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Beschluss

2 Rev 2/18, 2 Rev 2/18 - 1 Ss 207/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ergibt die Überprüfung durch das Revisionsgericht, dass die Revision aus einem anderen als dem vom Tatgericht angenommenen Grund unzulässig ist, so hat es die Entscheidung des Tatgerichts aufzuheben und die Verwerfung in eigener Zuständigkeit auszusprechen. (Rn.9) 2. Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsverwerfungsurteil erst mit förmlicher Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils an den Angeklagten bzw. für diesen an den Verteidiger. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist eine eingelegte und begründete Revision nicht wegen Verfristung unzulässig. (Rn.12) 3. Die Ausnahmeregelung des § 341 Abs. 2 1.Hs. StPO, nach der abweichend von § 341 Abs. 1 StPO, wonach die Einlegung einer Revision grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen muss, die Einwochenfrist zur Revisionseinlegung erst mit der Urteilszustellung beginnt, gilt in Fällen, in denen die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten erfolgt ist, sofern nicht eine Rückausnahme im Sinne des § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO vorliegt. (Rn.13)
Tenor
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 7, vom 22. November 2017 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt die Überprüfung durch das Revisionsgericht, dass die Revision aus einem anderen als dem vom Tatgericht angenommenen Grund unzulässig ist, so hat es die Entscheidung des Tatgerichts aufzuheben und die Verwerfung in eigener Zuständigkeit auszusprechen. (Rn.9) 2. Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsverwerfungsurteil erst mit förmlicher Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils an den Angeklagten bzw. für diesen an den Verteidiger. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist eine eingelegte und begründete Revision nicht wegen Verfristung unzulässig. (Rn.12) 3. Die Ausnahmeregelung des § 341 Abs. 2 1.Hs. StPO, nach der abweichend von § 341 Abs. 1 StPO, wonach die Einlegung einer Revision grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen muss, die Einwochenfrist zur Revisionseinlegung erst mit der Urteilszustellung beginnt, gilt in Fällen, in denen die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten erfolgt ist, sofern nicht eine Rückausnahme im Sinne des § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO vorliegt. (Rn.13) Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 7, vom 22. November 2017 aufgehoben. I. Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten am 5. April 2017 wegen „unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro verurteilt. Auf die am selben Tag gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 7, Berufungshauptverhandlung für den 15. und 30. August 2017 sowie 7. und 18. September 2017 anberaumt. Zu diesen Terminen sind der Verteidiger und der Angeklagte, dieser unter der Anschrift des zur Entgegennahme von Ladungen von ihm gesondert bevollmächtigten Verteidigers, geladen worden. Mit am 14. August 2017 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Verteidiger unter Vorlage einer zum landgerichtlichen Aktenzeichen erteilten Vertretungsvollmacht des Angeklagten vom selben Tag („Hiermit erteile ich, J. K., Herrn RA Dr , ..., in der Sache 707 Ns 60/17 Vertretungsvollmacht [§ 329 StPO])“ mitgeteilt, dass der Angeklagte sich „im morgigen Hauptverhandlungstermin“ von ihm vertreten lassen wolle und er ihn vertreten werde. Das Landgericht hat daraufhin noch am 15. August 2017 erneute Ladung des Angeklagten „unter Hinweis auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Folgen des Ausbleibens, § 329 IV StPO“ verfügt, worauf der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin vom 30. August 2017 entsprechend geladen worden ist. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist zum Hauptverhandlungstermin am 15.August 2017 der Angeklagte nicht erschienen und hat das Landgericht „gem. § 329 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt“, wobei der Verteidiger als Vertreter nach Belehrung für den Angeklagten Erklärungen abgegeben hat. Zum Hauptverhandlungstermin vom 30. August 2017 sind Angeklagter und Verteidiger erschienen. Am Ende dieses Termins hat das Landgericht die Prozessbeteiligten auf den Termin vom 7. September 2017 hingewiesen und erklärt, dass „die Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 329 IV StPO“ „aufrechterhalten“ wird. Zum Hauptverhandlungstermin vom 7. September 2017 sind erneut Angeklagter und Verteidiger erschienen. Am Ende dieses Termins hat das Landgericht ausweislich Hauptverhandlungsprotokolls angeordnet, dass der Fortsetzungstermin vom 18. September 2017 entfällt und weitere Termine auf den 27. September 2017, 08.00 Uhr bis 09.30 Uhr, sowie den 13. Oktober 2017, 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, anberaumt werden. Außerdem sind alle Beteiligten vor dem Protokoll zu diesen Terminen geladen und ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten „gem. § 329 IV StPO“ für diese Termine aufrechterhalten sowie der Angeklagte „auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen“ worden. Zum Hauptverhandlungstermin am 27. September 2017 ist der Angeklagte nicht erschienen, ohne dass Entschuldigungsgründe mitgeteilt worden wären. Der Verteidiger hat beantragt, mit ihm als Vertreter des Angeklagten zu verhandeln. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch in Anwesenheit des Verteidigers mündlich verkündetes Urteil die Berufung des Angeklagten verworfen sowie eine „Belehrung über zulässige Rechtsmittel“ erteilt. Ausweislich der Gründe des am 16. Oktober 2017 auf der Geschäftsstelle eingegangenen schriftlichen Urteils hat das Landgericht die Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten trotz Anwesenheit eines Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht verworfen, „weil das persönliche Erscheinen des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 4 StPO angeordnet war“. Eine Zustellung des schriftlichen Urteils ist bisher nicht erfolgt. Am 13. Oktober 2017 hat die Kammervorsitzende vermerkt: „Die Frist zur Einlegung der Revision ist abgelaufen. Sie betrug nur eine Woche ab Verkündung, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht für den Fall seiner Abwesenheit vertreten war (§ 341 Abs. 2 StPO)“, und formlose Übersendung des Urteils an Angeklagten und Verteidiger verfügt. Nach Beantragung und Gewährung von Akteneinsicht hat der Verteidiger mit am 11. November 2017 beim Landgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil vom 27. September 2017 Revision eingelegt, die er zugleich mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils sowie Einstellung des Verfahrens wegen nicht ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses und der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Mit Beschluss vom 22. November 2017 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten „gegen das Urteil des Amtsgericht Hamburg vom 27.09.2017“ (gemeint ersichtlich: gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2017; Anmerkung des Senats) gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Revision nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 341 Abs. 1 StPO und damit verspätet eingelegt worden sei; § 341 Abs. 2 StPO finde keine Anwendung, weil für den nicht anwesenden Angeklagten sein mit einer Vollmacht für die Vertretung des Angeklagten in dessen Abwesenheit ausgestatteter Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 27. September 2017 anwesend gewesen sei. Gegen diesen auf Grund richterlicher Anordnung an den gerichtlich bestellten Verteidiger am 28. November 2017 zugestellten Beschluss vom 22. November 2017 hat der Verteidiger mit am 29. November 2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz namens des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf den Antrag des Angeklagten den landgerichtlichen Beschluss vom 22. November 2017 gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben und dazu ausgeführt, das Landgericht habe zu Unrecht die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen, weil diese Frist vorliegend erst ab noch nicht erfolgter und nach Aufhebung des Beschlusses vom 22. November 2017 vom Landgericht nunmehr vorzunehmender förmlicher Zustellung des Urteils zu laufen beginne. II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes über den seine Revision gegen das Berufungsurteil vom 27. September 2017 verwerfenden Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2017 ist zulässig (§ 346 Abs. 2 StPO) und auch begründet. Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das landgerichtliche Verwerfungsurteil vom 27. September 2017 beginnt gemäß § 341 Abs. 2 1.Hs. StPO erst mit Zustellung des Urteils und ist mit der am 11. November 2017 eingegangenen Revision nicht versäumt worden, weil sie mangels Urteilszustellung bisher nicht in Lauf gesetzt worden ist. Entsprechendes gilt für die Revisionsbegrün-dungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO und die bisherige Revisionsbegründung sowie eine etwaige weitere Revisionsbegründung. 