Urteil
2 U 21/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2015:0818.2U21.13.0A
3Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Beweislast dafür, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments Geschriebenes nicht zu lesen vermochte (vgl. § 2247 Abs. 4 BGB), liegt - ähnlich wie bei der Berufung auf Testierunfähigkeit - bei demjenigen, der sich auf die Leseunfähigkeit des Erblassers beruft.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Schluss-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28 vom 7.6. 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beweislast dafür, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments Geschriebenes nicht zu lesen vermochte (vgl. § 2247 Abs. 4 BGB), liegt - ähnlich wie bei der Berufung auf Testierunfähigkeit - bei demjenigen, der sich auf die Leseunfähigkeit des Erblassers beruft.(Rn.47) Die Berufung der Klägerin gegen das Schluss-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28 vom 7.6. 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. II. Zweifelhaft ist bereits, ob die Berufung der Klägerin nicht teilweise hinsichtlich des Schluss-Urteils des Landgerichts vom 7.6.2013 i.V.m. Ziffer 2. des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 10.2.2011 unzulässig ist. Gemäß § 520 Abs. 1 und 2 ZPO hat der Berufungskläger die Berufung innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 12.9.2013 eingegangene Berufungsbegründungsschrift enthält jedoch insoweit entgegen § 520 Abs. 3 ZPO keine hinreichende Begründung, auf welche nach § 513 ZPO zulässige Gründe die Klägerin als Berufungsführerin insoweit ihr Änderungsbegehren stützen will. Das angefochtene Urteil hat festgestellt, dass die Erbenstellung der Beklagten nach ihrer Mutter sowohl auf dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Parteien vom 27.11.2001, wie auch auf dem Testament der Mutter vom 27.12.2004 beruht. Letzteres hat die Klägerin mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen. Da sich die letztwilligen Verfügungen der Mutter der Parteien hinsichtlich der Erbeinsetzung der Beklagten als ihrer Miterben in dem gemeinschaftlichen Testament vom 27.11.2001 sowie in ihrem alleinigen Testament vom 27.12.2004 nicht widersprechen, behalten beide letztwillige Verfügungen ihre Wirksamkeit, § 2258 Abs. 1 BGB. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Berufung der Klägerin ohnehin vollen Umfanges nicht begründet ist. Zu Recht hat das Landgericht auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass zum einen die Mutter der Parteien, H. H. G., aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute vom 27.11.2001 Alleinerbin ihres am 21.2.2002 verstorbenen Ehemannes, A. H. C. G. geworden ist und weiterhin die Beklagten aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes ihrer Eltern vom 27.11.2001 und des Testamentes ihrer Mutter vom 27.12.2004 Erben ihrer Mutter, H. H. G., geworden sind. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute G. vom 27.11.2001 wirksam errichtet worden ist. a. Es ist davon auszugehen, dass die Eheleute ihr gemeinschaftliches Testament am 27.11.2001 errichtet haben. Die Unterschrift des Ehemannes befindet sich unter der Datumsangabe und der Unterschrift der Ehefrau, sie deckt somit auch diese Datumsangabe ab. Enthält ein Testament eine von der Unterschrift gedeckte Zeitangabe, so besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Angabe (BayObLG, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1Z BR 078/04 - nach juris; BayObLG FamRZ 2001, 1329 f). Der Testierwille auch des Ehemannes ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament. Denn dieses Schriftstück ist überschieben mit „Gemeinschaftliches Testament" und der letzte Satz vor der Orts- und Datumsangabe sowie der Unterschiften beider Eheleute lautet „ Dieses Testament wurde von mir, der Ehefrau, eigenhändig geschrieben und von uns beiden unterschrieben". Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass beide Eheleute, somit insbesondere auch der Vater der Parteien, mit diesem Schriftstück letztwillige Verfügungen haben treffen wollen. Hinzu kommt, dass die Errichtung dieses Schriftstück als gemeinschaftliches Testament der Eheleute erfolgte nach einer vorangegangenen, sich über einen langen Zeitraum hinziehenden juristischen Beratung entsprechend dem den Eheleuten unterbreiteten Vorschlag. Das Landgericht hat des weiteren zu Recht davon abgesehen, dem Antrag der Klägerin folgend die Beklagte zu 3. zur Frage eines Testierwillens ihres Vaters am 27.11.2001 als Partei zu vernehmen. Die Beklagte zu 3. ist auch nicht vom Senat als Partei zu vernehmen. Im Schriftsatz vom 15.4.2013 hat die Klägerin auf Seite 3 ausgeführt: „Vorbehaltlich weiteren Vortrages ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen, dass der Testierwille substantiiert bestritten wird...die widerklagenden Beklagten sind darüber hinaus auch wegen ihrer sekundären Darlegungslast zur Aufklärung verpflichtet, da auf ihrer Seite die beklagte Frau H. H. bei Errichtung des Testamentes anwesend gewesen sein will. Bereits die Widersprüchlichkeit der Aussagen vor dem Nachlassgericht lässt eine erneute Beweiserhebung unerlässlich erscheinen…. Es wird deshalb ausdrücklich beantragt, folgenden Beweisbeschluss zu erlassen: Die Beklagte H. H. soll im Rahmen eines Ortstermins dazu vernommen werden, was sie bei der Testamentserrichtung - angeblich am 27.11.2001 - beobachtet hatte, um festzustellen, ob die Errichtung stattgefunden hat, wie im Einzelnen der Ablauf gewesen sein soll und ob dabei ein Testierwille des Erblassers feststellbar war." In diesem Vorbringen liegt weder ein zulässiger Beweisantritt dafür, dass der Vater der Parteien bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes nicht hat lesen können, noch dafür, keinen Testierwillen gehabt zu haben. Die Klägerin hat keine Tatsachenbehauptung unter Beweis der Parteivernehmung der Beklagten zu 3. gestellt, vielmehr hat sie eine unzulässige Sachverhaltsausforschung hinsichtlich der Umstände der Testamentserrichtung gewollt und will sie auch weiterhin. b. Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht eigenhändig errichten, wer das Geschriebene nicht zu lesen vermag. Lesefähigkeit bedeutet, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung imstande sein muss, das Geschriebene zu lesen und den Sinn zu erfassen. Die Lesefähigkeit ist mithin eine in der Person des Erblassers zu erfüllende Voraussetzung für eigenhändiges Testieren. Die Beweislast obliegt dabei demjenigen, der sich auf die mangelnde Lesefähigkeit beruft ( vgl. OLGR Düsseldorf 2000, 240-245 nach juris; Staudinger/Otte (2012) Rdnr. 149 zu § 2247 BGB ). Bei der Lesefähigkeit des Testierenden handelt sich nicht um eine Frage der Formgültigkeit des Testaments, für welche die Beweislast demjenigen obliegt, der Rechte aus dem Testament herleitet. Vielmehr geht es um eine Voraussetzung, die der Testierende in seiner Person erfüllen muss, wenn er mit rechtlicher Wirksamkeit eigenhändig testieren will. Das rechtfertigt es, ebenso wie im Falle der behaupteten Testierunfähigkeit, die Beweislast demjenigen aufzuerlegen, der sich auf die mangelnde Fähigkeit zu lesen beruft. Zudem kann der Umstand, dass der Testierende Geschriebenes nicht (mehr) lesen kann, als Ausnahme angesehen werden. Kann die Beweisaufnahme keine Klarheit hierüber erbringen, so ist vom Regelfall auszugehen, nämlich der Lesefähigkeit des Testierenden (vgl. BayObLG MDR 1985, 675 ). Die Würdigung des Landgerichts in der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme dahingehend, dass eine Leseunfähigkeit des Vaters der Parteien zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes am 27.11.2001 nicht bewiesen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Zeugin R. hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, sie habe an Herrn G. als Person nur noch eine vage Erinnerung, an Einzelheiten seiner Sprachstörung oder den Inhalt ihrer Behandlung könne sie sich nicht mehr erinnern; auch an den Inhalt ihrer Aussage vor dem Amtsgericht im Jahr 2003 könne sie sich nicht mehr erinnern. Auch nachdem der Zeugin ihre damaligen Angaben vor dem Nachlassgericht im Wortlaut vorgehalten worden waren, hatte sie an den Erblasser und dessen Behandlung keine Erinnerung. Die Zeugin gab jedoch an, es werde allerdings stimmen, was sie damals ausgesagt habe. Bei dem Nachlassgericht hatte die Zeugin angegeben, den Erblasser in der Zeit vom 20.7.2001 bis zum 14.2.2002 behandelt zu haben. Hinsichtlich der Lesefähigkeit hatte sie angegeben, der Erblasser habe manchmal kurze Sätze laut lesen können, längere Sätze aber nicht, ein kurzer Satz bestehe aus Subjekt, Prädikat und Objekt. Kompliziertere Sätze habe er auf jeden Fall nicht verstanden. Einen Test mit Ablenkern habe sie zu Anfang der Behandlung gemacht, der Erblasser habe 47 von 60 Punkten erreicht. Beim Landgericht hat die Zeugin hierzu ausgesagt, bei dem erwähnten Test handele es sich um einen Test zur Feststellung des Typs der Sprachstörung, es gehe um Lesen und Verständnis. Es gebe sechs Untertests, die Punktzahl sage nichts darüber aus, was sie damals getestet habe. Die Angaben der Zeugin bei dem Nachlassgericht lassen bereits keine Schlussfolgerungen darüber zu, in welchem Maße der Erblasser überhaupt in seiner Lesefähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Zeugin ihre damalige Angabe gestützt hat, der Erblasser habe auf jeden Fall komplizierte Sätze nicht verstanden. Diese damalige Angabe der Zeugin ist nicht hinterfragt worden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es sich insoweit lediglich um Schlussfolgerungen der Zeugin gehandelt hat. Eine Aufklärung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, weil die Zeugin keine Erinnerung mehr an den Erblasser und dessen Behandlung hat. Selbst wenn man diese damalige Angabe der Zeugin als zutreffend unterstellt, hat das Landgericht zu Recht die Aussage der Zeugin nicht dahingehend gewürdigt, dass damit eine Leseunfähigkeit des Erblassers am 27.11.2001 bewiesen ist. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die von der Zeugin bei ihrer Aussage vor dem Nachlassgericht angegebene Unfähigkeit des Erblassers, längere Sätze zu lesen und komplizierte Sätze zu verstehen, auch noch längere Zeit nach Behandlungsbeginn und damit bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes bestanden hat, da der Senat nicht davon überzeugt ist, dass die logopädische Behandlung ohne Erfolg geblieben ist und daher nicht feststeht, in welchem Umfang sie zu einer Verbesserung seiner Lesefähigkeit sowie seiner Fähigkeit, den Sinn des Gelesenen zu erfassen, geführt hat. Dazu, dass der Erblasser entsprechende Fähigkeiten am 27.11.2001 noch nicht wieder erlangt hatte, konnte die Zeugin mangels Erinnerungsvermögens keinerlei Angaben machen. Zulasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin ist daher davon auszugehen, dass der Erblasser bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes die gemäß § 2247 Abs. 3 BGB erforderliche Lesefähigkeit besessen hat. Unzutreffend ist das Vorbringen der Klägerin, das Landgericht gehe von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugin K. aus, die nicht stimmen würden. Des weiteren kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht die Aussage des Zeugen N. fehlerhaft gewürdigt hat. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen dieser beiden Zeugen für die Behauptung der Klägerin unergiebig gewesen seien und lediglich angemerkt, dass deren Aussagen eher für das Gegenteil sprächen, worauf es jedoch für die Entscheidung des Landgerichts nicht angekommen ist. Zutreffend hat das Landgericht die von der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.4.2013 zum Beweis der Leseunfähigkeit ihres Vaters angebotenen zahlreichen Zeugen als verspätet zurückgewiesen. Denn eine Vernehmung zumindest weiterer 14 neuer Zeugen hätte in diesem Termin, der bereits im Termin vom 21.3.2013 auf den 17.4.2013 anberaumt worden war, nicht erfolgen können. Die weiteren Zeugen, die teilweise nochmals im Berufungsverfahren benannt worden sind, sind von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.4.2013 benannt worden, der per Fax am selben Tag nach Dienstschluss um 18.18 Uhr beim Landgericht eingegangen ist, somit erst vom Gericht am 16.4.2013 zur Kenntnis genommen werden konnte, so dass eine Ladung der angebotenen Zeugen nicht mehr rechtzeitig zum anberaumten Termin am 17.4.2013 erfolgen konnte. Unzutreffend ist das Vorbringen der Klägerin, erst während der Beweisaufnahme (am 17.4.2013) seien Widersprüche aufgetreten, so dass erst ab diesem Zeitpunkt neue Zeugen zu benennen gewesen seien. In welcher Weise der Zeuge Dr. H. zu dem Termin am 17.4.2013 geladen worden ist, dessen Anschrift von der Klägerin ebenfalls erst mit Schriftsatz vom 15.4.2013 mitgeteilt worden war, ergibt sich zwar nicht aus der Akte. Allerdings war der Klägerin ebenfalls im Termin vom 21.3.2013 durch Beschluss gemäß § 356 ZPO aufgegeben worden, bis zum 15.4.2013 die ladungsfähige Anschrift