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Beschluss

2 UF 139/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hat sich zwischen einem schwer erkrankten Kind, das bereits in sehr frühem Alter eine Herztransplantation erhalten hat und jetzt wegen zwischenzeitlicher Abstoßungsreaktionen eine Retransplantation benötigt, und seiner Mutter eine symbiotische Beziehung entwickelt, durch die das Kind schulisch und in der Entwicklung von Außenkontakten massiv eingeschränkt wird, kommt ein - gegebenenfalls zeitlich befristeter - Sorgerechtsentzug mit der primären Zielsetzung in der Betracht, die sozialen Kontakte des Kindes zu verbessern und seine schulische Entwicklung zu fördern, wenn dies durch mildere Mittel nicht erreichbar ist.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 8. November 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.10.2017 in der mit Beschluss vom 1.12.2017 geänderten Fassung dahingehend abgeändert, dass der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Bestellung der Ergänzungspflegerin bis zum 31.3.2019 befristet werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2.1. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3.1. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt. 4.1. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 5.1.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat sich zwischen einem schwer erkrankten Kind, das bereits in sehr frühem Alter eine Herztransplantation erhalten hat und jetzt wegen zwischenzeitlicher Abstoßungsreaktionen eine Retransplantation benötigt, und seiner Mutter eine symbiotische Beziehung entwickelt, durch die das Kind schulisch und in der Entwicklung von Außenkontakten massiv eingeschränkt wird, kommt ein - gegebenenfalls zeitlich befristeter - Sorgerechtsentzug mit der primären Zielsetzung in der Betracht, die sozialen Kontakte des Kindes zu verbessern und seine schulische Entwicklung zu fördern, wenn dies durch mildere Mittel nicht erreichbar ist.(Rn.32) 1. Auf die Beschwerde vom 8. November 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.10.2017 in der mit Beschluss vom 1.12.2017 geänderten Fassung dahingehend abgeändert, dass der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Bestellung der Ergänzungspflegerin bis zum 31.3.2019 befristet werden. Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2.1. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. 3.1. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt. 4.1. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 5.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Entzug der elterlichen Sorge für das betroffene Kind (A. B. C.), geboren am ....2006. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die ausführlichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 27. Oktober 2017 Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der mit Beschluss vom 1.12.2017 dahingehend berichtigt worden ist, dass anstelle der elterlichen Sorge insgesamt lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Erziehungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung von behördlichen Angelegenheiten entzogen und auf Frau (N. P.) als Ergänzungspflegerin übertragen worden sind und welcher der Vertreterin der Kindesmutter am 1.11.2017 zugestellt worden ist, hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 8. November 2017, eingegangen bei Gericht am 28. November 2017, Beschwerde eingelegt. Die Kindesmutter trägt vor, (A.) konkrete Lebenssituation sei dadurch geprägt, dass ihre immunologische Reaktion auf das transplantierte Herz sich in der Phase der Abstoßung befinde. Gleichzeitig wolle die erste Instanz in (A.) Verhalten ein abweichendes, möglicherweise retardierendes Sozialverhalten und eine mangelnde kognitive Entwicklung festgestellt haben. Vornehmlich gehe es darum, (A.) Überleben zu sichern, d.h. die immunologische Abstoßungsreaktion zu stoppen und ihr ein zweites Herz zu transplantieren. Erst danach könnten, auch durch die Unterstützung Dritter, die seelisch-psychologischen Auffälligkeiten (A.) in Angriff genommen werden. Bei einer Trennung der Tochter von der Mutter in räumlicher Hinsicht werde bei (A.) eine vollständige Verweigerungshaltung eintreten. Der Sachverständige habe den Zeitbedarf für eine psychiatrische Behandlung auf bis zu einem Jahr eingeschätzt und die Erfolgsaussicht als unsicher bewertet. Hinsichtlich der medizinischen Fragen habe er keine hinreichende Kompetenz. Die aufwändige und intensive Sachkenntnisse erfordernde medizinische Betreuung im heimischen Bereich erfolge ohnehin allein durch sie, die Kindesmutter. Eine Ergänzungspflegerin verfüge nicht über