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Beschluss

2 UF 70/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2014:1020.2UF70.12.0A
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Leitsätze
1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt auch mit Blick auf Negativtatsachen (hier: Nichtvorhandensein von Aktiva) bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht; Voraussetzung für die Pflicht zum Antritt des Negativbeweises ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Gegenseite zu behaupteten Vermögenspositionen.(Rn.45) 2. Gemäß § 1377 Abs. 3 BGB wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Nichtaufnahme eines Verzeichnisses hierüber mit Null vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines streitigen anfänglichen Passivsaldos liegt bei dem jeweils anderen Ehegatten, da für diesen die entsprechende Feststellung günstig ist.(Rn.48) 3. Der Wert einer in das Endvermögen der Ehefrau fallenden Lebensversicherung hat bei der Berechnung des Zugewinns gemäß §§ 1381, 242 BGB außer Ansatz zu bleiben, wenn die Versicherungssumme nach dem späteren Tod der Ehefrau an den bezugsberechtigten Ehemann ausgezahlt wurde; andernfalls würde der Wert der Lebensversicherung dem Ehemann nämlich im Ergebnis doppelt zugutekommen.(Rn.52) 4. War die in Deutschland lebende Ehefrau ausschließlich thailändische Staatsangehörige und besaß Immobilienvermögen in Thailand, verweist das thailändische internationale Privatrecht nur hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens auf deutsches Erbrecht zurück, so dass eine Nachlassspaltung eintritt.(Rn.75) 5. Die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem deutschen Nachlassgericht hat auf die Rechtsnachfolge hinsichtlich des dem thailändischen Recht unterfallenden Nachlassteiles keine Wirkung. Der Erbe der Ehefrau haftet daher für die Zugewinnausgleichsforderung nach thailändischem Recht. Die Haftung beschränkt sich auf das dem thailändischen Recht unterliegende Immobiliarvermögen.(Rn.81)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 19.4.2012 abgeändert. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an den Antragsteller einen über die durch Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung hinausgehenden weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 1.394,62 € zu zahlen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die Antragsgegner nicht persönlich, sondern nur mit ihrem nachstehend aufgeführten, in Thailand belegenen Grundvermögen: - Bebautes Grundstück gemäß Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 112, Vermessungsblatt 63511, Gemarkung Nong Prue, Bezirk Bang Lamung, Provinz Chon Buri; - Unbebautes Grundstück gemäß Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 517, Vermessungsblatt 6093, Gemarkung Bang Phasi, Bezirk Bang Len, Provinz Nakhon Pathom. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat 87%, die Antragsgegner haben 13% der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Sachverständigenbeweises werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.267,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt auch mit Blick auf Negativtatsachen (hier: Nichtvorhandensein von Aktiva) bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht; Voraussetzung für die Pflicht zum Antritt des Negativbeweises ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Gegenseite zu behaupteten Vermögenspositionen.(Rn.45) 2. Gemäß § 1377 Abs. 3 BGB wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Nichtaufnahme eines Verzeichnisses hierüber mit Null vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines streitigen anfänglichen Passivsaldos liegt bei dem jeweils anderen Ehegatten, da für diesen die entsprechende Feststellung günstig ist.(Rn.48) 3. Der Wert einer in das Endvermögen der Ehefrau fallenden Lebensversicherung hat bei der Berechnung des Zugewinns gemäß §§ 1381, 242 BGB außer Ansatz zu bleiben, wenn die Versicherungssumme nach dem späteren Tod der Ehefrau an den bezugsberechtigten Ehemann ausgezahlt wurde; andernfalls würde der Wert der Lebensversicherung dem Ehemann nämlich im Ergebnis doppelt zugutekommen.(Rn.52) 4. War die in Deutschland lebende Ehefrau ausschließlich thailändische Staatsangehörige und besaß Immobilienvermögen in Thailand, verweist das thailändische internationale Privatrecht nur hinsichtlich des beweglichen Nachlassvermögens auf deutsches Erbrecht zurück, so dass eine Nachlassspaltung eintritt.(Rn.75) 5. Die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem deutschen Nachlassgericht hat auf die Rechtsnachfolge hinsichtlich des dem thailändischen Recht unterfallenden Nachlassteiles keine Wirkung. Der Erbe der Ehefrau haftet daher für die Zugewinnausgleichsforderung nach thailändischem Recht. Die Haftung beschränkt sich auf das dem thailändischen Recht unterliegende Immobiliarvermögen.(Rn.81) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 19.4.2012 abgeändert. Die Antragsgegner werden verpflichtet, an den Antragsteller einen über die durch Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung hinausgehenden weiteren Zugewinnausgleich in Höhe von 1.394,62 € zu zahlen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die Antragsgegner nicht persönlich, sondern nur mit ihrem nachstehend aufgeführten, in Thailand belegenen Grundvermögen: - Bebautes Grundstück gemäß Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 112, Vermessungsblatt 63511, Gemarkung Nong Prue, Bezirk Bang Lamung, Provinz Chon Buri; - Unbebautes Grundstück gemäß Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 517, Vermessungsblatt 6093, Gemarkung Bang Phasi, Bezirk Bang Len, Provinz Nakhon Pathom. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat 87%, die Antragsgegner haben 13% der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Sachverständigenbeweises werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.267,74 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Die Antragsgegner sind die einzigen Kinder der verstorbenen Frau P. T., die mit dem Antragsteller verheiratet war. Die Ehefrau war thailändische Staatsangehörige, der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Ehe ist am 1.12.2000 geschlossen worden. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Ehefrau am 11.11.2009 zugestellt. Die Ehegatten lebten seit spätestens Ende 2009 getrennt. Die Ehefrau hatte bei Eheschließung vorbehaltlich der nachstehend erwähnten vier weiteren Lebensversicherungen bei der E. ... Lebensversicherung AG ein negatives Anfangsvermögen - also Verbindlichkeiten - in Höhe von 4.000 DM (Schriftsatz v. 2.9.2010, Bl. 48 d.A. und Schriftsatz v. 27.1.2014, Bl. 435 d.A.; hiervon abweichend Protokoll des Gerichtstermins vom 6.7.2011, Bl. 121 d.A.: 4000 €). Das Endvermögen der Ehefrau am 11.11.2009 enthielt folgende Aktiva: - ein bebautes Grundstück in Thailand (Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 112, Vermessungsblatt 63511, Gemarkung Nong Prue, Bezirk Bang Lamung, Provinz Chon Buri), dessen Wert am 11.11.2009 3.180.000.