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Beschluss

2 Ws 22 - 25/19, 2 Ws 22 - 25/19 - 5 OBL 29/19, 2 Ws 22/19, 2 Ws 23/19, 2 Ws 24/19 ... mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die nach § 454b Abs. 2 StPO gebotene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung mehrerer Reststrafen steht einer Rechtsmittelbeschränkung im Sinne einer vertikalen Teilanfechtung nicht entgegen.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, vom 21. Januar 2019 wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach § 454b Abs. 2 StPO gebotene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung mehrerer Reststrafen steht einer Rechtsmittelbeschränkung im Sinne einer vertikalen Teilanfechtung nicht entgegen.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, vom 21. Januar 2019 wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. I. Am 26. September 2008 (Rechtskraft: 24. Januar 2009) erkannte das Amtsgericht Hamburg (Az.: 3003 Js 236/08; 255-167/08) gegen den Verurteilten wegen Diebstahls in fünf Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Nach Widerruf der dem Verurteilten zunächst bewilligten Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe, wurde die Vollstreckung der Reststrafe am 31. Oktober 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht Hamburg (Az.: 3011 Js 317/11; 245-394/11) verhängte gegen den Verurteilten am 8. Februar 2012 wegen Diebstahls eine weitere Freiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Das Urteil ist seit dem 13. Juli 2012 rechtskräftig und die Strafe bis auf ein Restdrittel verbüßt. Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27. Mai 2014 (Az.: 3004 Js 68/14; 248a-62/14) verhängte das Amtsgericht Hamburg gegen den Verurteilten wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Am 26. Oktober 2015 (Rechtskraft: 21. April 2016) beschloss die Strafvollstreckungskammer den Widerruf der Strafaussetzung aus den drei vorgenannten Urteilen, nachdem der Verurteilte wie folgt erneut straffällig geworden und deswegen wie folgt verurteilt worden war: Am 10. November 2014 hatte das Amtsgericht Hamburg (Az.: 3004 Js 562/14; 215-106/14) gegen den Verurteilten wegen Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt. Am 21. April 2015 hatte das Amtsgericht Hamburg (Az.: 3004 Js 150/15; 203-34/15) gegen ihn wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Beide Urteile waren am 8. Oktober 2015 rechtskräftig geworden. Schließlich erkannte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit seit dem 27. Januar 2017 rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 2017 (Az.: 3004 Js 501/16; 946-393/16) wegen Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und ordnete darüber hinaus die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt an. Der Vollzug der Maßregel wird seit dem 27. Januar 2017 in der Asklepios Klinik ... gegen den Verurteilten vollstreckt, wo er mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom selben Tage bereits seit dem 19. Januar 2017 einstweilen untergebracht worden war und auf Überweisungsanordnung der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juli 2017 in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt wurde. Nach Anhörung des Verurteilten, der Vollzugseinrichtung und der Staatsanwaltschaft Hamburg als Vollstreckungsbehörde hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, am 21. Januar 2019 den weiteren Vollzug der Maßregel sowie die Strafvollstreckung aus den sechs vorgenannten Urteilen - nach Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzuges auf die Strafen aus den vier seit dem 27. Mai 2014 ergangenen Urteilen - zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es Regelungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht getroffen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat gegen diesen ihr am 22. Januar 2019 zugestellten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, die am 28. Januar 2019 beim Landgericht eingegangen ist und sich in der Begründung gegen die Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzuges auf die Strafen aus den Urteilen vom 27. Mai 2014, 10. November 2014 und 21. April 2015 sowie die Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde beigetreten und hat darauf angetragen, den Beschluss des Landgerichts vom 21. Januar 2019 aufzuheben und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen vom 27. Mai 2014, 10. November 2014 und 21. April 2015 abzulehnen. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf die verfahrensfremden Strafen (§ 67 Abs. 6 StGB) aus den drei Urteilen vom 27. Mai 2014, 10. November 2014 und 21. April 2015 sowie die Aussetzung der Strafvollstreckung aus diesen Urteilen hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit mit dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21. Januar 2019 auch die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Reststrafen aus den Urteilen vom 26. September 2008, 8. Februar 2012 und 19. Januar 2017 zur Bewährung ausgesetzt worden sind, ist die Entscheidung nicht angefochten worden, so dass der Senat hierüber nicht zu befinden hatte. 