Beschluss
2 Ws 85/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2011:1117.2WS85.11.0A
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Leitsätze
1. Mit der positiven Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ist zugleich entschieden, dass die Sicherungsverwahrung nicht vollstreckt werden darf, da dann, wenn die Bewährungsprobe verantwortet werden kann, auch der Zweck der Sicherungsverwahrung, die Allgemeinheit vor dem Verurteilten zu schützen, seine Unterbringung nicht mehr erfordert.(Rn.4)
2. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist schon immer davon ausgegangen, dass über die Aussetzung von Maßregel und Strafrest einheitlich zu entscheiden ist und diese Entscheidung nur einheitlich ausfallen kann. Dabei ist stets in einer Entscheidung zu erkennen, wobei diesem Erfordernis durch eine Verfahrensverbindung genügt sein kann. Diese Erwägungen gelten entsprechend, wenn bezüglich der Sicherungsverwahrung an die Stelle der Aussetzungsprüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB die Erledigungserklärung nach § 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB tritt.(Rn.5)
3. Voraussetzung einer positiven Legalprognose ist, dass weitere Straftatbegehungen des Verurteilten mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten sind. Prognoseschädlich ist der Verdacht erneuter Straftatbegehung aus dem Strafvollzug heraus. Die Verwertung des Verdachts als Element einer negativen Sozialprognose stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldvermutung dar.(Rn.90)
4. Sind dem Verurteilten Vollzugslockerungen zu Recht versagt worden, ist es für die Entscheidung unerheblich, dass eine Erprobung in Vollzugslockerungen nicht stattgefunden hat.(Rn.96)
5. Das Versagen des Verurteilten bei vormaliger Reststrafenaussetzung, die vormals im Ergebnis erfolglose Bestellung eines Bewährungshelfers, eine große Anzahl von aus dem Vollzug heraus begangenen Straftaten und die nicht entscheidend veränderte Einstellung des Verurteilten lassen besorgen, dass dieser auch künftig insbesondere im Falle ihm erteilter Weisungen sich an solche nicht halten und sich ebenso der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers entziehen wird.(Rn.100)
6. War die gegen den Verurteilten verhängte Sicherungsverwahrung allein Folge des Hanges des Verurteilten zur Begehung von Betrugstaten, war die Sicherungsverwahrung nach Art. 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB für erledigt zu erklären.(Rn.110)
Tenor
1. Die Verfahren 2 Ws 85/11 – sofortige Beschwerde des Verurteilten betreffend versagte Reststrafenaussetzung – und 2 Ws 87 + 90/11 – sofortige Beschwerden von Staatsanwaltschaft Hannover und Verurteiltem betreffend Sicherungsverwahrung – werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 2 Ws 85/11 führt.
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 20. Juni 2011 betreffend Reststrafenaussetzung (Az.: 609 StVK 633/10) wird verworfen.
3. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Hannover und des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2011 betreffend die Sicherungsverwahrung (Az.: 609 StVK 56/11) werden verworfen.
4. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die dem Verurteilten durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Hannover entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der positiven Entscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB ist zugleich entschieden, dass die Sicherungsverwahrung nicht vollstreckt werden darf, da dann, wenn die Bewährungsprobe verantwortet werden kann, auch der Zweck der Sicherungsverwahrung, die Allgemeinheit vor dem Verurteilten zu schützen, seine Unterbringung nicht mehr erfordert.(Rn.4) 2. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist schon immer davon ausgegangen, dass über die Aussetzung von Maßregel und Strafrest einheitlich zu entscheiden ist und diese Entscheidung nur einheitlich ausfallen kann. Dabei ist stets in einer Entscheidung zu erkennen, wobei diesem Erfordernis durch eine Verfahrensverbindung genügt sein kann. Diese Erwägungen gelten entsprechend, wenn bezüglich der Sicherungsverwahrung an die Stelle der Aussetzungsprüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB die Erledigungserklärung nach § 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB tritt.(Rn.5) 3. Voraussetzung einer positiven Legalprognose ist, dass weitere Straftatbegehungen des Verurteilten mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten sind. Prognoseschädlich ist der Verdacht erneuter Straftatbegehung aus dem Strafvollzug heraus. Die Verwertung des Verdachts als Element einer negativen Sozialprognose stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldvermutung dar.(Rn.90) 4. Sind dem Verurteilten Vollzugslockerungen zu Recht versagt worden, ist es für die Entscheidung unerheblich, dass eine Erprobung in Vollzugslockerungen nicht stattgefunden hat.(Rn.96) 5. Das Versagen des Verurteilten bei vormaliger Reststrafenaussetzung, die vormals im Ergebnis erfolglose Bestellung eines Bewährungshelfers, eine große Anzahl von aus dem Vollzug heraus begangenen Straftaten und die nicht entscheidend veränderte Einstellung des Verurteilten lassen besorgen, dass dieser auch künftig insbesondere im Falle ihm erteilter Weisungen sich an solche nicht halten und sich ebenso der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers entziehen wird.(Rn.100) 6. War die gegen den Verurteilten verhängte Sicherungsverwahrung allein Folge des Hanges des Verurteilten zur Begehung von Betrugstaten, war die Sicherungsverwahrung nach Art. 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB für erledigt zu erklären.(Rn.110) 1. Die Verfahren 2 Ws 85/11 – sofortige Beschwerde des Verurteilten betreffend versagte Reststrafenaussetzung – und 2 Ws 87 + 90/11 – sofortige Beschwerden von Staatsanwaltschaft Hannover und Verurteiltem betreffend Sicherungsverwahrung – werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 2 Ws 85/11 führt. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 9, vom 20. Juni 2011 betreffend Reststrafenaussetzung (Az.: 609 StVK 633/10) wird verworfen. 3. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Hannover und des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2011 betreffend die Sicherungsverwahrung (Az.: 609 StVK 56/11) werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die dem Verurteilten durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Hannover entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. I. Die Verfahrensverbindung ist mit Rücksicht auf den zwischen dem Verfahren betreffend die Reststrafenaussetzung und dem Verfahren betreffend die Sicherungsverwahrung nach §§ 454 b Abs. 3, 463 Abs. 1 StPO bestehenden Entscheidungsverbund angezeigt (vgl. §§ 2 ff. StPO). Die vorgenannten Vorschriften erheischen nach ihrem Sinnzusammenhang in Fällen der vorliegenden Art eine Verbundentscheidung im Sinne der Gleichzeitigkeit und inhaltlichen Einheitlichkeit der Entscheidung sowie der Einheitlichkeit des Entscheidungsträgers; sie begründen das Gebot, nicht allein über die Aussetzung der Freiheitsstrafe, sondern zugleich auch über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. § 454 b Abs. 3 StPO, der über § 463 Abs. 1 StPO sinngemäß auch für die Maßregelvollstreckung gilt, ordnet an, dass bei unterbrochener Vollstreckung und darauf folgender Anschlussvollstreckung sämtliche Aussetzungsentscheidungen erst dann ergeben, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen bzw. der Maßregel gleichzeitig entschieden werden kann (bzw. die Maßregel vollzogen ist; siehe im Einzelnen §§ 67 ff . StGB). Aus den §§ 57 Abs. 1, 67 c Abs. 1 StGB als materiell-rechtlicher Entscheidungsgrundlage folgt maßgebend, dass bei Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung im Falle zeitiger Freiheitsstrafe einheitlich und gleichzeitig auch über die Aussetzung der Vollstreckung der zudem notierten Maßregel der Sicherungsverwahrung zur Bewährung entschieden werden muss. Aus dem wesentlichen Zweck der bedingten Entlassung nach § 57 StGB folgt, dass diese grundsätzlich dem Verurteilten die Freiheit verschaffen soll. Schließen sich an den Strafvollzug freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und (hier:) Sicherung an, so kommt die Aussetzung des Strafrestes nicht in Frage, es sei denn, dass zugleich gemäß § 67 c Abs. 1 StGB die Aussetzung des Maßregelvollzugs angeordnet wird. Allerdings wird die alsdann zu stellende Prognose regelmäßig negativ ausfallen; dies muss aber nicht stets und ausnahmslos der Fall sein. Ist ausnahmsweise eine günstige Prognose zu stellen, so ist zugleich mit der Reststrafenaussetzung nach § 67 c Abs. 1 StGB die Aussetzung der Unterbringung (auch in der Sicherungsverwahrung) anzuordnen, denn es ist mit den Zwecken des Rechtsfolgensystems im Ganzen unvereinbar, zwar die – umfassenderen – Voraussetzungen der Aussetzung des Strafrestes zu bejahen, dessen ungeachtet aber gleichwohl eine weitere Unterbringung – obwohl diese engere Voraussetzungen (nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB u.a. den Hang zu erheblichen Straftaten) aufweist – für erforderlich zu halten. Mit einer günstigen Täterprognose ist die Annahme, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung erfordert, schlechterdings unvereinbar. Gleichermaßen wäre es widersinnig, den bewährungswürdigen Verurteilten aus der Strafhaft vorzeitig in die Sicherungsverwahrung zu entlassen. „Kann die Bewährungsprobe nach § 26 Abs. 1 StGB (jetzt: § 57 Abs. 1 StGB) verantwortet werden, so erfordert auch der Zweck der Sicherungsverwahrung, die Allgemeinheit (vor dem Verurteilten) zu schützen, seine Unterbringung nicht mehr. Mit der positiven Entscheidung nach § 26 Abs. 1 (57 Abs. 1) StGB ist daher zugleich entschieden, dass die Sicherungsverwahrung nicht