1. Der Senat entscheidet nach § 346 Abs. 2 StPO, obwohl das Berufungsverwerfungsurteil vom 27. September 2017 dem Angeklagten bisher nicht zugestellt und deshalb nicht nur die Revisionseinlegungsfrist nach § 341 StPO, sondern auch die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht in Gang gesetzt worden sowie demgemäß nicht abgelaufen ist, so dass auf die nach vorliegender Senatsentscheidung mit der Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom 22. November 2017 durch das Landgericht vorzunehmende Urteilszustellung an den Angeklagten bis zum Ablauf der dadurch in Gang gesetzten Fristen weitere Begründung der am 11. November 2017 für den Angeklagten eingelegten und begründeten Revision erfolgen kann. Zwar ist das Revisionsgericht bei Überprüfung eines nach § 346 Abs. 1 StPO ergangenen tatrichterlichen Verwerfungsbeschlusses gemäß § 346 Abs. 2 StPO nicht auf die Überprüfung des Grundes beschränkt, auf den das Tatgericht die Revisionsverwerfung als unzulässig in dem angegriffenen Beschluss gestützt hat, sondern kann und hat es, sofern das im konkreten Fall veranlasst ist, die Zulässigkeit der Revision entsprechend § 349 Abs. 1 StPO nach allen Richtungen zu überprüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 346 Rn. 10; KK-Gericke § 346 Rn. 21, jeweils m.w.N.). Ergibt etwa die Überprüfung durch das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO, dass die Revision aus einem anderen als dem vom Tatgericht angenommenen Grund, beispielsweise wegen Rechtsmittelverzichts statt wegen Verfristung, unzulässig ist, so hat es die Entscheidung des Tatgerichts aufzuheben und die Verwerfung in eigener Zuständigkeit auszusprechen (vgl. BGHSt 16, 115, 118). Trotz der grundsätzlich umfassenden Prüfung der Zulässigkeit der Revision durch das Revisionsgericht muss nicht vor dessen Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO erst der Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, gegebenenfalls wie hier erst nach Veranlassung deren Ingangsetzung durch Urteilszustellung, abgewartet werden. Die, sofern erforderlich, über den der tatrichterlichen Entscheidung mit der Verwerfung der Revision als unzulässig zu Grunde liegenden Grund hinaus gehende Prüfung durch das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO stellt eine Revisionsentscheidung im Sinne von § 356a StPO dar (vgl. Gericke, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Die revisionsgerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO entspricht somit, sofern eine Aufhebung des nach § 346 Abs. 1 StPO ergangenen tatrichterlichen Verwerfungsbeschlusses erfolgt, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, indem damit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückversetzt wird, die vor dem Erlass der tatrichterlichen Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO bestanden hat. Daraus folgt, dass, sofern innerhalb der weiteren oder erst nach der Entscheidung des Revisionsgerichts in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist eine Begründung bzw. weitere Begründung der Revision erfolgt, die Frage der Zulässigkeit der Revision sich unter zusätzlichen Gesichtspunkten erneut stellen kann. Die nach § 34a StPO mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung durch den Senat eintretende Rechtskraft vorliegender Senatsentscheidung betrifft folglich allein die Aufhebung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses vom 22. November 2017 auf der bisherigen Überprüfungsgrundlage. 2. In der Sache ist der angegriffene Beschluss der Kleinen Strafkammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2017 aufzuheben, weil der Grund, aus dem das Landgericht mit diesem Beschluss die am 11. November 2017 von dem Verteidiger für den Angeklagten eingelegte Revision gegen das Berufungsverwerfungsurteil vom 27. September 2017 als unzulässig verworfen hat, die Verwerfung nach § 346 Abs. 1 StPO nicht trägt und auf der aktuellen Überprüfungsgrundlage auch keine sonstigen Gründe, aus denen die Revision des Angeklagten als im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO unzulässig zu verwerfen wäre, vorliegen. a) Die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsverwerfungsurteil vom 27. September 2017 beginnt im vorliegenden Fall erst mit bisher noch nicht erfolgter – förmlicher – Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils an den Angeklagten bzw. für diesen an den Verteidiger. Da es daran hier fehlt, ist die am 11. November 2017 ein-gelegte und begründete Revision nicht wegen Verfristung unzulässig. (1) Die Ausnahmeregelung des § 341 Abs. 2 1.Hs. StPO, nach der abweichend von § 341 Abs. 1 StPO, wonach die Einlegung einer Revision grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen muss, die Einwochenfrist zur Revisionseinlegung erst mit der Urteilszustellung beginnt, gilt in Fällen, in denen die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten erfolgt ist, sofern nicht eine Rückausnahme im Sinne des § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO vorliegt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die in § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO geregelte Rückausnahme vom Erfordernis einer Urteilszustellung für das Ingangsetzen der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Revision verweist mit Bezug auf das Berufungsverfahren allein auf § 329 Abs. 2 StPO, also auf