1. Die Staatsanwaltschaft hat den Rechtsangriff nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung auf die nach § 67 Abs. 6 StGB gestützte Anrechnungsentscheidung und die daran anknüpfende Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkt. Nur mit diesen Entscheidungen und der ihnen zu Grunde liegenden Frage, ob die Anrechnung der Maßregelvollzugsdauer zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, befassen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Unbehandelt und unberührt lässt das Rechtsmittel hingegen die landgerichtliche Entscheidung sowohl über die Aussetzung des Vollzuges der Maßregel, deren Erledigung die Staatsanwaltschaft vorab zugestimmt hatte, als auch über die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen, auf die eine Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten nicht (Urteile vom 26. September 2008 und 8. Februar 2012) bzw. gemäß § 67 Abs. 4 StGB ohne Weiteres stattfindet (Urteil vom 19. Januar 2017). Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam. a) Für die Teilanfechtung von Beschlüssen mit der Beschwerde gelten die gleichen Grundsätze wie für die Rechtsmittelbeschränkung bei der Berufung und der Revision. Danach hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des Rechtsmittels davon ab, ob der angefochtene Teil der Entscheidung gegenüber dem nicht angefochtenen derart selbständig ist, dass er eine gesonderte Nachprüfung und Beurteilung erlaubt (OLG Koblenz, NStZ 1987, 24; Meyer-Goßner/Schmitt, § 304 Rn. 4). b) Aus § 454 b Abs. 4 StPO folgt keineswegs die Untrennbarkeit, wenn die Ausgangsentscheidung mehrere Reststrafen behandelt hat. Allerdings ist nach § 454 b Abs. 4 StPO über verschiedene Aussetzungsfälle regelhaft zusammen zu entscheiden, sobald im Anschluss an Unterbrechungen der Strafvollstreckung nach § 454 b Abs. 2 StPO über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste sämtlicher noch zu vollstreckender Strafen befunden werden kann. Die Vorschrift findet auch auf Fallkonstellationen wie die vorliegende entsprechende Anwendung, in denen nach Erledigung einer Maßregel noch mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind und eine Anrechnung auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen zu prüfen ist (vgl. ausführlich: Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 217/15 m.w.N.; vom 19. Januar 2018, Az.: 2 Ws 5/18). Dem Erfordernis gemeinsamer Ausgangsentscheidung nach § 454 b Abs. 4 StPO kann aber nicht auch das Verbot einer bloßen Teilanfechtung entnommen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2008 - Az. 3 Ws 323/08 -, Rn. 8 juris). Die danach gebotene gleichzeitige Entscheidung über die Aussetzung mehrerer Reststrafen ist in der Sache jeweils einzeln - und nicht notwendig mit einheitlichem Ergebnis - zu treffen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 15. Mai 2017 - Az.: 2 Ws 104-108/17, BeckRS 2017, 110127, beck-online Rn. 16 m.w.N.; OLG Thüringen, StraFo 2012, 242; OLG Jena, Beschluss vom 3. Januar 2012 - Az.: 1 Ws 566/11, Rn. 27 juris m.w.N.; Graf StPO-Coen, § 454 b Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 b Rn. 18; LR-Wendisch, § 454 b, Rn. 42). Jeder einzelne dieser Aussetzungsfälle ist daher trotz einheitlicher Entscheidung gesondert anfechtbar (vgl. KK-Appl, § 454 b Rn. 24; SK/StPO-Paeffgen, § 454 b Rn. 26). Dem entsprechend ist auch jede Staatsanwaltschaft befugt, aus einer Mehrzahl durch einheitlichen Beschluss getroffener Aussetzungsentscheidungen (nur) die Aussetzung der Strafen anzufechten, für die sie Vollstreckungsbehörde ist (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013, Az.: 2 Ws 215/13 m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschuss vom 3. November 2009, Az.: 2 Ws 516-518/09 - juris; MüKoStPO-Nestler, § 454 b Rn. 37; Meyer-Goßner/Schmitt, 454 b Rn. 20, KMR-Stöckel, § 454 b Rn. 35; LR-Wendisch, § 454 b Rn. 43). Eine einheitliche Ausgangsentscheidungen über die Aussetzung mehrerer Reststrafen kann daher im Beschwerdeverfahren wieder auseinander fallen (vgl. Graf StPO-Coen, § 454 b Rn. 16). c) Mithin beschränkt sich die Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Entscheidung, die das Landgericht über die Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Strafen und deren Aussetzung zur Bewährung getroffen hat. 2. In diesem Umfang ist der in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommene Beschluss der Strafvollstreckungskammer auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2014, 10. November 2014 und 21. April 2015 liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB vor. Die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB für die Aussetzung erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist erteilt (a). Darüber hinaus sind auch hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafen jeweils zwei Drittel im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StGB als verbüßt anzusehen (b). Schließlich ist Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Satz 2 StGB zu verantworten (c). Im Einzelnen: a) Der Verurteilte hat in die Aussetzung jedenfalls schlüssig eingewilligt, indem er gegenüber der Strafvollstreckungskammer der Erteilung u.a. seinen zukünftigen Wohnsitz betreffender Führungsweisungen zugestimmt und der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. Februar 2019 entgegen getreten ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Verurteilte die Strafaussetzung billigt und erstrebt. b) Die Strafvollstreckung aus den Urteilen vom 27. Mai 2014, 10. November 2014 und 21. April 2015 ist durch Anrechnung von Zeiten vorrangig der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) und im Übrigen des Maßregelvollzuges (§ 67 Abs. 6 i. V. m. § 67 Abs. 4 StGB, § 57 Abs. 4 StGB) zu zwei Dritteln erledigt. Eine in derselben Sache erlittene Untersuchungshaft ist in der Weise „anfänglich“ auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, dass für die spätere Anrechnung des Maßregelvollzuges nur der um die Zeit der Untersuchungshaft verkürzte und damit zugleich die Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB begrenzende Zeitraum von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Verfügung steht (Senat, Beschluss vom 13. August 2015, Az.: 2 Ws 177-178/15). Über die Dauer der Untersuchungshaft hinaus ist dem Verurteilten die Zeit anzurechnen, die er zum Vollzug der durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 19. Januar 2017 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der Asklepios Klinik ... verbracht hat, auch wenn diese Maßregel im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Strafen “verfahrensfremd” im Sinne der § 67 Abs. 4, Abs. 6 StGB ist, also Maßregel und Freiheitsstrafe aus verschiedenen und nicht gesamtstrafenfähigen Urteilen herrühren. aa) Nach § 67 Abs. 6 StGB - eingeführt durch das „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 8. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1610), in Kraft seit dem 1. August 2016 - erfolgt eine Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Strafen, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Maßgeblich für die Beurteilung einer unbilligen Härte sind nach Abs. 6 Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzuges zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren. Diese drei genannten Kriterien müssen nicht zwingend kumulativ vorliegen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 - Az.: 2 ARs 312/18 - Rn. 15). Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser und anderer im Einzelfall maßgeblicher Kriterien im Rahmen einer Gesamtschau zu ermitteln (BT-Drs. 18/2744 S. 28). Dabei hat die Vorschrift als Härtefallregelung den Charakter einer Ausnahmevorschrift (BT-Drs. 18/2744 S. 26). Sie setzt voraus, dass ein Unterbleiben der Anrechnung „Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot“ verletzen würde bzw. „schlechthin ungerecht“ erschiene (BT-Drs. 18/2744 S. 27). Mit dem Beurteilungskriterium des Verhältnisses der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen trägt die Vorschrift einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wonach aufgrund des verfassungsrechtlichen Gewichts des staatlichen Strafanspruchs zwar eine durch die Kumulation von Maßregelvollzug und Strafvollstreckung bewirkte Überschreitung des von den Gerichten für schuldangemessen erachteten Freiheitsentzuges gerechtfertigt sein kann, eine „deutliche Überschreitung“ in diesem Sinne - die das Bundesverfassungsgericht für den dort entschiedenen Fall angenommen hat, dass die im Maßregelvollzug verbrachte Zeit ausreicht, um noch zu verbüßende verfahrensfremde Freiheitsstrafen bis zu den jeweiligen Zweidrittelzeitpunkten zu erledigen - aber im Rahmen der Gesamtabwägung für die Annahme eines Härtefalls spricht (BVerfG 130, 372 ff., Rn. 78). Jedoch reicht alleine der Umstand, dass durch die Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Strafen eine (fiktive) Verbüßung von zwei Dritteln sämtlicher noch zu vollstreckender Freiheitsstrafen erreicht wird, für sich genommen für die Annahme eines Härtefalles noch nicht aus (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2018, Az.: 2 Ws 5/18; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. September 2017, Az.: 6 Ws 32/17; vom 8. Mai 2014, Az.: 1 Ws 48-52/14). Die Beurteilung des erzielten Therapieerfolges und seiner konkreten Gefährdung durch einen sich anschließenden Strafvollzug erfordert regelmäßig eine in zwei Schritten erfolgende Prüfung dahingehend, dass zunächst der erzielte Umfang des Therapieerfolges festzustellen ist; in einem weiteren Schritt ist sodann eine Prognose darüber anzustellen, ob und inwieweit die konkrete Gefahr besteht, dass der erzielte Therapieerfolg durch die anschließende Vollstreckung noch zu verbüßender Freiheitsstrafen zerstört werden könnte, wobei sich eine solche Gefährdung nicht schon als selbstverständlich daraus ergibt, dass die Maßregelvollstreckung in aller Regel darauf ausgerichtet ist, den Untergebrachten in die Freiheit - und nicht in den Strafvollzug - zu entlassen (vgl. BT-Drs. 18/7244 a.a.O.). Vielmehr wird in diesem Zusammenhang zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls weshalb nach den Gegebenheiten des Einzelfalls der Therapieerfolg durch eine Strafvollstreckung stärker gefährdet erscheint als dies bei einer Entlassung in die Freiheit der Fall wäre (Senat a.a.O.). Zum Beurteilungskriterium des Verhaltens der verurteilten Person „im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens“ führt die Gesetzesbegründung aus, dass insoweit etwa Beachtung finden könne, inwieweit der