Beschluss
2 Ws 13/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2011:0210.2WS13.11.0A
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Leitsätze
1. Verletzt im Sinne der §§ 111b, 111g StPO sind alle durch die prozessuale Tat geschädigten Personen (Rn.9)
.
2. Bei serieller Tatbegehung kann jedenfalls das sog. uneigentliche Organisationsdelikt eine prozessuale Tat darstellen (Rn.10)
.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Verletzten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 3. Januar 2011 dahin geändert, dass die Zwangsvollstreckung der Verletzten auf Grund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Schleswig, Mahnabteilung, vom 23. September 2010 (Gesch.-Nr.: 10-9806358-0-4) auch wegen einer Bereicherungs- und Schadensersatzforderung der Verletzten in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 40.384,07 Euro ab dem 13. November 2008 sowie Kosten von 309,80 Euro in die angeblichen Forderungen
1. der Antragsgegnerin zu 2) auf Herausgabe der bei der Antragsgegnerin zu 2) in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 Js 31/09 beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 14.790,00 Euro und der Abtretungsurkunde, welche die Rechte hinsichtlich 50 Aktien im Nennwert von je 1.000 CHF der F. AG, Sitz c/o verbrieft,
2. der beiden Antragsgegner auf Herausgabe der im nämlichen Ermittlungsverfahren bei ihnen beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 334.000,00 Euro gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde, Amt für Allgemeine Verwaltung, Drehbahn 36, 20354 Hamburg,
sowie
3. die angeblichen Forderungen der Antragsgegner auf Auszahlung der Guthaben der bei ihnen sichergestellten bzw. „rückgewonnenen“ Beträge gegenüber der Justizbehörde, Amt für Allgemeine Verwaltung, Justizkasse, Dammtorwall 13, 20354 Hamburg
zugelassen wird.
II. Die Zwangsvollstreckung wegen einer Bereicherungs- und Schadensersatzforderung der Verletzten in Höhe von Euro 40.384,07 aus dem zu I. genannten Vollstreckungsbescheid in die zu I. bezeichneten angeblichen Forderungen der Antragsgegner ist zugelassen.
III. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verletzten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verletzt im Sinne der §§ 111b, 111g StPO sind alle durch die prozessuale Tat geschädigten Personen (Rn.9) . 2. Bei serieller Tatbegehung kann jedenfalls das sog. uneigentliche Organisationsdelikt eine prozessuale Tat darstellen (Rn.10) . I. Auf die sofortige Beschwerde der Verletzten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 3. Januar 2011 dahin geändert, dass die Zwangsvollstreckung der Verletzten auf Grund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Schleswig, Mahnabteilung, vom 23. September 2010 (Gesch.-Nr.: 10-9806358-0-4) auch wegen einer Bereicherungs- und Schadensersatzforderung der Verletzten in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 40.384,07 Euro ab dem 13. November 2008 sowie Kosten von 309,80 Euro in die angeblichen Forderungen 1. der Antragsgegnerin zu 2) auf Herausgabe der bei der Antragsgegnerin zu 2) in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 Js 31/09 beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 14.790,00 Euro und der Abtretungsurkunde, welche die Rechte hinsichtlich 50 Aktien im Nennwert von je 1.000 CHF der F. AG, Sitz c/o verbrieft, 2. der beiden Antragsgegner auf Herausgabe der im nämlichen Ermittlungsverfahren bei ihnen beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 334.000,00 Euro gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde, Amt für Allgemeine Verwaltung, Drehbahn 36, 20354 Hamburg, sowie 3. die angeblichen Forderungen der Antragsgegner auf Auszahlung der Guthaben der bei ihnen sichergestellten bzw. „rückgewonnenen“ Beträge gegenüber der Justizbehörde, Amt für Allgemeine Verwaltung, Justizkasse, Dammtorwall 13, 20354 Hamburg zugelassen wird. II. Die Zwangsvollstreckung wegen einer Bereicherungs- und Schadensersatzforderung der Verletzten in Höhe von Euro 40.384,07 aus dem zu I. genannten Vollstreckungsbescheid in die zu I. bezeichneten angeblichen Forderungen der Antragsgegner ist zugelassen. III. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verletzten. I. Den Antragsgegnern (Beschwerdegegnern) wird zur Last gelegt ein gemeinschaftlich begangener Anlagebetrug, durch welchen sie die auf eine gewinnbringende Kapitalanlage vertrauende verletzte Antragstellerin veranlassten, in mehreren Akten insgesamt 59.000,-- Euro auf von den Antragsgegnern vorgegebene Konten eines Betrugsunternehmens F. einzuzahlen, welche die Antragsgegner – mit Ausnahme erfolgter Rückzahlungen von 15.856,58 Euro – in Höhe von (hier nur geltend gemachter) 40.384,07 Euro plangemäß für eigene Zwecke verbrauchten. Am 31. August 2010 erwirkte die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Schleswig Mahn- und am 23. September 2010 Vollstreckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin zu 2). Mahn- und Vollstreckungsbescheid gingen von einer Hauptforderung in Höhe von 40.384,07 Euro, Kosten in Höhe von 309,80 Euro