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Beschluss

2 VA 9/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Übersendung von familiengerichtlichen Akten auf Anforderung eines Familiengerichts an ein anderes Familiengericht ist im Wege der Amtshilfe möglich.(Rn.16) 2. Die Zulässigkeit der Übersendung richtet sich nach jeweils einschlägigen Landesverwaltungsverfahrens- und Datenschutzgesetzen.(Rn.16) 3. Es hat eine Abwägung zwischen der durch die Übersendung eintretenden Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gegen den mit der Übersendung verfolgten Rechtsgüterschutz stattzufinden.(Rn.17) 4. Geht es um die Abklärung einer Kindeswohlgefährdung ist eine Übersendung der Akten regelmäßig zulässig.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 3.6.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übersendung von familiengerichtlichen Akten auf Anforderung eines Familiengerichts an ein anderes Familiengericht ist im Wege der Amtshilfe möglich.(Rn.16) 2. Die Zulässigkeit der Übersendung richtet sich nach jeweils einschlägigen Landesverwaltungsverfahrens- und Datenschutzgesetzen.(Rn.16) 3. Es hat eine Abwägung zwischen der durch die Übersendung eintretenden Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gegen den mit der Übersendung verfolgten Rechtsgüterschutz stattzufinden.(Rn.17) 4. Geht es um die Abklärung einer Kindeswohlgefährdung ist eine Übersendung der Akten regelmäßig zulässig.(Rn.17) 1. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 3.6.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die mit Beschluss vom 3. Juni 2018 gewährte Aufhebung einer vom Amtsgericht Hamburg - Familiengericht - bewilligten Akteneinsicht für das Amtsgericht Hamburg-Harburg - Familiengericht - in die Akte eines laufenden Verfahrens. Das Amtsgericht Hamburg - Familiengericht - führt unter dem Az. ... ein Verfahren zur Abwehr einer möglichen Kindeswohlgefährdung betreffend mehrerer Kinder des Antragstellers. Vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg - Familiengericht - ist ein weiteres Verfahren betreffend anderer Kinder des Antragstellers anhängig. Gegenstand dieses Verfahren ist die Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen Kindern. Die Mütter der Kinder sind in beiden Verfahren nicht identisch. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg wird dem Antragsteller vor allem vorgehalten, seine Kinder mehrfach körperlich und seelisch misshandelt zu haben. Das Gericht hat in jenem Verfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt, welches sich u.a. mit der Frage der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers befasst. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht erziehungsfähig sei und die Kinder aufgrund direkter und indirekter Misshandlungen durch den Antragsteller vorgeschädigt seien mit den damit einhergehenden Gefühlen von Verunsicherung, Bedrohung und Angst. Der Antragsteller hält dieses Gutachten aus verschiedenen Gründen für falsch. Mit Schreiben vom 25.4.2018 begehrte das Amtsgericht Hamburg-Harburg - Familiengericht - die Übersendung der Verfahrensakte des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - zum Az. .... Es müsse geklärt werden, ob nur ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern in Betracht komme. Dazu müsse Einblick in die Akte des Amtsgerichts Hamburg genommen werden um abklären zu können, inwieweit vom Vater eine Kindeswohlgefährdung ausgehe. Der Antragsteller ist dem Akteneinsichtsgesuch entgegen getreten, weil insbesondere das Sachverständigengutachten falsche Angaben/Wertungen über ihn enthalte und das Amtsgericht Hamburg-Harburg ohnehin aufgrund eigener Ermittlungen eine mögliche Kindeswohlgefährdung abzuklären habe. Gegen die daraufhin mit Beschluss vom 3.6.2018 durch das Amtsgericht Hamburg gewährte Akteneinsicht, dem Antragsteller am 11.6.2018 zugestellt, hat dieser mit seinem beim Amtsgericht Hamburg am 28.6.2018 eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde bzw. einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung“ gestellt. II. Der Schriftsatz des Antragstellers ist nicht als Beschwerde gem. §§ 58 ff FamFG, sondern als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln. Mit seiner Formulierung „Beschwerde bzw. einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung“ hat der Antragsteller deutlich gemacht, dass er den zutreffenden Rechtsbehelf einlegen will. Die Gewährung von Akteneinsicht an nicht verfahrensbeteiligte Behörden/Gerichte stellt einen Justizverwaltungsakt dar, der allein gem. §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüft werden kann. Der Präsident des Amtsgerichts hat die Entscheidungsbefugnis über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter mit Verfügung vom 26.08.2016 an den Vorsitzenden der zuständigen Abteilung delegiert, der insoweit die Stellung als Organ der Justizverwaltung wahrnimmt (Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 23 EGGVG Rn. 12).Daher ist der Schriftsatz entsprechend auszulegen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG eingereicht worden. Der Antrag ist in der Sache unbegründet. Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG hebt der Senat die Maßnahme auf, wenn sie rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Dies ist nicht der Fall, denn die Gewährung der Akteneinsicht an das Amtsgericht Hamburg-Harburg - Familiengericht - erfolgte rechtmäßig. Die Gewährung von Akteneinsicht greift allerdings in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Akten enthalten höchstpersönliche biografische und das familiäre Zusammenleben betreffende Daten des Antragstellers. Der mit der Akteneinsicht erfolgende Grundrechtseingriff ist allerdings gerechtfertigt und die Gewährung der Akteneinsicht damit nicht rechtswidrig. Nach dem sogn. „Doppeltürmodell“ (vgl. hierzu BVerfG v. 6.3.2014, NJW 2014, 1581 Rn. 18) setzt die Weitergabe der in einer Akte enthaltenen persönlichen Daten des Antragstellers an ein anderes Gericht/ eine andere Behörde sowohl eine Ermächtigungsgrundlage bei der die Datenübermittlung anfordernden Stelle als auch bei der die Datenübermittlung vornehmenden Stelle voraus. Denn aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe kann der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers nur dann gerechtfertigt sein, wenn er auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Dies ist vorliegend sowohl für das aktenanfordernde als auch das aktenabgebende Familiengericht der Fall. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg kann seine Aktenanforderung auf § 26 FamFG stützen. Danach hat das Familiengericht von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es hat sich damit alle Informationen zu beschaffen, die es für seine Entscheidung für erforderlich hält. Dazu kann insbesondere auch die Einsicht in andere gerichtliche oder behördliche Akten gehören, deren Inhalt jedenfalls im Wege des Freibeweises im Verfahren verwertet werden kann (§ 29 Abs. 1 FamFG). Auch die Gewährung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht Hamburg erfolgt auf gesetzlicher Grundlage. Allerdings ist Rechtsgrundlage für die Gewährung der Akteneinsicht nicht wie vom Amtsgericht Hamburg angenommen § 13 Abs. 1 und 3 FamFG. § 13 Abs. 1 und 3 FamFG regeln nur das Einsichtsrecht der am Verfahren Beteiligten. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg ist aber nicht Beteiligter des Verfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg. Eine Akteneinsicht kann auch nicht auf § 13 Abs. 2 FamFG gestützt werden. Zwar kann nach dieser Norm auch Nichtbeteiligten Akteneinsicht gewährt werden. Der Gesetzeswortlaut erfasst aber nur nichtbeteiligte Personen und damit gerade nicht andere Gerichte oder Behörden (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 13 Rn. 47). Die Gewährung der Akteneinsicht kann schließlich nicht im Wege der Rechtshilfe gem. § 156 ff. GVG erfolgen (a.A. Gesetzesbegründung zum FamFG, BTDrucks. 16/6308 S. 181). Denn Rechtshilfe setzt voraus, dass es sich bei der Tätigkeit des ersuchten Gerichts um Rechtsprechungstätigkeit handelt, das Gericht die ersuchte Handlung also im Rahmen seiner rechtsprechenden Gewalt selbst vornehmen könnte, wenn es für das Verfahren originär zuständig wäre. Daher regelt § 157 Abs. 1 GVG auch, dass das Ersuchen um Rechtshilfe an das Amtsgericht zu richten ist, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Ersichtlich gehen die Rechtshilfevorschriften davon aus, dass das ersuchte Gericht lediglich an Stelle des ersuchenden Gerichts eine eigentlich dem ersuchenden Gericht obliegende Amtshandlung vornehmen soll. Daran fehlt es aber, wenn ein Gericht lediglich Akteneinsicht in die bei einem anderen Gericht geführten Akte begehrt (Kissel, GVG, 9. Aufl. § 156 Rn. 27). Auch auf die §§ 12 ff. EGGVG kann die Gewährung von Akteneinsicht originär nicht gestützt werden (Stein/Jonas/Thole, § 299 ZPO Rn. 37; a.A. Prütting in MüKo-ZPO § 299 Rn. 33). Denn gem. § 12 Abs. 1 S. 1 EGGVG gelten die Vorschriften lediglich für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte und Staatsanwaltschaften an andere öffentliche Stellen. Vorliegend geht es aber nicht um eine Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen, sondern um die Übermittlung auf Anforderung. Allerdings wäre die Aktenübermittlung auf Anforderung jedenfalls in der Sache nicht zu beanstanden, wenn das übermittelnde Gericht hierzu auf Grundlage der §§12 ff. EGGVG ohnehin von Amts wegen berechtigt wäre. Gleiches gilt für § 22a FamFG. Die Norm regelt ebenfalls lediglich Übermittlungen an die Familien- und Betreuungsgerichte von Amts wegen. Mit ihr sollen Sachverhalte erfasst werden, von denen ein Gericht oder eine Behörde gelegentlich eines Verfahrens erfährt und die ein Tätigwerden der Familien-/Betreuungsgerichte geboten erscheinen lassen (Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 22a Rn. 6). Sie stellt insofern lediglich eine gegenüber den §§ 12 ff. EGGVG bereichsspezifische Spezialnorm für die Datenübermittlung von Amts wegen dar und ist daher besondere Rechtsvorschrift zur Datenübermittlung vom Amts wegen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG (MüKo-FamFG/Pabst, 2. Aufl.2013, § 22a Rn. 8). Auf die Datenübermittlung auf Anforderung einer anderen öffentlichen Stelle ist § 22a FamFG nicht anwendbar. Auch hier gilt allerdings: Ist eine Datenübermittlung von Amts wegen zulässig, gilt dies erst Recht für eine Übermittlung auf Anforderung. Abgestellt werden kann letztlich auch nicht auf Art. 35 GG und die dort geregelte Amts- und Rechtshilfe. Denn diese Norm enthält lediglich eine Rahmenvorschrift und ist keine Ermächtigungsnorm für Grundrechtseingriffe (BVerfGE 138, 33 Rn. 30 BeckOK-GG/Epping Art. 35 GG Rn. 9). Zutreffende Rechtsgrundlage für die Übersendung von Akten und Akteninhalten an andere Gerichte sind aber die jeweils einschlägigen Vorschriften der verwaltungsrechtlichen Amtshilfe i.V.m. dem jeweiligen Datenschutzgesetz, vorliegend das HmbVwVfG i.V.m. dem HmbDSG idF vom 18.5.2018. Bei der Gewährung der Akteneinsicht für andere Gerichte handelt es sich um eine Tätigkeit der Justizverwaltung und nicht der rechtsprechenden Gewalt, weshalb diese Maßnahmen auch nach den §§ 23 ff. EGGVG und nicht mit den verfahrensrechtlichen Rechtsmitteln zu überprüfen sind (BVerfGE 138, 33 Rn. 19 ff.). Handelt es sich bei der Gewährung von Akteneinsicht aber um eine Maßnahme der Justizverwaltung, dann ist für diese Maßnahme auch das jeweils einschlägige Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Insofern handelt das Gericht als Teil der Exekutive und ist damit Behörde i.S.d. Verwaltungsverfahrensgesetzes (Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., 2017, § 5 Rn. 53 d.). Die Gewährung von Akteneinsicht ist damit Amtshilfe im Sinne der jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze (Kissel, GVG, 9. Aufl. 2017, § 156 Rn. 27). Dies hat zur Folge, dass auch die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen enthaltenen Regelungen zur Amtshilfe anzuwenden sind (für Hamburg §§ 4 ff. HmbVwVfG). Zwar enthalten auch die einfachgesetzlichen Regelungen zur verwaltungsrechtlichen Amtshilfe keine grundrechtseinschränkenden Eingriffsbefugnisse, sondern sind ebenso wie Art. 35 GG lediglich Rahmenvorschriften. Allein auf sie gestützt kann der durch die Akteneinsicht erfolgende Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung daher ebenfalls nicht gerechtfertigt werden (BeckOK/Bader/Ronellenfitsch VwVfG, § 5 Rn. 56). Eingriffsbefugnisse zur Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe enthalten aber die jeweils einschlägigen Datenschutzgesetze, vorliegend also das HmbDSG (BeckOK/Bader/Ronellenfitsch VwVfG, § 5 Rn. 57.1). Daher besteht auch keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Regelung zum Akteneinsichtsrecht dritter Personen (§ 299 Abs. 2 ZPO, § 13 Abs. 2 FamFG) auf Behörden und Gerichte geschlossen werden müsste (so aber für § 299 Abs. 2 ZPO Stein/Jonas/Thole, 23. Aufl. 2018, ZPO, § 99 ZPO Rn. 37). Nach Maßgabe des HmbDSG ist die Gewährung von Akteneinsicht durch das Amtsgericht Hamburg zulässig. Der Anwendungsbereich des HmbDSG ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 HmbDSG eröffnet, weil das Amtsgericht Hamburg mit der Gewährung von Akteneinsicht eine Verwaltungsaufgabe wahrnimmt. Die Datenübermittlung an eine andere öffentliche Stelle stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den ursprünglichen Zwecken dar (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Sie ist zulässig, wenn ein Erlaubnistatbestand des § 6 Abs. 2 HmbDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 DSGVO (inhaltsgleich mit § 25 Abs. 1 S. 1 BDSG idF v. 30.6.2017) erfüllt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbDSG (inhaltsgleich mit § 23 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 5 BDSG idF v. 30.6.2017) ist eine Datenverarbeitung für andere Zwecke zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte anderer Personen erforderlich ist. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte anderer Personen liegt immer dann vor, wenn hochrangige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person gefährdet sind (jeweils zum inhaltsgleichen § 14 Nr. 8 BDSG aF: Plath/Roggenkamp, BDSG, § 14 Rn. 16; Simitis/Dammann, 8. Aufl. 2014, BDSG, § 14 Rn. 84; Gola/Klug/Körffer/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 14 Rn. 22). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung wirklich droht (Gola/Klug/Körffer/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 14 Rn. 22). Die Datenübermittlung setzt aber nicht voraus, dass dadurch die Beeinträchtigung in vollem Umfang endgültig abgewendet wird. Es ist ausreichend, wenn mit der Übersendung ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet wird (Simitis/Dammann, 8. Aufl. 2014, BDSG, § 14 Rn. 86; Gola/Klug/Körffer/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 14 Rn. 22). Es hat eine Interessen- und Güterabwägung stattzufinden, in deren Rahmen die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und die drohende schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigung abzuwägen sind (Simitis/Dammann, 8. Aufl. 2014, BDSG, § 14 Rn. 87; Plath/Roggenkamp, BDSG, § 14 Rn. 16). Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vor. Sowohl aus den Berichten des Jugendamts als auch dem in dem angeforderten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergeben sich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass mindestens einige der Kinder massiver seelischer und körperlicher Gewalt durch den Antragsteller ausgesetzt gewesen sind. Der Antragsteller selbst räumt leichtere körperliche Züchtigungen einiger Kinder in Stresssituationen ein, streitet aber die weitergehenden Gewaltvorwürfe gegen ihn ab. Damit liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass auch die in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg betroffenen Kinder einem schädigenden Verhalten des Antragstellers ausgesetzt sein könnten, wenn ein unbegleiteter Umgang stattfindet. Zur Abwehr dieser im Raume stehenden schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte der Kinder in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg ist die Datenübermittlung erforderlich. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg wird dadurch in die Lage versetzt, dass Gewalt- und Aggressionspotential des Antragstellers auf möglichst breiter Tatsachengrundlage einschätzen zu können. Ob die aus den Berichten des Jugendamtes und dem Sachverständigengutachten folgenden weitergehenden Anhaltspunkte in Bezug auf das Gewalt- und Aggressionspotential des Antragstellers letztlich verwertbar und überzeugend sind, ist keine Frage der Akteneinsicht. Die Frage der verfahrensrechtlichen Verwertbarkeit und beweisrechtlichen Überzeugungskraft der übermittelten Daten für das Verfahren des datenanfordernden Gerichts ist allein durch dieses anhand seines Verfahrensrechts im jeweiligen Erkenntnisverfahren zu klären und keine Frage der Datenübermittlung. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der es dem als Justizverwaltungsbehörde handelnden Gericht verbietet, etwaige Beweisverwertungsverbote oder hypothetische Erwägungen zur Beweiswürdigung an Stelle des für die Entscheidung im Erkenntnisverfahrens zuständigen Gerichts zu treffen. Einzig dann, wenn die Datenerhebung als solche offensichtlich rechtswidrig erfolgte, mag Raum dafür bestehen, die Datenweitergabe abzulehnen, um den mit der rechtswidrigen Datenerhebung erfolgten Grundrechtseingriff nicht weiter zu vertiefen. Dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn die Datenerhebung in erkennbar unzulässiger Weise und unter Verkennung elementarer Rechtspositionen des Betroffenen erfolgt ist. Hierfür sind vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Ein solcher eingeschränkter Überprüfungsmaßstab entspricht auch der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 HmbDSG, nach dem die ersuchte Stelle nur prüft, ob das Ersuchen im Rahmen des Aufgabenkreises der anfordernden Stelle liegt und im Übrigen die Rechtmäßigkeit der Verwendung der personenbezogenen Daten lediglich insoweit hinterfragt, als hierfür ein Anlass besteht. Der Antragsteller hat gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 3 Abs. 2 GNotKG i.v.M. KV Nr. 15300 und 15301 die Gerichtskosten zu tragen, was klarstellend auszusprechen war (BeckOK-StPO/Graf, § 30 EGGVG Rn. 6). Für die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragstellers besteht kein Anlass (§ 30 EGGVG). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 29 EGGVG). Die Wertfestsetzung beruht auf § 78 GNotKG und entspricht dem Interesse des Antragstellers an der Nichtoffenbarung der Akteninhalte.