Urteil
13 U 144/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 241, 280 Abs. 1 BGB werden nicht von möglichen Ansprüchen aus einer früher verjährenden spezialgesetzlicher Prospekthaftung verdrängt.(Rn.37)
2. Es genügt nicht, wenn sich auf einer Seite des Prospekts der Hinweis befindet, dass sich als maximales Risiko aus der Anlage eine Inanspruchnahme aus der Haftung als Gesellschafter realisieren könne, wenn später geschrieben steht, dass bestehende vertragliche Beziehungen mit Dritten mit so genannten Non-recourse-Klauseln versehen wurden und weiter "beabsichtigt" sei, auch künftig abzuschließende Verträge mit entsprechenden Klauseln zu versehen. (Rn.40)
3. Dass ein Anleger sich von einem in einem Prospekt enthaltenen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko nicht von der Anlageentscheidung abhalten lässt, sagt nichts dazu aus, wie er auf ein bestimmtes Risiko reagiert hätte, wie beispielsweise einen Durchgriff des Mieters aus dem Mitvertrag gegen die Anleger.(Rn.68)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2016, Az. 327 O 281/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenienten selbst tragen - zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.287,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 241, 280 Abs. 1 BGB werden nicht von möglichen Ansprüchen aus einer früher verjährenden spezialgesetzlicher Prospekthaftung verdrängt.(Rn.37) 2. Es genügt nicht, wenn sich auf einer Seite des Prospekts der Hinweis befindet, dass sich als maximales Risiko aus der Anlage eine Inanspruchnahme aus der Haftung als Gesellschafter realisieren könne, wenn später geschrieben steht, dass bestehende vertragliche Beziehungen mit Dritten mit so genannten Non-recourse-Klauseln versehen wurden und weiter "beabsichtigt" sei, auch künftig abzuschließende Verträge mit entsprechenden Klauseln zu versehen. (Rn.40) 3. Dass ein Anleger sich von einem in einem Prospekt enthaltenen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko nicht von der Anlageentscheidung abhalten lässt, sagt nichts dazu aus, wie er auf ein bestimmtes Risiko reagiert hätte, wie beispielsweise einen Durchgriff des Mieters aus dem Mitvertrag gegen die Anleger.(Rn.68) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2016, Az. 327 O 281/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenienten selbst tragen - zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.287,00 € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsführerin (im Folgenden: Beklagte), vormals auftretend unter der Firma B. W. & Co. (AG & Co. KG) i.L. wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz durch die Kammer. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Mietvertrag über die Fondsimmobilie keine sog. Non-Recourse-Klausel enthalte; sie – die Beklagte – habe sich insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen dürfen, sie habe hinreichend dargelegt, weshalb sie auf Unterlagen zu dem Mietverhältnis keinerlei Zugriff mehr habe und auch ihre umfassenden Bemühungen, sich insoweit Informationen zu verschaffen, keinen Erfolg gehabt hätten. Im Übrigen habe die Kammer, indem sie angenommen habe, dass die Beklagte insoweit nicht gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten könne, auch verkannt, dass tatsächlich nicht sie, sondern die W. K. GmbH den Fonds konzipiert und den Prospekt erstellt habe. Auch hinsichtlich des Swap-Vertrages sei der Prospekt nicht fehlerhaft: Zwar sei es zutreffend, dass sich im Swap-Vertrag selbst keine Non-Recourse-Klausel finde, eine solche – wie zutreffend auf S. 78 des Anlageprospektes Anl. K 2 abgedruckt - sei jedoch in den Objektfinanzierungsvertrag aufgenommen worden, als dessen bloßer Annex sich der Swapvertrag darstelle, weshalb die im Darlehensvertrag enthaltene Klausel die Anleger hinreichend gegen einen Durchgriff durch die finanzierende H. N. (nunmehr H. C. Bank) schütze. Ohnehin seien sich die Parteien der Finanzierungsverträge einig gewesen, dass die Anleger aus diesen Verträgen nicht in Anspruch genommen werden sollten. Auch im Übrigen seien die Angaben zum Swap – insbesondere zu Kosten und Barwert im Prospekt – ausreichend und zutreffend. Ebenso zutreffend sei der Hinweis (S. 19 des Prospektes), dass nicht in allen Verträgen eine Non-Recourse-Klausel enthalten sei; soweit eine solche fehle, sei sie zum Ausschluss der persönlichen Haftung der Anleger auch nicht erforderlich gewesen. Entgegen