die umfassende Sachkenntnis in der medizinischen Betreuung und der Medikation. Eine mangelnde oder verweigerte Zusammenarbeit mit den Ärzten könne ihr, der Kindesmutter, nicht vorgeworfen werden. Etwaige Unstimmigkeiten mit den Ärzten folgten nahezu zwangsläufig aus der Vielzahl der erforderlichen Behandlungen. Eine symbiotische Beziehung zwischen Mutter und Tochter sei nicht anzunehmen, da sich die Mutter nicht an die Tochter klammere. Sie sei immer bestrebt gewesen, (A.) ein möglichst normales Leben leben zu lassen. Der Umstand, dass (A.) wenige Kontakte habe, sei ihrer Erkrankung geschuldet. Aktuell bestätige die Ergotherapeutin, dass (A.) eine hervorragende Entwicklung zeige. Während der Therapiestunden kommuniziere und lache sie viel. Ende 2016, Anfang 2017 habe sie, die Kindesmutter, selbst die Idee gehabt, (A.) in einer psychiatrischen Tagesklinik unterzubringen, wovon allerdings insbesondere durch den behandelnden Kinderarzt Dr. (Q.) im Hinblick auf die erforderliche Hygiene abgeraten worden sei. Auch was die Beschulung angehe, sei sie, die Kindesmutter, aktiv und habe sich immer für einen Schulbesuch von (A.) eingesetzt. Die Beschulbarkeit von (A.) sei sehr eingeschränkt. Dies ändere nichts daran, dass sie, die Kindesmutter, wisse, wie glücklich (A.) damit sei, Kontakt zu anderen Kindern zu haben und ihren Wissensdurst zu stillen. Letztlich wisse (A.) selbst auch um die Notwendigkeit, ein neues Herz zu bekommen und sei deshalb auch behandlungsbereit. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 hat die Kindesmutter zahlreiche Zeugen benannt, so die behandelnden Ärzte, die Ergotherapeutin sowie die behandelnde Psychiaterin. Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 27. Oktober 2017 zum Aktenzeichen 352 F 303/16 abzuändern und der Kindesmutter nicht die elterliche Sorge insgesamt oder Teile der elterlichen Sorge für die Betroffene (A. B. C.), geboren am ....2006, zu entziehen und/oder auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen. Der Verfahrensbeistand hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2018 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der Ergänzungspflegerin die Kindesmutter die Kommunikation seit dem Gerichtstermin eingestellt habe. Die Entwicklung mache noch einmal deutlich, dass es zur Wahrung des Kindeswohls für (A.) einer Person bedürfe, die Entscheidungen im gesundheitlichen Bereich für (A.) treffen könne und die außerhalb der von dem Sachverständigen als Symbiose bezeichneten, gestörten Mutter-Tochter-Beziehung steht. Der Verfahrensbeistand hat sich für eine Aufrechterhaltung der eingerichteten Pflegschaft ausgesprochen. Die Ergänzungspflegerin hat mit Schriftsätzen vom 20. Februar 2018, 27. Februar 2018, 4.3.2018 und 5.3.2018 ergänzend vorgetragen. Sie bringt vor, nach reiflicher Überlegung und Rücksprache mit dem gesamten Hilfesystem sei es erforderlich, den Beschluss des Familiengerichts Hamburg Altona zumindest noch für ein halbes Jahr aufrecht zu erhalten. Während des Bestehens der Pflegschaft sei es gelungen, in Absprache mit der Kindesmutter, die medizinische Behandlung nach Hamburg zu verlagern und eine Beschulung von (A.) zu erreichen. Weiter sei ein Erziehungsbeistand installiert worden, zu dem die Kindesmutter Kontakt bislang jedoch nur im schulischen Bereich zulassen könne. (A.) suche Kontakt zu gleichaltrigen Kindern, der Kindesmutter falle es schwer, entgegen der Empfehlung der Fachkräfte der Schule, die Verselbstständigung von (A.) zuzulassen. Durch einen Fortbestand der Ergänzungspflegschaft könne gewährleistet werden, dass Neuerungen nachhaltig eingeführt würden. Als Ergänzungspflegerin wolle sie versuchen, die psychiatrische Behandlungsbedürftigkeit, die von dem Sachverständigen deutlich dargestellt worden sei, mit milderen Mitteln umzusetzen. Da die Kindesmutter die Einschätzung der Fachkräfte nicht teile, müsse auch hier die Entscheidung von einer unabhängigen Fachkraft getroffen werden. Die Kindesmutter habe seit dem 16. Januar 2018, abgesehen von drei Mails, den Kontakt abgebrochen. Allein der Umstand, dass sie, die Ergänzungspflegerin, ihren Verpflichtungen nachkomme, werde von der Kindesmutter negativ bewertet und falsch interpretiert. (A.) habe ein Recht auf Förderung und Unterstützung in allen Bereichen: Gesundheit, soziale Teilhabe, Sicherheit und Orientierung und Bildung. Letztlich sei (A.) eine unabhängige Persönlichkeit mit eigenen Bedürfnissen nach Entwicklung. In den Schriftsätzen vom März 2018 hat die Ergänzungspflegerin mitgeteilt, dass die Kindesmutter nunmehr den Kontakt zu ihr, zur Erziehungsbeiständin und zur Schule