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Beschluss

2 UF 160/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2017:0314.2UF160.16.0A
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Leitsätze
1. Die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG, wonach die Erlangung einer gemeinschaftlichen Elternstellung durch Stiefkindadoption nur innerhalb einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich ist, ist verfassungsgemäß.(Rn.20) 2. Die umstrittene Frage, ob die durch § 1592 Nr. 1 BGB bewirkte Ungleichbehandlung der Kinder aus eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber ehelichen Kindern hinsichtlich der Zuweisung der rechtlichen Elternstellung an die sozialen Eltern der Verfassung entspricht, lässt sich nicht im Rahmen eines Adoptionsverfahrens, sondern nur in einem Verfahren gemäß § 169 Nr. 1 FamFG klären.(Rn.22)
Tenor
1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 11.11.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Annehmende hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG, wonach die Erlangung einer gemeinschaftlichen Elternstellung durch Stiefkindadoption nur innerhalb einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich ist, ist verfassungsgemäß.(Rn.20) 2. Die umstrittene Frage, ob die durch § 1592 Nr. 1 BGB bewirkte Ungleichbehandlung der Kinder aus eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber ehelichen Kindern hinsichtlich der Zuweisung der rechtlichen Elternstellung an die sozialen Eltern der Verfassung entspricht, lässt sich nicht im Rahmen eines Adoptionsverfahrens, sondern nur in einem Verfahren gemäß § 169 Nr. 1 FamFG klären.(Rn.22) 1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 11.11.2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Annehmende hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin und die Kindesmutter waren Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie trafen aufgrund einer im einzelnen streitigen Motivationslage die Entscheidung zugunsten eines Kindes und setzten diese mit Hilfe der (...) Klinik, einer in Dänemark ansässigen Samenbank, um. Hierbei entschieden sie sich für eine Konzeption, bei der die Person des Samenspenders für die Partnerinnen unbekannt bleibt und der Samenspender seinerseits auf alle Rechte aus der Elternschaft verzichtet, während das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit die Möglichkeit erhält, diesen kennenzulernen. M. wurde (. ) 2012 geboren und bis zur Trennung der Partnerinnen im Mai 2015 von ihnen gemeinsam betreut. Mit notarieller Urkunde vom 23.3.2015 beantragte die Beschwerdeführerin mit - gleichzeitig beurkundeter - Zustimmung der Kindesmutter die Annahme von M. als Kind mit der Wirkung, dass er die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Partnerinnen erlange. Die Lebenspartnerschaft zwischen der Kindesmutter und der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg zum Az. 273 F 158/16 vom 2.11.2016 rechtskräftig aufgehoben. Nach der derzeitigen Umgangsregelung finden 14-tägliche Wochenendkontakte sowie zusätzlich ebenfalls 14-tägliche Kontakte an einem Donnerstagnachmittag zwischen M. und der Beschwerdeführerin statt. Mit Beschluss vom 11.11.2016 hat das Familiengericht den Adoptionsantrag der Annehmenden zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Adoption nicht im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB dem Kindeswohl entspreche, da die Adoption wegen des hochstreitigen Trennungskonflikts zwischen den Partnerinnen nicht geeignet sei, M. ein stabiles sozial-familiäres Umfeld zu bieten. Das Kind drohe zwischen den Partnerinnen zu einem Zankapfel zu werden mit der möglichen Folge von Loyalitätskonflikten bei M. und der eventuellen Gefährdung seiner Beziehungen zu beiden. Mit ihrer am 15.12.2016 erhobenen Beschwerde wendet sich die Annehmende gegen den ihr am 18.11.2016 zugestellten Beschluss des Familiengerichts. Sie trägt vor: M. sei als gemeinsames Wunschkind innerhalb der eingetragenen Lebenspartnerschaft geboren worden und während seiner ersten drei Lebensjahre von beiden Partnerinnen als gleichberechtigten Müttern gemeinsam erzogen worden. Diese Rollenverteilung sei auch nach außen hin stets deutlich gemacht worden. Zwischen ihr und M. bestehe ein tief verwurzeltes Mutter-Kind-Verhältnis. Durch die Adoption erhalte M. auch rechtlich einen zweiten Elternteil und die damit einhergehende kindschafts-, unterhalts- und erbrechtliche Absicherung; das diene dem Kindeswohl. Zudem sei die Adoption geeignet, die zwischen den ehemaligen Partnerinnen bestehenden Spannungen zu reduzieren, da damit der Anlass für die Kindesmutter wegfalle, das Konfliktniveau mit dem Ziel der Verhinderung der Adoption hoch zu halten. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.11.2016 aufzuheben und ihrem Antrag auf Annahme des Kindes M. (...) geb. (...) 