OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 UF 71/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:1027.2UF71.21.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Einsetzung eines Umgangspflegers im einstweiligen Anordnungsverfahren führt gemäß § 57 Satz 1 FamFG an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird.(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 14.6.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Anträge des Kindesvaters gemäß Schriftsatz vom 14.10.2021 werden als unzulässig verworfen. 3. Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten je zu 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einsetzung eines Umgangspflegers im einstweiligen Anordnungsverfahren führt gemäß § 57 Satz 1 FamFG an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird.(Rn.18) 1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 14.6.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Anträge des Kindesvaters gemäß Schriftsatz vom 14.10.2021 werden als unzulässig verworfen. 3. Die Kindeseltern tragen die Gerichtskosten je zu 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern besteht ein hochstreitiger Konflikt, dem von der Mutter erhobene Vorwürfe sexuellen Missbrauchs der betroffenen Kinder durch den Vater und weitere Mitglieder der väterlichen Familie zugrunde liegen. In dem beim Familiengericht anhängigen Hauptsacheverfahren elterliche Sorge sind Gutachten in Auftrag gegeben worden, die u.a. der Aufklärung der Vorwürfe dienen sollen. Die Gutachten liegen noch nicht vor. Im einstweiligen Anordnungsverfahren Umgang hat das Familiengericht mit Beschluss vom 14.6.2021 u.a. folgende Regelungen getroffen: „1. Zur Anbahnung und Durchführung von Umgangskontakten mit dem Vater wird für die (...) Kinder A… und D… C… eine Umgangspflegschaft als Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB eingerichtet. 2. Zum Umgangspfleger bestellt wird Herr Rechtsanwalt S… (...). 3. Der Vater hat das Recht und die Pflicht zu begleiteten Umgangskontakten mit den gemeinsamen Kindern A… und D… C… im Umfang von zwei Mal zwei Stunden wöchentlich an Werktagen (Montag bis Freitag) nach Maßgabe des Umgangspflegers. 4. Die Umgangskontakte sind durch den Umgangspfleger zu begleiten (...). (...) 10. Der Umgangspfleger hat das Recht, in Absprache mit den Eltern die Umgangskontakte unter Berücksichtigung des Kindeswohls auch auszuweiten oder abzuändern. (...)“ Hinsichtlich der weiteren Details der Umgangsregelung und der Begründung des Familiengerichts wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 14.6.2021 verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 22.6.2021 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde. Die Kindesmutter macht geltend, dass die angeordnete Umgangspflegschaft in ihrer konkreten Form einen Eingriff in das elterliche Sorgerecht darstelle, für den eine Rechtsgrundlage fehle. Die Kindesmutter beantragt, die eingerichtete Umgangspflegschaft aufzuheben. Der Kindesvater beantragt mit Schriftsatz vom 14.10.2021, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 14.6.2021 aufzuheben. Weiter stellt er „im einstweiligen Anordnungsverfahren“ den Antrag, einen unbegleiteten Umgang des Kindesvaters mit beiden betroffenen Kindern nach näherer Maßgabe seines Schriftsatzes zu regeln. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Missbrauchsvorwürfe der Kindesmutter ohne jede Substanz seien und nur darauf abzielten, das väterliche Umgangsrecht auszuhebeln. Das Verhalten der Kindesmutter habe kindeswohlgefährdenden Charakter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Beteiligten mit Ausnahme der Kinder angehört. Auf das Sitzungsprotokoll und den Gedächtnisvermerk des Vorsitzenden vom 19.10.2021 wird verwiesen. II. 1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Kindesmutter ist auch im Übrigen zulässig. Obwohl der Beschluss des Familiengerichts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgang ergangen ist, stellt die Einrichtung einer Umgangspflegschaft in der konkret angeordneten Form einen Eingriff in die elterliche