Urteil
11 U 251/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Insolvenzverwalter kann sich im Anfechtungsprozess gegen die Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen auf eine von ihm selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung (hier: Rücknahme von ihm selbst erhobener Widersprüche gegen nicht bestehende Forderungen der Kommanditisten) nicht berufen. Eine solche Zurücknahme stellt sich als offensichtlich insolvenzzweckwidrig und damit im Lichte des § 1 Satz 1 InsO zugleich als rechtswidrig dar.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2017, Az. 326 O 275/17, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 34.729,17 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Insolvenzverwalter kann sich im Anfechtungsprozess gegen die Kommanditisten der Schuldnerin auf Rückzahlung von Ausschüttungen auf eine von ihm selbst herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung (hier: Rücknahme von ihm selbst erhobener Widersprüche gegen nicht bestehende Forderungen der Kommanditisten) nicht berufen. Eine solche Zurücknahme stellt sich als offensichtlich insolvenzzweckwidrig und damit im Lichte des § 1 Satz 1 InsO zugleich als rechtswidrig dar.(Rn.25) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2017, Az. 326 O 275/17, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 34.729,17 Euro. I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft S&K ... GmbH & Co. KG im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 34.729,17 Euro, die der Beklagte aus einer mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft erhalten hat, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte erwarb mittelbare Beteiligungen an der Schuldnerin in einer Gesamthöhe von 100.000,- Euro. Das Fondskonzept sah vor, dass die Anleger sich nicht als Direktkommanditisten, sondern über eine Treuhandkommanditistin als Treugeber beteiligten. Der Beklagte erhielt in den Jahren 2009 bis 2013 auf sein Anlagekapitel Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 34.729,17 Euro. Im Übrigen wird für den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und den Beklagten zu einer Zahlung von 34.729,17 Euro verurteilt. Die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs des Klägers aus §§ 143, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO lägen vor. Die Auszahlungen an den Beklagten würden unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin darstellen, da der Beklagte keinen entsprechenden Anspruch gehabt habe. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Auszahlungen in Übereinstimmung mit der geschäftsführenden Kommanditistin erfolgt seien. Der Schuldnerin sei auch kein Gegenwert für die Auszahlungen durch einen schuldrechtlichen Rückforderungsanspruch zugeflossen. Die Auszahlungen hätten auch zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Da Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bereits Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei, spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Gläubigerbenachteiligung der angefochtenen Rechtshandlung. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht entkräftet. Gegen dieses Urteil, das ihm am 28. November 2017 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 18. Dezember 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 19. März 2018 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO unzutreffend bejaht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2017 aufzuheben, soweit es den Beklagten verurteilt, und die Klage insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das am 23. November 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 326 O 275/17 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er hat innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt, mit der er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 Euro wendet. Der Kläger beantragt insoweit, das am 23. November 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 326 O 275/17 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zusätzlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Dieses Verfahren (sowie weitere 33 Parallelverfahren) war in Abstimmung mit den Parteien zunächst nicht gefördert worden, um den Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerden in den am 7. Dezember 2018 vom Senat entschiedenen Parallelverfahren 11 U 256/17 und 11 U 260/17 abzuwarten. Der Senat hat in den vorgenannten Verfahren die landgerichtlichen Urteile abgeändert und die Klagen mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch scheitere bereits daran, dass mittlerweile keine Gläubigerbenachteiligung mehr vorliege. Der Bundesgerichtshof hat die klägerischen Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 6. Februar 2020 zurückgewiesen (vgl. etwa IX ZR 5/19). Nachdem der Senat bei dem Kläger mit Verfügung vom 9. März 2020 angefragt hat, ob diese und die weiteren 33 noch anhängigen Klagen nunmehr zurückgenommen würden, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 mit, er werde nunmehr seine Widersprüche gegenüber den von den Treuhandkommanditisten angemeldeten