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Beschluss

2 Rev 32/20, 2 Rev 32/20 - 1 Ss 74/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet.(Rn.7) 2. Unbenannte schwere Fälle nach § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB stellen keine Katalogtaten im Sinne von § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO dar.(Rn.20)
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 3, vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet.(Rn.7) 2. Unbenannte schwere Fälle nach § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB stellen keine Katalogtaten im Sinne von § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO dar.(Rn.20) Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 3, vom 12. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Schöffengericht – hat den Angeklagten am 26. Februar 2018 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fünf Monaten, ferner ihn auf den Adhäsionsantrag zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 € nebst Zinsen an die Adhäsionsklägerin verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat die Kleine Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 12. Dezember 2019 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Gegen das Berufungsurteil hat die Nebenklägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Dezember 2019, eingegangen am selben Tage durch Übersendung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Revision eingelegt. Nach der am 17. Februar 2020 nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls aufgrund richterlicher Verfügung erfolgten Zustellung des Urteils an den Nebenklägervertreter hat die Nebenklägerin mit am 17. März 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz sich gegen den Freispruch des Angeklagten gewandt und allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision der Nebenklägerin gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. II. Die statthafte (§ 333 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§§ 341 Abs. 1, 401 Abs. 2 Satz 1 StPO) Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsrechtfertigung nicht erkennen lässt, dass die Nebenklägerin ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. 1. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger deshalb innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az.: 5 StR 379/18, BeckRS 2018, 33938; Meyer-Goßner/Schmitt, § 400 Rn. 6). a) Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss dabei erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (BGH NStZ 2020, 310; BGH NStZ 2007, 700). Wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig; die Erhebung einer nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge durch den Nebenkläger genügt deshalb grundsätzlich nicht (BGH jeweils a.a.O.; Schmitt a.a.O., § 400 Rn. 6). b) Zulässig ist die allgemeine nicht ausgeführte Sachrüge ausnahmsweise dann, wenn sich das Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Urteil richtet und dem Angeklagten ausschließlich ein nebenklagefähiges Delikt zu Last gelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az.: 5 StR 379/18, BeckRS 2018, 33938; KMR/Kulhanek, § 400 Rn. 8; KK/Walther, § 400 Rn. 3). Dann steht aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei fest (BGH a.a.O.). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision angesichts der nicht ausgeführten Sachrüge bereits unzulässig. a) Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 4. August 2017, abgesehen vom dem später gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten ersten Anklagepunkt, im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe am 12. Dezember 2016 seine damals 12-jährige Enkelin nachmittags an ihrer Schule abgepasst, die zögernde Geschädigte am Handgelenk gegriffen und sie in sein parkendes Auto gezogen. Dann sei er mit ihr zunächst an ihre Wohnanschrift, dann jedoch zu einem Parkplatz in den Boberger Dünen gefahren, habe dort geparkt, sie sodann an Brust und Scheide berührt und ihre Hand an sein Glied gelegt. Nach etwa fünf Minuten habe der Angeklagte die Hand der Geschädigten losgelassen, worauf sie versuchte habe, aus dem Wagen auszusteigen. Dann habe der Angeklagte sie mit den Worten „Du gehst nirgendwo hin“ zurückgezogen, ihre Hand erneut ergriffen und gegen ihren geäußerten Willen wieder an sein Glied geführt. Schließlich habe er von der Geschädigten abgelassen und ihr angedroht, er werde sie umbringen, wenn sie ihren Eltern von dem Vorfall erzähle. b) Mit diesem Lebenssachverhalt