und Zinsen auf 40.384,07 Euro aus. Die Antragstellerin betreibt die Vollstreckung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer dem Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Zwangsvollstreckung „in die bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zu 5650 Js 31/09 verwahrten Vermögenswerte in der Strafsache Z. u.a. bis zu einer Höhe von 40.384,07 Euro“ stattgegeben, den weitergehenden auch die in dem Vollstreckungsbescheid weiter aufgeführten Zinsen und Kosten umfassenden Antrag aber abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 10. Januar 2011 eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. II. Die nach den §§ 111 g Abs. 2 S. 2, 296, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel ist, soweit über den angefochtenen Beschluss hinaus Zinsen und Kosten in Rede stehen, begründet. 1. Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111 c StPO und die Vollziehung des Arrestes nach § 111 d StPO wirken nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt; die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung von Seiten des Verletzten bedarf dazu der gerichtlichen Zulassung, die (nur) zu versagen ist, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist (§ 111g Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis 3 StPO; vgl. ferner allgemein zur Sicherstellung im Gegensatz zur freiwilligen Bereitstellung OLG Oldenburg, NStZ-RR 2008, 116; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111g Rdn. 1 m.w.N.). Hintergrund der Regelung ist, dass durch die vorläufigen Maßnahmen nach §§ 111 c, d StPO die Durchsetzung von Ansprüchen des Verletzten nicht gefährdet werden soll; in Gemäßheit des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB soll der sichergestellte Gegenstand vorrangig zur Befriedigung des durch die Straftat Verletzten wegen seiner aus der Tat erwachsenen Ansprüche zur Verfügung stehen. Die Bestimmung des § 111 g Abs. 2 S. 1 StPO will daher nur die Feststellung des jeweils zuständigen Strafrichters ermöglichen, dass die titulierte Forderung aus der verfahrensgegenständlichen Straftat herrührt. Die Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 111 g Abs. 2 StPO als lediglich strafprozessuale Zusatzprüfung erfolgt mithin unbeschadet der im Übrigen für die Durchsetzung des Anspruchs des Verletzten maßgeblichen Bestimmungen und Voraussetzungen und hat allein zum Gegenstand, ob der titulierte Anspruch des Verletzten aus derjenigen Tat erwachsen ist, die Anlass für die Anordnung von Beschlagnahme oder Arrest gewesen ist. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt somit nur voraus, dass der Antragsteller „Verletzter“ ist und der Anspruch unmittelbar aus der Tat in Gestalt z.B. eines Herausgabe-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches entstanden ist (zu allem Senat, Beschlüsse vom 10.12.2010 und 16.12.2010 – AZ.: 2 Ws 147, 148,149/10 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 – Az.: 3 Ws 108/03 – = Justiz 2004, 521 [LS]; OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279 = NStZ 1999, 583 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 3). Vorliegend stehen in Rede Bereicherungsansprüche (§§ 812 ff. BGB) und Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Soweit in Mahn- und Vollstreckungsbescheid die Hauptforderung auf „ungerechtfertigte Bereicherung gem. Rechnung-Quittungen/Belege vom 14.10.08“ gestützt wird, besteht ersichtlich Anspruchskonkurrenz mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch, wie die eingereichten Belege, insbesondere der Überweisungsträger vom „14.10.08“, ausweisen. Art und Umfang des Schadensersatzanspruches sind dabei – dem Sinn der in § 111 g StPO getroffenen gesetzlichen Regelung gemäß – ausschließlich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Zivilrechtlich erstreckt sich die Ersatzpflicht des (deliktischen) Schuldners aber auch auf die (durch Kreditaufnahme verursachten) Zinsen (vgl. § 288 BGB) sowie auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten (vgl. Senat, a.a.O. ; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 986; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, 301, 302; Schäfer in LR-StPO, 25. Aufl., § 111 g Rdn. 6; Rogall in SK-StPO, 4. Aufl., § 111 g Rdn. 13 Fn. 29). Die erforderliche Glaubhaftmachung (§ 111 g Abs. 2 S. 3 StPO) folgt aus den zu den Akten gereichten Quittungen und Überweisungsträgern, welche Zahlungen der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu 2) bzw. das von dieser (mit) betriebene Betrugsunternehmen in Höhe von 59.000,-- Euro sowie zurückgeflossene Beträge in Höhe von 15.856,58 Euro belegen. 2. Die Forderungen der Antragstellerin sind auch gemäß § 111 g Abs. 1 StPO „aus der Straftat erwachsen.