dem Klägervortrag sei im Mietvertrag eine Non-Recourse-Klausel enthalten gewesen. Im Übrigen seien alle Haftungsrisiken im Hinblick auf das Gebäude versichert gewesen. Soweit der Nebenintervenient S., als Zeuge Abweichendes bekundet habe, sei darauf hinzuweisen, dass er dieses Wissen erst viele Jahre nach der hier streitgegenständlichen Emission im Rahmen seiner Tätigkeit für das Emissionshaus P. erworben habe, bei der er wieder mit dem Fonds Frankreich 04 befasst gewesen sei. Insoweit könne die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für das Fehlen der Non-Recourse-Klausel nicht über die Aussage dieses Zeugen führen Auch die Angaben zur Laufzeit des Mietvertrages und die Aussage, dass die Miete nicht unter den Anfangsmietzins fallen könne, sei zutreffend, da letzteres individualvertraglich ausgeschlossen worden sei. Aus dem Mietvertrag hätten ohnehin keine Risiken resultiert, die möglicherweise auf die Anleger hätten durchschlagen können, alle entsprechenden Risiken seien ausreichend versichert gewesen. Zudem fehle es an der Kausalität der angeblichen Prospektmängel für die Anlageentscheidung der Klägerin, auch bei einer Aufklärung über die angeblichen Prospektfehler würde die Klägerin gezeichnet haben, die sich ja auch von den unstreitig im Prospekt enthaltenen Risikohinweisen – bis hin zum Totalverlustrisiko – nicht habe abschrecken lassen. Schließlich sei Verjährung eingetreten, die Klägerin habe die im Prospekt erwähnten Risiken schon bei Zeichnung gekannt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH in Sachen XI ZB 35/18 (Beschluss vom 19.01.2021) verweist die Beklagte darauf, dass sie im Sinne dieser neuen Rechtsprechung des BGH Prospektverantwortliche sei und damit nur nach §§ 13 VerkProspG i.V.m. 44 BörsG a.F. hafte, diese Ansprüche jedoch verjährt seien. Die Nebenintervenienten unterstützen den Vortrag der Beklagten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen, und hilfsweise widerklagend unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2016 festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der SCI Vierte IFF geschlossener I. f... F. GmbH & Co. KG (Gesellschafterbuchnummer ...) zum Nennwert von € 25.000 erlangt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über die Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihr die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. Die Klägerin beantragt, die Berufung sowie die Hilfswiderklage zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass der Swap-Vertrag unstreitig keine Non-Recourse-Klausel enthalte, woraus erhebliche Risiken für die Anleger resultiert hätten - auch wenn die H. N. letztlich auf eine Inanspruchnahme der Anleger verzichtet habe, so habe sie eine solche doch durchaus ernstlich erwogen. Selbst wenn der Objektfinanzierungsvertrag eine Non-Recourse-Klausel enthalten sollte, so entfielen dadurch doch nicht die Risiken aus dem Swap-Vertrag, der mehr als ein bloßer Annex des Darlehensvertrages sei. Gerade aus dem Swap-Geschäft bestünden mit Rücksicht auf die derzeitige Niedrigzinsphase massive Haftungsrisiken für die Anleger in Höhe von mehr als € 20.000.000. Auf ein Vorgehen gegen die Anleger habe die H. C. Bank letztlich nur als Gegenleistung dafür verzichtet, dass die Fondgeschäftsführung ihr Schadensersatzansprüche der Fondsgesellschaft gegen die Kanzlei B. & B. in Höhe von € 16.000.000 abgetreten habe. Weiter fehle entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch ein Hinweis auf bereits geschlossene Verträge der SCI, die keine Non-Recourse-Klausel enthalten hätten, obwohl hieraus erhebliche Haftungsrisiken für die Anleger resultiert hätten – der Hinweis auf S. 19 des Prospektes sei nicht misszuverstehen, nach ihm hätten alle bei Prospektlegung schon existierenden Verträge der Fondsgesellschaft eine Non-Recourse-Klausel enthalten; dies gelte gerade auch für den Mietvertrag. Die Beklagte habe insoweit nicht nur mit Nichtwissen bestreiten können: Da sie sich selbst als Prospektverantwortliche bezeichne und gegenüber der Klägerin als Vermittlerin der Anlage aufgetreten sei, könne sie sich nicht darauf zurückziehen, dass Fonds und Prospekt von der W. K. GmbH konzipiert worden seien. Das Verhalten dieser Gesellschaft müsse sich die Beklagte ohnehin nach § 278 BGB zurechnen lassen, wofür auch spreche, dass sämtliche Mitarbeiter der W. K. GmbH – einschließlich deren damaligen Geschäftsführer