Beschluss
2 Ws 237/09
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:0617.2WS237.09.0A
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Leitsätze
Die gerichtliche Bestellung zum Verteidiger gemäß § 141 StPO umfasst nicht die Vertretung des Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren; für diese bewendet es bei dem Erfordernis einer vom Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 114 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO abhängigen (gesonderten) Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (Abgrenzung OLG Hamburg, 29. Juli 2005, 1 Ws 92/05, NStZ-RR 2006, 347) (Rn.14)
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Tenor
Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 10, vom 17. September 2009 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Bestellung zum Verteidiger gemäß § 141 StPO umfasst nicht die Vertretung des Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren; für diese bewendet es bei dem Erfordernis einer vom Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 114 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO abhängigen (gesonderten) Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (Abgrenzung OLG Hamburg, 29. Juli 2005, 1 Ws 92/05, NStZ-RR 2006, 347) (Rn.14) . Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 10, vom 17. September 2009 wird verworfen. I. Der Beschwerdeführer ist am 30. Januar 2007 vom Amtsgericht Hamburg-Altona gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Verteidiger des damaligen Angeklagten bestellt worden. Nachdem ihm auf richterliche Verfügung der auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und von Schadensersatz gerichtete Adhäsionsantrag des Nebenklägers zugestellt worden war, bat er mit Schriftsatz vom 28. März 2007 um einen Hinweis für den Fall, dass das Gericht „entgegen der herrschenden Meinung“ der Ansicht sein sollte, die erfolgte Pflichtverteidigerbestellung gelte nicht für das Adhäsionsverfahren, und kündigte für diesen Fall einen Prozesskostenhilfeantrag an. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 24. Mai 2007 äußerte sich der Vorsitzende einem nachgefertigten Vermerk vom 17. September 2009 zufolge dahingehend, dass seiner Auffassung nach die Verteidigerbestellung das Adhäsionsverfahren abdecke. Am 24. Mai 2007 hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld und „Rechtsanwaltskosten“ an den Adhäsionsantragsteller verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte rechtzeitig Berufung, ausdrücklich auch bezogen auf den Adhäsionsausspruch ein. In der Berufungshauptverhandlung schlossen der Angeklagte und der Nebenkläger am 22. Januar 2008 einen Vergleich zur Erledigung des Adhäsionsantrags. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 18. Februar 2008 die Berufung des Angeklagten unter Abänderung des Schuldspruchs (versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) verworfen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Hamburg-Altona, wegen seiner Tätigkeit in erster und zweiter Instanz Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt Euro 3.428,87 einschließlich Umsatzsteuer festzusetzen. Er behauptete, im Adhäsionsverfahren „ebenfalls beigeordnet“ worden zu sein, und machte für das Adhäsionsverfahren eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4143 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) und gemäß Nr. 4144 VV RVG in Höhe von jeweils 468,00 €, eine Einigungsgebühr gemäß Nrn. 4147, 1000 VV RVG in Höhe von 68,00 € sowie zwei Auslagenpauschalen zuzüglich 19% Umsatzsteuer geltend. Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 gewährte das Amtsgericht dem Angeklagten „für das Adhäsionsverfahren“ Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihm den Beschwerdeführer im Wege der Prozesskostenhilfe bei. Am 11. Februar 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Vergütung des Verteidigers auf 2.743,43 € fest und wies den weitergehenden Antrag – bezogen auf die Gebühren für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz und die Auslagenpauschalen für das Adhäsionsverfahren in beiden Instanzen – zurück. Gegen diesen ihm am 19. Februar 2009 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 Erinnerung und verlangte – ohne Geltendmachung der Auslagenpauschale – weiterhin die Gebühren für das Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4144 VV RVG in Höhe von 468,00 € und Einigungsgebühr gemäß Nrn. 4147, 1000 VV RVG in Höhe von 68,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer). Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 6. August 2009, der dem Beschwerdeführer am 27. August 2009 zugestellt wurde, zurück. Die gegen diesen Beschluss am 7. September 2009 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 10, nachdem der Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hatte, in der Besetzung mit drei Richtern am 17. September 2009 als unbegründet verworfen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen gemäß richterlicher Verfügung am 2. Oktober 2009 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 16. Oktober 2009 beim Landgericht eingegangenen weiteren Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der weiteren Beschwerde angetragen. II. Die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 u. 3, Abs. 6 S. 1 u. 4 RVG), aber unbegründet. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung ergibt, dass das Amtsgericht Hamburg-Altona zu Recht dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Gebühren nach Nrn. 4144, 4147, 1000 VV RVG für die zweite Instanz nicht zuerkannt hat. Dem Beschwerdeführer stehen aus der Landeskasse Gebühren wegen der im Rahmen des Adhäsionsverfahrens in zweiter Instanz entfalteten Tätigkeit nicht zu. Der Umfang des Vergütungsanspruchs des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bestimmt sich gemäß §§ 45, 48 Abs. 1 RVG nach dem Inhalt der Beschlüsse, durch welche Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Eine Beiordnung (nachstehend 1.) oder Bestellung (unten 2.) des Beschwerdeführers für das Adhäsionsverfahren ist für die zweite Instanz indes nicht erfolgt. 1. Dem Angeklagten ist Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung des Beschwerdeführers für die Berufungsinstanz nicht bewilligt worden. a) Die mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 9. Februar 2009 „für das Adhäsionsverfahren“ erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung des Beschwerdeführers im Wege der Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht auf die zweite Instanz. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss mit einer ausdrücklich ausgeführten Begründung gelangt, die auf die objektive Rechtslage – Erfordernis gesonderter Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jede Instanz (§§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO, 119 Abs. 1 ZPO) – abstellt. Nicht ausdrücklich erörtert hat es, ob das Amtsgericht abweichend vom Recht die Bewilligung auch für die Berufungsinstanz ausgesprochen hat (und ob bejahendenfalls die Entscheidung insoweit nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern ausnahmsweise unwirksam ist). Der erst nach Abschluss der Berufungsinstanz ergangene Beschluss des erstinstanzlichen Amtsgerichts hat dem Wortlaut seiner Formel zufolge die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung „für das Adhäsionsverfahren“ bewilligt, ohne nach Instanzen zu differenzieren. Der Beschluss ist wegen seiner potentiell abweichenden Gründe auslegungsbedürftig. Die hier angefochtene Beschwerdeentscheidung verhält sich nicht ausdrücklich zur Frage einer Auslegung. Eine eigene Auslegung ist dem Senat als Gericht der weiteren Beschwerde versagt, da gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546, 547 ZPO nur eine Rechtsprüfung erfolgt und die Auslegung von Texten, die keine Normen enthalten, tatrichterlicher Beweiswürdigung vorbehalten ist (siehe auch Hartung/Römermann, RVG, § 33 Rdn. 90; Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 546 Rdn. 9); das bedeutet, dass der Senat nur prüfen darf, ob dem Landgericht bei der Textauslegung Rechtsfehler unterlaufen sind. Die Beschlussgründe des Landgerichts lassen ihrem Zusammenhang zufolge (noch) erkennen, dass und mit welchen tragenden Erwägungen es dem Beschluss des Amtsgerichts entnommen hat, die Bewilligung nur für die erste Instanz ausgesprochen zu haben (statt ausgesprochen haben zu dürfen). Die Ausführungen des Landgerichts dazu, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf einen „Vertrauenstatbestand“ für das Berufungsverfahren berufen könne, decken inhaltlich eine gebotene Auslegung des