vollstreckt werden darf. Divergierende Entscheidungen sind hier nicht möglich“ (OLG Stuttgart, MDR 1975, 241). Die danach zur Vermeidung divergierender Entscheidungen gleichzeitig erforderliche Prüfung vorzunehmen, ob der Zweck einer angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel die Unterbringung noch weiterhin erfordert, ist das Gericht im Fall des vorhergehenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe deshalb nach § 67 c Abs. 1 StGB stets auch verpflichtet. Demgemäß ist die obergerichtliche Rechtsprechung schon immer davon ausgegangen, dass über die Aussetzung von Maßregel und Strafrest einheitlich zu entscheiden ist und die Entscheidung über die Aussetzung von Reststrafe und Maßregel nur einheitlich ausfallen kann. Dies gilt auch dann, wenn Freiheitsstrafe und Maßregel – wie vorliegend – nicht durch das selbe Erkenntnis verhängt worden sind, sondern auf verschiedenen Vollstreckungsgrundlagen beruhen (HansOLG Hamburg, MDR 1975, 70). Soweit dabei in der obergerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird, dass über die Frage der Aussetzung von Reststrafe und Unterbringung (Sicherungsverwahrung) der Sache und der Gesetzessystematik nach stets in einer Entscheidung – einem Beschluss – zu erkennen ist (vgl. OLG Hamm, MDR 1977, 334), ist diesem Erfordernis durch die vorliegend vorgenommene Verfahrensverbindung jedenfalls genügt (vgl. im Übrigen zu allem Senat, OLGSt GVG § 78 b Nr. 3 m.w.N. sowie Pollähne in HK-StPO, 4. Aufl., § 463 Rdn. 2). Die vorstehenden Erwägungen zu Entscheidungsverbund und Einheitlichkeit der Entscheidung müssen entsprechend gelten, wenn bezüglich der Sicherungsverwahrung an die Stelle der Aussetzungsprüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB die Erledigungserklärung nach § 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB tritt. Nach dieser Vorschrift erklärt das Gericht eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das ist hier der Fall (dazu nachstehend IV. 2.). II. 1. Gegen den Verurteilten ist wie folgt rechtskräftig auf Freiheitsentziehung erkannt worden: - durch Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 19. September 1972 wegen Betruges in sieben Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd und davon in zwei Fällen in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Urkundenfälschung und in fünf Fällen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Ur-kundenfälschung zu zehn Monaten Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung für die Dauer von drei Jahren; - durch Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 22. März 1973 unter Einbezie-hung der Entscheidung vom 19. September 1972 wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges zu einem Jahr sechs Monaten Jugendstrafe; Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 5. Oktober 1976; Strafaussetzung widerrufen; Strafvollstreckung erledigt am 23. Oktober 1974; - durch Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 4. März 1975 wegen vierzehn sachlich zusammentreffender, davon in vier Fällen in Mittäterschaft und in vier Fällen unter straferschwerenden Umständen begangener, Diebstähle in Tatmehrheit mit einem in Mittäterschaft und unter erschwerenden Umständen begangenen versuchten Diebstahl in Tatmehrheit mit zwölf sachlich zusammentreffenden, davon in vier Fällen in Mittäterschaft und in einem Fall fortgesetzt begangenen Vergehen des Betrugs, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit je einem Vergehen der Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit drei Vergehen des versuchten Betruges, davon in einem Fall in Mittäterschaft sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit je einem Vergehen der Urkundenfälschung, in Tatmehrheit mit zwei sachlich zutreffenden jeweils fortgesetzten Urkundenfälschungen, rechtlich zusammentreffend mit jeweils zwei fortgesetzten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu zwei Jahren neun Monaten Jugendstrafe; Strafvollstreckung erledigt am 7. Juni 1977; - durch Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juli 1978 wegen Betruges in vier Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Missbrauch von Titeln, Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug und mit Missbrauch von Titeln, Diebstahl, versuchtem Totschlag, jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe; - durch Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 1981 wegen fortge-setzten versuchten Betruges in Tatmehrheit mit fortgesetztem gemeinschaft-lichen Betrug und Beleidigung unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts München II vom 14. Juli 1978 zu acht Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe; daneben wurde wegen Beleidigung eine weitere Freiheits-strafe von sechs Monaten verhängt; Strafvollstreckung erledigt am 17. Juli 1985; Führungsaufsicht bis 4. Mai 1993; Führungsaufsicht nach sechsmali-ger Verlängerung erledigt am 18. August 2005; - durch Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Februar 1984 wegen mit-telbarer Falschbeurkundung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe; Strafvollstreckung erledigt am 17. Januar 1987; - durch Urteil des Landgerichts Amberg vom 4. Mai 1988 wegen Betruges und versuchter Nötigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe; - durch Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Oktober 1989 wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts Amberg vom 4. Mai 1988 zu vier Jahren Freiheitsstrafe; Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 13. November 1999; Bewährungshelfer bestellt; Strafaussetzung widerrufen; Strafvollstreckung erledigt am 20. Mai 2005; - durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Dezember 1991 wegen Betruges und Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie schwerer räuberischer Erpressung zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe; Strafvollstreckung erledigt am 10. Juni 1996; Führungsaufsicht bis 9. Juni 2001; Führungsaufsicht nach Verlängerung erledigt am 15. Januar 2002; - durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 1997 wegen Betruges in sechzig Fällen, versuchten Betruges in elf Fällen, Kreditkarten-missbrauchs in vierzehn Fällen, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr und fahrlässiger Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe; - durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1999 wegen Betruges in drei Fällen, versuchten Betruges, Besitzes einer nicht geringen Menge Kokain und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine automatische Selbstladewaffe unter Einbeziehung der Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 1997 zu elf Jahren Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung; - durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2007 wegen Be-truges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung, sowie wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Fall zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe. Nach Erledigung der Vollstreckungen aus den früheren Verurteilungen wegen Vollverbüßung wird gegenwärtig (nur noch) die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2007 vollstreckt. So genannter Zweidrittel-Zeitpunkt war der 20. Mai 2011. Als Strafzeitende ist der 20. Juli 2012 notiert. Ab 21. Juli 2012 ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1999 notiert. 2. a) Durch Beschluss vom 20. Juni 2011 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2007 gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, zurückgewiesen. Hiergegen wendet der Verurteilte sich nach Zustellung am 27. Juni 2011 mit am 29. Juni 2011 eingegangener sofortiger Beschwerde. b) Mit weiterem Beschluss vom 20. Juni 2011 hat die Strafvollstreckungskammer die mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1999 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB für erledigt erklärt, die gemäß Art. 316 e Abs. 3 S. 5 EGStGB eintretende Führungsaufsicht auf die Dauer von fünf Jahren ab Entlassung aus dem Vollzug festgesetzt, die Ausgestaltung der Führungsaufsicht einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, den Verurteilten der für seinen Wohnsitz zuständigen Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Hamburg unterstellt und dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht einen zu einem späteren Zeitpunkt namentlich zu benennenden Bewährungshelfer bestellt. Gegen diesen dem Verteidiger am 27. Juni 2011 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 29. Juni 2011 im Hinblick auf die Anordnung der Führungsaufsicht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat gegen den ihr am 30. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 1. Juli 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, die sich gegen die Erledigungserklärung bezüglich der Sicherungsverwahrung richtet. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg beantragt, die sofortigen Beschwerden zu verwerfen. III. Die nach den §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten betreffend die versagte Reststrafenaussetzung ist unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung ist zu Recht ergangen. Die bedingte Entlassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nach § 57 Abs. 1 StGB nicht verantwortet werden, weil es an der hierzu vorausgesetzten günstigen Legalprognose fehlt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Bewertung. Ob Entsprechendes hinsichtlich einer Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gelten würde, bleibt dahingestellt, weil die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist (nachstehend IV., 2.). 