Beschluss
2 Ws 19/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0225.2WS19.13.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung einer Jugendstrafe reicht in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 2 JGG eine schriftliche Anhörung vor dem zuständigen Gericht aus.(Rn.14)
2. Im Fall des Ablaufs der Frist des § 61a Abs. 1 JGG in der Fassung vom 4. September 2012 vor dessen Inkrafttreten am 7. Oktober 2012 ist die materiell notwendige Entscheidung nachzuholen.(Rn.20)
3. Der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zugrunde zu legen.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer …, vom 14. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung einer Jugendstrafe reicht in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 2 JGG eine schriftliche Anhörung vor dem zuständigen Gericht aus.(Rn.14) 2. Im Fall des Ablaufs der Frist des § 61a Abs. 1 JGG in der Fassung vom 4. September 2012 vor dessen Inkrafttreten am 7. Oktober 2012 ist die materiell notwendige Entscheidung nachzuholen.(Rn.20) 3. Der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zugrunde zu legen.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer …, vom 14. Dezember 2012 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. I. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Jugendschöffengericht, hat den am 8. März 1991 geborenen Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. Oktober 2011 wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Sachbeschädigung in sieben Fällen, Beleidigung, Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen, ihm auferlegt, fünfzehn Arbeitsleistungen à 6 Stunden zu erbringen, sowie einen Jugendarrest von drei Wochen ausgeurteilt, der im Hinblick auf die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft nicht mehr zu vollstrecken sei - Tatdaten zwischen dem 14. April 2011 und 15. September 2011 -. Der Verurteilte hatte nach den Feststellungen drei Kraftfahrzeuge aufgebrochen und aus diesen jeweils Gegenstände entwendet (einen USB-Stick, ein Schlüsselbund, ein Navigationsgerät, ein Playstation-Spiel) und im ersten Fall das Fahrzeug nach Kurzschließen der Zündung auch geführt; weiterhin hatte er eine Haustür eingetreten, fünf Scheiben von Pkw’s eingeschlagen, zwei Autospiegel abgebrochen sowie nochmals fahrerlaubnislos ein Fahrzeug, nämlich einen Motorroller, geführt, außerdem eine Geschädigte „Nutte“ und „Schlampe“ genannt sowie dieser Frau in das Gesicht geschlagen. Auf Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft änderte die Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 14. Februar 2012, rechtskräftig seit diesem Tage, das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr vier Monaten ab unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 9. Juni 2011 (Schuldigsprechung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Erteilung der Weisung, für sechs Monate mit der Jugendgerichtshilfe zusammen zu arbeiten) und 26. Januar 2012 (Schuldigsprechung wegen Diebstahls unter Aussetzung der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für ein Jahr). Diesen Verurteilungen lagen zugrunde die Vorrätighaltung von acht Gramm Marihuana-Tabakgemisch im Haftraum der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand zum Zwecke des Eigenkonsums am 30. November 2010 und ein Autoaufbruch unter Entwendung von Handy-Zubehör am 29. Oktober 2011. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Vollstreckung der am 14. Februar 2012 vom Landgericht erkannten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf zwei Jahre bestimmt sowie die Bewährung im Einzelnen näher ausgestaltet. Eine Begründung enthält die amtsgerichtliche Entscheidung nicht. Am 25. Oktober 2012 hat die Staatsanwaltschaft gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt unter Abstellen auf die Verletzung der Weisung, Kontakt zum Bewährungshelfer zu halten, und den neuen Tatverdacht des versuchten Diebstahls eines Motorrollers am 8. August 2012 und eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls am 13. Juli 2012 (Anklagen vom 