-- thailändische Baht betrug (Protokoll des Gerichtstermins vom 6.7.2011, Bl. 122 d.A.); -ein unbebautes Grundstück in Thailand (Grundbesitzurkunde Nr. ..., Flurstücknummer 517, Vermessungsblatt 6093, Gemarkung Bang Phasi, Bezirk Bang Len, Provinz Nakhon Pathom), dessen Wert am 11.11.2009 7.540 € betrug (Protokoll des Gerichtstermins vom 6.7.2011, Bl. 121 d.A.); -eine von der Ehefrau in gemieteten Räumen in der ... Straße ..., ... Hamburg betriebene Schneiderei; -eine Lebensversicherung bei der E... Lebensversicherung AG (Vers-Nr. ...), deren Wert sich am 11.11.2009 auf 10.489,61 € belief (Protokoll des Gerichtstermins vom 6.7.2011, Bl. 121 d.A.). Die Versicherung wurde nach dem Tod der Ehefrau im Juni 2013 in Höhe von 12.856,95 € an den Antragsteller als Begünstigten ausgezahlt (Anlage Ag 19, Bl. 374 d.A.). -vier weitere Lebensversicherungen bei der E... Lebensversicherung AG (Nr. ..., Nr. ..., Nr und Nr. ...). Die Versicherungen wurden nach dem Tod der Ehefrau an die Antragsgegnerin Frau E. H. als Begünstigte ausgezahlt. Das Endvermögen der Ehefrau wurde gemindert durch ein Darlehen in Höhe von 8.000 €, das die Ehefrau von ihrem Sohn - dem Antragsgegner Herrn C. H. - am 16.11.2006 erhalten hatte (Protokolle der Gerichtstermine vom 24.1.2012 und vom 16.11.2012, Bl. 156 und Bl. 188 d.A). Weitere Darlehensverbindlichkeiten der Ehefrau gegenüber ihrer Tochter sind streitig. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich zunächst im Rahmen eines Stufenverfahrens geltend macht. Nachdem die Ehefrau erstinstanzlich Auskunft erteilt hatte, hat der Antragsteller seinen Auskunftsantrag zurückgenommen und einen Zahlungsantrag gestellt. Das Familiengericht hat hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten der Ehefrau Beweis erhoben durch Vernehmung der jetzigen Antragsgegner als Zeugen. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 24.1.2012 (Bl. 150 ff. d.A.) wird verwiesen. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 19.4.2012 hat das Familiengericht die Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Ehefrau verpflichtet, an den Antragsteller unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrages einen Zugewinnausgleich in Höhe von 9.497,06 € zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung des Familiengerichts verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 9.5.2012 zugestellt wurde, hat der Antragsteller - beschränkt auf den Ausspruch zum Zugewinnausgleich - am 11.6.2012 Beschwerde erhoben und diese am 5.7.2012 begründet. Der Scheidungsausspruch wurde am 13.8.2012 rechtskräftig. Am 11.2.2013 verstarb die Ehefrau. Ihre Eltern waren zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben (Protokoll der Sitzung vom 11.11.2013, Bl. 411 d.A.) Die Ehefrau hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Nach ihrem Tod haben die Antragsteller am 15.4.2013 beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese zum Az. 571 VI 236/13 einen gemeinschaftlichen Erbschein als gesetzliche Erben der Ehefrau, beschränkt auf deren in Deutschland belegenes Vermögen, erwirkt (Anl. Ag 18, Bl. 373 d.A.). Am 21.6.2013 haben die Antragsgegner durch notarielle Erklärung (Bl. 342 f. d.A.) gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses angefochten und die Erbschaft aus allen möglichen Berufungsgründen ausgeschlagen. Zur Begründung haben sie in der Erklärung darauf verwiesen, dass sie erstmals am 13.6.2013 durch eine Information der E...-Versicherung erfahren hätten, dass die Leistungen aus der Lebensversicherung der Ehefrau bei dieser Versicherung nicht in den Nachlass fielen und der Nachlass deshalb überschuldet sei. Nachdem die Rechtsnachfolge auf der Antragsgegnerseite bestritten wurde, hat der Antragsteller im Termin am 28.1.2014 beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegner Rechtsnachfolger der Ehefrau geworden seien. Gemäß Beweisbeschluss vom 18.2.2014, geändert durch Beschluss vom 22.5.2014, hat der Senat Beweis erhoben hinsichtlich der Rechtsnachfolge der Ehefrau durch Einholung eines Rechtsgutachtens zum thailändischen Erbrecht. Auf den Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen M. und K. vom 11.6.2014 wird verwiesen. Nach Erstattung des Gutachtens haben die Antragsgegner ihre prozessuale Rechtsnachfolge nach der Ehefrau nicht länger bestritten. Der Antragsteller trägt vor: Es sei nicht glaubhaft, dass die Antragsgegner erst kurz vor der Anfechtung der Erbschaftsannahme von der Auszahlungsregelung hinsichtlich der E...-Lebensversicherung erfahren hätten. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass erwachsene Kinder eines verstorbenen Erblassers unmittelbar nach dem Tod damit beginnen würden, den Nachlass zu ordnen und sich in diesem Rahmen mit Lebensversicherungsgesellschaften in Verbindung zu setzen. Im Übrigen sei der Nachlass bei Einbeziehung des in Thailand belegenen Vermögens nicht überschuldet. Zu dem vorhandenen Aktivvermögen der Ehefrau zum Zeitpunkt ihres Todes sei antragsgegnerseits nichts vorgetragen. Sein für den geltend gemachten güterrechtlichen Anspruch relevantes Endvermögen sei negativ; er habe am Stichtag etwa 35.000 € Schulden gehabt. Während der Ehezeit habe er viele finanzielle Unterstützungsleistungen gegenüber seiner Ehefrau erbracht (vgl. Aufstellungen in den Schriftsätzen vom 7.12.2012 und 11.2.2013, Bl. 142 ff. und Bl. 205 ff. d.A.). Die von der Ehefrau betriebene Schneiderei habe am 11.11.2009 einen Wert von mindestens 10.000 € gehabt; dies sei daraus abzuleiten, dass sie später noch zu Lebzeiten der Ehefrau für diesen Betrag an einen Erwerber - den Zeugen A. - veräußert worden sei. Der Umstand, dass eine der E...-Lebensversicherungen an ihn ausgezahlt worden seien, sei mit Blick auf den Zugewinnausgleich irrelevant. § 1381 BGB finde keine Anwendung; wegen seiner eigenen erheblichen Zahlungen an die Ehefrau während der Ehezeit (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 16.1.2014, Bl. 430 ff. d.A.) sei eine grobe Unbilligkeit nicht gegeben. Die weiteren Lebensversicherungen der Ehefrau bei der E... Versicherung hätten am 1.4.2009 in Höhe von 1.796,21 €, 1.526,00 €, 1.468,41 € sowie 1.882,36 € valutiert. Die Angaben der Antragsgegner zu einem von der Antragsgegnerin Frau E. H. gegenüber der Ehefrau gewährten Darlehen seien nicht glaubhaft. Seine Ehefrau habe in dem vorliegenden Verfahren hinsichtlich einer Reihe von Punkten - etwa hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und Werte der Grundstücke in Thailand - widersprüchlich vorgetragen. Der Vortrag zu den Darlehensverträgen sei erst spät im Verlauf des Prozesses erfolgt. Die Antragsgegner hätten bei ihrer Zeugenaussage eingeräumt, dass die als Anlagen Ag 3 und Ag 4 vorgelegten schriftlichen Darlehensverträge im Nachhinein zwecks Einreichung beim Gericht hergestellt worden seien. Zur Höhe der erfolgten Darlehensrückzahlungen hätten die Zeugen keine konkreten Angaben machen können. Solche Darlehensrückzahlungen seien in Höhe von 9.177,60 € (Sitzungsprotokoll v. 24.1.2012, Bl. 151 d.A.) oder in Höhe von 8.250 € (Schriftsatz vom 30.5.2013, Bl. 328 d.A.) erfolgt (vgl. dazu auch Sitzungsprotokoll vom 11.11.2013, Bl. 411 d.A.). Zudem seien die erstinstanzlichen Zeugenaussagen der Antragsgegner nicht mehr als solche verwertbar, nachdem diese zwischenzeitlich Verfahrensbeteiligte geworden seien. Soweit einige Zahlungen der Antragsgegnerin Frau E. H. an ihre Mutter belegt worden seien, beweise dies nicht, dass die entsprechenden Beträge als Darlehen gewährt worden seien. Auch könne es sich um Zahlungen handeln, die die Mutter lediglich zur Weiterleitung an ihre Schwester entgegengenommen habe, da letztere Ende 2006 / Anfang 2007 Finanzierungsbedarf wegen einer geplanten Restauranteröffnung gehabt habe, oder die allgemein zur Unterstützung der in Thailand lebenden Familie der Mutter geleistet worden seien. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegner in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, Gesch.-Nr. 289 F 99/09 vom 19.4.2012 zu verpflichten, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 51.764,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 27.1.2014 haben die Antragsgegner sich auf einen im Verhandlungstermin vom 6.7.2011 vor dem Familiengericht gestellten Auskunftsantrag bezogen und angekündigt, diesen um die Anträge zu erweitern, die entsprechende Auskunft zu belegen und Auskunft auch zum Trennungszeitpunkt, nämlich Februar/März 2008 zu erteilen. Entsprechende Anträge sind in den nachfolgenden mündlichen Verhandlungen nicht gestellt worden. Die Beteiligten haben auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass der Auskunfts-/Belegantrag als stillschweigend mit Zustimmung des Antragstellers zurückgenommen behandelt werden soll. Weiterhin haben die Antragsgegner die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 585,58 € aus dem Arrestverfahren 2 UFH 2/12 erklärt und mit Blick auf die Auszahlung der E...- Lebensversicherungssumme an den Antragsteller bezüglich der Zahlung des auf diese Summe entfallenden Anteils einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung die Einrede grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB) erhoben. Die Antragsgegner tragen vor: Ihre Anfechtung und Ausschlagungserklärung sei ohne Konsequenz. Nur der in Deutschland belegene Teilnachlass sei ohne die an den Antragsteller ausgezahlte E...-Versicherung überschuldet gewesen, (vgl. im einzelnen die Aufstellung von Verbindlichkeiten im Schriftsatz vom 1.10.2013, Bl. 368 d.A.). Insgesamt sei der Nachlass jedoch nicht überschuldet. Sie hafteten aufgrund der eingetretenen Nachlassspaltung gleichwohl nur beschränkt mit ihrem in Thailand belegenen Immobilienvermögen. Die Auszahlung der Lebensversicherungssumme sei auf eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung anzurechnen. Das unbebaute Grundstück der Ehefrau in Thailand sei durch eine nach dem 11.11.2009 eingetretene Überflutung wertlos geworden, der Ausgleich des Zugewinns daher auch insoweit unbillig. Es werde bestritten, dass das Endvermögen des Antragstellers per 11.11.2009 negativ gewesen sei. Den Antragsgegnern seien jedenfalls diverse Vermögensverschiebungen auf die neue Freundin des Antragstellers zu Ohren gekommen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin Frau E. H. habe ihrer Mutter im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb nebst Hausbau der Mutter in Thailand ein in mehreren Tranchen in den Jahren 2006 und 2007 ausgezahltes Darlehen in einer Gesamthöhe von 2.231.701,05 thailändischen Baht gegeben und eine Verzinsung in Höhe von 4 % p.a. vereinbart (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz der Antragsgegner vom 8.5.2013, Bl. 308 ff. d.A.). Auf das Darlehen seien 18 Raten zu je 250 € zurückgezahlt worden. Der Senat hat Beweis erhoben hinsichtlich der Werte der an die Beteiligte Frau E. H. ausgezahlten vier Lebensversicherungen und hinsichtlich des Verkaufswerts der Schneiderei der Ehefrau durch Vernehmung der Zeugen R. und A.. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 17.9.2014 wird verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. I. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach güterrechtlichen Regeln in Höhe von 10.891,68 € zu. Seine Ehefrau ist erst nach Rechtskraft der Scheidung gestorben, so dass § 1371BGB nicht zur Anwendung kommt. Im Einzelnen: a. Das Endvermögen des Antragstellers zum Bewertungsstichtag (11.11.2009) ist mit 0 € anzusetzen. Nach seinem streitigen eigenen - weder substantiierten noch belegten - Vorbringen hatte er am 11.11.2009 lediglich Schulden in Höhe von 35.000 €. Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen beider Eheleute liegt bei demjenigen Ehegatten, der den Zugewinnausgleich beansprucht (BGH, FamRZ 1986, 1196; Palandt-Brudermüller, § 1375 BGB, Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt auch mit Blick auf Negativtatsachen, d.h. der Antragsteller muss neben der Höhe seiner Verbindlichkeiten auch beweisen, dass er nicht über Aktiva verfügt (OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 192). Voraussetzungen für die Pflicht zum Beweis einer negativen Tatsache (hier: des Fehlens von Aktiva) ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Gegenseite zu behaupteten Vermögenspositionen (OLG Stuttgart, a.a.O.), da ein konkreter Beweisantritt des Antragstellers dahingehend, dass sämtliche Vermögenswerte der Welt ihm nicht gehören, weder möglich noch zumutbar ist. An einem solchen Gegenvortrag fehlt es hier. Im Ergebnis hat daher der Antragsteller zwar seine Verbindlichkeiten nicht belegt, aber auch Aktiva des Antragstellers sind nicht ersichtlich und deshalb mit 0 € anzusetzen. Mithin hat er keinen Zugewinn erzielt. Ein etwaiger Vermögensverlust des Antragstellers während der Ehezeit bleibt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt. b. Eine Hinzurechnung von Beträgen zum Endvermögen des Antragstellers gemäß § 1375 Abs. 2 BGB findet nicht statt. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 1375 Abs. 2 Nr. 1-3 genannten Tatbestände liegt bei demjenigen, der sich auf sie beruft (OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 806; Palandt-Brudermüller, § 1375 BGB, Rn. 33 m.w.N.), hier also bei den Antragsgegnern. Diese haben ihre Behauptung, der Antragsteller habe Vermögensverschiebungen zugunsten seiner Lebensgefährtin Frau C. vorgenommen, nicht belegen können. Erstinstanzlich haben die Antragsgegner zwar Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Einzahlungen auf zwei in thailändischer Währung geführte Sparkonten im Zeitraum 2008/2009 im Gegenwert von knapp 19.000 € ergeben. Die Kontounterlagen - sofern es sich dabei überhaupt um Sparkonten von Frau C. handelt - lassen jedoch keinen Schluss auf die Herkunft der Gelder zu. Weder die zusätzlich eingereichten Unterlagen über ein Sparkonto des Antragstellers noch diejenigen über sein Girokonto enthalten Mittelabflüsse, die nach Höhe und zeitlicher Staffelung zu den Einzahlungen auf den zwei vorgenannten Sparkonten passen und die Vermutung nahelegen würden, der Antragsteller habe in dem vorgenannten Zeitraum Mittel auf seine Lebensgefährtin übertragen. Der entsprechende Verdacht der Antragsgegner stützt sich