Urteil
11 U 116/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Vertrag mit einem Geschäftspartner, der auf der Specially Designated Nationals and Blocked Person List des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control gelistet ist, kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. (Rn.53)
2. Deuten aber alle Beweismittel, über die das Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hin, dass die Kündigung subjektiv darauf ausgerichtet ist, einer der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 (EU-Blocking-VO) aufgeführten Sanktionsnormen zu genügen, ist die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 der EU-Blocking-VO auch dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn in objektiver Hinsicht nicht gegen eine der Sanktionsnormen verstoßen wurde.(Rn.87)
3. Die Nichtigkeit einer solchen Kündigung ist keine unverhältnismäßige Folge des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, wenn der Kündigende vor Ausspruch der Kündigung keine Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 der EU-Blocking-VO bei der Kommission beantragt hat und nicht bereits durch die in dem Genehmigungsverfahren zwingend zu erwartenden Verzögerungen und im Hinblick darauf, dass der Antrag keine aufschiebende Wirkung hätte, wirtschaftlichen Verlusten in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß ausgesetzt gewesen wäre.(Rn.94)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019, Az. 319 O 289/18, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu den Kundennummern ... und ..., betreffend die Produkte Business Call Advance (Vertragsnummer ...), Deutschland LAN SIP Trunk (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Voice/Data S (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Start Premium (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Start (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN Connect L 10M (Vertragsnummer ...), Deutschland LAN Connect L 2,5 M (Vertragsnummer ...), EthernetConnect 1 G (Vertragsnummer ...), T-Net (Rufnummer: 069/...) und T-Net (Rufnummer: 069/...) sowie den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrag zu der Kundennummer ..., betreffend das Produkt Business Call Standard As (Rufnummer: 040/...) zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zu Grunde liegenden Leitungen freigeschaltet bleiben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und bezüglich der Kosten in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 50.000,00 Euro und bezüglich der Kosten in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
II. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 84.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vertrag mit einem Geschäftspartner, der auf der Specially Designated Nationals and Blocked Person List des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control gelistet ist, kann grundsätzlich ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden. (Rn.53) 2. Deuten aber alle Beweismittel, über die das Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hin, dass die Kündigung subjektiv darauf ausgerichtet ist, einer der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 (EU-Blocking-VO) aufgeführten Sanktionsnormen zu genügen, ist die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 der EU-Blocking-VO auch dann gemäß § 134 BGB nichtig, wenn in objektiver Hinsicht nicht gegen eine der Sanktionsnormen verstoßen wurde.(Rn.87) 3. Die Nichtigkeit einer solchen Kündigung ist keine unverhältnismäßige Folge des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung, wenn der Kündigende vor Ausspruch der Kündigung keine Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 der EU-Blocking-VO bei der Kommission beantragt hat und nicht bereits durch die in dem Genehmigungsverfahren zwingend zu erwartenden Verzögerungen und im Hinblick darauf, dass der Antrag keine aufschiebende Wirkung hätte, wirtschaftlichen Verlusten in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß ausgesetzt gewesen wäre.(Rn.94) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019, Az. 319 O 289/18, wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu den Kundennummern ... und ..., betreffend die Produkte Business Call Advance (Vertragsnummer ...), Deutschland LAN SIP Trunk (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Voice/Data S (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Start Premium (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Start (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN Connect L 10M (Vertragsnummer ...), Deutschland LAN Connect L 2,5 M (Vertragsnummer ...), EthernetConnect 1 G (Vertragsnummer ...), T-Net (Rufnummer: 069/...) und T-Net (Rufnummer: 069/...) sowie den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrag zu der Kundennummer ..., betreffend das Produkt Business Call Standard As (Rufnummer: 040/...) zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zu Grunde liegenden Leitungen freigeschaltet bleiben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und bezüglich der Kosten in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 50.000,00 Euro und bezüglich der Kosten in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. II. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 84.000,00 Euro. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die aktuelle und künftige Erfüllung verschiedener Verträge über Telekommunikationsleistungen. Die Beklagte beruft sich auf die ordentliche Kündigung dieser Verträge. Die Klägerin ist eine iranische Bank, errichtet nach iranischem Recht, und unterhält in Deutschland eine Zweigniederlassung mit Sitz in Hamburg, in der 36 Mitarbeiter beschäftigt sind. Das Kerngeschäft der Klägerin ist die Abwicklung des Außenhandels mit dem Iran. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG und eines der größten deutschen Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Bonn. Der Konzern beschäftigt weltweit mehr als 270.000 Mitarbeiter, mehr als 50.000 davon in den USA, wo nach dem Vortrag der Beklagten 2021 ca. 62 Prozent des Konzernumsatzes gemacht worden sein sollen. Zwischen den Parteien besteht ein (Rahmen-)Vertragsverhältnis, bezeichnet als Business Call Advance, zur Nummer .... Dieses gestattet der Klägerin, alle Anschlüsse ihres Unternehmens bzw. eines Unternehmens, das demselben Unternehmensverbund angehört, an verschiedenen Standorten in Deutschland in einem Vertrag über Business Call Advance zusammenzufassen. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses hat die Klägerin zu den Kundennummern ... und ... mehrere Produkte bei der Beklagten beauftragt, welche die Beklagte sodann auch bereit und in Rechnung gestellt hat. Zu den Produktdetails wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort zitieren Anlagen Bezug genommen. Die streitgegenständlichen Verträge bilden die ausschließliche Grundlage der internen und externen Kommunikationsstrukturen der Klägerin in Deutschland. Ohne die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen ist es der Klägerin - jedenfalls derzeit - nicht möglich, mittels ihrer deutschen Niederlassung am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Die mit der Klägerin erzielten monatlichen Umsätze der Beklagten belaufen sich auf etwas mehr als 2.000,00 Euro. Die Klägerin erfüllte gegenüber der Beklagten ihre Zahlungsverpflichtungen stets fristgerecht und vollständig. Nachdem die USA im Jahr 2018 das Iran-Abkommen vom 14. Juli 2015 (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPA) aufkündigten und damit die ursprünglichen Sanktionen (Iran Transactions and Sanctions Regulations - ITSR) wieder in Kraft traten, ist die Klägerin auf der Sanktionenliste (Specially Designated Nationals and Blocked Person List - SDN) des OFAC (Office of Foreign Assets Control) gelistet. Teil des Sanktionsregimes sind sog. Sekundärsanktionen (secondary sanctions), die Nicht-US-Bürgern jegliche Geschäfte mit auf der SDN-Liste gelisteten iranischen Personen und Unternehmen verbieten. Die EU hält solche Sekundärsanktionen für völkerrechtswidrig und erließ bereits am 22. November 1996 eine sog. Blocking-Verordnung (VO [EG] Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen; ABl. L. 309 vom 29. November 1996 - im Folgenden EU-Blocking-VO). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 erweiterte die Kommission den Anhang dieser Verordnung um Sekundärsanktionen des Iran-Embargos. Art. 5 EU-Blocking-VO lautet: (1) Keine Person im Sinne des Artikels 11 darf selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben. (2) Betroffenen Personen kann es nach den Verfahren der Artikel 7 und 8 genehmigt werden, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden. Die Kriterien für die Anwendung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt. Ist hinreichend erwiesen, dass der Umstand, dass Forderungen oder Verboten nicht nachgekommen wird, einer natürlichen oder juristischen Person schweren Schaden zufügen würde, so unterbreitet die Kommission dem in Artikel 8 genannten Ausschuss unverzüglich einen Entwurf der nach Maßgabe dieser Verordnung zu treffenden geeigneten Maßnahmen. Mit Wirkung zum 5. November 2018 traten gegen den Iran neue US-Sanktionen in Kraft, die sich vor allem gegen den Finanz-, Banken- und Ölsektor richten. Die Klägerin wurde daraufhin mit Wirkung zum 12. November 2018 vom Telekommunikationsnetz der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT), einer Genossenschaft nach belgischem Recht, suspendiert. Mit Schreiben vom 16. November 2018, bei der Klägerin am 20. November 2018 eingegangen, kündigte die Beklagte sämtliche Verträge mit sofortiger Wirkung (Anlage K 14). In dem Schreiben heißt es u.a.: „(...) da wir davon ausgehen müssen, dass Sie keine Zahlungen mehr bewirken und somit Ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen können, stellen wir unsere Leistungen ein.“ Unter demselben Datum verschickte die Beklagte an mindestens vier weitere Kunden mit Iran-Bezug und Sitz in Deutschland gleichlautende Kündigungsschreiben, so an die H-AG (Anlage BK 1), die I-GmbH (Anlage BK 5), die In-GmbH (Anlage BK 10) und die A-GmbH (Anlage BK 15). Allen Gesellschaften ist gemein, dass sie ebenfalls auf der SDN-Liste der USA gelistet sind. Insgesamt kündigte die Beklagte zehn Unternehmen mit Verbindungen in den Iran. In einem von der Klägerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren erließ das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 28. November 2018 (319 O 265/18) eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten auferlegte, die laufenden Verträge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu erfüllen. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm die Beklagte nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 6. Juni 2019 (11 U 257/18, juris) zurück. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018, bei der Klägerin am 13. Dezember 2018 eingegangen, erfolgte eine weitere Kündigung durch die Beklagte. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: „(...) mit Schreiben vom 16.11.2018 hatten wir unten aufgeführte Leistungen mit sofortiger Wirkung gekündigt. Rein vorsorglich kündigen wir diese hiermit darüber hinaus ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Die ordentlichen Kündigungsfristen endeten zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 7. Januar 2021. Auch den oben aufgeführten anderen Gesellschaften übersandte die Beklagte unter dem 11. Dezember 2018 wortgleiche ordentliche Kündigungsschreiben. Die Klägerin hat erstinstanzlich begehrt, die Beklagte zu verurteilen, sämtliche vertraglich vereinbarten Leitungen freigeschaltet zu lassen. Im Übrigen wird für den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Verträge bis zum Ablauf der jeweiligen ordentlichen Kündigungsfrist zu erfüllen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die ordentliche Kündigung der streitgegenständlichen Verträge durch die Beklagte als wirksam erachtet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sähen unstreitig ein Recht zur ordentlichen Kündigung vor, für die es keines Kündigungsgrundes bedürfe. Die ordentliche Kündigung sei nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. Artikel 5 der EU-Blocking-VO unwirksam. Die Norm sei kein Verbotsgesetz, das zur Nichtigkeit der ordentlichen Kündigung führe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Ziel der EU-Blocking-Verordnung sei es ausweislich des „Leitfadens Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung (2018/C 227I/03)“, den unrechtmäßigen Auswirkungen von Sekundärsanktionen auf EU-Wirtschaftsteilnehmer entgegenzuwirken und diese zu schützen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Beklagte durch die Verordnung gerade daran gehindert werde, die von ihr gewünschte Beendigung der vertraglichen Beziehung herbeizuführen. Weiter führe Ziffer 5 des Leitfadens ausdrücklich aus, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer ihre Geschäftstätigkeit unter Achtung des EU-Rechts und der geltenden nationalen Gesetze nach eigenem Ermessen ausüben können sollen. Dies bedeute, dass sie frei entscheiden könnten, eine Geschäftstätigkeit im Iran aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen und auf der Grundlage ihrer Bewertung der wirtschaftlichen Lage in einem Wirtschaftszweig tätig zu werden oder nicht. Ferner sei zu bedenken, dass sich die Vorschrift nur einseitig an die EU-Wirtschaftsteilnehmer richte und nicht zwangsläufig an beide Parteien des Rechtsgeschäfts. Darüber hinaus stehe nicht eindeutig fest, dass die Voraussetzungen von Artikel 5 der EU-Blocking-VO erfüllt seien. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Beklagte von einem US-Gericht oder Behörde zur Kündigung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin aufgefordert worden sei. Eine Nichtigkeit der ordentlichen Kündigung ergebe sich auch nicht aus § 134 BGB i.V.m. §§ 7, 15 AWV, § 826 BGB i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB oder § 84 TKG . Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils, das ihr am 31. Mai 2019 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 4. Juni 2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20. August 2019 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Begründungsfrist bis zum 28. August 2019 verlängert worden war. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam sei. Nach Verkündung des Urteils des Landgerichts sei die im Antrag zu 2. genannte Leitung aufgrund des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist am 10. Februar 2019 unstreitig abgeschaltet worden. Alle anderen Leitungen seien derzeit unstreitig noch freigeschaltet. Die Kündigung sei gemäß § 134 BGB i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO unwirksam. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei Artikel 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO nicht um ein Verbotsgesetz handle. So müssten Zwecksetzung, Wortlaut, Abdingbarkeit, Adressatenzahl sowie das Gebot der Einzelbetrachtung zur Beurteilung herangezogen werden. Aus der Entstehungsgeschichte der EU-Blocking-VO ergebe sich, dass ihr Ziel der wirksame Schutz der EU-Interessen vor den Auswirkungen völkerrechtswidriger Rechtsakte durch Drittstaaten sei. Diese Funktion sei erst recht berührt, wenn die Sanktionen nicht nur den Handel mit Drittstaaten, sondern sogar den Wirtschaftsverkehr innerhalb der EU oder innerhalb eines Mitgliedstaates beeinträchtigten. Auch der Leitfaden der Kommission zeige, dass es Ziel der Verordnung sei, EU-Wirtschaftsteilnehmer vor den Auswirkungen völkerrechtswidriger extraterritorialer Gesetze und Sanktionen von Drittländern zu schützen und die außenpolitischen Interessen der Union, insbesondere die Aufrechterhaltung des Atomabkommens mit dem Iran, sicherzustellen. Letzteres ergebe sich ebenfalls aus einer Äußerung der EU-Kommission. Dies könne nur dadurch erreicht werden, dass Geschäfte, die gegen Artikel 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO verstoßen, als solche untersagt seien. Zudem ergebe die Auslegung nach dem Wortlaut einen Verbotscharakter. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei Artikel 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO nicht um eine dispositive Bestimmung handele. Ferner spreche der Adressatenkreis der Vorschrift für ihren Verbotscharakter, da sie alle Geschäfte untersage, die gegen sie verstießen, unabhängig von der Frage, ob sie sich in einem Einzelfall aufgrund eines eventuell grenzüberschreitenden Sachverhalts nur gegen einen Vertragspartner wende. Speziell im Fall eines einseitigen Rechtsgeschäfts könne der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nur von einem Vertragspartner begangen werden. Weiterhin sei der Tatbestand von Artikel 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO erfüllt, da die Beklagte mit ihrem Verhalten gegen das Verbotsgesetz verstoße. Hierfür komme es allein auf die Frage an, ob die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen hat, um den im Anhang der EU-Blocking-VO gelisteten US-amerikanischen Sanktionen Folge zu leisten. Die Kündigung ziele aber gerade darauf ab, ein Verbot der „Iranian Transaction and Sactions Regulations“ zu befolgen. Hintergrund der ausgesprochenen Kündigung sei allein die Listung der Klägerin auf der SDN-Liste des OFAC. Hierfür spreche eine Vielzahl von Indizien. Die Beklagte habe jedenfalls keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe für die Kündigung vorgetragen. Auf ein „Unter-Druck-Setzen“ durch US-Behörden komme es zwar nicht an, ein solches liege aber denklogisch vor. Auch bei § 7 AWV handele es sich nach allgemeiner Auffassung um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Dessen Voraussetzungen seien ebenfalls erfüllt. Das Boykottverbot bezwecke zum einen den Schutz des nach § 1 AWG grundsätzlich freien Außenwirtschaftsverkehrs vor erheblichen Beeinträchtigungen durch Boykott-Maßnahmen von Drittstaaten und einer daraus resultierenden politischen Umlenkung von Handelsbeziehungen. Zum anderen sollten hiervon ausgehende Störungen der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland vermieden werden. Diesem Sinn und Zweck der Norm könne nur Rechnung getragen werden, wenn einem gegen § 7 AWV verstoßenden Rechtsgeschäft die privatrechtliche Wirksamkeit versagt werde. Hiergegen spreche auch nicht der Umstand, dass § 15 AWG für Rechtsgeschäfte, die ohne die nach dem AWG erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, die Unwirksamkeit anordnet. Die Norm erfasse keine einseitigen Rechtsgeschäfte. Außerdem handele es sich bei § 7 AWV um ein absolutes Verbot ohne Genehmigungsvorbehalt. Auch die Voraussetzungen des § 7 AWV seien erfüllt. Bei der Kündigung der Beklagten