abgebrochen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2018 hat die Ergänzungspflegerin sich nochmals für einen Fortbestand der Ergänzungspflegschaft ausgesprochen und betont, verschiedene Ansätze zur Verbesserung der Situation von (A.) weiter zu eruieren (Anbindung an das (...) Institut, Aufenthalt von Mutter und Tochter in der Sozialpädiatrischen Fachklinik (...) und zu versuchen, die geeigneten Maßnahmen in Kooperation mit der Kindesmutter durchzuführen. Lediglich für den Fall, dass eine Kooperation mit der Kindesmutter nicht möglich sei, sei von ihr (der Ergänzungspflegerin) aus auch eine Inobhutnahme des Kindes zu überlegen. Das Beschwerdegericht hat den Sachverständigen im Termin vom 16. Januar 2018 umfassend ergänzend angehört. Hinsichtlich des Inhaltes der Anhörung wird auf den als Anlage zum Protokoll genommenen Vermerk verwiesen. Weiter hat ein Termin zur Anhörung von (A.) stattgefunden, bei dem es allerdings nicht möglich war, mit (A.) wirklich zu kommunizieren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.3.2016 hat sich ergeben, dass (A.) im März zwei Tage wegen einer Prellung am Knie im Krankenhaus behandelt worden ist. Hiervon hat die Kindesmutter die Ergänzungspflegerin erst im Nachhinein unterrichtet. Über einen vereinbarten Termin mit der Kardiologie des (...) Hamburg hat die Kindesmutter die Ergänzungspflegerin ebenso wenig informiert wie über einen Termin mit der Ambulanz des Krankenhauses in (...). Ein Schulbesuch von (A.) findet nach Auskunft der Kindesmutter mittlerweile regelmäßig einmal die Woche für 90 Minuten statt. (A.) hat dabei Einzelunterricht, an dem jeweils zwei weitere, infektfreie Kinder der Klasse teilnehmen. Die Kindesmutter hält sich dabei, entgegen den Empfehlungen der Schule, drei Räume weit entfernt von (A.) auf. Die Kindesmutter hat mitgeteilt, sie habe in der Zeit nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt versucht, die Ergänzungspflegerin telefonisch zu erreichen und sei dann zu Kontakt per E-Mail übergegangen, wobei sie drei E-Mails in zwei Monaten geschrieben habe. Die Ergänzungspflegerin hat den Eingang von Telefonaten auf dem Anrufbeantworter oder der Mobilbox bestritten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die gemäß § 58 ff. zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet und führt zu einer Befristung des Entzugs der Teilbereiche der elterlichen Sorge. Der grundsätzliche Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge und die Einrichtung der Ergänzungspflegschaft bleiben jedoch aufrechterhalten. Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des § 1666 BGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die inhaltlich voll zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung unter Punkt II 1.a verwiesen. Zu Recht ist das Familiengericht sodann davon ausgegangen, dass das seelische, geistige und körperliche Wohl von (A.) gefährdet ist, die Kindesmutter nicht in der Lage ist, diese Gefahr abzuwenden und deshalb eine Ergänzungspflegerin einzusetzen ist. Das Beschwerdegericht hat sich mit Hilfe des Sachverständigengutachtens und durch zwei mehrstündige Verhandlungen einen nachhaltigen, sicheren Eindruck von der vorliegenden Kindeswohlgefährdung und den Verhaltensweisen der Kindesmutter verschafft. Ebenso wie das Familiengericht ist auch das Beschwerdegericht weiter davon überzeugt, dass bei (A.) eine psychische Erkrankung vorliegt, die ihr Wohl gefährdet. Diese Erkrankung drückt sich in einer extremen Kommunikationsunfähigkeit von (A.) gegenüber Dritten Personen aus. Im Verlaufe des Verfahrens hat sich dabei der Schwerpunkt der zu prüfenden Kindeswohlgefährdung verändert. Während zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und erstinstanzlichen Entscheidung ein größerer vermeintlicher akuter Handlungsbedarf im Hinblick auf eine erforderliche Retransplantation im Vordergrund stand, hat sich die Frage einer Kindeswohlgefährdung bei (A.) mit fortschreitenden Zeitablauf dahingehend verlagert, zu prüfen, ob generell eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die auch unabhängig von der Frage einer erneuten Transplantation geeignet ist, einem angemessenen, zunehmend eigenständigen Leben von (A.) in einem Maße entgegen zu stehen, welches zu einem staatlichen Handeln veranlasst. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil (A.) sich in einem Alter befindet, in dem biologisch ein natürliches Autonomiebestreben eintritt, welches die Bedürfnisse des Kindes anders prägt als in den vorangegangenen Jahren. Das Beschwerdegericht hat selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Kontakt- und Kommunikationsunfähigkeit von (A.) anlässlich der durchgeführten Kindesanhörung gewonnen. Dabei war es (A.) zunächst unmöglich, den Raum, in dem sich der Senat befand, auch nur zu betreten. Die Kindesmutter bemühte sich zwar, (A.) zu einer Kontaktaufnahme, zumindest zum Betreten des Raumes zu veranlassen, es gelang ihr jedoch nicht. Im Verlauf der weiteren Anhörung, gelang es dem zuständigen Berichterstatter nach einem sehr langen Zeitraum einen rudimentären, auch verbalen Kontakt mit (A.) herzustellen, sodass diese unter dem Versprechen, sodann das Gericht verlassen zu dürfen, in zwei Sätzen berichtete, was sie zu Weihnachten geschenkt bekommen hatte. Gleichzeitig war jedoch zu erkennen, dass (A.), die sich durchgängig die Ohren zuhielt, durchaus an der Situation interessiert war und eine nonverbale Kontaktaufnahme zuließ. Am Ende des Zeitraums, der sich über rund 30 Minuten erstreckte, war eine deutliche Erschöpfung von (A.) wahrzunehmen. Dieser persönliche Eindruck deckt sich mit den Ausführungen des Verfahrensbeistandes, der Ergänzungspflegerin und des Sachverständigen. Auch letzterem ist es trotz seiner umfangreichen Erfahrungen im Bereich der Begutachtung von Kindern nicht gelungen, einen Kontakt zu (A.) herzustellen. In der Erläuterung seines Gutachtens im Termin hat der Sachverständige besonders auf diesen Umstand abgestellt und den Zustand von (A.) als " aktiv verweigernd" gekennzeichnet. Gerade diese Form der Kontaktverweigerung sei Ausdruck einer schweren psychischen Störung. Die Diagnose beruhe dabei nicht nur auf der Kontaktsituation mit dem Sachverständigen sondern auch auf weiteren entsprechenden Begebenheiten im Kontakt mit Personen aus dem Helfersystem. Eine Kontaktverweigerung in der gezeigten Form, sich längere Zeit auf den Boden auf den Bauch zu legen, sei ihm im Rahmen seiner Berufstätigkeit so noch nicht untergekommen. Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige, für das Beschwerdegericht plausibel, dargestellt, dass die Herzerkrankung, entgegen der Auffassung der Kindesmutter, kein ausreichender Grund für die festzustellende Kommunikationsunfähigkeit sei. Naheliegende Ursache sei vielmehr eine Störung der Interaktion zwischen Mutter und Kind. Der Kommunikationsunfähigkeit komme zwar insoweit besondere Bedeutung zu, als sie Grundlage der von den Kardiologen konstatierten Behandlungsunfähigkeit (A.) sei, sie stelle sich jedoch auch für sich genommen als schwere Erkrankung dar, die ein Handeln notwendig mache. Auch wenn eine weitergehende Exploration (A.) persönlich infolge ihrer psychischen Erkrankung nicht möglich war, liefert das Sachverständigengutachten dem Beschwerdegericht eine hinreichende Grundlage zur Bestätigung des selbst gewonnenen Eindrucks einer symbiotischen Beziehung zwischen der Kindesmutter und (A.) und einer daraus resultierenden emotionalen Störung mit sozialer Ängstlichkeit, einer tiefen sozialen Beeinträchtigung und einer Unfähigkeit zur Kommunikation bei (A.). Auch aus Sicht des Beschwerdegerichts ist ein besonderes Misstrauen der Kindesmutter gegenüber dem sogenannten Helfersystem (insbesondere Ärzten, Lehrern und Behördenangestellten) festzustellen, welches sich der Kindesmutter, die unzweifelhaft über besondere Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, zwar nicht uneingeschränkt vorwerfen lässt, sich letztlich jedoch deutlich zum Nachteil von (A.) auswirkt. Dabei kann offen bleiben, ob die Kindesmutter tatsächlich ihre Bedürfnisse über die Bedürfnisse des Kindes stellt oder ob nicht vielmehr mittlerweile die Bedürfnisse der Kindesmutter und von (A.) miteinander zu einem einheitlichen Ziel verschmolzen sind. Charakteristisch für die im vorliegenden Verfahren ganz besondere einzigartige Problematik ist das vom Sachverständigen festgestellte bagatellisierende und externalisierende Verhalten der Kindesmutter. Ein derartiges Verhalten ist objektiv betrachtet tatsächlich festzustellen, subjektiv betrachtet stellt es sich höchstwahrscheinlich jedoch als naheliegendste Möglichkeit der Kindesmutter dar, über einen langjährigen Zeitraum mit der schweren Erkrankung ihrer Tochter umzugehen. Die vom Beschwerdegericht durchgeführte eingehende ergänzende Anhörung des Sachverständigen, in deren Rahmen auch die weiteren Beteiligten, insbesondere die Kindesmutter, Gelegenheit hatten, umfassend Fragen an den Sachverständigen zu stellen, hat das Ergebnis des Gutachtens insoweit, als eine Kindeswohlgefährdung in Form einer psychischen Erkrankung bei (A.) vorliegt, bestätigt. Hinsichtlich der von der Kindesmutter Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten verweist das Beschwerdegericht erneut auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung auf