letztlich allein auf ihre Behauptung, die Lebensgefährtin des Antragstellers habe keine anderen Einnahmequellen gehabt, die die auf den Sparkonten feststellbaren Mittelzuflüsse erklären würden. Diese Behauptung konnten die Antragsgegner jedoch ebenfalls nicht belegen. Soweit sie sich auf ein Sachverständigengutachten beziehen, stellt dieses ein ungeeignetes Beweismittel dar; ein Sachverständiger darf nicht mit dem Ziel eingesetzt werden, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Person auszuforschen. Selbst wenn sich indes feststellen ließe, dass Frau C. Mittelzuflüsse seitens des Antragstellers erhalten hätte, wäre damit noch nicht belegt, dass es sich dabei um unentgeltliche Zuwendungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelte oder dass die Vermögensverschiebungen vom Antragsteller mit der Absicht vorgenommen wurden, seine Ehefrau zu benachteiligen (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Frage, ob die Unterlagen über die unter dubiosen Umständen in den Besitz der Ehefrau gelangten Sparbücher im vorliegenden Verfahren überhaupt verwertbar wären, kommt es daher im Ergebnis nicht an. c. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Sie würde nämlich voraussetzen, dass das Endvermögen des Antragstellers geringer ist als das Vermögen, das sich aus der von ihm erteilten Auskunft zum Trennungszeitpunkt ergibt. Der Antragsteller hat jedoch eine Vermögensauskunft zum Trennungszeitpunkt nicht erteilt. Ein entsprechender Auskunfts-Widerantrag ist von den Antragsgegnern erstmals im Beschwerderechtszug in einem nach Ablauf der Frist für die Anschlussbeschwerde eingereichten Schriftsatz angekündigt, später aber nicht weiterverfolgt worden. Der Ankündigung des Senats, den Antrag als konkludent zurückgenommen zu behandeln, sind die Antragsgegner nicht entgegen getreten. d. Das Anfangsvermögen der Ehefrau beläuft sich auf - 4.000 DM. Zwar waren im Termin am 6.7.2011 weitergehende anfängliche Verbindlichkeiten der Ehefrau in Höhe von 4.000 € unstreitig gestellt worden. Dieser Punkt ist im Beschwerderechtszug jedoch wieder streitig geworden. Gemäß § 1377 Abs. 3 BGB wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Nichtaufnahme eines Verzeichnisses hierüber mit Null vermutet. Daraus folgt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines streitigen Passivsaldos bezüglich des Anfangsvermögens eines Ehegatten bei demjenigen Beteiligten liegt, für den die Feststellung eines von Null abweichenden Passivsaldos günstig ist, d.h. bei dem anderen Ehegatten (Hoppenz, FamRZ 2008, 1889, 1891; Palandt- Brudermüller, § 1374 BGB, Rn. 20 m.w.N.). Einen Beweis für anfängliche Verbindlichkeiten der Ehefrau in 4.000 DM übersteigender Höhe hat der Ehemann nicht angetreten. Im Übrigen dürfte das Vorbringen der Antragsgegner zutreffend sein, dass die Protokollfeststellung aus dem Termin vom 6.7.2011 auf einem Irrtum aller Beteiligten beruhte; in den vor dem Termin eingereichten Schriftsätzen war nämlich stets von Verbindlichkeiten in Höhe von 4.000 DM (nicht €) die Rede. Gemäß § 1374 Abs. 3 BGB ist ein negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen. Auf den vorliegenden Fall ist § 1374 Abs. 3 BGB - d.h. neues Zugewinnausgleichsrecht - auch anwendbar, da das Verfahren nach dem 1.9.2009 anhängig geworden ist (Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB). e. Das Endvermögen der Ehefrau ist folgendermaßen zu bestimmen: aa. Der Wert des bebauten Grundstücks der Ehefrau in Thailand belief sich am 11.11.2009 unstreitig auf 3.180.000 thailändische Baht bzw. umgerechnet - der vom Familiengericht für den 11.11.2009 angenommene Umrechnungskurs Baht/Euro ist von den Beteiligten im Beschwerderechtszug nicht angegriffen worden - auf 63.535,19 €. bb. Der Wert des unbebauten Grundstücks der Ehefrau in Thailand belief sich am Stichtag unstreitig auf 7.540 €. Dass die später nach der Behauptung der Antragsgegner eingetretene Überschwemmung des Grundstücks dessen Wert dauerhaft vermindert haben soll, erscheint wenig plausibel. Unabhängig davon wäre eine solche Wertminderung für die Höhe des Zugewinnanspruchs aber auch nicht relevant, da nicht ersichtlich ist, dass sich durch eine etwaige Wertminderung das Gesamt-Nettovermögen der Ehefrau zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes so sehr reduziert haben könnte, dass dieses geringer war als der Betrag des Ausgleichsanspruchs (§ 1378 Abs. 2 BGB). Die bekannten Verbindlichkeiten der Ehefrau betrugen nach dem Vorbringen der Antragsgegner bei ihrem Tod lediglich 26.340 €; dass sie bei Beendigung des Güterstandes einige Monate vorher wesentlich höher gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Daher genügte bereits der Wert des bebauten Grundstücks (siehe aa.) ohne weiteres zur Begleichung der Zugewinnausgleichsforderung. cc. Die Lebensversicherung Nr. ... der Ehefrau bei der E... Lebensversicherung AG, die am Bewertungsstichtag einen Wert von 10.489,61 € hatte, hat bei der Berechnung des Zugewinns der Ehefrau außer Ansatz zu bleiben (§§ 1381, 242 BGB). Es wäre grob unbillig, von den Antragsgegnern den Ausgleich des Zugewinns zu verlangen, soweit sich dieser aus dem Wert der genannten Lebensversicherung ergibt. Denn der Wert der Lebensversicherung ist von dem Antragsteller, der von seiner Ehefrau für den Fall ihres Todes als Begünstigter bestimmt worden war, durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme an ihn bereits in voller Höhe vereinnahmt worden. Durch Einstellung des Werts der Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich würde der Antragsteller hieran im Ergebnis doppelt partizipieren. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs, die während der Ehezeit erzielten Vermögenszuwächse beider Eheleute angemessen auszugleichen, nicht zu vereinbaren. Zwar sind Wertverringerungen des Vermögens des Pflichtigen nach dem Bewertungsstichtag für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nur im Rahmen des § 1378 Abs. 2 BGB von Bedeutung, d.h. wenn sie dazu führen, dass das Vermögen bei Ende des Güterstandes die Ausgleichsforderung unterschreitet. Der hier vorliegende Fall stellt jedoch eine Ausnahme dar, weil durch die versicherungsrechtliche Regelung über die Begünstigung im Todesfall die Zuordnung des Vermögenswerts der Lebensversicherung zur Ehefrau (nicht zum Ehemann) nachträglich ins Gegenteil verkehrt wurde. Die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an den Antragsteller befriedigt - bezogen auf diesen Vermögenswert - dessen Interesse an einem Ausgleich des ehezeitlichen Zugewinns mehr als ausreichend. Würde man den Wert der Lebensversicherung aufgrund einer reinen Stichtagsbetrachtung gleichwohl nochmals in die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs einstellen, würde der gesetzliche Zweck des Zugewinnausgleichs ad absurdum geführt. dd. Vorstehende Überlegung hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass der vom Ehemann vereinnahmte Wert der Lebensversicherung in voller Höhe mit dem Zugewinnausgleichsanspruch zu verrechnen wäre. Der Antragsteller hat die Zahlung aufgrund der