sind dem Angeklagten nicht ausschließlich Nebenklagedelikte angelastet worden. aa) Der Tatvorwurf hinsichtlich des der Sexualtat vorgelagerten Geschehens stellt sich bereits als tatbestandsmäßige Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB dar. Das Ergreifen der Geschädigten am Handgelenk und das Hineinziehen in den PKW ist wegen der körperlichen Zwangswirkung auf die Geschädigte nötigende Gewalt (vgl. Fischer, § 240 Rn 11), eingesetzt zu dem Zweck, ihr eine von ihr nicht gewollte Handlung, nämlich das Einsteigen in den PKW des Angeklagten, aufzuzwingen. Die Tat war angesichts des angewandten Tatmittels der vis absoluta verwerflich und damit rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB (vgl. LK-Altvater, § 240 Rn 103). bb) Da es an einem Einverständnis der Geschädigten in diese Beförderung von Anfang an fehlte, war unter Zugrundlegung des zur Last gelegten weiteren Geschehensablaufs auch eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung auf andere Weise als durch Einsperren begründet (§ 239 Abs. 1, 2. Var. StGB), wofür jedes Mittel ausreicht, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (BGH NStZ 2005, 507). Gegen eine Änderung in der Willenseinstellung der Geschädigten zu ihrem Verweilen in dem PKW spricht in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte sie noch am Fahrtziel bei dem Versuch, dort auszusteigen, wieder in das Fahrzeug zurückzog. Wenn der Beförderungsvorgang ein Aussteigen der Geschädigten – was naheliegt – nicht zuließ und bei Ankunft an dem Parkplatz der Angeklagte wiederum mit Gewalt ihr Aussteigen verhinderte, beraubte er sie des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit (vgl. BGH NStZ 1992, 33). cc) Die anfängliche Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB tritt hinter dem spezielleren Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB zurück, da der Angeklagte mit der Nötigungshandlung nicht mehr als die Freiheitsberaubung erreichen wollte (vgl. BGHSt 30, 235, 236; LK/Schluckebier, § 239 Rn. 55; Fischer, § 239 Rn. 18); das gilt auch für die spätere Nötigungshandlung in Form des Zurückziehens der Geschädigten in den PKW. Da die Freiheitsberaubung nicht bereits den Versuchsbeginn hinsichtlich des sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, Az.: 2 StR 123/18, juris) und auch im weiteren Verlauf über dasjenige hinausging, was zur Tatbestandsverwirklichung dieser Delikte gehörte, steht § 239 Abs. 1 StGB mit ihnen in Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 83; Fischer, § 239 Rn. 18). dd) Die Äußerung des Angeklagten, er werde die Geschädigte umbringen, wenn sie ihren Eltern von dem Vorfall erzähle, ist wegen des Inaussichtstellens eines Übels, auf das er Einfluss zu haben vorgab, zu dem angestrebten Zweck, die Geschädigte zum Schweigen über das Geschehene zu veranlassen, eine tatbestandliche Nötigungshandlung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB. Das Verwerflichkeitsverdikt folgt bereits aus der für sich strafbaren Bedrohung (§ 241 StGB). Dabei kann im Hinblick auf § 395 Abs. 1 StPO offen bleiben, ob ein Versuch vorlag oder durch zeitweises Schweigen der Geschädigten Vollendung eingetreten war, denn grundsätzlich sind Versuchstaten auch von dem Katalog des § 395 Abs. 1 StPO umfasst (Schmitt a.a.O., § 395 Rn. 3; Walther a.a.O., § 395 Rn. 3). Das Delikt der Bedrohung gemäß § 241 StGB tritt selbst bei nur versuchter Nötigung hinter § 240 Abs. 1 StGB zurück (Fischer, § 241 Rn. 7 m.w.N.). Diese Nötigungshandlung war nicht im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB durch dieselbe Handlung begangen wie die vorangegangenen Sexualdelikte, insbesondere fällt sie nicht unter § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB, denn für die Annahme der tatbestandlich vorausgesetzten zweckbestimmten Verknüpfung von Tatmittel und Taterfolg reicht die auf das Unterlassen des Weitererzählens gerichtete Drohung nach Vornahme der sexuellen Handlung nicht aus (BGH NStZ 2007, 31). Die Nötigung steht daher zu den Sexualdelikten in Tatmehrheit (§ 53 StGB). ee) Anders als die Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB), für welche die Anschlussbefugnis sich aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergibt, berechtigen die Freiheitsberaubung und die Nötigung nicht gemäß § 395 Abs. 1 StGB zur Nebenklage. (1) Gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nur die gemäß § 239 Abs. 3 StGB qualifizierte bzw. erfolgsqualifizierte Freiheitsberaubung ein Nebenklagedelikt, nicht