W. und M., die auch den Prospekt unterschrieben hätten - zum Zeitpunkt der Prospekterstellung gleichzeitig fest bei der Beklagten abgestellt gewesen seien. Tatsächlich sei zudem die Anlageimmobilie vom seinerzeitigen Vorstandsmitglied der Beklagten, dem Zeugen S., für den Fonds ausgesucht worden. Die Beklagte habe eine eigene Pflicht getroffen zu überprüfen, ob die für den Ausschluss eines anlegergefährdenden Risikos zentralen Non-Recourse-Klauseln in den wesentlichen Verträgen – insbesondere im Mietvertrag – tatsächlich enthalten gewesen seien. Falsch sei auch die Angabe im Prospekt, dass die Miete nicht unter die vereinbarte Anfangsmiete fallen könne, es sei das Mietrevisionsrecht des Mieters nach Art. L 145-38 f. des Code de Commerce außer Betracht gelassen worden. Tatsächlich habe sich die Mieterin E. & Y. im Jahre 2012 auf eben dieses Recht berufen und eine massive Absenkung des Mietzinses eingefordert. Eine Verdrängung der vertraglichen Haftung der Beklagten, die daraus resultiere, dass sie der Klägerin das Anlageobjekt durch ihren Mitarbeiter M. H. (zumindest) vermittelt habe, finde auch nach der neuesten Rechtsprechung des BGH gerade nicht statt. Der Rechtsstreit war zunächst mit Beschluss des Senats vom 01.12.2016 auf den Einzelrichter übertragen worden. Unter dem 06.02.2017 hat der Einzelrichter Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerin persönlich als Partei – wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. In dieser Sitzung haben sich die Parteien mit der Verwertung der Aussage der Zeugen D. und S. im Parallelverfahren 13 U 34/15 einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 30.03.2017 ist das Verfahren im Hinblick auf ein beim 14. Senat des HansOLG anhängiges, sich auf den Fonds Frankreich 04 beziehendes Musterverfahren gem. § 8 KapMuG ausgesetzt worden. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 25.01.2021 ist die Aussetzung aufgehoben und schließlich das Verfahren mit Senatsbeschluss vom 20.04.2021 vom vollbesetzten Senat wieder übernommen worden. Mit Zwischenurteil vom 15.12.2021 hat der Senat festgestellt, dass dem von der Beklagten benannten Zeugen L. der als Wirtschaftsprüfer mit der Begutachtung des Prospektes befasst gewesen war, im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht aus § 43 Abs. 1 WPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Nachdem anschließend der Zeuge auch von der inzwischen in Liquidation befindlichen SCI 4. IFF – wie schon zuvor von den anderen Auftraggebern für die Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens und seinem vormaligen Arbeitgeber (D. & T.) – von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden war, hat der Senat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2022; im fraglichen Termin war das vorliegende Verfahren mit den Parallelverfahren 13 U 34/15, 13 U 137/16, 13 U 138/16, 13 U 144/16 und 13 U 294/16 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden worden. Weiter ist die Akte des Verfahrens 13 U 8/16 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S. und D. wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.02.2017 im Verfahren 13 U 34/15 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1.) Der Rechtsstreit ist trotz der noch nicht erfolgten Beendigung des zum Anlageprospekt des Fonds Frankreich 04 beim 14. Zivilsenat des HansOLG anhängigen Verfahrens nach dem KapMuG zu entscheiden. Die zunächst erfolgte Aussetzung des Verfahrens gem. § 8 KapMuG war mit Rücksicht auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH (insbesondere BGH XI ZR 13/18) aufzuheben, da Entscheidungsreife unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens mit geringem Aufwand herbeizuführen war. 2.) Die Kammer hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin aus Vertrag zum Ersatz des ihr im Zusammenhang mit der Zeichnung der Fondsbeteiligung „Frankreich 04“ entstandenen Schäden verpflichtet ist. a) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin (zumindest) ein Anlagevermittlungsvertrag zu Stande gekommen ist, ist dies von der Beklagten in zweiter Instanz nicht angegriffen worden – und dies zu Recht: Auf die zutreffenden Ausführungen S. 9 der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. b) Die Beklagte hat die sie aus diesem Vertrag (jedenfalls) treffende Pflicht zu einer vollständigen und sachgerechten Information über die für die Anlegerin wesentlichen Umstände