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Beschluss

2 UF 96/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2017:0110.2UF96.16.0A
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Leitsätze
Eine in einer notariellen Vereinbarung der Eheleute enthaltene Regelung zum Wegfall nachehelicher Unterhaltsansprüche bei zweijährigem Zusammenleben mit einem Partner in einem Haushalt ist nach ihrem konkreten Wortlaut und der Gesamtstruktur der Vereinbarung als eine den Rückgriff auf § 1579 Nr. 2 BGB ausschließende Spezialregelung zu verstehen.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abt.886, vom 9. Juni 2016 (Az. 886 F 376/15) dahin abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der notariellen Vereinbarung vom 23.8.2010 (Notar ..) zurückgewiesen wird. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in einer notariellen Vereinbarung der Eheleute enthaltene Regelung zum Wegfall nachehelicher Unterhaltsansprüche bei zweijährigem Zusammenleben mit einem Partner in einem Haushalt ist nach ihrem konkreten Wortlaut und der Gesamtstruktur der Vereinbarung als eine den Rückgriff auf § 1579 Nr. 2 BGB ausschließende Spezialregelung zu verstehen.(Rn.8) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Abt.886, vom 9. Juni 2016 (Az. 886 F 376/15) dahin abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der notariellen Vereinbarung vom 23.8.2010 (Notar ..) zurückgewiesen wird. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache vollen Umfangs Erfolg. I. Zu Unrecht hat das Familiengericht angenommen, die vom Antragsteller in der genannten notariellen Urkunde übernommene Unterhaltsverpflichtung sei durch eine von der Antragsgegnerin mit einem anderen Mann eingegangene verfestigte Lebensgemeinschaft erloschen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung der insofern zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen Vereinbarung ist nicht zutreffend, so dass die Endscheidung keinen Bestand haben kann. 1.) Der Kern der Problematik liegt in der Frage, ob nach der Vorstellung der Vertragsschließenden die in der Vereinbarung genannte Formulierung „Lebt die Ehefrau über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit einem Partner in einem Haushalt zusammen, so kann der Ehemann verlangen, dass der Unterhaltsanspruch entsprechend angepasst wird bzw. entfällt“ eine abschließende Regelung darstellt oder ob es sich nur um einen Beispielsfall handelt, dem Antragsteller aber darüber hinaus die sonstigen Möglichkeiten des Beweises einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Ziffer 2 BGB offen stehen. Das Familiengericht hat die Vereinbarung für nicht eindeutig, aber auslegungsfähig gehalten. Nach Ansicht des Familiengerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, es habe ausschließlich das Zusammenleben mit einem Partner in einem Haushalt als Grund für ein Entfallen des Unterhaltsanspruchs vereinbart werden sollen. Obwohl die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt mit ihrem neuen Partner in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, hält das Familiengericht das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus den vom Antragsteller vorgetragen Umständen für gegeben und hat die Unterhaltsverpflichtung ab Oktober 2015 auf Null gesetzt. 2.) Die vom Familiengericht vertretene Auslegung der Vereinbarung verkennt indes Wortlaut und Struktur der Vereinbarung, die im Gesamtgefüge der damals erzielten Vereinbarung zu betrachten sind. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Maßgeblich für die erforderliche Auslegung von Verträgen sind gemäß § 157 BGB Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Beide Vorschriften sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen, eine Trennung ist nicht möglich und der Anwendungsbereich deckt sich. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist maßgeblich auf den sogenannten objektivierten Empfängerhorizont abzustellen. Es dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seine Verständnismöglichkeiten ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und sogar verstehen durfte. Entscheidend ist somit im Ergebnis nicht der empirische Willen des Erklärenden, sondern der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektivierte Erklärungswert seines Verhaltens. Da es bei der hier in Rede stehenden Klausel um einen Tatbestand der Unterhaltsverkürzung zugunsten des Ehemannes ging, kommt es danach nicht auf die Absicht des Ehemannes an, sondern darauf, wie die Klausel aus der Sicht der davon einschränkend betroffenen Ehefrau zu verstehen war. Die Ehefrau hatte sich mit einer pauschalen wertgesicherten Unterhaltszahlung einverstanden erklärt, die in § 2 Abs.1 bis 7 geregelt ist. Sie hatte somit auf die nach den Umständen naheliegende konkrete Bedarfsberechnung verzichtet. Im Gegenzug war die Dauer der Unterhaltsverpflichtung bis zum Rentenalter festgelegt. Nach § 2 Absatz 8 der Vereinbarung ist die Abänderungsklage „nur in den nachstehend geregelten Fällen möglich". Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass eine abschließende, für beide Beteiligten klare Regelung angestrebt wird. Die Wiederheirat der Ehefrau ist hierbei als deutlichste und selbstverständliche Zäsur als erster Fall genannt. Im Hinblick auf § 1579 BGB enthält die Vereinbarung sodann zunächst eine Verweisung auf die Vorschrift insgesamt. Da diese Vorschrift 8 Alternativen enthält, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beteiligten in den folgenden Sätzen die Ziffer 2 der Vorschrift - „weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt" - in spezieller Weise regeln wollten. Den anwaltlich beratenen Beteiligten musste bewusst sein, dass die Rechtsprechung dazu, wann eine sogenannte verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht vorhersehbaren Entwicklungen unterliegt, die insbesondere von sich wandelnden gesellschaftlichen Einstellungen beeinflusst werden können. Gerade für Menschen im mittleren und höheren Alter ist das Lebensmodell „living apart together" eine ernstzunehmende Alternative geworden. Neben der Frage, wie lang die sogenannte Orientierungsphase zu bemessen ist, bedeuten Abänderungsklagen wegen verfestigter Lebensgemeinschaft immer auch langwierige Prozesse mit gegenseitiger Bespitzelung (wer hält sich wann wo wie lange auf), Sammlung von Beweismitteln (Stichwort „Weihnachtskarten", „Traueranzeigen" etc.), die dem Gericht nach oft unguter Beweisaufnahme eine Gesamtabwägung ermöglichen sollen. Hätte man sich den Unwägbarkeiten der Rechtsprechung im Allgemeinen und des konkreten Prozessverlaufs im Konkreten aussetzen wollen, hätte es keinen Sinn gemacht, einen denkbaren Lebenssachverhalt herauszugreifen und explizit zu regeln (Zusammenleben in einem Haushalt für mindestens 2 Jahre), alle anderen Fälle aber ungeregelt zu lassen und einem Abänderungsverfahren zu überlassen. Die Regelung macht aus damaliger Sicht nur Sinn, wenn sie mit dem Ziel von Eindeutigkeit und Streitvermeidung als abschließende Definition der verfestigten Lebensgemeinschaft hinsichtlich Beginn und Ende verstanden wird. Dies zeigt eine Kontrollüberlegung: Wenn dem Ehemann der Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft über die üblichen Indizien (s.o., hier insbesondere nach dem Schriftsatz vom 13.11.15: öffentliches Auftreten als Paar, gemeinsame Feiern und Reisen, abwechselnder gemeinsamer Aufenthalt in einem der beiden Haushalte, Anteilnahme am Leben der Kinder aus geschiedener Ehe) möglich wäre, müsste im Hinblick auf das im folgenden Satz geregelte Wiederaufleben der Unterhaltsansprüche in gleicher Weise Beweis geführt werden, ob „die vorbezeichnete Lebensgemeinschaft endgültig beendet ist". Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt „sobald". Es würde sich dann (im Hinblick auf die Rechtsprechung, dass die sexuelle Beziehung nicht das entscheidende Merkmal ist) etwa die Frage stellen, ob man nach Beendigung einer sexuellen Beziehung noch eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhält, wenn man noch einige Male im Jahr gemeinsam (oder nur gleichzeitig ?) eine Veranstaltung oder Feier besucht oder etwa auch in einer Traueranzeige für gemeinsame Freunde zusammen (oder nur nacheinander ?) aufgeführt wird. Endgültig zweifelhaft wäre der Nachweis, wenn der neue Partner auch nach einer behaupteten Beendigung der Beziehung zur Frau weiterhin eine Beziehung zu den Kindern der Frau beibehielte (vgl. Schriftsatz vom 17.5.16: Als Indizien für den Bestand der verfestigten Lebensgemeinschaft werden Zuwendungen an die Söhne der Antragsgegnerin angeführt, nämlich zur Verfügungstellen einer Eigentumswohnung und Verschaffung von Referententätigkeit). Welche Vorstellung der Antragsteller aus heutiger Sicht gehabt haben mag, ist nicht entscheidend. Ein geheimer Vorbehalt bleibt unbeachtlich. Geschäftsgrundlage ist allein die für beide Seiten erkennbare, übereinstimmende Vorstellung bei Vertragsschluss. Aus berechtigter Sicht der Ehefrau sollte die ausdrücklich formulierte Definition der verfestigten Lebensgemeinschaft eine spezielle und abschließende Regelung sein, gerade damit sie ihre Lebensweise entsprechend darauf einstellen konnte und ein Prozess darüber vermieden werden konnte. Die angebliche Äußerung, sie wolle nur bekommen, was ihr zustehe, bildet dazu keinen Widerspruch. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass gemäß § 1 des Vertrages die Unwirksamkeit einer früher vereinbarten Gütertrennung in Rede stand und die Ehefrau in der Vereinbarung erneut auf Zugewinn „vorsorglich und vergleichsweise“ verzichtete sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag akzeptierte. Darüber hinaus verzichtete die Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Das vergleichsweise erreichte Gleichgewicht wäre gestört, wenn der Ehemann über den speziell geregelten Fall hinaus die Unterhaltszahlung faktisch auf einige Jahre begrenzen könnte. 3. ) Allerdings ist zu berücksichtigen dass für die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen selbstverständlich ein übereinstimmender Wille der Parteien vorrangig maßgeblich ist, auch wenn er in der Erklärung/Vereinbarung keinen oder nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Insofern entscheidend ist dann aber allein ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich übereinstimmend bestehender Wille der Vertragsparteien und die volle Beweislast dafür, dass eine solche Übereinstimmung abweichend vom Wortlaut erreicht wurde bzw. dafür, dass die Ehefrau die vom Ehemann erstrebte Regelung jedenfalls erkennen konnte, trägt der Antragsteller als derjenige, der sich darauf beruft. Somit hätte es dem Antragsteller oblegen, den Beweis zu führen, dass die Parteien sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen darauf geeinigt hätten, dass § 2 Ziffer 8 S.2 der Scheidungsfolgenvereinbarung nur als ein Beispielsfall für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu verstehen sei, im Übrigen aber § 1579 BGB insgesamt gelten sollte (so zuletzt Behauptung im Schriftsatz vom 5.10.16, S.4). Im Ergebnis ist ausdrücklich auf eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der damals beratenden Rechtsanwälte sowie die Vernehmung des beurkundenden Notars verzichtet worden (Schriftsatz vom 3.11.16). 