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Beschluss

2 UF 134/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:0412.2UF134.20.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für den Entzug der elterlichen Sorge ist eine Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage sind und die nicht durch andere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug abwendbar ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11). Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. (Rn.21) 2. Da die Fremdunterbringung des Kindes einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Eltern und des Kindes darstellt, unterliegt die Trennung des Kindes von seinen Eltern hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie darf insbesondere nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20). (Rn.23) 3. Sind den Berichten des Jugendamtes keine konkrete Kindeswohlgefährdung zu entnehmen, sondern stellt sich die Situation so dar, dass Kindesmutter auf der Ebene der tatsächlichen Versorgung ihrer Tochter zunächst Probleme hatte, hier jedoch erhebliche Fortschritte gemacht hat, ohne dass es bei den zahlreichen Terminen zu einer einzigen konkreten Gefährdungssituation gekommen wäre, so kann dies nicht ohne weiteres zu Lasten des betroffenen Elternteils gehen. (Rn.35) (Rn.36) 4. Nicht den Elternteil, sondern den Staat trifft die Feststellungslast für das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung und zwar auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18). (Rn.46) 5. Eine Kindeswohlgefährdung kann insbesondere nicht mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, wenn die Kindesmutter eine Vielzahl von begleiteten und angeleiteten Umgängen wahrgenommen hat und von den vom Jugendamt angebotenen Anleitungen offensichtlich sehr profitiert hat, so dass von einer Mitwirkungsbereitschaft- und Mitwirkungsfähigkeit der Mutter auszugehen ist. (Rn.50) 6. In diesem Fall reicht es aus, der Kindesmutter Auflagen zu erteilen, nach denen sie weiterhin in der Übergangsphase Unterstützung sowohl bei der Alltagsversorgung als auch bei dem Aufbau einer feinfühligen Mutter-Kind Beziehung in Anspruch zu nehmen und zu nutzen hat. (Rn.51)
Tenor
I. Auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.11.2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17.11.2020 abgeändert und unter Aufhebung des angeordneten Sorgerechtsentzuges der Kindesmutter die Auflage erteilt, A… unverzüglich in einer Kinderkrippe anzumelden, welche sie kurzfristig aufnimmt, vom Jugendamt angebotene ambulante Jugendhilfemaßnahmen anzunehmen, an einer Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung konstruktiv mitzuarbeiten, verlässlich mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, die eigene Erreichbarkeit sicherzustellen und Termine mit dem Jugendamt wahrzunehmen. Die Auflage wird bis längstens 31.12.2021 befristet. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für den Entzug der elterlichen Sorge ist eine Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage sind und die nicht durch andere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug abwendbar ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11). Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. (Rn.21) 2. Da die Fremdunterbringung des Kindes einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Eltern und des Kindes darstellt, unterliegt die Trennung des Kindes von seinen Eltern hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie darf insbesondere nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20). (Rn.23) 3. Sind den Berichten des Jugendamtes keine konkrete Kindeswohlgefährdung zu entnehmen, sondern stellt sich die Situation so dar, dass Kindesmutter auf der Ebene der tatsächlichen Versorgung ihrer Tochter zunächst Probleme hatte, hier jedoch erhebliche Fortschritte gemacht hat, ohne dass es bei den zahlreichen Terminen zu einer einzigen konkreten Gefährdungssituation gekommen wäre, so kann dies nicht ohne weiteres zu Lasten des betroffenen Elternteils gehen. (Rn.35) (Rn.36) 4. Nicht den Elternteil, sondern den Staat trifft die Feststellungslast für das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung und zwar auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18). (Rn.46) 5. Eine Kindeswohlgefährdung kann insbesondere nicht mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, wenn die Kindesmutter eine Vielzahl von begleiteten und angeleiteten Umgängen wahrgenommen hat und von den vom Jugendamt angebotenen Anleitungen offensichtlich sehr profitiert hat, so dass von einer