Sorge dar, so dass die Beschwerde gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG eröffnet ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Umgangspflegschaft ausdrücklich als „Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB“ eingerichtet wurde und der Umgangspfleger befugt sein soll, Zeit und Ort der Umgänge zu bestimmen und die Umgänge in Absprache mit den Eltern und unter Berücksichtigung des Kindeswohls auch auszuweiten oder einzuschränken. Damit gehen die Befugnisse des Umgangspflegers über eine Umgangspflegschaft im Sinne des § 1684 BGB erheblich hinaus und stellen in der Sache eine sog. Umgangsbestimmungspflegschaft dar, deren Einrichtung im Falle des Entzugs des elterlichen Umgangsbestimmungsrechts unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB möglich ist (BGH v. 6.7.2016, XII ZB 47/15; OLG Frankfurt v. 13.5.2015, 4 UF 385/14; Staudinger/ Peschel-Gutzeit, § 1684 BGB, Rn. 126). Aus dem Umstand, dass im Beschluss des Familiengerichts lediglich auf § 1684 Abs. 3 BGB Bezug genommen wird, folgt nichts anderes, da sich der Umfang der Befugnisse, die dem Umgangspfleger zustehen sollen, aus der Tenorierung des Beschlusses klar ergibt. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Senat entscheidet ohne erneute Kindesanhörung, da A… bereits am 3.6.2021 und A… und D… im Parallelverfahren 638 F 118/21 = 2 UF 101/21 zuletzt am 13.9.2021 durch das Familiengericht angehört worden sind. Weiterhin sind die Belastungen der Kinder durch den elterlichen Konflikt und vor diesem Hintergrund auch durch die wiederholten Anhörungen seitens unterschiedlicher Dritter im Rahmen der verschiedenen Kindschaftsverfahren erkennbar hoch (näher dazu nachstehend). Zu Recht hat das Familiengericht die elterliche Sorge der Kindeseltern durch Übertragung des Umgangsbestimmungsrechts auf einen Umgangspfleger eingeschränkt. Das Ausmaß der zwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikte überschreitet in seinen Auswirkungen auf die beiden betroffenen Kinder die Grenze zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung. Zwar unterstützt die Kindesmutter formal die vom Familiengericht angeordneten - im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht zu überprüfenden - Umgänge des Kindesvaters mit den Kindern, indem sie die Kinder zu den Umgängen bringt. Bereits so betrachtet ist ihre Mitwirkung allerdings unzureichend, da sie sowohl im Sommer als auch in den Herbstferien jeweils ohne Absprache mit dem Umgangspfleger in den Urlaub gefahren ist, so dass die Umgänge ausfallen mussten. In emotionaler Hinsicht ist die Durchführung der Umgänge für die Kindesmutter vollkommen inakzeptabel, da sie dem Kindesvater und weiteren Mitgliedern der väterlichen Familie schwerste sexuelle Missbräuche der Kinder, insbesondere des Sohnes A… vorwirft und selbst begleitete Umgänge der Kinder mit dem Vater unter dem Aspekt einer Retraumatisierung der Kinder für massiv kindeswohlgefährdend hält. Diese mütterliche Haltung kann und will sie den Kindern gegenüber nicht verbergen und thematisiert die behaupteten Missbräuche immer wieder auch gegenüber den Kindern. Dies hat für die Kinder - hier derzeit wiederum in erster Linie für A… - einen fundamentalen Loyalitätskonflikt zur Folge. Auch aus väterlicher Sicht ist das Konfliktniveau sehr hoch, da der Kindesvater sich durch die ihm und mehreren weiteren Angehörigen seiner Familie vorgeworfenen Taten nachvollziehbar massiv in seiner Ehre verletzt sieht und zudem den Verlust des Kontakts zu seinen Kindern befürchtet. Der Umgangspfleger hat die konkreten Folgen dieses Konflikts in der Anhörung durch den Senat plastisch beschrieben: A… berichtete dem Umgangspfleger im Einzelgespräch im Kindergarten, dass er Angst vor seiner Mutter habe, und bat den Umgangspfleger, es nicht seiner Mutter zu erzählen, dass er mit seinem Vater fröhlich gespielt habe. Als A… während eines Umgangskontakts den Pkw seiner Mutter gesehen habe, sei bei ihm regelrecht Panik ausgebrochen. Der Umgangspfleger stellte fest, dass der „Berg“ emotionaler Konflikte, den A… überwinden