des Anlageproduktes verletzt, womit der Klägerin ein Anspruch aus Leistung von Schadensersatz aus §§ 241, 280 Abs. 1 BGB zusteht. Dieser vertragliche Anspruch wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nach aktueller Rechtsprechung des BGH nicht von der – die Beklagte als Prospektveranlasserin ebenfalls treffenden, aber verjährten – spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Vielmehr hat der BGH (BGH XI ZB, Beschluss vom 19.01.2021, Rn. 27 unter Verweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers) ausdrücklich festgestellt, dass „Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen von § 13 VerkProspG, § 44 BörsG aF nicht erfasste, am Vertrieb der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [VerkProspG aF] Beteiligte, z.B. Vermittler“, ... nicht berührt (würden).“ Hier hat es die Beklagte offenkundig unterlassen, den Anlageprospekt sachgerecht zumindest auf Plausibilität zu prüfen (BGH III ZR 413/04, Urt. Vom 12.05.2005 und BGH III ZR 17/08, Urteil vom 05.03.2009). Anderenfalls hätte ihr jedenfalls ein grundlegender und für die Anleger sehr bedeutsamer Mangel des Prospektes auffallen müssen, der darin begründet liegt, dass der Prospekt nicht sachgerecht über die aus der Rechtsform der Anlagegesellschaft folgenden ganz erheblichen, nämlich sogar anlegergefährdenden, Haftungsrisiken aufgeklärt hat. Allerdings findet sich auf S. 14 (I. Sp. unten) des Prospektes der durchaus richtige Hinweis, dass sich als maximales Risiko aus der Anlage eine Inanspruchnahme aus der Haftung als Gesellschafter realisieren könne (was dann anlegergefährdend sei). Dieser Hinweis wird jedoch auf S. 19 des Prospektes (r. Sp. Mitte unter „Nachschusspflicht/Persönliche Haftung“) jedenfalls für vertragliche Haftungsrisiken ganz erheblich relativiert, indem ausgeführt wird, dass die SCI die bestehenden vertraglichen Beziehungen mit Dritten mit „sog. Non-recourse-Klauseln“ versehen (habe), mit denen ein Rückgriff auf die Anleger über die geleistete Anlage hinaus ausgeschlossen wird“ und weiter beabsichtigt sei, auch künftig abzuschließende Verträge mit entsprechenden Klauseln zu versehen. Da anschließend auf ein Haftungsrisiko für den Fall hingewiesen wird, dass „bei einem zukünftig abzuschließenden Vertrag die Non-recourse-Klausel nicht abgeschlossen“ werde, musste jeder Anleger davon ausgehen, dass wenn nicht für alle bei Veröffentlichung des Fondsprospektes am 18.09.2006 bestehenden vertraglichen Beziehungen der SCI, so doch jedenfalls für alle für den Erfolg des Anlageprojektes wesentlichen Verträge der Fondsgesellschaft solche, einen Rückgriff auf die Anleger verhindernden, Klauseln vereinbart worden waren. In eben dieser Einschätzung musste jeder Leser des Prospektes auch durch den S. 19 in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bestärkt werden, in dessen Ziffer 15.6 Satz 2 (S. 105) ausgeführt ist, dass „die Geschäftsführung diese Pflicht bereits für im Namen der Gesellschaft abgeschlossene Verträge erfolgreich sichergestellt“ (habe). Die weitere sachgerechte Würdigung des Prospektes durch die Beklagte, als im Vertrieb von Fondsprodukten sehr erfahrenes Unternehmen, musste insoweit bezogen auf den die Fondsimmobilie betreffenden Mietvertrag erhebliche Zweifel aufwerfen, ob denn auch für diesen eine Non-Recourse-Klausel tatsächlich vereinbart war bzw. überhaupt vereinbart sein konnte. Weder in der Passage zu „Mieter und Mietvertrag“ (S. 42/43), noch in der Darstellung zum „Mietvertrag“ im Abschnitt rechtliche Grundlagen findet sich ein Hinweis auf die Vereinbarung einer Non-Recourse-Klausel im Mietverhältnis – was jedenfalls aus Sicht eines professionell agierenden Anlagevermittlers umso augenfälliger sein musste, als in der anschließenden Darstellung zum „Darlehensvertrag“ (S. 77/78) ausdrücklich auf die Vereinbarung eben einer solchen Klausel mit der finanzierenden Bank verwiesen wird. Schließlich konnte auf Basis der im Fondsprospekt gegebenen Informationen einem Anleger nicht auffallen, dass sich aus dem Umstand, dass die Fondsgesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten war, erhebliche Zweifel an der Darstellung ergeben mussten, dass auch in den schon bestehenden Mietvertrag eine „Non-Recourse-Klausel“ aufgenommen worden war. Wie S. 42/43 des Prospektes ausgeführt, war der ursprüngliche Mietvertrag mit der S. I. 4 ... Y. abgeschlossen und im Januar 2006 zwischen eben dieser S. und