u.a. des Zeugen Dr. H. mitzuteilen. Die Kammer hatte somit bei ihrer Terminplanung für den 17.4.2013 die Vernehmung dieses Zeugen vorgesehen. Zutreffend hat das Landgericht diese späte Benennung der Zeugen für den von Anfang an zentralen Streitpunkt über die Lesefähigkeit des Vaters der Parteien bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes der Eltern als grob fahrlässig bewertet. Die Klägerin hat auch in der Berufung nicht dargelegt, weshalb sie keine grobe Fahrlässigkeit an der verspäteten Benennung trifft. Gemäß § 531 Abs. 1 ZPO bleiben damit diese Beweismittel im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Es ist kein Sachverständigengutachten zur Frage der Lesefähigkeit des Erblassers am 27.11.2001 einzuholen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Sachverständiger aussagekräftige Feststellungen zur Lesefähigkeit des Erblassers zu diesem Zeitpunkt treffen kann. Im Zivilprozess besteht der Beibringungsgrundsatz. Die Prozessordnung lässt eine Erhebung von Beweisen von Amts wegen lediglich in den §§ 144 und 448 ZPO zu beide sind vorliegend nicht einschlägig, soweit es um die Vernehmung von Zeugen geht. Das Erbscheinsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das vorliegende der ZPO unterliegende Streitverfahren haben jeweils eigene prozessuale Regeln, die vom Gesetzgeber bewusst so ausgestaltet worden sind. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es sich insoweit um eine ungeklärte verfassungsrechtliche Grundsatzfrage handelt. Diese Frage ist vielmehr durch die Zivilprozessordnung geklärt, ohne dass hierdurch Grundrechte der beweisbelasteten Partei verletzt werden. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, sie sei in der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen mit ihrem Antrag, die Schreibübungen etc. des Vaters vorlegen zu lassen, die allein im Besitz der Beklagten seien. In diesem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15.4.2013 lag ein Beweisantrag nach § 371 Abs. 2 ZPO. Über diesen Antrag hat das Landgericht nicht entschieden, es hat ihn daher nicht als verspätet zurückgewiesen. Das angebotene Beweismittel durch Augenschein ist aber ungeeignet zur Beurteilung der Frage, ob der Vater der Parteien zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes lesen konnte, und deshalb nicht zu erheben. Augenschein ist jede eigene und gegenständliche Wahrnehmung des Gerichts zu beweiserheblichen und streitigen Tatsachen über die Beschaffenheit von Personen und Sachen oder über sonstige Vorgänge. Aus dem, was und wie der Vater der Parteien etwas niedergeschrieben hat, sind von Seiten des Gerichts keine Rückschlüsse darauf möglich, ob er hinreichend lesen konnte. Denn die Schreibfähigkeit bzw. Schreibgewandtheit hängt nicht nur von der Lesefähigkeit sondern auch von motorischen Fähigkeiten ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftigen Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist; der vorliegende Fall hat auch für die Rechtspraxis keine symptomatische Bedeutung. Des Weiteren erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine im Wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Einzelfallentscheidung, die zum einen keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts (insbesondere nicht zur Frage der Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Zivilprozess bei Streit unter Erbprätendenten) aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen, und zum anderen weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. I. Die Beklagten begehren im Wege einer Widerklage die Feststellung einerseits der Alleinerbenstellung ihrer Mutter H. G. nach ihrem vorverstorbenen Vater A. G. sowie ihrer eigenen Erbenstellung nach ihrer nachverstorbenen Mutter. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7.6.2013, auf das hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Widerklage stattgegeben. Zum Sachverhalt ist folgendes zu ergänzen bzw. gegenüber dem Tatbestand des Teil-Urteils des Landgerichts vom 7.4.2008 klarzustellen: Die Eheleute G. errichteten am 20.12.1990 ein gemeinschaftliches notarielles Testament ( Anlage K 1 ) mit u.a. folgendem Inhalt: „§ 1 Wir setzen uns gegenseitig mit der Maßgabe zu Erben ein, daß der Überlebende von uns der alleinige Erbe des Zuerstversterbenden ist. Der Überlebende ist berechtigt, über unser gesamtes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen auf das freieste zu verfügen. Dies bezieht sich auf das hoffreie Vermögen. § 2 Sollte der Überlebende von seinem Recht, erneut zu testieren, keinen Gebrauch machen, so sollen Erben des hoffreien Vermögens was nach dem Tode des Zuletztversterbenden noch vorhanden ist, sein unsere Töchter, nämlich: 1. W. K. geb. G., geb. 18.8.1953, 2. M. L. geb. G., geb. 20.3.1955, 3. C. S. geb. G., geb. 3.8.1958, 4. H. A. G.