handele es sich um eine Boykotterklärung im Sinne der Vorschrift. Der anzulegende Maßstab müsse die Frage der außenpolitischen Vorwerfbarkeit sein. Erforderlich sei zudem, dass ein objektiver Dritter bei verständiger Würdigung der Erklärung erkennen kann, an welchem Boykott gegen welches konkrete Land sich ein Wirtschaftsbeteiligter beteiligen möchte, denn eine solche Erklärung könne zu der Störung der auswärtigen Beziehung führen und solle daher nach dem die Regelung tragenden außenpolitischen Willen verboten sein. Da die Kündigungen wirtschaftlich sinnlos und aus dem Motiv der Beachtung des US-Sanktionsrechts erfolgt seien, seien sie als Boykotterklärungen zu qualifizieren. Eine Absicht, sich ausweislich der Erklärung gerade am Boykott beteiligen zu wollen, sei nicht erforderlich, es reiche einfacher Vorsatz. Jedenfalls liege auch eine Absicht der Beklagten vor, weil die Beteiligung ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zur Vermeidung der Sekundärsanktionen sei. Schließlich hätten die Kündigungen auch einen direkten Bezug zum Außenwirtschaftsverkehr, da es sich bei der Klägerin als Adressatin um eine ausländische juristische Person handele. Der Außenwirtschaftsverkehr umfasse sämtliche Geschäfte mit Bezug zum Ausland, wobei es nicht zwingend erforderlich sei, dass der Adressat der Erklärung im Ausland ansässig oder Ausländer sei. Für den unmittelbaren Auslandbezug spreche auch die Tatsache, dass die Hamburger Zweigniederlassung der Klägerin auf der SDN-Liste geführt werde. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29.05.2019 (Az.: 319 O 289/18) die Beklagte zu verurteilen, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu den Kundennummern ... und ..., betreffend die Produkte Business Call Advance (Vertragsnummer ...), Deutschland LAN SIP Trunk (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Voice/Data S (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Start Premium (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN IP Start (Rufnummer: 040/...), Deutschland LAN Connect L 10 M (Vertragsnummer ...), Deutschland LAN Connect L s,5 M (Vertragsnummer ...), EthernetConnect 1 G (Vertragsnummer ...), T-Net (Rufnummer: 069/...) und T-Net (Rufnummer: 069/...) sowie den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrag zu der Kundennummer ..., betreffend das Produkt Business Call Standard As (Rufnummer: 040/...) zu erfüllen, indem die in den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zu Grunde liegenden Leitungen freigeschaltet bleiben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hatte mit einem am 27. Juni 2019 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, diese aber mit einem am 23. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Die Vermutung der Klägerin, dass von Seiten der US-Administration auf die Beklagte eingewirkt worden sei, treffe nicht zu. Sie ist der Ansicht, die ordentliche Kündigung könne nicht wegen eines unterstellten falschen Motivs unwirksam sein, da sie keiner Begründung bedürfe. Eine Unwirksamkeit folge auch nicht aus einem Verstoß gegen Artikel 5 der EU-Blocking-VO. Hierbei handle es sich nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Leitfaden, der keinen Schutz von iranischen oder kubanischen Unternehmen vorsehe. Ein Verstoß gegen Artikel 5 der EU-Blocking-VO liege zudem nicht vor. Die vertragliche Beziehung habe keinerlei Bezug zum Außenwirtschaftsverkehr, denn es gehe um Verträge zwischen einem deutschen Unternehmen und einer deutschen Zweigniederlassung. Eine Orientierung des Anwendungsbereiches der Verordnung am Anwendungsbereich der US-Sanktionen sei abwegig. Darüber hinaus habe die Beklagte die Kündigung nicht zur Befolgung des US-Rechts, sondern aufgrund einer geschäftspolitischen Entscheidung, keine Geschäfte mehr mit dem Iran und dem Iran nahestehenden Gesellschaften zu machen, ausgesprochen. Es habe auch kein Anlass für die Beklagte bestanden, die ordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin zu begründen. Ferner vertritt die Beklagte unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die Ansicht, dass es sich auch bei § 7 AWV nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handele. Auch lägen dessen Voraussetzungen nicht vor, da kein Bezug zum Außenwirtschaftsverkehr bestehe, die Beklagte keine Boykotterklärung abgegeben und keine Boykottabsicht vorgelegen habe. Der Senat hat mit Entscheidung vom 2. März 2020 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 5 EU-Blocking-VO vorgelegt. Für die Einzelheiten wird auf die u.a. bei juris veröffentlichte Entscheidung Bezug genommen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. Dezember 2021 (C-124/20) diese Vorlagefragen beantwortet. Für die Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Im Anschluss haben die Parteien unter Bezug auf dieses Urteil weiter vorgetragen: Die Beklagte ist der Ansicht, die gekündigten Verträge würden nicht den im Anhang zur EU-Blocking-VO aufgeführten Sanktionen unterfallen, so dass Art. 5 nicht anwendbar sei. Die Verordnung erfasse nicht sämtliche US-Sanktionsvorschriften. Hierzu hat sie die Einstellungsverfügung des Hauptzollamts Aachen eingereicht (Anlage BB 15), bei dem ein von der Klägerin eingeleitetes Bußgeldverfahren gegen die (ehemaligen) Geschäftsführer der Beklagten anhängig war. Zu einem Verstoß gegen Art. 5 der EU-Blocking-VO heißt es dort, dass die Rechtsgrundlagen aus den U.S.