Beschluss
2 WF 25/24
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0207.2WF25.24.00
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Leitsätze
1. Zur förmlichen Beteiligung von Personen, die nicht zu dem durch § 188 FamFG bestimmten Personenkreis gehören, am Adoptionsverfahren.(Rn.23)
(Rn.25)
2. Verwandte des Annehmenden, die nicht zum Personenkreis des § 188 FamFG gehören, können im Fall der Fortführung des Adoptionsverfahren nach Versterben des Annehmenden förmlich zu beteiligen sein, wenn der Ausspruch der Adoption ihre Erbenstellung unmittelbar i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beseitigen würde.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 11.05.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.04.2023 wie folgt abgeändert:
Die Beschwerdeführer werden als Beteiligte des Adoptionsverfahrens hinzugezogen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten zwischen den Beteiligten nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur förmlichen Beteiligung von Personen, die nicht zu dem durch § 188 FamFG bestimmten Personenkreis gehören, am Adoptionsverfahren.(Rn.23) (Rn.25) 2. Verwandte des Annehmenden, die nicht zum Personenkreis des § 188 FamFG gehören, können im Fall der Fortführung des Adoptionsverfahren nach Versterben des Annehmenden förmlich zu beteiligen sein, wenn der Ausspruch der Adoption ihre Erbenstellung unmittelbar i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beseitigen würde. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 11.05.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.04.2023 wie folgt abgeändert: Die Beschwerdeführer werden als Beteiligte des Adoptionsverfahrens hinzugezogen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten zwischen den Beteiligten nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Hinzuziehung als Beteiligte zum Adoptionsverfahren. Die Beschwerdeführer sind die Brüder und einzigen noch lebenden Verwandten der am 31.10.2022 verstorbenen Annehmenden. Die Anzunehmende ist die leibliche Tochter der vorverstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin der Annehmenden. Die Annehmende und die Anzunehmende ließen am 10.08.2022 von der Notarvertreterin ………. als amtlich bestellter Vertreterin des Notars ………. den verfahrensgegenständlichen Adoptionsantrag beurkunden. Zu § 4 Abs. 1 der Urkunde ist bestimmt, dass die Annehmende den Antrag selbst beim Familiengericht einreichen wird, zu Abs. 2 hat „die Notarvertreterin darauf hingewiesen, dass der Ausspruch der Annahme als Kind nach dem Tode der Annehmenden nur zulässig ist, wenn die Annehmende den Antrag vor ihrem Tod beim Familiengericht eingereicht hat.“ Zum Schluss der Urkunde ist zu § 7 bestimmt, dass von dieser Urkunde dem Familiengericht eine elektronisch beglaubigte Abschrift und der Anzunehmenden und der Annehmenden je eine beglaubigte Abschrift erteilt werden soll. Der Notar ……….. reichte am 19.10.2022 auf elektronischem Wege eine elektronisch beglaubigte Abschrift der Urkunde vom 10.08.2022 „mit der Bitte um Durchführung des Adoptionsverfahrens“ beim Amtsgericht ein. Vom Amtsgericht wurde mit Schreiben vom 20.10.2022 ein Kostenvorschuss für das Adoptionsverfahren bei der Annehmenden angefordert. Am 31.10.2022 verstarb die Annehmende. Der angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde von der Anzunehmenden mit Wertstellungsdatum 02.11.2022 eingezahlt. Mit Schriftsatz vom 05.01.2023 legitimierte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht und beantragte für sie die Zurückweisung des Adoptionsantrages. Das Amtsgericht teilte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 10.01.2023 unter Bezugnahme auf § 188 FamFG mit, sie seien nicht Beteiligte des Adoptionsverfahrens. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin erstmals mit Schriftsatz vom 13.01.2023 sinngemäß ihre Beteiligung im Verfahren. Das Amtsgericht hörte die Anzunehmende in einem Termin am 18.01.2023 persönlich an und bestimmte einen Fortsetzungstermin für den 15.02.2023, zu dem das Amtsgericht das persönliche Erscheinen der beiden Beschwerdeführer zur Sachverhaltsaufklärung anordnete. Die Beschwerdeführer baten mit Schriftsatz vom 03.02.2023 um Übersendung des Anhörungsprotokolls vom 18.01.2023. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.02.2023 wiederholten die Beschwerdeführer ihren Abweisungsantrag und führten hinsichtlich der geltend gemachten Unzulässigkeit insbesondere aus, mangels Vorliegens einer Weisung an den Notar fehle es an einer wirksamen Einreichung des Adoptionsantrages beim Familiengericht gemäß § 1753 Abs. 2 BGB. Der Notar übersandte sodann dem Amtsgericht einen Berichtigungsvermerk vom 16.02.2023 mit dem Inhalt, er berichtige die gegenständliche Urkunde vom 10.08.2022 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 Beurkundungsgesetz dahingehend, dass der bisherige § 4 der Urkunde (die Einreichung des Antrags beim Familiengericht durch die Annehmende betreffend) ersatzlos entfällt. Das Amtsgericht setzte die Anzunehmende und die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.02.2023 darüber in Kenntnis, dass wegen der Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit des Adoptionsantrages im Schriftsatz vom 13.02.2023 mit dem Notar telefonisch Rücksprache gehalten worden sei und dieser daraufhin den Berichtigungsvermerk vom 16.02.2023 übermittelt habe. Das Gericht teilte weiterhin mit, es gehe nach wie vor von einem zulässigen Antrag aus und werde das Anhörungsprotokoll vom 18.01.2023 übermitteln, nachdem die Brüder jeweils in Abwesenheit des anderen Bruders als Zeugen vernommen worden sind. Im Termin am 01.03.2023 wurde der Beschwerdeführer zu 1) vom Amtsgericht als Zeuge vernommen, zur Vernehmung des Beschwerdeführers zu 2) kam es aus Zeitgründen in diesem Termin nicht mehr und auch in der Folge (bisher) nicht. Der Beschwerdeführervertreter machte ausweislich des Sitzungsvermerks vom 01.03.2023 zu Beginn dieser Anhörung seine Einwände gegen die Zulässigkeit des Adoptionsantrages geltend, das Gericht teilte mit, dass es seine Auffassung nicht teile. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.03.2023 machten die Beschwerdeführer eingehend geltend, der Berichtigungsvermerk des Notars vom 16.02.2023 sei unwirksam; er entspreche nicht den Anforderungen gemäß § 44a Abs. 2 Beurkundungsgesetz, weil die dort vorausgesetzte offensichtliche Unrichtigkeit nicht bestanden habe. Das Amtsgericht vermerkte diesbezüglich am 20.03.2023 in der Akte, es sei nach allgemeiner Rechtsauffassung in der richterlichen Beratungsrunde von einem zulässigen Antrag auszugehen, wobei es nicht auf die Wirksamkeit des Berichtigungsvermerks des Notars ankomme; die elektronische Übersendung des Antrags an das Familiengericht sei gemäß § 14b FamFG erforderlich und ausreichend; die Beschwerdeführer seien keine Beteiligten des Adoptionsverfahrens, da der Antrag nicht in die Seitenlinie, sondern nur in die gerade Linie eingreife. In einem weiteren Termin am 12.04.2023 mit der Anzunehmenden und ohne die Beschwerdeführer vernahm das Amtsgericht eine weitere Zeugin zu Fragen der Begründetheit des Adoptionsantrages. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 25.04.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 27.04.2023, wies das Amtsgericht sodann den Antrag der Beschwerdeführer auf Hinzuziehung als Beteiligte zurück. Die Beschwerdeführer persönlich brachten daraufhin mit Schreiben vom 08.05.2023 ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht an. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.05.2023, am selben Tag bei Gericht eingegangen, legten sie zudem sofortige Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 25.04.2023 ein. Das Amtsgericht vermerkte dazu, die Frage der Beteiligung der Brüder sei für die weitere Behandlung des Befangenheitsantrages vorgreiflich, fasste am 15.05.2023 einen Nichtabhilfebeschluss und legte die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vom 11.05.2023 vor. Der Senat hob den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 15.05.2023 mit Beschluss vom 25.06.2023 (2 WF 42/23) auf und führte aus, zulässige Ablehnungsanträge könnten zwar nur von einem Verfahrensbeteiligten gestellt werden, bezüglich des auf ihre Hinzuziehung zum Adoptionsverfahren gerichteten Unterverfahrens seien die Beschwerdeführer jedoch unzweifelhaft Beteiligte gemäß § 7 Abs. 1 FamFG und auch beschwerdebefugt gemäß § 59 FamFG. Mit Beschluss vom 11.12.2023 wies das Amtsgericht sodann das Ablehnungsgesuch vom 08.05.2023 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer wies der Senat mit Beschluss vom 11.04.2024 (2 WF 71/23) zurück. Wegen der Sachverhaltsdarstellung und insbesondere der Gründe für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs wird auf diesen Beschluss vollen Umfangs Bezug genommen. Ein weiteres Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer persönlich vom 27.12.2023, das nicht Gegenstand des beim Senat zum Aktenzeichen 2 WF 71/23 geführten Beschwerdeverfahrens war, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.07.2024 zurück, die dagegen fristwahrend mit Schriftsatz vom 04.08.2024 erhobene sofortige Beschwerde nahmen die Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz vom 30.08.2024 zurück. Mit weiterem Schriftsatz vom 30.08.2024 erneuerten die Beschwerdeführer ihren Antrag auf förmliche Beteiligung am Adoptionsverfahren. Das Amtsgericht fasste am 26.09.2024 einen erneuten Nichtabhilfebeschluss im Hinblick auf den Beschluss vom 25.04.2023 und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 11.05.2023 und führte aus, über den erneuten Hinzuziehungsantrag vom 30.08.2024 sei nicht gesondert zu entscheiden, weil das Amtsgericht bereits über den inhaltsgleichen Antrag mit Beschluss vom 25.04.2023 entschieden habe und mit dem vorliegenden Beschluss vom 26.09.2024 lediglich die seinerzeit vom Senat aufgehobene Nichtabhilfeentscheidung vom 15.05.2023 erneuere. Das Amtsgericht hat seine die Hinzuziehung ablehnende Entscheidung vom 25.04.2023 wie folgt begründet: Die Beschwerdeführer seien weder Beteiligte nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG noch Muss-Beteiligte oder Kann-Beteiligte im Sinne von § 7 FamFG. Die vorliegende Konstellation der Fortführung des Verfahrens nach Versterben der Annehmenden sei zwar besonders, das Adoptionsverfahren sei aber ein höchstpersönliches Verfahren, so dass die Frage, wer Erbe der verstorbenen Annehmenden ist, für die Verfahrensbeteiligung nicht relevant sei. Die Systematik von § 188 FamFG einerseits und §§ 192 und 193 FamFG andererseits zeige, dass selbst leibliche Kinder der Adoptionsbeteiligten nur angehört und nicht formell beteiligt werden, obwohl mit dem Ausspruch der Adoption direkt rechtsgestaltend in die gerade Linie von Verwandtschaftsverhältnissen eingegriffen werde. Geschwister wie hier die Beschwerdeführer seien hingegen nur in der Seitenlinie verwandt, weshalb sie erst recht nicht förmlich zu beteiligen seien. Das Gesetz sehe gerade nicht die Beteiligung sämtlicher Familienmitglieder vor. Das sei auch nicht anders, wenn erhebliche finanzielle und erbrechtliche Interessen der Geschwister am Unterbleiben der Adoption bestehen. Gegen die Auffassung des Amtsgerichts wenden die Beschwerdeführer ein: Der in § 188 FamFG bestimmte Kreis der förmlich am Adoptionsverfahren zu beteiligenden Personen sei nicht abschließend; weitere unmittelbar Betroffene im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG könnten im Einzelfall zu beteiligen sein. Hier seien die Beschwerdeführer zu beteiligen, weil sie durch den Ausspruch der Adoption unmittelbar im Sinne von § 7 FamFG betroffen wären: Sie verlören durch die Adoption nicht nur ihr gesetzliches Erbrecht an dem Nachlass ihrer verstorbenen Schwester, sondern müssten außerdem die Anzunehmende als neue Mitgesellschafterin in der Grundstücks-GbR dulden, die die Familienimmobilie verwalte. Das Amtsgericht habe sich der gebotenen vorrangigen Prüfung der Zulässigkeit des Adoptionsantrages beharrlich verschlossen. Nur die förmliche Beteiligung der Brüder gewährleiste, dass die schwerwiegenden Einwände der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit des Antrags geprüft würden. So hätten die Beschwerdeführer bisher ohne Erfolg geltend gemacht, dass die hier übersandte beglaubigte Abschrift der Notarurkunde nicht ausreiche, um die in § 1750 BGB vorgeschriebene Form zu wahren. Außerdem habe die Notarvertreterin ausdrücklich den Hinweis beurkundet, dass die Annehmende den Antrag selbst beim Familiengericht einreichen muss. Das sei nicht geschehen. Das Amtsgericht schweige zu der naheliegenden Frage, wie der Berichtigungsvermerk des Notars zustande kam, ob er womöglich sogar vom Amtsgericht angeregt worden sei. Auch bei hilfsweise unterstellter Wirksamkeit des Berichtigungsvermerks, wonach § 4 der