der Mieterin G. E. & Y. verlängert worden, wobei die SCI als Emittentin im Juli 2006 in den Vertrag als Vermieterin eingetreten war. Ohne Kenntnisse des französischen Gesellschaftsrechts, wie sie von keinem Anleger, aber sehr wohl von der Beklagten, die sich mit dem Vertrieb von Anteilen an einer Fondsgesellschaft französischen Rechts befasste, zu erwarten waren, war nicht zu erkennen, dass sinnvoller Weise die mit der S. als Vermieterin geschlossenen Mietverträge keine Non-recourse-Klausel enthalten konnten, da es sich bei der S. Immobilière um eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft handelt, bei der der Rückgriff auf die Anteilseigner qua legem ausgeschlossen war (vgl. E. & Y., Unternehmerische Betätigung in Frankreich, 2002, S. 22 - 24, zur S. als „vereinfachte“ Aktiengesellschaft S. 24; https://www.c....com/...) und die Vereinbarung einer Haftungsfreistellung somit sinnlos wäre. Damit aber lag der Schluss mehr als nahe, dass jedenfalls die Mietverträge aus dem Jahre 1998 und auch die Verlängerung aus dem Januar 2006 eine Non-Recourse-Klausel nicht enthalten würden. Hinsichtlich Vertrages der Mieterin mit der SCI vom 27.07.2006 über deren Eintritt in den Mietvertrag wird jedoch ausdrücklich nur darauf hingewiesen, dass die SCI in das bestehende Mietverhältnis eingetreten sei, von irgendwelchen Änderungen des Vertrages – wie etwa der nachträglichen Vereinbarung einer Non-Recourse-Klausel – ist nicht die Rede (S. 43, I. Sp. 1. Absatz), vielmehr ergibt die Darstellung S. 77 (r. Sp., 2. Absatz), dass die inhaltlichen Bestimmungen des Vertrages vom 23.01.2006 offenbar unverändert fortwirkten. Schließlich musste der Beklagten als einer der Auftraggeberinnen des Gutachtens nach IdW S4 (Anl. K 12 im Verfahren 13 U 154/16) in diesem Zusammenhang auffallen – was für die Anleger naturgemäß nicht ersichtlich war-, dass sich unter den von der WP-Gesellschaft D. & T. im Rahmen ihrer Begutachtung ausgewerteten Unterlagen, ausweislich der Auflistung S. 3 – 7 des Gutachtens Anl. K 12, nur zwischen der S. und der jeweiligen Mieterin geschlossene Verträge befanden, nicht aber der im Prospekt erwähnte Vertrag vom 23.07.2006 über den Eintritt der SCI in das Mietverhältnis. Da es sich bei dem Vertrag über die Vermietung der Fondsimmobilie um das für die Einnahmeseite des Fondsprojektes absolut zentrale Rechtsgeschäft handelte, hätte die Beklagte diesen sich aus dem Prospekt selbst und dem ihr bekannten IdW-S4-Gutachten ergebenden Zweifelspunkt zwingend nachgehen und prüfen müssen, ob denn im Mietvertrag tatsächlich eine Non-Recourse-Klausel vereinbart war. Diese gebotene Prüfung hätte sie zu der Erkenntnis geführt, dass dem nicht so und der Prospekt damit inhaltlich falsch war. Durch die im Parallelverfahren 13 U 34/15 erfolgte Aussage des Zeugen S. ist zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass sich im Mietvertrag keine Non-Recourse-Klausel fand. Die Aussage ist vorliegend verwertbar, sie erfolgte am 06.02.2017 vor dem identisch besetzten Senat und in Anwesenheit der aktuellen Prozessbevollmächtigten der Beklagten; beide Parteien haben ihrer Verwertung in der Einzelrichtersitzung 06.02.2017 zugestimmt und diese Prozesserklärung auch nach der Rückübertragung der Sache auf den vollbesetzten Senat nicht widerrufen. Die Aussage des Zeugen war ergiebig, er hat ausdrücklich bestätigt, dass sich im Mietvertrag keine Non-recourse-Klausel fand (S. 4 Mitte des Sitzungsprotokolls vom 06.02.2017 in Sachen 13 U 34/15). Die Aussage ist auch glaubhaft: Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge angegeben hat, dass ihm dieser Umstand im Jahre 2006, obwohl er seinerzeit einer der Vorstände der Beklagten war, nicht bewusst gewesen sei. Er hat dies überzeugend – und durchaus im Einklang mit der Darstellung der Beklagten, wonach die Konzeptionierung des Fonds und die Erstellung des Prospekts im Hause W. seinerzeit Sache der W. K. GmbH gewesen sei – damit begründet, dass es nicht ihm als Vorstand oblegen habe, die Mietverträge zu prüfen. Ebenso plausibel ist seine Angabe, dass ihm die Problematik erst bewusst geworden sei, nachdem er 2014 (im Rahmen seiner Tätigkeit für die FA. P.) wieder Geschäftsführer des Fonds geworden sei und er sich um eine Anschlussvermietung bemüht habe, um durch Veruntreuungen entstandene Liquiditätsprobleme des Fonds zu beheben. Der Zeuge ist auch glaubwürdig: Er zeigte sich im Rahmen seiner Aussage