-amerikanischen Sanktionsnormen aufgrund ihrer Komplexität nicht eindeutig identifiziert werden könnten. Es verblieben Restzweifel an der angenommenen Listungsgrundlage. Eine rein subjektive Betrachtung müsse schon deshalb ausscheiden, weil damit gegen EU-Grundrechte, namentlich das Bestimmtheitsgebot, verstoßen werden würde. Jedenfalls aber wäre es unverhältnismäßig, die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 VO als unwirksam anzusehen. In Anbetracht der Situation der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt und darüber hinaus wäre eher die Frage zu stellen, bei welchem anderen europäischen Unternehmen eine Pflicht zum Festhalten an dem Vertrag mit der Klägerin unverhältnismäßig wäre, wenn nicht bei der Beklagten. Wenn die Unverhältnismäßigkeit nicht bei der Beklagten festgestellt werde, sei kaum vorstellbar, dass dies bei irgendeinem anderen Unternehmen festgestellt werden könnte. Wenn man die Hürde so hoch hängen würde, dass sie nicht einmal von der Beklagten überwunden werden könnte, bedeutete dies, dass die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung faktisch ins Leere liefe. Dies würde im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen. Auf das Verfahren zur Ausnahmegenehmigung bei der Kommission dürfe nicht abgestellt werden. Das Verfahren nach Art. 5 Abs. 2 VO sei grundsätzlich nicht geeignet, die Grundrechtsproblematik zu lösen, da es rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Vor allem sei nicht klar, welche außergewöhnlichen Umstände eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden. Zudem habe der Antrag keine aufschiebende Wirkung. Die Beklagte habe aber im März 2021 nach Aufforderung durch die Kommission einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt, über den bislang nicht entschieden worden sei. Zuvor habe sie schon deshalb davon ausgehen dürfen, keinen solchen Antrag stellen zu müssen, weil es vertretbar gewesen sei, Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO so zu verstehen, dass eine konkretisierende Weisung einer US-Behörde bzw. eines -Gerichts erforderlich sei. Die Beklagte verweist insoweit auf die Auffassungen des Landgerichts Hamburg im angefochtenen Urteil und des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom 7. Februar 2020 (19 U 118/19, Seite 16). Zudem ergebe sich aus dem Leitfaden der Kommission vom 7. August 2018 (2018/C 277), dass das Genehmigungsverfahren gerade nicht dafür vorgesehen sei, dass Unternehmen ihre geschäftlichen Entscheidungen im Vorfeld absichern (Ziff. 20). Bei Fortdauer der Geschäftsbeziehung zur Klägerin drohe der Beklagten erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch den Ausschluss der Konzerngesellschaft T... vom US-Markt. Diese Gesellschaft habe ausweislich ihres Geschäftsberichts im Jahr 2021 ca. zwei Drittel des Konzernumsatzes erwirtschaftet (68 von 108,8 Mrd. Euro, Anlage BB 5). Die Marktkapitalisierung der Tochter betrage 78,7 Prozent des Konzerns. Sie habe in den USA 108 Mio. Mobilfunkkunden. Ihr würde eine Listung beim OFAC drohen, wie Beispiele deutscher Unternehmen zeigen würden. Die Beklagte und die T... hätten mit dem Committee on Foreign Investments in the US (CFIUS) ein National Security Agreement geschlossen, wonach sie und ihre US-Aktivitäten einer intensiven Überwachung durch die US-Sicherheitsbehörden unterlägen. Darüber hinaus müsse T... aufgrund der Börsennotierung alle drei Monate über ihre Geschäftsaktivitäten und solche des Konzerns im Zusammenhang mit dem Iran berichten. Die Beklagte müsse deshalb sämtliche Geschäftsbeziehungen aller Konzerngesellschaften mit sanktionierten iranischen Unternehmen an die T... melden. Zumindest müsse sie einen erheblichen Reputationsschaden befürchten. Zu beachten sei weiterhin, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Fusion der T... mit S... angestanden habe, die auf erheblichen Widerstand gestoßen sei. Es habe deshalb die Gefahr bestanden, dass im Falle eines Verstoßes gegen das US-Sanktionsrecht die Fusion platzt. Schließlich berge die Aufrechterhaltung des Geschäftskontakts zur Klägerin auch Geschäftsrisiken in Israel, wohin die Beklagte in den letzten Jahren erhebliche Geschäftskontakte aufgebaut habe. Die Klägerin meint, dass es nicht darauf ankomme, ob eine der im Anhang der Verordnung genannten Sanktionsregelungen einschlägig ist. Vielmehr genüge es, dass die Beklagte bei der Kündigung ersichtlich davon ausgegangen sei, andernfalls zum Ziel von Sekundärsanktionen zu werden. Die Nichtigkeit der Kündigung sei auch nicht unverhältnismäßig. Das folge schon daraus, dass die Beklagte vorab unstreitig keine Ausnahmegenehmigung bei der Kommission beantragt habe. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht einmal im Ansatz dargetan, welche Nachteile ihr durch US-Behörden drohen sollen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die im Tenor zu I.1. genannten Verträge mit der Klägerin über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus zu erfüllen. Die von ihr zuletzt ausgebrachten ordentlichen Kündigungen der streitgegenständlichen Verträge sind unwirksam, denn sie verstoßen gegen das gesetzliche Verbot aus Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO (§ 134 BGB). 1. Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124/20 -, Rn. 55, 68, 76). 2. a) Mit den ordentlichen Kündigungen hat die Beklagte gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO verstoßen. Nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO dürfen u.a. juristische Personen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind (Art. 11 Nr. 2 EU-Blocking-VO), nicht selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang der Verordnung aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben. aa) Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO ist vorliegend einschlägig. Die Beklagte dürfte mit den an die Klägerin zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen unter den US-amerikanischen „Iran Freedom an Counter-Proliferation Act of 2012“ fallen, der unter Ziff. 4 der Delegierten Verordnung vom (EU) 2018/1100 genannt und vom Europäischen Gerichtshof wiedergegeben (a.a.O., Rn. 12) bzw. in Bezug genommen wird (a.a.O., Rn. 38). Danach ist es u.a. untersagt, wissentlich erhebliche Unterstützung, auch durch die Erleichterung bedeutender finanzieller Transaktionen, oder Dienstleistungen bereitzustellen für jede iranische Person, die in der Liste der besonders benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen aufgeführt ist. Unstreitig wird die Klägerin in der sog. SDN-Liste des OFAC geführt. Im Ergebnis kann das jedoch offenbleiben und ist deshalb auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum US-amerikanischen Sanktionrecht (§ 293 ZPO) erforderlich. Nach der Überzeugung des Senats genügt es für die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO, dass die Beklagte bei Ausspruch der Kündigungen davon ausgegangen ist, bei Weiterbelieferung der Klägerin ggf. mit Sekundärsanktionen belegt zu werden. (1) Die Klägerin stellt nicht mehr in Abrede, die Kündigungen im Hinblick auf