Beschluss
2 UF 16/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0605.2UF16.25.00
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Leitsätze
1. Ein Versorgungsträger ist nur hinsichtlich der bei ihm bestehenden Anwartschaftsrechte beschwerdebefugt.(Rn.13)
2. Infolgedessen ist die Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf dieses Anrecht beschränkt.(Rn.18)
(Rn.21)
3. Die Ehezeit wird durch vertragliche Abreden der Beteiligten nicht verändert.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Versorgungsträgerin wird Absatz 3 der Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.07.2024, Az. 734 F 90/22, abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5362 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2022, übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.758,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Versorgungsträger ist nur hinsichtlich der bei ihm bestehenden Anwartschaftsrechte beschwerdebefugt.(Rn.13) 2. Infolgedessen ist die Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf dieses Anrecht beschränkt.(Rn.18) (Rn.21) 3. Die Ehezeit wird durch vertragliche Abreden der Beteiligten nicht verändert.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Versorgungsträgerin wird Absatz 3 der Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.07.2024, Az. 734 F 90/22, abgeändert: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5362 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2022, übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 1.758,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Ehe der Beteiligten wurde am 23.08.2004 vor dem Standesamt Hiddensee (HR-Nr. ...) geschlossen, der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 14.06.2022 dem Antragsgegner am 06.08.2022 zugestellt. Am 12.10.2023 schlossen die Beteiligten vor dem Notar ... zu UR-Nr. ... eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Unter § 2 regelten sie den Versorgungsausgleich wie folgt: „(1) Die Eheleute schließen hiermit nach § 6 VersAusglG gegenseitig den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG aus. Ausgenommen von diesem Verzicht ist der Zeitraum vom 01. August 2014 bis zum 30. April 2018. Für diesen Zeitraum soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. (2) Diesen Verzicht nehmen die Eheleute hiermit gegenseitig an.“ [...] Nachdem die Eheleute die Fragebögen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt hatten, holte das Amtsgericht mit Verfügung vom 30.05.2022 bei allen Versorgungsträgern Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein, wobei den Versorgungsträgern die Ehezeit mit 01.08.2014 bis 30.04.2018 angegeben wurde. Auf dieser Grundlage erteilte die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegen einer Ehezeit vom 01.08.2014 bis zum 30.04.2018 am 18.10.2023 eine Auskunft zu den von dem Antragsgegner bei ihr erworbenen Anrechte. Auf die Auskunft, Bl. 16 VA-Heft, wird verwiesen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg-Wandsbek hat mit Beschluss vom 10.07.2024 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die vorbezeichnete Auskunft zugrunde gelegt und den Anfang der Ehezeit auf den 01.08.2014 und das Ende der Ehezeit auf den 30.04.2018 datiert. Von den Anrechten des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin (Vers. Nr. ...) wurden 0,5363 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 30.04.2018, übertragen. Auf den vollständigen Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Der Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 11.10.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04.11.2024 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass aufgrund falscher Angabe der Ehezeit ihre Auskunft vom 18.10.2023 fehlerhaft sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Sie hat am 08.04.2025 Auskunft dahingehend erteilt, dass unter Zugrundelegen der Ehezeit vom 01.08.2004 bis 31.07.2022 der Ausgleichswert ohne die Anrechte der nicht zu berücksichtigenden Zeiträume vom 01.08.2004 bis 31.07.2014 und vom 01.05.2018 bis 31.07.2022, bezogen auf das Ehezeitende 31.07.2022 0,5362 Entgeltpunkte betrage. Diese mitgeteilten Werte beruhten allein auf dem vereinbarten Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.04.2018. Auf den Inhalt der Auskunft, Bl. 16 d.A., wird verwiesen. II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde führt zur Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich in Bezug auf das Versorgungsanrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 59 Abs. 1 FamFG, ist jedoch auf die Korrektur der bei ihr bestehenden Anrechte beschränkt. Gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der das Familiengericht Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des einen Ehegatten auf das bei einem anderen Rentenversicherungsträger geführte Versicherungskonto des anderen Ehegatten überträgt, steht beiden betroffenen Versorgungsträgern die Beschwerde zu, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH, Beschluss vom 23.01.2013, Az.: XII ZB 491/11, NJW-RR 2013, 450). Die Beschwerdeberechtigung bei einem Versorgungsträger ist jedoch nicht in dem Sinne ausgestaltet, dass er unabhängig von den allgemeinen Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnte (BGH, Beschluss vom 13.04.2016, Az.: XII ZB 44/14, NJW-RR 2016, 1222 Rn. 9). 