1. Fehler formellen Rechts liegen nicht vor. a) Zutreffend hat das Landgericht im Hinblick auf die im Anschluss an die Vollstreckung der Freiheitsstrafe notierte Sicherungsverwahrung in der Dreierbesetzung als „Große“ Strafvollstreckungskammer entschieden (dazu im Einzelnen Senat, a.a.O.). b) Die nach den §§ 454 Abs. 1 S. 2, 3 StPO erforderlichen Anhörungen sind erfolgt, insbesondere ist der Verurteilte mündlich gehört worden. c) Der von dem Verurteilten begehrten mündlichen Anhörung des ihn behandelnden Diplom-Psychologen H. bedurfte es nicht. Soweit der Verurteilte damit auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO abgezielt haben sollte, war eine solche nicht erforderlich, weil das Landgericht – zu Recht – die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe nicht im Sinne der genannten Vorschrift „erwogen“ hat (vgl. dazu im Einzelnen Senat, NJW 2000, 2758 ff.). 2. Die bedingte Entlassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nach § 57 Abs. 1 StGB nicht verantwortet werden. Die hierzu vorausgesetzte günstige Legalprognose fehlt. a) Schon das Vorleben des Verurteilten belastet die Legalprognose. Der Verurteilte ist in außergewöhnlich gravierender Weise erheblich und insbesondere auch einschlägig vorbelastet (siehe dazu vorstehend II. 1.). Dies gilt zumal auch für die vollstreckungsgegenständlichen Verurteilungen. aa) Der Verurteilung durch das Landgericht Hannover vom 23. Oktober 1997 (einbezogene Sache) lagen u.a. folgende Sachverhalte zu Grunde – bezogen auf die vorliegend besonders relevanten begangenen Betrugstaten und Urkundsdelikte –: aaa) Der Verurteilte war von 1988 bis 1990 durch den in jenem Verfahren Mit-angeklagten L. in mehreren Strafverfahren u.a. vor dem Landgericht Göttingen und in etwas über einhundert Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen rechtsanwaltlich vertreten worden. Achtundsiebzig dieser Verfahren endeten durch Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Amts- und Landgericht Göttingen versagten dem Verurteilten hierfür rechtskräftig die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Der Verurteilte schuldete L. aus diesen Rechtsangelegenheiten insgesamt DM 4.860,--. Wie bereits in der Zeit davor trat der Verurteilte auch in der Zeit ab 8. April 1990, während deren er sich entweder in Haft, im Freigang oder in Vollzugslockerungen befand, als Kläger in zahlreichen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, als Antragsteller in Strafvollstreckungsverfahren, als Kläger in einem Zivilrechtsstreit sowie als Antragsteller in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht auf. Wenn er in diesen Verfahren eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten erlangt hatte, machte er in dem jeweiligen Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsanwaltsberatungsgebühren, Postauslagen, Papierkosten und Mehrwertsteuer geltend, wobei er entsprechende Rechnungen L., die er diesem vorformuliert hatte, vorlegte. L. hatte sich nur in zwei dieser Verfahren als Rechtsanwalt legitimiert; in einer Vielzahl der Fälle hatte L. überhaupt keine Kenntnis von dem den Verfahren jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalt. Konkret fertigte der Verurteilte, nachdem er einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten hatte, einen Entwurf einer Kostenrechnung, den er an L. schickte, der den Entwurf im Hinblick auf die Höhe der Gebühren und der Mehrwertsteuer korrigierte und eine Originalkostenrechnung fertigte, die er an den Verurteilten zurückschickte. Der Verurteilte versah diese Rechnungen mit einem Anschreiben und legte sie dem jeweiligen Gericht oder der Verwaltungsbehörde zur Erstattung vor. In insgesamt vierunddreißig Fällen beantragte der Verurteilte eine entsprechende Kostenfestsetzung, obwohl eine den Kostenrechnungen zu Grunde liegende anwaltliche Beratung nicht stattgefunden hatte und geltend gemachte Kosten für Fotokopien tatsächlich nicht entstanden waren; in neun Fällen unterblieb dabei eine Gutschrift zu seinen Gunsten. So beantragte der Verurteilte etwa am 29. Dezember 1993 in einer Verwaltungsstreitsache gegen die Deutsche Bundespost/Postbank Kostenerstattung in Höhe von DM 1.619,--, von denen DM 949,-- festgesetzt und überwiesen wurden. bbb) Mit Schadensanzeige vom 16. November 1992 zeigte der gesondert Verfolgte S. gegenüber seinem Privathaftpflichtversicherer, der B. V. in M., an, bei einem Spaziergang in M. habe er auf einer Brücke über die I. den Verurteilten versehentlich angestoßen, worauf dieser zu Fall gekommen und dessen Funktelefon im Neuwert von DM 6.215,-- in die I. gefallen sei. Anschließend machte der Verurteilte bei der B. V. einen Schaden in dieser Höhe geltend. Auf Auffordern der B. V. übersandte er dieser am 12. Februar 1993 eine Originalrechnung über diesen Betrag für das im Einzelnen näher bezeichnete Mobiltelefon. Dieses angeblich verloren gegangene Gerät hatte der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt in Besitz gehabt. An die Originalrechnung war er wie folgt gelangt: Er hatte bei dem Hersteller in R. angerufen, sich telefonisch zum Kauf eines Telefons des in Rede stehenden Typs bereit erklärt und vorab um Rechnungsstellung gebeten sowie zugesagt, den Rechnungsbetrag zu bezahlen und sich dann nochmals telefonisch zu melden, um mitzuteilen, auf welche Weise das Gerät an ihn versandt werden sollte. Nach Übersendung der Rechnung meldete der Verurteilte sich bei dem Herstellerunternehmen nicht mehr. Da er die versprochene Zahlung nicht vornahm, wurde die Auslieferung und Übersendung an ihn nicht vorgenommen. Auf Grund dieser seinerzeit von dem Verurteilten erschlichenen Rechnung wurden dem Verurteilten seitens der B. V. auf den angegebenen angeblichen Schadensbetrag DM 5.500,-- durch Überweisung ausbezahlt. ccc) Mit Schadensanzeige vom 1. Juni 1993 teilte der Verurteilte seiner eige-nen Privathaftpflichtversicherungsgesellschaft, der VH-H., mit, er sei am 31. Mai 1993 auf einer Brücke über dem M.kanal in H.gestolpert und habe dadurch versehentlich den gesondert Verfolgten S. angestoßen, wodurch dessen Funktelefon in den Kanal gefallen sei. Der Verurteilte begehrte in der Schadensanzeige, die Entschädigungsleistung auf sein Konto bei der T. Sparkasse in J. zu überweisen, welches er dort (wiewohl sonst nicht erkennbar als Künstler hervorgetreten; Anmerkung Senat) unter dem Künstlernamen A. de C. führte. Mit einem mit der Unterschrift „E. S.“ versehenen Schreiben vom 22. Juni 1993 wurden bei der VH. Schadensersatzansprüche aus diesem angeblichen Schadensfall dem Grunde nach geltend gemacht. Mit Schreiben vom 25. Juni 1993 unter dem Briefkopf „E.S.“ und mit der Unterschrift desselben wurde der VH. eine Rechnung des Herstellerunternehmens in H. über ein Funktelefon in Höhe von DM 3.200,-- eingereicht. Tatsächlich war diese Rechnung von dem Verurteilten im Zusammenwirken mit S. erschlichen worden. S.hatte das vorbezeichnete Telefon zu keinem Zeitpunkt im Besitz gehabt. Auch hier war eine Originalrechnung durch die Bitte um Vorausrechnungserteilung erlangt worden – unter dem Briefkopf des S. mit der Unterschrift „i.V. A. .C.“ – mit der Erklärung, man werde den Betrag anweisen und anschließend das Gerät persönlich abholen; auf dieses Schreiben wurde an S. die angeforderte Rechnung über DM 3.200,-- übersandt, das Gerät aber weder bezahlt noch abgeholt. Unter dem Briefkopf des S. wurde der VH. anschließend am 9. November 1993 mitgeteilt, dass versehentlich eine falsche Rechnung eingereicht worden sei und stattdessen die richtige Kaufrechnung in der Anlage beigefügt werde. Auf die Aufforderung seitens der VH., betreffend diese Rechnung das Original sowie die Garantieurkunde für das Gerät zu übersenden, wurde der VH. am 30. November 1993 ein Schreiben mit Briefkopf und Unterschrift des S. zugefaxt, worin wegen des Preisverfalls im Bereich der Elektronik auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet wurde. ddd) Im Zusammenwirken mit dem Verurteilten reichte am 27. Mai 1993 die gesondert Verfolgte E. R. ihrer Privathaftpflichtversicherung, der A. AG in München, eine Schadensanzeige ein, der zufolge sie bei einer Schiffsrundfahrt auf dem M.see in H. umgeknickt war und das Gleichgewicht verloren hatte; dabei habe sie den an der Rehling stehenden Herrn C. angestoßen, wodurch diesem ein Handfunktelefon im Wert von DM 7.988,-- entglitten und in das Wasser gefallen sei. Mit Schreiben vom 29. Juni 1993 machte der Verurteilte unter seinem Künstlernamen A. C. bei der A. Versicherung Schadensersatzansprüche geltend, wobei er die Kopie einer Herstellerrechnung in Höhe von DM 7.988,-- beifügte. Die A. Versicherung erstattete dem Verurteilten darauf auf den Zeitwert des Telefons DM 1.000,--. Der angebliche Schadensfall auf dem M.see in Hannover hatte sich tatsächlich nicht zugetragen. Zwar hatte der Verurteilte am fraglichen Tage, dem 22. Mai 1993, Ausgang aus der Justizvollzugsanstalt. Er hatte sich an diesem Tage jedoch nicht auf einem Schiff auf dem Maschsee in Hannover befunden und auch kein Funktelefon verloren. Er hatte nämlich dieselbe Anschaffungsrechnung vom 25. Juli 1990, deren Kopie er der A.Versicherung eingereicht hatte, bereits (im Original) im Jahre 1991 bei seiner Hamburger Elektronik Versicherung eingereicht und dabei das Telefon als angeblich gestohlen gemeldet, worauf ihm ein Betrag von DM 5.700,-- erstattet worden war. eee) Am 21. Juli 1993 zeigte der Verurteilte bei der Polizeidirektion N. an, dass an diesem Tage sein Kraftfahrzeug aufgebrochen worden sei und aus diesem ein Mobiltelefon, ein Lederkoffer mit Euro-Schecks, ein Trenchcoat, eine Scheckkarte sowie eine Sehbrille entwendet worden seien. Mit Schreiben vom 16. August 1993 überreichte er der D. Versicherung eine angebliche Anschaffungsrechnung über ein entsprechendes Mobiltelefon und dessen Ausrüstung im Gesamtwert von DM 3.950,--. Er hatte dieses Telefon zu keinem Zeitpunkt in Besitz gehabt. Der Verurteilte hatte sich diese Rechnung wiederum als Vorausrechnung verschafft, auf welche er weder Zahlung geleistet noch das entsprechende Gerät abgeholt hatte. Auf Grund der vorgenannten Originalrechnung wurde dem Verurteilten der Zeitwert des angeblich verloren gegangenen Handys erstattet; ihm wurde ein Scheck über DM 1.686,-- übersandt. Auf Grund inzwischen gegen den Verurteilten aufgekommenen Verdachts wurde der Scheck indes gesperrt. fff) Im Jahre 1993 stellte der Verurteilte dreizehn auf sein bei der T. Sparkasse in J. unter seinem Künstlernamen „A. C.