Mitwirkungsbereitschaft- und Mitwirkungsfähigkeit der Mutter auszugehen ist. (Rn.50) 6. In diesem Fall reicht es aus, der Kindesmutter Auflagen zu erteilen, nach denen sie weiterhin in der Übergangsphase Unterstützung sowohl bei der Alltagsversorgung als auch bei dem Aufbau einer feinfühligen Mutter-Kind Beziehung in Anspruch zu nehmen und zu nutzen hat. (Rn.51) I. Auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.11.2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17.11.2020 abgeändert und unter Aufhebung des angeordneten Sorgerechtsentzuges der Kindesmutter die Auflage erteilt, A… unverzüglich in einer Kinderkrippe anzumelden, welche sie kurzfristig aufnimmt, vom Jugendamt angebotene ambulante Jugendhilfemaßnahmen anzunehmen, an einer Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung konstruktiv mitzuarbeiten, verlässlich mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, die eigene Erreichbarkeit sicherzustellen und Termine mit dem Jugendamt wahrzunehmen. Die Auflage wird bis längstens 31.12.2021 befristet. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung für das Kind A…, geboren am …. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 27. November 2020 verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am 4. Dezember 2020, Beschwerde eingelegt. Vom 25. November 2020 bis 17. Dezember 2020 hatte die Kindesmutter im Kinderschutzhaus Umgang mit ihrer Tochter in Begleitung von Frau H…. Ein Abschlussbericht vom 21. Dezember 2020 befindet sich bei der Akte. Im Dezember 2020 wechselte das Kind A… in eine Kurzzeitpflegestelle. Seitdem finden Umgänge der Kindesmutter zweimal wöchentlich für eine Stunde in den Räumen des Trägers Elbstern statt. Insofern liegt ein umfassender Bericht des Trägers Elbstern vor. Die Kindesmutter ist mittlerweile in eine andere Unterkunft umgezogen. Die Kindesmutter trägt vor, der Beschluss sei rechtswidrig. Sie spreche weder Deutsch noch Englisch, sodass sie weite Teile des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung nicht verstanden habe und so von ihr zu Unrecht ein hilf- und planloser Eindruck entstanden sei. Ihr seien weder die besonderen Umstände der Geburt noch der Umstand, dass sie zunächst eine Geburtsurkunde nicht beantragt habe, vorzuwerfen. Mit der Beschwerde hat die Kindesmutter zunächst vorgetragen, sie lebe bei dem Onkel des Kindesvaters, bei dem ein eigenes Kinderzimmer eingerichtet sei. Der Umstand, dass sie über keine Erfahrung mit einem Säugling verfüge, sei bei ihr nicht anders als bei anderen Erstgebärenden und führe nicht zu einer Kindeswohlgefährdung. Das Gericht stütze sich einseitig auf Annahmen und Vermutungen, die für eine Kindeswohlgefährdung sprechen würden. Somit gebe es keinen wirklichen Anhaltspunkt dafür, den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2021 hat die Kindesmutter eine Geburtsurkunde, eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft sowie eine Meldebestätigung der Freien Hansestadt Hamburg eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Der Kindesvater trägt vor, für eine Inobhutnahme bestehe kein Raum, er würde gemeinsam mit der Kindesmutter und dem gemeinsamen Kind als Familie zusammenleben wollen und die Kindesmutter bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes unterstützen. Dementsprechend habe er mittlerweile zweimal Umgang mit seiner Tochter gehabt und der Umgang sei sehr gut verlaufen. Im Anschluss an den zweiten Umgangstermin habe das Kind überhaupt nicht aus seinen Armen gewollt. Eine Ausweitung der Umgänge sei gewünscht. Trotz seiner Residenzpflicht im Landkreis Saalekreis dürfe er sich in Hamburg aufhalten. Soweit er familiäre Bindungen nachweisen könne, dürfe er mit Zustimmung der Freien und Hansestadt Hamburg und der Ausländerbehörde Saalekreis seinen Wohnsitz in Hamburg begründen. Der Amtsvormund hat vorgetragen, dass Jugendamt habe den Träger Pfiff mit einer Perspektivklärung beauftragt. Er tritt der Beschwerde entgegen. Die Entziehung des Sorgerechts und Fremdunterbringung des Kindes seien erforderlich, um eine akute Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Das Jugendamt hat mitgeteilt, dass eine Mutter und-Kind-Einrichtung, die Frau J… mit A… aufnehmen würde, nicht gefunden werden könne. Der Sorgerechtsentzug müsse dringend aufrecht erhalten bleiben, weil bei einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter eine akute Kindeswohlgefährdung eintreten würde. Leib und Leben des Kindes seien gefährdet, weil die Mutter nicht in der Lage sei, einen Säugling angemessen zu betreuen und versorgen. Es bestehe die Gefahr eines