versicherungsrechtlichen Begünstigungsregelung erhalten, nicht etwa - wie vom Antragsteller im Termin am 11.11.2013 für möglich gehalten - im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme aufgrund des erstinstanzlich erstrittenen Zugewinnausgleichstitels. Dies wird durch das Schreiben der Versicherung vom 18.6.2013 (Anlage Ag 19), in dem die Auszahlung der Lebensversicherung an den Antragsteller als Begünstigten angekündigt wird, hinreichend belegt. ee. In den Zugewinnausgleich einzustellen sind jedoch die ehezeitlichen Wertzuwächse der weiteren Kapitallebensversicherungen der Ehefrau bei der E... Lebensversicherung AG. Dem Vorbringen der Antragsgegner, die Versicherungen seien nur mit der Differenz zwischen ihren Werten im End- und im Anfangsvermögen der Ehefrau für die Berechnung des Zugewinnausgleichs relevant, d.h. ihr Anfangswert sei bei dem unstreitig gestellten negativen Anfangsvermögen der Ehefrau nicht berücksichtigt worden, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Für die Wertbemessung der Lebensversicherungen sind die Rückkaufwerte ohne Stornokosten maßgeblich; die entsprechende Vorschrift für den Versorgungsausgleich (§ 46 VersAusglG) lässt sich auf die Wertbemessung im Rahmen des Zugewinnausgleichs übertragen (vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1071 Tz. 14 für die Bewertung einer Lebensversicherung im Rahmen der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs).Der Zeuge R. konnte die Rückkaufwerte der Lebensversicherungen nur jeweils zum Monatsersten angeben, in einem Fall aufgrund eines Fehlers nur zum Monatsersten des dem Stichtag vorausgehenden Monats. Weiterhin konnte er die Höhe der Stornokosten nicht exakt angeben. Er hat sie auf einen Betrag „in der Größenordnung von 50 DM" geschätzt. Gleichwohl können die vom Zeugen angegebenen Werte (der Stornoabzug jeweils in Höhe von 25,56 €) der Berechnung des Zugewinnausgleichs zugrundegelegt werden, da insoweit eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Die Versicherungen sind mithin im Anfangsvermögen der Ehefrau mit 1.180,24 € + 984,77 € + 949,61 € + 1.266,38 € - 4 x 25,56 € = 4.278,76 € zu berücksichtigen und in ihrem Endvermögen mit 1.882,29 € + 1.576,29 € + 1.508,69 € + 1.929,51 € - 4 x 25,56 € = 6.794,54 €. ff. Der Schneidereibetrieb der Ehefrau ist - ebenfalls im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO - mit seinem im Oktober 2012 realisierten Verkaufserlös in Höhe von 7.000 € in das Endvermögen der Ehefrau einzustellen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass auf den Kaufpreis zwei Anzahlungen zu je 1.000 € geleistet wurden und der Restbetrag von 5.000 € an den Beteiligten C. H. zur Weitergabe an seine Mutter ausgezahlt wurde. Die entsprechenden Angaben des Zeugen A., der kein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat und soweit ersichtlich keinem der Beteiligten persönlich nahe steht, sind glaubhaft. Nach den auch insoweit plausiblen Bekundungen des Zeugen wurde der Kaufpreis vor allem für die gute Lage des Geschäfts bezahlt, während die von der Ehefrau mit der Schneiderei zuvor erzielten Erträge und der Substanzwert der Ladeneinrichtung keine erheblich preisbildenden Faktoren gewesen seien. Da Änderungen der Lagevorteile des Geschäfts in der Zeit zwischen dem Stichtag (11.11.2009) und der späteren Veräußerung des Geschäfts ebenso wenig ersichtlich sind wie eine fundamentale Änderung der Ertragsaussichten von Ladengeschäften (die allgemeinen geschäftlichen Erwartungen, ausgedrückt durch den IFO-Geschäftsklimaindex, lagen im Oktober 2012 auf annähernd ähnlichem Niveau wie Mitte November 2009), kann der Verkaufswert vom Oktober 2012 gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auch für die Bewertung des Betriebs zum Stichtag am 11.11.2009 zugrundegelegt werden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, da der realisierte Verkaufserlös des Betriebs einen realistischeren Beleg für dessen Wert darstellt als theoretische Schlüsse, die ein Sachverständiger aus der Bewertung des Ladeninventars und der Geschäftsunterlagen der Ehefrau (soweit noch vorhanden) ziehen könnte. gg. Von dem Endvermögen der Ehefrau ist ein Darlehen nebst aufgelaufenen Zinsen abzuziehen, das sie von ihrer Tochter, der Beteiligten E. H., erhalten hat. Frau E. H. hat im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor dem Familiengericht am 24.1.2012 die Vergabe des Darlehens in mehreren Einzelbeträgen in der aus der Anlage Ag 3 ersichtlichen zeitlichen Staffelung mit einer Gesamthöhe von 2.231.701,06 thailändischen Baht und vereinbarten Zinsen in Höhe von 4 % p.a., zahlbar ab dem 31.7.2007, bestätigt. Die Zeugenaussage bleibt als solche verwertbar, obwohl Frau E. H. als Rechtsnachfolgerin der Ehefrau später Verfahrensbeteiligte geworden ist (Stein-Jonas-Berger, vor § 373ZPO, Rn. 10; Zöller- Greger, § 373 ZPO, Rn. 6a). Sie ist auch glaubhaft. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Zeugenaussage plausibel gemacht, dass sie ihrer Mutter für deren Hausbau in Thailand - in mehreren Tranchen nach Baufortschritt - Darlehen gewährt hat. Zwar hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung eingeräumt, dass die Darlehensurkunde Anlage Ag 3 erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Einreichung bei Gericht erstellt und rückdatiert worden ist. Die Zeugin, die dies im Termin freimütig bekannt hat, hat jedoch zugleich ausgesagt, dass die Inhalte der Urkunde zutreffend seien; in der Urkunde seien die zuvor mündlich getroffenen Absprachen zur Darlehensgewährung lediglich schriftlich fixiert worden. Ein solcher Geschehensablauf erscheint bei einer Darlehensgewährung gegenüber der eigenen Mutter auch realistisch. Die Angaben der Zeugin werden weiter gestützt durch die Kontounterlagen Anlage Ag 11 - Ag 15. Diese dokumentieren Zahlungen der Beteiligten an ihre Mutter, die nach Zeitpunkt und Höhe jeweils zu den in der Darlehensurkunde niedergelegten Zahlungsvorgängen passen. Nicht belegt ist lediglich der erste in der Urkunde enthaltene Zahlungsvorgang vom 30.9.2006, bei dem es sich um eine Barzahlung gehandelt haben soll. Ferner ist aus der Anlage Ag 12 kein konkreter Zahlungsempfänger ersichtlich und einzelne Zahlungen erfolgten nicht in thailändischer Währung, sondern in Euro oder britischen Pfund. Die Anlagen Ag 11 - Ag 15 belegen allerdings für sich genommen nur die Zahlungsvorgänge als solche, nicht die Hingabe der Beträge als Darlehen. Die Zweckangaben in den Überweisungsträgern („maintenance", „aircon") sind uneindeutig. Die Angabe „Aircon" (für: Klimaanlage) macht es immerhin plausibel, dass es sich um eine Zahlung für die Ausstattung des von der Ehefrau in Thailand gebauten Hauses gehandelt haben dürfte. Demgegenüber lässt sich „maintenance" (Wartung, Instandhaltung, Unterhalt) nicht eindeutig dem Hausbau zuordnen. Unabhängig vom konkreten Verwendungszweck der Gelder wird durch die Angaben auf den Überweisungsbelegen eine Hingabe als Darlehen im Ergebnis weder bewiesen noch ausgeschlossen. Die Angabe der Zeugin, dass es sich bei den Überweisungen um Darlehenshingaben gehandelt