Beschluss
13 U 140/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0405.13U140.23.00
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Leitsätze
Die Ausführung von Überweisungsaufträgen kann aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit verweigert werden, wenn die Erfüllung des Auftrags durch eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt wurde (Abgrenzung LG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 - 415 HKO 33/23). (Rn.4)
(Rn.12)
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Verfügungsklägerin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausführung von Überweisungsaufträgen kann aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit verweigert werden, wenn die Erfüllung des Auftrags durch eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersagt wurde (Abgrenzung LG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 - 415 HKO 33/23). (Rn.4) (Rn.12) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Verfügungsklägerin zur Last. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, da gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kostenlast zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Parteivorbringens entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO, die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) aufzuerlegen, da die Berufung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Der Senat folgt der - sehr sorgfältig begründeten und selbstverständlich vertretbaren - gegenteiligen Auffassung des Landgerichts nicht und hält vielmehr an seiner den Parteien bekannten Auffassung fest, wonach der Beklagten jedenfalls aufgrund der Untersagungsverfügung der BaFin vom 27.06.2023 die Ausführung der beiden streitgegenständlichen Überweisungen rechtlich unmöglich war. Der Klägerin stand ein Verfügungsanspruch auf Ausführung der Zahlungsaufträge vom 09. und 14.06.2023 nicht zu. Die Beklagte konnte dem Anspruch aus § 675s Abs. 1 BGB den Einwand aus § 675o Abs. 2 BGB entgegensetzen. Die Beklagte war aufgrund der Verfügung der BaFin vom 27.06.2023 (Anl. AG 9) gehindert, die Zahlungsaufträge auszuführen. Soweit die Klägerin die Echtheit dieses nur auszugsweise vorgelegten Bescheides bestritten hat, ist jedenfalls nach dem Kenntnisstand im Moment der Erledigungserklärung davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Anl. AG 9 im Original hätte vorlegen und damit letztlich den Beweis der Echtheit erbringen können. Da nach den unstreitigen Feststellungen der Kammer die Klägerin auf Geschäfte mit dem Iran spezialisiert ist und in der Vergangenheit häufig größere Zahlungen von der S... Bank auf dem streitgegenständlichen Konto eingegangen waren, ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Regelung der Ziffer 1 lit b des Tenors des Bescheides Anl. AG 9 vorliegend eingriff und der Ausführung der Zahlungsaufträge entgegenstand. Bei dem Bescheid Anl. AG 9 handelt es sich um eine „sonstige Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 675o Abs. 2 a.E. BGB. Allerdings werden von dieser Regelung in erster Linie gesetzliche Vorschriften erfasst, die unmittelbar ein Verbot der Durchführung einer Transaktion statuieren (so etwa §§ 43, 45 GwG - vgl. Staudinger-Omlor, BGB, Stand 2020, § 675o, Rn. 7). Insoweit ist jedoch darauf abzustellen, dass ein bestandskräftiger bzw. jedenfalls sofort vollziehbarer (siehe erster Spiegelstrich unter „Hinweise“ auf S. 3 des Bescheides Anl. AG 9) - Verwaltungsakt unmittelbar rechtliche und sofort vollstreckbare Pflichten für den Adressaten erzeugt. Sinn und Zweck der Regelung des § 675o Abs. 2 BGB ist insoweit jedoch offensichtlich anderweitig begründeten Rechtspflichten des Zahlungsdienstleisters, die einer Ausführung eines Zahlungsauftrages entgegenstehen, Rechnung zu tragen. Jede andere Auslegung würde den Zahlungsdienstleister ggf. einer unauflösbaren Pflichtenkollision aussetzen, wenn er zivilrechtlich zur Ausführung einer Zahlung verpflichtet wäre, die ihm zugleich öffentlichrechtlich verboten ist. Im Übrigen konkretisiert der vorliegend auf §§ 51 Abs. 2 GwG und 25h KWG gestützte Verwaltungsakt nur die nach dem GwG ohnehin bestehenden Pflichten der Beklagten aus §§ 10 bzw. 15 GwG, womit man auch in diesen Normen die der Ausführung des Zahlungsauftrages entgegenstehenden Vorschriften sehen kann. Selbst wenn man dies - wie vorliegend die Kammer - anders sehen, einen Verwaltungsakt also nicht als „sonstige Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 675o Abs. 2 BGB einordnen wollte, so würde das vollziehbare und fortbestehende Verbot der BaFin seit seinem Erlass und damit auch noch im Moment der Erledigungserklärung die Ausführung der von der Klägerin beauftragten Transaktion rechtlich verwehren, womit die Beklagte sich gegenüber den Zahlungsaufträgen jedenfalls auf § 275 BGB - zweifelsfrei eine „sonstige Rechtsvorschrift“ - berufen kann (vgl. Soergel-Werner, BGB, 13. Aufl. 2011, § 675o, Rn. 8). Insoweit kann auch nicht auf den Moment der Erteilung der Zahlungsanweisungen (in dem der Bescheid der BaFin noch nicht