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Beschluss

2 UF 109/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2015:0901.2UF109.15.0A
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Leitsätze
Eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist aufzuheben, wenn der Anlass für die Anordnung nach ihrem Erlass dadurch wegfällt, dass der Antragsteller bewusst auf den Schutz der Anordnung verzichtet (im konkreten Fall bejaht bei einem freiwilligen nächtlichen Treffen der Antragstellerin mit dem Antragsgegner in dessen Wohnung). Eine Aufrechterhaltung der Anordnung "auf Vorrat" kommt nicht in Betracht.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Abt. 734, vom 10. August 2015 (Az. 734 F 183/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von € 1.000,-. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist aufzuheben, wenn der Anlass für die Anordnung nach ihrem Erlass dadurch wegfällt, dass der Antragsteller bewusst auf den Schutz der Anordnung verzichtet (im konkreten Fall bejaht bei einem freiwilligen nächtlichen Treffen der Antragstellerin mit dem Antragsgegner in dessen Wohnung). Eine Aufrechterhaltung der Anordnung "auf Vorrat" kommt nicht in Betracht.(Rn.8) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Abt. 734, vom 10. August 2015 (Az. 734 F 183/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von € 1.000,-. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss die ursprünglich am 1.7.2015 erlassene einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner aufgehoben, weil der Anlass dafür entfallen sei. I.) Auf Grundlage der Schilderungen der Antragsgegnerin über Vorfälle am 26.6., 27.6. und 29.6.2015 hatte das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner verboten, - bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält, - mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, - ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen, verbunden mit dem Gebot, sich bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich zu entfernen, - sich der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern, bei einem Besuch des Sportstudios M... auf weniger als 10 Meter, verbunden mit dem Gebot, bei zufälligem Zusammentreffen unverzüglich den Abstand herzustellen und einzuhalten, - die Antragstellerin zu belästigen oder zu bedrohen. Der Antragsgegner hatte sodann die gegen ihn gerichteten Vorwürfe im Einzelnen bestritten und mündliche Verhandlung beantragt (§ 54 Abs.2 FamFG). Diese fand am 6.8.2015 statt und es stellte sich heraus, dass die Antragstellerin inzwischen den Antragsgegner in der Nacht vom 3.8. auf den 4.8.2015 in seiner Wohnung aufgesucht hatte. Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe sich mit ihm auf seinen Anruf hin dazu verabredet, um noch ihre in seiner Wohnung befindlichen Sachen abzuholen sowie um € 2.000,-, die sie ihm geliehen habe, zurückzubekommen. In ihrer schriftlichen Äußerung vom 9.8.2015 erläutert die Antragstellerin noch, sie habe ein ungutes Gefühl gehabt und es sei ihr sehr wohl bewusst gewesen, dass sie im Hinblick auf die einstweilige Anordnung keinen Kontakt hätte aufnehmen dürfen. Auch habe sie sehr wohl um die Gewalttätigkeit des Antragsgegners in den Wochen zuvor gewusst. Dennoch sei sie das Risiko eingegangen. II.) Das Gewaltschutzgesetz hat präventiven Charakter und soll das Opfer vor weiteren Rechtsgutsverletzungen schützen. Eine einstweilige Anordnung gemäß §§ 49, 214 FamFG kann ergehen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts besteht. Die einstweilige Anordnung muss erforderlich und geeignet sein, um weitere Verletzungshandlungen/Drohungen zu verhindern. 1.) Mit dem Sinn und Zweck des einstweiligen Anordnungsverfahrens ebenso wie mit dem des Gewaltschutzgesetzes ist es nicht vereinbar, dem Antragsteller einen Titel auf Vorrat in die Hand zu geben. Das dringende Bedürfnis entfällt regelmäßig, wenn sich die verletzte Person mit dem Täter wieder versöhnt (vgl. Neumann, FamRB 2009, 255, 256). So hat auch das Kammergericht Berlin ausdrücklich entschieden, dass mit einer Versöhnung der Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmaßnahme entfällt und der Titel herauszugeben ist (Entscheidung vom 2.5.2005, Az. 16 UF 53/05, FamRZ 2006, 49). Im dortigen Fall ging es um eine Wohnungszuweisung und der Antragsgegner