Notarurkunde ersatzlos zu streichen sei, enthalte die Notarurkunde auch dann keine Weisung an den Notar zur Einreichung des Antrags im Sinne von § 1753 Abs. 2 BGB. Im Übrigen schütze Art. 6 des Grundgesetzes die Beschwerdeführer vor postmortaler Erweiterung ihrer Familie ohne Vorliegen der engen Voraussetzungen des Adoptionsrechts. Die Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 193 FamFG, auf die das Amtsgericht verweise, genüge nicht, um dieser Grundrechtsposition Rechnung zu tragen. Vielmehr müssten die Beschwerdeführer als förmlich Beteiligte Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens nehmen und eigene Beweisanträge stellen können. Gerade wegen der Unanfechtbarkeit des Ausspruchs der Adoption gemäß § 197 Abs. 3 FamFG sei die förmliche Beteiligung der Beschwerdeführer geboten, um eine unrichtige Entscheidung zu verhindern. Man könne die Beschwerdeführer nicht allein auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde verweisen. Die Anzunehmende hat auf das Beschwerdevorbringen mit Schreiben vom 16.12.2024 Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, der Notar habe kurz nach der Beurkundung der Annehmenden mitgeteilt, der Antrag müsse über ein digitales System beim Amtsgericht eingereicht werden, und er werde das übernehmen. Auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze, insbesondere die sofortige Beschwerde vom 11.05.2023 und die Beschwerdebegründung vom 27.11.2024 wird im Übrigen Bezug genommen. II. Die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. 1. Die Beschwerdeführer sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zum Adoptionsverfahren hinzuzuziehen. a) Zu Recht hat das Amtsgericht zwar ausgeführt, dass das Gesetz nicht jedem engeren Familienangehörigen, auf den sich eine Adoptionsentscheidung auswirkt, die Stellung eines förmlich Beteiligten zuweist, sondern bei der Volljährigenadoption nur den direkt Adoptionsbeteiligten und deren Ehepartnern und Lebenspartnern (§ 188 Abs. 1 Nr. 1 a und c FamFG) und bei der Minderjährigenadoption bzw. bei der Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption zusätzlich den Eltern des Anzunehmenden (§ 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG), während die Kinder der direkt Adoptionsbeteiligten lediglich anzuhören sind (§ 193 FamFG). Aus dieser Anhörungspflicht folgt keine Beteiligungspflicht, weil es im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf eine förmliche Beteiligtenstellung ankommt, sondern der Anspruch auf rechtliches Gehör jedem zusteht, demgegenüber die gerichtliche Entscheidung materiellrechtlich wirkt (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 188 Rn. 5, beck-online). Allerdings bestimmt § 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG den Kreis der Personen, die durch eine Adoptionsentscheidung in eigenen Rechten betroffen sein können, nicht abschließend (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – XII ZB 237/23 –, Rn. 18, juris). Die materielle Betroffenheit von der Adoptionsentscheidung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist deshalb Ausgangspunkt der Überlegungen, wer über den in § 188 FamFG genannten Personenkreis hinaus formell am Adoptionsverfahren zu beteiligen ist (MüKoFamFG/Maurer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 188 Rn. 3, beck-online; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 188 Rn. 1, beck-online). Welche Personen das sein können, hat der Gesetzgeber offengelassen. Die Gesetzesbegründung zu § 188 FamFG führt diesbezüglich nur aus: „Die Aufzählung ist nicht abschließend. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 können im Einzelfall weitere Personen hinzuzuziehen sein.“ (BT-Drucks. 16/6308, S. 247) Als Beteiligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hinzuzuziehen ist, wessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Eine Rechtsbeeinträchtigung im genannten Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, es also aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder die mögliche Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält oder erschwert (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 – IX AR (VZ) 1/16 –, Rn. 11, juris; Senat, Beschluss vom 06.05.2015, 2 WF 44/15). Inhaltlich entspricht das den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist dabei eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – XII ZB 237/23 –, Rn. 13, juris). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 251/16 –, Rn. 18, juris; Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 10 mwN). b) Bezogen auf das Adoptionsverfahren liegt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht schon dann vor, wenn sich durch die Erweiterung des Kreises der Abkömmlinge infolge einer Adoption die gesetzlichen Erbquoten der leiblichen Abkömmlinge des Annehmenden ungünstig verändern. So ist auch der testamentarische Erbe des Annehmenden durch das Hinzutreten eines weiteren erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlings nicht unmittelbar in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt. Seine Rechtsstellung bleibt unberührt, wenn lediglich das Erbe durch das Hinzutreten eines weiteren Pflichtteilsberechtigten eine wirtschaftliche Belastung erfährt (BGH, Beschluss vom 27. März 2024 – XII ZB 237/23 –, Rn. 15, juris). Eine unmittelbare Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts liegt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung hingegen vor, wenn der Ausspruch der Adoption nicht nur den Nachlass durch Hinzutreten von Pflichtteilsberechtigten belasten würde, sondern die Erbenstellung als solche beeinträchtigen würde. So liegt der Fall hier. Im Falle des Ausspruchs der Adoption würde – da die Annehmende nach Vortrag der Beschwerdeführer, dem die Anzunehmende nicht entgegengetreten ist – keine letztwilligen Verfügungen getroffen hat, die Anzunehmende als Erbin erster Ordnung die Beschwerdeführer als Erben zweiter Ordnung von deren Erbrecht nach der Schwester ausschließen (§§ 1924 Abs. 1, 1925 Abs. 1, 1930 BGB). Diese Beeinträchtigung träte auch unmittelbar durch den Ausspruch der Adoption ein. Während nämlich bei einer Adoption unter Lebenden die erbrechtlichen Auswirkungen der Adoption regelmäßig nicht unmittelbar eintreten, sondern im Hinblick auf die Testierfreiheit der unmittelbar Adoptionsbeteiligten auch ausbleiben oder modifiziert werden können, liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass die Annehmende bereits verstorben ist und die Erbfolge nach ihr – vorbehaltlich der verfahrensgegenständlichen Adoption – bereits unabänderlich feststeht. c) Im Hinblick auf die unmittelbare materielle Betroffenheit der Beschwerdeführer von einem möglichen Ausspruch der Adoption im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kann den Beschwerdeführern eine formelle Beteiligung nicht mit Hinweis auf ihre (möglicherweise noch stattfindende) Anhörung verwehrt werden. Denn abgesehen davon, dass das Amtsgericht entgegen ursprünglicher Ankündigung die Beschwerdeführer bisher nicht angehört, sondern (nur) den Beschwerdeführer zu 1) als Zeugen vernommen hat, bietet die Aussicht auf Anhörung den Beschwerdeführern keine gleichwertige Mitwirkungsmöglichkeit im Verfahren, was sich insbesondere daran zeigt, dass das Amtsgericht den Beschwerdeführern unter Verweis auf ihre Zeugenstellung vollständige Akteneinsicht insbesondere in den ersten Anhörungsvermerk vom 18.01.2023 bisher verwehrt hat. Ebenso wenig hat das Amtsgericht den Beschwerdeführern – trotz wiederholter Nachfrage – Auskunft zum Zustandekommen des notariellen Berichtigungsvermerks vom 16.02.2023 erteilt. Das Anliegen der Beschwerdeführer, den Notar zu dieser jedenfalls möglicherweise entscheidungserheblichen Frage zu hören, können die Beschwerdeführer nur kraft ihrer Beteiligtenstellung, nicht mit einem bloßen Anspruch auf Anhörung effektiv erfolgen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels sind für die Beschwerde keine Gerichtskosten zu erheben. Es entspricht billigem Ermessen, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, weil es sich hier um ein nicht kontradiktorisch geführtes Nebenverfahren handelt, für das die Beschwerdegegnerin keinen Anlass gegeben hat (vgl. dazu BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 97 Rn. 2; Musielak/Borth/Frank/Frank, 7. Aufl. 2022, FamFG § 81 Rn. 6 f.). 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Frage, welche Personen über den in § 188 FamFG bestimmten Kreis hinaus förmlich am Adoptionsverfahren zu beteiligen sein können, hat grundsätzliche Bedeutung.