durchaus erinnerungskritisch, indem er z.B. einräumte, nicht mehr zu wissen, ob er den Prospektprüfungsbericht gelesen habe. Irgendeine Tendenz die Beklagte zu belasten, war nicht erkennbar, vielmehr hat der Zeuge sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich selbst als seinerzeitigen Vorstand – und damit offenbar auch die Beklagte – im Jahre 2006 nicht in der Pflicht sah, die Mietverträge zu überprüfen, da hiermit ja die W. K. GmbH betraut gewesen und zudem auch noch ein IdW-S4-Gutachten eingeholt worden sei. Dass er die fragliche Kenntnis nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte, sondern bei einer weit späteren Befassung mit diesem Fonds gewonnen hat, ist – anders als die Beklagte meint – nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu wecken: Vielmehr ist durchaus plausibel, dass der Zeuge Details des laufenden Mietvertrages erstmals wahrgenommen hat, als er sich in wirtschaftlich kritischer Lage des Fonds, für den er wieder verantwortlich geworden war, um eine weitere Vermietung bemühte, während er sich – wie im Übrigen auch die Beklagte meint – im Jahre 2006 noch nicht in der Pflicht sah. Die Aussage des Zeugen wird im Übrigen dadurch gestützt, dass – wie oben ausgeführt – es durchaus plausibel erscheint, dass sich in den mit einer S. geschlossenen Verträgen keine Non-Recourse-Klausel fand. Auch in den dem Senat vorliegenden Verträgen Anl. K 14 und Anl. K 15 in dem Verfahren 13 U 154/16 zwischen der S. und der Mieterin findet sich – wie auch von der Beklagten nicht bestritten – eine entsprechende Klausel nicht. Die bloße Vermutung der Beklagten, dass es noch andere Verträge zwischen der SCI und der Mieterin geben könne, ist nicht geeignet, die Aussage des Zeugen zu erschüttern, der ausdrücklich angegeben hat, nach seiner Kenntnis im Jahre 2014 den „letzten Stand des Mietvertrages“ erhalten zu haben, was wiederum plausibel erscheint, da „seinerzeit das Gebäude vom Voreigentümer inklusive Mietvertrag erworben“ wurde (aaO., S. 9 oben) – weshalb in einer solchen Situation der neue Eigentümer nicht den gültigen Mietvertrag, wenn nicht vom Mieter so doch mit Sicherheit vom Verkäufer, bekommen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Aussage der Zeugin D. war insoweit ergiebig, als sie bestätigt hat, dass wohl der mit der H. N. abgeschlossene Darlehensvertrag, nicht aber der ebenfalls mit der finanzierenden Bank geschlossene Swap-Vertrag eine Non-Recourse-Klausel enthielt, was aus Sicht der Zeugin mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang dieser beiden Verträge aber letztlich unproblematisch war. Zum Inhalt des Mietvertrages konnte die Zeugin hingegen keine Angaben machen, da sie sich als Mitglied des Vorstandes der Beklagten – wie schon der Zeuge S. - letztlich auf die Prüfung durch die W. K. GmbH und das eingeholte Gutachten nach IdW-S4 verließ (aaO., S. 11, 12). Die Aussage des gegenbeweislich gehörten Zeugen L. war nicht geeignet, den Beweiswert der Aussage des Zeugen S. zu erschüttern. Zum Kern der Beweisbehauptung, ob nämlich der Mietvertrag über die Fondsimmobilie eine Non-Recourse-Klausel enthielt, war die Aussage des Zeugen schon unergiebig: Zwar ging der Zeuge davon aus, dass sein Prüfungsteam tatsächlich alle Verträge überprüft hatte, die im Gutachten (Anl. K 12, S. 3 Mitte – 7 oben) aufgeführt wurden, wozu auch der Mietvertrag bzw. die Abänderungsvereinbarung gehörten (aaO., S. 4 unten und 5 oben), daran, ob er diese Verträge selbst gesehen hatte, hatte der Zeuge jedoch keine Erinnerung mehr und nahm vielmehr an, dass sie ihm als dem verantwortlichen Partner wohl eher nicht vorgelegt worden sein dürften (Sitzungsprotokoll vom 24.01.2022, S. 6/7). Selbst wenn man die Aussage des Zeugen, dass er es „eigentlich für ausgeschlossen halte, dass, wenn in der Auflistung genannte Verträge, die wir gesehen haben, eine Non-Recourse-Klausel nicht enthalten gewesen wäre, dann gleichwohl einer meiner Mitarbeiter das Gegenteil ins Gutachten geschrieben haben könnte“, für ergiebig halten wollte, so wäre sie gleichwohl nicht geeignet, die Aussage des Zeugen S. der über eine eigene Feststellung berichtete, zu erschüttern. Im Übrigen steht fest, dass das bekundete Vertrauen des Zeugen L. in die Sorgfalt seiner Mitarbeiter tatsächlich nicht gerechtfertigt war: Unstreitig enthielt der im Gutachten aufgeführte Swap-Vertrag (Anl. K 12, S. 3 unten) tatsächlich keine Non-Recourse-Klausel, gleichwohl