“ geführtes Konto bezogene Schecks aus, die er seinem Konto bei der Postbank N. gutschreiben ließ, wo er die Beträge anschließend jeweils in bar abhob; in einem Fall ließ er einen Scheck auf einem Konto der A. B. bei der N. bank in H. gutschreiben, über welches er verfügungsberechtigt war und verfügte. Auf diese Weise überzog er sein Konto bei der T. Sparkasse bis zum 3. September 1993 um DM 27.830,--, wobei er wusste, dass er diese Schuld nie würde ausgleichen können, zumal er sich auch zu dieser Zeit fortlaufend in Haft befand und er praktisch über keine Einkünfte verfügte. ggg) Zum scheinbaren Kontoausgleich und zur Erlangung eines vorgetäuschten Guthabens legte der Verurteilte am 27. September 1993 einen Scheck über DM 48.300,--, bezogen auf ein Konto bei der H. Sparkasse, der T. Sparkasse in J. zur Gutschrift vor, obwohl das Konto bei der H. Sparkasse seit 1987 gesperrt war, nachdem das Scheckheft bei einem Raub im Jahre 1987 entwendet worden war. Dabei blieb unklar, wie der Verurteilte in den Besitz des Schecks gekommen war. Der Verurteilte rechnete nicht damit, dass der Scheck eingelöst werden würde. Um die am 27. September 1993 buchmäßig bestehende Gutschrift von DM 19.191,-- zu nutzen, nahm er bis zum 1. Oktober 1993 noch sechs Verfügungen in Höhe von insgesamt DM 18.907,-- vor. Nach Rückbuchung des Schecks war das Konto bei der T.Sparkasse entsprechend überzogen. Vor Einreichung des Schecks über DM 48.300,-- hatte die T. Sparkasse in J. über vierunddreißig Auszahlungen zu Lasten des Kontos des Verurteilten vorgenommen, obwohl die Unterschriften des Verurteilten gefälscht und diese Fälschungen mit bloßem Augenscheinsvergleich zu erkennen waren. Der Verurteilte errechnete daraus einen Schaden von ca. DM 52.000,--. Angesichts dieses Umstandes schloss die T. Sparkasse mit ihm einen Vergleich des Inhalts, dass die beiderseitigen Forderungen gegeneinander aufgerechnet wurden. hhh) Wenn der Verurteilte Freigänge oder Urlaube aus dem Justizvollzug hatte, übernachtete er häufig in M. -Hotels und bezahlte auch dafür, weil er durch die vorangegangenen Straftaten über erhebliche Geldbeträge verfügte. Er besaß zudem eine Kundenkarte der M. -Hotelkette, mit welcher er ohne Bezahlung übernachten und andere Leistungen in Anspruch nehmen konnte, was er auch in neun Fällen tat, nachdem er infolge der Entwicklung des Kontos bei der T. Sparkasse über wesentliche Geldmittel nicht mehr verfügte. iii) Der Verurteilte beantragte am 27. Oktober 1993 – drei Wochen nach Rückbuchung des Schecks der H.Sparkasse bei der T. Sparkasse – bei der A. E.in F. die Ausstellung einer Kreditkarte, die er auch erhielt. Er erteilte A. E. eine Vollmacht für einen Lastschrifteinzug für sein Konto in J., obwohl er wusste, dass das Kreditkartenunternehmen angesichts der Belastungen des Kontos mangels Deckung Zahlung nicht erhalten würde. Er beglich mit der Kreditkarte vierzehn Rechnungen gegenüber verschiedenen Gläubigern. bb) Dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1999 lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: aaa) Der Verurteilte hatte auf Grund Generalvollmacht der A. B. (siehe dazu vorstehend aa) fff)) auf deren Namen am 2. August 1993 ein Konto bei der N.bank in Hamburg eröffnet und in der Folgezeit Verfügungen über dieses Konto selbständig getroffen. So waren ihm auch regelmäßig Schecks, und zwar zuletzt unter seinem Künstlernamen A. C., von Seiten dieser Bank übersandt worden. Am 28. Januar 1994 wurde das vorgenannte Konto der A. B. bei der N.bank gelöscht, nachdem A. B. dem Verurteilten die erteilte Generalvollmacht entzogen hatte. Am 11. Juni 1997 während seit dem 11. März 1997 laufender Hauptverhandlung in dem Verfahren zu vorstehend aa) reichte der Verurteilte bei der Kreissparkasse B. zur Gutschrift auf sein dortiges Konto einen Verrechnungsscheck der N.bank über DM 9.810,--, der auf das Konto der A. B. bezogen war, ein. Der Verurteilte war für die Kreissparkasse B. ein neuer Kunde, der dort erst seit dem 13. März 1997 ein Konto ohne Kreditrahmen, also nur auf Guthabenbasis, unterhielt. Der genannte Scheck wurde ihm deshalb mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ gutgeschrieben, was bedeutete, dass erst nach Bestätigung durch die Ausstellerbank über diesen Betrag verfügt werden konnte. Am 15. Juli 1997 erschien der Verurteilte, von seiner Verhandlung in vorgenannter Sache aus Hannover kommend, bei der Kreissparkasse B. und wollte über einen Betrag von DM 9.500,-- auf seinem Konto verfügen, was mit Rücksicht auf den Vermerk „Eingang vorbehalten“ nicht ohne Genehmigung des Zweigstellenleiters möglich war. Durch das sichere und zugleich freundliche Auftreten des Verurteilten ließ der ihn bedienende Sparkassenangestellte sich indes blenden. Er verzichtete auf die Einholung der Auszahlungsgenehmigung des Vorgesetzten und zahlte dem Verurteilten die begehrten DM 9.500,-- gleichwohl aus. Der Scheck wurde von der N.bank nicht eingelöst. Es entstand ein Minussaldo von DM 9.022,-- als Schaden. Dem Verurteilten war bei Scheckeinreichung bewusst, dass das Konto der A. B. schon seit Jahren nicht mehr existierte. bbb) Während der Verurteilte vor dem Landgericht Hannover in dem Verfahren zu vorstehend aa) vor Gericht stand und die Hauptverhandlung für dreißig Tage unterbrochen war, erzählte der Verurteilte kurz vor dem 28./29. August 1997 einer Zeugin A. in O., dass er einen Scheck über DM 54.000,-- habe, den er auf ihrem Konto gutschreiben lassen wolle, mit der Begründung, dass sie ja auch kein Geld habe und sie beide ein bisschen brauchen könnten; der über DM 50.000,-- hinausgehende Betrag solle für sie gutgeschrieben werden. Den fertig ausgefüllten Scheck sowie ein Formular zur Scheckeinreichung hatte der Verurteilte bereits in einem Briefumschlag bei sich. Die Zeugin unterschrieb das Formular für die Scheckeinreichung und gab dieses dem Verurteilten zurück, der den Brief sodann bei der Sparkasse S. in O.abgab. Es handelte sich dabei um einen Scheck der Sparkasse J in T. über DM 54.783,--. Nachdem der Scheck mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten“ dem Konto der Zeugin A. gutgeschrieben worden war, bemühten die Zeugin und der Verurteilte sich bei der Sparkasse S. um Auszahlung von DM 50.000,--. Auf die Erklärung, dass Auszahlung erst nach Bestätigung des Schecks durch die Sparkasse J. möglich sei, riss der Verurteilte das Gespräch an sich und brachte sein Unverständnis zum Ausdruck, dass der Betrag nicht ausgezahlt werde, zumal der Scheck doch in Ordnung sei. Nachfrage seitens der Sparkasse S. bei der T. Sparkasse J. ergab, dass der Scheck nicht eingelöst werde. Die tätig gewordene Sparkassenangestellte war unter diesen Umständen nicht bereit, die von dem Verurteilten und der Zeugin A. gewünschte Auszahlung von DM 50.000,-- vorzunehmen, zumal die Zeugin A. hierbei über einen für ihre Verhältnisse als Sozialhilfeempfängerin ungewöhnlich hohen Betrag verfügen wollte. Der sehr dominierend auftretende Verurteilte verlangte daraufhin, den Zweigstellenleiter der Sparkasse zu sprechen, der jedoch aus denselben Gründen wie die zuvor tätig gewordene Angestellte die Auszahlung des geforderten Betrages verweigerte, obwohl der Verurteilte vehement auch ihm gegenüber hierauf bestand. Bevor der Verurteilte und die Zeugin A. die Räumlichkeiten der Sparkasse S. verließen, versuchte die Zeugin A. im Auftrage des Verurteilten noch, eine Überweisung von DM 19.829,-- von ihrem Konto auf ein Konto des Verurteilten bei der C. Hamburg vorzunehmen. Die Sparkassenangestellte verweigerte auch dies und verwies erneut auf den Zweigstellenleiter, woraufhin der Verurteilte und die Zeugin die Zweigstelle unverrichteter Dinge verließen. cc) Die unterbrochene Hauptverhandlung in dem Verfahren zu vorstehend aa) sollte am 8. September 1997 fortgesetzt werden (siehe vorstehend bb) aaa)). Zu dieser Fortsetzung der Verhandlung kam es jedoch nicht, weil der Verurteilte am Terminstage bei dem Landgericht Hannover ein Fax eingehen ließ, in dem er behauptete, dass er in A. am Bein angeschossen worden sei und er dort im Krankenhaus liege. Auch am 12. September 1997 konnte die Verhandlung wegen angeblich noch dauernder Erkrankung des Verurteilten in A. nicht fortgesetzt werden. Gleichwohl lagen der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse darüber vor, dass der Verurteilte sich schon seit mehreren Tagen wieder in H. aufhielt. Die Wohnung des Verurteilten in H. wurde observiert. Am 15. September 1997 wurde der Verurteilte dort vorläufig festgenommen. Bei seiner Durchsuchung wurden in seiner Jackentasche ein Röllchen mit Kokainanhaftungen sowie ein Metallrohr, wie es üblicherweise zum „Schniefen“ von Kokain benutzt wird, gefunden. In seiner Wohnung wurden anschließend eine Maschinenpistole mit eingefügtem Magazin sowie acht Packungen zu je fünfundzwanzig Schuss Munition, zwei Reservemagazine und ein Schalldämpfer sichergestellt. Der Verurteilte, dem die Maschinenpistole gehörte, hatte weder eine Waffenbesitzkarte noch einen Waffenschein. Am 16. September 1997 wurden in der Wohnung des Verurteilten zwei weitere Plastikbeutel mit unterschiedlicher Munition gefunden, die zu der am Vortage sichergestellten Maschinenpistole gehörte. Bei Durchsuchung der Wohnung wurden außerdem sichergestellt ein Glasfläschchen, eine Tragetasche, ein Briefumschlag und eine Metalldose enthaltend insgesamt 208,32 g kokainhaltigen Gemenges (Gesamtmenge Kokainhydrochlorid: 125,78 g), zwei Mühlen und eine Waage mit Kokainanhaftungen sowie Pflanzenmaterial enthaltend 2,24 g Cannabisharz (Haschisch), außerdem 6,65 g Lidocain. Der Verurteilte hatte die tatsächliche Gewalt über die vollautomatische Selbstladewaffe ausgeübt. Auch waren ihm die Munition und das in der Wohnung gefundene Rauschgift als Besitzer zuzuordnen. dd) Das Vorleben des Verurteilten kennzeichnet sich mithin ausweislich der sehr erheblichen und großenteils unmittelbar einschlägigen Vorstrafen durch zahlreiche zum Teil raffiniert und äußerst sorgfältig geplante Tatbegehungen von insbesondere hoher Täuschungsqualität zum Nachteil anderer, insgesamt beträchtliche Schadensverursachungen und eine Vielzahl von Geschädigten, wobei selbst aus dem Vollzug heraus Straftatbegehungen erfolgten; erfolgte (Teil-)Ver-büßungen blieben im Ergebnis wirkungslos. b) Auch die Umstände der der gegenwärtig vollstreckten Verurteilung zu Freiheitsstrafe zu Grunde liegenden Taten lassen weitere Straffälligkeit besorgen. Die Tatumstände waren in besonders gravierender Weise negativ gekennzeichnet. Unerachtet der denkbar nachhaltigen vorhandenen strafrechtlichen Vorwarnungen wurde der Verurteilte erneut täuschend und betrügerisch tätig, indem er auf bei der p.Bank, Bremen, und bei der D. Bank, B., unterhaltenen Girokonten – wobei die Kontoeröffnung bei der p. Bank durch Vorlage einer gefälschten Gehaltsmitteilung erreicht worden war – jeweils ungedeckte auf Banken in Österreich bezogene Großbetragsschecks einreichte und anschließend über die vorläufig gutgeschriebenen Beträge verfügte (Vorlage einer gefälschten Gehaltsmitteilung am 31. Oktober 2003 gegenüber der p. Bank; Einreichung und vorläufige Gutschrift eines Schecks über Euro 24.897 bei der p. Bank am 22. März 2004 sowie anschließende Verfügungen vor Rückbuchung; Einreichung und Gutschrift von zwei Schecks über Euro 14.906,-- und Euro 17.840,-- bei der Deutschen Bank am 8. April 2005 sowie anschließende Verfügungen vor Rückbuchung); darüber hinaus erschlich der Verurteilte unter seinem Künstlernamen A. C. bei der D. Bank im März 2004 die Gewährung eines Kredits in Höhe von Euro 20.700,-- durch Vorlage einer gefälschten Gehaltsmitteilung, wobei er unmittelbar nach Gutschrift des Kreditbetrages am 11. Oktober 2004 über den gesamten Betrag verfügte, insbesondere sich Euro 20.000,-- bar auszahlen ließ. Die Täuschungsqualität war zum Teil wiederum hoch und folgte vormaligen Tatmustern. Im selben kriminologischen Zusammenhang der Täuschung und Schädigung anderer durch Betrug steht auch der weiter verwirklichte Straftatbestand der Urkundenfälschung. Die Taten wurden wiederum aus dem Vollzug heraus begangen, während der Verurteilte inhaftiert war. c) Die im Falle des Rückfalls bedrohten Rechtsgüter – zumal Eigentum und Vermögen anderer sowie Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs – sind von hohem Gewicht. d) Die auch gegenwärtige Persönlichkeit des Verurteilten belastet gleichfalls die Legalprognose. aa) Die Persönlichkeit des Verurteilten ist im Ausgangspunkt grundlegend defizi-tär gekennzeichnet. Das in dem zum Urteil vom 23. Juni 1999 führenden Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht Hannover eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. H., Psychotherapeut, Psychodiagnostiker und Gerichtspsychologe, hat dazu zusammenfassend u.a. ausgeführt: Bei dem Verurteilten handele es sich um einen intellektuellen, überdurchschnittlich begabten Mann mit besonderer sozialer Kompetenz in verschiedenen Bereichen. Neben einer hilfsbereiten, gutmütigen, zugewandten, unterstützenden, sensiblen und bemühten Grundhaltung sei gleichzeitig und im Gegensatz hierzu davon auszugehen, dass zwangs-hafte und starrsinnige Persönlichkeitsanteile in nicht unerheblichem Ausmaße vorhanden seien. Hinweise auf ein übersteigertes Geltungsbedürfnis und auf eine realitätsfremde Einstellung im Umgang mit beruflicher Qualifikation, beruflichem Erfolg und finanzieller Planung lägen in sehr deutlicher Weise vor. Unter anderem die zwangsweise Beschränkung auf ein subkulturell-kriminelles soziales Umfeld habe zu einem Auseinanderdriften zwischen positiven Grundanteilen in der Persönlichkeit und erheblichen Fehlanpassungen im offenen Verhalten sowie zu den ausgewiesenen Verdrängungsmechanismen und zu einer gewissen Realitätsentfremdung mit beigetragen. Es könne darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte auf für ihn subjektiv Erlebtes autoritäres oder einschränkendes Verhalten in extremer Weise reagiere, auch wenn er sonst über eine eher nachgiebige oder ausgleichende Persönlichkeit verfüge. Der Verurteilte scheine eine immense Aufholjagd für die ihm u.a. durch die Haft entgangenen Lebensfreuden starten zu wollen, ohne dass ihm bewusst sei, in welcher Form er sich und seine Umwelt hier wiederum erneut überfordere und inwiefern er sich deshalb in illegale Verhaltensweisen verstricke. Eine besondere Behinderung liege in der Verdrängung und Blockade emotionaler Erwartungen und Ansprüche, wobei es hier zu intellektuellen Überforderungen, Rationalisierungen, Ausblendungen und wirklichkeitsverzerrenden Negierungen komme. Bei dem Verurteilten sei eine „anankastische“, d.h. zwanghafte Persönlichkeit anzunehmen, die durch übermäßigen Zweifel und übermäßige Vorsicht sowie durch ständige Beschäftigung mit Details, Regeln, Listen und Plänen gekennzeichnet sei. Menschen mit diesem Störungsbild litten unter Perfektionismus und übermäßiger Gewissenhaftigkeit ihren eigenen Normvorgaben gegenüber und einem unverhältnismäßigen Leistungsdrang. Der Sachverständige halte die Behandlung dieser zwanghaften Persönlichkeit mit verhaltenstherapeutischen Mitteln für geboten. Der Sachverständige hatte den Verurteilten intensiv befragt, untersucht und diversen Tests unterzogen. Er hatte an fast allen Sitzungstagen die Verhandlung gegen den Verurteilten verfolgt. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. beruht mithin auf zutreffender vollständiger Tatsachengrundlage. Ungeachtet des diagnostizierten Persönlichkeitsbildes nimmt das Gutachten dabei differenziert die gleichwohl grundsätzlich vorhandene Therapiefähigkeit und Therapierbarkeit des Verurteilten in den Blick, indem es ausführt, eine Möglichkeit der Besserung bestehe dann, wenn eine Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Mitteln erfolge. Das Gutachten ist folglich insoweit in allem valide. Vor dem Hintergrund des Vollzugsverhaltens des Verurteilten und seiner inneren Einstellung (dazu nachstehend bb)) veranlasst auch der seit Erfolgens der Gutachtenerstattung eingetretene Zeitablauf entsprechend § 244 Abs. 2 StPO die Einholung einer neuen Begutachtung von Amts wegen nicht. Auch eine Anhörung des Diplom-Psychologen Ho. (zu diesem nachstehend bb) ccc)) als Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) war nicht erforderlich. Die Berücksichtigung der bei den Akten befindlichen, insbesondere von dem Verurteilten und berichtsmäßig von der Justizvollzugsanstalt referierten Darlegungen und Bewertungen des Diplom-Psychologen Ho. reichte zur Erforschung der Wahrheit hin, da dessen Standpunkt und Einschätzung sonach klar erkennbar war. bb) Auch im Übrigen ergibt sich aus der Persönlichkeit des Verurteilten nichts entscheidend Prognosegünstiges. aaa) Die Alterung des jetzt 56 Jahre alten Verurteilten hat nicht zu einem phy-sischen oder psychischen Abbau dergestalt geführt, dass seine inneren Antriebe zu rücksichtslosem Ausleben seiner durch Habgier geprägten kriminellen Neigungen zwischenzeitlich entscheidend abgebaut oder ihm eine Umsetzung derselben nicht mehr möglich bzw. die Umsetzbarkeit zumindest stark eingeschränkt wären. Aus den zu Grunde zu legenden Lebensaltersdaten allein als solchen ergibt sich ein derartiger in entscheidungserheblicher Weise erfolgter Abbau nicht. bbb) Auch im Übrigen fehlt es an einem derartigen Abbau. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus den bislang erfolgten Behandlungsmaßnahmen. Allerdings hatte bereits der Sachverständige Dr. H. im Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht Hannover 1999 ausgeführt, bei einer entsprechenden zielgenauen Therapieplanung und ausreichenden Therapiedauer sei in der Regel eine befriedigende bis gute Heilungsprognose zu stellen; schon während der Behandlung und insbesondere nach deren Abschluss müsse von einem Hang des Verurteilten zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet werde, nicht ausgegangen werden; eine besondere Gefährdung der Allgemeinheit durch den Verurteilten sei bei einer solchen Vorgehensweise künftig nicht zu erwarten. Der Sachverständige Dr. H. war der Ansicht, es seien Hinweise dafür vorhanden, dass das Bestehen einer Bereitschaft bei dem Verurteilten, erneuten Straftaten zu widerstehen, nicht auszuschließen sei; das Alter des Verurteilten, die in jenem Verfahren verbüßte Untersuchungshaft sowie die durchgeführte Untersuchung durch ihn, den Sachverständigen, könnten dem Verurteilten Veranlassung geben, unter Mithilfe der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Verhaltenstherapie zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auf einen „Grundsatz der Veränderung des Menschen durch Untersuchungen“ hingewiesen. Zwar habe die Untersuchung des Verurteilten vor dem Landgericht Göttingen im Jahre 1991 sich nicht positiv auf den Verurteilten ausgewirkt, da dieser danach weitere Straftaten begangen habe. Die Zuversicht, dass der Verurteilte in Zukunft gleichwohl den Weg der Umkehr einschlagen werde, gründe sich nun jedoch darauf, dass dieser inzwischen acht Jahre älter geworden und durch einen weiteren Lebensabschnitt reifer geworden sei. In seinem schriftlichen dem Landgericht Hannover unter dem 14. August 2008 erstatteten Gutachten hat der Sachverständige Dr. H. weiter ausgeführt, dass bei alsbaldiger