2012 mit der Wirkung, dass dieser die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführerin und der Kindesmutter erhält, zu entsprechen. Die Kindesmutter beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor: Zwischen der Beschwerdeführerin und M. bestehe zwar eine emotionale Bindung, die aber nicht einer Eltern-Kind-Beziehung gleichzustellen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Trennung von der Kindesmutter fehlerhaft verhalten (Beschimpfungen der Kindesmutter, Handgreiflichkeiten, unberechtigte Geldabhebung). Dies habe dazu geführt, dass die Kindesmutter ihre Zustimmung zur Adoption bereut habe und diese nunmehr ablehne. Angesichts der erheblichen Partnerschaftskonflikte diene die Adoption nicht dem Kindeswohl; bei gleichberechtigter Stellung, gemeinsamer Sorge und erweitertem Umgangsrecht der Beschwerdeführerin aus § 1684 BGB (statt § 1685 BGB) seien zusätzliche Konflikte mit nachteiligen Auswirkungen auf das Kind zu erwarten. Wegen der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sei die rechtliche Elternschaft der Beschwerdeführerin für das Kind auch in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht nicht vorteilhaft. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht erziehungsgeeignet, weil es ihr an persönlicher Stabilität und Integrität fehle. Aus dem mündlich erstatteten Bericht der Verfahrensbeiständin im Anhörungstermin am 14.3.2017 geht hervor, dass M. eine sehr enge und intensive emotionale Bindung sowohl zu seiner Mutter als auch zu der Beschwerdeführerin hat, beide als „seine Familie" ansieht und sich weitergehende Umgangskontakte zur Beschwerdeführerin wünscht. Nach der Einschätzung der Verfahrensbeiständin besteht zwischen M. und der Beschwerdeführerin eine Eltern-Kind- Beziehung. Aus ihrer Sicht stellt es sich als potentielle Belastung für M. dar, wenn zu dieser emotionalen Bindung keine rechtliche Entsprechung im Sinne einer formalen Elternschaft der Beschwerdeführerin eingerichtet werden kann. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten in beiden Instanzen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und auf die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Eine Beteiligung des biologischen Vaters am Beschwerdeverfahren war im vorliegenden Fall entbehrlich. Zwar kann ein Desinteresse des Vaters an der Wahrnehmung seiner Elternrechte auch bei Zeugung des Kindes im Rahmen einer Samenspende nicht von vornherein unterstellt werden (BGH, Beschluss v. 18.2.2015, Az. XII ZB 473/13). Durch die Ausgestaltung der Samenspende als - bis zur Volljährigkeit des Kindes - anonyme Spende und Verzicht auf alle Rechte aus der Vaterschaft hat der Samenspender im vorliegenden Fall aber deutlich gemacht, dass er an der Wahrnehmung elterlicher Rechte nicht interessiert ist. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Adoption des Kindes M. mit der Folge gemeinsamer Elternschaft der Kindesmutter und der Beschwerdeführerin (§§ 9 Abs. 7 LPartG, 1754 Abs. 1 BGB) kann aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Denn § 9 Abs. 7 LPartG verweist nur für den Fall auf § 1754 Abs. 1 BGB, dass „ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners“ allein annimmt. Die Vorschrift setzt mithin eine bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Adoption voraus, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Kindesmutter ist bereits am 2.11.2016 rechtskräftig aufgehoben worden. Eine vor diesem Hintergrund allein noch in Betracht kommende Einzeladoption des Kindes mit der Folge des Erlöschens der Elternstellung der Kindesmutter (§§ 1754 Abs. 2, 1755 BGB) wird von der Beschwerdeführerin weder beantragt, noch bezieht sich die von der Kindesmutter erteilte Einwilligung auf eine solche Adoption. Zudem würde sie eindeutig dem Kindeswohl widersprechen. Die gesetzliche Regelung, wonach die Erlangung einer gemeinschaftlichen Elternstellung durch Stiefkindadoption nur innerhalb einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich ist, ist verfassungsgemäß. Sie stellt insbesondere keine Benachteiligung der Partner eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Eheleuten dar, da die Stiefkindadoption mit der Folge gemeinsamer Elternschaft auch bei Eheleuten davon abhängt, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Adoption noch besteht (§ 1754 Abs. 1 BGB). Mit der weitergehenden Frage, ob die Beschränkung der Möglichkeit zur Begründung einer gemeinschaftlichen Elternschaft durch Adoption auf bestehende Ehen und bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften der Verfassung entspricht, hat sich der BGH mit Beschluss vom 8.2.2017 (Az. XII ZB 586/15) unlängst eingehend auseinandergesetzt. Der BGH ist nach Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zur Sukzessivadoption (BVerfG, FamRZ 2013, 521) zu dem Schluss gelangt, dass die gesetzliche Regelung nicht gegen Art. 6 GG verstoße und auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. I GG) trotz des wegen der hohen Grundrechtsrelevanz der streitigen Regelung gebotenen strengen Prüfmaßstabes nicht verletzt sei. Es liege nämlich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, die Entscheidung über das angestrebte Ziel, angenommenen Kindern stabile Elternbeziehungen zu gewährleisten, anhand einer typisierenden Betrachtung zu treffen und deshalb eine bestehende „rechtlich verfasste“ Paarbeziehung (also Ehe oder eingetragene Partnerschaft) als Voraussetzung für die Begründung gemeinsamer Elternschaft durch Adoption zu fordern. Auch einen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art. 8 EMRK hat der BGH in Abgrenzung zu der Entscheidung EGMR, FamRZ 2008, 377, aus der sich strengere Vorgaben lediglich für die Volljährigenadoption entnehmen ließen, abgelehnt. Das Beschwerdegericht folgt dieser Rechtsprechung und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass sich die Rechtsstellung von Kindern, die im Rahmen eingetragener Lebenspartnerschaften geboren werden, von der Stellung ehelicher Kinder trotz der formalen Gleichheit der Adoptionsregeln gravierend unterscheidet. Während nämlich ein in einer Ehe geborenes Kind gemäß § 1592 Nr. 1 BGB bereits zum Zeitpunkt seiner Geburt und unabhängig davon, ob die Befruchtung auf natürlichem Wege oder künstlich erfolgt ist, beide Eheleute als rechtliche Eltern erhält, werden Kinder aus eingetragenen Lebenspartnerschaften, soweit nicht ein Lebenspartner bereits biologischer Elternteil ist, zur Erlangung rechtlicher Eltern auf den Weg der Adoption verwiesen. Dabei unterscheiden sich die Adoptionsregeln nicht nur durch das Zustimmungserfordernis des leiblichen Elternteils und die zusätzlich erforderliche Kindeswohlprüfung von den Voraussetzungen des § 1592 Nr. 1 BGB, sondern insbesondere auch dadurch, dass - wie der vorliegende Fall zeigt - die Adoption zwecks Erlangung gemeinsamer Elternschaft überhaupt nicht mehr möglich ist, wenn es zwischenzeitlich zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft gekommen ist. Kinder aus eingetragenen Lebenspartnerschaften sind daher im Vergleich zu ehelichen Kindern einem deutlich höheren Risiko ausgesetzt, dass eine rechtliche Elternschaft zu beiden sozialen Elternteilen insbesondere wegen einer Trennung der Partner vor Ausspruch der Adoption nicht begründet werden kann. Zwar führt eine hochstreitige Trennung auch bei Eheleuten nicht selten dazu, dass das gemeinsame Sorgerecht im Nachhinein nicht aufrechterhalten werden kann und einem Ehegatten die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen ist. Jedoch steht die Elternstellung der Ehepartner als solche mit ihren weit über das Sorgerecht hinausgehenden Rechtswirkungen dabei niemals zur Disposition. Das ist bei Kindern aus eingetragenen Lebenspartnerschaften anders. In der Literatur wird verschiedentlich vertreten, dass diese Ungleichbehandlung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (Remus/Liebscher, NJW 2013, 2558, 2570; Siegfried, FRP 2005, 120, 121; Wehrstedt, FRP 2011, 400, 402; a.A. Staudinger-Rauscher, § 1592, Rn. 25a; MüKo-Wellenhofer, § 1600, Rn. 79). Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage bislang nicht auseinandergesetzt. In anderem Zusammenhang - nämlich bezüglich der Eintragung eingetragener Lebenspartner in die Geburtsurkunde des Kindes - hat das BVerfG zwar die Auffassung vertreten, dass es einer solchen Eintragungsmöglichkeit im Lichte des Art. 3 GG nicht bedürfe, da bei eingetragenen Lebenspartnern (soweit sie nicht bereits aus anderen Gründen rechtliche Eltern sind) weder eine rechtliche Elternschaft kraft Lebenspartnerschaft bestehe noch die tatsächliche Vermutung einer biologischen Elternschaft (BVerfG, Beschluss vom 14.7.2010, 1 BvR 3189/09). Weitergehende Überlegungen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Nichtzuweisung einer rechtlichen Elternstellung für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat das Verfassungsgericht aber seinerzeit nicht angestellt. Auf die vorstehende Problematik kommt es jedoch für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung nicht an. Sollte nämlich § 1592 Nr. 1 BGB in seiner gegenwärtigen Fassung nicht verfassungskonform und auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu erstrecken sein, hätte dies zur Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin bereits die rechtliche Elternschaft für M. erlangt hätte, es also keiner Adoption mehr bedürfte. Dem im vorliegenden Verfahren allein gestellten Adoptionsantrag wäre in diesem Fall schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die Adoption eines Kindes bei bereits feststehender eigener rechtlicher Elternschaft nicht möglich ist (Palandt-Götz, § 1741 BGB, Rn. 10 m.w.N.). Um Ihr Rechtsschutzziel weiterzuverfolgen, müsste die Beschwerdeführerin vielmehr beim Familiengericht einen Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (§ 169 Nr. 1 FamFG) stellen und in diesem Rahmen die Verfassungswidrigkeit des § 1592 Nr. 1 BGB geltend machen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84 FamFG, 40, 42 Abs. 3 FamGKG.