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Beschluss

2 VA 2/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Einsicht in das VKH-Heft erhält der Gegner nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 299 Abs. 2 ZPO und nicht gem. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO.(Rn.10) 2. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Bewilligungsentscheidung ist dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG.(Rn.10) 3. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in das VKH-Heft kann bestehen, wenn zwischen den Beteiligten ohnehin materiell-rechtliche Auskunftsansprüche im Hinblick auf das Einkommen oder Vermögen bestehen.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einsicht in das VKH-Heft erhält der Gegner nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 299 Abs. 2 ZPO und nicht gem. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO.(Rn.10) 2. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Bewilligungsentscheidung ist dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG.(Rn.10) 3. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in das VKH-Heft kann bestehen, wenn zwischen den Beteiligten ohnehin materiell-rechtliche Auskunftsansprüche im Hinblick auf das Einkommen oder Vermögen bestehen.(Rn.17) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Familiengericht bewilligte Akteneinsicht in ein sie betreffendes VKH-Heft aus einem Scheidungsverfahren. Die Antragstellerin und der sonstige Beteiligte sind miteinander verheiratet. Sie führen diverse familiengerichtliche Verfahren miteinander. Im Verfahren 984 F 225/17 nimmt die Antragstellerin den sonstigen Beteiligten vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Höhe des Einkommens beider Ehegatten ist in jenem Verfahren umstritten, insbesondere halten die Ehegatten sich wechselseitig vor, erzielte Mieteinnahmen nicht angegeben zu haben. Das Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten wird ebenfalls vor dem Familiengericht Hamburg-St. Georg unter dem Aktenzeichen 984 F 153/18 geführt. In jenem Verfahren ist der Antragstellerin mit Beschluss vom 1.2.2019 Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 20.9.2019 beantragte der sonstige Beteiligte Akteneinsicht in das die Antragstellerin betreffende VKH-Heft dieses Verfahrens. Zur Begründung wies er auf § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO hin und führte ergänzend aus, dass er von der Antragstellerin auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werde. Die Antragstellerin trat dem Antrag entgegen. Es handele sich um höchstpersönliche Angaben, die ausschließlich dem Gericht zustehen würden. Mit Beschluss vom 2.1.2020 gewährte das Familiengericht dem sonstigen Beteiligten Einsicht in das VKH-Heft. Die als Beschluss bezeichnete Entscheidung enthielt als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die sofortige Beschwerde. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 9.1.2020 zugestellt. Die Antragstellerin hat mit beim Familiengericht am 22.1.2020 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den Beschluss erhoben, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. Die Akte ist am 24.2.2020 beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass keine Akteneinsicht hätte bewilligt werden dürfen, weil sie nunmehr über weitere Einkünfte verfüge und sich daher die ihr bewilligte Verfahrenskostenhilfe ohnehin erledigt haben dürfte. Zudem bleibe es dabei, dass es sich bei den Angaben und Belegen im VKH-Heft um höchstpersönliche Angaben handele, die ausschließlich dem Gericht zur Kenntnis gelangen dürften. Der Antragsgegner und auch der sonstige Beteiligte weisen darauf hin, dass ein rechtliches Interesse an der gewährten Akteneinsicht bestehe, weil zwischen der Antragstellerin und dem sonstigen Beteiligten ein Unterhaltsverfahren anhängig sei. II. Der zulässige Antrag (1.) ist unbegründet (2.). 1.) Zutreffender Rechtsbehelf ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Zwar ist umstritten, ob bei Übersendung der VKH-Unterlagen auf Grundlage des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO als Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde oder der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG in Betracht kommt (hierzu mit ausführlicher Begründung OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1590). Die sofortige Beschwerde scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn Einsicht in das VKH-Heft nach Abschluss des VKH-Antragsverfahren begehrt wird. Dann kann die Übersendung nämlich nicht mehr auf Grundlage des § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO durch den Spruchrichter erfolgen sondern nur noch auf Antrag nach § 299 Abs. 2 ZPO durch den nunmehr als Teil der Gerichtsverwaltung handelnden Richter. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Das VKH-Bewilligungsverfahren ist mit Beschluss vom 1.2.2019 durch die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe beendet worden. Der Antrag auf Übersendung der VKH-Unterlagen wurde erst zeitlich danach, nämlich am 20.9.2019 gestellt. Die bewilligte Akteneinsicht erfolgte damit auf Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO und nicht von Amts wegen nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. zum fehlenden subjektiven Recht auf Einsicht nach § 117 Abs. 2 S. 21 ZPO BGH v. 29.4.2015, XII ZB 214/14 Rn. 20). Richtiger Rechtsbehelf gegen die Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO ist daher der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG (BVerfG, NJW 2015, 610). Allerdings ist die Frist des § 26 EGGVG abgelaufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nämlich binnen 1 Monats schriftlich beim Oberlandesgericht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines beliebigen Amtsgerichts zu stellen. Eine schriftliche Antragsstellung beim Amtsgericht genügt demgegenüber nicht (Zöller, ZPO, § 26 EGGVG Rn. 1 m.w.N.). Vorliegend ist der Beschluss des Amtsgerichts der Ehefrau am 9.1.2020 zugestellt worden. Die Akte mit dem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG ist aber erst am 24.2.2020 beim Oberlandesgericht eingegangen. Hierauf kommt es indes im Ergebnis nicht an. Denn das Familiengericht hat ersichtlich nicht als Justizverwaltung, sondern als erkennendes Gericht und damit als funktional unzuständige Stelle entschieden. Dann gilt jedoch der Meistbegünstigungsgrundsatz, wonach die Antragstellerin dadurch keinen Rechtsnachteil erleiden darf. Ihr stand deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft war, als auch das Rechtsmittel, welches bei einer in der richtigen Form und in funktionaler Zuständigkeit erlassenen Entscheidung statthaft gewesen wäre (BGH v. 29.4.2015, FamRZ 2015, 1176 Rn. 13). Da über das Akteneinsichtsgesuch im Beschlusswege durch den Spruchrichter entschieden wurde und es sich um eine Nebenentscheidung handelt, ist zutreffendes Rechtsmittel gegen diese tatsächliche Entscheidung die (sofortige) Beschwerde. Diese ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach Einlegung des danach statthaften Rechtsmittels ist das Verfahren dann weiter so zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung geschehen wäre, nämlich als Justizverwaltungssache gemäß § 23 ff. EGGVG (BGH v. 29.4.2015, FamRZ 2015, 1176 Rn. 13). 2.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist aber unbegründet. Zu Recht hat der Antragsgegner dem sonstigen Beteiligten Akteneinsicht in das VKH-Heft bewilligt. Gemäß § 76 FamFG, § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Beteiligten Akteneinsicht gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.Ein solches rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ist hier glaubhaft gemacht worden. Der Senat hat sich bereits verschiedentlich mit dem Begriff des „rechtlichen Interesses“ befasst (z.B. Beschluss vom 29.5.2018, 2 VA 5/18 oder Beschluss vom 3.2.2020, 2 VA 12/19). Danach gilt: Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ wird vom Gesetzgeber in den verschiedensten Gesetzen verwandt, ohne dass die Gesetze eine nähere Bestimmung darüber enthalten, was unter diesem Begriff zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1952 – IV ZB 82/51 –, BGHZ 4, 323-328, zitiert nach juris). Bei der Erläuterung des Begriffs kann daher nur an den allgemeinen Sprachgebrauch angeknüpft werden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1952 – IV ZB 82/51 –, BGHZ 4, 323-328, zitiert nach juris; Zuck in NJW 2010, 2913-2916). Ein rechtliches Interesse muss sich stets unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ergeben (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1952 – IV ZB 82/51 –, BGHZ 4, 323-328, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 09. Februar 1988 – 1 VA 5/87 –, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 1996 – 15 VA 5/96 –, zitiert nach juris; Zuck in NJW 2010, 2913-2916). Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus (RG, Beschluss vom 30. März 1936 – IV B 7/36 –, RGZ 151, 57-65, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 22. Januar 1952 – IV ZB 82/51 –, BGHZ 4, 323-328, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 09. Februar 1988 – 1 VA 5/87 –, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 1996 – 15 VA 5/96 –, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, 2 VA 8/17; Zuck in NJW, 2010, 2913-2916), was nichts anderes ist als die Umschreibung des Begriffs „Rechtsverhältnisses“ (Zuck in NJW 2010, 2913-2916). Ein rein wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1952 – IV ZB 82/51 –, BGHZ 4, 323-328, zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 299 ZPO Rn. 6a; Zuck in NJW 2010, 2913-2916). Es muss auch rechtlich Bezug zum Streitstoff der Akten haben (KG Berlin, Beschluss vom 09. Februar 1988 – 1 VA 5/87 –, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 23.08.2017, 2 VA 8/17; Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 299 ZPO Rn. 6a). Das Interesse des Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand steht, genügt also nicht (KG Berlin, Beschluss vom 09. Februar 1988 – 1 VA 5/87 –, zitiert nach juris; Zuck NJW 2010, 2913; Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 299 ZPO Rn. 6a). Gemessen hieran kann dem sonstigen Beteiligten ein rechtliches Interesse nicht versagt werden. Der sonstige Beteiligte steht zur Antragstellerin in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung. Denn die Antragstellerin verlangt vom sonstigen Beteiligten die Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB. Diese Rechtsbeziehung steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den Inhalten des Verfahrenskostenhilfeverfahrens. Denn sowohl die Berechtigung des von der Antragstellerin geltend gemachten Unterhaltsanspruchs als auch die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hängt unmittelbar von der Höhe ihres Einkommens ab. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses begründet aber nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Akteneinsicht, da § 299 Abs. 2 ZPO als „Kann-Vorschrift“ lediglich einen Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen begründet. Im Rahmen der bei der Ermessensausübung vorzunehmenden Interessenabwägung ist das rechtliche Interesse des sonstigen Beteiligten gegen die Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin abzuwägen, wobei insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten ist. Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG darf das Gericht dabei sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlich ausgeübten Ermessens setzen, sondern hat dieses lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen (Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 28 EGGVG Rn. 15, 19). Ermessensfehler liegen hier aber nicht vor. Zwar ist die bewilligende Entscheidung des Familiengerichts denkbar kurz gefasst. Ihr lässt sich aufgrund des angeführten Verweises auf § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO und die §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB aber (gerade) noch entnehmen, dass das Familiengericht sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung maßgeblich davon hat leiten lassen, dass dem sonstigen Beteiligten ohnehin ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber der Antragstellerin zusteht und daher ein maßgeblich ins Gewicht fallendes Geheimhaltungsinteresse nicht gegeben ist. Diese Ermessensausübung hält einer rechtlichen Überprüfung stand, zumal die Antragstellerin nur ganz allgemein auf die Höchstpersönlichkeit ihrer Angaben im VKH-Heft abstellt, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen. Darauf, dass das VKH-Verfahren „gegenstandslos“ sei kommt es demgegenüber nicht an. § 299 Abs. 2 ZPO ermöglicht vielmehr gerade die Einsicht in abgeschlossene und damit „gegenstandslose“ Verfahren. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Satz 2 EGGVG. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil ihr Antrag keinen Erfolg hat. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten durch die Staatskasse ist daher ist nicht anzuordnen, in Bezug auf den sonstigen Beteiligten fehlt es hierfür zudem an einer Rechtsgrundlage (Kissel/Mayer, GVG, § 30 EGGVG Rn. 2). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Die Festsetzung des Verfahrenswertes entspricht der Billigkeit (§ 36 GNotKG).