-H. geb. G., geb. 14.3.1963, je zu ¼ des Nachlasses. Ersatzerben unserer Töchter sind jeweils deren Abkömmlinge stammweise zu gleichen Teilen. § 3 Ich, A. G., behalte mir bezüglich des mir gehörenden Hofes die Bestimmung des Hoferben vor." Gemäß dem Testamentsentwurf der Sozietät W., W. & L. in einem Schreiben vom 24.10.2001 (Anlage K 7 ) errichteten die Eheleute G. am 27.11.2001 ein von der Ehefrau geschriebenes und von beiden Eheleuten unterzeichnetes privatschriftliches Testament ( Anlag K 2 ), in dem unter anderem der Ehemann seine Ehefrau als alleinige Vollerbin einsetzte. Weiterhin wandte er den drei Beklagten sein gesamtes Grundvermögen in der G. Straße, Hamburg als Vermächtnis und der Klägerin sowie deren Sohn P. L. ein Barvermächtnis in Höhe von jeweils DM 700.000,-- zu, wobei letzteres aus dem Vermächtnis der drei anderen Töchter zu erbringen sein sollte. Die Ehefrau setzte die drei Beklagten als ihre „alleinigen und sofortigen Erben" ein und wandte dem Erblasser ihren Anteil am Hausrat sowie ihr sonstiges bewegliches Vermögen einschließlich der Wertpapiere und Bankguthaben zu. Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete H. G. am 27.12.2004 ein notarielles Testament ( Anlage K 3 ), mit dem sie in Wiederholung ihrer Erbeinsetzung in dem Testament vom 27.11.2001 die Beklagten zu ihren Erben zu gleichen Teilen einsetzte. Die Klägerin trägt vor: Es sei nicht bewiesen, dass der Erblasser am 27.11.2001 das gemeinschaftliche Testament unterschrieben habe. Dieses könne auch ab September 2001 der Fall gewesen sein. Damit stehe nicht fest, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Unterschrift testierfähig gewesen sei, § 2247 Abs. 5 BGB den Zeitpunkt der Testamentserrichtung und die Testierfähigkeit des Erblassers an diesem Tag hätten die Beklagten zu beweisen. Das Landgericht habe versäumt, ihrem Beweisantritt zum fehlenden Testierwillen nachzugehen. Der Erblasser sei über drei Tage von seiner Ehefrau bearbeitet worden mit einem fix und fertig vorbereiteten Testamentsentwurf. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 3 wie beantragt gehört werden müssen, was erneut beantragt werde. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt. Nach der Aussage der Zeugin R. seien das Defizit hinsichtlich der Lese- und Verständnisfähigkeit des Ehemannes belegt. Das Landgericht gehe von den Aussagen der Zeugin K. aus, die nicht stimmten; auch die Aussage des Zeugen N. sei fehlerhaft gewürdigt worden. Ihr Beweisantritt mit Schriftsatz vom 15.4.2013 sei zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Erst während der Beweisaufnahme (am 17.4.2013) seien Widersprüche aufgetreten, so dass erst ab diesem Zeitpunkt neue Zeugen zu benennen gewesen seien. Wie unter dem 15.4.2013 bereits beantragt, sei die Beweiserhebung mit den angegebenen Zeugen nachzuholen. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Sie sei nicht ausgeschlossen mit ihren nunmehr wiederholten Anträgen, die Schreibübungen etc. des Vaters, die allein im Besitz der Beklagten seien, vorlegen zu lassen durch eine Anordnung des Gerichts gemäß § 144 Abs. 1 ZPO, wobei die Beklagten die Vollständigkeit der überreichten Unterlagen zu versichern hätten. Darüber hinaus sei es einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterstellen, ob zur Sicherung von gleichrangigen Verfahrensgrundsätzen auch in vorliegenden Erbprozess wie im Erbscheinsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Die Klägerin beantragt, das am 7.6.2013 verkündete Urteil sowie das am 10.2.2011 erlassene Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg, Az. 328 O 50/07 aufzuheben und die Widerklage vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Schluss-Urteil. Der Senat hat die Nachlassakte des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zum Az. 871 IV- VI 253/02 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.