Schütteltraumas mit akuten Hirnschädigungen des Kindes, weil die Mutter das Kind schnell hin- und herwiege, wie die Berichte der Umgangsbegleitung zeigen würden. Einer möglichen Aufhebung der einstweiligen Anordnung hat das Jugendamt im zweiten Termin vehement widersprochen. Mit Schreiben vom 25. März. 2021 hat das Jugendamt nochmals darauf hingewiesen, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse von A… zu sehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das zu erwartende Verhalten von Frau J… A… an Leib und Leben schaden könne. Am 21. Dezember 2020 hat ein erster Termin vor dem Beschwerdesenat stattgefunden, an dem die Kindesmutter, der Verfahrensbeistand, zwei Vertreterinnen des Jugendamtes sowie die Amtspflegerin teilgenommen haben. Insoweit wird auf den Vermerk vom 21. Dezember 2020 verwiesen. Am 9. März 2021 fand ein weiterer Termin statt, an dem zusätzlich der Kindesvater mit seinem Verfahrensbevollmächtigten, der Sachverständige Dr. B… sowie zwei Umgangsbegleiterinnen teilgenommen haben. Der Verfahrensbeistand war an der Teilnahme verhindert, hat jedoch einer Verhandlung in seiner Abwesenheit unter Einräumung einer Stellungnahmefrist zum Vermerk zugestimmt. Insoweit wird auf den Vermerk vom 9. März 2021 verwiesen. Der Verfahrensbeistand trägt vor, eine Aufhebung der Pflegschaft sei aus seiner Sicht weder verhältnismäßig noch verantwortbar. A… sei als fünf Monate alter Säugling besonders verletzlich und bedürfe daher einfühlsamer Umsicht. Diese Umsicht könne die Kindesmutter nicht leisten. Das kritische bindungsrelevante Alter von ca. sechs Monaten sei noch nicht erreicht, vielmehr gebe es noch einen ca. vierwöchigen „Puffer“ in welchem der Sachverständige plane, sein Gutachten abzuschließen. Es sei den Kindeseltern zuzumuten, mit ihrem Anspruch auf den Erhalt der elterlichen Sorge noch einige wenige Wochen zu warten. Eine zügige Aufhebung der Pflegschaft vor einer weiteren, fachlichen Abklärung sei A… nicht zuzumuten. A… befinde sich derzeit in einer sie gut behütenden, sie gut umsorgenden Pflegestelle und liefe über einen schnellen Wechsel ihrer Lebenssituation Gefahr, abrupt und massiv nicht mehr ihren basalen, emotionalen Bedürfnissen entsprechend versorgt zu werden. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Kindesvater die elterliche Sorge zu übertragen sei, bestünden Zweifel an seiner ausreichenden Erziehungskompetenz insoweit, als er seinerseits bei der Kindesmutter keine Kindeswohlgefährdung sehe. Insgesamt habe der Kindesvater lediglich eine Unterstützung der Kindesmutter angeboten, nicht jedoch eine eigenverantwortliche Versorgung des Kindes. Sollte das Gericht den Kindeseltern die elterliche Sorge zu diesem Zeitpunkt übertragen, wäre dies nur unter der gerichtlichen Auflage denkbar, den Lebensmittelpunkt von A… nicht ohne vorherige Zustimmung des Jugendamtes zu verändern. Insgesamt wünsche sie den Kindeseltern sehr, dass sie, so schnell es geht, ihre Tochter zu sich nehmen und versorgen dürfen. Das Beschwerdegericht hat im Termin ein mündliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. B… eingeholt. Im Hauptsacheverfahren ist am 27. November 2020 ein Beschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Fristsetzung bis zum 26. Februar 2021 ergangen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 57 Abs.1 S. 2 Ziffer 1, 58 ff., 63 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat im tenoriertem Umfang Erfolg. Darüber hinaus ist sie unbegründet. Gemäß § 1666 BGB ist Voraussetzung für den Entzug der elterlichen Sorge eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage sind und die nicht durch andere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug abwendbar ist. Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße bestehende Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 81), wobei es auf die Frage, ob die Eltern ein Schuldvorwurf trifft, nicht ankommt. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18; FamRZ 2017, 212). Da die Fremdunterbringung des Kindes einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz aber auch in die Grundrechte des Kindes nach Art. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz darstellt, unterliegt die Trennung des Kindes von seinen Eltern hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie darf insbesondere nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden (grundlegend Bundesverfassungsgericht NJW 1982,13 79, zuletzt etwa Bundesverfassungsgericht NZFam 2018, 599 sowie NZFam 2017,795; BVerfG v. 24.8.2020, 1 BvR 1780/20). Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls dann an, wenn bei dem Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. In zeitlicher Hinsicht muss die Gefährdung zudem gegenwärtig bestehen, eine mittel- oder langfristige Gefährdung reicht nicht aus (BVerfG, FF 2014, 295). Je gewichtiger die dem Kind drohenden Gefahren und je schwerer die ihm drohenden Schäden sind, umso eher ist eine Fremdunterbringung des Kindes möglich und geboten. Nicht erforderlich ist dabei eine prozentual überwiegende Wahrscheinlichkeit. Vielmehr hat eine Abwägung zwischen dem Ausmaß der drohenden Schäden und dem Grad der Schadenswahrscheinlichkeit stattzufinden. Im Rahmen der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes prüft das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung - die Geeignetheit der Maßnahme (Trennung), die dann nicht gegeben ist, wenn die Trennung nicht zur Beseitigung der Gefährdung beiträgt oder zu eigenständigen Belastungen bei dem Kind führt, die durch die mit der Fremdunterbringung beabsichtigte Gefahrenbeseitigung voraussichtlich nicht aufgewogen werden können; die negativen Folgen einer Trennung sind daher stets der mit ihr bezweckten Gefahrenbeseitigung gegenüber zu stellen und in die Verhältnismäßigkeitsabwägung mit einzustellen; - die Erforderlichkeit, die nur dann gegeben ist, wenn zur Abwendung der nachhaltigen Kindeswohlgefährdung gleich gut geeignete, mildere, also die geschützte Rechtsposition weniger beeinträchtigende Mittel nicht vorhanden sind. Primär besteht dabei die Verpflichtung, die Abwendung der Gefahr durch öffentliche, auf die Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen zu erreichen. Der Gefahr darf nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden können. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet sich hinsichtlich der Anforderungen in der Anforderungen auf der Tatbestandsebene insoweit von derjenigen des Bundesverfassungsgerichts, als dem Bundesgerichtshof für den Begriff der Kindeswohlgefährdung ein „hinreichender“ Grad der Schadenswahrscheinlichkeit ausreicht, während das Bundesverfassungsgericht eine „ziemliche Sicherheit“ voraussetzt. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellt auch der Bundesgerichtshof für einen teilweisen Entzug der elterlichen Sorge auf höhere Anforderungen ab, dergestalt, dass eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts vorliegen muss. Unterhalb der Wahrscheinlichkeitsschwelle der „ziemlichen Sicherheit“ liegen die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge nicht vor. Letzteres gilt zumindest für Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern verbunden sind. Bei Anwendung dieser rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich folgende Beurteilung im vorliegenden Einzelfall: Weder vorgeburtlich noch in der unmittelbaren Geburtssituation sind Tatsachen festzustellen, die eine fortbestehende konkrete Kindeswohlgefährdung naheliegend erscheinen lassen würden. Die Kindesmutter hat vor der Geburt gearbeitet, war krankenversichert, hat sämtliche Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen und sich zur Geburt im Marienkrankenhaus angemeldet. Die Umstände, wie es sodann zu der Geburt auf der Toilette gekommen ist, sind weder dargelegt noch aufgeklärt. Einer diesbezüglichen weitergehenden Aufklärung bedarf es jedoch auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht. Das Krankenhaus selbst hat in diesem Umstand offensichtlich keine weitergehende Kindeswohlgefährdung gesehen, da eine erstmalige Meldung an das Jugendamt erst sechs Tage nach der Geburt am 12. November 2020 erfolgte. Unabhängig hiervon ist aber entscheidend, dass es sich nach der Überzeugung des Senats um ein singuläres Ereignis handelte, welches schon biologisch nicht erneut vorkommen kann. Soweit das Jugendamt im Antrag vom 13. November 2020 zur Kindeswohlgefährdung ergänzend vorbringt, dass das Krankenhaus mitgeteilt habe: „Die Eltern legen das Baby an den Rand eines Tisches, ohne es festzuhalten, die Mutter habe das Baby nicht mit den Händen gehalten, sondern mit den Ellenbogen, dabei sei A… ihr aus dem Arm gerutscht und habe von der Schwester festgehalten werden müssen. Der Vater hat A… hingesetzt, als er ihr etwas anziehen wollte, die Mutter wirke müde und unbeteiligt, es werde davon ausgegangen, dass die Mutter obdachlos sei.“ vermögen diese Beobachtungen aus den ersten Lebenstagen von A… zwar durchaus begründeten Anlass zur Prüfung und Veranlassung einer Inobhutnahme durch das Jugendamt gegeben haben. Für sich genommen rechtfertigen aber auch diese Beobachtungen eine fortbestehende akute Kindeswohlgefährdung nicht. Vielmehr haben im Gegenteil die in der Folgezeit (auch) zur Abklärung des Hilfebedarfs der Mutter vorgenommenen begleiteten Umgangskontakte ergeben, dass die Mutter zwar einen Hilfebedarf hat, dieser aber nicht so ausgeprägt ist, als dass er einen Entzug der elterlichen Sorge und eine Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung rechtfertigen könnte. Die Umgangsbegleiterinnen haben wiederholt festgestellt, dass die Kindesmutter die „Feinzeichen“ ihrer Tochter nicht hinreichend beachte und in einzelnen Situationen nicht angemessen reagiere, beispielsweise, wenn sie mantraartig singe statt ihre Tochter durch Zureden zu beruhigen. Bereits im ersten Bericht ist aber auch ausgeführt, dass die Kindesmutter die daher notwendigen Anleitungen weitestgehend eigenständig umsetzen kann, deren Wichtigkeit versteht und beispielsweise eine sprachliche Begleitung des Kindes übt. Die Umsetzung von Kommunikation gelinge leichter, wenn A… wach sei. Nach Einschätzung der Umgangsbegleiterinnen sei das weitere Erlernen des Handlings, die Wahrnehmung von Bedürfnissen der Tochter und das Erlernen der entsprechenden Umsetzung weiterhin empfehlenswert. Konkret kindeswohlgefährdende Situationen sind dem detaillierten Umgangsbericht nicht zu entnehmen. Im zweiten Bericht über die Umgänge ist ausgeführt, dass die Kindesmutter weiterhin Schwierigkeiten dabei habe, Kontakt zu ihrer Tochter aufzunehmen. Die Phasen, in denen sie aktiv etwas tun könne, wie zum Beispiel Wickeln, Flaschenzubereitung oder Flaschengabe, würden von der Kindesmutter sehr positiv angenommen, allerdings werde A… von der Mutter nur sehr wenig Zeit für das Bäuerchen gegeben. Anschließende Unruhe durch die Darmtätigkeit könne die Kindesmutter nicht wahrnehmen oder deuten. Beim Wickeln zeige sie ein gutes Handling, allerdings fehle die sprachliche Begleitung. Im dritten Umgangsbericht vom 4. März 2021 ist zunächst ausgeführt, dass es der Kindesmutter weiterhin große Schwierigkeiten bereitet habe, die Feinzeichen und Signale ihrer Tochter wahrnehmen und deuten zu können. Es sei häufig mit der Kindesmutter besprochen worden, wie wichtig Kommunikation, Ansprache und sprachliche Begleitung zur Regulation seien, sodass Frau J… jetzt nicht mehr ihr Mantra singe, was A… zu helfen scheine, da sie weniger unruhig wirke. A… scheine sich wohl zu fühlen, der Schnuller könne weggelassen werden, was die Kontaktaufnahme zwischen Mutter und Tochter deutlich fördere. Durch die erneute veränderte Kontaktaufnahme (Stillkissen) scheinen Mutter und Tochter auf einem guten Weg zu sein, ein Miteinander zu entwickeln. Dem Vorbringen des Jugendamtes ist keine konkrete Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Eine solche wird zwar theoretisch konstruiert, indem das Jugendamt ein „Schunkeln“ laut Umgangsbericht in ein „Schütteln“ umformuliert, um sodann hieraus resultierend auf eine aktuelle Lebensgefahr durch ein Schütteltrauma abzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für ein heftiges Schütteln sind weder in den detailreichen Umgangsberichten ausgeführt noch auch nur im Ansatz von den Umgangsbegleiterinnen im Rahmen ihre mündlichen Anhörung vor dem Senat erwähnt worden. Zusammenfassend ist allen Berichten zu entnehmen, dass die Kindesmutter auf der Ebene der tatsächlichen Versorgung ihrer Tochter zunächst durchaus Probleme hatte, hier jedoch erhebliche Fortschritte gemacht hat, ohne dass es bei den zahlreichen Terminen zu einer einzigen konkreten Gefährdungssituation gekommen wäre. Das Beschwerdegericht verkennt nicht die nach wie vor geschilderten Probleme einer mangelnden emotionalen Zuwendung, einer unzureichenden Fähigkeit, die Signale des Kindes wahrzunehmen und die relativ schnell eintretende Ermüdung der Kindesmutter bei den Terminen. Genau diese Umstände haben das Familiengericht daher zu Recht veranlasst, im Hauptsacheverfahren ein Sachverständigengutachten zu veranlassen, um aufzuklären, ob hieraus eine Kindeswohlgefährdung resultiert. Eine akute Kindeswohlgefährdung ergibt sich letztlich auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seines mündlichen Gutachtens. Der Sachverständige hat erklärt, er könne noch keine Einschätzung abgeben, die Verhaltensweisen der Kindesmutter könnten vielfältige Ursachen haben. Das einzige, was er sagen könne, sei, dass die Art und Weise der Betreuung und Kommunikation, wie sie bislang stattgefunden habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit entwicklungsgefährdend seien. Ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege, könne er aber nicht sagen. Wenn der konkrete Hilfebedarf nicht gedeckt werde, werde es sicherlich damit einhergehen, dass eine Beeinträchtigung des Kindeswohls entstehen werde. Er könne dies allerdings nicht weiter konkretisieren. Anhand der Schilderungen der Umgangsbegleiterinnen könne er bislang keine Einschätzung abgeben. Es könne auch sein, dass die Stresssituation der Kindesmutter entstehen, da sie zur Zeit nicht die primäre Betreuungsperson des Kindes sei. Konkret zu den beobachteten Besonderheiten im Rahmen des Umgangs in Bezug auf eine mangelnde Feinfühligkeit der Kindesmutter hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch diese Beobachtungen völlig unterschiedliche Gründe haben könnten: 1. Die Mutter sei (beim begleiteten Umgang) einfach nur unerfahren/schüchtern/verunsichert – kein Sorgeentzug erforderlich, Anleitung durch SPFH ausreichend. 2. Die Mutter sei traumatisiert und benötige intensivere Unterstützung, um hinreichende Feinfühligkeit/Empathie zu erlernen – kein Sorgeentzug erforderlich, MuKi ausreichend. 3. Die Mutter sei psychisch krank und benötige eine längerfristige Therapie – Sorgeentzug und Fremdunterbringung (wahrscheinlich) erforderlich. Welche dieser Gründe hier vorliegen würden, könne er aber auf Basis des aktuellen Erkenntnisstandes nicht feststellen. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, ein Wechsel der primären Betreuungsperson von A… sollte nach Möglichkeit vor Ablauf des sechsten Lebensmonats oder mit dem Erreichen des zweiten Lebensjahres, nicht jedoch dazwischen erfolgen, da eine Veränderung in der Zwischenzeit zu einem irreparablen Schaden beim Kind führen würde. Auch aus Sicht des Senats bleibt es auf Basis des aktuellen Erkenntnisstands letztlich offen, auf welchem Grund die beobachtete eingeschränkte Feinfühligkeit der Mutter beim Umgang mit ihrem Kind beruht und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um diese herzustellen. Ebenso sorgsam, wie Defizite insbesondere bei der emotionalen Betreuung durch die Mutter im Rahmen der begleiteten Umstände zu beachten sind, sind auch die Gesamtumstände bei Auftreten dieser Defizite zu beachten. Unmittelbar nach einer höchstwahrscheinlich traumatischen Geburtssituation sind Mutter und Kind voneinander getrennt worden. Seitdem hatten sie zu keinem Zeitpunkt nach der Klinikentlassung für mehr als 4 Stunden wöchentlich die Möglichkeit zu einem Mutter-Kind Kontakt. Bei einer Vielzahl der Umgangskontakte war die Mutter gehalten, eine Maske zu tragen, was gerichtsbekanntermaßen den Aufbau einer Mutter/Kind Beziehung nachhaltig verändert, ist doch schließlich das wechselseitige Lächeln eine besonders wichtige Form der frühen Kommunikation. Die Kindesmutter befand sich fortwährend in einer fremden Umgebung und einer streng reglementierten Betreuungssituation, zunächst mit einer Begleitperson, dann mit zwei Begleitpersonen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Kindesmutter einen gänzlich anderen kulturellen Hintergrund hat, der beispielsweise für die Bewertung scheinbar nicht kindgerechten Verhaltens, wie des Singens eines Mantra anstelle von verbaler Kommunikation von besonderer Bedeutung ist. Neben einer Beeinflussung von Wahrnehmung, Emotionen, Persönlichkeit oder Denkweise kann der kulturelle Hintergrund auch das elterliche Erziehungsverhalten mitbestimmen (Stiller, „Kindesvernachlässigung im Hinblick auf kulturelle Unterschiede im Umgang mit Kindern“, NZFam 2020, 373). Lassen sich aber die genauen Hintergründe des mütterlichen Verhaltens und ihre konkreten Auswirkungen auf das Kindeswohl noch nicht hinreichend sicher feststellen, kann dies nicht ohne weiteres zu Lasten des betroffenen Elternteils gehen. Denn nicht den Elternteil, sondern den Staat trifft die Feststellungslast für das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung und zwar auch im Rahmen der hier vorliegenden einstweiligen Anordnung. Auch unter Berücksichtigung eines gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes in Abhängigkeit zur Schwere der im Raume stehenden Schädigungen des Kindes genügen aber weder die Berichte der Umgangsbegleiterinnen noch die sachverständigen Feststellungen in ihrer Gesamtschau, eine nur durch Fremdunterbringung abwendbare Kindeswohlgefährdung annehmen zu können. Dabei ist mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im Anhörungstermin drei gleichermaßen mögliche Ursachen für die bei der Kindesmutter beobachtete mangelnde Feinfühligkeit im Umgang mit dem Kind benannt hat. Die hiervon ausgehende latente Entwicklungsgefährdung des Kindes ließe sich, so der Sachverständige, bei zwei der drei möglichen Ursachen voraussichtlich