Verurteilte im Rahmen des Vollzugs und insbesondere bei der Therapie mitgewirkt habe. Ebenfalls könne berücksichtigt werden, ob die mit einer Versagung der Anrechnung nach § 67 Abs. 6 StGB verbundene Gefährdung oder Verzögerung des Resozialisierungserfolgs auf dem Verhalten des Verurteilten beruht (BT-Drs. 18/7244 a.a.O.). Schließlich können in diesem Rahmen gegen die Annahme eines Härtefalls sprechende Umstände wie eine Therapieunwilligkeit und eine auf das Verhalten des Verurteilten zurückzuführende Verzögerung des Resozialisierungserfolges berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 27, 29; zum Ganzen: Senat a.a.O.). bb) Diese Maßstäbe anlegend ist die Maßregelvollzugszeit zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf die verfahrensfremden Strafen anzurechnen, bis in Folge der Anrechnung zwei Drittel der Strafen erledigt sind. (1) Gemessen an der Dauer des Maßregelvollzuges auf der einen Seite und der restlichen Dauer der gegen ihn verhängten Freiheitstrafen auf der anderen würde der Verurteilte in erheblicher Weise über das von den Tatgerichten für schuldangemessen gehaltene Maß hinaus belastet, bliebe ihm die Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten versagt. (aa) Vorliegend begann die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Maßregel mit der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung am 19. Januar 2017 aufgrund einstweiliger Unterbringungsanordnung vom selben Tage und hatte nach dem Inhalt des angegriffenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bis zu der für den 1. März 2019 vorgesehenen Entlassung fortzudauern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Verurteilte mithin für die Dauer von 25 Monaten und elf Tagen untergebracht gewesen. (bb) Dem stehen nach Abzug von Zeiten der Untersuchungshaft potentiell anrechnungsfähige Strafzeiten von rund 19 Monaten nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten überschlägigen Berechnung gegenüber. (i) Die am 19. Januar 2017 durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg in derselben Sache ausgeurteilte Freiheitsstrafe von 10 Monaten war vorab um die Dauer der in dieser Sache ab dem 18. Oktober 2016 über 91 Tage ununterbrochen vollzogene Untersuchungshaft zu verkürzen. Daran anknüpfend sind von der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit etwa drei Monate und 20 Tage durch Anrechnung bis zum Zweidrittelzeitpunkt (sechs Monate und 20 Tage) nach § 67 Abs. 4 StGB verbraucht. (ii) Auf die verfahrensfremden Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 27. Mai 2014, vom 10. November 2014 und vom 21. April 2015 von in Summe 26 Monaten wären nach Vorwegabzug der in diesen Sachen über insgesamt gut zwei Monate erlittenen Untersuchungshaft weitere 15 Monate und eine Woche des Maßregelvollzuges bis zum Zweidrittelzeitpunkt (17 Monate und zehn Tage) anzurechnen. (iii) Entsprechend würde von der über 25 Monate betragenden Gesamtdauer des Maßregelvollzuges ein Zeitraum von insgesamt rund 19 Monaten durch die Anrechnung gemäß § 67 Abs. 4, Abs. 6 StGB verbraucht. Der in der Rechtsprechung des BVerfG hervorgehobene Zeitpunkt, zu dem im Falle der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten eine gleichzeitige Aussetzungsreife der verfahrenseigenen und der verfahrensfremden Freiheitsstrafen erreicht war, liegt mithin bereits längere Zeit als sechs Monate zurück. (2) Auch der Erfolg der von dem Verurteilten im Maßregelvollzug durchgeführten Therapie und dessen potentielle Gefährdung durch eine anschließende Strafvollstreckung legen hier eine unbillige Härte nahe. Im Laufe der mehr als zweijährigen Behandlung des Verurteilten im Maßregelvollzug konnte ein bereits erheblicher Therapieerfolg erzielt werden, der durch eine anschließende Strafvollstreckung wahrscheinlich zunichte gemacht oder doch erheblich gefährdet werden würde. (aa) Nach den Berichten und Stellungnahmen der Asklepios Klinik ... ist hinsichtlich des Maßregelvollzugs eine positive therapeutische Bilanz zu ziehen. Die mit der Entziehungsbehandlung bezweckte und erreichte Suchtmittelabstinenz konnte stabilisiert werden. Aufgrund der in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführten Atemalkohol- und Urinkontrollen zum Drogenscreening ist davon auszugehen, dass der Verurteilte trotz der seit November 2017 zunehmend gewährten Lockerungen und auch während seiner Dauerbeurlaubung ab dem 1. Oktober 2018 weiterhin alkohol- und drogenabstinent gelebt hat. Auch die bei dem Verurteilten neben der Suchtmittelabhängigkeit bestehende chronifizierte paranoide Schizophrenie, die den Drogenkonsum im Sinne einer dysfunktionalen Selbstmedikation mitbedingt hat, ist medikamentös seit längerer Zeit gut eingestellt, was zum Abklingen der Positivsymptome bei dem zuletzt durchweg stimmungsstabilen Verurteilten geführt hat. Ein weitergehender Therapieerfolg war mit Blick auf die gestellte Doppeldiagnose und die langjährige Verfestigung beider Krankheitsbilder innerhalb der Maßregelvollzugszeit nicht zu erwarten. Fortbestehende Labilisierungsfaktoren wie die den Verurteilten belastenden sozialen Ängste und Schlafstörungen stellen den bislang erreichten Therapieerfolg daher ebenso wenig in Frage, wie der Umstand, dass der Verurteilte derzeit