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Beschluss

2 - 23/10 (RB), 2 - 23/10 (RB) - 3 Ss 49/10 OWi

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:0611.2.23.10RB.0A
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Leitsätze
1. Im selbständigen Einziehungsverfahren nach OWiG entscheidet das Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 441 Abs. 2 StPO.(Rn.9) 2. Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde zur Großen Strafkammer des Landgerichts.(Rn.13)
Tenor
1. Für die Bearbeitung des jeweils als sofortige Beschwerde zu wertenden „Rechtsmittels“ des Betroffenen gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. April 2009 getroffene Einziehungs- und Auslagenentscheidung ist das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, zuständig. 2. Die Sache wird zur Bearbeitung an das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im selbständigen Einziehungsverfahren nach OWiG entscheidet das Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 441 Abs. 2 StPO.(Rn.9) 2. Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde zur Großen Strafkammer des Landgerichts.(Rn.13) 1. Für die Bearbeitung des jeweils als sofortige Beschwerde zu wertenden „Rechtsmittels“ des Betroffenen gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. April 2009 getroffene Einziehungs- und Auslagenentscheidung ist das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, zuständig. 2. Die Sache wird zur Bearbeitung an das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, zurückgegeben. I. Mit Anklageschrift vom 31. August 2006 hat die Staatsanwaltschaft dem jetzigen Betroffenen zur Last gelegt, tateinheitlich unerlaubt mit Schusswaffen Handel getrieben und Schusswaffen besessen zu haben, indem er am 1. Mai 2005 auf einem Straßenfest in Hamburg nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete und nicht zum Spielen bestimmte Soft-Air-Waffen vorrätig hielt und zum Verkauf anbot (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 c, Abs. 3 Nr. 2 a, 21 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 1 S. 1 WaffG). Mit Beschluss vom 7. April 2009 hat das Amtsgericht Hamburg, Strafrichter, das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage – nur – unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (§§ 53 Abs. 1 Nr. 21 a i.V.m. 42 a Abs. 1 Nr. 1 und Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 1.6.1 und Anl. 1 Abschn. 2 Nr. 4 WaffG) zur Hauptverhandlung zugelassen sowie Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Am 29. April 2009 hat das Amtsgericht den Hauptverhandlungstermin aufgehoben und – nach eingeholter Zustimmung der Staatsanwaltschaft – mit Beschluss vom 30. April 2009 das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt sowie außerdem die vorbezeichneten Soft-Air-Waffen entschädigungslos eingezogen; von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die die Verfahrenskosten tragende Staatskasse hat das Amtsgericht dabei abgesehen. Nach richterlich verfügter Beschlusszustellung am 19. Mai 2005 hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 26. Mai 2005 gegen die entschädigungslose Einziehung der Soft-Air-Waffen „sowie die Kostenentscheidung“ „ein Rechtsmittel“ eingelegt. Mit Fernkopie des Verteidigers vom 13. Juli 2009 nebst beigefügter Anlage (sowie später noch mit Verteidigerschriftsatz unter dem 12. November 2009) ist das nunmehr verteidigerseits als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel begründet worden. Das Amtsgericht hat der „Beschwerde“ nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Betroffenen als „Rechtsbeschwerde gem. §§ 72 Abs. 1, Abs. 3, 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 5 OWiG“ gewertet und dieses dem Senat zur Entscheidung zugeleitet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die „Rechtsbeschwerde“ des Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 1 StPO mangels fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen. II. Der Betroffene wendet sich mit seinem gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO sinngerecht jeweils als sofortige Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel sowohl gegen die Einziehungsentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 30. April 2009 (§§ 27 Abs. 3, 28 OWiG; nachstehend 1.) als auch gegen dessen Auslagenentscheidung (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 2 StPO; nachstehend 2.). Zur Entscheidung über beide Rechtsmittel ist das Landgericht, Große Strafkammer, berufen. 