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Urteil

14 U 11/24

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0826.14U11.24.00
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Leitsätze
1. Steigen die durch den Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, ist die Erhöhung bei der Anspruchsbezifferung zu berücksichtigen.(Rn.24) (Rn.27) 2. Ein Geschädigter kann Reparaturkosten fiktiv abrechnen, wenn keine preiswertere tatsächliche Reparatur nachgewiesen ist und die im Gutachten ausgewiesenen Maßnahmen zur Wiederherstellung erforderlich sind.(Rn.25) 3. Nutzungsausfall ist nur für den Zeitraum ersatzfähig, in dem der Fahrzeuggebrauch konkret und schlüssig entzogen war; eine pauschale Geltendmachung reicht nicht aus.(Rn.29) 4. Ein Anspruch auf Freistellung von Sachverständigenkosten besteht, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde und die übliche Vergütung geschätzt werden kann.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.01.2024, Az. 306 O 174/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 8.980,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 7.527,05 seit dem 13.05.2016 und auf € 1.453,70 seit dem 24.10.2022 zu zahlen. (2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Honorarforderung des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. … …, …, … Hamburg, gemäß dessen Rechnung vom 28.01.2016 (Rechnungs-Nummer …) in Höhe von € 700,- freizuhalten. (3.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … pp. gemäß deren Rechnung vom 03.02.2016 in Höhe von € 887,03 freizuhalten. (4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (5.) Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 % zu tragen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für die 1. Instanz wird auf € 13.537,99 festgesetzt; der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 10.769,76 (siehe Tabelle unten unter II.2.).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steigen die durch den Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, ist die Erhöhung bei der Anspruchsbezifferung zu berücksichtigen.(Rn.24) (Rn.27) 2. Ein Geschädigter kann Reparaturkosten fiktiv abrechnen, wenn keine preiswertere tatsächliche Reparatur nachgewiesen ist und die im Gutachten ausgewiesenen Maßnahmen zur Wiederherstellung erforderlich sind.(Rn.25) 3. Nutzungsausfall ist nur für den Zeitraum ersatzfähig, in dem der Fahrzeuggebrauch konkret und schlüssig entzogen war; eine pauschale Geltendmachung reicht nicht aus.(Rn.29) 4. Ein Anspruch auf Freistellung von Sachverständigenkosten besteht, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde und die übliche Vergütung geschätzt werden kann.(Rn.28) 1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.01.2024, Az. 306 O 174/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 8.980,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 7.527,05 seit dem 13.05.2016 und auf € 1.453,70 seit dem 24.10.2022 zu zahlen. (2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Honorarforderung des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. … …, …, … Hamburg, gemäß dessen Rechnung vom 28.01.2016 (Rechnungs-Nummer …) in Höhe von € 700,- freizuhalten. (3.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … pp. gemäß deren Rechnung vom 03.02.2016 in Höhe von € 887,03 freizuhalten. (4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (5.) Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 % zu tragen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der Ziffer 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für die 1. Instanz wird auf € 13.537,99 festgesetzt; der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 10.769,76 (siehe Tabelle unten unter II.2.). I. Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn (den Kläger) € 9.070,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 13.05.2016 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn (den Kläger) von der Honorarforderung des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. … …, …, … Hamburg, gemäß dessen Rechnung vom 28.01.2016 (Rechnungs-Nummer …) in Höhe von € 999,01 freizuhalten; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn (den Kläger) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … pp. gemäß deren Rechnung vom 03.02.2016 in Höhe von € 985,19 freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ferner beantragen die Beklagten, "das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.01.2024 - Az.: 306 O 174/16 – insoweit abzuändern als dass: 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 8.317,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagten weiter als Gesamtschuldner verurteilt werden, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … pp. gemäß deren Rechnung vom 03.02.2016 in Höhe von 808,13 € freizuhalten. und somit die Klage insgesamt abzuweisen." Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 29.05.2024 Hinweise erteilt, zu denen die Parteien mit Schriftsätzen vom 21.06.2024 und 12.07.2024 Stellung genommen haben. Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. II. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind jeweils zulässig und teilweise begründet. 1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagten für den Unfall vom 21.01.2016 infolge der Vorfahrtverletzung der Beklagten zu 1) allein haften. Den Kläger trifft keine Mithaftung. Insbesondere ist kein sog. provozierter Unfall erwiesen. Auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 29.05.2024 wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.07.2024 führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagten wiederholen lediglich ihr bisheriges Vorbringen und setzen sich mit den Hinweisen des Senats inhaltlich nicht auseinander. 