den Seiten 10 bis 12. Soweit sich die Kindesmutter in erster Linie darauf beruft, der Sachverständige verfüge nicht über die hinreichenden medizinischen Kenntnisse, ist dies für die Überzeugungsbildung des Beschwerdegerichts unerheblich. Wie dargelegt, ist die aktuelle medizinische Situation von (A.) für die Frage der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nicht entscheidungserheblich. Vielmehr gilt es, ihrer psychischen Erkrankung unabhängig von der Akutsituation gerecht zu werden. Schon im Abschlussbericht des Werner-Otto-Instituts vom 19.8.2015 ist festgehalten: “Emotionale Störung mit sozialer Ängstlichkeit“, „Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung“, „Frau (C.) berichtet, dass sie schon mehrfach überlegt habe, den stationären Aufenthalt abzusagen. Sie wünsche sich, dass während ihres Aufenthaltes nur an der Toilettenverweigerung von (A.) gearbeitet wird und möchte auf keinen Fall, dass ein Intelligenz-oder Entwicklungstest mit (A.) gemacht wird, da ein vorheriger Test (A.) falsch eingeschätzt habe. Frau (C.) gab an, dass sie ein sehr gutes Verhältnis mit (A.) habe, das eng, aber nicht symbiotisch sei und sie deshalb keine Beratung oder Anleitung vom Team benötigen würde. Die Mutter-Kind-Interaktion wirkt liebevoll und teilweise symbiotisch.“ Nach Abschluss der Behandlung machte das Werner-Otto-Institut eine Meldung an das Jugendamt wegen Kindeswohlgefährdung. Eine akute psychische Erkrankung (A.) und daraus resultierende Kindeswohlgefährdung bzw. Kindeswohlschädigung steht somit zu Überzeugung des Beschwerdegerichts fest. Weiterer Aufklärung diesbezüglich bedurfte es weder aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes noch aufgrund der Beweisangebote der Kindesmutter. Die benannten Zeugen, die Ergotherapeutin, die Psychotherapeuten sowie der behandelnde Kinderarzt können lediglich das bestätigen, wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht, nämlich, dass die Kindesmutter im „Innenverhältnis“ durchaus alles in ihren Fähigkeiten stehende für (A.) tut. Das Beschwerdegericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass (A.) sowohl zu ihrer Ergotherapeutin als auch zu ihrer Psychotherapeuten in Kontakt treten kann, dies steht jedoch der Annahme einer trotzdem vorliegenden Kindeswohlgefährdung nicht entgegen. Der somit zu Überzeugung des Beschwerdegerichts feststehenden Kindeswohlgefährdung kann nicht anders begegnet werden, als durch den Entzug von erheblichen Teilen der elterlichen Sorge. Das Beschwerdegericht orientiert sich bei seiner Entscheidung, insbesondere der gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit, an den nachfolgenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen jedoch ganz überwiegend insoweit andere Sachverhalte zugrunde lagen, als jeweils eine Trennung des Kindes von den Eltern mit der Entscheidung intendiert war, was vorliegend für die Beschwerdeentscheidung ausdrücklich nicht gilt. Das Beschwerdegericht misst auch der Erklärung der Ergänzungspflegerin im Schriftsatz vom 20.2.2018 besondere Bedeutung insoweit zu, als auch die Ergänzungspflegerin ausdrücklich erklärt, eine Trennung von (A.) von ihrer Mutter zurzeit nicht zu beabsichtigen. Die zeitlich befristete Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge zielt daher zurzeit nicht primär auf eine Trennung von (A.) von ihrer Mutter ab. Die Durchführungsmöglichkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung ist aufgrund des Gesundheitszustandes von (A.) und den mit einer Trennung zu befürchtenden möglichen psychischen Belastungen derzeit eher gering. Die Intention der Ergänzungspflegschaft ist vielmehr gerichtet auf eine vorübergehend notwendige Unterstützung bei der nachhaltigen Installierung von Außenkontakten, sei es im Rahmen der Ergotherapie, der Psychotherapie, der Schule oder sonstiger, derzeit nicht konkret absehbarer Maßnahmen. Gerade der Termin vom 26. März 2018 hat jedoch ergeben, dass für die Ergänzungspflegerin als quasi „ultima ratio" auch die Möglichkeit besteht, den Aufenthalt von (A.) getrennt von ihrer Mutter zu bestimmen. Somit ist den grundsätzlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Im Einzelnen: „Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ). Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts hält die Entziehung wesentlicher Bestandteile des Sorgerechts durch das Amtsgericht aufrecht und greift darum mit hoher Intensität in das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers ein. Dass das Jugendamt den Sohn des Beschwerdeführers bisher in dessen Haushalt belassen hat, ändert daran nichts. Zum einen ist der Beschwerdeführer bereits durch die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung an sich erheblich belastet, weil ihn dies in der Ausübung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dann merklich einschränkt, wenn das Kind weiterhin bei ihm lebt. Zum anderen muss der Beschwerdeführer jederzeit mit der tatsächlichen Herausnahme des Sohnes aus seinem Haushalt rechnen, weil das Jugendamt diese ohne weitere Mitwirkung des Familiengerichts in Ausübung des ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts herbeiführen kann" (BVerfGE 17.3.2014 1 BvR 2695/13). „Zudem darf Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden (vgl. BVerfG, 17.02.1982, 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 ). Das setzt voraus, dass die Trennung zur Erreichung der Abwendung einer nachhaltigen Kindeswohlgefahr geeignet und erforderlich ist und dazu in angemessenem Verhältnis steht. Daher muss der Staat nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG aaO ). Die Regelung des § 1666 Abs. 1 i.V.m. § 1666a BGB ermöglicht es dem Familiengericht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 122). Die Familiengerichte haben bei der Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung zu ermitteln, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Sorgerechts vorliegen. Die maßgebliche Frage, ob der Gefahr für die Kinder nicht auf andere Weise als durch Trennung von den Eltern, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 S 1 BGB), betrifft eine verfassungsrechtlich zentrale Tatbestandsvoraussetzung und muss darum vom Familiengericht von Amts wegen aufgeklärt werden." „Die (teilweise) Entziehung und Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr für ein Kind grundsätzlich nur dann geeignet, wenn der Ergänzungspfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, das heißt den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.1986 - IVb ZB 87/85 - juris, Rn 17 ff.; BayObLG, Beschl. v. 8.12.1994 - 1Z BR 147/94 - juris, Rn 15 ff.). Hält das Familiengericht eine Fremdunterbringung für geeignet, die Situation des Kindes zu verbessern, und bestellt es das Jugendamt für Teilbereiche des Sorgerechts zum Ergänzungspfleger, kann es zwar üblicherweise darauf vertrauen, das Jugendamt werde zeitnah zu einem entsprechenden Gebrauch des Sorgerechts bereit und in der Lage sein. Eine genauere Eignungsprüfung ist jedoch dann veranlasst, wenn deutlich erkennbar ist, dass das Jugendamt derzeit keine Maßnahmen zur Beseitigung der Kindeswohlgefahr ergreift - sei es, weil keine Handlungsmöglichkeit besteht, sei es, weil das Jugendamt denkbare Maßnahmen nicht für angezeigt hält (vgl. BayObLG, Beschl. v. 8.12.1994 - 1Z BR 147/94 - juris, Rn 16 f.)." (BverfG 1 BvR 1822-14; zur Problematik auch: BVerfGE 7.4.2014 1 BvR 3121/13, BVerfGE 22.5.2014 1 BvR 3190/13; BVerfGE 22.5.2014 1 BvR 2882/13; BVerfGE 14.6.2014 1 BvR 7257/14; BVerfGE 27.8.014 1 BvR 1822/14; BVerfG 27. April 2017 - 1 BvR 563/17;). - „Stützt das Gericht die Kindeswohlgefährdung maßgeblich auf die Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, müssen diese vom Gericht eigenständig eingeordnet und eingehender rechtliche Würdigung unterzogen werden" (BVerfGE 1 BvR 1178/14). Zutreffend hat das Familiengericht ausgeführt, das gerichtliche Auflagen nicht ausreichend sind, der Kindeswohlgefährdung, hier feststehend für das Beschwerdegericht in Form der Kontakt- und Kommunikationsunfähigkeit und Isolation von (A.), entgegenzuwirken. Die Kindesmutter ist, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen, grundsätzlich nicht in der Lage, Kontakte von (A.) zu Außenstehenden zuzulassen. Insbesondere in der zweiten Verhandlung vom 26.3.2018 hat sich die von dem Familiengericht festgestellte partielle Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter leider bestätigt. Auch das Beschwerdegericht ist davon überzeugt, dass die Kindesmutter in der derzeitigen Situation, trotz größten persönlichen Einsatzes, überfordert ist und (A.) deshalb vorübergehend unbedingt externe Hilfe benötigt. Die mehrstündige Verhandlung ließ in exemplarischer Weise das der Akte in verschiedenen Stellungnahmen dritter Personen und Institutionen zu entnehmende Verhalten der Kindesmutter gegenüber Außenstehenden eindeutig wiedererkennen. Die Kindesmutter zeigte zunächst eine positive Entwicklung (A.) auf, die der Senat erfreut zur Kenntnis genommen hat und die zur sicheren Überzeugung des Gerichts sowohl aus der begleitenden Tätigkeit der Ergänzungspflegerin als auch auf dem Engagement der Kindesmutter und nicht zuletzt einem gewissen Druck infolge der anstehenden Verhandlung resultiert. Die später nachfolgende Reaktion der Kindesmutter