neben dieser Verbindlichkeit in einer Höhe von ca. 50.000 € war auch das Darlehen von Frau S. in Höhe von 250.000 € noch offen. Dass Frau S. - wie mündlich in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - bereit gewesen sei, mit ihrer Forderung zurückzutreten, so lange sich der Schuldner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, ist weder hinreichend konkret vorgetragen noch in irgendeiner Weise dokumentiert. Der Kredit der H. Bank wurde erst nach dem Vergleichsschluss vom 23.5.2013 zurückgeführt. Darüber hinaus waren bereits seit dem 10.5.2012 wieder fällige Steuerforderungen gegen den Schuldner aufgelaufen, die auch in der Folgezeit nicht beglichen wurden und dann letztlich zu dem zweiten Insolvenzverfahren im Jahr 2014 führten. Der Kläger hat diese Steuerverbindlichkeiten durch die Auflistung in der Anlage K2 auch hinreichend konkret dargelegt. Die Behauptung der Beklagten, der Schuldner sei im Jahr 2012 aufgrund positiver Entwicklung seiner Einnahmen wieder zahlungsfähig (lediglich zahlungsunwillig) gewesen, vermag die aus der Fortwirkung der Zahlungseinstellung (s.o.) folgende Vermutung des Fortbestehens der Zahlungsunfähigkeit nicht zu erschüttern. Einen Beweis dahingehend, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe, hat die Beklagte nicht angetreten. Der gesamte vorstehende Sachverhalt war der Beklagten (konkret: ihrem Partner Rechtsanwalt Dr. P.), die während des Zeitraums August 2008 bis November 2013 als Sanierungsberaterin für den Schuldner tätig und an den Verhandlungen mit den Gläubigern des Schuldners maßgeblich beteiligt war, unstreitig bekannt. Dies gilt auch für das Auflaufen neuer Steuerrückstände ab Ende 2012, da die Beklagte selbst vorträgt, es sei ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden, dass das Finanzamt neuerliche Steuerrückstände gegen den Schuldner geltend mache (S. 8 der Berufungsbegründung). Damit war der Beklagten zugleich bekannt, dass durch die Entgegennahme der Zahlungen des Schuldners an sie die anderen Gläubiger benachteiligt wurden. Denn die Befriedigung eines Gläubigers hat bei einem insolvenzreifen Schuldner die zwangsläufige Konsequenz, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Gläubiger vermindert werden. Die Absicht zu einer entsprechenden Gläubigerbenachteiligung wird bei einem Schuldner, der - wie im vorliegenden Fall - seine Zahlungsunfähigkeit kennt, vermutet (BGH, Urt. v. 28.3.2019, IX ZR 7/18, Tz. 7 m.w.N. (juris)). Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. wird bei Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der die anderen Gläubiger benachteiligenden Wirkung der Rechtshandlung - wie hier - zugleich die Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet. Die Voraussetzungen des von der Rechtsprechung mit Blick auf die vorstehenden Vermutungen entwickelten Ausnahmefalls der Vornahme von Rechtshandlungen im Rahmen eines ernsthaften Sanierungsversuchs des Schuldners (BGH, Urt. v. 12.5.2016, IX ZR 65/14; Urt. v. 14.6.2018, IX ZR 22/15; Urt. v. 28.3.2019, IX ZR 7/18 (alle nach juris)) liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung der BGH muss ein Sanierungsversuch, um die o.g. Vermutungen entkräften zu können, zwar nicht bestimmten formalen Anforderungen genügen. Erforderlich ist aber, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlag, das die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte. Dies erfordert eine fachkundige Analyse der Verluste des Schuldners und der Möglichkeiten zu ihrer künftigen Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Unternehmens und die Konzeption von Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife (BGH, Urt. v. 14.6.2018, IX ZR 22/15, Tz. 10 (juris)). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines schlüssigen Sanierungskonzepts trägt der Gläubiger, der sich darauf beruft (BGH, a.a.O., Tz. 13). Dabei sind an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Gläubigers allerdings geringere Anforderungen zu stellen als an diejenige des Schuldners; der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH, Urt. v. 28.3.2019, IX ZR 7/18, Rz. 10 (juris)). Auf die hier vorliegende Insolvenz einer Einzelperson lassen sich die vorstehenden Ausführungen des BGH sicherlich nicht schematisch übertragen. So zielt beispielsweise die vom BGH geforderte fachkundige Analyse der Verluste des Schuldners auf einen bisher unternehmerisch tätigen Schuldner ab und kann auf den hier vorliegenden Fall eines bislang als angestellter Arzt tätigen Schuldners nicht übertragen werden. Jedoch erfordert auch bei einer insolventen Einzelperson ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept die Planung von Maßnahmen zur Beseitigung der eingetretenen Insolvenzreife. Ferner war hier mit Blick auf die von dem Schuldner beabsichtigte freiberufliche Tätigkeit eine Beurteilung der Erfolgsaussichten seines Vorhabens zu fordern. Während letzteres durch das Unternehmenskonzept gemäß der Anlage B 6 in möglicherweise ausreichender Form erfolgt ist, fehlt in der Anlage B 6 jedwede Aussage mit Blick auf Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Auch dem sonstigen Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass entsprechende Maßnahmen geplant oder umgesetzt worden wären. Die von der Beklagten beschriebene Sanierungstätigkeit zielte zwar auf eine langfristige Beseitigung der Überschuldung des Schuldners ab, war aber weder kurz- noch mittelfristig geeignet, die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beseitigen. Lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum im Dezember 2008 / Anfang Januar 2009 konnten mit den wesentlichen Gläubigern Stundungsvereinbarungen getroffen werden. Mit Blick auf die nachfolgende Zeit bestanden hingegen die - seitens der Hy. Bank auch umgesetzten - Absichten der Gläubiger zur Verfolgung ihrer Forderungen und damit ihre Konkurrenz um die für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögensmasse des Schuldners fort. Der Beklagten war bekannt, dass Zahlungen an einzelne Gläubiger - sie selbst eingeschlossen - wegen des fortbestehenden Insolvenzrisikos des Schuldners geeignet waren, die Befriedigung der übrigen Gläubiger zu vereiteln. Für ein Vertrauen des Schuldners bzw. der Beklagten auf einen langfristigen Erfolg der eingeleiteten Entschuldungsmaßnahmen fehlte wegen der Möglichkeit der vorherigen Einleitung eines Insolvenzverfahrens die sachliche Grundlage. Der Beklagten ist es daher auch nicht möglich, aus den Sanierungsbemühungen Umstände abzuleiten, die es als naheliegend erscheinen lassen würden, dass ihr der aus der Teilbefriedigung der Gläubiger bei eingetretener Insolvenzreife abzuleitende Benachteilungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Die Zinsforderung folgt aus §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F., 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB sowie aus § 291 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung folgt, soweit sie sich nicht einzelfallbezogen auf den zur Entscheidung stehenden Fall bezieht, der Rechtsprechung des BGH, durch die die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind.