Beschluss
2 UF 74/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 25 Abs. 2 VersAusglG, wonach der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist, wenn die Eheleute das Anrecht durch Vereinbarung vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen haben, ist bei Fällen, in denen wegen der Anwendbarkeit alten Rechts den Eheleuten allein ein schuldrechtlicher Ausgleich des Anrechts möglich war, einschränkend auszulegen.(Rn.20)
2. Sozialversicherungsbeiträge sind bei § 25 VersAusglG nicht in Abzug zu bringen, weil diese Beiträge erst bei der ausgleichsberechtigten Person anfallen. (Rn.27)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.05.2018, Az. 267 F 83/16, abgeändert:
Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 60.653,96 € für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2019 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.519,09 € ab 01.05.2016 und ab 01.06.2016, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.517,35 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2017, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.516,54 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2018, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.151,14 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2018 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2019 sowie auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.513,71 € ab 01.07 und 01.08.2019 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.513,71 € ab September 2019, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.
Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 10.519,50 € für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2019 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,46 € ab 01.05.2016 und ab 01.06.2016, auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,16 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2017, auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,02 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2018, auf einen Betrag von jeweils monatlich 262,78 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2018 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2019 sowie auf einen Betrag von jeweils monatlich 262,53 € ab 01.07 und 01.08.2019] und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 262,53 € ab September 2019, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegner zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten des Verfahrens der ersten Instanz und der Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 25 Abs. 2 VersAusglG, wonach der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist, wenn die Eheleute das Anrecht durch Vereinbarung vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen haben, ist bei Fällen, in denen wegen der Anwendbarkeit alten Rechts den Eheleuten allein ein schuldrechtlicher Ausgleich des Anrechts möglich war, einschränkend auszulegen.(Rn.20) 2. Sozialversicherungsbeiträge sind bei § 25 VersAusglG nicht in Abzug zu bringen, weil diese Beiträge erst bei der ausgleichsberechtigten Person anfallen. (Rn.27) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.05.2018, Az. 267 F 83/16, abgeändert: Die Antragsgegnerin zu 1. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 60.653,96 € für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2019 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.519,09 € ab 01.05.2016 und ab 01.06.2016, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.517,35 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2017, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.516,54 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2018, auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.151,14 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2018 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2019 sowie auf einen Betrag von jeweils monatlich 1.513,71 € ab 01.07 und 01.08.2019 und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 1.513,71 € ab September 2019, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen. Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 10.519,50 € für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.08.2019 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,46 € ab 01.05.2016 und ab 01.06.2016, auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,16 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2016 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2017, auf einen Betrag von jeweils monatlich 263,02 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2017 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2018, auf einen Betrag von jeweils monatlich 262,78 € ab 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2018 und ab 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., und 01.06.2019 sowie auf einen Betrag von jeweils monatlich 262,53 € ab 01.07 und 01.08.2019] und eine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 262,53 € ab September 2019, fällig jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegner zurückgewiesen. 3. Gerichtskosten des Verfahrens der ersten Instanz und der Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. I. Die Antragstellerin macht die Teilhabe an einer betrieblichen Altersversorgung ihres verstorbenen geschiedenen Ehemanns im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend. Die Antragstellerin war verheiratet mit Herrn ( E. F ... ). Die Ehe wurde mit Urteil vom 15.02.1994 geschieden. Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg (Az 271 F 218/92) wurden die Versorgungsanwartschaften der Eheleute (jeweils monatliche Werte) ermittelt. Als Ehezeit galt der Zeitraum vom 01.05.1967 bis 30.09.1992. Danach hatte die Antragstellerin eine dynamische Rentenanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von 63,95 DM erworben. Der Ehemann verfügte über eine dynamische Rentenanwartschaft bei der BfA in Höhe von 67,23 DM sowie über betriebliche Altersversorgungen bei der A. VVaG in Höhe von 599,38 DM und der E. Kreditversicherung AG (mittlerweile: E. H. AG) in Höhe von 1275,97 DM. Der Wertausgleich bei Scheidung wurde dergestalt ausgeführt, dass die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des halben Ausgleichswertes von 1,64 DM auf die Antragstellerin übertragen wurden (Splitting). Hinsichtlich des restlichen auszugleichenden Wertes in Höhe von 937,68 DM aus den betrieblichen Altersversorgungen bei A. VVaG und E. H. AG wurde zulasten des Ehemanns bei der BfA bestehende Anwartschaften in Höhe von 70 DM, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen. Der Ausgleich konnte ausweislich des Scheidungsurteils nur bis zur Höhe von 2/100 des auf den Monat entfallenden Teils der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) erfolgen. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 867,68 DM schlossen die Eheleute am 03.02.1994 eine notariell beurkundete Vereinbarung dahingehend, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der 70 DM übersteigenden Betriebsrenten bei A. VVaG und E. H. AG im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen sollte. Die Vereinbarung wurde durch das Familiengericht im Scheidungsurteil genehmigt. Der geschiedene Ehemann verstarb am 08.03.2016. Mit Antrag vom 13.04.2016 leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren auf Überprüfung ihrer Ansprüche auf Versorgungsausgleich gegenüber den Antragsgegnern ein. Mit Schreiben vom 02.06.2016 teilte die A. SE im Namen beider Antragsgegner die Höhe der Altersrenten des verstorbenen Ehemanns und die Höhe der Hinterbliebenenversorgung bei Fortdauer der Ehe mit und gab zur Festsetzung der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an, dass sich diesbezüglich im Hinblick auf die Ehezeit ein auszugleichender Rentenanspruch aus der Versorgung aus der A. VVaG Versorgungskasse bei der Antragsgegnerin zu 2. in Höhe von 270,70 € sowie aus dem Pensionsvertrag bei der Antragsgegnerin zu 1. in Höhe von 1.560,01 € ergebe. Der verstorbene Ehemann hatte sich am 01.08.2000 aus dem mitgliedsfinanzierten Anteil der Versorgung bei der A. VVaG einen Kapitalbetrag in Höhe von 251.450 DM auszahlen lassen. Der Antrag des Ehemanns vom 21.06.1997 wurde durch die Antragsgegnerin zu 2. mit Schreiben vom 15.04.1998 angenommen und durch den Vorstand gem. § 16 Abs.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1998 der A. Versorgungskasse Versicherungsverein a.G. genehmigt (Anlagen zum Schreiben vom 18.08.2017, Bl. 54ff. d.A.). Dieser Betrag ist in den oben berechneten Rentenansprüchen nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stünden Rentenansprüche aus den betrieblichen Altersversorgungen des geschiedenen Ehemanns bei den Antragsgegnern im Wege des sog. verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu. Diese dürften nicht um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt werden. Hierbei sei außerdem der Betrag in Höhe von rund 250.000 DM mit einzuberechnen, den sich der Ehemann am 01.08.2000 aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Antragsgegnerin zu 2. habe auszahlen lassen. Denn der Antragsgegnerin zu 2. sei bekannt gewesen, dass diese Versorgungsansprüche dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfielen. Zudem sei die Antragstellerin auch weder von ihrem geschiedenen Ehemann noch von der Antragsgegnerin zu 2. über die Kapitalauszahlung informiert worden. Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, dass der Antragstellerin lediglich ein Anspruch in Höhe des ehezeitlichen Anteils an der Altersrente des geschiedenen Ehemanns wie im Schreiben vom 02.06.2016 berechnet zusteht. Die Beitragspflichten in der Kranken- und Pflegeversicherung seien hiervon durch den Versorgungsträger einzubehalten und abzuführen. Hinsichtlich der erfolgten Kapitalauszahlung sei diese nicht in die Berechnung mit aufzunehmen. Denn es habe einen Anspruch des geschiedenen Ehemanns auf Kapitalauszahlung gegeben, der Antragsgegnerin zu 2. habe auch kein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich zugestanden. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 23.05.2018 den Antrag zurückgewiesen. Gem. § 111 Abs.1 i.V.m. Abs.4 FGG-RG sei auf das Verfahren die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf den Antrag seien die Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), nicht dagegen die bei Scheidung geltenden §§ 1587 a bis p BGB a.F., anzuwenden. Diese seien mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 mit Inkrafttreten zum 01.09.2009 aufgehoben worden und das bis dahin geltende Recht habe nur noch in Ausnahmefällen, geregelt in §§ 48ff. VersAusglG, zur Geltung kommen sollen, die hier nicht vorlägen. Eine rechtliche Grundlage für die von der Antragstellerin begehrte Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des Ehemanns bestehe danach nicht. Insbesondere ein Anspruch aus § 25 VersAusglG scheitere am Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 1.Alt. VersAusglG. Die Eheleute hätten die Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch die notariell beurkundete Vereinbarung vom 03.02.1994 i.S.d. §§ 6-8 VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten. In diesem Fall erlösche der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente und ein Anrecht auf Hinterbliebenenversorgung komme nicht zur Entstehung. Weitere Rechtsgrundlagen seien nicht ersichtlich, eine analoge Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden § 3a VAHRG komme nicht in Betracht. Der Beschluss vom 23.05.2018 wurde der Antragstellerin zugestellt am 04.06.2018, an die Antragsgegnerin zu 1. am 05.06.2018 und an die Antragsgegnerin zu 2. am 04.06.2018. Mit am 20.06.2018 eingegangenen Schriftsatz vom 18.06.2018 legte die Antragstellerin Beschwerde ein und begründete diese mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 04.07.2018. Die Antragsgegner, vertreten durch die A. SE legten mit Schreiben vom 21.06.2018, eingegangen am 27.06.2018, Beschwerde gegen den Beschluss ein und begründeten diese im gleichen Schriftsatz damit, dass die Antragsgegnerin zu 2. im Rubrum fehlerhaft erfasst sei und die Kostenentscheidung § 30 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1998 der A. Versorgungskasse widersprechen würden. Die Antragstellerin trägt im Beschwerdeverfahren vor, dass die Vereinbarung der Eheleute, nach der der wesentliche Teil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wird, lediglich klarstellend und deklaratorisch erfolgt sei. Dieser Fall sei von der Regelung des § 25 Abs. 2 VersAusglG nicht erfasst. Die Antragstellerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor Versterben des Ehemanns eine gerichtliche Klärung herbei zu führen, denn dieser habe seine Verpflichtungen aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zu seinem Tod erfüllt. Der Antragstellerin stehe unter Anrechnung der bereits zum Ausgleich gekommenen Anrechte in Höhe von 70 DM ein Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in voller Höhe, insbesondere ohne Kürzung in Folge der vorgenommenen Kapitalauszahlung zu. Insoweit fehle bislang eine entsprechende Auskunft der Antragsgegnerin zu 2., so dass die Ansprüche weiterhin nicht beziffert werden könnten. Das Gericht hat mit Verfügung vom 18.07.2019 Hinweise erteilt und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. Auf die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegner hin war das Rubrum zu korrigieren. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird auf III. unten verwiesen. Zutreffend hat das Familiengericht festgestellt, dass hinsichtlich des Verfahrens gem. § 111 Abs.1 i.V.m. Abs.4 FGG-RG die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Auf den Antrag sind ebenfalls nach zutreffender Feststellung des Familiengerichts materiell-rechtlich die Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), nicht dagegen die bei Scheidung geltenden §§ 1587 a bis p BGB a.F., anzuwenden. Diese sind mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 mit Inkrafttreten zum 01.09.2009 aufgehoben worden. Die in §§ 48ff. VersAusglG geregelten Ausnahmefälle sind für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Entgegen der Feststellungen des Familiengerichts im Beschluss vom 23.05.2018 besteht jedoch ein Anspruch der Antragstellerin gem. § 25 Abs.1 VersAusglG auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bei den Antragsgegnerinnen. Insbesondere ist der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des sog. verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht gem. § 25 Abs. 2 1. Alt. VersAusglG ausgeschlossen. Der Antragstellerin steht grundsätzlich ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des verstorbenen Ehemanns gem. § 25 Abs.1 VersAusglG zu. Danach besteht ein unmittelbarer Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Versorgungsträger des nicht ausgeglichenen Anrechts. Voraussetzung ist, dass ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht vorliegt, welches eine Hinterbliebenenversorgung gewähren muss, also zugunsten des überlebenden (zweiten) Ehegatten einen Anspruch auf Versorgung (Witwenoder Witwerversorgung) einräumt. Dies ist vorliegend der Fall. Bei den nicht im Versorgungsausgleich erfassten, sondern dem schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorbehaltenen Anrechten auf betriebliche Altersversorgung handelt es sich um noch nicht ausgeglichene Anrechte i.S.d. § 25 Abs. 1 VersAusglG. Beide Versorgungen gewähren auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Dies ergibt sich aus der Auskunft der A. SE für die Antragsgegnerinnen vom 02.06.2016. Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ist nicht gem. § 25 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Grundsätzlich führt nach neuem Recht eine Vereinbarung der Ehegatten gemäß §§ 6 bis 8 VersAusglG dahingehend, dass anstelle des gesetzlich vorgesehenen Wertausgleichs bei der Scheidung der Versorgungsausgleich nach der Scheidung durchgeführt werden soll, dazu, dass gemäß § 25 Abs. 2 1. Alt. VersAusglG Ansprüche gegen den Versorgungsträger über den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten hinaus ausgeschlossen sind. Denn durch eine solche Vereinbarung wird dem Versorgungsträger die Möglichkeit der sofortigen Kürzung des Anrechts genommen, so dass sich im Vergleich sein Versicherungsfallrisiko erhöht. Eine solche Vereinbarung stellt daher einen Vertrag zu Lasten des Versorgungsträgers dar (Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 934). Die Eheleute haben zwar vorliegend mit der notariell beurkundeten Vereinbarung vom 03.02.1994 den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten und damit eine Regelung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich getroffen. Diese führt aber nicht zu einem Ausschluss gem. § 25 Abs. 2 VersAusglG. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist diese einschränkend auszulegen: die Vereinbarung muss ursächlich dafür sein („wegen“), dass das betroffene Anrecht nicht bei Scheidung ausgeglichen worden ist. Wäre es auch ohne die Vereinbarung als nicht ausgleichsreif i.S.d. § 19 Abs. Nr. 1 VersAusglG behandelt worden, steht die Vereinbarung dem Anspruch nicht entgegen (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 25 VersAusglG, Rn. 8 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war den Eheleuten zum Zeitpunkt ihrer Ehescheidung unter Berücksichtigung der eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeiten nach altem Recht eine anderweitige Entscheidung über den Zeitpunkt des Wertausgleichs der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht möglich. § 2 VAHRG a.F. regelte, dass Anwartschaften, die nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestanden, also insbesondere auch private betriebliche Altersversorgungen, schuldrechtlich auszugleichen waren, d.h. gemäß §§ 1587g bis 1587n BGB a.F.. Der anderweitige, erweiterte (öffentlich-rechtliche) Ausgleich auch privater betrieblicher Altersversorgungen war über § 3b VAHRG a.F. in Form des betragsmäßig der Höhe nach begrenzten - vorliegend auch in Höhe von 70 DM monatlich durchgeführten - erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleichs (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.) - oder in Form der Anordnung der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F., höhenmäßig ebenfalls begrenzt durch § 1587b Abs. 5 BGB a.F.) zwar möglich. Jedenfalls die Anordnung der Beitragszahlung scheiterte aber in der Regel an dem Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Ausgleichsverpflichteten gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 VAHRG a.F. Wie sich aus der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag eingereichten Berechnung des Rentenberaters ( E. F ... ) vom 02.11.1993 ergibt, war der erweiterte öffentlich-rechtliche Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemanns bei Ehescheidung lediglich in Höhe von 70 DM möglich. Eine Beitragszahlung in die BfA wäre vor dem Hintergrund der hieraus resultierenden voraussichtlichen Rentenhöhe im Vergleich zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unwirtschaftlich gewesen (vgl. Gutachten vom 02.11.1993, S. 5f.). Für diesen Fall greift die Ausschlussvorschrift des § 25 Abs. 2 1. Alt. VersAusglG nicht ein. Denn diese erfasst nicht solche Vereinbarungen nach altem Recht, wonach private betriebliche Altersversorgungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben sollen (so auch: OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 24.5.2017 - 3 UF 87/16 - über beck-online). Der schuldrechtliche Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgungen nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht stellte - anders als eine Vereinbarung anstelle des möglichen Wertausgleichs bei der Scheidung nach geltendem Recht gemäß §§ 9 bis 19 VersAusglG - keine Vereinbarung zu Lasten eines Versorgungsträgers dar (OLG Frankfurt a.M., a.a.O; OLG Hamm Beschl. v. 28.8.2012 - 3 UF 65/12, m.w.N. - über beck-online). Er war vielmehr der gesetzliche Regelfall für Anrechte bei anderen als öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern. Indem die Eheleute vorliegend durch ihre Vereinbarung lediglich den in den gesetzlichen Regelungen ohnehin vorgesehenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bestätigten, nahmen sie eine gemäß §§ 25 Abs.2, 6 Abs. 1 Ziff. 3 VersAusglG sanktionierte zeitliche Verschiebung des Versorgungsausgleichs gerade nicht vor. Die Antragsgegnerinnen sind der Antragstellerin danach zur Zahlung einer Ausgleichsrente auf der Basis der in den Schreiben vom 02.06.2016 und 21.08.2019 mitgeteilten Ausgleichswerte verpflichtet. Die Berechnung der zu leistenden Ausgleichsrente erfolgt ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als Bruttorente. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sind Sozialversicherungsbeiträge bei § 25 VersAusglG anders als nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nicht in Abzug zu bringen, weil diese Beiträge erst bei der ausgleichsberechtigten Person anfallen (BT-Drucks. 16/10144, S. 67). Hiervon unabhängig ist die nicht im familiengerichtlichen Verfahren zu klärende Frage, ob die Antragsgegner bei Auszahlung der Rente zum Einbehalt der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge berechtigt und verpflichtet sind. Die durch die Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin zu leistende Hinterbliebenenversorgung ist dagegen nicht um den Betrag der am 01.08.2000 vorgenommenen Kapitalauszahlung an den ausgleichspflichtigen Ehemann in Höhe von 251.450 DM zu erhöhen. Die Frage, welche Rechtsfolgen eine Auszahlung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung als Kapital anstelle einer Rentenzahlung hat, wird durch § 22 VersAusglG abschließend geregelt. Danach kann die ausgleichsberechtigte Person von der ausgleichspflichtigen Person die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen, wenn die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht erhält. Die Vorschrift greift insbesondere ein, wenn ein Kapital aus Anrechten der betrieblichen Altersversorgung oder aus Anrechten des AltZertG zur Auszahlung kommt (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018 § 22 Rn. 5 m.w.N.). Der ausgleichspflichtige Ehemann hat sich vorliegend zum 01.08.2000 den mitgliedsfinanzierten Teil seiner Versorgung aus der A. Versorgungskasse als Kapital auszahlen lassen. Für die Anwendbarkeit des § 22 VersAusglG ist unerheblich, ob das Anrecht von vornherein auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist oder ob ein ursprünglich auf Rentenleistungen gerichtetes Anrecht - wie im vorliegenden Fall - erst später durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts in ein solches Anrecht umgewandelt wird. Eine Anwendung des § 22 kommt auch in Betracht bei Anrechten, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf eine Rente gerichtet waren und deren Restausgleich nach § 1587f BGB aF oder nach § 2 VAHRG aF dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist (weil sie nach dem zum 31.8.2009 geltenden Recht nicht vollständig ausgeglichen werden konnten), wenn und soweit diese Anrechte nachehezeitlich kapitalisiert wurden (BGH FamRZ 2019, 103f.; MüKo-Ackermann-Sprenger, BGB, 7. Aufl. 2017, VersAusglG § 22 Rn. 2). § 22 VersAusglG erfasst vorrangig solche Anrechte, die ursprünglich auf eine Rentenzahlung gerichtet waren, an deren Stelle jedoch eine Kapitalzahlung aufgrund einer Kapitalumwandlung oder als Abfindung getreten ist (BGH FamRZ 2019, 103f.). Wird - wie vorliegend - ein Anrecht teilweise in Kapital, im Übrigen aber als Rente ausbezahlt, kommt § 22 neben § 20 VersAusglG zur Anwendung (Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 22 VersAusglG, Rn. 2). Der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichswertes hinsichtlich der Kapitalzahlung ist gem. § 22 VersAusglG gegen den Ausgleichspflichtigen - vorliegend den Ehemann - gerichtet. Zwar ist dieser mittlerweile verstorben. War der Anspruch im Zeitpunkt des Todes aber bereits entstanden und fällig, geht ein bereits entstandener und fälliger Anspruch auf Kapitalzahlung als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über (§ 1967 BGB). Ein Anspruch auf Erhöhung der gem. § 25 Abs.1 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsrente gegenüber den Antragsgegnern besteht dagegen nicht. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlungen gilt: Zahlungen können gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB erst ab dem Monat, in dem der Antrag rechtshängig wurde, d.h. vorliegend ab 01.05.2016, gefordert werden, da keine außergerichtliche Inverzugsetzung erfolgte. Nach der Auskunft der Antragsgegner vom 02.06.2016, bestätigt durch das Schreiben vom 21.08.2019, besteht ein monatlicher Ausgleichsanspruch aus dem Pensionsvertrag bei der Antragsgegnerin zu 1. in Höhe von 1.560,01 € sowie ein monatlicher Ausgleichsanspruch aus der A. Versorgungskasse bei der Antragsgegnerin zu 2. in Höhe von 270,50 €. Der im Scheidungsurteil des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 15.02.1994 erfolgte Teilausgleich in Höhe von 70 DM ist zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung erfolgt rechnerisch mithilfe der aktuellen Rentenwerte gemäß § 53 VersAusglG. Da vorliegend zwei betriebliche Altersversorgungen betroffen sind und beide im Scheidungsurteil über den Teilausgleich von 70 DM erfasst wurden, ohne dass eine konkrete Zuordnung zu einem Versorgungsträger erfolgte, erfolgt die Berücksichtigung ab Rechtshängigkeit nach den prozentualen Anteilen der jeweiligen Versorgungen an der Gesamtsumme. Bei einem monatlichen Ausgleichsanspruch aus der A. Versorgungskasse in Höhe von 270,50 € sowie aus dem Pensionsvertrag in Höhe von 1.560,01€, zusammen 1.830,51 €, ergibt sich eine prozentuale Verteilung von 85,22 % bei der Antragsgegnerin zu 1. und 14,78 % bei der Antragsgegnerin zu 2. Maßgeblicher Rentenwert (West) zum Ende der Ehezeit am 30.09.1992 war ein Betrag von 42,63 DM. Die Rentenwerte (West) stellen sich ab dem 01.05.2016 wie folgt dar: Ab dem 01.07.2015: 29,21 € Ab dem 01.07.2016: 30,45 € Ab dem 01.07.2017: 31,03 € Ab dem 01.07.2018: 32,03 € Ab dem 01.07.2019: 33,05 € Daraus ergibt sich folgende Rückstandsberechnung: Vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 bestand ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von insgesamt 1.782,55 Euro. Dieser errechnet sich aus dem gesamten monatlichen Ausgleichsbetrag von 1.830,51 € abzüglich dem umgerechneten Teilausgleich von 47,96 € [70 DM Teilausgleich geteilt durch 42,63 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 29,21 € aktueller Rentenwert]. Dieser Betrag ist im Verhältnis von 85,22 % und 14,78 % auf die Antragsgegnerin zu 1. bzw. Antragsgegnerin zu 2. aufzuteilen, d.h. 1.519,09 € monatlich für die Antragsgegnerin zu 1. und 263,46 € monatlich für die Antragsgegnerin zu 2.. Für die zwei Monate vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 