habe, wird jedoch zusätzlich gestützt durch das eigene Vorbringen des Antragstellers. Dieser hat bei seiner Anhörung am 16.11.2012 nämlich folgendes eingeräumt: „(...) Der Erlös aus dem Aktienfonds und dem Bausparvertrag sind in das Grundstück in Thailand geflossen. (...) Richtig ist auch, dass die Tochter meiner Exfrau sagte, dass sie ihr Geld dazugeben wolle. Erst später war es dann so, dass sich diese Geldhingabe als eine Darlehenszahlung entwickelte. (...) Wieviel die Tochter meiner Exfrau als Darlehen gegeben hat, kann ich leider im Augenblick nicht sagen." Weiter hat der Antragsteller verschiedentlich zugestanden, dass es zu Rückzahlungen auf das von der Beteiligten E. H. gewährte Darlehen gekommen sei, an denen er auch selbst mitgewirkt habe. Damit ist im Ergebnis unstreitig, dass jedenfalls ein Teil der Zahlungen der Antragsgegnerin E. H. an ihre Mutter entweder von vornherein Darlehensgewährungen darstellten oder zumindest noch vor der Trennung der Eheleute von den Beteiligten vereinbart wurde, dass die gezahlten Beträge als Darlehen behandelt werden sollten. Streitig bleibt zwar die Gesamthöhe der gewährten Darlehen. Diese wird jedoch durch die - in ihrem Kern nicht bestrittene - Aussage der Beteiligten E. H. als Zeugin belegt, während andererseits der Antragsteller bei seiner Anhörung mitteilte, zur Höhe des gewährten Darlehens keine konkreten Angaben machen zu können. Das Beschwerdegericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die Angaben der Zeugin zutreffen. Dies gilt auch für die Zinsabrede (Zinshöhe und Verzinsungsbeginn); die Beteiligte E. H. hat ihre entsprechenden Angaben dadurch plausibel machen können, dass sie auf ein von ihr hinsichtlich eines Teilbetrages des Darlehens in Anspruch genommenes Bauspardarlehen mit einem Zinssatz von 5,5 % hinwies und zugleich deutlich machte, dass sie ihre Mutter nicht mit marktüblichen Zinsen habe belasten wollen, weshalb man sich auf einen Zinssatz von 4 % p.a. verständigt habe. Als Stichtag für die Währungsumrechnung Baht/Euro ist - insoweit leicht abweichend von der Entscheidung des Familiengerichts - der 31.7.2007 zu wählen, da die Parteien des Darlehensvertrages dieses Datum ausweislich der Aussage der Zeugin und der von ihr in Bezug genommenen Darlehensurkunde als Datum für den Verzinsungsbeginn bestimmt haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass der 31.7.2007 damit als allgemeiner Berechnungsstichtag für das Darlehen gewählt wurde, d.h. auch für die Verrechnung der nach übereinstimmendem Beteiligtenvortrag in Euro vorzunehmenden Darlehensrückzahlungen. Mit dem Währungsrechner des Bundesverbands Deutscher Banken (www.bankenverband.de/service/waehrungsrechner), den bereits das Familiengericht - unbeanstandet- seiner Berechnung zugrundegelegt hat, ergibt sich für diesen Stichtag bei Verwendung des Interbankenkurses ohne schaltertypische Zu- oder Abschläge ein Betrag von 54.100,00 €. Die Verwendung des Interbankenkurses ist an sich sachgerecht, weil es sich im vorliegenden Fall um eine reine Währungsumrechnung ohne tatsächlichen Umtauschvorgang handelt. Da jedoch die Ehefrau mit Schriftsatz vom 26.1.2011 von einem Darlehensbetrag in Euro von nur 51.900,02 € ausgegangen ist, wobei sie offenbar schaltertypische Abschläge in Höhe von 4% zugrundegelegt hat, und die Antragsgegner hiervon nie abgewichen sind, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Umrechnung des Darlehensbetrages unter Berücksichtigung entsprechender Abzüge dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten des Darlehensvertrages entsprach und daher der Betrag von 51.900,02 € der weiteren Betrachtung zugrundezulegen ist. Von dem vorgenannten Betrag sind die unstreitig erfolgten monatlichen Rückzahlungen in Höhe von 18 Raten zu je 250 €, beginnend im Januar 2007, in Abzug zu bringen. Den ihm obliegenden Beweis für einen darüber hinausgehenden - streitigen - Darlehensabtrag hat der Antragsteller nicht erbracht. Daraus errechnet sich für den Stichtag 11.11.2009 folgende Darlehensschuld einschließlich der Zinsen: Zeitraum Restschuld Zinsen Jan 07 51.900,02 € Feb 07 51.650,02 € Mrz 07 51.400,02 € Apr 07 51.150,02 € Mai 07 50.900,02 € Jun 07 50.650,02 € Jul 07 50.400,02 € Aug 07 50.150,02 € 167,17 € Sep 07 49.900,02 € 166,33 € Okt 07 49.650,02 € 165,50 € Nov 07 49.400,02 € 164,67 € Dez 07 49.150,02 € 163,83 € Jan 08 48.900,02 € 163,00 € Feb 08 48.650,02 € 162,17 € Mrz 08 48.400,02 € 161,33 € Apr 08 48.150,02 € 160,50 € Mai 08 47.900,02 € 159,67 € Jun 08 47.650,02 € 158,83 € Jul 08 47.400,02 € 158,00 € Aug 08 47.400,02 € 158,00 € Sep 08 47.400,02 € 158,00 € Okt 08 47.400,02 € 158,00 € Nov 08 47.400,02 € 158,00 € Dez 08 47.400,02 € 158,00 € Jan 09 47.400,02 € 158,00 € Feb 09 47.400,02 € 158,00 € Mrz 09 47.400,02 € 158,00 € Apr 09 47.400,02 € 158,00 € Mai 09 47.400,02 € 158,00 € Jun 09 47.400,02 € 158,00 € Jul 09 47.400,02 € 158,00 € Aug 09 47.400,02 € 158,00 € Sep 09 47.400,02 € 158,00 € Okt 09 47.400,02 € 158,00 € Nov 09 47.400,02 € 57,93 € SUMME 4.378,94 € Zinsesszinsen sind bei einem Privatdarlehen ohne eine nach Fälligkeit getroffene ausdrückliche Abrede, über die hier nichts vorgetragen ist, nicht zu berücksichtigen (§ 248 BGB). hh. Weiter von dem Endvermögen der Ehefrau abzuziehen ist ein Darlehen, dass sie von ihrem Sohn, dem Beteiligten C. H., am 16.11.2006 in Höhe von 8.000 € erhalten hat. Der Beteiligte C. H. hat im Rahmen seiner Zeugenaussage 1. Instanz die Darlehensgewährung am 16.11.2006 mit einem Betrag von 8.000 € bestätigt und sich hinsichtlich der weiteren vertraglichen Regelungen auf die Urkunde Anlage Ag 4 bezogen, aus der sich eine Verzinsungspflicht in Höhe von 4 %beginnend ab dem 31.7.2007 ergibt. Der Antragsteller hat die Darlehensgewährung im Termin vom 16.11.2012 „in Höhe von 7.500 oder 8.000 €" ohne weitere Differenzierung hinsichtlich der Verzinsung eingeräumt, wodurch das Darlehen einschließlich der Verzinsungspflicht insgesamt unstreitig geworden ist. Rückzahlungen auf das Darlehen sind unstreitig nicht erfolgt. Daraus errechnen sich offene Zinsen am Bewertungsstichtag (11.11.2009) in Höhe von 8000 € x 4 % x (27 Monate + 11 Tage) / 12 Monate = 729,78 €. f. Daraus errechnet sich die Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers wie nachstehend ersichtlich. Der Betrag des Anfangsvermögens der Ehefrau ist dabei entsprechend dem Verhältnis der Verbraucherpreisindizes zum Endvermögensstichtag und zum Anfangsvermögensstichtag zu indexieren: Anfangsvermögen Ehefrau Allgemein -2.045,17 € Vier Lebensversicherungen E... 4.278,76 € SUMME 2.233,59 € Indexierung Verbraucherpreisindex 2009 98,90 Verbraucherpreisindex 2000 85,70 Anfangsvermögen (indexiert) 2.577,62 € Endvermögen Ehefrau Bebautes Grundstück Thailand 63.535,19 € Unbebautes Grundstück Thailand 7.540,00 € Vier Lebensversicherungen E... 6.794,54 € Schneidereibetrieb 7.000,00 € Darlehen E. H. -47.400,02 € Zinsen Darlehen E. H. -4.378,94 € Darlehen C. H. -8.000,00 € Zinsen Darlehen C. H. -729,78 € SUMME 24.360,99 € Zugewinn Ehefrau 21.783,37 € Ausgleichsanspruch 10.891,68 € 2. Die Antragsgegner haften als Erben der