4. ) Demgegenüber haben sich die obigen, bereits im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit dem Az. 2 UFH 4/16 mit Beschluss vom 24.8.2016 angestellten Erwägungen im Verlauf des Hauptsacheverfahrens bestätigt. Der Hergang der Vertragsverhandlungen erschließt sich nunmehr aus den zusätzlich eingereichten während der Korrespondenz gewechselten Erklärungen. Gemäß Anlage AG 1 war es der Antragsteller, der zunächst eine Bezugnahme auf § 1579 BGB insgesamt, also ohne jegliche Einschränkung, wünschte (§ 2 Ziffer 7: „Der Ehemann kann eine Abänderung des geschuldeten Unterhalts verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 1579 BGB vorliegen“). Mit dieser Fassung erklärte sich die Antragsgegnerin nicht einverstanden, zeigte also, dass ihr die Gesamtanwendung von § 1579 BGB zu weit war. Vor diesem Hintergrund machte Rechtsanwalt (..) mit Schreiben vom 2.3.2010 (Anlage AG 2) einen neuen Vorschlag. Einleitend heißt es „Im Einzelnen möchte ich mich zu Ihren Änderungswünschen wie folgt äußern“. Im Hinblick auf den Punkt „verfestigte Lebensgemeinschaft“ heißt es auf S.2: „Eine Abänderung sollte möglich sein, wenn Sie über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit einem anderen Partner in einem Haushalt Zusammenleben“. Damit signalisierte der Antragsteller nach der Vorgeschichte ein Entgegenkommen gegenüber der bereits abgelehnten vollständigen Geltung von § 1579 BGB. Es ist auch nicht etwa klargestellt, dass der Ablehnung der Antragsgegnerin lediglich mit der Formulierung eines Beispielsfalls im Rahmen des § 1579 BGB zwecks Beweiserleichterung entgegnet werden sollte. Im Anschluss hat die Rechtsanwältin der Antragsgegnerin ausweislich ihres Schreibens vom 26.3.2010 die Vereinbarung redaktionell überarbeitet und betont, es gehe um ein Gesamtkonzept (Anlage AG 3). Zum Punkt verfestigte Lebensgemeinschaft heißt es auf S.4 des Schreibens : „Meine Mandantin ist damit einverstanden, dass wie von Ihnen vorgeschlagen eine Abänderung der Unterhaltsansprüche vorgenommen werden kann, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren mit einem Partner in einem Haushalt zusammenlebt. Wir sollten der Vollständigkeit halber und der Klarstellung halber allerdings auch aufnehmen, dass der Unterhaltsanspruch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft wieder auflebt.“ Hiermit hat die Rechtsanwältin nach dem objektivierten Empfängerhorizont zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin einen Wegfall des Unterhaltsanspruch nur bei Vorliegen der konkret formulierten Voraussetzungen akzeptieren würde. Nach dem Gang der dokumentierten Verhandlungen hätte die Antragsgegnerin in der Sache nichts erreicht, wenn sie sich mit der Formulierung eines bloßen Beispielsfalls einverstanden erklärt hätte und § 1579 BGB im Übrigen allgemein gelten würde, obwohl sie dies bereits abgelehnt hatte. Im Gegenteil musste sie aufgrund ihrer ausdrücklichen Erklärungen davon ausgehen dürfen, dass ein übereinstimmendes Verständnis der Klausel in ihrem Sinne erreicht wurde. Vor diesem konkreten Hintergrund ist es dem Antragsteller verwehrt, sich auf einen aus seiner Sicht abweichenden Sinn und Zweck der Vereinbarung - im Sinne jedweder anderweitigen Form einer verfestigten Lebensgemeinschaft als Aufhebungsgrund - zu berufen. Ein geheimer Vorbehalt ist unerheblich (§ 116 BGB). Dass sich bei dieser Sachlage die Heranziehung von § 1579 Ziffer 8 BGB als Auffangtatbestand verbietet, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erörterung. Auf eine subjektiv aus Sicht des Antragsstellers oder eine objektiv bestehende Unzumutbarkeit der weiteren Unterhaltszahlungen kommt es angesichts einer ausdrücklich ausverhandelten Vereinbarung zur Beurteilung einer neuen Partnerschaft nicht mehr an. II.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs.1 FamFG i.v.m. § 91 ZPO, § 243 FamFG. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 116 Abs.3 S.3, 120 Abs.2 S.1 FamFG. Der Verfahrenswert ist bereits in gesondertem Beschluss vom 20.12.2016 festgesetzt worden.