aber der Grundtatbestand des § 239 Abs. 1 StGB (MüKoStPO/Valerius, § 395 Rn. 53). Weder dauerte die Freiheitsentziehung hier länger als eine Woche noch ist eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers eingetreten. (2) Hinsichtlich einer Nötigung besteht die Nebenklagebefugnis nur in besonders schweren Fällen der Nötigung, wie die Verweisung auf § 240 Abs. 4 StGB ergibt. (a) Die Regelbeispiele des § 240 Abs. 4 Satz 2 StGB sind nach ihrem Wortlaut ersichtlich nicht einschlägig. (b) Ob die angeklagte Nötigung dagegen einen unbenannten schweren Fall im Sinne von § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB darstellen könnte, kann dahinstehen. Denn unbenannte schwere Fälle nach § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB stellen entgegen dem weit gefassten Wortlaut schon keine Katalogtaten im Sinne von § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO dar (LR/Wenske, § 395 Rn. 3 ff; a.A. MüKoStPO/Valerius, § 395 Rn. 53). (aa) Hiergegen spricht zunächst die historische Auslegung des § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Der Gesetzgeber hat durch das 2. Opferrechtsreformgesetz den § 240 Abs. 4 StGB als Katalogtat aufgenommen und zur Begründung auf das „gegenüber dem Grundtatbestand der Nötigung gesteigerte Unrecht“ bei Nötigung zu sexuellen Handlungen und bei Zwangsverheiratung (damals Regelbeispiele des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.) sowie bei Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch abgestellt. Für den Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger werden „besonders nachhaltige Verunsicherungen“ angeführt (vgl. BT-Drucksache 16/12098 S. 30). Unbenannte besonders schwere Fälle hat der Gesetzgeber damit nicht im Blick gehabt. (bb) Vor allem aber spricht in rechtssystematischer Hinsicht gegen die Einbeziehung unbenannter schwerer Fälle, dass der erforderliche gerichtliche Wertungsakt sich mit dem Charakter der Anschlusserklärung als prozessualer Bewirkungshandlung nicht verträgt (Wenske, a.a.O. § 395 Rn. 3 ff). Im Zeitpunkt der Einreichung der Anschlusserklärung (bzw. im Fall des § 396 Abs. 1 Satz 2 StPO im Zeitpunkt der Anklageerhebung) muss unschwer feststellbar sein, ob der Angeklagte sich wegen einer Katalogtat strafbar gemacht haben kann. Hierfür sprechen nicht zuletzt Gründe der Rechtssicherheit. Die ansonsten erst im Rahmen der Strafzumessung sich stellende Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ob also das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318), kann schwerlich in einem frühen Verfahrensstadium beantwortet werden und dafür den Ausschlag geben, ob dem Verletzten die prozessualen Befugnisse eines Nebenklägers zustehen. Hinzu kommt für § 240 Abs. 4 StGB, dass zwar grundsätzlich bei der Bewertung einer Tat als besonders schwerer Fall den Regelbeispielen maßstabbildende Bedeutung zukommt (vgl. Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, Rn. 1147), die in § 240 Abs. 4 Satz 2 StGB genannten Regelbeispiele aber keinen solchen Maßstab erkennen lassen, weil sie eher zufällig ausgewählt erscheinen (vgl. Fischer, § 240 Rn. 59; Schönke/Schröder/Eisele, § 240 Rn. 38). c) Hinsichtlich der Freiheitsberaubung und der Nötigung ist eine für das Revisionsgericht bindende, konstitutiv wirkende Zulassungsentscheidung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 3 StPO (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2601) nicht getroffen worden. Das Amtsgericht hat nur – deklaratorisch – die Nebenklage unter Bezugnahme auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO zugelassen. Der Anschluss ist damit nur hinsichtlich der Sexualdelikte wirksam gewesen. Bei Tatmehrheit beschränken sich die verfahrensrechtlichen Befugnisse des Nebenklägers auf das Nebenklagedelikt (BGH NJW 1956, 1607; KK-StPO/Walther StPO § 395 Rn. 18). Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem Offizialdelikt bleibt bei der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels dieses außer Betracht (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007, Az.: 5 StR 578/07, juris; KK-StPO/Walther, § 400 Rn. 6). d) Nach alledem bedurfte es in der Revisionsrechtfertigung einer eindeutigen Angabe des Anfechtungsziels des Rechtsmittels der Nebenklägerin. Die allgemeine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts und die Erklärung, die Nebenklägerin wende sich gegen den Freispruch des Angeklagten, erweisen sich somit als unzureichend. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, 3 StPO.