“ Zwar wird die Verletzte in der Anklageschrift und in dem (nicht rechtskräftigen) Urteil der Kammer vom 3. November 2010, durch welches die Antragsgegner u.a. „wegen Betruges in 206 in uneigentlicher Tateinheit stehenden Fällen“ jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind, nicht als Geschädigte aufgeführt. Gleichwohl ist ihre Verletzteneigenschaft im Sinne des § 111 g StPO gegeben. Der Begriff der „Straftat“ im Sinne des § 111 g Abs. 2 StPO ist nämlich im Sinne der strafprozessualen Tat nach § 264 StPO zu verstehen. Ein solches Verständnis des Tatbegriffs entspricht zum einen der Auslegung des Begriffs der „Tat“ in der Korrespondenzvorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, der zufolge eine Abschöpfung bemakelt erlangter Vermögensvorteile zu Gunsten der Staatskasse nicht erfolgt, soweit dies der Realisierung von Ansprüchen Verletzter entgegenstehen würde, die diesen unmittelbar aus der Tat erwachsen sind. Zum anderen wird nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der §§ 111 b ff. StPO gerecht, wonach den Opfern von Straftaten die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert werden soll. Übereinstimmend mit dem Grundgedanken des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB soll dabei die vorrangige Befriedigung aus der Tat erwachsener Ansprüche von Verletzten durch einen frühen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Vermögensgegenstände der Beschuldigten gesichert werden. Da im Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme nach § 111 b StPO die Personen der Geschädigten noch nicht abschließend feststehen müssen und oft auch nicht feststehen werden, erscheint allein sachgerecht, dass die Beschlagnahme zu Gunsten aller durch die prozessuale Tat geschädigten Personen wirkt (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 291 f., 294; 16/700, S. 2, 12, 13). „Auch den bislang unbekannten Verletzten soll … die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rechte wahrzunehmen“ (BT-Drs. 16/700, S. 12). Zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (allg. Ansicht; siehe nur Meyer-Goßner, a.a.O., § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Soweit dies hinsichtlich der absprachewidrigen Verwendung von betrügerisch erlangten „Kunden“-Geldern der Fall ist, darf eine den Verfahrensstoff aus prozessökonomischen Gründen beschränkende Verfahrenseinstellung nach den §§ 154, 154 a StPO nicht zu einer Schlechterstellung von Verletzten führen; eine solche – vom Gedanken des Opferschutzes losgelöste – Differenzierung innerhalb der Zahl der Opfer wäre mit dem vorbezeichneten Schutzzweck der §§ 111 b ff. StPO nicht vereinbar (zu allem OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279 = NStZ 1999, 583 f.; wistra 2002, 398 ff.; Schäfer, a.a.O., § 111 g Rdn. 5; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 2; Rogall, a.a.O., § 111 g Rdn. 10; Mayer in KMR-StPO, § 111 g Rdn. 4; Schmidt in LK-StGB, 12, Aufl., § 73 Rdn. 40; Kiethe/Groeschke/Hohmann, wistra 2003, 92, 95). Ob eine Tat im prozessualen Sinne vorliegt, kann allerdings unter Umständen dann schwierig zu beurteilen sein, wenn die Abgrenzung von Tatmehrheit und Tateinheit etwa deshalb problematisch ist, weil unklar bleibt, inwieweit der Täter als Geschäftsherr durch eine natürliche Handlung oder in mittelbarer Täterschaft handelte und deshalb nur eine Tat im materiellen und damit auch im prozessualen Sinne begangen hat; jedenfalls dann, wenn in derartigen Fällen mittelbare Täterschaft oder aus anderen Gründen eine Tat im Rechtssinne vorliegt, kann jeder Verletzte auf jeden aus der Tat hervorgegangenen und beschlagnahmten Vorteil zugreifen (Schäfer, a.a.O., § 111 g Rdn. 5; weitergehend – möglicherweise auch Fälle serieller Tatmehrheit erfassend – OLG Hamm, wistra 202, 398 ff.). Letzteres ist indes hier der Fall. Die Verurteilung ist wegen „206 in uneigentlicher Tateinheit stehenden Fällen“, mithin also wegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdeliktes (zu diesem BGH, StV 1996, 604; NJW 2004, 375 ff.; Fischer, StGB, 58. Aufl., vor § 52 Rdn. 25 sowie – kritisch – § 263 Rdn.204), erfolgt, weil die Mittäter tatplangemäß von November 2007 bis Oktober 2009 als Geschäftsherren des in Rede stehenden Unternehmens die an den „Kunden“ – darunter auch der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens – begangene Betrügerei organisierten. Ob dabei der rechtlichen Bewertung des Tatgeschehens als einer Tat im Urteil für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung zukommt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 k, Rdn. 22) oder ob möglicherweise bei Beurteilung der Konkurrenzsituation von einer tatrichterlichen Prärogative im Sinne eines Beurteilungsspielraums (dazu BGH, wistra 2009, 398 – Nr. 8 –) auszugehen ist, kann dahinstehen, denn der Senat teilt jedenfalls die rechtliche Bewertung, welche die Kammer im Urteil vorgenommen hat. II. Die im Entscheidungssatz dieses Beschlusses unter II. vorgenommene Klarstellung des Inhaltes der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung, soweit diese dem Antragsbegehren stattgegeben hat, ist dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz geschuldet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Fehlen eines anderweitigen Kostenpflichtigen (dazu Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 Rdn. 2; § 473 Rdn. 2), die Auslagenentscheidung aus § 473 Abs. 2 S. 2 StPO.