durch Maßnahmen unterhalb der Schwelle einer Fremdunterbringung (nämlich Einrichtung einer Familienhilfe oder Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung) abwenden. Damit lässt sich die von der Rechtsprechung (BGH v. 6.2.2019, XII ZB 408/18, Rn. 34) für Sorgerechtsbeschränkungen geforderte „ziemliche Sicherheit“, dass es zur Abwendung des Schadenseintritts des Eingriffs in das Sorgerecht bedarf, im vorliegenden Fall derzeit nicht feststellen. Gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung haben sich zudem maßgebliche Umstände verändert, die sich günstig auf ein Zusammenleben von Mutter und Kind auswirken. Die Kindesmutter hat ihren Wohnsitz nun in einer Einrichtung in Hamburg Langenhorn. Der Kindesvater hat die Vaterschaft wirksam anerkannt. Er hält sich in Hamburg auf und es haben bereits zwei begleitete Umgangskontakte mit A… stattgefunden, die uneingeschränkt als positiv beschrieben worden sind. In der mündlichen Verhandlung äußerte er glaubhaft seine Absicht, mit der Kindesmutter zusammenzuleben und diese bei der Versorgung von A… zu unterstützen. Die Kindesmutter hat eine Vielzahl von begleiteten und angeleiteten Umgängen wahrgenommen und hat von den vom Jugendamt angebotenen Anleitungen offensichtlich sehr profitiert. Eine Mitwirkungsbereitschaft- und Mitwirkungsfähigkeit der Mutter ist daher gegeben. A… ist mittlerweile nahezu sechs Monate alt. Selbstverständlich ist sie dabei immer noch verletzlich und auf einfühlsame Umsicht angewiesen, andererseits ist sie zumindest physisch deutlich stabiler als ein Neugeborenes. In Bezug auf die mütterlichen Fähigkeiten insbesondere in sprachlicher Hinsicht hat der Senat im Rahmen der beiden mehrstündigen Verhandlungen zudem festgestellt, dass diese, entgegen den ursprünglichen Bedenken, durchaus in der Lage ist, sich auf Englisch zu verständigen. Zudem war sie in den Verhandlungen zwar auffällig zurückhaltend, hat diese jedoch durchgehend präsent verfolgt. Anzeichen für eine psychische Erkrankung hat der Senat hierbei nicht feststellen können. Zusammenfassend ergibt sich somit folgende Bewertung des Beschwerdegerichts: Auf der tatsächlichen Ebene der Befriedigung der Alltagsbedürfnisse waren anfänglich das Legen des Säuglings an den Tischrand sowie das nicht ausreichende Festhalten von A… als problematisch zu beobachten. Im Laufe der zahlreichen Umgangskontakte ist es der Kindesmutter augenscheinlich gelungen, aufgrund der erfahrenen Anleitung ein kindgerechtes Verhalten weiter zu entwickeln und zu erlernen, sodass insbesondere in jüngerer Zeit keine kindeswohlgefährdenden Umstände mehr festzustellen waren. Die Bedenken des Jugendamtes hinsichtlich des Schüttelns des Kindes, abgeleitet aus der Beobachtung eines Schunkelns, hält das Beschwerdegericht für nicht belastbar. Durchgehend ist die Kindesmutter - wenn überhaupt - eher als phlegmatisch, zu keinem Zeitpunkt jedoch als aggressiv gegenüber ihrer Tochter beschrieben worden. Bedenken bestehen nach wie vor hinsichtlich der Fähigkeit der Kindesmutter zur emotionalen Förderung von A…. Diese sind jedoch jedenfalls gegenwärtig nicht manifest genug, um eine weitere Trennung von Mutter und Kind zu rechtfertigen. Das Beschwerdegericht stützt sich dabei maßgeblich auf das mündliche Sachverständigengutachten, dessen Ergebnis es war, dass auch der Sachverständige eine konkrete Kindeswohlgefährdung derzeit nicht feststellen kann und die dokumentierten Auffälligkeiten vollkommen unterschiedlich zu erklären sind. Das Beschwerdegericht ist daher der Auffassung, dass mit flankierenden Maßnahmen derzeit kurzfristig der Eingriff in die Grundrechte der Kindesmutter und des Kindes zu beseitigen ist, indem A… zu ihrer Mutter zurückkehrt und die Familie entweder mit ambulanten Jugendhilfemaßnahmen oder mittels einer Unterbringung in einer Mutter-Kind Einrichtung unterstützt wird. Dass es Az… dabei derzeit in der Kurzzeitpflegestelle sehr gut geht, ist kein maßgebliches Argument. Wie ausgeführt, steht dem Staat lediglich ein eingeschränktes Wächteramt zu, es geht nicht um die Sicherstellung der bestmöglichsten Lebenssituation des Kindes, sondern allein um die Abwehr von akuten Gefährdungen des Kindeswohls. Das Beschwerdegericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung auch in besonderem Maße die zeitliche Komponente in Bezug auf die Beziehung und Bindungsfähigkeit von A… und die Gefahr von Schäden durch anstehende Bindungs- und Beziehungsabbrüche. Der Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten eindringlich dargestellt, dass insbesondere im Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei Jahren ein Beziehungsabbruch regelmäßig einen irreparablen Schaden bei dem betroffenen Kind verursacht. Soweit der Verfahrensbeistand darauf hingewiesen hat, es bestünde noch ein „Puffer“ von wenigen Wochen und der Sachverständige plane, innerhalb dieser Zeit sein Gutachten abschließen zu können, gebietet dies nicht, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten. Gerichtsbekanntermaßen ist der Zeitraum zur Erstellung eines fundierten Gutachtens schwer abschätzbar. Im vorliegenden Verfahren war dem Sachverständigen eine Frist bis Mitte Februar gesetzt worden, nunmehr wird eine Gutachtenerstellung im Mai erhofft. Zudem ist ein Gutachten zwar regelmäßig geeignet, dem Gericht weitere Erkenntnisse zu verschaffen, es schließt sich jedoch häufig eine längere Phase der Stellungnahmen und Nachfragen an. Den Ausführungen der Umgangsbegleitung ist zu entnehmen, dass sich A… derzeit in einer Phase starker Anbindung an die Kurzzeitpflegestelle befindet. Gerichtsbekanntermaßen und den Ausführungen des Sachverständigen folgend, geht ein Wechsel von A… zum jetzigen Zeitpunkt von der Kurzzeitpflegestelle zur Mutter noch nicht mit dem Eintritt eines irreparablen Schadens einher. Ein weiteres Zuwarten der Beschwerdeentscheidung und eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung, beispielsweise durch ein Abwarten auf die Erstellung des Gutachtens kommt daher nicht in Betracht. Eine endgültige Entscheidung wird im Hauptsacheverfahren (Einbeziehung des Kindesvaters in die Begutachtung, Erstellung des Gutachtens, Stellungnahmefristen etc.) voraussichtlich erst in einigen Monaten, bei Notwendigkeit eines Rechtsmittelverfahrens möglicherweise nicht vor Ablauf des Jahres ergehen können, zu einem Zeitpunkt also, zudem sich A… genau in der von dem Sachverständigen als besonders kritisch empfundenen Zeitspanne befindet. Der Wechsel zu Kindesmutter zum jetzigen Zeitpunkt eröffnet die Möglichkeit, dass A… ohne einen Wechsel in der Beziehungsperson im Zeitraum zwischen sechs Monaten und zwei Jahren aufwachsen kann, für den Fall, dass eine dauerhafte Fremdunterbringung nicht notwendig ist. Für den Fall, dass sich nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Notwendigkeit der Fremdunterbringung ergeben sollte, würde zwar ein einmaliger Wechsel stattfinden. Dieser Wechsel würde aber auch stattfinden, wenn, wenn A… zunächst in der Kurzzeitpflegestelle verbleiben würde, da auch dann spätestens nach rechtskräftig festgestellten Entzug des Sorgerechts ein Wechsel in eine Dauerpflegestelle erfolgen würde. Eine Rückkehr von A… zu ihrer Mutter hat aber unter der Auflage flankierender Maßnahmen zu erfolgen, um den Risiken zu begegnen, die sich aus der unzureichenden Feinfühligkeit der Kindesmutter für die emotionale Entwicklung des Kindes ergeben. Die Kindesmutter ist gehalten, weiterhin und gerade in der anstehenden Übergangsphase Unterstützung sowohl bei der Alltagsversorgung als auch bei dem Aufbau einer feinfühligen Mutter-Kind Beziehung in Anspruch zu nehmen und zu nutzen. Eine regelmäßig die Wohnung aufsuchende Familienhilfe im Sinne des § 31 SGB VIII ist geeignet, das Mutter-Kind-System zu stabilisieren und den Gefahren entgegenzuwirken. Gleiches gilt für einen halbtägigen Krippenaufenthalt von A…. Dieser würde die zurzeit noch erwerbstätige Kindesmutter in der Übergangsphase entlasten und gewährleisten, dass etwaige Anzeichen für eine konkrete Kindeswohlgefährdung bei A… nach dem Wechsel zur Mutter von erfahrenen Fachkräften frühzeitig wahrgenommen werden könnten. Die Kindesmutter hat sich während des Verfahrens durchgängig kooperativ mit dem Helfersystem gezeigt und auch einem Umzug in eine Mutter-Kind Einrichtung positiv gegenübergestanden. Möglicherweise lässt sich unter Vorlage der Entscheidung des Beschwerdegerichts doch kurzfristig eine geeignete Einrichtung durch das Jugendamt finden, das diesbezüglich ja schon intensive Kontakte aufgenommen hat. Weitergehende Auflagen, insbesondere dahingehend, dass ein Wechsel des Lebensmittelpunktes nicht ohne vorherige Zustimmung des Jugendamtes erfolgen darf, erachtet das Beschwerdegericht nicht als angezeigt. Letzteres würde faktisch eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt bedeuten, für die, wie oben ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein einvernehmlich vorbereiteter Wechsel von A… in den Haushalt der Mutter, möglichst in einer Mutter-Kind Einrichtung, sollte für alle Beteiligten eine Selbstverständlichkeit sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 40, 41, 45 FamGKG auf 3.000,00 Euro festgesetzt.