14. August 2012 und 12. Oktober 2012). Am 14. Dezember 2012 hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 4 als Beschwerdekammer (Az.: 604 Qs 67/12) auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den amtsgerichtlichen Beschluss vom 19. Oktober 2012 aufgehoben unter Hinweis auf die seit dem 7. Oktober 2012 in Kraft getretene Neuregelung im Jugendgerichtsgesetz, wonach die Regelung der Zuständigkeit für die vorbehaltene Bewährungsentscheidung in § 61 a Abs. 2 JGG zur Unzuständigkeit des Amtsgerichts und zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts führe. Mit weiterem Beschluss vom 14. Dezember 2012 (Az.: 604 Ns 34/11) hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 4, unter Inanspruchnahme erstinstanzlicher Zuständigkeit die Vollstreckung (gemeint: Vollstreckbarkeit) der gegen den Verurteilten mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 4, vom 14. Februar 2012 verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten angeordnet. Gegen diesen am 2. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 9. Januar 2013 durch seinen Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der sofortigen Beschwerde angetragen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 59 Abs. 1 S. 1, 109 Abs. 2 S. 1, 2 Abs. 2 JGG, 311 Abs. 2 StPO zulässig, aber unbegründet. 1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bedarf der näheren Erörterung nur mit Rücksicht auf die §§ 2 Abs. 2 JGG, 310 StPO. Danach findet grundsätzlich eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. Auf Beschwerde ergangen war jedoch nur der erste Beschluss des Landgerichts vom 14. Dezember 2012 (Az.: 604 Ks 67/12), durch welchen die amtsgerichtliche Entscheidung mangels Entscheidungszuständigkeit des Amtsgerichts aufgehoben und so deren Erwachsen in Rechtskraft verhindert wurde. Die hier angefochtene zweite Entscheidung des Landgerichts (Az.: 604 Ns 34/11) hingegen ist in angenommener erstinstanzlicher Zuständigkeit gefällt worden, so dass eine unzulässige weitere Beschwerde nicht vorliegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Landgericht zu Recht die Vollstreckbarkeit der verhängten Jugendstrafe angeordnet hat. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Bewertung. a) Fehler formellen Rechts liegen nicht vor. aa) Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Jugendkammer des Landgerichts als gesetzlicher Richter (Abs. 101 Abs. 1 GG) folgte jedenfalls - ungeachtet einer möglichen Bindungswirkung insoweit bereits des nicht anfechtbaren ersten Beschlusses des Landgerichts als Beschwerdegericht vom 14. Dezember 2012 - aus § 61 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 JGG in der Fassung des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 (Bundesgesetzblatt I 1854, 1855; in Kraft getreten am 7. Oktober 2012 nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 4. September 2012 Bundesgesetzblatt I 1853, 1857) i.V.m § 109 Abs. 2 S. 1 JGG. Danach ergeht die vorbehaltene Entscheidung spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, sofern - wie hier - Ausnahmen nicht vorliegen, und ist für die vorbehaltene Entscheidung das Gericht zuständig, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten. Das war hier das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 4, vor welchem jedenfalls noch über den Rechtsfolgenausspruch zu befinden war (dazu Ostendorf, JGG, 9. Aufl. § 61 a Rdn. 2). bb) Die erforderlichen Anhörungen sind erfolgt. Der Verurteilte ist nicht nur am 5. Juli 2012 und 19. Oktober 2012 vor dem Amtsgericht mündlich angehört worden, er hat sich zudem auch durch seinen Verteidiger unter dem 8. November 2012 gegenüber dem Landgericht schriftlich geäußert. In entsprechender Anwendung der §§ 57 Abs. 1 S. 2, 109 Abs. 2 S. 1 JGG bzw. nach §§ 2 Abs. 2 JGG, 33 Abs. 2, Abs. 3 StPO reichte jedenfalls die schriftliche Anhörung vor dem Landgericht (als nämlich gedankliche Fortsetzung der Hauptverhandlung vor diesem Gericht) aus, eine mündliche Anhörung war nicht erforderlich (dazu Ostendorf, a.a.O., § 57 Rdn. 8; Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 57 Rdn. 15; Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 57 Rdn. 16). cc) Entgegen der Annahme des Landgerichts bleibt die vorgenannte Fristenregelung des § 61 a Abs. 1 S. 1 JGG n.F. im vorliegenden Zusammenhang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Allerdings heißt es in den vom Landgericht zutreffend wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 17 - weitere vorliegend relevante Ausführungen finden sich in den Materialien nicht -): Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht trotz seiner aus Abs. 1 folgenden gesetzlichen Pflicht nicht bis zum Ablauf der von ihm für den nachträglichen Beschluss gesetzten Frist oder dem Ablauf der gesetzlichen Frist entscheidet. Es ist unwahrscheinlich, dass dies in der Absicht begründet sein könnte, dem oder der Verurteilten doch noch eine letzte Chance durch längeres Zuwarten einzuräumen. Eher kommen etwa Fehler im Geschäftsablauf oder eine große Belastung mit anderen Aufgaben als Ursache in Betracht. Auf eine Fiktion, dass das Verstreichenlassen der Frist als Ablehnung oder auch als Anordnung der Aussetzung gelte, verzichtet der Entwurf. Eine derartige Fiktion würde nicht nur Probleme im Rechtsmittelbereich aufwerfen. Denn gegen den ablehnenden oder anordnenden Beschluss ist nach § 59 Abs. 1 S. 1 die sofortige Beschwerde statthaft. Bei der Fiktion einer Entscheidung müssten dagegen noch umständliche weitere Regelungen getroffen werden, etwa zum Beginn der Rechtsmittelfrist, die systematisch und im Hinblick auf ihre Angemessenheit problematisch erschienen. Vor allem aber dürfte ein wirklicher Bedarf für eine solche Fiktion, deren generelle Sachgemäßheit und deren Übereinstimmung mit dem Willen des Gerichts ohnehin zweifelhaft wäre, auch nicht bestehen: Zum einen ist nach Fristablauf die Vollstreckung der Jugendstrafe von Gesetzes wegen nach § 89 neu nicht mehr gehindert. Das mag zwar von geringer praktischer Relevanz sein, wenn das Verfahren noch nicht an den Vollstreckungsleiter abgegeben worden ist. Zum anderen ist aber davon auszugehen, dass im Falle eines Vorbehalts sich auch die Staatsanwaltschaft die Akten wieder vorlegen lässt und nötigenfalls einen förmlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird. Damit ist eine zeitnahe und im Einzelfall sachgemäße Entscheidung gewährleistet. Außerdem schlösse letztlich auch eine Fiktionslösung nicht einen Streit über die Frage aus, ob nicht gleichwohl die fehlende Entscheidung des Gerichts über die Vollstreckbarkeit der erkannten Jugendstrafe weiterhin ein Vollstreckungshindernis darstellt. Vorliegend waren die in § 61 a Abs. 1 S. 1 JGG n.F. bezeichneten sechs Monate ab Rechtskrafteintritt (14. Februar 2012) seit dem 14. August 2012 zwar verstrichen. Dies war indes anders auch nicht möglich, da das neue Recht in diesem Punkt erst am 7. Oktober 2012 in Kraft trat. Eine ausdrückliche Regelung dieser Konstellation ist im Gesetz nicht zu finden. Auch die vorangeführten Gesetzesmaterialien verhalten sich zu einer solchen Sachverhaltslage nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 21 zu Art. 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs - vorstehend II 2.) a) aa) -: „Dagegen ist für die Regelungen zur Vorbewährung im Hinblick auf bereits laufende Vorbewährungen den Gerichten die Möglichkeit zu deren Anpassung an die neuen Bestimmungen einzuräumen und auch eventuellen organisatorischen Notwendigkeiten im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen von Zuständigkeitsvorschriften Rechnung zu tragen. Insoweit erscheint eine Festsetzung des Inkrafttretens der betroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes auf einen Monat nach seiner Verkündung angemessen und ausreichend“. Folglich war sechs Monate nach Rechtskraft zu entscheiden, was - weil vor dem 7. Oktober 2012 nicht möglich - sobald möglich, also am 7. Oktober 2012, zu geschehen hatte, also nachdem die neue Vorschrift galt und ihre Voraussetzungen vorlagen. Im Falle danach nicht unmittelbar fristgerechter Entscheidung erst nach dem 