findet sich auf S. 9, vorletzter Absatz sowie S. 12 Mitte und nochmals S. 18 sub Ziffer 2.1.3 des Gutachtens die jeweils uneingeschränkte Aussage, dass die Gesellschaft bisherige Verträge mit einer solchen Regelung ausgestattet habe. Auch bei der Darstellung zu „Finanzierungsrisiko/Zinsänderungsrisiko“ (aaO., S. 16, sub Ziff. 2.1.1.10) findet sich nichts Abweichendes. Selbst wenn man – wie die Beklagte – die Auffassung vertritt, dass sich aus der Nichtaufnahme einer Non-Recourse-Klausel in den Swap-Vertrag keine Risiken ergäben, da der Ausschluss des Rückgriffs auf die Anleger im Darlehensvertrag genüge, so hätte doch zweifelsfrei zu einer korrekten Darstellung – im Prospekt und auch im IdW-S4-Gutachten – die Schilderung eben dieses Sachverhaltes gehört. Denn selbst wenn die Auffassung der Beklagten im Ergebnis zutreffen sollte, so ändert dies doch nichts daran, dass ein explizit im Gutachten aufgeführter Vertrag die fragliche Klausel nicht enthielt und sich daraus zumindest das Risiko ergab, dass seitens der Bank ein Rückgriff aus dem Swap sehr wohl versucht werden könnte – im Hinblick auf den bei ungünstigen Zinsverläufen (wie sie sich dann auch tatsächlich realisiert haben) möglicherweise explosionsartig anwachsenden negativen Marktwert eines Swaps ein durchaus naheliegendes und für die Anleger potentiell existenzielles Risiko. c) Die Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten, es ist ihr nicht gelungen, die Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu widerlegen. Auch beim bloßen Vermittlungsvertrag schuldet der Anlagevermittler dem Kunden jedenfalls eine sachgerechte Prüfung der von ihm zur Information des Anlegers verwandten Unterlagen auf Plausibilität (s.o.). Dies hat die Beklagte hier offenkundig zum besonders gewichtigen Punkt der Absicherung der Anleger gegen einen Durchgriff der Gläubiger der Fondsgesellschaft unterlassen. Wie dargelegt musste einem sachverständigen Anlagevermittler schon anhand des Prospektes auffallen bzw. mussten ihm jedenfalls Zweifel kommen, ob der Mietvertrag denn plausibler Weise überhaupt eine Non-Recourse-Klausel enthalten konnte, da er ursprünglich mit einer ohnehin beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft geschlossen worden war. Im Übrigen hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag durchaus eine Prüfung unternommen, dies jedoch nicht in eigener Verantwortung – beide im Jahre 2008 mit dem Anlageprojekt befassten Vorstände der Beklagten haben ausgesagt, dass man sich vollständig auf die Prüfung durch die W. K. GmbH bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T. verlassen und keine eigenen Untersuchungen angestellt habe (so die Zeugen S. und D. übereinstimmend in ihrer Vernehmung am 06.02.2017 in Sachen 13 U 34/15). Damit hat die Beklagte sich zur Erfüllung dieser zentralen, sie im Verhältnis zu den Anlegern treffenden Pflicht, der W. K. GmbH und der Wirtschaftsprüfer bedient und muss sich folglich deren Verschulden gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Während die Beklagte zu den Untersuchungen durch die W. K nichts Näheres vorträgt, was geeignet wäre, die Vermutung aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu entkräften, steht hinsichtlich der Ersteller des IdW-S4-Gutachtens fest (s.o.), dass sie unsorgfältig gearbeitet und trotz der insoweit schon dem Text des Prospektes zu entnehmenden Zweifelspunkte selbst so zentral wichtige Unterlagen wie den Swap-Vertrag und den Mietvertrag offenkundig nicht hinreichend auf die Vereinbarung einer Non-Recourse-Klausel geprüft haben. d) Diese Pflichtverletzung ist auch für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden. Die Beklagte hat schon keine Umstände dargelegt, die geeignet wären, die gegen sie streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. Dass ein Anleger sich von dem in einem Prospekt enthaltenen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko nicht von der Anlageentscheidung hat abhalten lassen, sagt nichts dazu aus, wie er auf einen spezifischen auf ein bestimmtes Risiko – hier den Durchgriff des Mieters aus dem Mitvertrag gegen die Anleger – reagiert haben würde. Hier kann offenbleiben, ob dies auch für die fehlerhafte Angabe im Prospekt gilt, wonach auch der Swap-Vertrag mit einer Non-Recourse-Klausel ausgestattet war oder ob insoweit tatsächlich davon auszugehen ist, dass hier eine ausreichende Absicherung durch