amtsgerichtlichen Beschlusses ab. Damit tritt (noch) folgendes landgerichtliches Verständnis von dem amtsgerichtlichen Beschlussinhalt zutage: Die nachträgliche Entscheidung wurde „aus Gründen der Klarstellung (für) erforderlich“ gehalten. Sie nimmt Bezug auf den mit Schriftsatz vom 28. März 2007 „konkludent erklärten Antrag“ auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung und stellt fest, dass „daraufhin … keine Gerichtsentscheidung getroffen worden“ sei. Gegenstand des Beschlusses ist folglich allein die Prozesslage erster Instanz. Die Entscheidung entspricht damit der gesetzlichen Regelung in § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt. b) Der Angeklagte hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verteidigers für das Adhäsionsverfahren in der Berufungsinstanz weder ausdrücklich noch konkludent gestellt. Eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hamburg als Berufungsgericht ist auch nicht stillschweigend ergangen. Sich hiermit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt zu haben, erweist sich nicht als einen Rechtsfehler begründende Lücke des angefochtenen Beschlusses. Die Beschlussgründe zu einem (verneinten) „Vertrauenstatbestand“ aufgrund des amtsgerichtlichen Prozedierens vor und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lassen ein Bewusstsein des Landgerichts von einer Möglichkeit, auch nicht ausdrückliche Beiordnungen könnten beachtlich sein, (noch) erkennen. Hierzu sich auch ausdrücklich für das Prozedieren der Kleinen Strafkammer zu verhalten, war das Landgericht nicht gezwungen, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür mitgeteilt sind, dass die Kleine Strafkammer den Beschwerdeführer in einer Weise als Adhäsionsgegnervertreter behandelt hat, die einen Schluss auf eine konkludente Beiordnung für das Adhäsionsverfahren im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulassen könnte. Deshalb kann dahinstehen, ob für eine mit der Hauptsache nur zusammenhängende Nebenangelegenheit wie Adhäsion die Beiordnung überhaupt stillschweigend oder konkludent erfolgen kann (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 48 RVG, Rdn. 81 m.w.N. zum Meinungsstand; weitergehend bei gerichtlicher Verteidigerbestellung: vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141 Rdn. 7 m.w.N.). 2. Die gerichtliche Bestellung des Beschwerdeführers zum Verteidiger gemäß § 141 StPO wegen Notwendigkeit der Verteidigung (§ 140 Abs. 2 StPO) durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 30. Januar 2007 umfasst zwar alle Instanzen, erstreckt sich aber nicht auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. a) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO ohne weiteres das Adhäsionsverfahren umfasst (bejahend OLG Dresden, Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 Ws 155/06 [zitiert nach juris]; OLG Hamm in Rpfleger 2001, 513; OLG Köln in StraFo 2005, 394; OLG Schleswig in NStZ 1998, 101; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 140 Rdn. 4; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdn. 5; Wohlers in SK-StPO, § 141 Rdn. 20; Julius in HK-StPO, 4. Aufl., § 141 Rdn. 15; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4143 VV Rdn. 12; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 4143, 4144 Rdn. 5; vgl. auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, in NStZ-RR 2006, 347, 349 für den Fall, dass ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO auf gesonderte Beiordnung nicht gestellt wird oder wegen Fehlens der besonderen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gestellt werden kann; demgegenüber verneinend OLG Bamberg in NStZ-RR 2009, 114 -Leitsatz-; OLG Brandenburg in OLGSt StPO § 140 Nr. 24; OLG Celle in NStZ-RR 2008, 190; HansOLG Hamburg, 3. Strafsenat, Beschluss vom 14. Juni 2010, 3 Ws 73/10 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; OLG München in StV 2004, 38; OLG Jena in Rpfleger 2008, 529; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. April 2010, 1 Ws 178/10 [zitiert nach juris]; OLG Saarbrücken in StV 2000, 433; OLG Stuttgart in NStZ-RR 2009, 264 -Leitsatz-; OLG Zweibrücken in JurBüro 2006, 643; Hartmann, a.a.O., 4143, 4144 VV Rdn. 1, 7; Schmidt/Baldus, Gebühren und Kostenerstattung in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Rdn. 258). Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen (NJW 2001, 2486, 2487). b) Die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO umfasst nicht die Vertretung des Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren. aa) § 404 Abs. 5 StPO enthält eine abweichende Regelung. Nach Wortlaut und -sinn dieser Vorschrift handelt es sich um eine Sonderregelung der Rechtsanwaltsbeiordnung für (sämtliche) Fälle, in denen der Verletzte oder sein Erbe gegen den Angeschuldigten einen ihm aus der Straftat erwachsenen zivil- und vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend macht. Gemäß § 404 Abs. 5 S. 1 StPO ist dem Adhäsionsantragsteller und dem Angeschuldigten als Adhäsionsantragsgegner auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. Damit finden die §§ 114 ff. ZPO entsprechende Anwendung. Das Gesetz enthält mit § 404 Abs. 5 S. 2 StPO eine ausdrückliche Regelung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren auch für den Angeschuldigten. Neben dem Verweis auf § 121 Abs. 2 ZPO ist bestimmt, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll. Mit der einschränkungslosen Verwendung des Begriffes „Verteidiger“ enthält das Gesetz keinen Hinweis dafür, dass nur der Wahlverteidiger einer gesonderten richterlichen Anordnung bedarf, um auch im Adhäsionsverfahren den Angeschuldigten zu vertreten; anderenfalls hätte das Gesetz bestimmt, dass nicht der „Verteidiger“, sondern der „nicht gerichtlich bestellte Verteidiger“ (bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO) beigeordnet werden soll. Eine bloße Auffangfunktion für Fälle, in denen dem Angeschuldigten ein Verteidiger nicht bereits nach §§ 140 ff. StPO bestellt ist, hat im Wortlaut des § 404 Abs. 5 StPO keinen Ausdruck gefunden. Da Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut einer Vorschrift ist, ist angesichts der Normierung des § 404 Abs. 5 StPO nicht umgekehrt eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung dahingehend, dass eine zusätzliche Beiordnung des Verteidigers im Adhäsionsverfahren notwendig ist, zu fordern, um eine automatische Erstreckung der gerichtlichen Verteidigerbestellung zu hindern (anders OLG Schleswig in NStZ 1998, 101 f.; OLG Hamm, a.a.O.). Gleichwohl wäre die Vorschrift des § 404 Abs. 5 S. 2 StPO nicht überflüssig, wenn die Regelung des § 404 Abs. 5 S. 1 StPO nur für Fälle gelten würde, in denen die Voraussetzungen einer Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO nicht vorliegen (so aber OLG Oldenburg, a.a.O., Rdn. 14), da lediglich bestimmt wird, dass dem Angeschuldigten, der einen gewählten oder gerichtlich bestellten Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll, nicht aber vorausgesetzt wird, dass dem Angeschuldigten ein Verteidiger gerichtlich bestellt ist. bb) Aus dem Wortlaut der gebührenrechtlichen Vorschriften und ihrer Systematik ergeben sich keine Hinweise für eine Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren. aaa) Die Regelung des § 48 Abs. 4 RVG spricht für das Erfordernis einer gesonderten Beiordnung. Nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt in Angelegenheiten, die mit dem Hauptprozess nur zusammenhängen, eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er für sie ausdrücklich beigeordnet ist. Zwar wird das Adhäsionsverfahren in dem Katalog des § 48 Abs. 4 S. 2 RVG als andere Angelegenheit, für die eine gesonderte Beiordnung erforderlich ist, nicht ausdrücklich genannt, bereits das Wort „insbesondere“ in § 48 Abs. 4 S. 2 RVG zeigt aber, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 48 RVG, Rdn. 81). Das Adhäsionsverfahren stellt den Hauptprozess nicht selbst dar, sondern hängt mit dem Strafverfahren als besonderes Verfahren zur Entschädigung des Verletzten bloß zusammen (vgl. § 403 StPO: „im Strafverfahren geltend machen“). bbb) Aus der Einordnung der Verfahrensgebühren für das Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben gemäß Nrn. 4143 und 4144 VV RVG als „zusätzliche Gebühren“ (vgl. die Überschrift des u.a. diese Gebührentatbestände enthaltenden Unterabschnitts 5 in Teil 5 Abschnitt 1 des VV RVG) folgt nicht, dass die Bestellung als Verteidiger automatisch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst, sondern lediglich, dass für diese zusätzliche Tätigkeit eine gesonderte Gebühr sowohl für den Wahl- als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt anfällt. Dass abgesehen von der Höhe der Gebühren zwischen Wahlanwalt und gerichtlich bestelltem oder beigeordnetem Rechtsanwalt nicht differenziert wird, spricht gegen eine automatische Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren, denn auch für den gewählten Verteidiger entsteht die Gebühr nicht automatisch, sondern er kann sie vielmehr nur dann beanspruchen, wenn er für das Adhäsionsverfahren besonders beauftragt war (vgl. Hartung in Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 4 Rdn. 205). cc) Die Notwendigkeit einer Verteidigung nach § 140 StPO erfasst grundsätzlich das gesamte Verfahren bis zu dessen Abschluss, d.h. bis zur Rechtskraft des Urteils (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdn. 5 ff. m.w.N.), auch wenn anerkannt ist, dass die Bestellung auf einzelne Verfahrensabschnitte bzw. -handlungen beschränkt werden kann – etwa auf den 1. Rechtszug (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdn. 6 m.w.N.) und bei Anordnung des Ruhens der Rechte des Verteidigers bis zur Entscheidung über dessen Ausschließung (vgl. § 138c Abs. 3 S. 4 StPO) –, dass bei Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO sich die Notwendigkeit der Verteidigung für jedes Verfahren gesondert beurteilt (vgl. Laufhütte in KK-StPO, § 140 Rdn. 4) und dass die Geltung der Bestellung auch für die Revisionshauptverhandlung ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdn. 9 m.w.N.). Daraus folgt zunächst, dass eine Erstreckung notwendiger Verteidigung und daran anknüpfender gerichtlicher Verteidigerbestellung auf alle Verfahrensteile und -abschnitte schon unter rein strafverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zwingend ist. Aber auch daraus, dass die ganzheitliche Erstreckung strafprozessual den Regelfall bildet, folgt nicht eine automatische Umfassung des Adhäsionsverfahrens. Dieses Verfahren nimmt im Strafprozess eine Sonderstellung ein. Es ist Teil des Strafverfahrens, dient aber nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Verletzten. Das insoweit zivilrechtlich geprägte Adhäsionsverfahren ist lediglich aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert. dd) Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe sprechen gegen eine automatische Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren. aaa) Die Beiordnung nach § 404 Abs. 5 S. 1 u. 2 StPO erfolgt unter anderen Voraussetzungen und mit anderen Zielen als die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO. Das Institut der notwendigen Verteidigung dient der Sicherung eines rechtsstaatlichen Strafprozesses, nicht aber der Abwehr von zivilrechtlichen Forderungen im wirtschaftlichen Interesse des Angeschuldigten. Die Vorschrift des § 140 StPO enthält eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 46, 202, 210; 63, 380, 391). Mit der Bestellung eines Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten sichert der Gesetzgeber das Interesse des Rechtsstaates an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren; diesem Zweck dient gerade auch die wirksame Verteidigung des Angeschuldigten (vgl. BVerfGE 68, 237, 254; BGHSt 3, 395, 398). Im Gegensatz dazu ist die Prozesskostenhilfe als Sozialleistung für minderbemittelte Verfahrensbeteiligte ausgelegt. Das Sozialstaatsprinzip gebietet zu verhindern, dass minderbemittelte Parteien aus wirtschaftlichen Gründen gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., Vorbem. § 114 Rdn. 1 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat in § 404 Abs. 5 StPO eine Sonderregelung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Adhäsionsverfahren geschaffen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung, Bedürftigkeit und fehlende Mutwilligkeit verlangt. Insoweit stimmt die Regelung strukturell mit den zivilprozessualen Anforderungen nach §§ 114 ff. ZPO überein, wodurch die Abkoppelung anwaltlicher Mitwirkungserfordernisse von den Voraussetzungen strafprozessualen Verteidigungserfordernisses unterstrichen wird. bbb) Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren ist eine Differenzierung danach, ob er dem Angeschuldigten als Verteidiger bestellt ist oder diesen – gegebenenfalls trotz Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne von § 140 StPO – als Wahlverteidiger vertritt, im Ergebnis nicht