Ehefrau für den Zugewinnausgleichsanspruch, dies allerdings nur mit dem in Thailand belegenen Immobilienvermögen der Ehefrau. a. Gemäß Art. 25 EGBGB richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Die Ehefrau war ausschließlich thailändische Staatsangehörige. Section 37 des thailändischen IPRG verweist im Hinblick auf Immobilien weiter auf das Recht des Belegenheitsortes, Section 38 des thailändischen IPRG im Hinblick auf bewegliches Vermögen auf das Recht des Wohnsitzes des Erblassers, hier bezüglich der Ehefrau also auf deutsches Recht. Das deutsche Recht nimmt die teilweise Rückverweisung an. Da die Erblasserin unbewegliches Vermögen in Thailand besaß, ist damit eine Nachlassspaltung eingetreten. Die Nachlassspaltung hat zur Folge, dass die beiden Nachlassteile wie zwei selbständige Nachlässe zu behandeln sind, so dass Ausschlagung, Anfechtung der Ausschlagung und eine dies begründende Überschuldung des Nachlasses bezogen auf den jeweiligen Teilnachlass zu beurteilen sind (BayObLG NJW 2003, 216). Im Fall einer durch eine Rückverweisung eintretenden Nachlassspaltung entscheidet diejenige Rechtsordnung, die durch die partielle Rückverweisung die Spaltung herbeigeführt hat, über die Haftung der verschiedenen Teilnachlässe für Nachlassverbindlichkeiten (Staudinger-Dörner, Art. 25 EGBGB, Rn. 790). Danach ist im vorliegenden Fall die thailändische Rechtsordnung berufen, über die Haftung der beiden Teilnachlässe für die streitgegenständliche Zugewinnausgleichsforderung zu entscheiden. Aus dem vom Senat eingeholten Gutachten der Sachverständigen M. und K., das widerspruchsfrei und in sich schlüssig ist und vom Senat deshalb der Entscheidung zugrundegelegt wird, ergibt sich insoweit folgendes: „Nach Section 1600 des Civil and Commercial Code of Thailand (CCC) beinhaltet der Nachlass des Verstorbenen das gesamte Vermögen des Erblassers, also alle Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten, es sei denn, diese sind höchstpersönlicher Natur. (...) Deshalb wird der Erbe grundsätzlich auch Rechtsinhaber bzw. Schuldner. Dies wird von Section 1599 CCC bestätigt, der bestimmt, dass der Nachlass im Todesfall auf die Erben übergeht. Eine Beschränkung der Außenhaftung für verschiedene (Teil-)Vermögensmassen des Nachlasses ist nach thailändischem Recht daher grds. nicht vorgesehen (vgl. Entscheidung des Supreme Courts 3925/2539 betreffend eine grundstücksbezogene Kaufpreisforderung). Spezialregelungen gelten nur für akzessorisch besicherte Forderungen, wie etwa die Hypothek nach Section 728 CCC. Für persönliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für gesetzliche Schuldverhältnisse, zu denen auch die Zugewinnausgleichsforderung (...) gehört, werden keine Beschränkungen der Außenhaftung bzgl. verschiedener Teilvermögensmassen vertreten (Entscheidungen des Supreme Court 3240/2537 und 383/2530 bzgl. deliktsrechtlicher Verbindlichkeiten des Erblassers). Nach dem Vorausgesagten haftet auch der Erbe bei Nachlassspaltung im Außenverhältnis nach thailändischem Recht für alle Erblasserverbindlichkeiten (...) mit allen Teilvermögensmassen grundsätzlich in voller Höhe der Schuld, sofern keine Spezialregelung vorgesehen ist. Da dies hinsichtlich der Zugewinnausgleichsforderung nicht der Fall ist, haftet insbesondere auch das in Thailand belegene Immobiliarvermögen. Eine Beschränkung ergibt sich allerdings aus Section 1601 CCC, nach welchem der Erbe nicht über den Betrag des Wertes des ihm zufallenden Nachlasses haften soll. Der Erbe haftet also für den vollen Betrag, beschränkt auf den Wert des Nachlassanteils. Dieses Ergebnis wird noch einmal von Section 1734 CCC explizit bestätigt. Danach haben Gläubiger nur das Recht, aus dem Nachlass befriedigt zu werden. Daraus ergibt sich, dass der Erbe nicht mit seinem darüber hinausgehenden Vermögen persönlich für die Nachlassverbindlichkeiten haftet." b. Als Kinder der Erblasserin sind die Antragsgegner gemäß Section 1629, 1630 CCC gesetzliche Erben erster Klasse und beerben einen unverheirateten Erblasser (hier: ihre Mutter) zu gleichen Teilen allein, sofern nicht noch Eltern des Erblassers leben. Das war hier nicht der Fall. Ausländer (hier: die Antragsgegner) dürfen zwar nach dem thailändischen Gesetz über Grund und Boden grundsätzlich kein Grundeigentum in Thailand erwerben. Das Verbot sieht als Rechtsfolge allerdings nur eine befristete Verkaufspflicht vor und steht deshalb der Erlangung einer Erbenstellung der Kinder mit Blick auf das Grundeigentum der Erblasserin in Thailand nicht entgegen. c. Die von den Antragsgegnern durch notarielle Erklärung vom 21.6.2013 gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese erklärte Anfechtung der in der vorherigen Beantragung eines Erbscheins nach deutschem Recht liegende Erbschaftsannahme sowie die gleichzeitige Ausschlagung der Erbschaft haben auf ihre Erbenstellung nach thailändischem Recht keinen Einfluss. Die Sachverständigen führen hierzu aus: „Section 1612 CCC besagt, dass der Verzicht einer Erbschaft oder eine Vermächtnisses durch schriftliche Willenserklärung vor einem zuständigen Beamten erklärt werden oder durch einen Kompromissvertrag vereinbart werden muss. (...) Die schriftliche Erklärung muss bei dem zuständigen Beamten hinterlegt werden. (...) In den Entscheidungen 1250/2538, 5478/2550, 4912/2552, 4322/2540, 4031/2540, 5895/2538 und 1846/2538 legte der Supreme Court in Übereinstimmung mit Section 40 des Administrative Organisation oft he State Act B.E. 2495 (A.D. 1952) fest, wer als zuständiger Beamter betrachtet wird. Dies sind lediglich der Leiter des Bezirksamts („chief director oft he district office") in der Region Bangkok und der Sheriff (oder Bezirksamtsleiter) in allen anderen Provinzen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Erklärung der Ausschlagung gegenüber deutschen Beamten keine Rechtswirkungen in Thailand entfaltete, da das deutsche Nachlassgericht kein „zuständiger Beamter" nach thailändischem Recht ist. (...) Das vorgenannte Ergebnis (...) wird zudem auch durch die Verwaltungspraxis der im Ausland befindlichen thailändischen Vertretungen gestützt, welche ebenfalls auf die o.g. thailändischen Beamten zum Zwecke der Erbausschlagung verweisen. Eine Kompromißvereinbarung zur Ausschlagung der Erbschaft ist gemäß Section 851 CCC erst dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich verfasst und vom Verzichtenden unterzeichnet wurde. (...) Diese Erklärung ist durch den ausschlagenden Erben, zwei Zeugen und die anderen Erben zu unterzeichnen, sollten letztere vorhanden sein. Eine solche Erklärung gilt dann als Ausschlagung des Erbes in Form eines Kompromisses." Der notariellen Erklärung der Antragsgegner fehlt bereits das Element eines „Kompromisses", d.h. eines Ausgleichs zwischen widerstreitenden Positionen, zudem entspricht sie mangels Mitunterzeichnung durch zwei Zeugen auch nicht der durch das thailändische Recht geforderten Form, so dass die Ausschlagung weder gemäß Section 851 CCC noch aufgrund einer Erklärung gegenüber einem nach thailändischem Recht zuständigen Beamten wirksam ist. d. Nach deutschem Recht sind die Antragsgegner nicht Erben ihrer Mutter geworden. Sie haften daher weder mit dem in Deutschland vorhandenen Nachlassvermögen noch mit ihrem persönlichen Vermögen für die streitgegenständliche Zugewinnausgleichsforderung. Zwar waren die Antragsgegner als Kinder der Erblasserin auch nach deutschem Recht als deren Erben berufen. Sie haben die Erbschaft durch Beantragung eines Erbscheins beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese auch zunächst angenommen. Die von ihnen mit notarieller Urkunde vom 21.6.2013 erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme nebst Ausschlagung der Erbschaft ist bezogen auf den dem deutschen Recht unterliegenden Nachlassteil jedoch wirksam. Die Antragsgegner begründen ihre Irrtumsanfechtung in der notariellen Urkunde damit, dass sie erst am 13.6.2013 durch eine Information der E...