ergibt dies einen Rückstand für die Antragsgegnerin zu 1. von 3.038,18 € und für die Antragsgegnerin zu 2. von 526,92 €. Für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 ergibt sich ein monatlicher Betrag von 1.780,51 Euro (Ausgleichsbetrag von 1.830,51 € abzüglich dem umgerechneten Teilausgleich von 50 € [70 DM Teilausgleich geteilt durch 42,63 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 30,45 € aktueller Rentenwert]). Dieser Betrag ist wiederum im Verhältnis von 85,22 % und 14,78 % auf die Antragsgegnerin zu 1. bzw. Antragsgegnerin zu 2. aufzuteilen, d.h.1.517,35 € monatlich für die Antragsgegnerin zu 1. und 263,16 € monatlich für die Antragsgegnerin zu 2.. Für die zwölf Monate vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 ergibt dies für die Antragsgegnerin zu 1. einen Rückstand von 18.208,20 € und für die Antragsgegnerin zu 2. von 3.157,92 €. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 ergibt sich ein monatlicher Betrag von 1.779,56 Euro (Ausgleichsbetrag von 1.830,51 € abzüglich dem umgerechneten Teilausgleich von 50,95 € [70 DM Teilausgleich geteilt durch 42,63 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 31,03 € aktueller Rentenwert]). Dieser Betrag ist wiederum im Verhältnis von 85,22 % und 14,78 % auf die Antragsgegnerin zu 1. bzw. Antragsgegnerin zu 2. aufzuteilen, d.h.1.516,54 € monatlich für die Antragsgegnerin zu 1. und 263,02 € monatlich für die Antragsgegnerin zu 2.. Für die zwölf Monate vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 ergibt dies für die Antragsgegnerin zu 1. einen Rückstand von 18.198,48 € und für die Antragsgegnerin zu 2. von 3.156,24 €. Für die Zeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 ergibt sich ein monatlicher Betrag von 1.777,92 Euro (Ausgleichsbetrag von 1.830,51 € abzüglich dem umgerechneten Teilausgleich von 52,59 € [70 DM Teilausgleich geteilt durch 42,63 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 32,03 € aktueller Rentenwert]). Dieser Betrag ist wiederum im Verhältnis von 85,22 % und 14,78 % auf die Antragsgegnerin zu 1. bzw. Antragsgegnerin zu 2. aufzuteilen, d.h.1.515,14 € monatlich für die Antragsgegnerin zu 1. und 262,78 € monatlich für die Antragsgegnerin zu 2.. Für die zwölf Monate vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 ergibt dies für die Antragsgegnerin zu 1. einen Rückstand von 18.181,68 € und für die Antragsgegnerin zu 2. von 3.153,36 €. Ab dem 01.09.2019 sind Zahlung (in Höhe von insg. 1.776,24 €, abzüglich des Teilausgleichs von 54,27 € [70 DM Teilausgleich geteilt durch 42,63 DM Rentenwert am Ende der Ehezeit mal 33,05 € aktueller Rentenwert])) durch die Antragsgegnerin zu 1. in Höhe von 1.513,71 € und durch die Antragsgegnerin zu 2. in Höhe von 262,53 € an die Antragstellerin zu leisten. Für die Monate Juli und August 2019 ergibt dies einen zusätzlichen Rückstand für die Antragsgegnerin zu 1. von 3.027,42 € und für die Antragsgegnerin zu 2. von 525,06 €. Rückstände bestehen zusammengefasst in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1. in Höhe von 60.653,96 €, in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2. in Höhe von 10.519,50 €. § 25 Abs. 4 VersAusglG verweist auf § 20 Abs. 3 VersAusglG. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen des Verzugs geregelt, so dass entsprechend nach § 1585b Abs. 2 BGB i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB auch eine Verzinsung der rückständigen Beträge verlangt werden kann (s. § 288 Abs. 1 BGB). Ab dem 01.09.2019 sind Rentenzahlungen durch die Antragsgegnerin zu 1. in Höhe von 1.513,71 € und durch die Antragsgegnerin zu 2. in Höhe von 262,53 € an die Antragstellerin zu leisten. Die Zahlungen sind jeweils gemäß der oben ausgeführten Berechnungsweise bei künftigen Änderungen des Rentenwerts entsprechend anzupassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Für die Kostenentscheidung allein maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen. Ob die Versicherungsbedingungen zwischen dem verstorbenen Ehemann und den Antragsgegnern möglicherweise eine andere Kostenverteilung, insbesondere eine Kostenübernahme durch die Antragstellerin vorsehen, ist nicht im familienrechtlichen Verfahren, sondern gesondert zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu klären. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer Erörterung abgesehen, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, worauf die Beteiligten vorab hingewiesen worden sind.