sachgerecht. (1) Die Reichweite der Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO endet dort, wo es nicht mehr um die Verteidigung gegen den staatlichen Strafanspruch geht . Das Bestellungserfordernis reicht nur so weit, wie es nötig ist, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen, und umfasst nicht die Interessenwahrnehmung des Angeschuldigten zur Abwehr privatrechtlicher Ansprüche, denn zivilrechtliche Streitigkeiten werden nicht dadurch zu strafrechtlichen Angelegenheiten, dass sie aus rein prozessökonomischen Erwägungen von einem Strafgericht mit verhandelt werden. Es besteht zwar regelmäßig eine enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeschuldigten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten, es besteht aber keine Deckungsgleichheit. Entsprechend ist eine Trennung zwischen der Tätigkeit des Verteidigers und derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren möglich und der Rechtsanwalt nicht notwendigerweise in der Strafsache und im Adhäsionsverfahren tätig (vgl. Hartung, a.a.O., VV Teil 4 Rdn. 168 f.). Worauf sich die Tätigkeit erstreckt, richtet sich nach dem Auftrag bzw. dem Umfang der Bestellung (vgl. Hartung, a.a.O., VV Teil 4 Rdn. 205). Von der Trennbarkeit geht auch das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz aus: Nr. 4143 VV RVG regelt die zusätzliche Gebühr für den Rechtsanwalt, der auch im Adhäsionsverfahren tätig ist; dieselbe Gebühr erhält derjenige, der ausschließlich im „isolierten“ Adhäsionsverfahren tätig wird (vgl. Vorbem. 4.3 VV Abs. 2 RVG). Die zusätzliche Gebühr für die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren erklärt sich daraus, dass, auch wenn der Verteidiger oft (automatisch) den zivilrechtlichen Anspruch abwehrt, die im Rahmen des Adhäsionsverfahrens entfaltete Tätigkeit über die normale Verteidigung hinausreichen kann. Es sind Tätigkeiten des Verteidigers denkbar, die Einfluss weder auf den Grund noch die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben (anders: OLG Köln, a.a.O.), denn nicht Ziel jeder Strafverteidigung ist der Freispruch und damit die Verhinderung jeder Verurteilung, sondern häufig beziehen sich Verteidigungsaktivitäten insbesondere auf Fragen der Strafzumessung. Trotz Notwendigkeit der Verteidigung kann der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten völlig unproblematisch sein und von dem z.B. geständigen Angeschuldigten anerkannt werden, so dass insoweit eine Anwaltstätigkeit entbehrlich ist. Es kann andererseits auch die strafrechtliche Sachlage (trotz eines Falls notwendiger Verteidigung) im Gegensatz zur zivilrechtlichen einfach sein, z.B. wenn der Adhäsionsantragsteller völlig überzogene Ansprüche geltend macht oder der Angeschuldigte eine unübersichtliche Aufrechnungslage behauptet. Wenn der Angeschuldigte – unabhängig von dem Tatvorwurf – zivilrechtliche Einreden und Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhebt (etwa zur Höhe; bei Verjährung, Erfüllung, Aufrechnung mit Gegenansprüchen), geht es nicht mehr um den staatlichen Strafanspruch, sondern allein um die privatrechtlichen Interessen des Angeschuldigten. Dieser bedarf unabhängig von der Schwierigkeit der Sache nicht notwendigerweise eines anwaltlichen Beistands, um sich gegen den zivilrechtlichen Anspruch zu verteidigen. Aus den verschiedenen Gründen für eine notwendige Verteidigung folgt nicht die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Adhäsionsverfahren. (2) Da für Prozesskostenhilfebewilligung und Verteidigerbestellung grundlegend unterschiedliche Voraussetzungen gelten, würde der Angeschuldigte, dem ein Verteidiger bestellt ist, gegenüber demjenigen, der im Zivilverfahren in Anspruch genommen wird, bei einer Erstreckung der Verteidigerbestellung – abgesehen von der ihn im Ergebnis bei Leistungsfähigkeit treffenden Kostenfolge (dazu unten ccc)) – besser gestellt werden. Ihm würde die Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Kosten des Staates im Strafverfahren ermöglicht werden, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, während er, sofern der Verletzte – vorher, parallel oder anschließend – einen Zivilprozess angestrengt hätte, keinen Rechtsanwalt auf Staatskosten erhalten würde. Die strukturell schlechtere Situation, in der sich der Angeschuldigte im Strafverfahren aufgrund der