war einvernehmlich in die Wohnung zurückgekehrt. In einem solchen Fall dürfe die Antragstellerin den Titel nicht gewissermaßen auf Vorrat zurückhalten für den Fall, dass sie im weiteren Verlauf noch einmal beabsichtigen sollte, den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen. Entsprechendes hat zu gelten, wenn zwar eine „Versöhnung“ im engeren Sinne nicht stattgefunden hat, sich die Antragstellerin jedoch aus eigenem Antrieb des Schutzes eines gerichtlich angeordneten Kontakt- und Näherungsverbotes begibt. Wenn die Antragstellerin es für richtig hält, sich in Kenntnis des Risikos der behaupteten Gewalttätigkeit des Antragsgegners mit ihm zu einem unmittelbaren Kontakt (ohne Hinzuziehung eines Dritten und sogar mitten in der Nacht) in seiner Wohnung zu treffen, besteht weder ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts mittels einstweiliger Anordnung mit dem erlassenen Inhalt noch materiell ein Anlass für eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz. Ein Titel in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz kann nicht dazu dienen, es der Antrag stellenden Partei zu überlassen, sich von Fall zu Fall nach Belieben auf dessen Schutz zu berufen oder nicht. Jedenfalls fehlt es deshalb an einem Rechtsschutzinteresse für ein Kontakt- und Näherungsverbot, wenn die Antragstellerin freiwillig Kontakt sucht und aufnimmt. Letztlich zeigen die schriftlichen Ausführungen der Antragstellerin vom 9.8.2015, dass sie selbst nicht etwa unmittelbar nach der Trennung am 4.6.2015 Abstand zum Antragsgegner gehalten hat, sondern mit ihm weiterhin telefonischen Kontakt hielt, ihn selbst „immer wieder“ anrief bzw. versuchte anzurufen, ein Gespräch wollte und insbesondere eine Erklärung dafür wünschte, dass er sie aus ihrer Sicht „grundlos" verlassen habe. Das Familiengericht hat somit zutreffend geprüft, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung noch vorlagen. Nachdem sich dann herausgestellt hatte, dass durch das Verhalten der Antragsgegnerin die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen waren, war diese auf Antrag des Antragsgegners aufzuheben. Die Vorstellung der Antragstellerin, die einstweilige Anordnung möge aufrechterhalten werden, weil das Treffen am 3.8.2015 ihr „einziger Fehler" gewesen sei, entspricht nicht der Rechtslage. Die Gründe, aus denen sie sich zu dem geschilderten Vorgehen entschloss, spielen dabei keine Rolle. Wenn es nach Beendigung einer Beziehung noch zivilrechtliche Ansprüche gibt, sind diese auf entsprechendem Wege durchzusetzen. Bei entsprechender außergerichtlicher Bereitschaft des Antragsgegners hätte die Antragstellerin Rückgabemodalitäten ohne ein direktes Zusammentreffen ohne weiteres organisieren können, worauf das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat. 2.) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine teilweise Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung ausscheidet. Bloße Beleidigungen, Verwünschungen und ähnliches sind von den Tatbeständen des Gewaltschutzgesetzes nicht erfasst (auch wenn sie im Rahmen zu treffender Maßnahmen mit verboten werden können). Ernst zu nehmende Drohungen im Sinne von § 1 Abs. 2 S.1 GewSchG hat der Antragsgegner bestritten und die Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Als Mittel der Glaubhaftmachung reicht die bloße Benennung von Zeugen nicht aus. Deren Erklärungen sind dem Gericht in Schriftform vorzulegen. Fehlt eine solche Glaubhaftmachung ist das Gericht trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht etwa zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Eine Ladung von Zeugen ist mit den allgemeinen Grundsätzen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht zu vereinbaren (Bruns, FamRZ 2012, 1024 f, m.w.N.). III.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Antragstellerin als Unterliegende die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Veranlassung, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, besteht nicht. Das behauptete „geringe Einkommen" rechtfertigt dies nicht. Einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten entspräche hingegen nicht der Billigkeit, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht in Erscheinung zu treten brauchte. Der Gegenstandswert ist gemäß § 49 Abs.1, § 41 FamGKG festgesetzt worden.