1. Der gegen die Einziehungsentscheidung gerichtete Rechtsmittelangriff stellt eine sofortige Beschwerde im selbständigen Einziehungsverfahren nach den §§ 27 Abs. 3, 46 Abs. 1 OWiG, 441 Abs. 1, Abs. 2, 311 StPO dar. a) Das selbständige Einziehungsverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz strukturiert sich wie folgt: Grundsätzlich wird kraft Amtes die Verwaltungsbehörde tätig; führt sie das Verfahren durch, ergeht die Entscheidung als selbständiger Einziehungsbescheid (§§ 27 Abs. 1, Abs. 2, 87 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG). Gegen den Bescheid hat der Beteiligte den Einspruch (§ 67 OWiG), der in das Zwischenverfahren vor der Staatsanwaltschaft überleitet (§ 69 OWiG). Nach dessen Durchführung entscheidet das Amtsgericht (§ 68 OWiG), sofern der Einspruch zulässig eingelegt worden ist (§ 70 OWiG), durch Beschluss nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 441 Abs. 2 StPO, gegen den allgemeiner Ansicht zufolge die sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) zulässig ist (BGHSt 39, 162, 164; OLG Köln, wistra 1993, 39; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 2944 -Leitsatz-; Bohnert, OWiG, 2. Aufl., § 87 Rdn. 35, 38, 39; Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 87 Rdn. 51; Mitsch in KK-OWiG, 3. Aufl., § 87 Rdn. 82, 83; Förster in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 87 Rdn. 52; Rotberg, OWiG, 5. Aufl., § 87 Rdn. 17). Eine Beschlussentscheidung mit anschließender Rechtsbeschwerdemöglichkeit nach §§ 72, 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ist danach ausgeschlossen. Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Amtsgericht auch auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 441 Abs. 3 StPO); in diesem Falle – bei Entscheidung durch Urteil auf Grund durchge-führter Hauptverhandlung – ist die Rechtsbeschwerde (§ 79, 80 OWiG) zulässig (BayObLG, NStZ-RR 1998, 23; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senat, wistra 1997, 72; Bohnert, a.a.O., Rdn. 39; Seitz in Göhler, a.a.O., § 82 Rdn. 19). b) Hier war das Amtsgericht mit erfolgter Anklagezulassung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (§§ 82 Abs. 2 OWiG, 207 StPO) – was aus prozessökonomischen Gründen allgemein für zulässig erachtet wird (Gürtler, a.a.O., § 87 Rdn. 57; Mitsch, a.a.O., § 87 Rdn. 82; Bohnert, a.a.O., § 87 Rdn. 40; Förster, a.a.O., § 87 Rdn. 54; ebenso für die StPO BGHSt 21, 367, 370; 23, 64, 69) – vor erfolgter Verfahrenseinstellung nach den §§ 27 Abs. 3, 47 Abs. 2 OWiG aus dem Strafverfahren in das ordnungswidrigkeiten-rechtliche selbständige Einziehungsverfahren übergegangen. Zulässig war es dabei auch, die Einziehung zugleich mit dem Einstellungsbeschluss anzuordnen (Gürtler, a.a.O., Rdn. 57; Mitsch, a.a.O., § 87 Rdn. 82; Förster, a.a.O., § 87 Rdn. 54; a.A. BGHSt 6, 62 überholt durch BGHSt 21, a.a.O. und BGHSt 23, a.a.O.). Eine Entscheidung durch Beschluss entsprechend § 72 OWiG (mit der Folge gegebenenfalls aus § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG) war in diesem Falle schon auch deshalb nicht zulässig, weil § 72 OWiG nach seinem Absatz 3 einen vorangegangenen Bußgeldbescheid voraussetzt, von dem das Gericht nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen darf (Seitz, a.a.O.; Wache in KK-OWiG, § 82 Rdn. 15; Förster, a.a.O., § 72 Rdn. 19; Rotberg, a.a.O., § 82 Rdn. 5). Nach § 82 Abs. 2 OWiG hatte die Anklagezulassung nur unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit somit zwar zur Folge, dass die Sache in ein Bußgeldverfahren übergeleitet worden war und die besonderen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (nämlich die auf Verfahrensvereinfachung im Urteilsverfahren abzielenden §§ 73ff. OWiG; Wache, a.a.O., Rdn. 15) Anwendung fanden. Dieser Umstand stellte aber – wie vorstehend b) ausgeführt zumal angesichts der gegenüber einem Eingreifen des § 72 OWiG bestehenden Sperre – die sinngemäße über § 46 Abs. 1 OWiG vermittelte Anwendbarkeit der §§ 441 Abs. 2, 311 StPO nicht in Frage. c) Gegen die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung fand mit Rücksicht auf die dort ausgesprochene Einziehung folglich die sofortige Beschwerde statt. Für deren Bearbeitung verbleibt es aber, da die die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründenden §§ 79, 80 OWiG, 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht eingreifen, gleichfalls nach § 46 Abs. 1 OWiG bei der Anwendbarkeit der Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren mit der Folge der durch diese begründeten Zuständigkeit des Landgerichts (§§ 73 Abs. 1, 76 Abs. 1 S. 1 GVG). 2. Gegen die von dem Betroffenen gleichzeitig angegriffene Auslagenentscheidung in dem amtsgerichtlichen Beschluss ist nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464 Abs. 3 StPO gleichfalls nach den allgemeinen Gesetzen über das Strafverfahren die sofortige Beschwerde statthaft. Auch insoweit ist dabei nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften das Landgericht für die Bearbeitung zuständig.