gegenüber dem Zivilverfahren abweichenden Beweisregeln befindet, wird dadurch kompensiert, dass die Tätigkeit des bestellten Verteidigers sich bereits automatisch auf den Anspruchsgrund bezieht. Darüber hinaus geht es ausschließlich um die privatrechtlichen Interessen des Angeschuldigten, weshalb es sachlich nicht gerechtfertigt ist, auf die besonderen Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, insbesondere die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung und die Bedürftigkeit, zu verzichten, nur weil der zivilrechtliche Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht wird und dem Angeschuldigten unter den – abweichenden – Voraussetzungen des § 140 StPO ein Verteidiger bestellt worden ist. Eine Bevorzugung des Angeschuldigten im Strafverfahren gegenüber dem Beklagten im Zivilverfahren kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Angeschuldigte sich regelmäßig gegen seinen Willen einem Adhäsionsantrag ausgesetzt sieht, denn der Beklagte im Zivilprozess kann auch nicht darüber disponieren, ob er in Anspruch genommen und verklagt wird. (3) Mit der besonderen Beiordnungsregelung des § 404 Abs. 5 StPO, die sich an Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht orientiert, soll verhindert werden, dass die Staatskasse mit Gebührenansprüchen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche bzw. die Abwehr bestehender Ansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen (vgl. für den Adhäsionsantragsteller: BGH in NJW 2001, 2486, 2487). Dem kann nur dann vorgebeugt werden, wenn die besonderen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Erfolgsaussicht, Bedürftigkeit und fehlende Mutwilligkeit) auch vorliegen müssen, wenn dem Angeschuldigten ein Verteidiger gerichtlich bestellt ist, um einen Anspruch des Verteidigers gegen die Staatskasse zu begründen. Zwar kann der Angeschuldigte – anders als der Nebenkläger, für den eine Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 S. 1 StPO nicht die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren umfasst (vgl. BGH, a.a.O.) – keine nicht bestehenden oder überhöhten Ansprüche einklagen, er kann aber mutwillig nicht bestehende Einreden und Einwendungen erheben. Ein Missbrauchsrisiko besteht daher auch hier (anders: OLG Dresden, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.), sofern man auf die besonderen Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO verzichtet, nur weil ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. (4) Eine unterschiedliche Behandlung von Angeschuldigten danach, ob ein Verteidiger unter Erstreckung auf das Adhäsionsverfahren bestellt oder ein Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet ist, wäre auch im Hinblick auf § 59 RVG nicht gerechtfertigt. Diese den gesetzlichen Forderungsübergang auf die Staatskasse regelnde Vorschrift greift in den Fällen der Verteidigerbestellung nicht ein. Nach § 59 RVG gehen Ansprüche des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts wegen seiner Vergütung gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner auf die Staatskasse über, wenn diese den Rechtsanwalt befriedigt. Wenn dem Adhäsionsantragsteller nach § 472a Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Adhäsionsantragsgegners auferlegt werden, kann der Adhäsionsantragsgeg-nervertreter nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO, sofern dem Angeschuldigten für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung bewilligt worden ist, seine Gebühren gegen die unterlegene Partei, also den Adhäsionsantragsteller, im eigenen Namen beitreiben. Diese Ansprüche gehen bei Befriedigung des Rechtsanwalts kraft Gesetzes auf die Staatkasse über. Da eine vergleichbare Vorschrift für den Forderungsübergang bei Vertei-digerbestellung nicht existiert, würde sich die Erstreckung derselben auf das Adhäsionsverfahren ohne sachlichen Grund für die Staatskasse nachhaltig auswirken. ccc) Die Beantwortung der Frage, ob die Verteidigerbestellung die Vertretung des Angeschuldigten im Adhäsionsverfahren umfasst, kann sich nicht an dem Interesse des bestellten Verteidigers, seine Gebühren auch ohne gesonderte gerichtliche Entscheidung aus der Staatskasse zu erhalten, orientieren, wobei das Interesse des Verteidigers selbst ausnahmsweise dahin gehen kann, nicht zur Abwehr des mit dem Adhäsionsantrag