2. Die Beschwerde ist hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts des Antragsgegners auch begründet. Die Ehezeit ist vom Amtsgericht falsch berechnet worden. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 VersAusglG, und dauerte damit vorliegend vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2022. Dem Versorgungsausgleich ist der Ausgleichswert von 0,5362 Entgeltpunkten aus der Auskunft der Beschwerdeführerin 08.04.2025 zugrundezulegen, der Versorgungsausgleich auf den Stichtag 31.07.2022 zu beziehen. Einwände gegen die Auskunft wurden nicht erhoben. 3. Zu einer weitergehenden Korrektur des Versorgungsausgleichs auch in Bezug auf die übrigen Anrechte, bei denen sich die fehlerhafte Berechnung der Ehezeit ebenfalls auf den Zeitpunkt, auf den der Versorgungsausgleich bezogen ist, und bei einem Anrecht hinsichtlich des Zeitraums der Verzinsung auswirkt, ist das Beschwerdegericht nicht befugt. Zu dieser Frage werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das OLG Dresden (Beschluss vom 01.12.2014, Az. 20 UF 875/14, NJW 2015) wie auch das OLG Oldenburg (Beschluss vom 29.08.2012, Az.: 14 UF 22/11) vertreten die Auffassung, dass bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt sei, den Ausgleich des beim Beschwerdeführer bestehenden Anrechts zu überprüfen, sondern es gehalten sei, den Versorgungsausgleich von Amts wegen insgesamt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Zur Begründung verneint das OLG Dresden entgegen der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 26. 1. 2011, Az.: XII ZB 504/10) schon die Möglichkeit einer auf ein bestimmtes Anrecht beschränkten Teilanfechtung, während das OLG Oldenburg aus der fehlenden Teilrechtsfähigkeit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich und den Umständen, dass im Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt und der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG) auf eine Pflicht zur umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung schließt. Diese Ansichten überzeugen nicht, da der Amtsermittlungsgrundsatz nur greift, soweit der Verfahrensgegenstand beim Beschwerdegericht angefallen ist (Borth, FamRZ 2013, 94). Er gilt nur in den durch Beschwerde und Anschlussbeschwerde gezogenen Grenzen des Verfahrens, bestimmt diese aber nicht (Hoppenz, FamRZ 2015, 977, 981). Auch aus der fehlenden Teilrechtskraft kann nicht der Schluss gezogen werden, das Beschwerdegericht habe auch bei der Beschwerde nur eines Versorgungsträgers die gesamte Entscheidung zu überprüfen. Der Nichteintritt einer Teilrechtskraft beruht nach überwiegender Meinung auf der Möglichkeit der Ehegatten, Anschlussbeschwerde zu erheben (BGH Beschluss vom 26.1.2011, Az.: XII ZB 504/10). Dies begründet jedoch nicht, warum auch ohne Anschlussbeschwerde eine vollständige Überprüfung der gesamten Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch das Beschwerdegericht erfolgen sollte. Auch der Umstand, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist, sagt nichts darüber aus, ob und inwieweit eine Teilanfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung zulässig ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: 2 UF 280/12 und vom 15.02.2013, Az.: 2 UF 280/12). Maßgebend und unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Teilanfechtung zu behandeln ist allein, dass die Entscheidung über die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Versorgungsanwartschaften nicht zwingend Versorgungsanwartschaften bei anderen Versorgungsträgern berührt (OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: 2 UF 280/12 und vom 15.02.2013, Az.: 2 UF 280/12; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 2 UF 126/13). Der Senat folgt deshalb der Auffassung, dass im Falle der Anfechtung der Entscheidung durch nur einen Versorgungsträger ohne Erhebung einer Anschlussbeschwerde durch einen Ehegatten die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf das Anrecht beim anfechtenden Versorgungsträger beschränkt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 2 UF 126/13), soweit - wie hier - keine anderen Versorgungsanwartschaften berührt werden. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG, wobei der Senat entsprechend der Festsetzung des Familiengerichts von einem gemeinsamen Nettoeinkommen der Beteiligten in drei Monaten von 17.580,00 € ausgegangen ist und für ein betroffenes Anrecht hier von 10% angekommen hat. Da die Frage, ob das Beschwerdegericht im Falle der Beschwerde nur eines Versorgungsträgers zur Korrektur aller Versorgungsanrechte berechtigt ist, von den Oberlandesgerichten, namentlich vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 29.08.2012, Az.: 14 UF 22/11) und vom OLG Dresden (Beschluss vom 01.12.2014, Az. 20 UF 875/14, NJW 2015) abweichend beantwortet wird, war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.