Entlassung „keine erhebliche gegenwärtige Gefahr“ von dem Verurteilten ausgehen werde sowie abschließend: Zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehe „keine Gefahr“ mehr, dass die „durch die Taten dokumentierte Gefährlichkeit“ fortbestehe. Das Landgericht Hannover ist dem Sachverständigen Dr. H. in dem Urteil vom 23. Juni 1999 insoweit nicht gefolgt: Der Sachverständige habe seine Erwartung, dass der Verurteilte inzwischen reifer geworden sei, er die von ihm selbst durchgeführte Untersuchung hinter sich gebracht habe und daher nun bei ihm ein Wille zur Umkehr angenommen werden könne, in keiner Weise weiter begründet oder gar wissenschaftlich untermauert. Der Verurteilte habe bis dato nicht den geringsten Anlass zu der Annahme gegeben, dass er nunmehr bereit sei, seinem Leben eine andere Richtung zu geben und sich zu diesem Zweck der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Verhaltenstherapie zu unterziehen. Der Verurteilte werde vielmehr mit ständiger Beharrlichkeit die gleichen Verhaltensmuster insbesondere bei der Begehung von Betrugsstraftaten weiterhin anwenden. Bereits die Vorstrafen zeigten, dass er nicht nur während laufender Bewährungszeiten oder Haftverschonungen weitere Straftaten, insbesondere Betrugsstraftaten, begangen habe. Er habe vielmehr auch aus den Justizvollzugsanstalten heraus weitere Betrügereien begangen. Dies zeigten insbesondere die Straftaten, die Gegenstand des Urteils vom 23. Oktober 1997 gewesen seien. Sämtliche über siebzig Betrugstaten seien aus dem Strafvollzug heraus begangen worden. Weitere zwei – der Verurteilung vom 23. Juni 1999 mit zu Grunde liegende – Betrügereien habe der Verurteilte begangen, während vor der erkennenden Kammer das zu der Verurteilung vom 23. Oktober 1997 führende Verfahren gelaufen sei, in welchem es überwiegend um Betrugstaten, insbesondere gleichfalls Scheckbetrügereien, gegangen sei. Die Fülle der von dem Verurteilten in den vergangenen mehr als fünfundzwanzig Jahren begangenen Betrugstaten und die bis dahin sich verfestigt und verfeinert habende Art der Begehung solcher Taten zeige, dass der Verurteilte den Umkehrwillen in Richtung auf ein straffreies Leben schon längst aufgegeben habe. Dabei sei bei dem Verurteilten sogar eine zunehmende Energie festzustellen, immer wieder im Wesentlichen gleichgelagerte Straftaten zu begehen und sich hiervon auch durch die Vollstreckung empfindlicher Freiheitsstrafen nicht abschrecken zu lassen. Der Verurteilte beschneide sich bewusst die Möglichkeit, aus den Fehlern der Vergangenheit zu lernen und positive Ansätze für die Zukunft zu entwickeln. Sein Bestreben sei gewesen und sei es noch, auf illegale Art und Weise ohne allzu großen Arbeitsaufwand möglichst viel Geld hereinzuholen. Er nutze seine im Strafvollzug erworbenen juristischen Kenntnisse ausschließlich, um sich – freilich mit Zähigkeit und Ausdauer – in immer wieder neuen Strafverfahren gegen ihn selbst zu verteidigen. Unter diesen Umständen bestehe auch nicht ansatzweise ein Anhalt für die begründete Erwartung, dass der Verurteilte – mit oder ohne therapeutische Begleitung – willens sei umzukehren, um seinem Leben eine positive Perspektive zu geben. Der weitere Verlauf hat dem Landgericht Hannover in seiner – ebenso wie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H., zwar auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung bezogenen, inhaltlich aber auch den Parameter des § 57 Abs. 1 S. 2 StGB betreffenden – Persönlichkeitsbeschreibung des Verurteilten insoweit Recht gegeben, als die hierfür maßgeblichen Persönlichkeitsmuster des Verurteilten sich – untherapiert – als denkbar negativ darstellen. Die der Verurteilung vom 26. Oktober 2007 zu Grunde liegenden weiteren Tatbegehungen aus den Jahren 2003 bis 2005 belegen dies auf das Nachhaltigste. ccc) Eine therapeutische Behandlung, welche eine Besserung hinlänglich gesi-chert erscheinen ließe, liegt nicht vor. Allerdings hat der Verurteilte mit dem Diplom-Psychologen Ho. als externen Therapeuten seit August 2004 Gespräche geführt und fanden seit Mitte 2005 mit diesem regelmäßige Treffen statt. Mit Stellungnahme zuletzt vom 8. Dezember 2010 hat der Diplom-Psychologe Ho. dazu ausgeführt, der Verurteilte arbeite mit Hilfe der Therapie an Kernproblemen wie seiner Verhaltenssteuerung, nämlich Narzissmus, Dominanz, Abwertung, Impulsivität und Risikoblindheit. Der Verurteilte habe während der Therapie sein aggressives und bedrohliches Verhalten abgebaut; ebenso sei es ihm gelungen, beginnende Partnerschaftsprobleme offen und konstruktiv zu bewältigen. Der Aufbau der hierfür erforderlichen interaktionellen und emotionalen Kompetenzen sei unterstützt worden. Weiterhin habe der Verurteilte in der Therapie intensiv an Problemen des Selbstwertgefühls (Aufwertung, Überschätzung), der Befindenspflege (Orientierung an materiellen Werten und Konsum) und der sozialen Integration (Statusorientierung, Dominanz) gearbeitet und alternative Werte und Qualitäten aufgebaut. Zudem übernehme er Verantwortung und akzeptiere er die Konsequenzen seines Handelns, außerdem zeige er auf der Grundlage der Therapiesitzungen deutliche Entwicklungen der Einsicht, Distanzierung und Neuorientierung im Sinne einer Ablösung von der kriminellen Karriere. Lediglich festigende psychotherapeutische Gespräche würden noch empfohlen. Die vorgenannten festigenden psychotherapeutischen Gespräche haben nicht stattgefunden. Der Vollzug hat die Kosten des Diplom-Psychologen Ho. hierfür nicht übernommen. Die stattdessen angebotenen Delinquenzgespräche mit dem Vollzugsabteilungsleiter Sch. hat der Verurteilte abgelehnt, da der Vollzugsabteilungsleiter als Verwaltungsmitarbeiter hierfür nicht ausgebildet sei. Mit Rücksicht auf den hier vorliegenden und für die Entscheidung wesentlichen Ausgangspunkt einer hochgradig defizitären Persönlichkeit sind nach der Besonderheit der Sachlage und der tiefen Eingeschliffenheit der Kriminalität festigende therapeutische Gespräche für die Annahme einer hinlänglichen Besserung der Persönlichkeit indes unverzichtbar. Vor dem Hintergrund des Berufsbildes des Vollzugsbeamten wird hierzu mit dem Kritikvorbringen des Verurteilten eine mangelnde Qualifikation des Vollzugsabteilungsleiters Sch. noch nicht dargetan. Jedenfalls ist insbesondere nicht ersichtlich, warum der Verurteilte sich Gesprächen mit diesem von vornherein versagt und deren fallbezogene Geeignetheit nicht einmal probeweise zu erkunden versucht hat. Das muss der Verurteilte sich entgegenhalten lassen. e) Aus dem Vollzugsverhalten des Verurteilten folgt ebenfalls nichts entscheidend Positives. Allerdings wird das Vollzugsverhalten als solches von Seiten der Anstalt als beanstandungsfrei beschrieben (zuletzt mit Bericht/Stellungnahme vom 1. März 2011). Im vollzuglichen Alltag halte er sich an Zeiten und Termine sowie an die Anstalts- und Stationsordnung. Weisungen würden von ihm unverzüglich befolgt, auch wenn er mit Entscheidungen nicht immer einverstanden sei. Er sei sehr selbständig und gehe seinen Zielen nach. Kritik werde von ihm gelegentlich lautstark geäußert, insbesondere, wenn er sich unrechtmäßig behandelt bzw. in seinen Rechten beschwert fühle. Das Verhalten gegenüber dem Stationsdienst sei freundlich und umgänglich. Den Bediensteten gegenüber trete er höflich und“ respektvoll“ auf. Das Gesamtverhalten werde als zuverlässig bezeichnet. Er sei durchaus in der Lage, mit der Vollzugsabteilungsleitung kooperativ zusammenzu-arbeiten. Seiner Arbeitspflicht komme er in der Hausbetriebswerkstatt nach. Sein Arbeitsverhalten werde als Normalleistung eingestuft. In den Kategorien Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz, Sorgfalt im Umgang mit Werkzeugen und Maschinen sowie Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben übertreffe er die an ihn gestellten Anforderungen. Gleichwohl musste der Verurteilte disziplinarisch belangt werden: Am 27. März 2007 wurde er mir einer Woche Arrest, ausgesetzt für drei Monate zur Bewährung, wegen Besitzes eines Handys und am 3. Juli 2008 mit zwei Wochen Arrest, Entzug des Hausgeldes in Höhe von Euro 250,-- und vier Wochen Telefonsperre, gleichfalls u.a. wegen Besitzes eines Handys, belegt. Nach allem folgt aus den vorbezeichneten weitgehend beanstandungsfreien Vollzugsverhalten als Ausdruck äußerer Angepasstheit nach der Tiefe des Persönlichkeitsdefekts des Verurteilten für die hier wesentliche Frage der inneren Umkehr nichts Entscheidendes. Äußerliche soziale Konformität und Angepasstheit hatten das Leben des Verurteilten auch zur Zeit seiner Straftatbegehungen bestimmt, die vormals großenteils selbst aus dem Vollzug heraus erfolgten. Objektive Anhaltspunkte für eine entscheidende tatsächliche Einstellungsbesserung sind nicht hinlänglich sicher vorhanden. Nach der – insoweit sachverständig erhärteten – Grundstruktur der Persönlichkeit des Verurteilten liegt eine solche Veränderung aber derart wenig nahe, dass es für ihr Vorliegen deutlich erkennbarer Anhaltspunkte bedürfte. Vor dem Hintergrund zumal der vorstehend d) bb) beschriebenen Sachlage reicht der Umstand, dass der Verurteilte weitgehend ein konfliktfreies äußerliches Arrangement mit den in der Anstalt für ihn gegebenen Vorgaben und Lebensumständen gefunden hat, für sich genommen nicht aus. f) Aus den Lebensverhältnissen des Verurteilten und den Wirkungen, die von einer Aussetzung für ihn zu erwarten wären, folgt nichts entscheidend positiv Tragfähiges. aa) Die Lebensverhältnisse, in die der Verurteilte entlassen würde, erscheinen ungesichert. Allerdings würde er im Falle der Entlassung einen Halt an seinen ehemaligen Schwiegereltern, bei denen er Wohnung nehmen könnte, finden. Seine Ehe aber ist zerbrochen, ebenso ist die Beziehung zu seiner vormaligen Lebensgefährtin B. seit April 2010 beendet. Eine innere Bindung besteht an seine Eltern, die 