-Versicherung erfahren hätten, dass die später an den Antragsteller ausgezahlte Lebensversicherung der Erblasserin nicht in den Nachlass falle, so dass dieser überschuldet sei. Diese Darlegung ist grundsätzlich geeignet, die Irrtumsanfechtung zu begründen. Irrtümer der Erben über die gegenständliche Zusammensetzung des Nachlasses, durch die ihnen eine vorhandene Überschuldung des Nachlasses verborgen bleibt, stellen einen Anfechtungsgrund im Sinne eines Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses dar (Palandt-Weidlich, § 1954 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Allerdings war der dem deutschen Recht unterliegende Teilnachlass der Ehefrau auch bei Einbeziehung der zweifelhaften Versicherungsleistung bereits überschuldet. Die Existenz der im Schriftsatz der Antragsgegner vom 1.10.2013 aufgeführten Nachlassverbindlichkeiten (noch ohne die o.g. Darlehensforderungen) von 26.340,24 € ist antragstellerseits nicht bestritten worden. Demgegenüber belief sich der dem deutschen Recht unterliegende Aktivnachlass ohne die Lebensversicherungen nur noch auf den Erlös des Schneidereibetriebes, der nach dem Vortrag der Antragsgegner im Nachlass allerdings nicht mehr vorhanden war, und auf den Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren 2 UFH 2/12 in Höhe von 585,58 € (s.u. 3.). Damit lag selbst bei Einbeziehung der Lebensversicherungssumme von 12.856,95 € eine Überschuldung vor. Der Umstand, dass die Darlehensforderungen für die Antragsgegner infolge ihrer Gläubigerstellung keine real zu erfüllende Belastung darstellten, ändert daran nichts. Jedoch ist auch bei bekannter Überschuldung des Nachlasses eine Irrtumsanfechtung der Erben dann zuzulassen, wenn ihnen infolge fehlerhafter Annahme der Zugehörigkeit eines bedeutenden Aktivpostens zum Nachlass deren Ausmaß verborgen geblieben ist. Denn Erben - gerade wenn es sich dabei um Kinder des Erblasser handelt - werden oftmals bereit sein, eine gewisse Überschuldung des Nachlasses im Interesse des Ansehens des Erblassers aus ihrem Privatvermögen (oder hier: aus einem ausländischen, nicht überschuldeten weiteren Teilnachlass) auszugleichen. Ist der tatsächlich auszugleichende Betrag jedoch wegen eines Irrtums der Erben über die Zugehörigkeit von Aktiva zum Nachlass erheblich höher als den Erben bekannt (so hier, nämlich um 12.856,95 €), dann liegt in dieser Unkenntnis der Erben über die entsprechende verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses ein relevanter Irrtum, der zur Anfechtung berechtigt. Die 6-Wochen-Frist des § 1954 BGB ist gewahrt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der zur Fristversäumung führenden früheren Kenntnis der Anfechtungsberechtigten von dem Anfechtungsgrund liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2012, 122; Palandt-Weidlich, § 1954, Rn. 8 m.w.N.), hier also bei dem Antragsteller. Einen solchen Beweis hat dieser nicht führen können. Der Hinweis des Antragstellers auf eine allgemeine Lebenserfahrung, wonach Erben sich zeitnah nach dem Tod des Erblassers um die Zusammensetzung des Nachlasses kümmern würden, ersetzt die notwendigen konkreten Darlegungen zur Kenntniserlangung nebst Beweisantritt nicht. e. Im Ergebnis haften die Antragsgegner für die Zugewinnausgleichsforderung daher insgesamt nur mit dem in Thailand belegenen Immobilienvermögen der Ehefrau. Eine entsprechende Einschränkung war in das Entscheidungsrubrum aufzunehmen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe des vom Familiengericht erstinstanzlich zugesprochenen Ausgleichsbetrages in Höhe von 9.497,06 €. Insoweit ist die Verpflichtung der Ehefrau mangels Einlegung einer Beschwerde oder Anschlussbeschwerde von ihrer Seite nämlich in Rechtskraft erwachsen. Die Beschränkung der Haftung der Erben auf die Höhe des thailändischen Nachlasses kann daher nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, sondern nur als Einwand im Rahmen einer Titelumschreibung gemäß §§ 727,732 ZPO geltend gemacht werden. 3. Die von den Antragsgegnern erklärte Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch der Ehefrau aus dem Verfahren 2 UFH 2/12 in Höhe von 585,58 € ist unwirksam. Die entsprechende Forderung gehört nämlich zu dem dem deutschen Recht unterliegenden Nachlassteil der Ehefrau. Hinsichtlich dieses Nachlassteils sind die Antragsgegner nicht Erben geworden (s.o.). Ihre Aufrechnung mit einer ihnen nicht zustehenden Forderung geht deshalb ins Leere. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 FamFG, 97 ZPO, 150 IV FamFG. Das Rechtsmittel ist ganz überwiegend erfolglos geblieben. Die entsprechenden Kosten fallen gemäß §§ 113 FamFG, 97 ZPO dem Antragsteller zur Last, jedoch mit Ausnahme der im Zwischenstreit über die Rechtsnachfolge der Antragsgegner entstandenen (Sachverständigen-) Kosten. Diese sind, obwohl durch das Gutachten die Rechtsnachfolge der Antragsgegner festgestellt wurde, diesen jedoch nicht in vollem Umfang aufzuerlegen, da das Gutachten nicht nur im Rahmen des Zwischenstreits, sondern auch in der Hauptsache eingeholt wurde. Insbesondere war die Beantwortung der Beweisfragen 1 und 4 lediglich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erforderlich. Da in der Hauptsache die Antragsgegner ganz überwiegend obsiegt haben, erscheint es sachgerecht, die Kosten des Sachverständigenbeweises gegeneinander aufzuheben. Soweit die Beschwerde Erfolg hatte, sind gemäß § 150 Abs. 4 FamFG die Antragsgegner mit den Kosten zu belasten. Ihnen fallen auch die Kosten des konkludent zurückgenommenen Auskunfts- und Belegantrages zur Last (es handelte sich nicht um einen reinen Belegantrag, da im Schriftsatz vom 27.1.2014 erstmals ein Auskunftsantrag hinsichtlich des Vermögens des Antragstellers zum Trennungszeitpunkt angekündigt wurde); diese sind im Verhältnis zum Leistungsantrag mit 1/10 zu 9/10 zu bewerten. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus § 40 FamGKG. Der angekündigte Auskunftsund Belegantrag erhöht den Wert gemäß § 38 FamGKG nicht, da er sich wegen bereits eingetretener Rechtskraft der vom Familiengericht ausgesprochenen Verpflichtung allein auf die Abwehr des noch anhängigen Leistungsantrages des Antragstellers bezog. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.