noch auf eine eng strukturierte Nachsorge angewiesen ist. (bb) Dieser relative Behandlungserfolg würde durch einen anschließenden Strafhaftvollzug wesentlich gefährdet. Die Asklepios Klinik ... hat in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2018 überzeugend dargelegt, dass der Verurteilte zur weiteren Stabilisierung zunächst der Behandlung in einer stationären Nachsorgeeinrichtung bedarf, da die schizophrene Negativsymptomatik - Rückzugstendenzen, mangelnde aktive Kontaktgestaltung und Affektverflachung - und mit ihr das Suchtmittelrisiko im Sinne einer dysfunktionalen Selbstmedikation potentiell fortbestehen und weiterhin bestmöglicher Behandlung bedürfen. Der weitere Therapieplan sehe u.a. den Umgang mit psychotischem Erleben, das Training kognitiver und sozialer Fertigkeiten und die Entwicklung realistischer Zukunftsplanungen vor. Bei dieser Sachlage drohen die bisherigen therapeutischen Bezüge, auf die der Verurteilte zur weiteren Stabilisierung noch angewiesen ist, mit dem Beginn der Strafhaft abzubrechen. Eine punktgenaue Übernahme und Fortsetzung der intensiven therapeutischen Betreuung ist unter den Bedingungen des Strafvollzuges nicht gewährleistet. In Freiheit belassen stünde dem Verurteilten ein solcher Bruch der Behandlungskontinuität hingegen nicht bevor, da er bereits darin eingewilligt hat, an der weiteren Therapie mitzuwirken und bis auf Weiteres in der stationären Übergangseinrichtung zu leben, in die er seit Anfang Oktober 2018 dauerbeurlaubt ist. Eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug hätte daher kurzfristig keine Änderung der aktuellen tatsächlichen Lebensverhältnisse des Verurteilten zur Folge, außer jener, dass der bislang wirksame Rahmen dem therapeutischen Fortschritt entsprechend in zunehmender Selbstverantwortung des Verurteilten sukzessive weiter gelockert werden kann. In diesem Zusammenhang ist der auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden Stellungnahme der Asklepios Klinik ... vom 26. November 2018 zu entnehmen, dass sich die bisher erzielten Therapieerfolge und die inhaltliche Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Abhängigkeit, der Psychose und den kriminogenen Einstellungen unter „erweiterten Lockerungsbedingungen“ - gemeint: bei bedingter Entlassung in die Nachsorgeeinrichtung - noch weiter stabilisieren müssen. Bei vorhandenem Willen zu einem straffreien und abstinenten Leben muss dem Verurteilten noch langfristig begleitend ermöglicht werden, entsprechende Erfahrungen zu sammeln. Nach alledem stellt die Nachsorge in einer Übergangseinrichtung einen in mehrfacher Hinsicht essentiellen weiteren Baustein in der Therapie des Verurteilten dar, welcher ihm im Rahmen der Strafhaft nicht zuteil werden könnte. Die therapeutisch gebotene Verbindung engmaschiger weiterer Betreuung mit der weiteren Erprobung und Festigung erreichter Therapieerfolge in einem offen-stationären Setting könnte unter den Bedingungen des Strafvollzuges ersichtlich nicht hergestellt werden. (3) Der Beitrag, den der Verurteilte zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat, spricht ebenfalls für einen Härtefall. Der Verurteilte hat sich auf die Therapiemaßnahmen zur Aufarbeitung der Hintergründe und Bedingungen seines Suchtmittelkonsums und seiner Delinquenz eingelassen und sich an diesen Maßnahmen erfolgreich beteiligt. Der zu offener Reflektion bereite, anpassungs- und absprachefähigen Verurteilte hat an allen therapeutischen Maßnahmen ebenso regelmäßig wie zuverlässig teilgenommen und sich konstruktiv in die Therapiegruppen eingebracht. Zu einem Suchtmittelrückfall oder anderen gravierenden Zwischenfällen ist es weder in der Zeit des geschlossenen Unterbringung noch im Rahmen der anschließenden Dauerbeurlaubung gekommen. (4) Die Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände einerseits gegen das Gebot der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs andererseits ergibt, dass die Voraussetzungen eines Härtefalles vorliegen. Die Kumulation der Folgen von Straf- und Maßregelvollzug würde zu einem übermäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht der Verurteilten führen, so dass eine Anrechnung der Freiheitsentziehung aus der verfahrensfremden Maßregel hier angezeigt ist. Dafür streitet nicht nur das Verhältnis der Dauer des Maßregelvollzugs zur Dauer der verhängten Freiheitsstrafen, sondern auch die Erfolge der Behandlung im Maßregelvollzug, innerhalb derer es gelungen ist, den Willen des Verurteilten zu rauschmittelabstinenter und straffreier Lebensführung zu wecken, zu festigen und zu erproben. Die bereits erzielten Therapieerfolge lassen in Kombination mit der durch strafbewehrte Führungsweisungen flankierten Nachsorge in der sozialrehabilitativen Übergangseinrichtung „Haus R...