Fälle einer we-gen nicht erforderlicher Anwesenheit des Angeklagten ohne diesen mit einem mit schriftlicher bzw. in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht ausgestattetem Verteidiger durchgeführten Hauptverhandlung, während das Landgericht im vorliegenden Fall die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO verworfen hat, wonach die Berufung eines Angeklagten verworfen wird, wenn seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung trotz Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist, und der deshalb unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur Fortsetzung der Berufungshauptverhandlung geladene Angeklagte zu dem Fortsetzungstermin, in dem seine Anwesenheit weiterhin erforderlich ist, ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Eine ausweitende Auslegung oder entsprechende Anwendung der Rückausnahmeregelung des § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO i.V.m. § 329 Abs. 2 StPO auf Fälle einer wie hier nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO erfolgten Berufungsverwerfung kommt nicht in Betracht. Sowohl Wortlaut und Wortsinn des § 341 Abs. 2 StPO sowie der systematische Zusammenhang dieser Vorschrift mit den Regelungen in § 329 Abs. 2 und 4 StPO als auch der Gesetzeszweck des § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO und der mit der Neufassung dieser Norm zum 25. Juli 2015 verbundene gesetzgeberische Wille sprechen für eine Beschränkung der in § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO vorgesehenen Rückausnahme von der Voraussetzung wirksamer Urteilszustellung für das Ingangsetzen der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Revision gegen Berufungsurteile auf Fälle einer nach § 329 Abs. 2 StPO durchgeführten Berufungshauptverhandlung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 341 Abs. 2 StPO („Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht stattgefunden hat“ bzw. in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung: „... in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat“) ist zur Begründung einer Rückausnahme vom Erfordernis wirksamer Urteilszustellung nach § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO für den Revisionsfristenbeginn nicht nur die Anwesenheit eines mit schriftlicher bzw. nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidigers erforderlich, sondern muss zudem ein Fall des § 329 Abs. 2 StPO vorliegen, also ein Fall einer nach § 329 Abs. 2 StPO durchgeführten Berufungshauptverhandlung. Die Anwesenheit eines schriftlich bzw. nach der letzten Neufassung nachgewiesen zur Vertretung bevollmächtigten Verteidigers ist danach nur in den in § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO abschließend aufgezählten Fällen von Bedeutung (so LR-Franke § 341 Rn. 22; Graf § 341 Rn. 29; Meyer-Goßner, a.a.O., § 341 Rn. 9; vgl. auch SK-Frisch § 341 Rn. 23; Gericke, a.a.O., § 341 Rn. 19a). Dem entspricht der systematische Zusammenhang der Regelungen des § 341 Abs. 2 StPO mit denjenigen in § 329 Abs. 2 und 4 StPO. § 329 StPO sieht seit der mit dem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsurteilen in der Rechtshilfe erfolgten, seit dem 25. Juli 2015 geltenden grundsätzlichen Neufassung des Absatz 2 ausdrücklich eine Abwesenheitsverhandlung ohne den Angeklagten vor, sofern dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist und er durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten wird. Mit der seit dem 1. Januar 2018 geltenden abermaligen Neufassung des § 329 Abs. 2 StPO ist lediglich das Erfordernis schriftlicher Vertretungsvollmacht dahin abgeändert worden, dass eine nachgewiesene Vertretungsvollmacht ausreicht. § 329 Abs. 4 StPO enthält Regelungen für den im Verhältnis zu § 329 Abs. 2 StPO gegenteiligen Fall einer trotz seiner Vertretung durch einen Verteidiger erforderlichen Anwesenheit des Angeklagten in Terminen zur Durchführung einer Berufungshauptverhandlung. Schon auf Grund dieser Gegensätzlichkeit der Regelungsinhalte von § 329 Abs. 2 StPO einerseits und § 329 Abs. 4 StPO andererseits spricht unter systematischen Gesichtspunkten nichts dafür, dass, zumal entgegen Wortlaut und Wortsinn, eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 329 Abs. 2 StPO auch Fälle des § 329 Abs. 4 StPO erfasst. Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung des Zwecks der gleichzeitig mit der grundsätzlichen Neuregelung des § 329 StPO zum 25. Juli 2015 erfolgten Ergänzung des § 341 Abs. 2 StPO und des dahinter stehenden gesetzgeberischen Willens. Die nunmehr mit Wirkung zum 1. Januar 2018 erfolgte erneute Neufassung der genannten Normen ändert daran nichts, da damit nach deckungsgleichen Änderungen in § 329 Abs. 2 StPO und 341 Abs. 2 StPO ausschließlich das Erfordernis schriftlicher Vertretungsvollmacht des Verteidigers durch das Erfordernis nachgewiesener Vertretungsvollmacht ersetzt worden ist. Der Zweck der mit Wirkung zum 25. Juli 2015 vorgenommenen grundsätzlichen Neuregelung der §§ 329, 341 Abs. 2 StPO und der dahinter stehende gesetzgeberische Wille erschließen sich insbesondere unter Betrachtung der zu dem vorangegangenen Rechtszustand entwickelten Rechtsprechung, nach der es für den Beginn der Revisionsfristen auch dann allein auf den Zeitpunkt der Urteilszustellung ankam, wenn bei Abwesenheit des Angeklagten dessen Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend und/oder der Verteidiger zur Vertretung des Angeklagten berechtigt war (vgl. Frisch, a.a.O., Rn. 23; Franke, a.a.O., Rn. 22, jeweils m.w.N.). Abweichend von dieser früheren Rechtsprechung hat die zum 25. Juli 2015 in Kraft getretene Neuregelung des § 341 Abs. 2 StPO im 2. Halbsatz eine zusätzliche Rückausnahme für Berufungshauptverhandlungen eingeführt, mit der, wie ausgeführt, sich aus Wortlaut und Wortsinn ergebenden Beschränkung auf Berufungshauptverhandlungen nach § 329 Abs. 2 StPO. Sinn und Zweck dieser Beschränkung erhellen aus der hinter der Gesetzesänderung stehenden Annahme, dass in diesen Fällen, in denen das Gericht den Angeklagten vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden hat und dieser sich von einem Verteidiger vertreten lassen kann, die Kenntnis des Verteidigers für den Beginn des Fristenlaufs genügt, weil hier erwartet werden kann, dass Angeklagter und Verteidiger kurzfristig zur Abklärung der Rechtsmitteleinlegung Kontakt zueinander aufnehmen (vgl. Franke, a.a.O., m.w.N.; Frisch. a.a.O., m.w.N. und mit Bezugnahme auf eine entsprechende Begründung des Rechtsausschusses in der eine frühere Änderung des § 314 Abs. 2 StPO betreffenden Stellungnahme vom 30. Juni 2004 in BT-Drs. 15/3482, S. 21). Zugleich stützt die Gesetzesänderung mit der Beschränkung auf die Nennung der Fälle des § 329 Abs. 2 StPO die bisherige Rechtsprechung darin, dass in den übrigen, also den von der angeführten Ausnahme nicht erfassten Fällen der Abwesenheit des Angeklagten – weiterhin – der Zeitpunkt der Urteilszustellung für den Fristenbeginn maßgeblich ist (Frisch, a.a.O.). Dem entspricht die Begründung zu dem den zum 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Änderungen der §§ 329, 341 Abs. 2 StPO zu Grunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Dezember 2014 zu der vorgeschlagenen Änderung des § 341 Abs. 2 StPO, worin betont wird, dass nach dem ersten Halbsatz des § 341 Abs. 2 StPO die Frist für die Einlegung einer Revision bei einer Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten grundsätzlich erst mit Zustellung des Urteils an den Angeklagten beginnt, wenn der abwesende Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO-E wirksam durch einen Verteidiger vertreten wird, aber wie in den übrigen in § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO genannten Fällen auch in diesem Fall die Frist mit der Verkündung zu laufen beginnen soll (BT-Drs. 18/3562, S. 76 f.) Damit ist eine weitere als die ausdrücklich genannte Ausnahme einer Hauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 StPO von dem genannten Grundsatz der Maßgeblichkeit der Urteilszustellung für den Revisionsfristenbeginn bei Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten gerade nicht impliziert. (2) Nach vorstehenden Ausführungen greift im vorliegenden Fall einer Verwerfung der Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 4 S. 2 StPO in dessen Abwesenheit auf sein Ausbleiben trotz vom Landgericht weiter als erforderlich erachteter und angeordneter Anwesenheit die Rückausnahmeregelung des § 341 Abs. 2 2.Hs. StPO nicht ein, so dass es bei dem grundsätzlichen Erfordernis einer – förmlichen – Urteilszustellung für das Ingangsetzen der Revisionsfrist nach § 341 Abs. 2 1.Hs. StPO bleibt. b) Da auch andere Unzulässigkeitsgründe bezüglich der Revision des Angeklagten gegen das Berufungsverwerfungsurteil vom 27. September 2017 fehlen, ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 22. November 2017 aufzuheben. 3. Nachdem bisher eine – förmliche – Zustellung des landgerichtlichen Berufungsverwerfungsurteils vom 27. September 2017 nicht erfolgt ist, hat die Kleine Strafkammer 7 des Landgerichts Hamburg dieses nach Aufhebung ihres Revisionsverwerfungsbeschlusses vom 22. November 2017 nachzuholen. Die Frist zur hier weiteren Begründung der bereits eingelegten sowie begründeten Revision gegen das Urteil vom 27. September 2017 nach § 345 Abs. 1 StPO beginnt demgemäß, anders als in Fällen bereits erfolgter Urteilszustellung (s. dazu Frisch, a.a.O., § 346 Rn. 23a m.w.N.) vorliegend mit wirksamer Zustellung des Urteils vom 27. September 2017 an den Angeklagten bzw. für diesen an seinen gerichtlich bestellten Verteidiger. III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Frisch, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).