90 und 94 Jahre alt und gebrechlich sind und zu denen er vor dem besorgten Ableben noch unmittelbar in Kontakt treten möchte. Weitere familiäre Kontakte bestehen nicht. Er verfügt über eine Berufsausbildung als Betriebswirt und Schulden in Höhe von noch etwa Euro 14.000,--. Seine Berufsaussichten sind nach jahrzehntelanger Haft als ungünstig einzuschätzen. bb) Hinsichtlich der von einer Aussetzung zu erwartenden Wirkungen ist auch insoweit von entscheidender Bedeutung das vorhandene nicht hinlänglich bearbeitete Persönlichkeitsbild des Verurteilten. Angesichts der schwerwiegenden die gesamte Persönlichkeitsstruktur grundlegend bestimmenden egoistischen Rücksichtslosigkeit wären daher positive Momente wie familiäre Bindungen, Wohnung und finanzielle Sicherheit derzeit nicht geeignet, den strukturell vorhandenen defizitären Persönlichkeitszustand zu bessern. Der Verurteilte würde deshalb in Freiheit im Wesentlichen voraussichtlich seinen inneren Antrieben so nachgehen, wie er es auch in der Vergangenheit getan hat. Es stünde nachhaltig zu besorgen, dass seine offenbare übersteigerte Ich-Bezogenheit in Verbindung der über Jahrzehnte bezeugten hemmungslosen Habgier, die ihn insbesondere zu seinen Betrugstaten geführt hat, alsbald wieder zum Durchbruch kommen würde, wie er auch vormals stets versagt und seine Taten sogar in großer Zahl aus dem Vollzug heraus begangen hat. Nach der entscheidenden Bedeutung des Persönlichkeitsbildes des Verurteilten ändern an alledem auch die zum Teil erfolgten Schadenswiedergutmachungen nichts. g) In der Gesamtschau ergibt sich nach alledem, dass eine positive Legalprognose weiterhin nicht gestellt werden kann. aa) Voraussetzung einer positiven Prognose wäre, dass weitere Straftatbegehungen des Verurteilten bereits jetzt mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten wären. Die Grundlagen einer solchen Prognose fehlen. Zwar treten in der Gesamtschau zeitlich zurückliegende Faktoren wie Vorleben und Tatumstände grundsätzlich gegenüber aktuelleren Parametern wie Entwicklung im Vollzug und gegenwärtiger Persönlichkeit zurück, doch fehlt es insbesondere wegen des im Wesentlichen nicht hinlänglich gesichert veränderten Persönlichkeitsbildes an einer das langfristig eingeschliffene Verhalten des Ver-urteilten aufbrechenden Entwicklung, deren Fehlen in der Person des Verurteilten selbst ihre Ursache findet. Ob die zuletzt ausgesprochene Ablehnung festigender Gespräche mit dem Vollzugsabteilungsleiter von Seiten des Verurteilten zu Recht erfolgt ist, kann dabei im vorliegenden Zusammenhang sogar dahingestellt bleiben (siehe aber vorstehend d) bb) ccc)). Unabhängig hiervon erweist sich nämlich als bereits für sich prognoseschädlich tragend der Verdacht erneuter Straftatbegehung aus dem Vollzug heraus. Auf Grund Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23. Juli 2009 ist gegen den Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31. März 2010 wegen Fälschung eines Schecks in Tateinheit mit versuchtem Betrug auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden. Das Urteil geht von folgendem Sachverhalt aus: Zwischen dem 15. Dezember 2008 und dem 22. Januar 2009 instruierte der Verurteilte brieflich einen früheren Mitangeklagten, wie dieser einen Scheck erstellen solle. Der Verurteilte ließ dafür dem Mitangeklagten einen Laptop zukommen, auf dem ein entsprechendes Programm „Win-Bankformular“ vorhanden war. Mittels dieses Programms erstellte der Mitangeklagte den Anweisungen des Verurteilten entsprechend einen Verrechnungsscheck der T. Sparkasse, laut dessen eine B. GmbH dem E. S. (siehe dazu vorstehend III. 2. a) aa) bbb), ccc)) in S. Euro 23.986,-- zahlen sollte. Der Scheck wurde mit einer frei erfundenen Unterschrift versehen, die den Anschein erwecken sollte, von einem berechtigten Vertreter der B. GmbH herzurühren. Auf der Rückseite wurde der Scheck mit den Unterschriften des E. S. und „A. C.“ – Künstlername des Verurteilten – versehen und so der Anschein einer Indossamentenkette erweckt. Diesen gefälschten Scheck ließ der Verurteilte an die B. bank schicken, um ihn auf seinem dortigen Konto, welches er unter dem Künstlernamen A. C. unterhielt, einzulösen. Am 26. Januar 2009 wurde dieser Betrag gutgeschrieben, der Vorgang allerdings später storniert, nachdem die Polizei die Bank über einen möglichen Scheckbetrug informiert hatte. Die von dem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20. September 2011 verworfen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. In der Verwertung dieses Straftatverdachts als Element einer negativen Sozialprognose liegt ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nicht. Die negative Prognoseentscheidung erfordert nicht, dass Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlich begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden (BVerfG, NJW 1988, 1715, 1716; BVerfG, NJW 1994, 377, 378; OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2005, 248, 249). Auch die zeitlich nach der dem Verurteilten angelasteten neuen Tatbegehung geführten Therapiegespräche stellen diesen negativen Prognosefaktor schon angesichts der Kürze der seitdem verstrichenen Zeit im Abgleich mit dem jahrzehntelangen kriminalitätsgeprägten Vorleben nicht in Frage. Vor diesem Hintergrund bleibt weiter entscheidungsunerheblich, dass eine Erprobung in Vollzugslockerungen nicht stattgefunden hat. Zwar kommt Vollzugslockerungen in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Für den Richter erweitert und stabilisiert sich die Basis der prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor Vollzugslockerungen gewährt worden sind. Wegen dieser besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund sich der Gewährung von Vollzugslockerungen verweigert. Die Strafvollstreckungsgerichte haben hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe von Flucht oder Missbrauch richtig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Ist die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch nicht hinreichend gerecht geworden, so muss ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstreckungsgerichten – unter Ausschöpfung ihrer prozessualen Möglichkeiten – deutlich gemacht werden, dass Vollzugslockerungen geboten sind (BVerfGE 117, 71, 108 f.). Entsprechendes gilt hier. Dem Verurteilten sind die begehrten Lockerungen vorliegend indes zu Recht versagt worden. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 des HmbStVollzG sind Gefangene für Lockerungen nur geeignet, wenn u.a. nicht zu befürchten ist, dass sie die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen. Dass eine derartige Besorgnis in hohem Maße besteht, liegt angesichts des Verdachts einer neuerlichen Straftatbegehung aus dem Vollzug heraus zum wiederholten Male auf der Hand. Vorliegendenfalls kann dieser Umstand auch im Strafvollstreckungsverfahren überprüft werden. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass selbst aus einer zu Unrecht erfolgten Versagung von Lockerungen ohnedies eine Entlassungsautomatik nicht folgt. Vielmehr wäre der vom Bundesverfassungsgericht wie vorbezeichnet aufgewiesene Weg zu beschreiten und rechtliche Hilfe im Vollzugsverfahren in Anspruch zu nehmen, wie dies der Verurteilte seinem Vorbringen nach auch getan hat. Die Vollstreckungsbehörde wird deshalb, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, insbesondere die von dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dessen Beschluss vom 29. September 2011 (Az.: 3 Vollz [Ws] 33/11) zur Lockerungsgewährung erteilten Hinweise zu beachten haben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2008 – Az.: 2 Ws 236/07 –). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Verurteilte eine Hafterleichterung durch Verlegung in den offenen Vollzug (§ 11 HmbStVollzG) selbst ablehnt, weil ihm dort eine Einzelzelle nicht zur Verfügung gestellt werde. bb) Durch Maßnahmen nach den §§ 57 Abs. 3, 56 b, c, d StGB kann nicht bewirkt werden, dass die Legalprognose im jetzigen Zeitpunkt als günstig erschiene. Derartige Maßnahmen scheiden hier zur Verbesserung der Prognose aus. Der Verurteilte hat bereits bei vormaliger Reststrafenaussetzung versagt; auch ist bereits vormals ein Bewährungshelfer im Ergebnis erfolglos bestellt worden. Überdies sind eine große Zahl von Taten sogar aus dem Vollzug heraus begangen worden. Angesichts nicht entscheidend veränderter innerer Einstellung des Verurteilten steht deshalb weiterhin nachhaltig zu besorgen, dass dieser auch künftig insbesondere im Falle ihm erteilter Weisungen sich an solche nicht halten und sich ebenso der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers entziehen wird. IV. Die nach Art. 316 e Abs. 3 S. 4 1.Hs. EGStGB – Staatsanwaltschaft Hannover – bzw. § 463 Abs. 3 S. 1 StPO – Verurteilter – in Verbindung jeweils mit den §§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO zulässigen sofortigen Beschwerden – bezüglich des Verurteilten als einheitlich zu behandelndes Rechtsmittel – sind unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt und zur deshalb eingetretenen Führungsaufsicht Regelungen getroffen. Das jeweilige Vorbringen der Beschwerdeführer führt zu keiner abweichenden Bewertung. 1. Durchgreifende Fehler formellen Rechts liegen nicht vor. Die nach Art. 316 e Abs. 3 S. 4, 1.Hs., § 454 Abs. 1 S. 2, 3 StPO erforderlichen Anhörungen sind erfolgt. Insbesondere ist der Verurteilte mündlich gehört worden. Die von ihm geltend gemachte Nichtanhörung zur Frage der Führungsaufsicht stellt die prozessuale Wirksamkeit der am 7. Juni 2011 erfolgten mündlichen Anhörung nicht in Frage. Nach den vorgenannten Vorschriften hatte eine Anhörung zur Sicherungsverwahrung zu erfolgen. Dies ist geschehen. Soweit der Verurteilte eine Nichterörterung der Regelung der Führungsaufsicht im Anhörungstermin moniert, wäre ein entsprechender Verfahrensfehler angesichts der erfolgten Anhörung zur Sicherungsverwahrung überhaupt im Beschwerdeverfahren geheilt worden. 