“ in Bargfeld-Stegen erwarten, dass der Verurteilte auch weiterhin rauschmittelabstinent leben und seine kriminogenen Neigungen überwinden kann. Die bruchlose Fortsetzung der therapeutischen Behandlung und Begleitung in der Übergangseinrichtung bietet zudem die Chance, dem Verurteilten eine tragfähige Strukturen gewährleistende - langfristig stabilisierende - Anschlussperspektive zu bahnen. Schließlich steht auch die Vorschrift des § 67 Abs. 6 Satz 3 StGB, wonach die Anrechnung in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die der verfahrensfremden Strafe zu Grunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist, einer solchen Anrechnung hier nicht entgegen, da die verfahrensfremden Strafen aus älteren Urteilen herrühren, die vor der Anordnung der Maßregel sämtlich bereits ergangen waren. (5) Da die vorgenannten Gesichtspunkte zureichend sind, einen Härtefall zu begründen, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob auch ein unbenannter Härtegrund vorliegen könnte, wenn infolge der nur beschränkt erhoben Beschwerde ohne sachlich-rechtlichen Grund zwei einander widersprechende Aussetzungsentscheidungen drohen (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 9. September 2013, Az.: 2 Ws 215/13). c) Die Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung aus den Urteilen vom 27. Mai 2014, 10. November 2014 und 21. April 2015 kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Für den Verurteilten besteht auf Grund der im Rahmen des Maßregelvollzugs erreichten therapeutischen Erfolge - auch vom Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt - eine günstige Legalprognose. Die Prognose ist auf der Grundlage insbesondere der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Kriterien zu stellen. Entscheidend für die Prognose ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der - hier durch Anrechnung der Maßregelvollzugszeit erfolgten - Strafverbüßung für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden, sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben des Verurteilten zu stellen. Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung ist im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen, die der Verurteilte bereits begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - StB 4/03 -, Rn. 4 juris). Die an das Maß der Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen sind um so höher, je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt würden (vgl. Fischer, § 57 Rn. 12). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung gehen Zweifel über das Prognoseurteil - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 -, BVerfGE 117, 71-126, Rn. 94; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 26, juris - jeweils für den Fall der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) - zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2017 - 1 Ws 157/17 -, Rn. 14 juris; KG, Beschluss vom 06. Juli 2006 - 1 AR 538/06 - 5 Ws 273/06 -, Rn. 10 juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 Ws 174/15 -, Rn. 21 juris). Dies bedeutet, dass bei verbleibenden Unsicherheiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine begründete und reale Chance auf Resozialisierung und eine gewisse Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens besteht, eine bedingte Entlassung abzulehnen ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 Ws 107/16 -, Rn. 6 juris). Die nach diesen Maßstäben ausgerichtete Legalprognose fällt für den Verurteilten zureichend günstig aus. aa) Die Persönlichkeit des Verurteilten ist mit Blick auf die positiven Tendenzen in der aktuelleren Entwicklung prognostisch ambivalent zu bewerten. Der Verurteilte hat in den Fällen der drei beschwerdegegenständlichen Urteile, aber auch vielfach darüber hinaus, dem durch die Suchtmittelabhängigkeit und den damit einhergehenden Beschaffungsdruck hemmungs- und bedenkenlos nachgegeben. In den Urteilen ist hierzu - für die im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung bindend (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2009, Az. 2 Ws 80/09, veröffentlicht bei juris Rn. 20) - festgestellt, dass der Verurteilte einem gleichbleibendem modus operandi folgend fremde Taschen und Handys aus Kraftfahrzeugen weggenommen hat, zu denen er sich Zugang verschafft hatte, indem er eine Seitenscheibe eingeschlagen hatte, um anschließend das Stehlgut für den Erwerb von Rauschmitteln einzusetzen. Seine darin zum Ausdruck kommende verfestigte kriminogene Neigung hat der Verurteilte nach dem eingeübten Tatmuster vielfach ausgelebt. Tatbestimmend war dabei stets die bestehende, durch die psychische Erkrankung und den Versuch, deren Symptome durch Rauschmittelkonsum zu überdecken, noch verschärfte Abhängigkeitsproblematik, der der Verurteilte über lange Zeit nichts entgegen zu setzen hatte. Indes wird das insoweit negativ geprägte Persönlichkeitsbild durch die anerkennenswerte jüngere Entwicklung des Verurteilten zumindest erheblich relativiert, nachdem er sich unter den Bedingungen des geschlossenen Maßregelvollzuges und der anschließenden Dauerbeurlaubung als ebenso absprachefähig wie zuverlässig erwiesen und in der Rauschmittelabstinenz seit über zwei Jahren als belastbar gezeigt hat. Darin kommt ein auf die bisherigen Lebensumstände bezogener Änderungswille zum Ausdruck, ohne den der relative Therapieerfolg nicht vorstellbar hätte erreicht werden können. bb)Das Vorleben des Verurteilten stellt sich als prognostisch überwiegend negativ dar. Der jetzt 41-jährige Verurteilte schloss nach Erwerb des Hauptschulabschlusses eine Ausbildung zum Maschinenbaumechaniker erfolgreich ab und arbeitete in diesem Beruf für die Dauer von vier Jahren. Anschließend nahm er nur