die SDN-Listung der Klägerin ausgesprochen zu haben. Dieses Motiv ergibt sich auch aus dem äußeren Ablauf: - Am 5. November 2018 traten neue Sanktionen in Kraft, die auch die Klägerin betreffen. - Am 12. November 2018 wurde die Klägerin vom SWIFT-Netz suspendiert, und zwar offenkundig auf Druck aus den USA, wie sich aus einem „Special Briefing“ zwischen dem damaligen US-Außenminister Pompeo und dem damaligen US-Finanzminister Mnuchin ergibt (Anlage K 23). - Am 16. November 2018 kündigte die Beklagte fristlos, da sie davon ausgehen müsse, dass die Klägerin keine Zahlungen mehr bewirken und somit ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen könne. - Am 28. November 2018 erließ das Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung zulasten der Beklagten. - Am 11. Dezember erklärte die Beklagte die ordentlichen Kündigungen. Hieraus lässt sich zunächst der Schluss ziehen, dass die ordentlichen Kündigungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der zunächst erfolglosen fristlosen Kündigung stehen. Der Bezug zu den Sekundärsanktionen ergibt sich sodann aus Folgendem: Im Verfahren mit der I-GmbH haben die hiesigen Beklagtenvertreter für die Beklagte auf Seite 5 der Antragserwiderung vom 28. Dezember 2018 (Anlage K 26) folgendes ausgeführt: „Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Vertragsbeziehungen am 16. November 2018 außerordentlich gekündigt. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin zu Recht darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin nach außen kommuniziert hat, sie habe sich mit Blick auf die Sensibilität der Beziehungen zum Iran weltweit dazu entschieden, exponierte Geschäfte mit iranischen Unternehmungen in Deutschland zu beenden. Die Beendigung der Verträge zu Unternehmen mit Iran-Bezug wurde von der US-Öffentlichkeit wohlwollend zur Kenntnis genommen.“ Dieses Wohlwollen kann man u.a. in einem Tweet des damaligen US-Botschafters in der Bundesrepublik G. vom 23. November 2018 (Anlage K 28) nachvollziehen, in dem er einen Bericht des Handelsblatts vom 22. November 2018 (Anlage K 24) re-tweetet, wo unter der Überschrift „Telekom stellt iranischer Bank in Hamburg die Telefone ab“ über die sofortige Kündigung berichtet wurde: „@Handelsblatt: @deutschetelekom cuts off phone an internet of #Iran’s Bank #Melli, which funnels cash to terrorist groups working for the #Iranian regime. #sanctionsareworking #thankyouDeutscheTelekom“ Die Beklagte hat auch in den anderen Verfahren ausgeführt, die Konzernobergesellschaft habe nie ein Hehl daraus gemacht, dass „übergreifende wirtschaftliche Interessen, insbesondere die ‚Sensibilität der Beziehungen zum Iran weltweit‘ ein Grund für die Beendigung von Vertragsbeziehungen war“. Dies ergibt sich auch aus diversen Online- und Print-Artikeln, die die Klägerin als Anlagen eingereicht hat. Diesen Eindruck verstärkt der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene erstinstanzliche Beklagtenvortrag: „Hilfsweise könne sie sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Es sei stillschweigende Vertragsgrundlage gewesen, dass keine der Parteien durch den Abschluss der Telekommunikationsverträge an dem ungehinderten Agieren im üblichen Wirtschaftsleben beeinträchtigt sein würde. Sie müsse ungeachtet der US-Sanktionen damit rechnen, bei einer weiteren Vertragsdurchführung mit der Klägerin auf ihrem wichtigsten Markt, dem US-Markt, erhebliche Nachteile zu erleiden. Ein Großteil der US-Amerikaner gehe davon aus, dass die Islamische Republik Iran den weltweiten Terrorismus fördere. Aus diesem Grund würde ein erheblicher Teil der US-Bevölkerung den gegenwärtigen Kurs der Regierung gegenüber dem Iran unterstützen. Sie selbst müsse daher einen erheblichen Reputationsschaden in den USA befürchten. Sie könne es sich nicht erlauben, die öffentliche Meinung gegen sich aufzubringen und den Eindruck zu erwecken, Unternehmen zu unterstützen, die in der Öffentlichkeit der Terrorismusfinanzierung beschuldigt würden. Vor diesem Hintergrund der drohenden erheblichen wirtschaftlichen Nachteile für das Geschäft in den USA sei es ihr nicht zuzumuten, an den Verträgen mit der Klägerin festzuhalten.“ Hiermit hat sich der Senat in einem Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 in der Verfügungssache 11 U 257/18 auseinandergesetzt (Rn. 23-27, juris): „(1) Diese hohen Anforderungen erfüllt die Sorge der Verfügungsbeklagten vor wirtschaftlichen Nachteilen auf dem US-Markt schon für sich genommen nicht. Die Verfügungsbeklagte hat die Bedeutung des US-Marktes für ihren wirtschaftlichen Erfolg zwar selbst mehrfach hervorgehoben, dabei aber nicht plausibel dargetan, warum allein die Versorgung der Hamburger Niederlassung einer iranischen Bank mit Telekommunikationsleistungen im Umfang von ca. 2.000,00 Euro im Monat zu einem erheblichen Reputationsverlust in den USA führen kann. Es bleibt bereits offen, auf welchem Wege die Geschäftsbeziehung zur Verfügungsklägerin einer breiten Öffentlichkeit in den Vereinigten Staaten überhaupt zur Kenntnis gelangen sollte. (2) Nach der Überzeugung des Senats ist dies nur denkbar, wenn durch US-amerikanische Behörden öffentlicher Druck auf die Verfügungsbeklagte ausgeübt werden würde. Tatsächlich dürfte das Vorgehen der Verfügungsbeklagten auch in erster Linie darauf beruhen, den Secondary Sanctions der Vereinigten Staaten zu entgehen, mit denen Wirtschaftsteilnehmern für den Fall, dass sie ihre Geschäftstätigkeit mit dem Iran nicht einstellen, angedroht wird, den Zugang zum US-Markt zu beschränken. Hiermit würde sie aber ihre Verpflichtung aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/110 der Kommission vom 6. Juni 2018 (EU-Blocking-Verordnung) umgehen. Danach ist es u.a. juristischen Personen der EU-Mitgliedstaaten (Art. 11) untersagt, Forderungen oder Verboten im Zusammenhang mit den Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika gegen die Islamische Republik Iran nachzukommen. (a) Soweit sich die Verfügungsbeklagte darauf zurückziehen möchte, dass Art. 5 EU-Blocking-Verordnung konkrete Sanktionsandrohung durch us-amerikanische Behörden erfordere, die ihr gegenüber noch nicht ergangen seien, gilt das zuvor Gesagte: Die Verfügungsbeklagte hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass sich ihre wirtschaftlichen Befürchtungen nicht auf Secondary Sanctions beziehen. Wenn es ihr aber als Reaktion auf US-amerikanische Drohungen untersagt wäre, die Vertragsbeziehungen zur Verfügungsklägerin fristlos zu beenden, kann allein die Sorge vor solchen Maßnahmen nicht zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung dieser Vertragsbeziehungen führen. (b) Dass die Regelungen der EU-Blocking-Verordnung keinen Kontrahierungszwang statuieren, trifft sicher zu, die Verfügungsbeklagte übersieht bei ihrer Argumentation aber, dass sie bereits freiwillig mit der Verfügungsklägerin kontrahiert hat. Die grundsätzliche Pflicht, sich an einen geschlossenen Vertrag zu halten, lässt sich schon im Ansatz nicht mit einem Kontrahierungszwang gleichsetzen. (c) Auch der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf den Leitfaden der Europäischen Kommission vom 7. August 2018 (2018/C 277 I/03), in dessen Ziff. 5 es u.a. heißt, dass EU-Wirtschaftsteilnehmer frei entscheiden können, eine Geschäftstätigkeit in Iran oder Kuba aufzunehmen, fortzusetzen oder einzustellen, verfängt nicht. Ersichtlich wird damit nicht das Recht gewährt, einen gültigen Vertrag aufgrund von wirtschaftlichen Erwägungen fristlos zu beenden. Insoweit trägt auch die Bezugnahme der Verfügungsklägerin auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2018 nicht, da es dort - anders als vorliegend - um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ging. Auch die ansonsten angeführten Fundstellen geben für die hier entscheidende Frage nichts her. Deshalb fällt das Argument der Klägerin, iranische Unternehmen seien aufgrund der EU-Blocking-Verordnung nicht anders zu behandeln als sonstige Unternehmen, auch auf sie zurück, da eine fristlose Kündigung aus rein wirtschaftlichen Erwägungen auch gegenüber nicht-iranischen Unternehmen grundsätzlich nicht in Betracht kommen würde.“ Die Beklagte hat auch im vorliegenden Verfahren kein anderes Motiv vorgetragen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zumindest im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zeigen müssen, dass Sanktionsdrohungen doch nicht ihr bestimmendes Kündigungsmotiv waren. Wenigstens eine solche sekundäre Darlegungslast ist nach der Überzeugung des Senats gemeint, wenn der Europäische Gerichtshof zum Kündigungsmotiv ausführt, dass „alle Beweismittel, über die das nationale Gericht verfügt, auf den ersten Blick darauf hindeuten, dass eine von Art. 11 der Verordnung Nr. 2271/96 erfasste Person den gelisteten Gesetzen nachgekommen ist“ (so auch Lieberknecht, IPRax 2022, 260, 262, Anlage BK 21). Ob daraus auch sofort eine Beweislastumkehr folgen würde, muss vorliegend nicht entschieden werden. (2) Es ist unerheblich, dass die Beklagte mittlerweile meint, mit der Belieferung der Klägerin mit IT-Dienstleistungen tatsächlich gegen keines der von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO erfassten Sanktionsgesetze zu verstoßen. Im Schriftsatz vom 29. März 2022, der als Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs eingereicht wurde, heißt es wörtlich: „Nach eingehender Prüfung der Rechtslage geht die Beklagte davon aus, keinem im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten Gesetze gefolgt zu sein.“ Allein entscheidend ist es, dass die Beklagte bei Ausspruch der Kündigungen eine andere Vorstellung hatte. Nach der Überzeugung des Senats erfordert es die effektive Durchsetzung von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO, auch solche Verhaltensweisen zu sanktionieren, die lediglich subjektiv darauf ausgerichtet sind, Sanktionsnormen zu genügen, ohne dass in objektiver Hinsicht gegen diese verstoßen worden sein müsste. Nach ihrem Art. 1 dient die EU-Blocking-VO dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der gelisteten Gesetze und vor darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und soll den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegenwirken, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne von Art. 11 beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Union und Drittländern teilnehmen. Die gelisteten Gesetze beeinträchtigen die bestehende Rechtsordnung und haben nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Union und die Interessen ihrer Wirtschaftsteilnehmer, indem sie das Völkerrecht verletzen und die Verwirklichung der Ziele der Union behindern, namentlich zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beizutragen, indem sie den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern möglichst weitgehend fördert. Zudem sollen jegliche Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beseitigt werden (zum ganzen Absatz EuGH, a.a.O., Rn. 37). Diese Beeinträchtigungen treten aber nicht erst in dem Fall ein, dass ein EU-Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich gegen eines der gelisteten Gesetze verstößt, sondern bereits dann, wenn er sich nach seiner Vorstellung dafür entschieden hat, das Gemeinschaftsrecht zu missachten, um möglichen US-Sanktionen zu entgehen (zu diesem Dilemma Karpenstein/Sangi, EuZW 2019, 309, 310 ff.). Die US-Sanktionsnormen entfalten ihre Wirkungen auch dann, wenn ein EU-Wirtschaftsteilnehmer sie im „vorauseilenden Gehorsam“ befolgt. Hierfür spricht auch gerade der vom Europäischen Gerichtshof deutlich gemachte Umstand, dass die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO nicht eine US-behördliche Anordnung gegenüber dem EU-Wirtschaftsteilnehmer erfordert (EuGH, a.a.O., Rn. 51). Damit überantwortet es der Gerichtshof allein den EU-Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen, ob ihr beabsichtigtes Verhalten gegen Art. 5 EU-Blocking-VO verstößt. Angesichts der Komplexität der US-Sanktionsnormen, auf die sich - in anderem Zusammenhang - auch die Beklagte beruft, liegt es auf der Hand, dass eine sichere Feststellung, ob eine Sanktionsnorm tatsächlich verletzt wird, schon wegen des Beurteilungsspielraums der US-Behörden nur schwer möglich sein wird. Dadurch steigt aber die Gefahr des „vorauseilenden Gehorsams“ und damit zugleich die Ausstrahlungswirkung der US-Sanktionen. Diesem Umstand kann nur mit der subjektiven Auslegung des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO effektiv begegnet werden. Kommt der