geltend gemachten Anspruchs tätig zu werden (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ-RR 2006, 347, 349 zu dem gesteigerten Haftungsrisiko). Vorrangig ist das Interesse des Angeschuldigten, dem allein die mögliche Abwehr des zivilrechtlichen Anspruchs dient, zu berücksichtigen. Da der Angeschuldigte im Ergebnis, sofern er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, die Erstattung der durch eine Verteidigerbestellung entstandenen Gebühren schuldet (siehe Nr. 9007 KVGVG, vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 21), ist es geboten, ihm, soweit nicht aus rechtsstaatlichen Gründen die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 StPO notwendig ist, – wie im Zivilprozess – die eigenverantwortliche Entscheidung zu überlassen, ob er sich mit der entsprechenden Kostenfolge durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen möchte. ee) Der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers gibt für eine Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren nichts her, sondern spricht vielmehr für das Erfordernis einer gesonderten Beiordnung für das Adhäsionsverfahren im Wege der Prozesskostenhilfe. aaa) Dass § 404 Abs. 5 S. 1 u. 2 StPO im Fall einer erfolgten gerichtlichen Verteidigerbestellung nicht anwendbar sein soll, kann der Entstehungsgeschichte nicht entnommen werden. Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 10. April 1986 zu dem neu anzufügenden § 404 Abs. 5 StPO (BT-Drs. 10/5305, S. 9, 15 f.) hat ausdrücklich die damals bestehende Rechtslage, wonach die Rechtsprechung dem Angeschuldigten in analoger Anwendung des § 114 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligte, anerkannt. Der Entwurf hat hinsichtlich der Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts nicht differenziert zwischen dem Wahlverteidiger und dem gerichtlich bestellten Verteidiger. Wenn eine Unterscheidung beabsichtigt gewesen wäre, hätte es nahegelegen, ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs zu erläutern, dass die neu zu schaffende Regelung allein für den Wahlverteidiger gelten soll. Abweichende Zielsetzungen sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht verfolgt worden (siehe auch Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 10/5305, S. 29). bbb) Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 11. November 2003 zu Nr. 4143 VV RVG (BT-Drs. 15/1971, S. 228) ist unergiebig. Dort heißt es, dass der „Pflichtverteidiger“ die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG-E ebenfalls erhalten solle, was dem geltenden Recht entspreche. Abgesehen von der abweichenden Anrechnung der Gebühr auf eine Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt in einem späteren bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs erhält (ein Drittel statt zwei Drittel), sollte die bisherige Regelung beibehalten werden. Ein klar erklärter Wille des Gesetzgebers, die Verteidigerbestellung nach §§ 140 ff. StPO auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken, tritt damit nicht zutage (so aber OLG Köln, a.a.O.). Die in der Entwurfsbegründung verwendete Formulierung deutet vielmehr darauf hin, dass auch eine Tätigkeit des gerichtlich bestellten Verteidigers im Adhäsionsverfahren nicht durch die allgemeine Verteidigervergütung für seine Tätigkeit im Strafverfahren abgegolten sein soll, sondern auch dieser die „zusätzliche Gebühr“ erhalten soll (vgl. dazu oben bb) bbb)). Die Bestimmung über das Entstehen der Gebühr besagt nichts darüber, wer diese Gebühr aufgrund welchen Grundaktes schuldet, sondern regelt lediglich die sachlichen Voraussetzungen, unter denen sie entsteht. Sie bedeutet, dass dem gerichtlich bestellten Verteidiger, wenn er im Adhäsionsverfahren entweder nach entsprechender Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder im Auftrag des Angeschuldigten für diesen tätig wird, ein zusätzlicher Gebührenanspruch zusteht und seine Tätigkeit nicht durch die Verteidigergebühren abgegolten ist. 3. Nach allem steht dem Beschwerdeführer ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse mangels entsprechender gerichtlicher Beiordnung für seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in zweiter Instanz nicht zu. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei und werden – außergerichtliche – Kosten nicht erstattet.