mehr Gelegenheitstätigkeiten wahr. Er hat eine heute 15-jährige Tochter aus einer geschiedenen Ehe, die bei der Kindesmutter lebt. Seit dem 20. Lebensjahr konsumiert der Verurteilte Kokain und in erheblichem Maße Alkohol. In der Folge ist der Verurteilte vielfach straffällig und seit dem Jahr 2002 insgesamt zwölf Mal wegen Diebstahlsdelikten verurteilt worden. Dabei ist er auch unter laufender Bewährung und nach Verbüßung von Strafhaft mehrfach erneut straffällig geworden. Hierzu sei beispielhaft aus jüngerer Zeit angeführt, dass der Verurteilte nach Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten durch Urteil vom 15. November 2010 bereits am 5. Dezember 2011 erneut einen Diebstahl beging, der zur Verurteilung vom 8. Februar 2012 führte. Auch im Anschluss daran wurde der Verurteilte bereits in der Zeit bis zum 9. Mai 2012 mit zwei weiteren Diebstählen straffällig und deswegen am 2. Juli 2012 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Nachdem durch das Urteil vom 27. Mai 2014 eine weitere bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen ihn verhängt worden war, beging der Verurteilte am 15. Oktober 2014 einen weiteren Diebstahl der zur Verurteilung vom 10. November 2014 führte, ehe er am 18. März 2015 abermals straffällig wurde. Daraus ergibt sich bereits, dass auch frühere Therapiemaßnahmen den Verurteilten nicht dauerhaft von erneuter Straffälligkeit abzuhalten vermocht haben. Nachdem bis zum 17. Dezember 2013 eine Freiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt worden war, beging er aus einem unmittelbar anschließenden und bis zum 16. Juni 2014 andauerndem stationären Therapieaufenthalt heraus am 21. Januar 2014 einen weiteren Diebstahl, der Gegenstand des Urteils vom 27. Mai 2014 geworden ist. Auch die der Verurteilung vom 19. Januar 2017 zu Grunde liegende Tat vom 16. August 2016 beging der Verurteilte, nachdem er während eines früheren, vom 21. Oktober 2015 bis zum 21. Oktober 2016 andauernden Therapieaufenthaltes in der Einrichtung „Haus R...“ mit Betäubungsmitteln rückfällig geworden war. Das Vorleben des Verurteilten ist durch diese Delinquenz und den ihr maßgeblich zu Grunde liegenden Betäubungsmittelkonsum langjährig geprägt und ermangelt stabile Phasen nahezu zur Gänze. Die sich nach alldem ergebende prognostisch negative Bedeutung des Vorlebens schwächt sich mit Blick auf die jüngste Entwicklung des Verurteilten indes erheblich ab. Denn aus den biographischen Daten erhellt, dass der Verurteilte einen Therapieversuch, der nach Art und Dauer der seit dem 19. Januar 2017 vollzogenen Unterbringung entspricht, in seinem Vorleben weder unternommen, geschweige denn durchgestanden hat. cc) Vor diesem Hintergrund wirken sich die Umstände der Tatbegehungen zumindest nicht erheblich nachteilig auf die Legalprognose aus. Die von dem Verurteilten in den beschwerdegegenständlichen Fällen - aber auch darüber hinaus - durch Autoaufbrüche begangenen Eigentumsdelikte rechnen zum Bereich mittelgradiger Kriminalität. Sämtliche der ausschließlich Diebstahlstaten hat der Verurteilte vor dem Hintergrund seiner Drogenabhängigkeit zur Beschaffung weiterer Suchtmittel begangen. Belastbare Umstände, die nahelegen, die Delinquenz des Verurteilten sei daneben zumindest auch von anderen Motiven geleitet gewesen, erkennt der Senat nicht. Die Tatumstände geben daher der Annahme Raum, der Verurteilte werde sich straffrei führen, wenn und solange er es vermag, weiterhin betäubungsmittelabstinent zu leben, wofür im Lichte des aktuellen Therapieerfolges und der bereits vorgeprägten Nachsorgeperspektive eine zureichende Wahrscheinlichkeit besteht. dd) Das Verhalten des Verurteilten im Maßregelvollzug stellt sich prognostisch günstig dar. Der Verurteilte hat sich über die gesamte Unterbringungsdauer hinweg beanstandungsfrei geführt und die ihm gewährten Vollzugslockerungen bewältigt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffern 2.b.bb.(2) und (3) Bezug genommen. Den vorliegenden Berichten der der Asklepios-Klinikums ... ist ergänzend zu entnehmen, dass der Verurteile die ihm überantworteten Aufgaben im Küchen- und Reinigungsdienst verlässlich erledigt hat und sich rasch auf freundlich-angemessene Art in den Stationsalltag zu integrieren wusste. Der Senat wertet die Vollzugsentwicklung des Verurteilten daher positiv, nicht ohne indes einschränkend zu bedenken, dass die Fähigkeit des Verurteilten, sich sozial einzugliedern und angepasst zu verhalten, durch sein Vorleben nicht in Frage gestellt war sowie auch schon frühere - erfolglos gebliebene - Therapieaufenthalte gekennzeichnet hat und im Übrigen etwaige diesbezügliche Defizite für das delinquente Verhalten des Verurteilten auch ohne Bedeutung waren. ee) Die aktuellen Lebensverhältnisse des Verurteilten nehmen sich prognostisch günstig aus. Der Verurteilte hat bislang in der - zeitweise auch von den Eltern bewohnten Wohnung - in der G...straße in H... gelebt und verfügt über legales Einkommen aus einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente. Die aktuellen Verhältnisse knüpfen indes an den Vollzug der Maßregel an und sind maßgeblich durch den seit fünf Monaten erfolgreich erprobten Aufenthalt in der Übergangseinrichtung geprägt, dessen mittelfristige Fortdauer