müsse, um sich auf einen Umgang mit seinem Vater einlassen zu können, immer höher werde. Insgesamt sei die Entwicklung besorgniserregend. Auch der Verfahrensbeistand berichtete im Senatstermin, dass A… ihm bei dem letzten Kontakt unaufgefordert und unter sichtlicher Anspannung mitgeteilt habe, dass er seinen Vater nicht sehen wolle. Erst danach habe er sich beruhigt und man habe über alltägliche Themen reden können. Ebenfalls beunruhigend ist die zunehmende Fixierung von A… auf das Thema sexualisierter Missbrauch. So kam er während der Anhörung durch das Familiengericht am 3.6.2021 von selbst dreimal darauf zu sprechen, obwohl der Familienrichter allenfalls beim ersten Mal durch Frage nach den Gründen für die Weigerung von A…, seinen Vater zu sehen, dazu Anlass gegeben hatte, und obwohl A… in jüngerer Zeit nur noch in geringem Umfang und in begleiteter Form Kontakt zu seinem Vater hat. Angesichts der vorstehend dargestellten Lage bedarf es der Einrichtung einer Umgangspflegschaft, da es derzeit ausgeschlossen erscheint, dass die Eltern ohne Moderation und Begleitung durch einen neutralen Dritten zu einer kindeswohlgerechten Ausgestaltung der Übergaben und der Umgänge in der Lage sind. Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, dass sich die Situation rund um die Umgänge sehr dynamisch entwickelt. Nach der Darstellung des Umgangspflegers im Anhörungstermin am 19.10.2021 hat A… an den ersten Umgängen mit seinem Vater teilgenommen, wobei der Kontakt zwischen ihm und seinem Vater positiv und herzlich gewesen sei. Die Bereitschaft von A… schwinde aber immer mehr, zuletzt sei es (nur noch) gelungen, A… zur Teilnahme an einem Umgang im Anwesenheit der Sachverständigen zu motivieren. Die durch die Umgänge für A… entstehende Belastung werde mit Blick auf seinen Loyalitätskonflikt immer höher. In der vom Familiengericht angeordneten Häufigkeit habe der Umgang ohnehin noch nie stattgefunden. In den anstehenden Wintermonaten werde die Durchführung der Umgänge wegen der Notwendigkeit, auf Innenräume auszuweichen, deutlich schwieriger werden. Diese - aus Sicht des Senats plausible - Sachverhaltsdarstellung lässt erkennen, dass sich eine kindeswohlgerechte, konkrete Gefahren für die psychische Gesundheit von A… - und perspektiv auch von D… - vermeidende Ausgestaltung der Umgänge durch gerichtliche Festlegung fester Umgangszeiten und -orte - d.h. durch eine ausschließlich im Rahmen des § 1684 getroffene Umgangsregelung - nicht erreichen lässt. Vielmehr muss bei der Planung weiterer Umgänge sensibel auf die sich verändernde Situation reagiert werden und jeweils im Einzelfall abgewogen werden, in welchem Setting, mit welcher Häufigkeit und Dauer Umgänge kindeswohlgerecht und unter Vermeidung übergroßer Belastungen für die Kinder durchgeführt werden können. Dazu bedarf es eines Eingriffs in das elterliche Sorgerecht in Form der hier durch das Familiengericht angeordneten Umgangsbestimmungspflegschaft. Die Beschwerde der Kindesmutter bleibt nach alledem erfolglos. 2. Die seitens des Kindesvaters mit Schriftsatz vom 14.10.2021 gestellten Anträge sind bereits unzulässig. Die beantragte Aufhebung und Abänderung des gesamten Umgangsbeschlusses des Familiengerichts vom 14.6.2021 könnte nur im Rahmen einer Beschwerde gegen diesen Beschluss erfolgen, die jedoch gegen einstweilige Anordnungen im Umgangsverfahren gemäß § 57 FamFG nicht eröffnet ist. Eine Umdeutung des Antrages in einen (neuen) einstweiligen Anordnungsantrag Umgang als Annex zu dem (sorgerechtlichen) Verfahren 2 UF 71/21 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die entsprechende Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 2 FamFG einerseits Identität der Verfahrensgegenstände voraussetzt, die zwischen Sorge- und Umgangsverfahren nicht gegeben ist (Keidel/Giers, § 50 FamFG, Rn. 4 m.w.N.), und andererseits nur bei Anhängigkeit einer Hauptsache (also nicht eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wie im vorliegenden Fall) zur Anwendung kommt. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84, 81 FamFG, 40, 45, 41 FamGKG.