Beschluss
2 W 43/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Streitwert verdoppelt sich nicht bei der Anfechtung von - auch isoliert anfechtbaren - Abrechnungspositionen sowohl hinsichtlich der Gesamt- als auch der Einzelabrechnung.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte ... gegen den im Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28. Juni 2017 (Az. 318 S 56/16) enthaltenen Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert verdoppelt sich nicht bei der Anfechtung von - auch isoliert anfechtbaren - Abrechnungspositionen sowohl hinsichtlich der Gesamt- als auch der Einzelabrechnung.(Rn.3) Die Beschwerde der Rechtsanwälte ... gegen den im Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28. Juni 2017 (Az. 318 S 56/16) enthaltenen Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die von den Rechtsanwälten im eigenen Gebühreninteresse erhobene Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts für das Berufungsverfahren Az.318 S 56/16 begehren, ist gemäß § 32 Abs.2 RVG i.V.m. § 68 Abs.1 S.5 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Argumentation, mit der die Rechtsanwälte eine Verdoppelung des Streitwerts verlangen, weil sowohl die Anfechtung der Einzelabrechnung als auch die Anfechtung der Gesamtabrechnung der WEG Gegenstand der Klage geworden sei, überzeugt nicht. Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nach allgemeinen Regeln nicht darauf an, mit wie vielen und mit wie schwierigen Fragen sich das Gericht und die Prozessbeteiligten beschäftigen müssen, sondern auf das wirtschaftliche Interesse aus Klägersicht bei Verfahrenseinleitung. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass jedenfalls vorliegend der Anfechtung von Einzel- und Gesamtabrechnung kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse zukommt. Zwar mag es Konstellationen geben, bei denen sich ergibt, dass die in der Beschlussanfechtung geltend gemachten Rügen wegen unterschiedlicher Zielrichtung bezogen auf Einzel- und Gesamtabrechnung voneinander trennbare wirtschaftliche Folgen haben und deshalb ein unterschiedliches Interesse begründen. Maßgeblich ist jedoch stets eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls. Im Streitfall haben die Kläger geltend gemacht, der Abrechnungsfehler müsse auf einem Ablese- oder Übertragungsfehler des Warmwasserzählers in ihrer Wohneinheit beruhen (Falsches Setzen eines Kommas). Sie haben ausdrücklich bestritten, die angegebene Menge verbraucht zu haben. Sie meinen, die Eigentümergemeinschaft habe deshalb insgesamt zu viel bezahlt, statt auf die Hinweise der Kläger die Ablesewerte überprüfen zu lassen. Dann aber bedingt die Unrichtigkeit der Einzelabrechnung notwendig die Unrichtigkeit der Gesamtabrechnung, wie die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 24.8.2015 (S.2) ausdrücklich geltend gemacht haben. Mehr als den auf sie nach der Verbrauchsablesung in ihrer Wohneinheit entfallenden Betrag konnten sie wirtschaftlich nicht gewinnen. Die Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.3 GKG.