geplant und durch entsprechende Führungsweisungen abgesichert ist. Zur sorgfältigen Entwicklung einer Anschlussperspektive, die bereits Gegenstand des aktuellen Therapieplanes ist, kann der Verurteilte auf die Unterstützung der Einrichtung und der begleitend wahrzunehmenden ambulanten Therapie zurück greifen. ff) Auch die Wirkungen, die von einer Aussetzung der Reststrafe zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Verurteilten zu erwarten sind, sprechen nicht entscheidend dagegen, das Erprobungswagnis einzugehen. Im Ausgangspunkt ergibt zwar das strafrechtliche Vorleben des Verurteilten, dass die Strafaussetzung bislang zu keinem Zeitpunkt geeignet war, einem neuerlichen Tatanreiz entgegen zu wirken. Der Verurteilte hat bislang keine Bewährungszeit straffrei durchgestanden. Jedoch war in den Blick zu nehmen, dass der Verurteilte jedenfalls in den letzten zehn Jahren ausschließlich beschaffungskriminell geworden ist, mithin das fallübergreifende Tatmotiv mit dem Betäubungsmittelkonsum steht und fällt. Daran gemessen hat der Verurteilte mit Hilfe der durchlaufenen Therapie den Grundstein für ein straffreies Leben gelegt. Ihm bietet sich nunmehr die realistische Aussicht, dauerhaft abstinent und ohne Beschaffungsdruck zu leben. Im Lichte dieser geänderten Verhältnisse wird die Strafaussetzung den Verurteilten darin bestärken können, die begonnene Entwicklung fortzuführen und ihm zugleich vor Augen führen, dass er das bereits Erreichte bei erneuter Straffälligkeit zu verlieren droht. gg) Die erforderliche Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verantwortet werden kann. Nach den eingangs (s.o. unter 2.c) dargestellten Maßstäben, sind an das Maß der Wahrscheinlichkeit eines künftig straflosen Lebens des Verurteilten vorliegend noch mittelgradige Anforderungen zu stellen. Es ist das im Falle weiterer, dem Gegenstand der vollstreckten Urteile gleichender Straffälligkeit des Verurteilten bedrohte Rechtsgut des Eigentums Dritter von mittelgradigem Gewicht. Aus den gegebenenfalls zu erwartenden, nach dem bisher geübten modus operandi begangenen Diebstahlsdelikten droht den potentiell Geschädigten jedenfalls der Eintritt besonders hoher Schäden oder anderer Nachteile von besonderem Gewicht nicht. Freilich ist, was das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in stärkerem Maße berührt, bei einem Rückfall des Verurteilten in den Betäubungsmittelkonsum mit einer nicht unerheblichen Mehrzahl gleichartiger Delikte zu rechnen, wie dies in der Vergangenheit bereits der Fall war. Im Rahmen der Gesamtabwägung gibt nicht zuletzt die günstige jüngere Entwicklung während des Maßregelvollzuges den Ausschlag zugunsten einer Strafaussetzung, die durch den Therapieerfolg des Verurteilten geprägt ist und mit zureichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, der Verurteilte werde an den begonnenen Verlauf außerhalb des Strafvollzuges anknüpfen und gegen die Risiken eines Rückfalls in Drogenmissbrauch und Delinquenz bestehen. Diese Entwicklung ist mit Blick auf die durchgehaltene Suchtmittelabstinenz und die remittierte schizophrene Positivsymptomatik bereits jetzt weit genug fortgeschritten, um die negativen Prognosefaktoren in den Hintergrund zu drängen. Im Übrigen ist dem Ziel einer zumindest mittelfristig straffreien Lebensführung vor dem Hintergrund des strafrechtlichen Vorlebens des Verurteilten vergleichsweise besser dadurch gedient, ihm Gelegenheit zu geben, die Erfolg versprechende Entwicklung unter therapeutischer Begleitung fortzuführen, als damit, nunmehr ein weiteres Mal Strafhaft gegen den Verurteilten zu vollstrecken. Dabei sorgen die wegen § 68 g Abs. 1 Satz 1 StGB auch im Rahmen der Strafaussetzungen zu beachtenden Führungsweisungen für eine Strukturierung der Lebensverhältnisse des Verurteilten und sichern die Fortführung der begonnenen Therapien soweit möglich und erforderlich ab. 3. Entsprechende Führungsweisungen hat bereits die Strafvollstreckungskammer getroffen, um die nach Aussetzung des weiteren Vollzuges der Maßregel kraft Gesetzes (§ 67 d Abs. 2 Satz 3 StGB) eingetretene Führungsaufsicht auszugestalten, ohne dass sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft darauf erstrecken würde. Der Senat ist daher nicht berufen, die erteilten Führungsweisungen abzuändern. Hierzu bestünde indes - allein - mit Blick auf deren notwendige Bestimmtheit (vgl. Fischer, § 68 b Rn. 3 m.w.N.), jedenfalls insoweit Anlass, als die unter Ziffer VI.3. des landgerichtlichen Beschlusses erteilte Vorstellungsweisung der Klarstellung etwa in der Weise bedürfte, dass der Verurteilte sich durch persönliche Vorsprache zu melden habe (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2016; Az.: 2 Ws 76/16) und die unter Ziffer VI.6. des Beschlusses aufgenommene Vorstellungs- und Therapieweisung um einen bestimmten Meldeturnus zu ergänzen sein dürfte, den der Verurteilte mindestens einzuhalten hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2013, Az.: 2 Ws 157/13; vom 26. Juli 2015, Az.: 2 Ws 279/15). Der Strafvollstreckungskammer wird anheim gegeben, die sachlich gebotenen Konkretisierungen der insoweit strafbewehrten (§ 145 a StGB) Führungsweisungen vorzunehmen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO