Beschluss
14 U 7/14
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2014:0513.14U7.14.0A
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Leitsätze
Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners auf Schadenersatz für verjährte Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beginnt in dem Jahr zu laufen, in dem der Insolvenzschuldner davon Kenntnis erlangt, dass der Insolvenzverwalter Ersatzansprüche nicht geltend machen wird.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2013, Aktenzeichen 311 O 441/11, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Der Streitwert wird für die Berufung auf € 39.600,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners auf Schadenersatz für verjährte Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beginnt in dem Jahr zu laufen, in dem der Insolvenzschuldner davon Kenntnis erlangt, dass der Insolvenzverwalter Ersatzansprüche nicht geltend machen wird.(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.12.2013, Aktenzeichen 311 O 441/11, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4. Der Streitwert wird für die Berufung auf € 39.600,00 festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz für verjährte Schadenersatzansprüche. Er erlitt am 6.8.2003 mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall, bei dem der Gegner voll haftete. Aufgrund seiner Verletzungen konnte der Kläger seiner Tätigkeit als selbständiger Fensterputzer nicht mehr nachgehen und geriet in finanzielle Schwierigkeiten, die im Ergebnis in ein am 9.5.2006 eröffnetes Insolvenzverfahren einmündeten. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte zu 1 war als angestellte Rechtsanwältin Mitarbeiterin des Beklagten zu 2. Bereits vor Insolvenzeröffnung gab es im Prüfverfahren wegen der aus dem Unfall resultierenden Ansprüche Kontakte mit streitigem Inhalt mit der Beklagten zu 1 als Ansprechpartnerin; ab dem 30.5.2006 ließ sich der Kläger von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten mit dem Ziel, dass die Unfallansprüche geltend gemacht werden sollten. Auf eine zum 31.12.2006 drohende Verjährung hatte den Kläger bereits zuvor ein vormals für ihn tätiger anderer Prozessbevollmächtigter hingewiesen. Unter dem 24.11.2006 schrieb die Beklagte zu 1 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, sie "gebe den Schmerzensgeldanspruch des Herrn …, den Herr … aufgrund eines Unfalles, der sich am 6.8.2003 ereignete, geltend macht, aus der Insolvenzmasse frei". Am 29.11.2006 reichte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Klage gegen Fahrer, Halter und Versicherung wegen Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von mindestens 150.000 € und einer monatlichen Rente von mindestens 3000 € pro Monat beim Landgericht Hamburg ein. Auf Rüge der Aktivlegitimation wurde die Beklagte zu 1 am 22.7.2008 als Zeugin vernommen und bekundete, mit Schreiben vom 24.11.2006 nur die Schmerzensgeldansprüche des Klägers freigegeben zu haben und dies auch so gewollt zu haben. Das Landgericht sprach mit Urteil vom 10.6.2010 Schmerzensgeld zu und wies die Klage im Übrigen mangels Aktivlegitimation ab. Die Ansprüche des Klägers aus dem Unfall sind verjährt. Mit Beschluss vom 11.4.2013 wurde das Insolvenzverfahren des Klägers gem. § 213 InsO eingestellt. Am 30.12.2011 reichte der Kläger wegen seiner Ansprüche aus dem Unfall einen Prozesskostenhilfeantrag ein. Darin begehrte er von den Beklagten Schadenersatz in einer Höhe von 200.000 € sowie eine monatliche Geldrente von mindestens 3.000 € ab dem 29.12.2006 und führte zur Begründung aus, die Beklagte zu 1, die ausschließlich gegenüber dem Kläger tätig geworden sei, habe die Ansprüche des Klägers nicht ordentlich geprüft und sei untätig geblieben. Eine Genehmigung der Prozessstandschaft im Ausgangsprozess sei auch nicht erklärt worden. Dadurch sei ein ganz erheblicher Erwerbsschaden eingetreten, den der Kläger nunmehr von den Beklagten als Gesamtschuldner ersetzt verlange. Nachdem der Prozesskostenhilfeantrag auch in der Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 24.4.2012 endgültig zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger mit einem am 30.7.2012 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Teilklage, mit der er neben einem Betrag von 6.000 € zunächst die Feststellung einer in das Ermessen des Gerichts gestellte monatlichen Rentenzahlungspflicht verlangte. In erster Instanz war zwischen den Parteien u.a. streitig, ob der Kläger seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren ausreichend erfüllt oder die Beklagte zu 1 hinsichtlich der Existenz und Werthaltigkeit seiner Forderung auf Ersatz des Erwerbsschadens bewusst im Unklaren gelassen hat. Die Beklagten haben sich zudem auf Verjährung berufen. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.ooo € zzgl. Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2006 zu zahlen, sowie 2. Den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene, zeitlich begrenzte monatliche Geldrente, die den Betrag von 800 € nicht unterschreitet, nach Ermessen des Gerichts gem. § 287 Abs. 2 zu zahlen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2013 abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, neben Zweifeln an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1 und weiteren Zweifeln an dem Vorliegen einer Pflichtverletzung sei der Klaganspruch jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt gewesen. Der Kläger habe spätestens im Laufe des Jahres 2007 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagten die Schadenersatzansprüche weder freigegeben noch geltend gemacht hätten. Zumindest sei eine entsprechende Unkenntnis grob fahrlässig gewesen. Auf die Feststellungen des Landgerichts und die Urteilsbegründung wird Bezug genommen. Gegen dieses am 30.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.1.2014 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der diesbezüglichen Frist am 20.2.2014 am 28.3.2014 rechtzeitig begründet hat. Er wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz und macht im Wesentlichen geltend: Er habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagten im Jahre 2006 um seine Ansprüche kümmern würden; im Jahre 2007 sei für ihn das Gegenteil nicht erkennbar gewesen. Eine entsprechende Gewissheit habe er erst mit Verkündung des seine Klage abweisenden Urteils des Landgerichts vom 10.6.2010 erworben. Die Beklagten hätten sorgfaltswidrig die Werthaltigkeit des klägerischen Anspruchs nicht erkannt. Sie hätten entweder parallel zur Schmerzensgeldklage selbst Klage wegen der verbliebenen materiellen Schäden des Klägers erheben oder aber die selbst vom Kläger erhobenen Ansprüche aktiv legitimieren müssen (Genehmigung). Die Beklagte zu 1 habe sich als Insolvenzverwalterin geriert und das gesteigerte Vertrauen missbraucht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Nachdem der Senat mit Hinweis vom 15.4.2014 angekündigt hatte, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen, weil die Beklagte zu 1 schon nicht passivlegitimiert sei, etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aber jedenfalls verjährt seien, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 8.5.2014 erklärt, sichere Kenntnis vom Schaden sei erst mit dem klagabweisen- den landgerichtlichen Urteil eingetreten. Frühestens habe die Verjährung jedoch mit Ablauf des Jahres 2008 beginnen können, so dass mit dem Prozesskostenhilfeantrag vom 30.12.2011 die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden sei. Die Ansprüche des Klägers seien somit nicht verjährt. Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt, sondern erklärt, die Anfechtung betreffe das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang. Die Beklagten haben keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Der Senat weist sie einstimmig zurück und nimmt Bezug auf den Hinweis vom 15.4.2014. Die Stellungnahme des Klägers zu diesem Hinweis enthält keine neuen Aspekte. Deshalb bleibt es dabei, dass die Beklagte zu 1 bereits nicht passivlegitimiert ist und dass etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 jedenfalls verjährt sind. Vorgänge im Jahr 2008 haben weder einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 neu entstehen lassen noch ist davon auszugehen, dass erst jetzt Ereignisse eingetreten sind, die den Verjährungbeginn etwaiger Schadenersatzansprüche einsetzen ließen. Dass die Beklagte zu 1 im Zuge ihrer Vernehmung im Jahre 2008 vor dem Landgericht die unzulässige Klagerhebung des Klägers nicht genehmigt hat, ist haftungsrechtlich irrelevant. Eine solche Genehmigung hätte verjährungsrechtlich ohnehin nicht auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurückgewirkt, sondern nur ex nunc. Die Verjährung und damit ein etwaiger Schaden hinsichtlich der noch offenen materiellen Ersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall aus dem Jahre 2003 war zu diesem Zeitpunkt aber bereits irreparabel eingetreten. Der Kläger hat auch nicht erst im Jahre 2008, insbesondere nicht erst im Zuge der Vernehmung der Beklagten zu 1, von etwaigen haftungsrelevanten Verhaltensweisen der Beklagten Kenntnis erlangt. Wie im Hinweis des Senats vom 15.4.2014 ausgeführt, wusste der Kläger bereits im Jahre 2007, dass der Beklagte Ersatzansprüche des Klägers nicht geltend machen würde, er hat infolge zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis seines Prozessbevollmächtigten verkannt, dass nur Schmerzensgeldansprüche freigegeben worden waren, also verjährungshemmend nur diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden konnten. Damit begann die Verjährung im Jahre 2007 zu laufen. Der erst im Jahre 2011 eingereichte Prozesskostenhilfeantrag konnte die bereits Ende 2010 eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen. Die übrigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss liegen ebenfalls vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.