auf die sachlich abgewogenen und der Sache gerecht werdenden Ausführungen der Ergänzungspflegerin zum tatsächlichen Geschehen der letzten zwei Monate ließ eine weitgehende Verkennung der Realität und Unfähigkeit zu sachgerechter Kommunikation nach außen bei der Kindesmutter zweifelsfrei erkennen. Die Kindesmutter verharrte in ihren Äußerungen im Wesentlichen auf dem Verweis auf ihre Leistungen der vergangenen elf Jahren. Sie behauptete mehrfach telefonisch Kontakt mit der Ergänzungspflegerin gesucht zu haben, wovon der Senat jedoch nicht überzeugt ist, da kein Interesse der Ergänzungspflegerin erkennbar ist, derartige Kontaktversuche zu Unrecht zu leugnen. Sodann erklärte die Kindesmutter, zu einer Kommunikation per E-Mail übergegangen zu sein und es bedurfte mehrerer Vorhalte, um ihr zu verdeutlichen, dass drei E-Mails in zehn Wochen keine Kommunikation darstellen, die den Bedürfnissen zur Regelung der Situation von (A.) auch nur ansatzweise gerecht werden. Die Kindesmutter hatte es unterlassen, die Ergänzungspflegerin, der die Gesundheitsfürsorge zusteht, davon zu unterrichten, dass sie, die Kindesmutter, Termine für (A.) eigenmächtig in Kliniken sowohl in (...) als auch in (...) vereinbart hatte. Auch von der zwischenzeitlichen Behandlung am Knie im Krankenhaus hatte die Kindesmutter die Ergänzungspflegerin erst im Nachhinein informiert. Eine Einsicht in die Befugnisse und Funktion der Ergänzungspflegerin war bei der Kindesmutter nicht ansatzweise zu erreichen, vielmehr brachte sie zum Ausdruck, alleine alle Entscheidungen für (A.) treffen zu können und dürfen. Eine Kommunikation über diesen Punkt war der Mutter weder mit der Ergänzungspflegerin noch mit dem Gericht möglich. Auch hinsichtlich der Situation in der Schule war die Kindesmutter nicht in der Lage, anzunehmen, dass die von der Schule geäußerte Einschätzung, ein Entfernen der Kindesmutter sei der Gesamtsituation angemessen, überhaupt nur möglicherweise für (A.) eine gute Option darstellen könne. Vielmehr berief sie sich darauf, dem Wunsch von (A.) nach räumlicher Nähe der Mutter sei unbedingt zu folgen. Hinsichtlich der eingerichteten Erziehungsbeistandschaft erkannte die Mutter die Notwendigkeit eines vorsichtig aufgebauten kontinuierlichen Kontaktes nicht. Sie verwies vielmehr darauf, den Erziehungsbeistand aus dem häuslichen Bereich heraushalten zu wollen, wohingegen es sich geradezu aufdrängt, einen Kontakt zwischen (A.) und dem Erziehungsbeistand dergestalt zu initiieren, dass der Erziehungsbeistand versucht, auch durch kurzfristige Aufenthalte in der Wohnung zu einer für (A.) vertrauten Person zu werden. Zusammenfassend ergibt sich für den Senat ein verlässliches Bild einer krankhaften nach außen gerichteten Kommunikationsstörung der Kindesmutter. Der Kindesmutter ist es nicht möglich, für sich selber Außenkontakte zuzulassen, die mit einer echten Kommunikation zum Wohle (A.) verbunden sind. Sie wäre gehalten gewesen, die Ergänzungspflegerin über die eingeleiteten Maßnahmen und Behandlungen zu informieren. Die bei (A.) festzustellende krankhafte Kommunikationsstörung spiegelt quasi die Erkrankung der Kindesmutter. Das einzig funktionierende Mittel, der Kindeswohlgefährdung/Kindeswohlschädigung bei (A.) entgegenzuwirken, besteht im Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge und der damit verbundenen Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft. Eine stationäre kinderpsychiatrische Behandlung sieht der Senat nach dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens derzeit nicht als zielführend an, überlässt diese Entscheidung jedoch letztlich der Ergänzungspflegerin. Vorrangig gilt es zu versuchen, die Situation von (A.) durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie einen regelmäßigen Schulbesuch, die tatsächliche Etablierung einer effektiven Erziehungsbeistandschaft, regelmäßige psychotherapeutische und ergotherapeutische Termine und eventuell den Versuch einer niedrigschwelligeren therapeutischen Tagestherapie zu verbessern. Die Kindesmutter, die erneut aus dem Kontakt gegangen ist, nachdem externe Personen andere Vorgehensweisen für (A.) als richtig erachtet haben als die Mutter, ist feststellbar offensichtlich nicht in der Lage, nachhaltige Außenkontakte von (A.) zuzulassen, seitdem es zu der Immunreaktion gekommen ist. Auch wenn die momentane weitgehende Kontaktunterbrechung Anlass zur Prüfung der Frage gibt, inwieweit die eingerichtete Ergänzungspflegschaft einen bloßen unzulässigen „Vorratsbeschluss“ darstellt, ist die Ergänzungspflegschaft in den angeführten Teilbereichen zumindest für eine gewisse Zeit aufrecht zu erhalten. Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass zunächst unter Mithilfe der Ergänzungspflegerin durchaus Fortschritte dergestalt erzielt werden konnten, dass (A.) wieder mit dem Schulbesuch begonnen hat und eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet worden ist. Weiter ist die Behandlung von (A.) in Hamburg konzentriert worden. Ergotherapie und Psychotherapie sind zumindest nicht abgebrochen worden. Die Kindesmutter hatte zunächst auch mit der Ergänzungspflegerin kommuniziert. Sie wird im Interesse ihres Kindes die vorliegende Entscheidung zu realisieren und akzeptieren haben. Eine faktische Untauglichkeit der eingerichteten Ergänzungspflegschaft ist somit nicht festzustellen. Der Teilentzug der elterlichen Sorge ist bis zum 31.3.2019 aufrecht zu erhalten, um der Ergänzungspflegerin die Gelegenheit zu geben, unter der Prämisse der feststehenden Entscheidung kontinuierlich und nachhaltig mit der Kindesmutter und (A.) Kontakt aufzunehmen und die Kindesmutter konstruktiv zu unterstützen. Die Ergänzungspflegerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.3.2018 substantiiert und konkret dargelegt, welche Maßnahmen sie derzeit erwägt und prüft, um der Gefährdung des Kindeswohls durch eine anhaltende Isolation entgegenzuwirken. So hatte die Ergänzungspflegerin konkrete Vorstellungen der Ausgestaltung des Kontaktes zwischen (A.) und dem Erziehungsbeistand. Sie wollte nachhaltig und konsequent die weitere Schulentwicklung von (A.) begleiten und prüft derzeit Möglichkeiten einer ergänzenden psychiatrischen Behandlung von (A.), sei es durch einen gemeinsamen Aufenthalt mit ihrer Mutter in einer Einrichtung, sei es die Anbindung an eine psychiatrische Tagesklinik. Das Beschwerdegericht hält einen Zeitraum von einem weiteren Jahr für ebenso notwendig wie ausreichend. Ein derartiger Zeitraum gibt der Ergänzungspflegerin den hinreichenden Spielraum, neue Perspektiven für (A.) zu entwickeln, diese behutsam umzusetzen und dabei nochmals auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Kindesmutter zu hoffen, nötigenfalls jedoch auch zu reagieren, falls sich eine derartige Zusammenarbeit als undurchführbar herausstellt. Das vorliegende Verfahren zeichnet sich bedauerlicherweise insbesondere dadurch aus, dass die weitere Entwicklung des Befindens und der Bedürfnisse (A.), anders als in „normalen“ Sorgerechtsstreitigkeiten, über einen längeren Zeitraum als für 12 Monate kaum abschätzbar ist. Einerseits ist es möglich, dass bereits durch relativ wenige soziale Kontakte eine deutliche Verbesserung der Befindlichkeit von (A.) erfolgt. Im Gegensatz ist es jedoch genauso notwendig, dass diese Kontakte nachhaltig gepflegt werden und (A.) nicht der erneuten Gefahr eines Kontaktabbruchs ausgesetzt wird. Nach einem Ablauf der 12 Monate wird nötigenfalls, die Situation in einem neuen Verfahren zu überprüfen sein. Die vom Gesetz vorgesehene regelmäßige Überprüfung des Entzugs der elterlichen Sorge bei grundsätzlichem Fortbestand des Entzugs wird den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht gerecht. Mildere, ebenso geeignete Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung bei (A.) bestehen nicht. Die Vergangenheit und die aktuelle Gegenwart haben gezeigt, dass die Kindesmutter weder gewillt noch in der Lage ist, freiwillige externe Hilfen ernsthaft zu akzeptieren und in das Leben von (A.) zu integrieren. Letztlich weist das Beschwerdegericht vorsorglich darauf hin, dass die Frage der Auswechslung der Person des Ergänzungspflegers nicht in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fällt. Das Beschwerdegericht seinerseits würde jedoch auch keinen Anlass sehen, die Person des Ergänzungspflegers auszutauschen. Die Ergänzungspflegerin hat in dem vorgegebenen Rahmen bereits eine Menge erreicht und einen nachhaltigen Einblick in das bestehende System erhalten. Es ist nicht zu erkennen, dass die Vorbehalte der Mutter sich primär gegen die Person der Ergänzungspflegerin richten, vielmehr wendet sie sich gegen die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft als solcher. Der Beschwerde war aus den vorstehenden Gründen nur hinsichtlich einer Befristung stattzugeben. Die weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Verfahrenswert war aufgrund der umfangreichen Verhandlungstermine auf 5000,-- Euro festzusetzen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Zwar hat die Entscheidung für (A.) und die Kindesmutter eine weitreichende Bedeutung, dies allein veranlasst jedoch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Senat hält sich im Rahmen seiner Entscheidung streng an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.