den Ausschluss des Rückgriffs auf die Anleger im Darlehensvertrag gegeben war, womit dieser Mangel des Prospektes und damit der Aufklärung der Anleger durch die Beklagte möglicherweise nicht kausal geworden sein könnte. Denn jedenfalls hinsichtlich der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich gegebenen Rückgriffsmöglichkeit der Mieterin aus dem Mietvertrag gilt dies nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das sich für die Anleger damit gegebene Risiko einer persönlichen Haftung nicht schlicht durch Verweis darauf geleugnet werden, dass alle denkbaren Risiken aus dem Mietvertrag doch versichert seien – zum einen kann auf diesem Wege mit Sicherheit nicht das Risiko abgedeckt werden, dass die Vermieterin – also die Fondsgesellschaft – die sie treffende Pflicht zum Abschluss von Versicherungen aus Ziff. 12.1 des Mietvertrages Anl. K 14 verletzt oder aber die Versicherungen nicht ordnungsgemäß bedient, mit der Folge, dass tatsächlich kein ausreichender Versicherungsschutz bestünde. Zum anderen behauptet auch die Beklagte nicht, dass es möglich wäre, hinsichtlich der von Vermieterseite einzudeckenden Risiken gem. Ziffer 12.1 des Mietvertrages eine Absicherung auch für den Fall zu erreichen, dass die fraglichen Schäden durch grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Vermieterin verursacht würden. Insoweit konnten die Anleger tatsächlich ausreichend nur durch die Vereinbarung einer Non-Recourse-Klausel geschützt werden. Die Beklagte hat durch die auf ihren Antrag durchgeführte Parteivernehmung der Klägerin die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen können. Die Aussage der Klägerin war insoweit schon nicht ergiebig im Sinne der Beweisbehauptung der Beklagten: Die Klägerin hat auf die Frage, wie sie sich verhalten hätte, wenn sie darauf hingewiesen worden wäre, dass es zu einer Haftung auch über die eingelegte Summe hinaus kommen könne angegeben, dass sie „davon ... bestimmt die Finger gelassen hätte“ (S. 3 Mitte des Sitzungsprotokolls vom 06.02.2017). e) Die Einrede der Beklagten aus § 214 Abs. 1 BGB greift nicht durch – auch in zweiter Instanz hat die Beklagte keine Umstände dargelegt, die auch nur darauf hindeuten könnten, dass die Klägerin in verjährter Zeit Kenntnis vom Fehlen der Non-Recourse-Klausel im Mietvertrag bzw. der unzureichenden Prüfung des Prospektes durch die Beklagte gehabt bzw. nur auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht gehabt hätte. f) Damit kann die Klägerin von der Beklagten gem. § 249 BGB die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Die Beklagte schuldet, wie von der Kammer zutreffend ausgesprochen (insofern wird auf S. 16 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen), und mit der Berufung auch nicht angegriffen, Ausgleich des der Klägerin aus dem Erwerb der Beteiligung entstandenen Aufwandes abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Weiter schuldet die Beklagte – mit Rücksicht auf das tatsächlich gegebene Risiko eines Durchgriffs von Gläubigern der Fonds-Gesellschaft auf die Anleger, Freistellung von allen etwa noch eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen aus dem Erwerb der Beteiligung. Da der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zusteht, schuldet letztere – ohne, dass es auf den Eintritt von Schuldnerverzug vor Beauftragung der klägerischen Rechtsanwälte ankäme – wie von der Kammer tenoriert auch Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Zinsausspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB, die Feststellung des Annahmeverzuges aus §§ 294, 295 BGB. 3.) Schließlich hat die Kammer auch die Hilfswiderklage der Beklagten zu Recht abgewiesen. Auch in zweiter Instanz hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Klägerin bei Rückabwicklung der Anlage aufgrund der vorliegenden Entscheidung etwa ein außergewöhnlich hoher Steuervorteil verbliebe – was aber nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH XI ZR 42/13, Urteil vom 28.01.2014, Rn. 13) Voraussetzung für einen Anspruch der Beklagten auf Auskehrung verbleibender Steuervorteile wäre. 4.) Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Nebeninterventionen, die gem. § 101 ZPO von der Nebenintervenientin selbst zu tragen sind – fallen gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren wie schon in erster Instanz auf € 23.287,- (s. S. 17/18 der angefochtenen Entscheidung) festgesetzt.