erlassen war) abgestellt werden – der Verfügungsantrag ist zwar bereits vor Erlass des jedenfalls vollziehbaren Verwaltungsaktes der BaFin anhängig geworden, dies ändert jedoch nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer, ebenso wie bei Berufungseinlegung und bis zur Erledigungserklärung die Beklagte bei einem Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zivilrechtlich gezwungen gewesen wäre gegen den Verwaltungsakt zu verstoßen und sich etwa dem angedrohten Zwangsgeld aussetzen. Soweit die Argumentation der Klägerin dahin zu verstehen sein kann, dass der fragliche Verwaltungsakt rechtswidrig sei und insbesondere die durch ihn bewirkte faktische Sperrung ihres Kontos bei der Beklagten durch die fraglichen Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckt sei, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht relevant - die Existenz des bestandskräftigen Verwaltungsaktes (auf dessen Nichtigkeit im Sinne des § 44 VwVfG im Übrigen nichts hindeutet), ist vom Senat vorauszusetzen, eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns ist dem Senat mit Rücksicht auf § 13 GVG versagt, diese Fragen wären im Verwaltungsrechtsweg zu klären. Vor diesem Hintergrund hätte der Senat bei Fortgang des Verfahrens auch davon abgesehen, der Beklagten die Vorlage des vollständigen Bescheides vom 27.06.2023 (insbesondere also der Begründung) gem. § 142 Abs. 2 ZPO aufzugeben - soweit sich anhand der Gründe klären ließe, ob der Bescheid rechtmäßig ergangen ist, ist dies vorliegend ohne Bedeutung und auch zur Auslegung des Bescheides werden dessen Gründe hier nicht benötigt, da die entscheidungserhebliche Passage des Bescheides eindeutig ist (s.o.). Die Beklagte war schließlich auch nicht gem. § 242 BGB gehindert, sich auf das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot zu berufen - dass sie wohl durch Verstoß gegen „compliance-Regeln“ die Sonderprüfung durch die BaFin und damit letztlich die Sperrung des Kontos der Klägerin jedenfalls mit ausgelöst hat, mag ein Anknüpfungspunkt für etwaige Sekundäransprüche der Klägerin sein, ändert aber nichts daran, dass ihr die Ausführung von Transaktionen im Auftrage der Klägerin wirksam untersagt wurde. Damit wäre die Klägerin im Berufungsrechtszug voraussichtlich unterlegen, weshalb es billigem Ermessen entspricht, sie mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Die Sache ist auch entscheidungsreif, der von der Klägerin für nötig gehaltenen Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV (Vorlagefragen gem. Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.2023) bedarf es nicht. Nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist gem. § 91a ZPO nur noch nach Maßgabe billigen Ermessens über die Kostenfrage zu entscheiden; an den Dispositionsakt der Parteien ist das Gericht gebunden, die Rechtshängigkeit endet, jede weitere Fortsetzung des Verfahrens ist unzulässig (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 91a, Rn. 12) - zu einer Klärung etwa noch streitiger Tatsachenfragen, aber auch zur endgültigen Klärung streitiger Rechtsfragen kommt es in dem nur noch „summarischen“ (allg. Ansicht - vgl. Wieczorek/Schütze,-Smid/Hartmann, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 91a, Rn. 17) Verfahren nicht mehr. Dementsprechend hat auch vorliegend die Klägerin ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren, auf das sich die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts bezogen, aufgegeben, womit kein Anlass für eine Vorlage - so sie denn bei einer Fortführung des Rechtsstreits überhaupt erforderlich gewesen wäre - mehr besteht. Im Übrigen besteht ganz grundsätzlich in „summarischen Verfahren“, wobei in erster Linie an Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu denken ist, ohnehin keine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV, sofern den Parteien in einem ordentlichen Verfahren die Klärung der u.U. relevanten europarechtlichen Fragen weiterhin möglich ist (Schwarze-Schwarze/Wunderlich, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 267 AEUV, Rn. 46). Damit hätte auch bei Fortführung des Berufungsverfahrens eine Vorlagepflicht nicht bestanden, womit es nicht vereinbar wäre, im Rahmen der nachgelagerten Entscheidung zu den Kosten eine solche Vorlagepflicht annehmen zu wollen. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit für die Beklagte, die von ihr aufgeworfenen europarechtlichen Fragen zum Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens zu machen, etwa indem sie die Beklagte auf Ersatz der ihr durch die Nichtausführung der Überweisungsaufträge entstandenen Schäden in Anspruch nimmt. Auch die hilfsweise von Klägerseite formulierte Vorlagefrage, es sei durch Vorlage an den EuGH zu klären, ob im Verfahren nach § 91a ZPO denn Vorlagen nach Art. 267 AEUV erfolgen könnten, ist nicht zu verfolgen - der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass die im Zivilprozess einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellende Dispositionsmaxime mit europäischem Recht vereinbar ist.