2. Die Beklagten haben dem Kläger insgesamt € 9.680,75 zu zahlen: a) Der Kläger kann die Beklagten auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von € 8.015,85 in Anspruch nehmen. aa) Ausgangspunkt sind die vom Sachverständigen … nach "alten" Stundenverrechnungssätzen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von € 6.562,05. Diese betreffen Schäden am Mercedes des Klägers, die mit denen an dem BMW der Beklagten kompatibel sind. Auf die Hinweise im Beschluss vom 29.05.2024 wird Bezug genommen; mit diesen setzen sich die Beklagten im Schriftsatz vom 12.07.2024 nicht hinreichend auseinander. bb) Aus den im Beschluss vom 29.05.2024 genannten Gründen ist der Kläger berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen auf unfallbedingte und erforderliche Kostenpositionen klageerhöhend mit einem Betrag von € 1.453,70 geltend zu machen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Beklagten verfangen vorliegend nicht. Zwar ist "auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen", wenn "der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber auch preiswerteren Reparatur" (in einer Fachwerkstatt) "selbst dargelegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern" (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 –, Rn. 11 - 12, juris). Eine solche Sachverhaltskonstellation liegt hier indes nicht vor. Richtig ist, dass der Kläger in seiner Anhörung vom 01.02.2017 angegeben hat: "Das Fahrzeug wurde sach- und fachgerecht repariert. ... Ich weiß nicht im Detail, wie das Fahrzeug repariert worden ist, aber es gab jedenfalls keine Absprachen, das Fahrzeug anders zu reparieren, als in dem Gutachten vorgesehen". Der Kläger hat aber auf weiteres Befragen auch ausgeführt: "Ob die Werkstatt das Gutachten hatte, weiß ich nicht. Ich habe ihnen einfach das Auto gegeben und habe ihnen gesagt, sie sollen es reparieren." Ob die Reparatur sodann tatsächlich vollständig sowie fach- und sachgerecht (in einer Fachwerkstatt) gemäß dem Gutachten erfolgt ist, ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht. Später hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, dass lediglich die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt, aber nicht vollständig nach Maßgabe des Gutachtens repariert wurde. Insbesondere die Felgen und die Tür seien nur instandgesetzt worden. Aus dem Klägervortrag ergibt sich weiterhin nicht, dass die durchgeführten Reparaturmaßnahmen preiswerter als die erforderlichen (fiktiv berechneten) Reparaturkosten waren. Die Beklagten können sich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger die Anfang 2016 tatsächlich angefallenen Reparaturkosten (z.B. durch Vorlage von Rechnungen) hätte darlegen müssen. Der fiktiv abrechnende Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (siehe nur BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 –, Rn. 10, juris). cc) Unter Berücksichtigung der gestiegenen Stundenverrechnungssätze ergeben sich Nettoreparaturkosten in Höhe von € 8.015,75. Gegen die im Beschluss vom 29.05.2024 tabellarisch dargestellte Berechnung haben die Parteien keine Einwände erhoben. b) Der Kläger kann Freihaltung von Sachverständigenkosten in Höhe von € 700,- verlangen. Da der Kläger mit dem Sachverständigen keine Honorarvereinbarung getroffen hat, hat der Senat (unter Berücksichtigung des vom Kläger zu tragenden Sachverständigenrisikos) die übliche Vergütung mit einem Betrag von € 700,- angesetzt. Gegen diese im Beschluss vom 29.05.2024 angekündigte Schätzung haben die Parteien keine erheblichen Einwände vorgebracht. c) Nutzungsausfall kann der Kläger für 5 Tage je € 79,- (insgesamt also € 395,-) beanspruchen. Lediglich für diesen Zeitraum hat er konkret und schlüssig dargelegt, dass ihm der Fahrzeuggebrauch tatsächlich unfallbedingt entzogen war. Unstreitig war der Mercedes des Klägers nach dem Unfall am 21.01.2016 noch fahrfähig. Erst nach Vorlage des Gutachtens am 29.01.2016 hatte der Kläger Anlass, an der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu zweifeln. Zwischenzeitlich hat der Kläger das Fahrzeug offenbar genutzt. Die Beklagten haben hierzu in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2024 (vom Kläger nicht bestritten) vorgetragen, dass am Tag der Nachbesichtigung (26.01.2016) das Fahrzeug eine Laufleistung von 68.616 km (Anlage K 1) und zur Zeit der Achsvermessung (27.01.2016) einen Tachometerstand vom 68.662 (Anlage K 13) aufwies. Nach Erhalt des Gutachtens am 29.01.2016 (einem Freitag) war dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen. Diese wird hier mit 3 Tagen berücksichtigt. Wie lange der Mercedes dem Kläger infolge von Reparaturarbeiten tatsächlich nicht zur Verfügung stand, hat er nicht dargelegt. Es fehlt Vortrag dazu, wann er das Fahrzeug zur Werkstatt verbracht und dort wieder abgeholt haben will. Insofern kann nur ein Fahrzeugentzug für eine "Minimalreparaturdauer" von 2 Tagen berücksichtigt werden. 3. Auf einen Gebührenwert von € 9.680,75 errechnen sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 887,03. 4. Beim Zinsausspruch ist zu berücksichtigen, dass die Klageerhöhung im Schriftsatz vom "10.10.2021" (für die geltend gemachte Preissteigerung in Höhe von € 1.453,70) der Beklagtenseite am 21.10.2022 zugegangen ist. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO (siehe Tabelle oben unter II.2.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.