Forderungen zurücknehmen, so dass nunmehr die Summe der anerkannten Forderungen die Insolvenzmasse deutlich übersteige, so dass Zweifel an der Gläubigerbenachteiligung nicht mehr bestehen könnten. Er müsse nicht erläutern, aus welchem Grunde er nunmehr von einem Bestehen der Forderungen ausgehe. Nachdem die Parteien - wie schon erstinstanzlich - ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt hatten, hat der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2020 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat trotz der Rücknahme der Widersprüche und der dadurch möglichen Feststellung zur Tabelle einschließlich der Rechtskraftwirkung gem. § 178 Abs. 3 InsO im Verhältnis Gläubiger – Masse weiterhin daran festhält, das Vorliegen der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung zu verneinen. Es sei weder ersichtlich noch seitens des Klägers dargetan, aus welchen materiell-rechtlichen Gründen der Kläger nunmehr seine Widersprüche zurückgenommen habe; nach jetzigem Sach- und Streitstand dürfte der Beweggrund allein darin liegen, der vorliegenden Klage zum Erfolg zu verhelfen, dies zum Nachteil der Gläubiger, deren Forderungen bereits festgestellt worden sind; der Senat habe in seinen vom Bundesgerichtshof bestätigten Urteilen im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die zur Tabelle angemeldeten Ansprüche nicht bestünden. Wenn der Kläger nunmehr seine Widersprüche zurückziehe, sei dies als insolvenzzweckwidrig anzusehen. Der Kläger hat auf diesen Hinweis mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 umfänglich erwidert; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der empfangenen Ausschüttungen gemäß §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 134 Abs. 1 InsO. Dem Anspruch des Klägers steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB). a) Wie der Senat mit Urteilen vom 7. Dezember 2018 (- 11 U 256/17 -, ZIP 2019, 185 ff.; - 11 U 260/17 -, unveröffentlicht) in zwei Parallelverfahren entschieden hat, hat dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch aufgrund Insolvenzanfechtung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat schon mangels Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht mehr zugestanden. Diese Entscheidungen des Senats sind aufgrund Zurückweisung der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden rechtskräftig geworden, wobei es dem Kläger auch in den Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden nicht mehr gelungen ist, eine fortbestehende Gläubigerbenachteiligung darzulegen (BGH, Beschl. v. 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 -, ZIP 2020, 657 f., juris Rn. 8 a. E.; - IX ZR 6/19 -, unveröffentlicht). b) Soweit der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 angekündigt hat, die von ihm in den Jahren 2013 bis 2016 erhobenen Widersprüche gegen die von Kommanditisten der Schuldnerin aufgrund deren behauptet fehlerhaften Beitritts zur Tabelle angemeldeten Schadensersatzansprüche zurückzunehmen, kann der Kläger sich auf eine von ihm selbst hierdurch in eigener Verantwortung erst (neu) herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung gegenüber dem Beklagten nicht berufen. Die Zurücknahme der seitens des Klägers erhobenen Widersprüche stellt sich nämlich als offensichtlich insolvenzzweckwidrig und damit im Lichte des § 1 Satz 1 InsO zugleich als rechtswidrig dar. Insolvenzzweckwidrig sind solche Handlungen des Verwalters, die dem Insolvenzzweck offenbar zuwiderlaufen und bei denen dieser Verstoß unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Betrachter offensichtlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 17. Juni 2008 – 34 U 261/07 –, Rn. 45, juris). aa) Der Kläger hat Forderungen anerkannt, die weder bestehen noch Insolvenzforderungen sind. Das läuft dem Zweck des Insolvenzverfahrens - gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger - im Hinblick auf die tatsächlichen Insolvenzgläubiger offenbar zuwider, was bereits angesichts der Ausführungen des Senats im Urteil vom 7. Dezember 2018 (Rn. 37-41) auch für jeden verständigen Betrachter offensichtlich ist: „(1) Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Anleger überhaupt Schadensersatzansprüche auf Ersatz ihres negativen Interesses - (nur) so hat der Kläger die Forderungen spezifiziert - gegen die Schuldnerin als Fondsgesellschaft haben können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen auf Rückgewähr der Einlage gerichtete Schadensersatzansprüche gegen Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ("Publikums-KG") nicht in Betracht. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitritt, um Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Er ist regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt (zum Vorstehenden insgesamt bspw. Senatsurteil vom 17. Mai 2013 - 11 U 30/12 -, Rn. 18, juris). Warum das nicht gelten soll, wenn sich der Anleger (auch) auf eine deliktische Haftung der Handelnden beruft, hat der Kläger nicht erläutert. (2) Zum anderen ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass zukünftig noch Anleger mit Erfolg Klagen auf Feststellung zur Tabelle einreichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13 -, BGHZ 200, 210-220, Rn. 21). Das Insolvenzverfahren ist bereits im Juli 2013 eröffnet worden. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Insolvenztabelle, die den Stand der angemeldeten Forderungen zum 17. Mai 2015 enthält (Anlage K 31), erfolgte der Großteil der Anmeldungen durch die Anleger bereits bis Mitte 2014. Keiner dieser Gläubiger hat im Hinblick auf die vor Jahren erhobenen Widersprüche seinerseits Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben. Dies hat der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung bestätigt. Bei dieser Sachlage wäre es widersprüchlich, dem Kläger als Insolvenzverwalter zu gestatten, eine Vielzahl von Kommanditisten gerichtlich auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch zu nehmen, obwohl er selbst bei keiner der von ihm bestrittenen Forderungen der Anleger erläutert hat, aus welchen Gründen noch konkret eine Inanspruchnahme durch Erhebung einer Feststellungsklage droht (hierzu bereits Senatsurteil vom 18. Juli 2018 - 11 U 150/16 -, Rn. 10, juris). Eine solche Inanspruchnahme ist auch deshalb höchst unwahrscheinlich, weil das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 8. Juni 2018 die Klage eines Kommanditisten eines Schwesterfonds der hiesigen Schuldnerin rechtskräftig abgewiesen hat, da gegen den Fonds keine Ansprüche bestünden (329 O 343/14, im Parallelverfahren 11 U 260/17 als Anlage BK 3 zur Akte gereicht). Die dortige Klage beruhte im Übrigen auf einer Vereinbarung des Insolvenzverwalters mit den Anlegern, ein Musterverfahren durchzuführen. Auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts hat der dortige Insolvenzverwalter sodann zu Recht keinen Grund mehr gesehen, Verfahren auf Rückerstattung der Ausschüttungen gegen die Kommanditisten des betroffenen Fonds zu führen. Warum der hiesige Kläger statt denselben Weg zu beschreiten sich dafür entschieden hat, die Kommanditisten auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen, womit er die Masse und letztlich vor allem die Gesellschafter der Schuldnerin (§ 199 Abs. 2 InsO) auch einem erheblichen Kostenrisiko ausgesetzt hat - allein im vorliegenden Verfahren sind bislang Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mehr als 51.000,00 Euro entstanden -, hat sich dem Senat nicht erschlossen. (3) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass es sich bei den angemeldeten Forderungen bereits nicht um Insolvenzforderungen handeln dürfte, sondern vielmehr um unselbstständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz, die grundsätzlich der Durchsetzungssperre unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2018 - 11 U 164/17 -, Rn. 14, juris).“ Bei dieser Sachlage stellt es sich aber als mit dem in § 1 Satz 1 InsO niedergelegten Gebot der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners als unvereinbar dar, den Kreis der Gläubiger um die Inhaber solcher Forderungen zu erweitern, denen Insolvenzforderungen gemäß §§ 38, 39 InsO aus Rechtsgründen nicht zustehen, und hierdurch zugleich die Forderungen gegen die Insolvenzmasse in einem solchen Umfang zu erhöhen, dass erst jetzt die vollständige Befriedigung von Drittgläubigern als Insolvenzgläubigern wieder als gefährdet bzw. ausgeschlossen erscheint. Ohne die Feststellung der Kommanditistenforderungen zur Tabelle dürften diese Gläubiger die Vollbefriedigung ihrer Forderungen erwarten. Davon kann nach Anerkennung der Kommanditistenforderungen nicht mehr die Rede sein, da die vorhandene Masse nunmehr auch an die Kommanditisten verteilt werden müsste. bb) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2020 die Auffassung vertritt, dass die Rücknahme des vorläufigen Widerspruchs nicht insolvenzzweckwidrig sein könne, wenn eine angemeldete Forderung nach Auffassung des Insolvenzverwalters begründet sei (Rn. 51), mag dies grundsätzlich zutreffen. Angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Konstellation kann dies hier jedoch nicht gelten. Vielmehr hätte der Kläger dartun müssen, was ihn angesichts der rechtlichen Bewertung der Forderungen durch den Senat, der rechtskräftigen Abweisung der Klagen im Parallelverfahren und der Untätigkeit sämtlicher Kommanditisten bewogen hat, die Widersprüche dennoch zurückzunehmen. Die vom Kläger als „unverhohlene Unterstellung“ verstandene Auffassung des Senats, dass dies nur prozesstaktische Gründe haben könne, ist gerade in dem Umstand begründet, dass es keine andere plausible Erklärung gibt. Erwägungen des materiellen Rechts, die den Kläger im Lichte der Gründe der rechtskräftig gewordenen Urteile des Senats vom 7. Dezember 2018 und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschlüssen vom 6. Februar 2020 nunmehr zu einer Zurücknahme der von ihm erhobenen Widersprüche bewogen haben könnten, hat der Kläger ungeachtet der vorliegend mit Beschluss des Senats vom 29. Mai 2020 an ihn ergangenen Hinweise nicht mehr unterbreitet. Im Übrigen hat der Kläger unter Rn. 59 seines Schriftsatzes vom 17. Juni 2020 ausgeführt, er dürfe Prozesse nicht „sehenden Auges“ verloren gehen lassen; hieraus ist zu folgern, dass die Rücknahme der Widersprüche erfolgt ist, um einen Prozessverlust zu vermeiden. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt dem Senat auch nicht die „Prüfungskompetenz“ für die Feststellung der Insolvenzzweckwidrigkeit. Dies folgt bereits daraus, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der Widerspruchsrücknahmen zu deren Unbeachtlichkeit für die Frage, ob der eingeklagte Betrag noch zur Gläubigerbefriedigung benötigt wird, führt. Schon deshalb trifft es auch nicht zu, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit nur in einem Rückforderungsprozess, nicht aber in einem Anfechtungsverfahren zu klären wäre. Selbst wenn das zuständige Insolvenzgericht im weiteren Insolvenzverfahren die in Rede stehenden angemeldeten Forderungen der Kommanditisten mit der Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 ZPO trotz des insolvenzzweckwidrigen Verhaltens des Klägers in die Tabelle eintragen sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass der Kläger sich in seinem Rechtsverhältnis zum Beklagten auf die von ihm insolvenzzweckwidrig herbeigeführte „Gläubigerbenachteiligungslage“ berufen könnte. dd) Der Kläger liegt falsch, wenn er unter Rn. 25/26 seines Schriftsatzes vom 17. Juni 2020 weiterhin die Auffassung vertritt, aus Gründen der Gleichbehandlung aller Kommanditisten auch von allen die Rückzahlung verlangen zu dürfen bzw. zu müssen. Hiermit hat sich der Senat bereits in seinen Urteilen vom 7. Dezember 2018 auseinandergesetzt (Rn. 42). Das vom Kläger bemühte Prinzip der Gläubigergleichbehandlung hat an dieser Stelle keine Bedeutung, weil es sich bei den Kommanditisten eben nicht um Insolvenzgläubiger handelt. Der Kläger ist gerade nicht zur Gleichbehandlung der Kommanditisten verpflichtet (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989, II ZR 78/89, Rn. 16 bei juris), so dass er auch nicht willkürlich gehandelt hätte, wenn er seine Klagen auf bestimmte Kommanditisten beschränkt hätte bzw. seine Klagen nunmehr zurücknehmen bzw. für erledigt erklären würde. Schon mit Blick auf die durch § 91a ZPO eröffneten prozessualen Handlungsmöglichkeiten hat für den anwaltlich vertretenen Kläger schlechterdings keine Veranlassung bestanden, die Insolvenzmasse, die sich nach seinem eigenen Vorbringen aktuell auf 3.310.274,42 Euro beläuft, aufgrund der Rücknahmen der von ihm erhobenen Widersprüche Forderungen in Höhe von nunmehr 21.168.574,98 Euro – statt wie bislang festgestellten Forderungen in Höhe von lediglich knapp 130.000 Euro – auszusetzen. ee) Entsprechend dem Grundsatz des Verbots unzulässiger Rechtsausübung, hier in der Fallgruppe des unredlichen Erwerbs einer eigenen Rechtsstellung (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 242 Rn. 43 f.), der wiederum aus dem das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Leistungserbringung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt, muss sich der Kläger den Erwerb seiner Rechtsstellung unter Verletzung der ihm aus § 1 Satz 1 InsO als Insolvenzverwalter obliegenden Pflichten auch gegenüber dem Beklagten entgegenhalten lassen. c) Dem Erfolg der Berufung des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sich mit seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2020 erstmals auf 518 Forderungsanmeldungen bezieht, die noch nicht Gegenstand eines Prüftermins gewesen seien. In Kenntnis der Rechtsauffassung des Senats und der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hätte es prozessual dem Kläger oblegen, darzulegen, dass es sich bei diesen Forderungen nicht auch um Schadensersatzforderungen von Kommanditisten der Schuldnerin handelt. Der Kläger hat es demgegenüber jedoch für richtig gehalten, als Anlage K 29 einen Tabellenauszug einzureichen, bei dem nicht nur die Anmelder geschwärzt sind, sondern auch die Daten der Anmeldungen fehlen. Dass dies kein sachgemäßer Vortrag ist, muss dem anwaltlich vertretenen Kläger bewusst sein. d) Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Frage der Unentgeltlichkeit der Ausschüttungen nach § 134 InsO für die Entscheidung des Senats nicht an. 2. Die Anschlussberufung des Klägers war zurückzuweisen. In Ermangelung eines Zahlungsanspruchs hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der Grundlage hergebrachter Rechtsgrundsätze auf der ausschließlich tatrichterlichen Würdigung des Vorgehens des Klägers im Lichte der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2020. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung besteht ebenso wenig wie zu dem seitens des Klägers in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2020 (- 14 U 69/19 -, unveröffentlicht; siehe Anlage K 27), das ersichtlich in Unkenntnis der nur kurz zuvor ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen ist. Auch der Umstand, dass der Kläger eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelprozessen anstrebt, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris, Rn. 13 mwN); auf die vom Kläger angesprochene „Wiederholungsgefahr“ kommt es mithin nicht an.