betroffene Wirtschaftsteilnehmer deshalb zu dem Ergebnis, gegen eines der gelisteten Gesetze zu verstoßen, darf er die beabsichtigte Handlung nicht vornehmen, sondern muss eine Ausnahmegenehmigung bei der EU-Kommission nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO beantragen. Sollte er einer solchen Genehmigung tatsächlich nicht bedürfen, weil er nicht gegen eines der gelisteten Gesetze verstoßen würde, wird ihn die Kommission darauf hinweisen. Dies widerspricht nach dem Verständnis auch nicht der von der Beklagten zitierten Aussage im Leitfaden der Kommission vom 7. August 2018 (2018/C 277), dass das Genehmigungsverfahren gerade nicht dafür vorgesehen sei, dass Unternehmen ihre geschäftlichen Entscheidungen im Vorfeld absichern (Ziff. 20). Stellt der Wirtschaftsteilnehmer dagegen keinen Antrag, entschließt er sich damit für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, um den völkerrechtswidrigen Sekundärsanktionen zu entgehen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich dieses subjektive Verständnis nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO ergibt. Ein Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Bestimmtheitsgebot ist damit jedoch nicht verbunden, da der betroffene Wirtschaftsteilnehmer gerade davon ausgeht, verbotswidrig eines der gelisteten Gesetze zu befolgen und die Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO herbeizuführen. b) Es ist dem Senat auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verwehrt, aus Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Kündigungen abzuleiten. Diese Beschränkung der unternehmerischen Freiheit der Beklagten ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, die Ziele der EU-Blocking-VO zu erreichen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 89, 91). Dennoch muss die Erreichung dieser Ziele abgewogen werden gegen die Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird, und gegen deren Ausmaß für den Fall, dass sie die Geschäftsverbindung mit der Klägerin nicht beenden darf (EuGH, a.a.O., Rn. 92). Auch nach dieser Abwägung stellt sich der Kündigungsausschluss jedoch als angemessen dar. Maßgeblich hierfür ist vor allem der Umstand, dass die Beklagte vor Ausspruch der ordentlichen Kündigungen - auf den späteren Antrag kommt es nicht an - keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO bei der EU-Kommission gestellt hat (nach Lieberknecht, a.a.O., S. 263, soll das Fehlen einer Genehmigung regelmäßig die Verhältnismäßigkeit der privatrechtlichen Nichtigkeitsfolgen von Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO indizieren; kritisch Schöffski, CCZ 2022, 74, 78). Damit hat sich die Beklagte der Möglichkeit begeben, die Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit zu vermeiden, die die aus der Missachtung dieses Verbots folgende Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der in Rede stehenden Verträge mit der Klägerin mit sich bringt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 93). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2021 deutlich hervorgehoben, dass es die Aufgabe der Kommission ist, unter der Kontrolle des Gerichtshofs zu prüfen, ob durch die Nichteinhaltung der gelisteten Gesetze die Interessen der betroffenen Personen oder die der Union schwer geschädigt würden, wobei die Kommission ihrer Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte nachkommen muss, zu denen die unternehmerische Freiheit gehört (a.a.O., Rn. 83). Die Beklagte kann deshalb nicht mit Erfolg vorbringen, dass das Verfahren nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO grundsätzlich nicht geeignet sei, die Grundrechtsproblematik zu lösen, da es rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Vor diesem Hintergrund könnte sich die Nichtigkeit der ordentlichen Kündigungen nach Überzeugung des Senats allenfalls dann als unangemessen und damit unverhältnismäßig darstellen, wenn die Beklagte - aus ihrer damaligen Sicht - bereits durch die in dem Genehmigungsverfahren zwingend zu erwartenden Verzögerungen und im Hinblick darauf, dass der Antrag keine aufschiebende Wirkung hätte, wirtschaftlichen Verlusten in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß ausgesetzt gewesen wäre. Solche Folgen hat die Beklagte jedoch auch im Anschluss an die Erörterungen in der Berufungsverhandlung vom 2. September 2022 nicht hinreichend dargetan. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass angesichts der zu erwartenden Folgen bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit bezüglich der US-Sanktionen genügen müsse. Die Beklagte nimmt ausweislich ihres Schriftsatzes vom 22. September 2022 selbst an, dass ihre Leistungserbringung gegenüber der auf der SDN-Liste geführten Klägerin den US-Behörden bekannt ist und sämtliche Beteiligten davon ausgehen, „dass es sich nur noch um eine temporäre Leistungserbringung handelt, nämlich bis über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Beendigung der Leistungserbringung letztinstanzlich entschieden wurde“. Warum dies nicht auch für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens gegolten hätte, erschließt sich dem Senat nicht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beklagte bei Ausspruch der ordentlichen Kündigungen davon ausgegangen ist, dass diese schon deshalb nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO fallen, weil ihnen keine Aufforderung von Seiten einer US-Behörde vorausgegangen sind, würde sich der damit verbundene Rechtsirrtum (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 51) nicht zugunsten der Beklagten auswirken. Auch die von der Beklagten angeführte mögliche Gefährdung des Konzerngeschäfts in Israel führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Vortrag ohnehin sehr pauschal gehalten ist und die Verbindung zur Klägerin bislang keinen israelischen Partner von einer Zusammenarbeit mit dem Konzern abgehalten zu haben scheint. Schließlich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO es der Beklagten lediglich verbietet, die Verträge mit der Klägerin deshalb zu kündigen, weil sie US-Sanktionen entgehen möchte, während ansonsten die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 63). 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 9 ZPO.