2. Die Sicherungsverwahrung war nach Art. 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB für erledigt zu erklären. a) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Bezüglich der mit dem vollstreckungsgegenständlichen Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1999 abgeurteilten Betrugstaten lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 StGB n.F. nicht (mehr) vor. Allerdings ist durch das Urteil auch eine Verurteilung wegen „Besitzes einer nicht geringen Menge Kokain“ (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) erfolgt, welche den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB n.F. grundsätzlich unterfällt. Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer trotz dieses im Urteil abgeurteilten Betäubungsmitteldelikts die Maßregel der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt. Wie sich aus Seite 267 bis 268 des Urteils ergibt, war die gegen den Verurteilten verhängte Sicherungsverwahrung allein Folge des Hanges des Verurteilten zur Begehung von Betrugstaten. Auf die Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1999 unter vorstehend III. 2. d) bb) bbb) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zusammenfassend heißt es dort (S. 258 a.E.) weiter über den Verurteilten: „Damit besteht der Hang, Betrugstaten zu begehen, die ihm erhebliche Vorteile und den Opfern erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen, für dessen Wiedergutmachung keine Chance besteht. Derartige Taten hat er neben kleineren Betrügereien immer wieder begangen und wird sie auch weiter begehen, wenn nicht langwierige therapeutische Bemühung Wandel in seiner Persönlichkeitstruktur schafft. Dabei ist eine Therapie unbedingt erforderlich. Der Angeklagte hat sich auch dazu bereit erklärt. Ein Erfolg dieser Therapie kann aber nicht sicher prognostiziert werden. Die Sicherungsverwahrung ist daher anzuordnen.“ Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist folglich ausschließlich auf die begangenen Betrügereien gestützt worden. Weitere abgeurteilte Straftaten waren für die Sicherungsverwahrung nicht kausal. Wenn aber nach Art. 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären ist, sofern die Anordnung ausschließlich auf „Taten“ beruht, die jetzt nicht mehr Grundlage für ihre Anordnung sein können, so deckt der Wortlaut dieser Vorschrift ohne weiteres auch die hier vorliegende Konstellation ab, bei der die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Aburteilung mehrerer „Straftaten“ – § 53 Abs. 1 StGB – nur auf Taten einer Deliktsnatur beruht, die nunmehr nicht mehr die Verhängung der Sicherungsverwahrung auszulösen vermag. Nur eine solche Auslegung wird auch dem Zweck gerecht, den der Gesetzgeber mit der in § 316 e Abs. 3 EGStGB getroffenen Regelung erfolgte: „Wenn bestimmte Delikte – und wegen ihres notwendigen Symptomcharakters damit auch die darauf bezogene Wiederholungsgefahr … die Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtfertigen können, erscheint es als ein Gebot der Gerechtigkeit, die Sicherungsverwahrung in solchen Fällen grundsätzlich auch nicht mehr zu vollstrecken“ (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 26. Oktober 2010, BT-Drs. 17/3403, S. 50). Diese Auslegung des Art. 316 e Abs. 3 S. 1 EGStGB steht nicht in Widerspruch zu der weiteren Gesetzesbegründung auf Seite 51 der BT-Drs. 17/3403, wo es u.a. heißt, die Vorschrift greife allerdings nur, wenn alle Taten, die nach bisherigem Recht die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB erfüllten, nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden. Wenn eine oder mehrere Taten auch die Voraussetzungen des § 66 StGB-E erfüllten, könne nämlich nicht mehr im Wege einer typisierenden Betrachtung angenommen werden, dass der Täter allein im Hinblick auf die Begehung solcher Taten rückfallgefährdet sei, die nach zukünftigem Recht die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr gestatten würden. Würde ein Teil der Taten auch nach neuem Recht unter den Katalog tauglicher Anlass- und Vortaten fallen, spreche der notwendige Symptomcharakter aller Anlass- und Vortaten eher dafür, dass sich die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters auch auf die erneute Begehung solcher Taten erstrecke. Dem Gesetzgeber kam es mithin darauf an, nur dann eine Erledigung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall eintreten zu lassen, wenn keine der die rechtskräftige Anordnung dieser Maßregel stützenden Taten unter den enumerativen Katalog für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach neuem Recht fällt. Diesem gesetzgeberischen Willen wird auch dann entsprochen, wenn sich feststellen lässt, dass bei Tatmehrheit ausschließlich ein jetzt nicht mehr sicherungsverwahrungsgeeignetes Delikt Grundlage der seinerzeitigen Anordnung der Sicherungsverwahrung war. Es liegt demnach hier keiner der „Mischfälle“ vor, die sich „nicht für eine pauschale, von Gesetzes wegen vorgegebene Erledigung der Sicherungsverwahrung eignen“ (BT-Drs. 17/3403, S. 51; vgl. zu allem – für den Fall der Idealkonkurrenz – OLG Karlsruhe, NStZ 2011, 581 f.). Im Übrigen würde auch die Annahme eines „Mischfalles“ im vorgenannten Sinne hier nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen. In der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 51) heißt es nämlich weiter, die zuständigen Gerichte würden in solchen Fällen zu prüfen haben, ob im Rahmen der ohnedies gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB es die Wertungen des neuen Rechts geböten, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in absehbarer Zeit „zumindest“ nach § 67 d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese werde dann naheliegen, wenn das Gericht auf der Grundlage einer aktuellen Gefährlichkeitsprognose zur Überzeugung gelange, dass „eine vom Täter weiterhin bestehende Rückfallgefahr“ sich nur (noch) auf solche Taten beziehe, die nach neuem Recht nicht mehr taugliche Anlass- oder Vortaten für die Sicherungsverwahrung sein könnten; den Wertungen der Neuregelung könne mittelbar entnommen werden, dass eine solche Gefahr zumindest grundsätzlich nicht mehr als ausreichend angesehen werde, um auf Dauer eine weitere Freiheitsentziehung zu rechtfertigen (vgl. dazu auch OLG Nürnberg, StV 2011, 486 f.). 2. Die Voraussetzungen des gesetzlichen Eintretens der Führungsaufsicht nach Art. 316 e Abs. 3 S. 5 EGStGB sind erfüllt. Nach Satz 5 der Vorschrift tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug Führungsaufsicht ein. Die durch die Strafvollstreckungskammer getroffenen Anordnungen zur Ausgestaltung der eingetretenen Führungsaufsicht halten der Überprüfung durch das Beschwerdegericht, die gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO auf die Frage der Gesetzmäßigkeit (also ausreichende Rechtsgrundlage, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, rechtsfehlerfreie Ermessensausübung) beschränkt ist, stand. Entgegen der Annahme des Verurteilten waren die von ihm angefochtenen Entscheidungen der Kammer nach dem hier zu Grunde zu legenden Prüfungsmaßstab rechtens. Insbesondere hat die Kammer rechtsfehlerfrei bereits vor tatsächlicher Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe in dem verbundenen Verfahren entschieden. Nach § 68 e Abs. 1 S. 2 StGB ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Während des Ruhens der Führungsaufsicht ist deren spezifisches Einwirkungssystem – und sind insbesondere erteilte Weisungen - suspendiert; hingegen soll der bestellte Bewährungshelfer durch die Regelung nicht gehindert werden, die verurteilte Person frühzeitig entlassungsvorbereitend (parallel) zu betreuen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht vom 28. Juni 2006, BT-Drs. 16/1993, S. 22; Stree/Kinzig in Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl., § 68 e Rdn. 1 d; Sinn in SK-StGB, § 68 e Rdn. 3 a; Schneider in LK-StGB, 12. Aufl., § 68 e Rdn. 5; Jehle in Satzger-Schmitt-Widmaier, StGB, § 68 b Rdn. 4; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 68 c Rdn. 8). Das Einwirkungssystem der Führungsaufsicht ist dabei suspendiert (Schneider, a.a.O.), mithin aber nicht ausgeschlossen; mit tatsächlicher Entlassung aus dem Vollzug tritt es faktisch in Wirksamkeit, wobei nach § 68 d StGB nachträgliche Entscheidungen in Bezug auf Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer (§ 68 a Abs. 1 StGB), Weisungen (§ 68 b StGB) und Dauer der Führungsaufsicht (§ 68 c Abs. 1 S. 2 StGB) möglich und gegebenenfalls geboten sind. Die Strafvollstreckungskammer hat hier lediglich die Dauer der Führungsaufsicht bestimmt, den Verurteilten der zuständigen Aufsichtsstelle unterstellt und ihm einen Bewährungshelfer bestellt; im Übrigen hat die Kammer die Ausgestaltung der Führungsaufsicht einem späteren Zeitpunkt vorbehalten und gleiches bezüglich der namentlichen Benennung des Bewährungshelfers bestimmt. Die Kammer hat dabei mit Unterstellung unter die Aufsichtsstelle und Anordnung der Bewährungsaufsicht lediglich kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen Ausdruck verliehen (§ 68 a Abs. 1 StGB). Bei Bestimmung der Dauer der Führungsaufsicht ist sie – gestützt auf § 68 c Abs. 1 S. 1 StGB – innerhalb des vorgesehenen gesetzlichen Rahmens verblieben. Ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit oder Rechtsfehler bei der Ermessensausübung sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als eine Abkürzung der Dauer der Führungsaufsicht nach der Natur der Sache in der Regel erst als Reaktion auf eine Bewährung des Verurteilten in Freiheit in Betracht kommt (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – Az.: 2 Ws 83/11 – m.w.N.). V. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.