7. Oktober 2012 war im Übrigen die erforderliche Entscheidung wie auch sonst nicht etwa zu unterlassen, sondern - wie denn auch geschehen - später vorzunehmen. b) Auch nach materiellem Recht war die Vollstreckbarkeit anzuordnen. Entgegen der Annahme des Landgerichts war dabei nach allgemeinen Grundsätzen zu verfahren und - erst Recht mit Rücksicht auf den Erziehungsgedanken - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (jetzt des Senats nach Beschwerdegrundsätzen) zugrunde zu legen. aa) Auch wenn in der Fristenregelung des § 61 a Abs. 1 JGG eine Vorschrift (auch) des materiellen Rechts erblickt würde, wäre insoweit eine Änderung des materiellen Rechts zum Nachteil des Verurteilten durch Inkrafttreten des neuen Rechts nicht eingetreten und schon deshalb anders, als das Landgericht annimmt, eine zeitliche Sperre bezüglich der zugrunde zu legenden Tatsachenlage nicht eingetreten. Denn auch nach altem Recht hätte nicht früher entschieden werden müssen als geschehen angesichts des Umstandes, dass seinerzeit nach § 57 JGG a.F. für die Vorbewährung gesetzlich überhaupt eine Frist nicht vorgesehen war (zur „Ungeregelte(n) Praxis des Instituts der sogenannten Vorbewährung“ die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten, Bundestagsdrucksache 17/9389, S. 8, 9: „Eine gesetzliche Begrenzung der Laufzeit besteht insoweit nicht“). bb) Die inhaltlich maßgeblichen §§ 21 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG setzen bei Jugendstrafe von einem Jahr bis zu zwei Jahren die Maßstäbe im Wesentlichen unverändert. Danach ist Bewährung zu bewilligen, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen (Heranwachsenden) geboten ist. Im Übrigen sind auch insoweit unverändert die Parameter des § 21 Abs. 1 S. 2 JGG zu berücksichtigen, nämlich die Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, Nachtatverhalten, Lebensverhältnisse und Wirkungen einer Aussetzung. Danach geht Folgendes: Die Persönlichkeit des Verurteilten kennzeichnet sich negativ durch das Fehlen von Schulabschluss und Berufsausbildung sowie vorzeitige Abbrüche von Schulungsmaßnahmen, außerdem durch Alkohol- und Drogenabhängigkeit (täglicher Konsum von Marihuana). Das Vorleben des Verurteilten zeichnet sich durch dreizehn Eintragungen im Bundeszentralregister strafrechtlich gleichfalls negativ aus, insbesondere musste er durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg am 15. Januar 2008 wegen Diebstahls in fünf Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen zu einem Jahr sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe und durch das Amtsgericht Schleswig am 4. November 2008 unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung wegen Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Verkehrsunfallflucht zu einem Jahr zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt werden, außerdem durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg am 31. März 2010 wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Entscheidungen zu einem Jahr elf Monaten Jugendstrafe; die Strafe musste bis zur Erledigung der Strafvollstreckung am 1. Februar 2011 verbüßt werden. Die Umstände der Taten erscheinen gleichfalls negativ besetzt. Die Vielzahl der Tatbegehungen und verwirklichten Straftatbestände weist eine massiv deliktische Grundhaltung aus. Das Nachtatverhalten des Verurteilten kennzeichnet sich durch fehlende Kontaktaufnahme gegenüber dem Bewährungshelfer am 2. März 2012, 28. März 2012, 31. Mai 2012 und - sogar trotz Terminsverabredung am 5. Juli 2012 in der gerichtlichen Anhörung - am 8. August 2012 sowie - im vorliegenden Zusammenhang bereits für sich prognoseschädlich - den Verdacht neuer Straftatbegehungen, welcher sich in einem Fall sogar zum Feststehen der neuen Tat verdichtet hat. Der Verurteilte hat glaubhaft gestanden, am 8. August 2012 nach Alkoholgenuss einen fremden Motorroller kurz zu schließen und mit diesem wegzufahren versucht zu haben; er ist deshalb durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 2. November 2012 rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu sieben Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe verurteilt worden (Anklage vom 14. August 2012, siehe oben I). Außerdem liegt ihm mit Anklage vom 12. Oktober 2012 zur Last, am 13. Juli 2012 in Diebstahlsabsicht in eine Wohnung einzubrechen versucht zu haben, indem er eine Stahlkugel in die Scheibe einer Hauseingangstür warf und er anschließend - im Ergebnis ohne Erfolg - versuchte, das Glas durch weitere Tatmittel oder mittels körperlicher Gewalt zu zerstören. Vor diesem Hintergrund gewann auch die fehlende Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer besonderes Gewicht, dies umso mehr, als der Verurteilte in dem Urteil vom 14. Februar 2012 ausdrücklich auf die Bedeutung solcher zur Vermeidung künftiger Straftaten unverzichtbaren Zusammenarbeit und der anderenfalls drohenden sofortigen Anordnung der Strafvollstreckung hingewiesen worden war (zur Zulässigkeit einer solchen Weisung entgegen den Zweifeln der Verteidigung Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - Az.: 2 Ws 149/08 -, NStZ 2009, 451). Die Lebensverhältnisse des Verurteilten stellen sich weiterhin ungünstig dar. Sie unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von denjenigen, die bereits vormals seinem Abgleiten in die Straffälligkeit nicht entgegengestanden haben. Er ist weiterhin beschäftigungslos. Kontakt (auch wohnungsmäßigen) zu seinem Vater bestand vormals; dem neu entstandenen Briefkontakt zur Mutter kommt entscheidende Bedeutung im Abgleich nicht zu. Die Vorhaben, künftig als Tischler oder Kurierfahrer tätig zu werden sowie eine ambulante Suchtherapie aufzunehmen, beinhalten als bloße Absichtserklärungen noch keine tragfähige Tatsachengrundlage. Von den Wirkungen einer Aussetzung steht hinlänglich Positives nicht zu erwarten. Eine Besserung insbesondere der Drogensucht des Verurteilten ist nicht ersichtlich; es fehlt bereits an jeglichem Teilerfolg, der erst zu prognostischer Bedeutsamkeit führen könnte. Die von dem Verurteilten anlässlich mündlicher Anhörung geäußerte Auffassung, zu einer stationären Therapie könne er sich nicht verstehen, weil er dann „eingesperrt“ sei; auch vertrage er „keinen Druck“ erweist vielmehr, dass ihm der Ernst seiner Situation noch immer nicht hinlänglich bewusst geworden ist. Dass die jüngst erlittene Untersuchungshaft hieran etwas geändert und der Verurteilte nunmehr zu entscheidender innerer Einsicht und Umkehr gelangt ist, ist entgegen der Annahme der Verteidigung nicht anzunehmen. Der Verurteilte hat bereits vom 15. September 2011 bis 30. September 2011 in dieser Sache und vom 6. Dezember 2011 bis 26. Januar 2012 in dem zu der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 26. Januar 2012 führenden Verfahren Untersuchungshaft verbüßt; aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg vom 31. März 2010 hatte er zuvor sogar bis zum 1. Februar 2011 Strafhaft verbüßt. Die mehrfache Haftverbüßung hatte ihn somit bereits vormals unbeeindruckt gelassen. Aus welchen Gründen die nunmehrige Haftverbüßung andere Ergebnisse zeitigen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Gesamtwürdigung ergibt nach allem, dass positive Parameter kaum vorhanden sind und die Vollstreckung der erkannten Strafe im Hinblick auf die Entwicklung des Verurteilten als Heranwachsender geboten ist. Dass dabei diese Erwartung auch nicht durch zusätzlichen Jugendarrest nach § 16 a JGG n.F. herbeiführbar ist (§§ 21 Abs. 1 S. 3, 105 Abs. 1 JGG n.F.) erweisen gleichfalls die bereits vormals im Ergebnis wirkungslos gebliebenen Vollstreckungen von Straf- und Untersuchungshaft. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 2 Abs. 2 JGG, 473 Abs. 1 StPO. Der Senat betätigt sein Ermessen nach den §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG dahin, dass der Verurteilte als Heranwachsender Kosten und Auslagen zu tragen hat. Als nunmehr Erwachsener muss er erzieherisch an ein verantwortliches Denken auch insoweit herangeführt werden; ihm muss und kann vermittelt werden, dass eigenes Verhalten im sozialen Zusammenleben finanzielle Folgen auslöst.